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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Frei am 07. November 2015, 16:14

Titel: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 07. November 2015, 16:14
Moin.

Mal angenommen, eine fiktive Person F hätte noch niemals im Leben Rundfunkgebühren bezahlt, und hätte das auch in Zukunft nicht vor.

Wenn diese Person F nach vielen rechtlich irrelevanten Droh- und Bettelbriefen dann Ende 2014 einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" bekommen hätte, und Anfang 2015 einen Festsetzungsbescheid, und beiden Bescheiden fristgerecht wegen Verstößen gegen das Grundgesetz und Grundrechte widersprochen hätte, könnte ich mir vorstellen, dass diese Person F im Oktober so einen ähnlichen Widerspruchsbescheid vom NDR bekommen hätte:


(http://up.picr.de/23637064xr.jpg)  (http://up.picr.de/23637065qu.jpg)

(http://up.picr.de/23641408vo.jpg)  (http://up.picr.de/23637067vh.jpg)  (http://up.picr.de/23637069be.jpg)  (http://up.picr.de/23637071hv.jpg)

(http://up.picr.de/23637074xs.jpg)  (http://up.picr.de/23637075gt.jpg)  (http://up.picr.de/23637077gd.jpg)

Die Seiten sind im Original weder nummeriert noch geheftet, dafür aber eigenhändig mit 2 Namen ohne i.A. oder i.V. unterschrieben.


Mal angenommen, diese Person F würde daraufhin fristgerecht (in der nächsten Woche) gegen die 3 Bescheide Klage beim VG einreichen in der folgenden Form:

Zitat
Person F (Name und Adresse)

Einschreiben mit Rückschein

Verwaltungsgericht ... (Adresse)

Vorab zur Fristwahrung (ohne Anlagen) per Fax an: (Fax-Nr. vom VG)

Ort, Datum

Klage

In Sachen

von Person F (Name und Adresse)   - Kläger -

gegen den (zuständige Rundfunkanstalt)   - Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

Ich erhebe Klage und beantrage

den Beklagten zur Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheides vom ... sowie des Feststellungsbescheides vom ..., gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, und des Widerspruchsbescheides vom ..., Eingang am ..., zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom ..., sowie vom ... wiederherzustellen.

Der Streitwert beträgt ... €.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Begründung

Die Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.

Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine angemessene ausreichend lange Frist bis zum 31.12.2015 für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.

Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen.

Unterschrift

Person F


Anlagen (Kopien in zweifacher Ausfertigung):

1. Beitrags-/Gebührenbescheid vom ..., Eingang am ...
2. Feststellungsbescheid vom ..., Eingang am ...
3. Widerspruch vom ... gegen den Beitrags-/Gebührenbescheid Nr. 1
4. Widerspruch vom ... gegen den Feststellungsbescheid Nr. 2
5. Widerspruchsbescheid vom ..., Eingang am ...


Mal angenommen, die Person F hätte bereits begonnen die Begründung der Klage zu schreiben (und bereits 20 Seiten in der Rohfassung fertig), könnte ich mir vorstellen dass die Klage folgende Punkte enthält:


Was könnte man der völlig fiktiven Person F bezüglich der Begründung seiner Klage raten?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 07. November 2015, 19:22
Zitat
Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine angemessene ausreichend lange Frist bis zum 31.12.2015 für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.

Der erste Rat lautet, sich selbst keine unnötigen Fristen vorgeben oder vorschlagen.
Bzw. wenn doch, dann auch tatsächlich ausreichend lang, egal was bereits fertig in einer Schublade zu stecken scheint.

Also nicht bitten, sondern anzeigen, dass es durch aus dauern kann so etwas auszuarbeiten.

Tip zum Einreichen einer minimalen Klage:

Zitat
Weitere Gründe sowie ausführliche Begründungen bleiben zunächst offen und werden nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich deutlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und verschiedene Sport- und Bildungsaktivitäten bleibt pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit sich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund dieser zeitlichen Einschränkung von maximal 12 Stunden im Monat kommt es zu  einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

So ähnlich hat es eine Person X wohl geschrieben, der Richter hat zunächst keine Frist gesetzt, sondern ein Bitte formuliert.

Siehe dazu unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg104149.html#msg104149

PS:

Die Rechtslage ist tatsächlich sogar so komplex, dass bereits einige Berufungsverhandlungen mit Termin im Jahr 2016 März fest stehen und ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht wohl bereits auf eine Entscheidung dort wartet. Es aus diesem Grund für einen nicht auf dem Gebiet des Rechts vollständig bewanderten Bürger bereits besonders schwer sein wird, seine Klage hinreichend so zu formulieren, dass ein Richter der unteren Ebene die Klage bei der Einstufung nicht direkt falsch bewertet, dieser Umstand kommt erschwerend hinzu.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Knax am 07. November 2015, 21:02
Interessant ist der Satz: "Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass pro Wohnung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gleiche Beitrag gefordert wird."

Interessant ist der Satz deshalb, weil man eigentlich hätte erwarten müssen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit folgendem Argument des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet:

Zitat von: Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014, Vf.   8-VII-12, Vf. 24-VII-12
"Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. [...] Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte."

Dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion hat, sondern Finanzierungsfunktion, geht klar aus § 1 RBStV hervor:

Zitat von: § 1 RBStV
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion sind im Falle des Rundfunkbeitrags nicht identisch, weil mit dem Rundfunkbeitrag eine gesamte Infrastruktur, in organisatorischer Hinsicht bestehend aus den Sendern, der Medienaufsicht und der Abgabenverwaltung finanziert wird. Er entgilt jedoch nicht eine einzelne Fernsehsendung oder das Programm eines oder mehrerer Sender. Eine derartige (angenommene) Entgeltwirkung ist lediglich ein Gedankenkonstrukt, mit dem versucht wird, eine individuelle Zurechenbarkeit zu begründen. Während die Entgeltwirkung lediglich ein Gedankenkonstrukt ist, dass zur Begründung der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung dient, ist die Finanzierungswirkung unstreitig vorhanden.

Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden. Die Pauschalierung der Abgabenhöhe verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil sie dem elementaren Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Dies gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der  Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Ein Spitzenverdiener ist weitaus weniger davon belastet als eine kleine Sekretärin, die froh ist, dass sie mit ihrem Gehalt gerade so über die Runden kommt. Da das Gehaltsniveau in den ostdeutschen Bundesländern auch weiterhin unter dem Gehaltsniveau westdeutscher Bundesländer liegt, sind die Menschen in den ostdeutschen Bundesländern meiner Ansicht nach am größten von der ungerechten Belastungswirkung betroffen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können nicht durchgreifen, weil eine Beitragsstaffelung nach dem jeweiligen Einkommen ohne besondere Schwierigkeiten in die bereits bestehende Software implementiert werden kann.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: marga am 07. November 2015, 21:09
Zur Information und Klarstellung!

Hier kann der Betrachter mal wieder eindeutig feststellen, das im Blatt 4 das Wort:

(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten

(…)

welches im Grundgesetz mit Art. 5 Abs. (1) nachzulesen ist,
schlicht einfach mal so weggelassen/unterschlagen wird.
Ist das Absicht? Ja, könnte man(n) Frau meinen. Einschüchterungstaktik?
Könnte eindeutig Rechtsbeugung stattfinden? Das GG wird missbraucht?
Der BS kann sich das erlauben, er kann nicht verklagt werden.

Quelle: Juris

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

+++
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Knax am 07. November 2015, 21:18
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten

Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: marga am 07. November 2015, 21:31
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten


Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.

Zitat:

Rundfunkbeitragsklage für Eilige

Hier die hauptsächliche rechtliche Grundlage zur Rundfunkbeitragsklage in aller gebührenden Kürze:

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG:

»Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten

Dieses Grundrecht ist durch die Verwendung des Begriffes »ungehindert« vorbehaltlos gewährt. Wenn die als »öffentlich-rechtlich« bezeichneten Rundfunkanstalten tatsächlich Institutionen des öffentlichen Rechts sind, dann ist der von ihnen produzierte Rundfunk eine öffentliche und damit allgemein zugängliche Quelle.
Gemäß Duden bedeutet der Begriff ungehindert:

»durch nichts behindert, aufgehalten, gestört«.

Seine Synonyme sind:

»beliebig, frei, grenzenlos, nach Belieben/Gutdünken, nicht belästigt, offen, ohne Einschränkung/Kontrolle, schrankenlos, unbeeinträchtigt, unbehelligt, unbehindert, unbeschränkt, uneingeschränkt, ungebremst, ungehemmt, ungeschoren, ungestört, unkontrolliert, unverwehrt«.

Der hauptsächliche Einwand gegen diese Anwendung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen ist das Argument: Der Rundfunkbeitrag hindert nicht am Empfang des Rundfunks, da er geräteunabhängig erhoben wird.

Das Argument geht aus folgenden Gründen fehl:

1.   Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG garantiert nicht etwa bloß den ungehinderten Empfang von Rundfunk, sondern die in jeder Form ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen jeder Art.

2.   Jede Form der Ausübung von Zwang stellt unabhängig von der Art und den Folgen des Zwangs eine dementsprechend unzulässige Hinderung dar.

3.   Einen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG zulässigen Vorbehalt zur Einschränkung beinhaltet das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen nicht, da es ausdrücklich jede Art von staatlicher Hinderung verbietet.

