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Autor Thema: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?  (Gelesen 23953 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Aber wie überzeugst du den Richter, der sagen wird: "Jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag zahlen und die automatische Anmeldung wird nur vorgenommen, damit der Beitragsschuldner anhand einer Beitragsnummer zugeordnet werden kann."
Laut § 8 RBStV gilt die sogenannte "Anzeigepflicht". Danach ist jeder Wohnungsinhaber verpflichtet, sich selbst bei der zuständigen LRA anzuzeigen. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig (§ 12 Abs. 1). "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV)
Wenn ein Bürger also seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt er ordnungswidrig. Will die LRA gegen ihn vorgehen, d.h. ihn zur Anzeige nötigen (dazu muß sie erstmal seine Daten überprüfen), dann muß sie im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn vorgehen. Tut sie das nicht, verzichtet sie selbst auf die Rechte, die im RBStV zu ihren Gunsten geregelt sind.
Denn, wenn der RBStV nicht wie oben ausgelegt werden müßte, wozu braucht es dann überhaupt die Regelung mit dem Ordnungswidrigkeitsverfahren?
Anders gesagt: Eine Zwangsanmeldung ist nur dann rechtsfähig, wenn sie im verwaltungsrechtlichen Sinne vorgenommen wurde. Sprich: wenn keine freiwillige Anmeldung erfolgte, muß die LRA gegen den entsprechenden Bürger im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgehen. Versucht sie es unter Umgehung dieser rechtlichen Möglichkeit, dann muß die Anmeldung zumindest verwaltungsrechtlichen Bestand haben, sprich: in Form eines Verwaltungsaktes ergehen. Dann künnte der betreffende Bürger Widerspruch einlegen. Das passiert aber leider nicht.


Was die willkürliche Auswahl eine Beitragsschuldners angeht, so haben wir auf jeden Fall eine Ungleichbehandlung zwischen Wohnungsinhabern ("Beitragsschuldnern") und Nicht-Wohnungsinhabern, obwohl beide Typen theoretisch Rundfunkteilnehmer sein können. D.h. manche potentielle Rundfunkteilnehmer müssen zahlen, andere nicht.
Dazu kommt, daß das Problem der Beitragspflicht, also der Gesamtschuld in Mehrpersonenhaushalten, in den zivilrechtlichen Bereich verschoben wird. Denn wenn in einer WG einer zahlt, sich die anderen aber weigern, sich an dem Betrag zu beteiligen, dann muß derjenige, der zahlt, das Geld vor Gericht von den anderen einfordern. Das kann so nicht vom Gesetzgeber vorgesehen gewesen sein.


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2019, 15:34 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

K
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Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Das ist ein interessanter Aspekt. Die Frage, die sich stellt, ist:

Sind die zwangsweise durchgeführten Anmeldungen Verwaltungsakte?

Nach § 35 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Sofern man zu der Auffassung gelangt, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden sind, findet sich dort die gleiche Legaldefinition.)

  • Die Ermittlung (im Sinne von "Feststellung") der Beitragspflicht (nichts anderes ist Sinn und Zweck der Anmeldung) ist zweifelsohne eine hoheitliche Aufgabe im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, hier konkret auf dem Gebiet des Sonderverwaltungsrechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
  • Sie dient zur Regelung eines Einzelfalls, weil die Ermittlung der Beitragspflicht für jeden einzelnen Beitragspflichtigen gesondert durchzuführen ist.
  • Ob es sich bei dem Beitragsservice um eine Behörde handelt, ist strittig. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine Behörde, weil der Beitragsservice das Gebührenaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwaltet.
  • Unmittelbare Außenwirkung meint, dass die angeordneten Rechtsfolgen außerhalb der Verwaltung stehende Personen treffen sollen, indem deren Rechtsposition erweitert, eingeschränkt oder entzogen wird. Die Frage ist, ob dies hier der Fall ist. Meiner Ansicht nach liegt keine unmittelbare Außenwirkung vor. Begründung: Mit der Anmeldung als solcher wird die Beitragspflicht (Rechtsfolge) nicht ausgelöst. Die Beitragspflicht (Rechtsfolge) wird nach § 2 Absatz 1 RBStV mit dem Innehaben einer Wohnung ausgelöst. Man könnte auch sagen: Die Anmeldung als solche wirkt nicht konstitutiv, d.h. sie wirkt nicht beitragspflichtbegründend.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es sich bei der Anmeldung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Als Folge daraus kann gegen die Anmeldung auch kein Widerspruch eingelegt werden, weil Widersprüche nur gegen Verwaltungsakte statthaft sind.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2015, 18:21 von Viktor7«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hallo Knax,

nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.
Wenn er sich nicht vorher schriftlich mit den Infobriefen anmeldet
(Anmeldung durch den Bürger ist auch eine Willenserklärung durch schriftliche Anmeldung).
Damit tritt doch eine Rechtsfolge ein. Der Bürger soll sich mit Formular anmelden,
aber seitens des BS wird dem Bürger nicht die Möglichkeit gegeben, auf die vorher durchgeführte Zwangsanmeldung/Direktanmeldung zu reagieren mit verwaltungsrechtlich ausgestaltetem rechtsfähigen VA der örRA.
Der Bürger kann sich nach deiner Vermutung nur anmelden aber nicht auf "Zwangsanmeldung reagieren" ohne vorher sich anzumelden. Tolles "Wortspiel" genau wie in § 10 Abs. (7)  Satz 1 RBStV und § 2 der Leistungssatzung.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
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Hallo Knax,

nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.
Wenn er sich nicht vorher schriftlich mit den Infobriefen anmeldet
(Anmeldung durch den Bürger ist auch eine Willenserklärung durch schriftliche Anmeldung).
Damit tritt doch eine Rechtsfolge ein. Der Bürger soll sich mit Formular anmelden,
aber seitens des BS wird dem Bürger nicht die Möglichkeit gegeben, auf die vorher durchgeführte Zwangsanmeldung/Direktanmeldung zu reagieren mit verwaltungsrechtlich ausgestaltetem rechtsfähigen VA der örRA.
Der Bürger kann sich nach deiner Vermutung nur anmelden aber nicht auf "Zwangsanmeldung reagieren" ohne vorher sich anzumelden. Tolles "Wortspiel" genau wie in § 10 Abs. (7)  Satz 1 RBStV und § 2 der Leistungssatzung.

+++

wenn schon: als "Rechtsfolge" würde der (ohne sein Wissen) zwangsangemeldete Bürger erwarten daß dann zunächst erst einmal ein primärer Leistungsbescheid - mit Rechtsbehelfsbelehrung - (OHNE Säumnisszuschlag) erfolgt!

Gruß
Kurt



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2015, 18:25 von Viktor7«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Hallo Knax,

nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.

Das sehe ich nicht so. Meine Ansicht ist folgende: Laut Gesetz hat der Betroffene die Pflicht, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV). Jedoch löst die Anzeige nicht die Beitragspflicht aus, sondern das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Absatz 1 RBStV). Die Anzeigepflicht ist eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob und welche Meldedaten die Rundfunkanstalt von Dritten erhält. Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen. Wenn der Betroffene also nicht reagiert, sagt sich die Behörde: "Also gut, wenn Du uns keine Auskunft gibst, dann holen wir uns die relevanten Daten eben selbst." Dadurch wird keine Beitragspflicht ausgelöst. Die Beitragspflicht wird durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst. (Ob die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung überhaupt rechtmäßig ist, ist wieder eine andere Frage.)


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hallo Knax,
das verstehe ich soweit, wie Deine Interpretation sich liest. Aber der Meldeabgleich bestätigt doch schon das Innehaben der Wohnung, wenn bis dato kein Beitragspflichtiger unter dieser Anschrift gespeichert ist. Wieso wird dann nochmal seitens des Beitragspflichtigen eine mehrmalige schriftliche Bestätigung seiner Anmeldung erforderlich, diese ist doch bereits mit dem Abgleich festgestellt worden. Die Info Briefe haben keine gesetzliche Erfordernis mehr. Das Innehaben der Wohnung ist doch festgestellt. Der festgestellte Beitragspflichtige kann doch sofort mit § 12 RBStV herangezogen werden.
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
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Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?

Ich würde da mal auf ein klares NEIN plädieren.

Wie bereits gesagt,  kenne ich Verwaltungsakte nur bei Behörden. Eine Behörde hat hoheitliche Rechte und ist mir gegenüber weisungsberechtigt.

Der BS ist eindeutig 1:1 die GEZ, nur der Form halber, da das besser klingt, sagt man BS.
Selbst der CEO ist derselbe.
Es hat sich da nichts geändert.

https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html

https://web.archive.org/web/20121101122047/http://www.gez.de/die_gez/organisation/index_ger.html

https://web.archive.org/web/20121110002809/http://www.gez.de/e76/e81/e877/e834/Dr.StefanWolf.jpg

https://web.archive.org/web/20121110002826/http://www.gez.de/e76/e81/e877/e1412/gebaeude.jpg

"  Das Unternehmen GEZ

Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.

Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.
Die GEZ ist also
weder eine
Behörde
,
noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation,
sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.  "

Das schreiben die selbst.
Keine Behörde.
" Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten "  ---  hat aber komplett alles, was eine eigenständige Institution hat.

Also ?? , was ist es???
Keiner weiß es so richtig, nicht mal die GEZ selbst.


https://web.archive.org/web/20121114063413/http://www.gez.de/die_gez/ethik/index_ger.html

" 2. Gesetzestreue

Unser unternehmerisches Handeln orientiert sich strikt an den für die Rundfunkanstalten und für die GEZ geltenden vielfältigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen dafür Sorge, dass die für die GEZ geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden. Ungesetzliche oder unrechtmäßige Aktivitäten werden arbeits- und strafrechtlich verfolgt. "

sieht eher so aus, dass die Mitarbeiter erst dazu anstiften!
Was ist das , wenn kein Verwaltungsakt in Form eines rechtskräftigen Bescheides vorliegt und dann das Konto geplündert wird???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2015, 21:23 von gerechte Lösung«

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Hallo Knax,
das verstehe ich soweit, wie Deine Interpretation sich liest. Aber der Meldeabgleich bestätigt doch schon das Innehaben der Wohnung, wenn bis dato kein Beitragspflichtiger unter dieser Anschrift gespeichert ist. Wieso wird dann nochmal seitens des Beitragspflichtigen eine mehrmalige schriftliche Bestätigung seiner Anmeldung erforderlich, diese ist doch bereits mit dem Abgleich festgestellt worden. Die Info Briefe haben keine gesetzliche Erfordernis mehr. Das Innehaben der Wohnung ist doch festgestellt. Der festgestellte Beitragspflichtige kann doch sofort mit § 12 RBStV herangezogen werden.
+++
Das Problem am Meldedatenabgleich (mal abgesehen davon, daß er gegen den Datenschutzverstößt, egal, was das BVerfG dazu sagt), ist, daß die Daten teils schon wieder veraltet sein können (die vier Tranchen fanden jeweils im März/September 2013/2014 statt) oder manche Bürger sich grundsätzlich nicht mehr beim Meldeamt ummelden, sprich: die Daten bei den Meldeämtern müssen nicht der Realität entsprechen.
Also, nur weil beim Meldeamt Daten über eine Person A übermittelt wurden, müssen diese Daten über Person A noch lange nicht (mehr) stimmen. Außerdem könnte ja Person A mit Person B zusammenwohnen etc.
Darum gibt es die Anmeldeformulare.
Und alle diejenigen, die es wagen, diese Anmeldeformulare zu ignorieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die von den LRA im Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden kann. Auf diese Weise können die LRA die Daten zu Person A verwaltungsrechtlich überprüfen. Erst dann dürfen sie sie verarbeiten, ansonsten müssen "nicht überprüfte Daten" nach 12 Monaten gelöscht werden.
Auch die LRA müssen sich an ihren eigenen Vertrag halten. Der Vertrag räumt ihnen rechtliche Möglichkeiten ein, wenn sie diese nicht nutzen, ist es ihr eigener Fehler.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hi Philosoph,

nach meiner Meinung ist eine Anmeldung beim Melderegister des jeweiligen Bundeslandes ein objektiv bestehender Melderegistereintrag (das neue Meldegesetz tritt erst ab dem 15. November 2015 in Kraft).

Damit ist das Innehaben einer Wohneinheit registriert auf den jeweils angemeldeten Bürger/Beitragspflichtigen. Ein mehrmaliges Anschreiben seitens des BS ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Durch den abgeglichenen Melderegistereintrag ist die Wohneinheit eindeutig zuzuordnen. Die Verarbeitung der Meldedaten ist  damit genau geklärt.

Der BS kann diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung meines Erachtens nicht vornehmen ohne einen „Auftrag“ von der örRA zu erhalten. Sollte die örRA den BS beauftragen, diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung durchzuführen, muss ein rechtsfähig ausgestalteter VA seitens der örRA vorausgehen an den Beitragspflichtigen. Es ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Die Vorgehensweise nach dem VWVfG ist bereits hier mehrfach erörtert worden.
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  • Beiträge: 860
Hi Philosoph,

Der BS kann diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung meines Erachtens nicht vornehmen ohne einen „Auftrag“ von der örRA zu erhalten. Sollte die örRA den BS beauftragen, diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung durchzuführen, muss ein rechtsfähig ausgestalteter VA seitens der örRA vorausgehen an den Beitragspflichtigen. Es ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Die Vorgehensweise nach dem VWVfG ist bereits hier mehrfach erörtert worden.
+++

Der Auftrag der LRA an den BS liegt ' pauschal ' vor. Es gibt keinerlei gesonderten Auftrag. Man spart sich das alles.
Das ist ja das Schlimme, dass man einen Vertrag mit der LRA hat, aber die LRA von nichts was weiß.
Der BS managed alles in Eigenregie ist aber keinerlei Vertragspartner. Damit ist das kein Verhandlungspartner, den man zu akzeptieren hat.
Es ist im Endeffekt : Chaos und Dilemma zugleich.


