Um nochmals auf die Frage "Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?" zu kommen: Nein.
Es wurde ja eine einfache Regel erstellt die da lautet:
Der Rundfunkbeitrag finanziert das vielfältige Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag.Auszug: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.htmlLaut einmaligem Meldedatenabgleich heißt es:
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde"Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
§14
9)
(Satz 1) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
...
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
(Satz 2) Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zunächst ist festzuhalten dass hier ganz eindeutig nur von der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" und nicht von der "oder der von ihr beauftragten Stelle" die Rede ist.
Aber egal - spielen wir den Fall durch:
Annahme: Personen A, B, C (beliebig erweiterbar) die bis zum 31.12.2012 mit dem ganzen Krams nichts zu tun hatten; sprich: "nicht festgestellt" waren; verschiedene Namen, eine gleichlautende Anschrift.
Demzufolge kommt
Satz 3 in's Spiel:
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
Es fallen Person A, Person B, Person C (beliebig erweiterbar) mit gleicher Anschrift heraus und die LRA müsste nun die personenbezogenen Daten nutzen um einen, zwei oder nn Beitragsschuldner
festzustellen:
An dieser Stelle weiß die LRA (noch) nicht wie es um die Wohnsituation dieser potentiellen Beitragsschuldner steht:
a) Einfamilienhaus mit 1 Beitragsschuldner (1 Wohnung: WG mit 3 Personen)
b) Zweifamilienhaus mit 2 Beitragsschuldnern (2 Wohnungen: 1x Single, 1x Pärchen/Ehepaar)
c) Dreifamilienhaus mit 3 Beitragsschuldnern (3 Wohnungen: 3x Single)
d) Mehrfamilienhaus mit nn Beitragsschuldnern (nn Wohnungen: mehrere Konstellationen möglich)
Wie wird
festgestellt ob es sich um einen oder zwei oder nnn Beitragsschuldner handelt?
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9 gibt Antwort:
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Aha. Dröseln wir es doch auf: (
(Satz 1) und
(Satz 2) um "überflüssiges" bereinigt)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Das waren dann offensichtlich die (BS-)Infopost-Anschreiben: "Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag"
Diese bleiben unbeantwortet - dann sollte es so weitergehen:
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt
den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen, ist der
Eigentümer der Wohnung verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung zu erteilen.
Da auf die Infopost keine Antworten kamen konnte die zuständige Landesrundfunkanstalt somit den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt hätte dann lt. RBStV an den Wohnungs
eigentümer -
nicht an den/die Inhaber - ein
Auskunftsverlangen adressieren müssen.
Wenn dieser dann auch nicht reagiert hätte müsste
Satz 6 zur Anwendung kommen:
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Wenn dann irgendwann feststünde wer denn in welcher Wohnung >> 1 Wohnungsinhaber = 1 Beitragsschuldner << ist - ja was dann ?
Wie käme es dann zur Anmeldung des endlich "festgestellten"?
Aber auch egal - weiter im Planspiel >
Eine Wohnung – ein Beitrag.Nehmen wir nun an
ein Beitragsschuldner pro Wohnung ist "festgestellt": dann - und erst dann - käme RBStV §5 zum Zuge:
§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer.
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
sowie dann auch endlich RBStV §14 Abs. 9 Satz 2:
§14
9)
...
(Satz 2)Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3)Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4)Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Schlussendlich macht dann auch der der RBStV §9 Abs. 1 Satz 4 anhängende Nachsatz > "
§ 11 Abs. 5 gilt entsprechend." Sinn:
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist;
§ 11 Abs. 5 gilt entsprechend.Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Wenn all dies so geschehen wäre hätte nur jeder
tatsächliche Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung und Beitragsnummer erhalten >>>
Eine Wohnung – ein Beitrag. In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.
Gruß
Kurt