Quelle: Rundfunkbeitragsklage.de

http://rundfunkbeitragsklage.de/rundfunkbeitragsklage-3flyer-A4.pdf

+++
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: 907 am 07. November 2015, 21:47
Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf

      (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Rechtsfolgen des Vorrangs im Kollisionsfall
Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S.2 GG den Gesetzen vorgehen, bedeutet, dass dann, wenn eine deutsche Norm für einen konkreten Sachverhalt eine Rechtsfolge anordnet, die mit einer ebenfalls einschlägigen Norm des allgemeinen Völkerrechts unvereinbar wäre, die deutsche Norm verdrängt wird, aber in Geltung bleibt und sich die Rechtsfolge nach der völkerrechtlichen Norm bestimmt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen mithin Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

Quelle: Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: boykott2015 am 07. November 2015, 22:07
Ich denke, dass mit Quelle und Angebot ist schon zu viel Hineininterpretation.

Pflicht zur Zahlung des Beitrags entsteht kraft Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Pflichtig ist der Inhaber einer Wohnung. Das wars.
Das öffentlich-rechtliche ihre Angebote zur Verfügung stellen, die gar empfangen werden können - im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Wort darüber. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun. Es wird getrennt: Zahlung und Empfang. Zahlung ist geregelt. Empfang/Inanspruchnahme - nicht. Wir, hier im Forum, vermischen immer wieder.

Bei privaten schon: Angebot und Empfang werden genau beschrieben. Man zahlt auch dafür. Nicht für die Wohnung, Katze, oder Hund.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: marga am 07. November 2015, 23:03
Ich denke, dass mit Quelle und Angebot ist schon zu viel Hineininterpretation.

Pflicht zur Zahlung des Beitrags entsteht kraft Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Pflichtig ist der Inhaber einer Wohnung. Das wars.
Das öffentlich-rechtliche ihre Angebote zur Verfügung stellen, die gar empfangen werden können - im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Wort darüber. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun. Es wird getrennt: Zahlung und Empfang. Zahlung ist geregelt. Empfang/Inanspruchnahme - nicht. Wir, hier im Forum, vermischen immer wieder.

Bei privaten schon: Angebot und Empfang werden genau beschrieben. Man zahlt auch dafür. Nicht für die Wohnung, Katze, oder Hund.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Das kann man(n) Frau auch etwas anders betrachten (...) :)

Zitat:

Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum

Weiterhin stellt der Rundfunkbeitrag einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum dar. Indem nämlich der Rundfunkbeitrag an die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« gebunden ist, ermächtigt das Bundesland durch den Erlass dieses Gesetzes die Landesrundfunkanstalt zum Anspruch auf die Erhebung eines direkten Beitrags für die Verfügungsgewalt der Besitzer oder Eigentümer von Raumeinheiten, deren Ertrag dem Grunde nach ausschließlich den Eigentümern dieser Raumeinheiten zusteht. So wird z.B. von Obdachlosen, welche über einen Rundfunkempfänger verfügen, kein Rundfunkbeitrag erhoben, wenn es ihnen an der Verfügungsgewalt über »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, mangelt. Es handelt sich bei dem Rundfunkbeitrag also, wie weiter oben angemerkt, um einen zweckentfremdeten Zwangsbeitrag für eine Sache, deren Eigentümer i.d.R. weder die Landesrundfunkanstalt noch das Bundesland sind, und welche für den Rundfunkempfang an sich keine Bedingung darstellt.

Dazu zwei Beispiele:

1. Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit entzieht das Bundesland dem Eigentümer der »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, das entsprechende Nutzungsentgelt.

2. Erbringt der Eigentümer einer selbst genutzten oder nicht gegen Nutzungsentgelt einem Besitzer zur Verfügung gestellten Raumeinheit nicht den nun von ihm geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm im Rahmen der Zwangsbeitreibung die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, zur Befriedigung des Beitragsanspruchs der Rundfunkanstalten bzw. des Bundeslandes auch bis zur vollständigen Enteignung gepfändet werden.
Eine Berufung auf die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz errichtet werden könnenden Schranken des Eigentums geht in diesem Fall deshalb fehl, weil es sich bei den entsprechenden Landesgesetzen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags eben nicht um Gesetze handelt, welche eine bestimmte Verfügungseinschränkung über ein bestimmtes Eigentum regeln, sondern um Gesetze, welche – ohne sich überhaupt an Eigentümer von »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« zu wenden – einen Beitrag vom Innehabenden der Verfügungsgewalt einer solchen Raumeinheit fordern, wobei diese Erhebung eben nicht zum Zwecke der Einschränkung der Verfügungsgewalt über diese Raumeinheiten erfolgt, sondern zur Erfüllung eines Anspruchs, welcher unabhängig von diesen Raumeinheiten und der über sie ausgeübten Verfügungsgewalt befriedigt werden kann und muss, da er selbst nicht von der Existenz dieser Raumeinheiten abhängig ist. Der Zweck um den es sich hier handelt, ist nämlich die Betreibung von Rundfunkanstalten und nicht die anteilige Verfügungsgewalt über Raumeinheiten. Und dass die Erzeugung, Sendung und der Empfang von Funkwellen nicht von der Existenz von Raumeinheiten abhängig ist, dürfte außerhalb jeder ernstzunehmenden wissenschaftlichen Abrede stehen.

Damit steht der durch den Rundfunkbeitrag verursachte Eingriff in das Eigentum im Widerspruch zum Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Nach meiner Meinung ist auch Art. 13 GG Abs. (1) verletzt durch den RBStV.

Quelle: Juris
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

Quelle: Rundfunkbeitragsklage.de
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/#der-rundfunkbeitrag-als-verfassungswidriger-eingriff-in-das-grundrecht-auf-die-unverletzlichkeit-der-wohnung

+++

NACHTRAG:

Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung

Der Rundfunkbeitrag bzw. dessen Zwangserhebung stellt zudem einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung dar.

Dazu ein Beispiel:

Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit, in der »eine Rundfunknutzung möglich ist«, nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen und er diese Verfügungsgewalt verliert.

Eine gemäß Art. 19 Abs. 1 GG zulässige Einschränkung dieses Grundrechts muss im Grundrecht selbst angelegt sein. So lässt z.B. Art. 13 Abs. 2-7 GG folgende Einschränkungen zu:

1. Technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen aufgrund von Straftaten.

2. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Eine Einschränkung aufgrund der Weigerung oder des Unvermögens, für den Rundfunkbeitrag aufzukommen, ist im Grundgesetz nicht erkennbar.

Damit steht der durch den Rundfunkbeitrag verursachte Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung im Widerspruch zum Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG.

+++
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 08. November 2015, 11:42
Hallo,

und danke schon mal für die ersten Anregungen, die eine fiktive Person F für eine Klage gebrauchen könnte.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Person F die Begründung in der Klageschrift zur Fristwahrung erstmal so formulieren würde:
Zitat
Begründung

Die zwei Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.

Die ausführliche Begründung, auch hinsichtlich des geltenden Europarechts, wird nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich voraussichtlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und familiäre und andere private Verpflichtungen bleibt mir pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit mich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

Und dann könnte Person F noch folgendes interessieren:
Die Rechtslage ist tatsächlich sogar so komplex, dass bereits einige Berufungsverhandlungen mit Termin im Jahr 2016 März fest stehen und ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht wohl bereits auf eine Entscheidung dort wartet.
Wie lauten diesbezüglich die Aktenzeichen, insbesondere von dem am Bundesverfassungsgericht?

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 08. November 2015, 18:47
@Frei, in dem Satz ist ein Fehler, entweder, "Aus diesen Gründen"  oder "Auf Grund dessen"

Zitat
Auf Grund kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

Die Aktenzeichen stehen wohl auch teilweise bis vollständig hier im Kalender
16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg106872.html#msg106872

das andere ist dann hier zu finden
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102282.html#msg102282
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: 907 am 10. November 2015, 12:25
Dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion hat, sondern Finanzierungsfunktion, geht klar aus § 1 RBStV hervor:

Zitat von: § 1 RBStV
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion sind im Falle des Rundfunkbeitrags nicht identisch, weil mit dem Rundfunkbeitrag eine gesamte Infrastruktur, in organisatorischer Hinsicht bestehend aus den Sendern, der Medienaufsicht und der Abgabenverwaltung finanziert wird. Er entgilt jedoch nicht eine einzelne Fernsehsendung oder das Programm eines oder mehrerer Sender. Eine derartige (angenommene) Entgeltwirkung ist lediglich ein Gedankenkonstrukt, mit dem versucht wird, eine individuelle Zurechenbarkeit zu begründen. Während die Entgeltwirkung lediglich ein Gedankenkonstrukt ist, dass zur Begründung der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung dient, ist die Finanzierungswirkung unstreitig vorhanden.

Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden. Die Pauschalierung der Abgabenhöhe verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil sie dem elementaren Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Dies gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der  Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Ein Spitzenverdiener ist weitaus weniger davon belastet als eine kleine Sekretärin, die froh ist, dass sie mit ihrem Gehalt gerade so über die Runden kommt. Da das Gehaltsniveau in den ostdeutschen Bundesländern auch weiterhin unter dem Gehaltsniveau westdeutscher Bundesländer liegt, sind die Menschen in den ostdeutschen Bundesländern meiner Ansicht nach am größten von der ungerechten Belastungswirkung betroffen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können nicht durchgreifen, weil eine Beitragsstaffelung nach dem jeweiligen Einkommen ohne besondere Schwierigkeiten in die bereits bestehende Software implementiert werden kann.

Die Funktion der Abgabe ist nicht so eindeutig, weil nur die Finanzierungsfunktion und nicht die Entgeltfunktion angesprochen wird. Die Rückschlüsse kann man aus dem Gebrauch des Begriffs "Beitrag" ziehen, wobei die Bezeichnung allein nicht ausschlaggebend ist.

Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.

