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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 181205 mal)

F
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Kam gerade rein (siehe Anhang):



Da meine fiktive Person A auch gegen den SWR klagt, wird diese in ihrer Erwiderung schreiben, der Schreiberling möge seine Meinung mit seinem Chef Eicher abstimmen...

siehe u.a. unter
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315
bzw. direkt unter
Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:
Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Person A ist gerade dabei, die Zwangsvollstreckung abzuwehren. Im Eilantrag an das VG hat Person A dazu u.a. ausgeführt, dass der SWR nach Auffassung des LG Tübingen keine Behörde ist.

Als Erwiderung des SWR, dessen Rechtsabteilung für den SR tätig wird, kam haargenau der gleiche Wortlaut:
Zitat
"Unzweifelhaft ist der Beklagte eine Behörde..."

Der gesamte Abschnitt ist komplett identisch.


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c
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Hi, bin neu hier.

hab lange Zeit unseren kampf hier verfolgt und hab was mitzuteilen wegen Behördenstatus.
Stellungnahme RBB zum "Behördenstatus" (siehe Anhang)

Meinungen dazu erwünscht.


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P
  • Beiträge: 4.011
Behauptung 1:
"Der Beklagte ist eine Behörde."

Behauptung 2:
"Er ist eine Anstalt öffentlichen Rechts."
vermeintlicher Nachweis: "§ 1 rbb-StV"
 
Behauptung 3:
"Als Landesrundfunkanstalt nimmt der Beklagte die Aufgaben des Beitragseinzugs wahr, die sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergeben."
 
Behauptung 4:
"Erhandelt in diesem Bereich hoheitlich."
 
Behauptung 5:
"Die angefochtenen Bescheide sind auch formel rechtmäßig."
 
Behauptung 6:
"Die Bescheide genügen auch den Formvorschriften des § 37 VwVfG vollumfänglich."
 
Behauptung 7:
"Sie lassen die erlassende Behörde erkennen."
 
Behauptung 8:
"Ihnen ist zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge vom Beklagten festgesetzt worden sind,"

Behauptung 9: als Beweis für Behauptung 8
"da der Beklagte mit Anschrift im Kopf der Bescheide links genannt ist."
 
Behauptung 10:
"Aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den weiteren Hinweisen ergibt sich, dass der Beitragsservice lediglich für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird."
 
Behauptung 11:
"Der Beklagte ist auch eindeutig als Aussteller des Widerspruchsbescheides erkennbar."
als Beweis wird ein Urteil vom "VG" Berlin v. 26.04.2016, VG 27 L 224.16 angeführt.
 
Behauptung 12:
„Einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten bedurfte es gem. § 37 Abs. 5 VwVfG nicht, da es sich bei den Bescheiden um einen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen(en)* Verwaltungsakt handelt.“ (*sieht aus wie ein Schreibfehler im Original)

Behauptung 13:
„Die Festsetzungsbescheide sind auch zugegangen.“
Nachweis dazu:
„Auf die Klageerwiderung vom 17.10.2016 wird insoweit verwiesen.“

Behauptung 14
„Eines dem Festsetzungsbescheid vorausgehenden Leistungsbescheides bedarf es nicht.“

Behauptung 15
„Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes.“

Behauptung 16
„Dass der Beklagte Gläubiger der festgesetzten Forderung ist“

Behauptung 17
„diese festsetzen darf“

Behauptung 18 als Beweis für Behauptung 16 und 17
„ergibt sich aus § 10 Abs. 1, 5 RBStV.“


Bei einem Beweis würde nur mal jede Behauptung mit einem vollständigem nachprüfbaren Beweis unterlegt,. So wie es aussieht mangelt es hier, denn auf dem Blatt stehen eine Menge verketteter Behauptungen. Was soll das?
Die Aufgabe einer Person A wäre ja jetzt klar: Jede Behauptung prüfen und zu jeder Behauptung ein Gegenteil aufschreiben und vortragen, wieso das aus Sicht der Person A so nicht sei.
 
