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Autor Thema: Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)  (Gelesen 14547 mal)

s
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Person A hat immer vom Beitragsservice Bescheide erhalten, gegen die er immer fleißig Einspruch eingelegt hat. Bis heute ist ein negativer Feststellungsbescheid* Widerspruchsbescheid* ausstehend.

Nun hat Person A von der Finanzbehörde eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten. Darauf hat Person A vor allem auf das Urteil des LG Tübingen vom 16.9 (AZ: 2016, 5 T 232/16) verwiesen und argumentiert, dass die Voraussetzungen nach HmbVwVG nicht vorliegen.
Dies hat er wie folgt formuliert:

Zitat
„Wie das LG Tübingen in Zf. 11-16 argumentiert, ist ein - wie von Ihnen angeführter - Verweis auf die Gesetzeskraft nicht ausreichend.

Weiter führt das LG Tübingen in Zf. 28-41 an, dass bei einer fehlenden Titulierung die Behördeneigenschaft gegeben sein muss. Dem Gläubiger fehlen gemäß des LG Tübingen in Zf. 28 genannten Maßstäben die Behördeneigenschaft. Insbesondere ist hier zu nennen:
- Wie in das LG Tübingen in Zf. 29 anführt, tritt auch der Norddeutsche Rundfunk (Gläubiger) nach außen in seinem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.ndr.de weißt unten in der dunkelblauen Infoleiste unter „Der NDR“ ein Unterpunkt namens „Unternehmen“, und nicht „Behörde“ auf.

- Wie in das LG Tübingen in Zf. 31 anführt, fehlt auch beim Norddeutschen Rundfunk (Gläubiger) die Bindung an behördentypische Ausgestaltungen wie Besoldungsrecht oder Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen für den öffentlichen Diens.

- Lt. Urteil des LG Tübingen Zf. 34 ist auch der Norddeutsche Rundfunk (Gläubiger) im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig indem Sie Gelder Dritter in Form von Werbezeitenverkauf annimmt. Dies wäre einer Behörde streng untersagt.

- Der Norddeutsche Rundfunkt hat keine Behördeneigenschaft, da die Ausgestaltung der Satzung des Gläubigers, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird (s. Urteil LG Tübingen Zf. 37).

Insgesamt sind somit die für das Verfahren nach dem HmbVwVG erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt. Somit kann ohne Vorliegen einer Titulierung keine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden!“

Des Weiteren hat Person auf den fehlenden Widerspruchsbescheid hingewiesen:
„Die Zwangsvollstreckung ist nicht statthaft, da ich gegen die Bescheide vom XXXX sowie XXXX Widerspruch (Schreiben vom XXXXX) eingelegt habe, die bis heute durch einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid unbeantwortet blieben. In den Bescheiden verweist der Gläubiger auf den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO damit, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist nach dem Urteil des LG Tübingen nicht richtig, da nur eine Behörde eine „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ betreiben kann.


Jetzt hat die Finanzbehörde GENAU einen Tag danach mit diesem Schreiben geantwortet:
(siehe Anhang)

Offensichtlich handelt es sich hier um einen Serienbrief, der alle allgemeinen Punkte aufgreift. Dabei ist aber gerade das mit der Behördeneigenschaft durch das LG Tübingen widerlegt. Auf Seite zwei ist auch der Verweis auf "AV308....2016-11-18 Einwendungen Antwort K4" zu finden, was Eindeutig für einen Serienbrief spricht, der aber wohl am 18.11.16 - also nach dem Urteil des LG Tübingen - erstellt worden ist.

Frage:
Wie soll Person A nun weiter vorgehen?
Nochmal auf das Urteil des LG Tübingen verweisen und darum bitten, den Einwand nochmals sorgfältig zu prüfen?



*Edit "Bürger":
Korrektur "negativer Feststellungsbescheid" zu "negativer Widerspruchsbescheid.
Betreff musste präzisiert werden.
Bilddokumente mussten noch ergänzend anonymisiert und neu eingebunden werden.


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A
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Selbiges Schreiben hat Person M nach gleicher Reaktion ebenfalls erhalten.
Wie soll hiernach verfahren werden?