Das ganze läuft darauf hinaus, dass der Kreis der Wohnungsinhaber(+Betriebstätteninhaber) in der Allgemeinheit der Steuerzahler aufgeht. Und das verstoße laut BverfG in materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz. Der Rundfunkbeitrag widerspreche dem grundgesetzlichen Abgabensystem.

Das ganze kann "geheilt" werden.
1) Ausschließbarkeit vom Konsum
oder
2)Die Finanzierung über einkommensabhängige Beiträge (quasi Steuer)

Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden.


Fast jeder Zehnte in Deutschland überschuldet
http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article134057480/Kaufrausch-auf-Pump-stuerzt-Deutsche-in-den-Ruin.html

Es ist eine Fiktion, dass alle Beitragsschuldner einen Vorteil haben.
Das Grundrecht auf freien Zugang zu Informationsquellen sei verletzt. Durch die einseitige Gestaltung der Änderungsverträge zu den Rundfunkstaatsverträgen würden der Wettbewerb und die freie Wahl an Rundfunkdarbietungen des Bürgers beschnitten.

Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf

      (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Art. 100 GG
1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 11. November 2015, 16:06
Moin.

Mal angenommen, eine wieder mal völlig fiktive Person F hätte eine Klage zur Fristwahrung ans VG geschickt in folgender Form (wie bereits oben beschrieben):

(http://up.picr.de/23680092ja.jpg)

...dann könnte ich mir vorstellen, dass theoretisch 2 Tage später vom VG so eine ähnliche Antwort in einem gewöhnlichen weißen Briefumschlag und mit völlig "normaler" Briefpost gekommen wäre:

(http://up.picr.de/23680087fi.jpg)  (http://up.picr.de/23680088go.jpg)

(http://up.picr.de/23680089vz.jpg)  (http://up.picr.de/23680090hy.jpg)  (http://up.picr.de/23680091dv.jpg)

Wenn dann Person F in dem Schreiben vom VG folgendes lesen würde:

Zitat
... Das Klageverfahren wird unter dem oben genannten, das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt. ... Ich bitte Sie ... die Klage innerhalb von sechs Wochen, den Antrag innerhalb von einer Woche zu begründen, ...

1. Würde sie das dann richtig verstehen, dass mit dem Antrag (der innerhalb einer Woche zu begründen ist) der Antrag auf die "Aussetzung der Vollziehung" gemeint ist?

2. Und wie könnte dieser erfolgversprechend begründet werden (ggf. auch ein Link dahin wo das bereits steht)?

Zitat
... Es wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Verfahren auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. ...

3. Was wäre für Person F sinnvoll darauf zu antworten, und warum?

Zitat
... Teilen Sie mit, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. ...

4. Was wäre für die fiktive Person F, die, mal angenommen, viele berufliche und private Verpflichtungen hätte, und eigentlich auch keine Lust hätte die kostbare Lebenszeit mit solchen Terminen zu verplempern, und ggf. aus beruflichen Gründen nur an einem bestimmten Wochentag für so eine Verhandlung Zeit hätte, sinnvoll zu antworten?

Und...

5. Wäre es sinnvoll für die gesetzte Frist zur Abgabe der Klage (z.B. innerhalb von 6 Wochen, also bis Weihnachten 2015) eine Fristverlängerung zu beantragen, und wenn ja wie?

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Roggi am 11. November 2015, 17:28
Klage kann mit einigen wichtigen Argumenten eingereicht werden, damit das Gericht erkennt, worum es geht. Weitere Schriftsätze ankündigen und sich vorbehalten, weitere Schriftsätze aus genanntem Grund nachzureichen. Alle Argumente gut ausarbeiten und begründen, dann erst einreichen. Später weitere Argumente nachreichen, wenn diese gut ausgearbeitet und begründet wurden. Keine halbfertig ausgearbeiteten Argumente einreichen, also auf solche Sätze verzichten wie: "Der RBStV verstösst gegen das Grundgesetz", wenn es nicht näher begründet wird. Man kann später immer  Beweise, also Schriftsätze, nachliefern, solange das Verfahren läuft.
Der innerhalb einer Woche zu begründene Antrag ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Übertragung auf den Einzelrichter stehen Gründe entgegen, Suchfunktion bemühen. Auf die mündliche Verhandlung nicht verzichten.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 12. November 2015, 03:02
Moin.

Mal angenommen die Person F hätte sich hier im Forum und auch unter
Die Aussetzung der Vollziehung (Justizportal Nordrhein-Westfalen)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
und woanders über die Begründung für die Aussetzung der Vollziehung informiert, und würde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der innerhalb einer Woche beim VG sein muss, so ähnlich begründen:

Teil 1 der Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Zitat
1. Begründung meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (Az. ...)

In beiden Widersprüchen zu dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.07.2015 und zu dem Festsetzungsbescheid vom xx.03.2015 habe ich die Aussetzung der Vollziehung dieser 2 Bescheide nach § 80 (4) VwGO beantragt, bis über meine Widersprüche mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Bereits in meinen oben genannten zwei Widersprüchen habe ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO folgendermaßen begründet:

"Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen."

Ich bezog mich dabei insbesondere auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde im Widerspruchsbescheid des Beitragsservice NDR vom xx.10.2015 abgelehnt. Der Beitragsservice NDR begründet die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom xx.10.2015 auf Seite 6 damit, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehe. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für mich darstellen würde.

Beide genannten Begründungen entsprechen nicht den Tatsachen und können von mir hier im Folgenden widerlegt werden. Deshalb habe ich die Aussetzung der Vollziehung in meiner Klage vom xx.11.2015 gegen die oben genannten Bescheide beantragt.


1.1 Rechtliche Grundlagen für die Aussetzung der Vollziehung

Nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.


1.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts

Es bestehen definitiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, was ich im Folgenden belegen werde.


1.2.1 Laufende Verfahren

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkennt man eindeutig an den zahlreichen aktuell laufenden Verfahren und Revisionen bezüglich des Rundfunkbeitrages:

Bundesverfassungsgericht

    Az.: AR 1409/15
    Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz

Bundesverwaltungsgericht

    Az.: BVerwG 6 C 7.15
    Revision des Verfahrens 2 A 2423/14 des OVG Münster

Baden-Württemberg

    Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13
    eingereicht August 2013
    Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

    Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 3128/13
    eingereicht Oktober 2013

Brandenburg

    Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 3 K 595/14, eingereicht Mai 2014

Hessen

    Verwaltungsgericht Frankfurt
    Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

Mecklenburg-Vorpommern

    Verwaltungsgericht Schwerin
    eingereicht Januar 2015

Nordrhein-Westfalen

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 14 L 1864/14
    eingereicht November 2014

Schleswig-Holstein

    Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13
    Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013

Weiterhin gibt es 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 16. und 17. März 2016 ab 10 Uhr:

AZen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 16.03.2016:

BVerwG 6 C 6.15
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14

BVerwG 6 C 7.15
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 20.10.2014 - 8 K 3353/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

BVerwG 6 C 8.15
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 GG.
VG Köln, 23.10.2014 - 6 K 7543/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2422/14

BVerwG 6 C 22.15   BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15   BVerwG 6 C 31.15

AZen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 17.03.2016:

BVerwG 6 C 15.15   BVerwG 6 C 16.15   BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 21.15   BVerwG 6 C 25.15   BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15   BVerwG 6 C 29.15   BVerwG 6 C 30.15


1.2.2 Gutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkannte bereits Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D., in seinem Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" selbst (www.ard.de/download/398406/index.pdf).

Prof. Paul Kirchhof ist mit der Gesetzgebung überhaupt nicht einverstanden. In seinem Gutachten hatte er "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" explizit eine "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten gesehen - und genau diese Widerlegbarkeit ist vom Gesetzgeber (vorsätzlich?) unterschlagen worden.

Zitat (S. 62): "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."

Sogar zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bezüglich des Europarechts deutet Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D. in seinem Gutachten auf Seite 78/79 Punkt 3 die damit selbst erkannte Problematik selber vorrausschauend an: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen..."

Aus einem Interview mit Paul Kirchhof (lt. FAZ, 19.1.2013):
Frage: "Die Sender kassieren Werbemillionen. Ihr Vorschlag eines werbefreien Programms fand kein Gehör."
Antwort Paul Kirchhof: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778-p2.html

Der Autor des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens bemängelt höchstselbst, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

In einer Stellungnahme per e-Mail (Anfrage an kirchhofp@jurs.uni-heidelberg.de, Antwort von sekretariat.kirchhof@jurs.uni-heidelberg.de am 13.8.2014) schreibt Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
Zitat "... Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. ..."
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10673.0;attach=3461

Wenn selbst der Autor des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens die Rechtmäßigkeit in Frage stellt, ist dieses ein eindeutiges Zeichen für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 12. November 2015, 03:06
Teil 2 der Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Zitat
1.2.3 Gutachten zur Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags

Viele andere anerkannte wissenschaftliche Gutachten bestätigen bereits die Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags, der seit 2013 gilt, was ebenfalls ein Indiz für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge ist:


1.2.3.1

Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"

Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig
http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc


1.2.3.2

Geuer, Ermano (Ass. jur.), wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"

http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf


1.2.3.3

Hilker, Heiko. Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke, vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen". 01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"

http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf


1.2.3.4

Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit, 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"

http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer./gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer


1.2.3.5

Terschüren, Anna (Dr.), Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR, Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat), Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells" ISBN 978-3-86360-062-4

www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf


1.2.3.6

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn, nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html


1.2.3.7

Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht", NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform"

http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit


1.2.3.8

DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.), Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen"

www.welt.de/politik/deutschland/article120687157/ARD-und-ZDF-koennten-halbe-Milliarde-Euro-sparen.html
www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf
ISSN 2197-6058


1.2.3.9

Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt), Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"

https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A


1.2.3.10

Artikel "Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"
von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838


1.2.3.11

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Oktober 2014
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1

Verzeichnis der 32 Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv. Vorsitzender) Nürnberg-Erlangen
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn
Stand: Februar 2014


1.2.4 Bruch der EU-Verträge

In einigen Punkten widerspricht der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht den Richtlinien und Verordnungen der EU, was wiederum ein weiteres Indiz für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge ist.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden, zu dem ein Teil der darin genannten europäischen Rechtsgrundlage von der EU bereits außer Kraft gesetzt worden ist. Die gültige europäische Rechtsgrundlage kann gar nicht zur Kenntnis genommen worden sein, weil sonst das Außerkrafttreten eines Teils der im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag genannten europäischen Rechtsgrundlagen mitbekommen worden wäre. Der durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfolgte Bruch der EU-Verträge durch bessere Prüfung vor Vertragsunterzeichnung hätte vermieden werden können.

