Edit "Bürger":
Der leider nicht aussagekräftige Betreff
"WICHTIG!!! FÜR ALLE DIE WIDERSPRUCH AUF DEN FESTSETZUNGSBESCHEID EINGELEGT HABEN"
wurde geändert in den das Thema kurz zusammenfassenden Betreff.
"Antwort auf Widerspruch vs. rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID"
Bitte zukünftig beachten...
...auch, dass ausschließliche Großschreibung - erst recht im Betreff - nicht angemessen ist.
Danke für die Berücksichtigung.
Bitte auch beachten, dass diese sich unterscheidenden Schreiben auch thematisiert sind u.a. unter
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
Neuerdings hört man immer wieder von
Antwortschreiben des Beitragsservice auf den
Widerspruch zum Festsetzungsbescheid.
Betreff:
"IHR RUNDFUNKBEITRAG"Irgendwann im Schreiben taucht dann auf:
„Sie beziehen sich auf den Festsetzungsbescheid.“Bei meiner Tochter wurde der eingelegte Widerspruch beim RBB an den Beitragsservice weitergeleitet, der dann geantwortet hat.
Ein Schreiben, egal von wem es stammt, ist nur rechtsgültig, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Dafür muss man kein Anwalt sein.
Das ist der Hinweis, welche Rechte man hat, sich dagegen zu wehren, wenn man nicht damit einverstanden ist.
Alles andere Geschreibsel ohne "
BESCHEID" und "
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.
Es wird geschrieben: "man soll
innerhalb von 4 Wochen mitteilen, ob man einen Widerspruchsbescheid von denen haben will".
Da kann man nur laut loslachen.
Wenn man Widerspruch eingelegt hat, dann
hat man auch das RECHT einen Widerspruchsbescheid zu bekommen und muss ihn nicht extra anfordern.
Mit diesem Schreiben können die sich den Allerwertesten polieren.
Sie haben keinen Nachweis, dass man das Schreiben jemals erhalten hat.
Ich möchte euch hier zeigen, wie ein
rechtmäßiger Widerspruchsbescheid aussehen muss.
Betreff: WiderspruchsBESCHEID, der NDR hat einen Nachweis, dass ich das Schreiben erhalten habe, weil das Schreiben per Postzustellungsurkunde versendet wurde, 2 handschriftliche Unterschriften und eine RECHTSBEHELFSBELEHRUNG.
Es wird angegeben bei welchem Gericht Klage eingereicht werden muss und gegen wen.
Auch wenn es mir gegen den Strich geht, an dieser Stelle muss ich dem NDR mal ein großes Lob aussprechen!
Erst wenn man dann nichts Weiteres unternimmt, hat der NDR alle rechtlichen Mittel in der Hand, sich das Geld bei mir zu holen.
Ich würde an eurer Stelle nicht reagieren auf solche Schreiben!!!
Falls sich doch der GV melden sollte hat man immer noch die Möglichkeit auf sein Recht zu pochen, erst einmal einen anständigen Widerspruchsbescheid zu erhalten, bevor diese Halsabschneider ihre Rechte durchsetzen können!!!
Falls immer noch Zweifel bestehen:
http://www.muenster.de/~lucas/jura/Widerspruchsbescheid.pdfAuch sehr interessant:
http://www.jura.uni-frankfurt.de/53745586/2_Skript_VPrR.pdf?Zitat daraus: „4.1.7 Klagefrist
Die Klagefrist beträgt einen Monat (§ 74 I VwGO). Ist ein Vorverfahren erforderlich, beginnt die Frist
mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 I 1 VwGO). Ohne obligatorisches Vorverfahren
ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts entscheidend (§ 74 I 2 VwGO).
Fehlt dem BESCHEID die Rechtsbehelfsbelehrung, so gilt gem. § 58 II VwGO eine Frist von einem Jahr.
Wurde der VA dem Betroffenen gar nicht bekannt gegeben, wird überhaupt keine Frist in Gang
gesetzt (dies gilt auch dann, wenn ein VA mit Drittwirkung einem Nachbarn nicht bekannt gegeben
wird. Für ihn beginnt die Klagefrist nicht zu laufen, siehe Skript Allgemeines Verwaltungsrecht Kap. 2.3). Hier wird zur Begrenzung der Klagefrist mit der Figur der Verwirkung gearbeitet: Ab dem
Moment, ab dem der Betroffene von der Existenz des VA tatsächlich erfährt (etwa durch Bekannte,
Nachbarn oder aus der Zeitung), gilt die Jahresfrist des § 58 II VwGO entsprechend.“