Moin.
Mal angenommen, die oben bereits beschriebene fiktive Person F hätte heute ein so ähnliches Schreiben vom VG bekommen, zu dem Person F in einer Frist von 3 Tagen Stellung nehmen könnte, insbesondere ob der Antrag nach § 80 V VwGO
(was bedeutet das "V" zwischen der "80" & "VwGO"?) aufrecht erhalten werden soll:
Und mal angenommen, diesem läge eine Kopie eines Faxes vom NDR bei, so datiert dass das oben genannte Schreiben von Person F (Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung) nocht nicht gelesen sein könnte:
Auf Seite 1 des Faxes unter Punkt Nr. 1 der Begründung zur Klage vom NDR könnte dort bei der Adresse des Klägers zwar die richtige Straße, Hausnummer und Postleitzahl angegeben sein, aber statt dem richtigen Wohnort würde dort "Hamburg" stehen, was definitiv völlig verkehrt wäre...?!
Weiterhin könnte dort stehen
"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."
Dieses würde ja meines Erachtens auch nicht stimmen, wenn Person F erst im März 2014 per Infopost in normalem Umschlag von irgend so einem nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" eine "Bestätigung der Anmeldung" bekommen hätte, obwohl sie niemals schriftlich oder sonstwie mit denen kommuniziert hätte, mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet ...".
Auf Seite 2 des Faxes könnte vielleicht oben stehen: "Der Kläger verweist auf ... Widerspruchsbescheids vom xx.08.2014". Person F wäre hier verwirrt, denn es existiert kein Widerspruchsbescheid aus August 2015, auch nicht von dem genannten Tag, sondern nur einer von einem anderen Tag aus dem Oktober 2015...!?
Also wären in dem fiktiven Fax vom NDR mindestens 3 Fehler enthalten...
Auf Seite 3 des Faxes könnte der NDR geschrieben haben "
Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."
Person F würde sich darüber etwas wundern, besonders wenn sie z.B. vielleicht im Februar 2015 vom "Norddeutschen Rundfunk" (Briefkopf) oder vom "ARD ZDF Beitragsservice" (Briefkopf und nach "mit freundlichen Grüßen", also unklarer Absender) eine "Mahnung" bekommen hätte, in der gestanden hätte "Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir (?) über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ..."
Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F in den nächsten 3 Tagen antworten wollen würde.
Nun meine dringende Frage:
Was würdet ihr an Stelle dieser fiktiven Person F antworten:1. "...dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO nicht aufrechterhalten wird, solange der Beklagte tatsächlich wie im Fax zugesichert bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird" (gilt es eigentlich bei einer Berufung als abgeschlossen, oder kann der Beklagte zwischendurch seine Zusicherung zurück nehmen?)...?
oder
2. "...dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO mit Verweis auf die Begründung (s.o.) aufrechterhalten wird"...?
Was würden die beiden Antworten jeweils für Konsequenzen haben?
(Person F würde das fiktive Antwort-Fax überigens spätestens Freitag Nachmittag ans VG los schicken wollen)Frei