In der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde vermutlich deshalb kein Datum der Umsetzung angegeben, weil sie in ihrem Inhalt nur geringfügig von der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste abweicht; gleichwohl ist die Mißachtung europäischen Rechts gegeben, da die erweiterten Ziele der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst nicht umgesetzt worden sind. Siehe Erwägungsgrund 83 als ein maßgeblich zu erreichendes Ziel, welches in der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste nicht formuliert worden ist.

Richtlinien und Verordnungen ohne genanntem Tag der Umsetzung treten lt. Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; verkündet wurde Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst im März 2010. Spätestens 20 Tage später, also im April 2010, hätte sie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.

Die den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnenden Ministerpräsidenten unterzeichneten also ein Vertragswerk, das nicht nur auf ungültiges europäisches Recht verweist, sondern obendrein einen Teil des gültigen Europarechts weder benennt noch umsetzt und allein deswegen vom EuGH kassiert werden würde.

Auf die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages bezüglich des Europarechts werde ich in der Klagebegründung, die ich Ihnen in den nächsten 5 Wochen in einem gesonderten Schriftsatz zukommen lassen werde, detailliert und belegt mit Beweisen begründen.


1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte

Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.


1.3.1 Unbillige Härte

Die Vollziehung hätte für mich eine unbillige Härte zur Folge, und zwar darum, weil ich mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Gebühren-/Beitragsbescheides und des Festsetzungsbescheides nicht leisten kann.


1.3.2 öffentliche Interessen

Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen:

1.3.2.1 Die Rundfunkanstalten haben Mehreinnahmen in Milliardenhöhe

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Öffentliche Interessen werden dadurch, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird bis darüber gerichtlich entschieden wurde, also definitiv nicht beeinträchtigt.

FAZ-Artikel vom 13.5.2015
Zitat: "... dass die Öffentlich-Rechtlichen innerhalb einer Gebührenperiode von vier Jahren rund 1,5 Milliarden Euro mehr kassieren als gedacht. ... Die für die Gebühren zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs war zum Jahreswechsel 2013/2014 mit der gesicherten Schätzung hervorgetreten, dass es einen Gebührenzuwachs von 1,15 Milliarden Euro, gerechnet auf vier Jahre, geben werde. Eine Hochrechnung des Beitragsservice ging dann sogar von Mehreinnahmen von 1,89 Milliarden Euro aus. Bei 3,868 Milliarden Euro mehr landet man mit Blick auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 ... Mit der Reduzierung des Monatsbeitrags von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, die am 1. April in Kraft trat, geben die Ministerpräsidenten den Beitragszahlern gerade einmal rund ein Drittel der Mehreinnahmen zurück. ..."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-kassieren-ueppig-durch-rundfunkbeitrag-13589755.html

FAZ-Artikel vom 18.06.2015
Zitat: "... Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschert den öffentlich-rechtlichen Sendern gewaltige Mehreinnahmen, obwohl das neue System aufkommensneutral sein sollte. ...  Intern gab es Hochrechnungen, die den großen Ascheregen aufzeichneten, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (Kef) dann publik machte: 1,15 Milliarden Euro würden es, auf vier Jahre gerechnet, mehr, hieß es zunächst. Nun wird die Kohlehalde auf 1,5 Milliarden, hinter vorgehaltener Hand auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt. ... Um 48 Cent haben die Ministerpräsidenten den Beitrag gesenkt. Damit geben sie den Bürgern nur einen Bruchteil der Knete zurück. ..."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ministerpraesidenten-entscheiden-ueber-rundfunkbeitrag-13652236.html


1.4 Fazit

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Dieses ist bei mir wie oben mehrfach mit Quellen und Beweisen belegt der Fall, deshalb muss meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden.

Was würdet ihr von dieser Begründung halten?
Was würdet ihr ändern, ergänzen, weg lassen?


Um die Begründung, dass das Verfahren nicht auf einen Einzelrichter übertragen wird, und um darum, dass Person F nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten möchte, würde sich Person F in den nächsten Tagen kümmern.

Gute Nacht,

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Roggi am 12. November 2015, 08:13
Und einen Grund angeben, dass man sich aufgrund des langen Instanzenwegs die Beiträge nicht leisten kann, es wird für Gerichtskosten und Anwälte benötigt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 12. November 2015, 18:04
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F überlegen würde sein geplantes Schreiben an das VG (s.o. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177)) in Punkt 1.3 folgendermaßen zu ändern:

Zitat
(...)

1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte

Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.


1.3.1 Unbillige Härte

Die Vollziehung hätte für mich eine unbillige Härte zur Folge, und zwar darum, weil ich mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Gebühren-/Beitragsbescheides und des Festsetzungsbescheides nicht leisten kann.

Außerdem kommt erschwerend hinzu, dass ich mir die Zahlung der Beiträge allein schon aufgrund des langen Instanzenwegs bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Rundfunkbeitragsbescheide nicht leisten kann, das Geld wird für Gerichtskosten und Anwälte benötigt.

(...)

Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass diese erdachte Person F überlegen würde, ob sie den Rest des in spätestens 5 Tagen beim VG einzureichenden Schreibens so ähnlich formulieren sollte:

Zitat
2. Übertragung der Verfahren (Az.  ...  und  ...) auf den Einzelrichter

Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich nicht zu.

Begründung:

Die erstellten Bescheide verletzten mich in meinen Grundrechten. Daraus folgt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.

Die detaillierte Begründung bezüglich der Grundrechtsverletzungen durch die Bescheide über die Zahlung und Festsetzung der Rundfunkbeiträge wird in dem Schriftsatz mit der Begründung der Klage mit Belegen und Quellen zu finden sein, die ich Ihnen innerhalb der nächsten 5 Wochen zukommen lassen werde.

Auch haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass die Rechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über den Rundfunkbeitrag grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) um eine Berufung zuzulassen.


3. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung bin ich nicht einverstanden.

(evtl. weitere Begründung?)

Bezüglich einer mündlichen Verhandlung möchte ich Sie bereits jetzt bitten, den Termin vorher mit mir abzustimmen, da ich oft berufliche Termine und auch private und familiäre zeitlich festgelegte Verpflichtungen habe, die sich nur mit großem Aufwand und negativen Folgen für mich verschieben lassen.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese erdachte Person F jetzt froh wäre, jetzt schon - 5 Tage vor der Abgabefrist - ein Schreiben zumindestens in der Rohversion fertig zu haben, welches sie am Montag einfach ausdrucken könnte, um es dann vorab per Fax und per Post zum VG zu schicken. ;D

Und danach sehe ich Person F schon in meiner Vorstellung beim Schreiben einer Begründung der Klage, welche bis Weihnachten fertig sein müsste.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Roggi am 12. November 2015, 19:53
Nur zur Info: Termine werden nicht abgestimmt, sie werden vom Gericht festgelegt. Diesen Satz über die abzustimmenden Termine also vielleicht weglassen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 13. November 2015, 02:35
Moin.

@Roggi: Ja, hab's schon selber entdeckt:

Zitat
§ 102 VwGO
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (...)

Vielleicht würde Person F das im Brief so formulieren:

Zitat
(...)

3. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung bin ich nicht einverstanden.

Begründung:

Da der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, und die Klage besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, kann so im Rahmen der mündlichen Verhandlung lt. § 96 VwGO eine Beweisaufnahme durchgeführt werden.

Bezüglich der Festlegung des Termins einer mündlichen Verhandlung gemäß § 102 VwGO möchte ich Sie bereits jetzt bitten, auch wenn es dafür keine mir bekannte gesetzliche Grundlage gibt, diesen Termin vorher mit mir abzustimmen, da ich oft berufliche Termine und auch private und familiäre zeitlich festgelegte Verpflichtungen habe, die sich nur mit großem Aufwand und negativen Folgen für mich verschieben lassen.

(...)

Wär ja gut wenn ich beim Verhandlungstermin nicht gerade im Urlaub irgendwo am Strand oder am Pool liegen würde oder einen beruflichen Termin hätte, den ich nur schwer verschieben könnte...

Weiterhin könnte ich mir überigens vorstellen, dass die Person F folgende Ergänzung bezüglich der (nicht vorhandenen) Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch Nichtzahlung in dem Entwurf des Briefes vorgenommen hätte:

Zitat
(...)

1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte

Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.

(...)

1.3.2 öffentliche Interessen

Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen:

(...)

1.3.2.2 Verwendung der Rundfunkbeiträge

Es gibt an vielen Stellen Möglichkeiten, die durch Rundfunkbeiträge finanzierten Ausgaben ohne Einschränkung des vorhandenen Rundfunkangebots zu reduzieren.

Als stellvertretendes Beispiel möchte ich hier nur den "Parlamentarischen Abend" nennen, zu dem Landtagspräsidentin Carina Gödecke und WDR-Intendant Tom Bu**ow eingeladen hatten.