Dabei sollte auch Augenmerk auf die wenigen „Nachweise“, welche neu geliefert wurden, gelegt werden, denn bisher dürften diese „Grundlagen“ ja  noch nie gegenüber Person A bekannt gemacht sein. Das fängt also bereits mit Behauptung 1 und 2 an.

Die Behauptung 1 mit 2 kann dabei auch bereits falsch sein, weil die Grundlage - der Staatsvertrag - später mit angegriffen werden sollte, denn dieser könnte formal falsch sein. Möglicherweise hatten die Bundesländer auch kein Recht, solche Landesrundfunkanstalten zu erschaffen, denn das Grundgesetz fordert das zumindest nicht. Sie haben es aber dennoch gemacht.

Das bedeutet, wenn die Bundesländer solche Strukturen ohne grundgesetzliche Grundlage erschaffen, dann haben sie auch dafür zu sorgen, wie diese bezahlt werden, ohne den Bürger in seinen Grundrechten zu verletzen.
 
Unter der Annahme, dass der Rundfunk staatsfern sein soll und für sich das Grundrecht nach Artikel 5 GG in Anspruch nehmen möchte, so kann dieser über keine hoheitlichen Rechte gegenüber Bürgern verfügen, sondern ist diesen maximal gleich gestellt, denn nach Artikel 5 GG hat jeder das Recht Rundfunk zu verbreiten.

Die Bundesländer, welche also den Beitragseinzug auf einen Träger übertragen, welcher Artikel 5 GG in Anspruch nehmen will und die Bundesländer sich so aus der Verantwortung zur Finanzierung Ihrer Gründung ziehen, ist rechtlich zu prüfen. Normal ist so eine Landesrundfunkanstalt ein Anbieter und dürfte nicht selbst gegenüber dem Bürger ein Geldforderung haben, sondern müsste sich mit seiner Forderung immer an den Staat wenden und dieser müsste wenn, dann eine "Behörde" mit Strukturen, welche eine Behörde tatsächlich hat, erhalten und dafür sorgen, dass die Finanzierung möglich ist. --> Genau das ist jedoch nicht passiert, bzw. war der Fall solange die Post für den Einzug tätig war und dabei noch als Behörde galt. --> Das wurde erst später geändert. Aus bisher unbekannten Gründen wurde die Eigenschaft der hoheitlichen Tätigkeit der Postbehörde nunmehr auf die Landesrundfunkanstalten übertragen. Sie tun also so, als würden die Eigenschaften der Post für sie ebenso gelten. Das ist zu verneinen.
 
Jede Menge weitere Behauptungen, z.B. Behauptung 6: Wahrscheinlich ist der Rundfunk von den Vorschriften in diesem Gesetz ausgenommen. Die Frage ist: Wieso sollen diese dennoch angewendet werden?

Behauptung 8 mit 9: Zu prüfen ist, was dort tatsächlich zu erkennen ist. Bei einer PersonX waren an solchen Stellen bisher nur Anschriften von XXX zu sehen, jedoch gab es nirgendwo eine Erklärung, was diese Anschrift sei, keine Rechtsform, nichts Nachprüfbares. Wenn PersonX eine Person aus dem Ausland wäre, welche solche Post bekommen würde, würde diese augenscheinlich aussehen wie Post von Otto, Karstadt, RTL, Meier oder Kunze oder dem Bäcker um die Ecke. --> Mehr als eine Anschrift ist halt nicht zu erkennen. Was sich hinter dieser verbirgt, ist nicht zu sehen. Es fehlt eine eindeutige Erklärung, mit wem oder was man es zu tun hat. Dazu sollte zunächst der vollständige rechtliche Name gehören und ein Nachweis dazu. -> Eine Fundstelle, wo etwas dazu im Gesetz zu finden sei, fehlte.

Mit allen weiteren Behauptungen ist analog zu verfahren.
Wenn kein Beweis angegeben wurde, dann dieser Behauptung widersprechen.