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haigh

siehe dazu auch das Vorwort des Bs-Berichts 2014 Seite 5 - dort findet sich der Hinweis, dass die Direktanmeldung die Entscheidung der Intendanten war - niemand anderer wäre auch dazu "befugt" - fraglich jedoch inwieweit sich alleine aus der Aussage schon eine Rechtsgültigkeit der Anmeldung ableiten lässt.



Das sehe ich nicht so. Meine Ansicht ist folgende: Laut Gesetz hat der Betroffene die Pflicht, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV). Jedoch löst die Anzeige nicht die Beitragspflicht aus, sondern das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Absatz 1 RBStV). Die Anzeigepflicht ist eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob und welche Meldedaten die Rundfunkanstalt von Dritten erhält. Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen. Wenn der Betroffene also nicht reagiert, sagt sich die Behörde: "Also gut, wenn Du uns keine Auskunft gibst, dann holen wir uns die relevanten Daten eben selbst." Dadurch wird keine Beitragspflicht ausgelöst. Die Beitragspflicht wird durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst. (Ob die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung überhaupt rechtmäßig ist, ist wieder eine andere Frage.)

Die Lra hatten nach Rbstv sogar das recht, die Auskünfte über die Daten im Zwangsverwaltungsverfahren durchzusetzen, was auch immer konkret damit gemeint ist. im Rbstv steht jedoch nichts über Zwangsverwaltungsverfahren zur Anmeldung - ein kleiner, aber feiner Unterschied


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Um nochmals auf die Frage "Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?" zu kommen: Nein.

Es wurde ja eine einfache Regel erstellt die da lautet:

Der Rundfunkbeitrag finanziert das vielfältige Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag.

Auszug: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

Laut einmaligem Meldedatenabgleich heißt es:

"Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde"

Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
Zitat
§14
9)
(Satz 1) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1. Familienname,
...
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

(Satz 2) Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zunächst ist festzuhalten dass hier ganz eindeutig nur von der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" und nicht von der "oder der von ihr beauftragten Stelle" die Rede ist.

Aber egal - spielen wir den Fall durch:
Annahme: Personen A, B, C (beliebig erweiterbar) die bis zum 31.12.2012 mit dem ganzen Krams nichts zu tun hatten; sprich: "nicht festgestellt" waren; verschiedene Namen, eine gleichlautende Anschrift.

Demzufolge kommt Satz 3 in's Spiel:
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde;  Satz 2 gilt entsprechend.

Es fallen Person A, Person B, Person C (beliebig erweiterbar) mit gleicher Anschrift heraus und die LRA müsste nun die personenbezogenen Daten nutzen um einen, zwei oder nn Beitragsschuldner festzustellen:

An dieser Stelle weiß die LRA (noch) nicht wie es um die Wohnsituation dieser potentiellen Beitragsschuldner steht:
a) Einfamilienhaus mit 1 Beitragsschuldner (1 Wohnung: WG mit 3 Personen)
b) Zweifamilienhaus mit 2 Beitragsschuldnern (2 Wohnungen: 1x Single, 1x Pärchen/Ehepaar)
c) Dreifamilienhaus mit 3 Beitragsschuldnern  (3 Wohnungen: 3x Single)
d) Mehrfamilienhaus mit nn Beitragsschuldnern  (nn Wohnungen: mehrere Konstellationen möglich)

Wie wird festgestellt ob es sich um einen oder zwei oder nnn Beitragsschuldner handelt?

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9 gibt Antwort:
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Aha. Dröseln wir es doch auf: ((Satz 1) und (Satz 2) um "überflüssiges" bereinigt)

(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.

Das waren dann offensichtlich die (BS-)Infopost-Anschreiben: "Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag"
Diese bleiben unbeantwortet - dann sollte es so weitergehen:

(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen, ist der Eigentümer der Wohnung verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung zu erteilen.

Da auf die Infopost keine Antworten kamen konnte die zuständige Landesrundfunkanstalt somit den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt hätte dann lt. RBStV an den Wohnungseigentümer - nicht an den/die Inhaber - ein Auskunftsverlangen adressieren müssen.