Zitat in der Westdeutschen Zeitung vom 30. Oktober 2015: "(…) Lachende Politiker, (…), reichlich Getränke, und als nette Überraschung für die Gäste ein musikalischer Flashmob des WDR-Rundfunkchors – das ließen sich mehrere hundert Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung, WDR-Mitarbeiter und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit am Dienstagabend in der Bürgerhalle des Düsseldorfer Landtags gern gefallen. (…) Die Landtagsabgeordneten, die sich vom WDR aus Rundfunkgebühren bewirten ließen (laut des Senders lagen die Kosten im niedrigen fünfstelligen Bereich), sollen demnächst über ein neues WDR-Gesetz abstimmen. Unter den geladenen Abgeordneten waren auch solche, die nicht nur über das WDR-Gesetz abstimmen, sondern zugleich auch Mitglieder des WDR-Rundfunkrats sind, der den Sender beaufsichtigen soll. (…) Ein öffentlich-rechtlicher Sender quasi als publizistischer Arm der Politik, als All-Parteien-Staatsfunk? Wie verträgt sich eine solche auf einer Lobby-Veranstaltung vorgetragene Forderung eigentlich mit dem Gebot der Staatsferne für einen öffentlich-rechtlichen Sender? (…)"

Quelle: http://www.wz-newsline.de/home/politik/nrw/vor-wdr-gesetz-sender-bewirtet-landtagsabgeordnete-1.2049189

Auf die in diesem Artikel außerdem deutlich werdende fehlende Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Sender werde ich eventuell in meiner Begründung der Klage näher eingehen.

(...)

Gute Nacht,

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 13. November 2015, 13:37
Zitat
Das Gericht hält die von Ihnen vorgeschlagenen Bearbeitungszeiten für der Sache nach nicht angemessen.
Insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es wegen des darin liegenden Beschleunigungsgedankens um eine zügige Gerichtsentscheidung, worauf alle Verfahrensbeteiligten einen Anspruch haben. Ich habe daher im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche Schwierigkeit der Sache angemessene Begründungsfristen festgesetzt.

Hym, mit so einer Antwort eines Richters kann also gerechnet werden, wenn eine LRA dem Antrag auf Aussetzung nicht entsprochen hat, und dieser deswegen nochmals vor Gericht erfolgt. Das war einer Person X bisher nicht klar.

Die erste Frage dazu ist: Ist das eine Fristsetzung nach § 87b [Fristsetzung; Präklusion]?

§ 87b [Fristsetzung; Präklusion]
http://dejure.org/gesetze/VwGO/87b.html

Die zweite Frage dazu ist: Gibt es noch eine weitere Möglichkeit eine Frist zu setzen? Wenn ja auf Basis, welcher Grundlage?


Die weitere Frage ist, wie soll damit umgegangen werden in der Zukunft und was könnte eine aktuelle Reaktion sein?
Aber der erste Teil diese Frage könnte möglicherweise ein eigenes Thema werden.

Hinzu kommt, dass es scheinbar dabei doch eine Fallunterscheidung geben sollte:

zügige Gerichtsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
und
Gerichtsentscheidung im Rechtsschutzverfahren

In Abhängigkeit der Art der Frist:

Was eine Frist bedeuten könnte:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4klusion

Im Fall § 87b [Fristsetzung; Präklusion]

bleibt dazu sofort wahrscheinlich eine weitere Frage offen:

Muss so eine Fristsetzung nach § 87b [Fristsetzung; Präklusion] nicht mit einer Rechtsbelehrung einhergehen?

https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA557&lpg=PA557&dq=Schoch/Schmidt-A%C3%9Fmann/Pietzner/Ortloff/Riese+VwGO+%C2%A7+87+b&source=bl&ots=TDcG_dQTKm&sig=CIRfKLYz9Kn6mqVDyUuxAdis-sE&hl=de&sa=X&ved=0CEAQ6AEwBmoVChMIs5q8ya-NyQIVwxMsCh0hzgxo#v=onepage&q=Schoch%2FSchmidt-A%C3%9Fmann%2FPietzner%2FOrtloff%2FRiese%20VwGO%20%C2%A7%2087%20b&f=false

Quelle:

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ortloff/Riese VwGO § 87 b

Seite 556 Randnummer 51

Anmerkung, die Zahlen geben meist Fussnoten wieder

Zitat
c) Formelle Erfordernisse

Die Frist muss genau bestimmt und angemessen lang sein. Sie kann verlängert werden (§57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO). Die Fristsetzung muss -wenn sie nicht zu Protokoll erklärt wird- vom Richter in der Verfahrensakte verfügt und mit seinem vollen Namenszug, nicht lediglich mit einer Paraphe, unterzeichnet sein. 139 Sie muss zugestellt werden (§ 56 VwGO). 140 Der betroffene Beteiligte muss über die Folgen einer Fristversäumung belehrt werden (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 Nr. 3 VwGO).

Anmerkung:
Mit Akte wird hier im Zitat die Akte gemeint sein, welche beim Gericht verbleibt, also nicht das Dokument, welches dem Beteiligten zugestellt wird. Daher wäre vor Ort Akteneinsicht nötig um die Unterschrift zu sichten im Fall dass es eine Frist nach § 87b ist und diese nicht im Protokoll zu finden ist.

Fehlt eine Rechtsbelehrung, dann kann Punkt § 87b Abs. 3 Nr. vielleicht nicht zur Anwendung kommen.


andere Stellen für eine Frist

§ 82 [Inhalt der Klageschrift]
http://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html
Zitat
... (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend. ...

Fett Anmerkung: Das ist eine "kann" Regel und stellt wahrscheinlich auf  §87 b ab. Scheinbar aber kein "muss", so gesehen könnte es halt auch einfache Fristen geben.


§ 86 [Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze]
https://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html
Zitat
...(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln....
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: nonogeier am 13. November 2015, 20:09
Schade, ich hatte gehofft, dass es schon ohne Begründung zur Aussetzung kommen könnte, wie bei anderen Personen A-Z hier.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 15. November 2015, 15:45
Moin.

Angenommen, eine fiktive Person würde gegen den Widerspruchsbescheid (in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde) klagen, würde diesen Antrag in der Klage wiederholen, und sollte diesen innerhalb von einer Woche nach Klageeingang begründen, und hätte das wie bereits oben beschrieben vor.

Wenn Person F einen Teil der Begründung des Antrags so formulieren wollte:

Zitat
(...)

1.1 Rechtliche Grundlagen für die Aussetzung der Vollziehung

Nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts

Es bestehen definitiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, was ich im Folgenden belegen werde.


1.2.1 Laufende Verfahren

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkennt man eindeutig an den zahlreichen aktuell laufenden Verfahren und Revisionen bezüglich des Rundfunkbeitrages:

1.2.1.1 Verfahren am Bundesverfassungsgericht

Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz

1.2.1.2 Verfahren am Bundesverwaltungsgericht

Az.: BVerwG 6 C 7.15
Revision des Verfahrens 2 A 2423/14 des OVG Münster

1.2.1.3 Verfahren in Baden-Württemberg

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13
eingereicht August 2013
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 3128/13
eingereicht Oktober 2013

1.2.1.4 Verfahren in Brandenburg

Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 3 K 595/14, eingereicht Mai 2014

1.2.1.5 Verfahren in Hessen

Verwaltungsgericht Frankfurt
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

1.2.1.6 Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsgericht Schwerin
eingereicht Januar 2015

1.2.1.7 Verfahren in Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 14 L 1864/14
eingereicht November 2014

1.2.1.8 Verfahren in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13
Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013

1.2.1.9 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Weiterhin gibt es 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 16. und 17. März 2016 ab 10 Uhr:

Aktenzeichen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 16.03.2016:

BVerwG 6 C 6.15
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14

BVerwG 6 C 7.15
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 20.10.2014 - 8 K 3353/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

BVerwG 6 C 8.15
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 GG.
VG Köln, 23.10.2014 - 6 K 7543/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2422/14

BVerwG 6 C 22.15   BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15   BVerwG 6 C 31.15

Aktenzeichen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 17.03.2016:

BVerwG 6 C 15.15   BVerwG 6 C 16.15   BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 21.15   BVerwG 6 C 25.15   BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15   BVerwG 6 C 29.15   BVerwG 6 C 30.15

(...)

Wenn Person F in einem anderen Beitrag jetzt folgendes lesen würde:

(...)

da die anhängige Verfassungsbeschwerde bislang beim BVerfG im sog. allgemeinen Register geführt wurde (auf ausdrücklichen Wunsch des zuständigen im Forum bekannten Anwalts!), dieses aber von vielen Gerichten so ausgelegt wurde, als hätte die Beschwerde keinen Erfolg, wurde diese auf Wunsch des Beschwerdeführers nun in das Verfahrensregister übernommen.

Das neue Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15
Dies bitte bei zukünftigen Widersprüchen / Klagen berücksichtigen.

Hier der ursprüngliche Thread, der zur Zeit geschlossen ist:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102240.html#msg102240

(...)

 ... und ...

Dieses Aktenzeichen ist so gesehen wichtig für alle, welche eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit dem Widerspruchsbescheid zusammen erhalten haben und deswegen eine Aussetzung nochmals vor Gericht mit der Anfechtungsklage anzeigen oder Eilrechtsschutz beantragen wollen.

Dabei kann oder sollte dann dieses Aktenzeichen mit aufgeführt werden.