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c
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nach kürze rücksprache mit person A darf ich mitteilen das er,da er normalerweise insel bewohner ist, etwas westlich von hier, wenig übung hat sich zu währen gegen
fremdsprachige "behörden" sehr dankbar ist für die von person X verständlich gemachte humbug das rundfunk bunkem.am W/E wird weiter am klage gebastelt und A ist fÜr jeder hilfe/vorschläge offen um diese kampf geminsam zu gewinnen.
person A sagt   die standing or live on your knees.



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  • This is the way!
Hi @catweazle,

Welcome! U never walk alone and keep standing!

U don´t need to "basteln" on your "fiktive Klagebegründung RBB" it´s almost finished:

Link Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128046.html#msg128046


Take what you need! We are standing at our side!

And for now:

Fiktiv:

Zitat
Offensichtlich ist der Beklagte als staatsfernes Organ Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wenig geübt im Staatsorganisationsrecht und dem spezifischen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin.

Der RBB nimmt wohl für sich in Anspruch sich als Organ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen seiner Selbstverwaltung berufen zu können. Ich kann dem Beklagten versichern, dass dem nicht so ist. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihm benannten RBB-Staatsvertrag:

Zitat
Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.

Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.

Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.

Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

§ 3
Auftrag

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.


Auch die historisch Auslegung der Vorgängerreglung widerlegt die völlig abwegige Rechtsaufassung der Beklagte sei eine "Behörde". Danach verwies der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15.Oktober 2004 im Rahmen der Datenerhebung, -verarbeitung und Speicherung in § 8 Abs. 4 auf § 28 BDSG. Damit wird auf den 3. Abschnitt des BDSG verwiesen:
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Steller und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen.

Die aktuelle Bezeichnung der Einzelnorm lautet:

Zitat
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke


Auch das aktuelle Bundesmeldegesetz gestattet nach § 48:
Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

weist auf die publizitische Kenraufgabe des öffentlich - rechtlichen Rundfunks hin. Sofern der Beklagte sich darauf beruft er sei eine öffentliche Stelle, so ist dies ausschließlich als öffentlich - rechtlichen Wettbewerbsunternehmen im Rahmen der dualen Rundfunkordnung möglich.

Auch ist der Beklagte nach dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen:

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.


Woraus nun der Beklagte seine absurde Rechtsauffassung ableitet er sei eine sich selbstverwaltende "Gemeinde" i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG ist dies auch unververeinbar mit dem zweigeteilten Verwaltungsaufbau des Landes Berlin. Selbst die Berliner Bezirke genießen nur ein stark eingeschrämktes Recht zur Selbstverwaltung. Zweifelsfrei ist der Beklagte nicht Teil der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch werden die Bediensteten des Beklagten nicht vom Senat nach Art. 77 VvB ernannt oder eingestellt. Der Beklagte ist ein öffentlich - rechtlicher Rundfunkveranstalter und verfassungsrechtlich weder nach dem GG noch der Verfassung von Berlin befugt Akte hoheitlicher Gewalt vorzunehmen. Sein hoheitliches Handeln bezieht sich darauf, dass seine Veranstaltungen die Grundrechtsausübung im Namen des Staatsvolkes darstellen. Seine Finanzierung ist Aufgabe des Staates. Die Übertragung "verwaltungsrechtlicher Aufgaben" zur Beitragserhebung wurde ihm daher verfassungswidrig übertragen.

Auch die Rechtsauffassung eine ""Rundfunkbeitragspflicht" entstehe Kraft Gesetz ist unzutreffend.
Im Bundesland Berlin ist für Gebühren und Beiträge das Gesetz über Gebühren und Beiträge anzuwenden. Dies gilt auch für die öffentlich - rechtlichen Anstalten.

Danach bedarf es eines Veranlagungsbescheides nach § 13. Ein solcher wurde nachweislich nicht erlassen.

Der Verweis des Beklagten auf § 37 Abs. 5 VwVfG hat nur den Sinn, die fehlende Amtsträgereigenschaft der handelnden natürlichen Personen zu verschleiern.