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s
  • Beiträge: 5
Person A hat einfach mithilfe des Urteils des LG Tübingen die Punkte der Finanzbehörde entkräftigt und wartet nun auf eine Reaktion.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wenn behauptet wird, dass "Rundfunkanstalten" etwa "Behörden" seien oder "unter den Behördenbegriff fallen" würden, so könnten Personen A-Z Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen verlangen, die diese Behauptung auch belegen - und zwar gerichtet sowohl an die Rundfunkanstalt selbst, als auch an die jeweilige Stelle, die die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt behauptet... und ggf. auch an weitere Stellen - jeweils entsprechend angepasst formuliert.

Siehe u.a. Beispiel unter

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

[...]
Beispiel-Fragenkatalog
Zitat
[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

[...]

Fragenkatalog:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

[...]

4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

[...]

11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?


[...]


Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
...oder so ähnlich ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2017, 02:44 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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www.rundfunk-frei.de

s
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A hatte ja seinerzeit auch bei der Kasse.Hamburg darauf hingewiesen. Hat dann weiter nichts mehr gehört - jemand von den anderen? Kam schon der "Eintreiber"? Sind diese Personen dann eigentlich zugänglich für solche Argumente?

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen,alles hypothetisch beschreiben




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2017, 11:31 von Uwe«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

A
  • Beiträge: 9
Ja, das kann man wohl so sagen Person M und direkt auch eine seiner Banken hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten und damit war das Konto komplett lahmgelegt. Ein Widerspruch wäre zwar möglich gewesen, aber eine sofortige Kontofreischaltung um auflaufende Rechnungen zu vermeiden war nur mit einer direkten Zahlung zu machen. Soviel zum Thema Widerstand. Ob der Ganze Spaß Auswirkungen auf die Schufa hatte kann ich jetzt noch nicht sagen...


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n
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Bei Person X, ALGII Empfänger, wurde heute das Konto gepfändet.

Person X hatte sich mit der Stelle noch in Verbindung gesetzt und mit fehlenden Leistungsbescheiden etc. argumentiert und sich entsprechende Paragraphen und Urteile herausgesucht.

Sie bekam auch ein Standardschreiben als Antwort wie oben.

Als Gläubiger tritt die Finanzbehörde auf und "sowie ggfs weiteren Vollstreckungsgläubigern"

Aha?

Letztendlich steht im § 2 HmbVwVfG Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) Abs. (1) ja auch:

"Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks."




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Es gilt in allen Fällen von vollzogener Vollstreckung Anzeigen wegen vorsätzlichem Diebstahl zu stellen.


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Ich denke, dass Problem liegt darin, dass nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid nicht fristgerecht Klage eingereicht wurde, sondern nur weiter Schriftwechsel geführt wurde. Damit wird der Widerspruchsbescheid durch Fristablauf rechtskräftig und die Vollstreckung wird eingeleitet.

Nochmal die Kurzfassung, wie sich Person X meines Erachtens am Besten verhält:

1. Fristgemäß Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid einlegen und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

2. Bei konkreten Vollstreckungsankündigungen ohne vorherigen ablehnenden Widerspruchsbescheid umgehend beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen.

3. Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Bescheides einreichen (Begründung kann später folgen).



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    • Wer suchet, der findet!
was mir noch nicht so ganz klar ist, in wie weit sind HmbVwVfG und HmbVwVG miteinander vereinbar? Bedingt das eine Gesetz das andere? Oder sind beide als jeweils für sich alleine stehend zu betrachten?

Fall 1: § 2 HmbVwVfG besagt, "NDR hat keine Rechte", es wird aber nach HmbVwVG vollstreckt. Wenn HmbVwVfG als Grundlage für Vollstreckungen nach HmbVwVG dient, dann ist die Vollstreckung ja eigentlich nichtig, da der NDR (Beitragsservice ist ja eh ausgeschlossen, da nichtig) ja ausgeschlossen ist.
Fall 2: HmbVwVG ist unabhängig vom Verfahrensgesetz. Somit "darf" vollstreckt werden, wenn Voraussetzungen vorhanden wären.

Da sich die Finanzbehörde dahingehend wohl nicht so ganz im Klaren ist, wie hier zu handeln wäre, stellt sich auch für mich die Frage wie eben diese beiden Gesetzesschriften zu behandeln sind. Ist sicherlich auch auf andere Bundesländer übertragbar.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

P
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Zitat
Bsp. Berlin:
Person A glaubt nicht, dass man das Gericht mit der Frage, ob die Öff. Rundfunkanstalt WIRKLICH eine Behörde ist, belästigen sollte.


In dem Moment wo eine Person A diese Frage nicht stellt wird sich auch kein Gericht damit befassen.
Diese Frage sollte sehr wohl zu erst geklärt werden. Denn damit steht und fällt das Handeln in bestimmten Formen.