Ebenso kann zusätzlich das VG Gericht direkt dazu aufgefordert werden das Verfahren bis zum Abschluss der Verhandlungen im März 2016 vorm Bundesverwaltungsgericht und diesem dann folgendem Verfahren am BVerfG unter Angabe dieses Aktenzeichen auszusetzen und die dortigen Entscheidungen abzuwarten.

An welcher Stelle bzw. unter welcher genannten Nummer und mit welchem Wortlaut wäre es für Person F sinnvoll dieses Aktenzeichen in der Begründung für die Aussetzung der Vollziehung einzufügen?

Frei  8)

P.S. Evtl. unter Punkt 1.2.1.1 folgendermaßen ergänzen...!?

Zitat
(...)

1.2.1.1 Verfahren am Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 2666/15
Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag beim BVerfG

Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz

(...)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 16. November 2015, 01:54
Moin.

Nur noch mal so der Vollständigkeit halber: Der Gebühren-/Beitragsbescheid, und der Festsetzungsbescheid, gegen die die fiktive Person F Widerspruch eigelegt haben könnte, könnten evtl. so ähnlich (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16229.msg109459.html#msg109459) aussehen.

Und ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in der bereits oben beschriebenen Situation so einen ähnlichen Brief an das VG schicken würde:

(http://up.picr.de/23723975fs.jpg) (http://up.picr.de/23723976cs.jpg) (http://up.picr.de/23723977kn.jpg) (http://up.picr.de/23723978li.jpg)

(http://up.picr.de/23723979sr.jpg) (http://up.picr.de/23723980pg.jpg) (http://up.picr.de/23723981rz.jpg) (http://up.picr.de/23723982lt.jpg)

(http://up.picr.de/23723983iw.jpg) (http://up.picr.de/23723984px.jpg) (http://up.picr.de/23723985yr.jpg) (http://up.picr.de/23723986yo.jpg)


Gute Nacht,

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Philosoph am 16. November 2015, 23:46
Die fiktive Klage einer fiktiven Person würde sich an ein Verwaltungsgericht richten.
Verwaltungsgerichte können feststellen, ob Verwaltungsakte der vorgeschriebenen Form genügen und materiell zulässig sind.
Verwaltungsgerichte können, soweit es einer anderen fiktiven Person bekannt ist, niemanden verurteilen.

Eine fiktive Klage könnte als Anfechtungsklage gestellt sein und könnte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html) enthalten, da die Aussetzung der Vollstreckung vom Beklagten zurückgewiesen wurde.

Weiterhin könnte man in einer Klage anmerken, daß weder die "Festsetzungs-" noch die "Widerspruchsbescheide" von der LRA geschrieben wurden, sondern vom Beitragsservice (nachzulesen in seinen Geschäftsberichten 2013 und 2014).
Darum könnte man Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. hilfsweise Antrag auf Aufhebung des VA begehren.

Man könnte, da ja im nächsten Jahr der große Bundesverwaltungsgerichts-Marathon stattfindet, um Ruhendstellung der Klage bitten, bis die BverwG-Entscheidungen bekannt sind.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 18. November 2015, 16:12
Moin.

Mal angenommen, die oben bereits beschriebene fiktive Person F hätte heute ein so ähnliches Schreiben vom VG bekommen, zu dem Person F in einer Frist von 3 Tagen Stellung nehmen könnte, insbesondere ob der Antrag nach § 80 V VwGO (was bedeutet das "V" zwischen der "80" & "VwGO"?) aufrecht erhalten werden soll:

(http://up.picr.de/23743712up.jpg)


Und mal angenommen, diesem läge eine Kopie eines Faxes vom NDR bei, so datiert dass das oben genannte Schreiben von Person F (Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung) nocht nicht gelesen sein könnte:

(http://up.picr.de/23743713qy.jpg)  (http://up.picr.de/23743714hs.jpg)  (http://up.picr.de/23743715ks.jpg)

Auf Seite 1 des Faxes unter Punkt Nr. 1 der Begründung zur Klage vom NDR könnte dort bei der Adresse des Klägers zwar die richtige Straße, Hausnummer und Postleitzahl angegeben sein, aber statt dem richtigen Wohnort würde dort "Hamburg" stehen, was definitiv völlig verkehrt wäre...?!

Weiterhin könnte dort stehen
Zitat
"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."
Dieses würde ja meines Erachtens auch nicht stimmen, wenn Person F erst im März 2014 per Infopost in normalem Umschlag von irgend so einem nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" eine "Bestätigung der Anmeldung" bekommen hätte, obwohl sie niemals schriftlich oder sonstwie mit denen kommuniziert hätte, mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet ...".

Auf Seite 2 des Faxes könnte vielleicht oben stehen: "Der Kläger verweist auf ... Widerspruchsbescheids vom xx.08.2014". Person F wäre hier verwirrt, denn es existiert kein Widerspruchsbescheid aus August 2015, auch nicht von dem genannten Tag, sondern nur einer von einem anderen Tag aus dem Oktober 2015...!?

Also wären in dem fiktiven Fax vom NDR mindestens 3 Fehler enthalten... ;D >:D


Auf Seite 3 des Faxes könnte der NDR geschrieben haben "Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."
Person F würde sich darüber etwas wundern, besonders wenn sie z.B. vielleicht im Februar 2015 vom "Norddeutschen Rundfunk" (Briefkopf) oder vom "ARD ZDF Beitragsservice" (Briefkopf und nach "mit freundlichen Grüßen", also unklarer Absender) eine "Mahnung" bekommen hätte, in der gestanden hätte "Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir (?) über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ..."

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F in den nächsten 3 Tagen antworten wollen würde.

Nun meine dringende Frage:
Was würdet ihr an Stelle dieser fiktiven Person F antworten:


1. "...dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO nicht aufrechterhalten wird, solange der Beklagte tatsächlich wie im Fax zugesichert bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird" (gilt es eigentlich bei einer Berufung als abgeschlossen, oder kann der Beklagte zwischendurch seine Zusicherung zurück nehmen?)...?

oder

2. "...dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO mit Verweis auf die Begründung (s.o.) aufrechterhalten wird"...?

Was würden die beiden Antworten jeweils für Konsequenzen haben?
(Person F würde das fiktive Antwort-Fax überigens spätestens Freitag Nachmittag ans VG los schicken wollen)

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Philosoph am 18. November 2015, 20:31
Zitat
... Antrag nach § 80 V VwGO (was bedeutet das "V" zwischen der "80" & "VwGO"?) aufrecht erhalten werden soll
Das "V" steht für römisch 5.
Das heißt, der Antragsgegner bezieht sich auf den Antrag des Antragstellers auf ein "Stuhlurteil" (glaube ich) des Richters, das die  eingeleitete Vollstreckung aufheben soll.
-> § 80 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html)
Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
Soweit eine andere fiktive Person diesen § 80 Abs. 5 VwGO versteht, heißt das: Das Gericht kann auf Antrag bestimmen, daß Vollstreckungsmaßnahmen von "öffentlichen Abgaben und Kosten" (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) trotz der eigentlichen Nicht-Aufschiebbarkeit trotzdem aufgeschoben werden können. Dies geht aber nach § 80 Abs. 6 VwGO nur, wenn die Behörde (Antragsgegner) den Antrag des Antragstellers abgelehnt hätte, was ja in den negativen Widerspruchsbescheiden der Fall ist. (Widerspruch muß Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO enthalten haben.)
Soweit eine andere fiktive Person informiert ist, kann das Gericht die Aufschiebung anordnen, was es aber wohl nicht mehr tun wird, wenn der Antragsgegner versichert, während der Klage nicht zu vollstrecken.
Der Antragsteller könnte sich eventuell dahingehend absichern, daß er sagt, er würde den Antrag zurückziehen, wenn die Aussage des Antragsgegners wie eine eidesstattliche Versicherung behandelt werden würde. Andererseits könnte er auch weiter auf dem Antrag beharren, wobei das Gericht dann gegen ihn entscheiden könnte. Insofern wäre hier wohl nichts verloren, auf das Angebot der Gegenseite einzugehen, wenn sie vom Gericht als verbindlich gewertet wird.
Soweit einer fiktiven Person von einem fiktiven Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde, sehen die LRA wohl gewöhnlich davon ab, während laufender Klagen Vollstreckungen einzuleiten.

Auf sämtliche Fehler, besonders nicht zugestellte Widerspruchsbescheide, würde eine andere fiktive Person auf jeden Fall eingehen, damit nicht behauptet werden kann, ein Festsetzungsbescheid A sei in Gestalt eines dazugehörigen Widerspruchsbescheides A rechtswirksam geworden. Solche Fehler können bei juristischen Direktionen durchaus vorkommen, was wohl ein Hinweis darauf ist, daß die Kommunikation zwischen LRA und BS nicht so gut funktioniert, wie angenommen (möglicherweise Überlastung?!  >:D )

Wenn die erste fiktive Person nicht in Hamburg wohnt, sondern in Fiktivburg und alle Schreiben sie auch in Fiktivburg erreicht haben, dann ist die Behauptung, die fiktive Person würde in Hamburg wohnen, eher zu vernachlässigen. Hier wurde in der Klageerwiderung offensichtlich ein Fehler gemacht. Aber dieser Fehler hat wohl keine Auswirkungen auf die restlichen Schreiben, wenn diese richtig adressiert waren. Erwähnen kann man das natürlich trotzdem.