Die Klageerwiderung des Beklagten weise ich daher vollumfänglich zurück und fordere den Beklagten hiermit auf, die Amtsträgerschaft der natürlich handelnden Personen im vorliegenden Lebensachverhalt i.S.d. Art. 77 VvB nachzuweisen. Sollte er tatsächlich eine Behörde sein, wird ihm dies mühelos gelingen.
 

This is "fiktiv". This means it is a fairy tale:

How Germany is build up as ferderal State, what kind of constitution, how government is organised in Berlin and that public tv is only tv and not government.

I would write it, if I would live in real world.  :)

Für den Rest:

Link Archiv alte Staatsverträge:

http://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/gesetze/archiv.html

Yoo und für dich Lupus (this is a nickname for the Roman-Imperial-Chief of the BeitraXservus):

Millionen mal querGEZstellt.

3. Klagewelle:

X3

Danke an Rene, die Mods und die ehrenamtlichen Helfer des GEZ-Boykott-Forums!!!

And for BeitraXservus:

homeGEZahlt!

My home is my castle! Art. 13 GG! And now p... off BeitraXservus!


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Unter der Annahme, dass der Rundfunk staatsfern sein soll und für sich das Grundrecht nach Artikel 5 GG in Anspruch nehmen möchte, so kann dieser über keine hoheitlichen Rechte gegenüber Bürgern verfügen, sondern ist diesen maximal gleich gestellt, denn nach Artikel 5 GG hat jeder das Recht Rundfunk zu verbreiten.

Genau!
Und: Wenn der rbb seine Existenzberechtigung aus dem Artikel 5 GG (Freiheitsrechte = Abwehrrechte gegen den Staat) zieht - samt "Entwicklungsgarantie", so kann dieses Recht auf Berichterstattung durch Rundfunk niemals eine staatliche (hoheitliche) Handlung gegen den Bürger - in Form der Zwangsabgabe auf die Wohnung zum Zecke der Finanzierung des rbb - bewirken.
Die im Artikel 5 GG dem einzelnen Menschen ("Jeder hat das Recht...") verbürgte Rundfunkfreiheit nimmt ("historisch gewachsen") der rbb für den Einzelnen war. Der rbb arbeitet nicht für den Staat.

Andersrum: Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Satz 2) darf keine staatliche (hoheitliche) Einschränkung (Zwangsabgabe) begründen! Im Gegenteil: Die Rundfunkfreiheit (der rbb) muss dem Bürger dienen und darf ihn nicht zwingen, ihn bezahlen zu müssen.

Die Behauptung der Behördeneigenschaft des rbb besagt, dass die Rundfunkfreiheit vom Staat (vertreten durch den rbb) ausgeübt würde. - Na, DAS sag mal dem Verfassungsrichter! ;)

Die Richter des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht schrieben zur "dienenden Freiheit" im Urteil vom 5. Februar 1991 -- 1 BvF 1/85, 1/88 – (BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung) :
Zitat
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]). Der Rundfunk ist "Medium und Faktor" des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]). Angesichts seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung wird freie Meinungsbildung nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation bildet daher der grundrechtliche Schutz der Vermittlungsfunktion des Rundfunks eine unerläßliche Voraussetzung der Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG.

Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.


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Es wird 1x mal mehr daran erinnert, daß ein am Markt agierendes Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat bzw. haben kann, würde bzw. könnte dieses doch zu Mißbrauch hoheitlicher Rechte führen.

Und im Übrigen sind doch die meisten Intendanten freiberuflich tätig? Die Funktion eines Behördenleiters ist damit aber nicht vereinbar. Wer trägt während der Zeit der Inanspruchnahme hoheitlicher Aktivität, (sei sie nun rechtens oder nicht), die Verantwortung?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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BVerfGE 73, S.118

Zitat
Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesre-publik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung. Die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen.

Das heißt nach Ansicht von Person X dass sich die Aufgaben bzw Tätigkeiten nicht nur auf den immer wieder aufgeführten Kernbereich beziehen

Die LRA als Unternehmen hat also finanzielle Vorbedingungen sicherzustellen? lassen doch ebenfalls keinen Behördenstatus erkennen. . . .

