Ich denke, dass mit Quelle und Angebot ist schon zu viel Hineininterpretation.
Pflicht zur Zahlung des Beitrags entsteht kraft Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Pflichtig ist der Inhaber einer Wohnung. Das wars.
Das öffentlich-rechtliche ihre Angebote zur Verfügung stellen, die gar empfangen werden können - im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Wort darüber. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun. Es wird getrennt: Zahlung und Empfang. Zahlung ist geregelt. Empfang/Inanspruchnahme - nicht. Wir, hier im Forum, vermischen immer wieder.
Bei privaten schon: Angebot und Empfang werden genau beschrieben. Man zahlt auch dafür. Nicht für die Wohnung, Katze, oder Hund.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Das kann man(n) Frau auch etwas anders betrachten (...)
Zitat:
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum
Weiterhin stellt der Rundfunkbeitrag einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum dar. Indem nämlich der Rundfunkbeitrag an die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« gebunden ist, ermächtigt das Bundesland durch den Erlass dieses Gesetzes die Landesrundfunkanstalt zum Anspruch auf die Erhebung eines direkten Beitrags für die Verfügungsgewalt der Besitzer oder Eigentümer von Raumeinheiten, deren Ertrag dem Grunde nach ausschließlich den Eigentümern dieser Raumeinheiten zusteht. So wird z.B. von Obdachlosen, welche über einen Rundfunkempfänger verfügen, kein Rundfunkbeitrag erhoben, wenn es ihnen an der Verfügungsgewalt über »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, mangelt. Es handelt sich bei dem Rundfunkbeitrag also, wie weiter oben angemerkt, um einen zweckentfremdeten Zwangsbeitrag für eine Sache, deren Eigentümer i.d.R. weder die Landesrundfunkanstalt noch das Bundesland sind, und welche für den Rundfunkempfang an sich keine Bedingung darstellt.
Dazu zwei Beispiele:
1. Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit entzieht das Bundesland dem Eigentümer der »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, das entsprechende Nutzungsentgelt.
2. Erbringt der Eigentümer einer selbst genutzten oder nicht gegen Nutzungsentgelt einem Besitzer zur Verfügung gestellten Raumeinheit nicht den nun von ihm geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm im Rahmen der Zwangsbeitreibung die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, zur Befriedigung des Beitragsanspruchs der Rundfunkanstalten bzw. des Bundeslandes auch bis zur vollständigen Enteignung gepfändet werden.
Eine Berufung auf die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz errichtet werden könnenden Schranken des Eigentums geht in diesem Fall deshalb fehl, weil es sich bei den entsprechenden Landesgesetzen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags eben nicht um Gesetze handelt, welche eine bestimmte Verfügungseinschränkung über ein bestimmtes Eigentum regeln, sondern um Gesetze, welche – ohne sich überhaupt an Eigentümer von »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« zu wenden – einen Beitrag vom Innehabenden der Verfügungsgewalt einer solchen Raumeinheit fordern, wobei diese Erhebung eben nicht zum Zwecke der Einschränkung der Verfügungsgewalt über diese Raumeinheiten erfolgt, sondern zur Erfüllung eines Anspruchs, welcher unabhängig von diesen Raumeinheiten und der über sie ausgeübten Verfügungsgewalt befriedigt werden kann und muss, da er selbst nicht von der Existenz dieser Raumeinheiten abhängig ist. Der Zweck um den es sich hier handelt, ist nämlich die Betreibung von Rundfunkanstalten und nicht die anteilige Verfügungsgewalt über Raumeinheiten. Und dass die Erzeugung, Sendung und der Empfang von Funkwellen nicht von der Existenz von Raumeinheiten abhängig ist, dürfte außerhalb jeder ernstzunehmenden wissenschaftlichen Abrede stehen.
Damit steht der durch den Rundfunkbeitrag verursachte Eingriff in das Eigentum im Widerspruch zum Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.Nach meiner Meinung ist auch Art. 13 GG Abs. (1) verletzt durch den RBStV.Quelle: Juris
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.htmlQuelle: Rundfunkbeitragsklage.de
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/#der-rundfunkbeitrag-als-verfassungswidriger-eingriff-in-das-grundrecht-auf-die-unverletzlichkeit-der-wohnung+++
NACHTRAG:
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der WohnungDer Rundfunkbeitrag bzw. dessen Zwangserhebung stellt zudem einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung dar.
Dazu ein Beispiel:
Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit, in der »eine Rundfunknutzung möglich ist«, nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen und er diese Verfügungsgewalt verliert.
Eine gemäß Art. 19 Abs. 1 GG zulässige Einschränkung dieses Grundrechts muss im Grundrecht selbst angelegt sein. So lässt z.B. Art. 13 Abs. 2-7 GG folgende Einschränkungen zu:
1. Technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen aufgrund von Straftaten.
2. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Eine Einschränkung aufgrund der Weigerung oder des Unvermögens, für den Rundfunkbeitrag aufzukommen, ist im Grundgesetz nicht erkennbar.
Damit steht der durch den Rundfunkbeitrag verursachte Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung im Widerspruch zum Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG.
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