Zum Thema "Zwangsanmeldung" bitte in die entsprechenden Threads einlesen:
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.msg108613.html#msg108613
Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107945.html#msg107945
Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11446.msg77434.html#msg77434

Interessanterweise scheinen die Gerichte nicht darüber informiert zu sein, daß die "Direktanmeldung" nicht direkt im RBStV geregelt ist, sondern auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen ist und durch den BS vorgenommen wird (siehe Geschäftsberichte des BS von 2013 und 2014). Damit ist die Sach nicht mehr so rechtlich eindeutig, wie bisher behauptet wurde (zumindest schien vor einiger Zeit ein fiktives Gericht über diese Ausführung sehr irritiert gewesen zu sein, eine Entscheidung steht noch aus).
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 18. November 2015, 21:35
Gab es einen Bescheid von xx.10.2014 gegen welchen eine Person A in der Klage vorgeht, falls nicht, in der Auflistung der Bescheide auf Seite 1 des Fax wird ein Bescheid von xx.10.2014 nicht aufgeführt. Bitte Klage auf richtige Angaben prüfen.

Denn es ist entweder auf Seite 1 2x falsch also Bescheid von xx.03.2015 und Widerspruch xx.03.2015 oder 1x auf Seite 2 falsch mit der Angabe xx.10.2014.

Der andere Fehler wäre ein Monatsfehler xx.08.2015 statt xx.10.2015 und bezieht sich ja klar auf einen Widerspruchsbescheid, dazu halt auch nochmal prüfen ob die Daten in der Klage richtig angegeben wurden.

Falls die Daten richtig in der Klageschrift stehen, sind das zumindest allein 2 bis 3 Fehler, dazu kommt noch der Fehler mit der Anschrift, macht doch dann 3 bis 4 Fehler, je nach dem wo es falsch ist.

Zur Aussage mit dem V und dem Vorschlag siehe Vorposter, in wie weit eine Rücknahme mit anderen Kosten als eine Erledigt Erklärung belastet würde, dazu gab es hier bereits Themen, dabei war es aber immer irgendwie mit Eilrechtsschutz verbunden und es wird jedes Mal unterschiedlich durch die Gerichte geurteilt.

Ein starkes Stück ist es von gefestigter Rechtssprechung zu schreiben.

Es besteht die Gefahr, dass dieses VG hier sehr schnell ein negatives Urteil fällen wird.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Philosoph am 18. November 2015, 21:42
Von "gefestigter Rechtsprechung" wurde nicht vom Gericht, sondern vom Antragsgegner gesprochen. Das läßt noch keine Schlüsse über das Gericht zu.
Aber: Diese Stelle schreit eigentlich förmlich danach, Gegenbeispiele aufzuzeigen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 18. November 2015, 23:21
...auch, wenn es vielleicht nur ein "Nebenthema" ist, aber:
Zitat
"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."

Ist der Kläger überhaupt ein "Rundfunkteilnehmer"?!?
Falls nicht, würde ich dies als böswillige Falschbehauptung weit von mir weisen...
...schon, um denen einen vor den Karren zu fahren.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 19. November 2015, 11:16
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten

Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.

Man kann das auch anders betrachten, insbesondere hinsichtlich der absurden Anknüpfung des Beitrags an das Innehaben einer Wohnung siehe
meine Klage, Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13215.msg109080.html#msg109080.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 19. November 2015, 16:13
Moin.

Mal angenommen, die fiktive Person F müsste bis morgen oder übermorgen in der gesetzten 3-Tages-Frist dem VG antworten, könnte ich mir vorstellen, dass das Schreiben (5 DIN-A4-Seiten) so ähnlich lauten könnte:

Zitat
Zitat
Kläger
Adresse

An das
Verwaltungsgericht xxxxxx
Adresse

Vorab zur Fristwahrung per Fax an: 0xxxxxxxxxxx

Ort, xx.11.2015


Az.:  xxxxxxxxxx  (Klage)  und  xxxxxxxxxx  (Antrag)
Klage in den Verwaltungsrechtssachen xxxxxx ./. Norddeutscher Rundfunk
Ihr Schreiben vom xx.11.2015, eingegangen am xx.11.2015




Sehr geehrte Damen und Herren,


mit Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, eingegangen bei mir per Post am xx.11.2015, schickten Sie mir als Anlage ein dreiseitiges Fax vom Beklagten an das Verwaltungsgericht, in dem er sich zur Klage und dem Antrag äußert. Sie geben mir Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Weiterhin geben Sie mir die Möglichkeit, mich insbesondere dazu zu äußern, ob ich den in der Klage wiederholt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO aufrecht erhalten möchte, obwohl der Beklagte in seinem Fax vom xx.11.2015 auf Seite 3 am Ende vom Punkt 2.1 ausdrücklich mitteilt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.


1. Stellungnahme zum Schreiben des Beklagten vom xx.11.2015

1.1 Die "Begründung der Klage" durch den Beklagten ist mehrfach fehlerhaft

1.1.1 Kein Wohnungsinhaber unter der angegebenen Adresse

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Wohnungsinhaber unter der Adresse 'Straße Nr., Plz Hamburg' als Beitragsschuldner … angemeldet."

Diese Aussage ist eindeutig falsch. Unter der Adresse 'Straße Nr., Plz Hamburg' bin ich definitiv nicht beim Beklagten als Beitragsschuldner angemeldet. Ich bin unter der vom Beklagten im Fax genannten Adresse nicht einmal ein Wohnungsinhaber.

1.1.2 Nicht bewiesene Unterstellung bzw. Falschbehauptung

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer … angemeldet." (evtl. fehlt das Wort "als"?).
Der Beklagte bezeichnet den Kläger als Rundfunkteilnehmer. Woher nimmt er das Wissen für diese Behauptung, dass der Kläger angeblich am Rundfunk teilnehme? Es kann doch genau so gut sein, dass ich ein Rundfunkverweigerer bin (was in Anbetracht der Tatsache, dass ich gegen die Bescheide vom NDR Widerspruch eingelegt habe sogar wahrscheinlicher ist)? Oder ist diese Aussage des Beklagten einfach eine nicht bewiesene Falschbehauptung durch den Beklagten über den Kläger?

1.1.3 Es erfolgte keine rechtmäßige Anmeldung gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Beitragsschuldner gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) … angemeldet."

Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen und ist falsch. Ich bin nicht gemäß Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV) als Beitragsschuldner angemeldet.

Am xx.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum xx.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" (siehe Anlage 2) von einem gewissen, laut Impressum der eigenen Homepage (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. ...".

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht der offizielle Verlauf einer Anmeldung so aus: Zuerst wird ein Betroffener verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunk¬anstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg.

Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen (siehe Geschäftsberichte dieses nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" von 2013 und 2014).
Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

1.1.4 Der Meldedaten-Abgleich ist illegal bezüglich EU-Recht

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Beitragsschuldner gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) … angemeldet."

Der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die in Punkt 1.1.3 beschriebene Zwangsanmeldung beruht, ist illegal bezüglich geltendem EU-Recht. Somit ist der Kläger gar nicht rechtmäßig dort angemeldet, da diese Anmeldung auf rechtswidrig erlangter Daten über den Kläger beruht.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das letzte Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf)  in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte. Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt, siehe hierzu auch die aktuellen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes.

Link zur Pressemitteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
Link zum Volltext: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

1.1.5 Verweis auf nicht existierende Bescheide

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage oben auf Seite 2: "Der Kläger verweist auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom xx.07.2014 und xx.10.2014 einschließlich des Widerspruchsbescheids vom xx.08.2015".

In meiner Klage vom xx.11.2015 verweise ich weder auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheids vom xx.10.2014 noch auf die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids vom xx.08.2015. Mir liegen diese 2 genannten Bescheide nicht einmal vor, ich habe diese 2 genannten Bescheide niemals erhalten. Darum habe ich auch nicht darauf verwiesen.
Andererseits fehlen in dem oben genannten Zitat des Beklagten zwei Bescheide vom xx.03.2015 und vom xx.10.2015, auf deren Rechtswidrigkeit ich tatsächlich verweise.

1.1.6 Die in der Begründung der Klage zitierten Urteile

Der Beklagte behauptet auf Seite 2 unter Punkt 1.2 "… der RBStV ist verfassungsgemäß, … . Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt anzusehen …" und verweist dazu auf verschiedene Urteile.

Ich beziehe mich hiermit auf meine Schreiben vom xx.11.2015 und vom xx.11.2015, in dem ich in Punkt 1.2 von Seite 2 bis Seite 9 u.a. mit dem Verweis auf diesbezüglich laufende Verfahren, Revisionen, geltendes Europarecht und zahlreiche Gutachten renommierter Wissenschaftler begründet darlege, weshalb es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gibt. So gefestigt wie der Beklagte es behauptet ist die Rechtsprechung diesbezüglich nämlich nicht.

Auf die einzelnen Inhalte der in der Begründung der Klage zitierten Urteile auf Seite 2 des Faxes werde ich in der noch ausstehenden ausführlichen Klagebegründung, die ich Ihnen fristgerecht innerhalb der mir gesetzten Frist bis zum xx.12.2015 zukommen lassen werde, detailliert eingehen. Dieses Studieren der Volltexte der dort zitierten Urteile und deren kritische juristische Betrachtung ist mir in der gesetzten 3-Tagesfrist im Rahmen dieses Schreibens nicht möglich.

1.1.7 Weitere Stellungnahme zur "Begründung der Klage" des Beklagten

Im Übrigen verweise ich in Anbetracht der noch ausstehenden ausführlichen Klagebegründung, die ich Ihnen fristgerecht innerhalb der mir gesetzten Frist bis zum xx.12.2015 zukommen lassen werde, vorläufig auf die Begründung in meinen zwei Widersprüchen gegen die Beitragsbescheide vom xx.07.2014 und vom xx.03.2015 (siehe Anlage Nr. 2 und Nr. 4 meiner Klage vom xx.11.2015), und auf die Ausführungen zu den "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" in Punkt 1.2 und dessen Unterpunkten von Seite 2 bis Seite 9 in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (meine Begründung des Antrages) unter Berücksichtigung meines Faxes vom xx.11.2015 mit der Korrektur zu Punkt 1.2.4 (Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages bezüglich des Europarechts).