 Pflichten des Staates und sog. duale Ordnung des Rundfunks
http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/dederer/skript_grundrechte_06_seewald.pdf ca Seite 80


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Warum zur Eingangsfrage
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
nicht die "offiziellen" Stellen selbst befragen - und aus den Antworten dann die entsprechenden Schlüsse ziehen... ;)

Siehe aktuell u.a. unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902

Wenn behauptet wird, dass "Rundfunkanstalten" etwa "Behörden" seien oder "unter den Behördenbegriff fallen" würden, so könnten Personen A-Z Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen verlangen, die diese Behauptung auch belegen - und zwar gerichtet sowohl an die Rundfunkanstalt selbst, als auch an die jeweilige Stelle, die die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt behauptet... und ggf. auch an weitere Stellen - jeweils entsprechend angepasst formuliert.

Siehe u.a. Beispiel unter

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

[...]
Beispiel-Fragenkatalog
Zitat
[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

[...]

Fragenkatalog:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

[...]

4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

[...]

11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?


[...]


Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
...oder so ähnlich ;)


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Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html


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Die Frage nach der Behördeneigenschaft wurde auch von der WiF-Ratsfraktion in Flensburg anlässlich ihrer Anfragen und Anträge in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg gestellt.

In der Anfrage vom 13.07.2017 hieß es

Zitat
Woran ist (...) erkennbar, dass der NDR die grundgesetzliche Voraussetzung "Behörde" für die Amtshilfe in Gestalt Art. 35 Abs. 1 GG erfüllt?

Die Rechtsauffassung des Leiters des Bereichs Finanzen der Stadt Flensburg kommt in der Beantwortung der Anfrage als AF-12/2017 zum Ausdruck, dergemäß die Festsetzng von Beiträgen einseitig dem NDR aufgrund der Regelungen im RBStV obliege und es sich also deshalb um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit handeln müsse. Ein echter Zirkelschluss!
 
Der volle Wortlaut nachzulesen im Dokument
http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege/2017-06-19%20-%204.%20Anfrage_AF-12-2017.pdf?attredirects=0&d=1

Siehe insgesamt die Dokumentation auf der Seite (die im Forum bereits erwähnt wurde):

http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege


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G
  • Beiträge: 272
Siehe Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum "RBB" unter
Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22783.msg150579.html#msg150579

Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Siehe u.a. auch unter
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145373.html#msg145373


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2017, 23:57 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn also das blosse Wollen dem Staat zuzuordnender Akteure wichtiger ist als...

Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Rn 40
c) ...
Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

...

...ein Können oder gar deren Dürfen, dann kann es doch eigentlich nicht mehr lange dauern, bis regierungsoffiziell die Wiedereinführung von Feudalismus (zwar ohne güld'nes Krönchen und Adelstitel, dafür aber von Herren im schwarzen Anzug oder seitens irgendwelcher Matronen), Leibeigenschaft für den Pöbel etc. pp. verkündet werden. Wenn von nicht sanktionierten Akteuren im Namen des Staates begangene Handlungen von letzterem allein qua dessen legitimiert werden können - da müsste angesichts derartiger Heiligkeit ja selbst unser Papst neidisch werden.

Sollte man das dann nicht auch mal dem bekannten »Hauptmann von Köpenick« stecken? Der müsste sich doch dann auch analog (posthum) in eine entsprechende Planstelle beim preussischen Heer einklagen können, um dann u. a. die schöne Pension zu kassieren?

Kopfschüttel.

OT/PS: Ob Georg Jelinek (-> »Normative Kraft des Faktischen«) womgl. diesbezüglich den Rand gehalten hätte, hätte er geahnt, wozu das heutzutage von irgendwelchen Winkeladvokaten in Richterrobe missbraucht werden kann bzw. wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 14:40 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

c
  • Beiträge: 1.025
... unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Originalzitat Müller in Huck/Müller liefert evtl. Ansatzpunkte, siehe:

RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg150794.html#msg150794


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