Wenn dieser dann auch nicht reagiert hätte müsste Satz 6 zur Anwendung kommen:

(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Wenn dann irgendwann feststünde wer denn in welcher Wohnung >> 1 Wohnungsinhaber = 1 Beitragsschuldner <<  ist - ja was dann ?

Wie käme es dann zur Anmeldung des endlich "festgestellten"?

Aber auch egal - weiter im Planspiel > Eine Wohnung – ein Beitrag.

Nehmen wir nun an ein Beitragsschuldner pro Wohnung  ist "festgestellt": dann - und erst dann - käme RBStV §5 zum Zuge:
Zitat
§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer.
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

sowie dann auch endlich RBStV §14 Abs. 9 Satz 2:
Zitat
§14
9)
...

(Satz 2)Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3)Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4)Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Schlussendlich macht dann auch der der RBStV §9 Abs. 1 Satz 4 anhängende Nachsatz > "§ 11 Abs. 5 gilt entsprechend." Sinn:
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Wenn all dies so geschehen wäre hätte nur jeder tatsächliche Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung und Beitragsnummer erhalten >>> Eine Wohnung – ein Beitrag.

In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2015, 03:00 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat
Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
Zitat
    (5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
    Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
    Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
    Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Danke Kurt!
Und an dieser Stelle möchte ich doch noch mal § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV betonen. Wenn die zuständige LRA nicht alles in ihrer Macht stehende tut, einen Beitragsschuldner zu ermitteln, dann müssen die Daten als nicht überprüft gelten und sind entsprechend nach 12 Monaten zu löschen. So zumindest steht es im RBStV.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob sich der "Beitragsschuldner" nicht "rechtstreu" verhalten hat (er hätte sich ja selbst anmelden müssen), denn wenn die LRA von den ihr zustehenden, rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, dann ist sie selbst schuld! (Meine Meinung!)

Außerdem steht im Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2013, S. 23:
Zitat
In diesem Rahmen erhalten die potenziellen Beitragszahler/innen Klärungsanfragen (Mailing) und Erinnerungsschreiben. Reagieren sie darauf nicht oder tragen nicht zur Klärung des Beitragssachverhalts bei, erfolgt seit Ende 2013 nach einer nochmaligen Erinnerung eine sogenannte Direktanmeldung. Hierbei wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass für sie ein Beitragskonto eröffnet wurde und somit Rundfunkbeiträge erhoben werden. Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur Hebung des Potenzials und zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.

Im Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 5 steht:
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern
gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit
zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des
Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren
Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete
die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.
Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 25:
Zitat
Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur Hebung des Potenzials und zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.
Und Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 34:
Zitat
Das Berichtsjahr war aus Datenschutzsicht geprägt durch einen deutlichen Anstieg an Auskunftsersuchen, vielfach gepaart mit einem Verlangen nach Löschung von Daten. Dies war zurückzuführen auf den Ende 2013 gefassten Beschluss der Intendantinnen und Intendanten, dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit nachzukommen und im Falle einer fehlenden Reaktion auf Klärungsschreiben des Beitragsservice eine maximal bis 1. Januar 2013 zurückwirkende so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.
Die Direktanmeldung geht also nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine Entscheidung der Intendanten zurück, die aber derartiges nicht einfach so beschließen dürfen, immerhin haben sie (noch) keine Gesetzgebungsbefugnis. Es gibt also gerade keine gesetzliche Grundlage für die Direktanmeldung.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

S
  • Beiträge: 403
Zitat
Die Direktanmeldung geht also nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine Entscheidung der Intendanten zurück, die aber derartiges nicht einfach so beschließen dürfen, immerhin haben sie (noch) keine Gesetzgebungsbefugnis. Es gibt also gerade keine gesetzliche Grundlage für die Direktanmeldung.

Womit wir auch hier wieder angekommen wären.

Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107942.html#msg107942



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2015, 22:29 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?

Definitiv Nein.

Verwaltungsakte dürfen nur von Behörden erlassen werden.

BS ist sonst was undefiniertes nicht-rechtsfähiges Neutrum, eine gemeinsame Aussenstelle der ÖR. Relevant ist der ÖR.

Die ÖR sind auch keine Behörden, sondern Anstalten.

Die Anstalten haben nur in zwei Angelegenheiten die notwendige hoheitliche Kompetenz einer Behörde.

  • Beitragseinzug
  • Funkfrequenzvergabe

Ich vermisse die Kompetenz Zwangsanmeldung/Wohnungsermittlung. Daher sind keine behördlichen Rechte vorhanden. Somit kein Verwaltungsakt möglich.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

 
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