Es macht immer genau dann einen Unterschied ob der Bürger mit einem privaten Unternehmen handeln soll oder mit einem Unternehmen in Staatshand oder einer staatlichen Behörde.

Der nächste Unterschied ist, ob das Handeln im öffentlichem oder privatem Recht spielen soll.


Es kann sein, dass eine Behörde
im öffentlichen Recht im Auftrag der Verwaltungspolitik handelt um
gewisse Aufgaben der Versorgung zu übernehmen.
Es kann sein, dass eine Behörde im privaten Recht im Auftrag der Verwaltungspolitik handelt um
gewisse Aufgaben der Versorgung zu übernehmen.

Es kann sein, dass ein Unternehmen im öffentlichen Recht im Auftrag der Verwaltungspolitik handelt um
gewisse Aufgaben der Versorgung zu übernehmen.
Es kann sein, dass ein
Unternehmen im privaten Recht im Auftrag der Verwaltungspolitik handelt
um gewisse Aufgaben der Versorgung zu übernehmen.




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k
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Hallo!

Person K hat eine Frage hierzu:

 3. Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Bescheides einreichen (Begründung kann später folgen).


Wie sieht so eine Klage aus und warum genau ist das eine Klage und kein Antrag? Es klingt so komisch "eine Klage auf Aufhebung stellen". Hat jemand, der/die so vorgeht mit Gerichtskosten zu rechnen? Die Urteile vom hh verfassungsgericht bezüglich "rundfunkgebühren" sind ja alle negativ für die kläger ausgegangen. Oder liegt Person K da falsch? hier z.b.
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE150000830&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

habt nen schönen tag!

Edit Uwe:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2017, 16:40 von Uwe«

R
  • Beiträge: 8
Person R liest die meiste Zeit nur mit und will euch kurz seinen Sachstand mitteilen.

Person R hat nach zwei Festsetzungsbescheiden, ganz normal Widerspruch eingelegt und in 2015 Klage eingereicht. Das Verfahren ist nach richterlichem Beschluß vom 02.03.2015 ausgesetzt. Seitdem herrschte Ruhe.
Am 03.03.2017 bekam Person R einen weiteren Festsetzungsbescheid mit dem Hinweis, das für die vorangegangenen Beiträge bereits die Vollstreckung eingeleitet wurde (?! trotz Aussetzung?)
Fristgerecht legte Person R heute am 28.03.2015 erneut Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass es bereits ein laufendes Klageverfahren gibt. Als Person R nach Hause kam hatte R eine Vollstreckungsankündigung der Kasse.Hamburg (Briefdatum 21.03.17, Stempel 27.03.17) im Briefkasten (wie passend).
Person R rief die Kasse Hamburg an und natürlich war die Sprechzeit schon herum (8-12), bat aber um Rückruf.
Rückruf erfolgte, Person R wies auf die richterliche Verfügung hin und teilte mit, dass dies dem Gläubiger (NDR) wohl bekannt sein dürfte, da er der Aussetzung zugestimmt hat.
Nun schickt Person R morgen den ganzen Kram an die Kasse Hamburg mit der Bitte das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Die Dame am Telefon sagte Person R, dass sie sich dann mit dem NDR in Verbindung setzen werde. Person R wird um schriftliche Antwort bitten, da R ansonsten einen Antrag auf Eilrechtschutz beim Gericht stellen wird.
Person R findet den Rechtsbruch sehr interessant!

Edit Uwe:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2017, 21:10 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Roggenfeld: hast Du die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen schriftlich? Die Aussetzung bei Gericht betrifft nämlich u. U. nur das Gerichtsverfahren. Die Vollstreckung wird durch diese wohl nicht gehindert. Es ist nur für alle Beteiligten bequem. Ich habe ein Schreiben des NDR, in dem der Folgendes zusichert:

"Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingeleitet werden."

Nun könnte der NDR allerdings auf die Idee kommen, dass das BVerwG ja bereits Urteile gefällt hat, die Erklärung also für erledigt halten und vollstrecken. Ich bin gespannt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

... Ich habe ein Schreiben des NDR, in dem der Folgendes zusichert:

"Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingeleitet werden."...

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F ein ähnliches fiktives Schreiben vom NDR im Ordner häben könnte:

"... wird mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."

(siehe Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109613.html#msg109613)

Frei  8)



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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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