1.2 Die "Begründung zum Antrag" durch den Beklagten

Der Beklagte schreibt unter Punkt 2.1 auf Seite 2: "Bei einem Rundfunkbeitrag handelt es sich zudem um öffentliche Angaben i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Dies führt dazu, dass die Aufschiebende Wirkung von Widerklage und Anfechtungsklage entfällt. Die aufschiebende Wirkung ist dabei nur dann vom Gericht anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn der in Frage stehende Bescheid rechtswidrig ist (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 14.10.2014 - M 6b S 14.2855 = BeckRS 2014, 59488). Dies ist hier jedoch, wie gezeigt, nicht der Fall. Die ange¬griffenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig ergangen. Da der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos ist, tritt das Interesse des Antragstellers zurück."

Dabei verschweigt der Beklagte aber den § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach dem die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten jedoch erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ich verweise hier auch noch mal auf die Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 in Punkt 1 von Seite 1 bis 11, in der ich eben diese bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes detailliert belege, und dass die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Außerdem findet man im Volltext des vom Beklagten diesbezüglich auf Seite 2 zu Punkt 2.1 zitierten Urteil vom VG München, Beschl. v. 14.10.2014 - M 6b S 14.2855 = BeckRS 2014, 59488 (https://openjur.de/u/752502.html) im Absatz 22: "Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermes¬sensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. ..."
Diese Tatsache erwähnt der Beklagte in seinen Ausführungen dazu jedoch nicht.


2. Stellungnahme zur Aufrechterhaltung meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Im Schreiben vom Verwaltungsgericht vom xx.11.2015 bekomme ich die Möglichkeit, mich insbesondere dazu zu äußern, ob ich den in der Klage wiederholt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO aufrecht erhalten möchte, obwohl der Beklagte in seinem Fax vom xx.11.2015 auf Seite 3 am Ende vom Punkt 2.1 ausdrücklich mitteilt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.

2.1 Nicht notwendige Aufrechterhaltung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Der Beklagte schreibt auf Seite 3 seines Schreibens vom xx.11.2015 am Ende von Punkt 2.1: "Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."

Unter der Voraussetzung, dass das Gericht die oben vom Beklagten gemachte Zusage für verbindlich hält, erhalte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO nicht aufrecht.

Für den Fall, dass der Beklagte trotz nicht erfolgtem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zur letzten rechtlich möglichen Instanz dennoch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, behalte ich mir vor, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf die erfolgversprechende Begründung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 als Eilantrag erneut zu stellen.

2.2 Kostenübernahme für die Rücknahme meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Falls Kosten für die Rücknahme meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung entstehen sollten, trägt diese der Beklagte.

Begründung: Der Antrag und dessen Rücknahme wurde vom Beklagten provoziert. Am xx.02.2015 erhielt ich ein Schreiben mit unklarem Absender (Anlage 3), vielleicht vom "Norddeutschen Rundfunk" (stand im Briefkopf) oder vom "ARD ZDF Beitragsservice" (stand im Briefkopf und auch nach "mit freundlichen Grüßen"), in dem stand "Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir (Anmerkung: wer ist wir?) über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ..."
Weiterhin wurden meine in den Widersprüchen gegen die Bescheide gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vom Beklagten abgelehnt.
Ohne diese Handlungsweise des Beklagten hätte ich weder diesen Antrag stellen noch zurück nehmen müssen.


3. Einzelrichter und mündliche Verhandlung

Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich weiterhin nicht zu, und auch bin ich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung weiterhin nicht einverstanden und verweise auf die Begründungen dazu in meinem Schreiben vom xx.11.2015 auf Seite 12 unter Punkt 3 und 4.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Name Kläger

Anlagen (in zweifacher Ausfertigung):
1. dieses Schreiben selbst in Kopie
2. Bestätigung über eine angeblich erfolgte Zwangsanmeldung vom xx.03.2014
3. Androhung der Zwangsvollstreckung vom xx.02.2015

Was würdet ihr der fiktiven Person F zu dem Schreiben empfehlen (Änderungen, Ergänzungen, Hinweise)?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Thomas665 am 19. November 2015, 16:26
Hallo
Ich bin neu und bin ein Freund des Staatsvertrages und habe dazu einen Beitrag auch erstellt und gehen auch den Klageweg.
Ich würde raten meinen beitrag zu lesen und diese Strategie gemeinsam zu prüfen.
Gruss

Thomas

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shran am 19. November 2015, 18:47
@Frei schön die ersten Zeilen gefallen mir gut, ich bin auch am überlegen was in einem weiteren widerspruch alles stehen kann, da wurde beim vorherigen offensichtlich was vergessen. Also daher danke für die Tips. Auch wenn es hier um eine Klage geht ist sie teilweise für einen Widerspruch geeignet.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 19. November 2015, 19:19
Zitat
Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich weiterhin nicht zu, und auch bin ich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung weiterhin nicht einverstanden und verweise auf die Begründungen dazu in meinem Schreiben vom xx.11.2015 auf Seite 12 unter Punkt 3 und 4.

Vorsicht, es könnte besser sein, zunächst ein nur schriftliches Verfahren zu führen. Dadurch würden später keine Anreisekosten von zusätzlichen Personen zum Gericht entstehen, welche das Verfahren verteuern können.

Das Wort "nämlich" bei der Rechtsprechung würde eine PersonX ersatzlos streichen und dort ehr nochmals den Verweis auf die Revisionen im März 2016 und auf das Aktenzeichen am Bundesverfassungsgericht verweisen. Zusätzlich wäre zu prüfen ob eine Person A in einem Bundesland wohnt, wo noch kein Verfassungshof oder ähnliches Gericht ein Urteil gesprochen hat, denn es dürfte nicht erkennbar sein, ob diese das nur in Bezug auf die jeweiligen Landesverfassungen bezogen oder in Ihren Urteilen über das beantragte Maß der Kläger hinaus entschieden haben.

-> siehe Erläuterungen bei

Lesehinweis für den Link
Zitat
Rechtswissenschaftlicher Vergleich der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag mit den Vorschriften des Grundgesetzes.
In der Folge die bisherigen Urteile von Verfassungsgerichten und unsere Kommentare zum Inhalt.

Das Wort "unsere" oben bezieht sich dabei auf
http://rundfunkbeitragsklage.de/impressum/
Zitat
... Betreiber

Grundrechtepartei

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« ...

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/urteile/

hier z.B. lesenswert die Punkte um das Wort "Präjudiz" und was der Kläger in der Popularklage wohl wollte.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Philosoph am 20. November 2015, 01:04
PersonX könnte durchaus Recht haben, mit ihrem Rat, ein schriftliches Verfahren nicht vorschnell abzulehnen.
Ich kenne sowohl Leute, die eine mdl. Verhandlung hatten und wohl auch wieder machen würden, als auch Leute, die froh sind, daß sie einer schriftl. Verhandlung zugestimmt haben.

Bei der mdl. Verhandlung muß man schon einigermaßen auf Zack sein und wirklich gut vorbereitet und selbst dann kann es passieren, daß einem Argumente erst hinterher einfallen oder man sie nicht einbringen kann, weil man irgendwie den Einsatz verpaßt hat.
Bei einer schriftlichen Verhandlung kann man sich auf fast unendlich viel Papier auslassen. Die Verhandlung zieht sich sozusagen länger und man hat mehr Möglichkeiten, sich die Argumente nochmal genau zu überlegen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 24. November 2015, 09:55
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F ein Schreiben ähnlich der obigen Vorlage ans VG per Fax und Brief mit Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeschickt hätte, und sich jetzt vorrangig um die ausführliche Begründung der Klage kümmern würde.

Ich glaube eine fiktive Person F würde gerne mal den Richtern in die Augen sehen, die das Urteil sprechen und auch unterzeichnen. Und sich für eine mündliche Verhandlung Fragen und Informationen zurechtlegen, die Tatsachen aufdecken die die vom NDR gerne nicht veröffentlicht sehen wollen... >:D

Könnte eine Person F - nur mal so theoretisch betrachtet - nachträglich auf die mündliche Verhandlung verzichten, und ihre Meinung diesbezüglich ändern?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 27. November 2015, 20:50
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine bereits oben beschriebene fiktive Person F in so einer Situation heute einen Brief vom VG im gelben Umschlag (per Zustellungsurkunde) erhalten hätte, mit einer Kopie des Schreibens der zuständigen Rundfunkanstalt - dieses Mal, wahrscheinlich wegen deren Blamage mit den vielen Fehlern im letzten Brief der Rundfunkanstalt, jetzt "ganz wichtig" unterschrieben von einer Person mit Doktortitel (den haben aber sogar einige meiner Studienkollegen, mit denen ich früher alkoholisiert um die Häuser gezogen bin aber mittlerweile auch  ;D ):

(http://up.picr.de/23822001sg.jpg)

Und dem Beschluss, dass das Verfahren (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) eingestellt wurde:

(http://up.picr.de/23822002yn.jpg)  (http://up.picr.de/23822003tc.jpg)  (http://up.picr.de/23822004vu.jpg)

Und mit der Rechnung in einem gesonderten Umschlag mit "normaler" Post über die Kosten dafür von 26,25 €:

(http://up.picr.de/23822005sm.jpg)

Der Kläger und der Beklagte würden sich dann die Kosten teilen, also hat in diesem theoretischen Fall die zuständige Rundfunkanstalt eine Rechnung über die gleiche Summe erhalten  ;D >:D

So ist also theoretisch ein möglicher Ablauf des Verfahrens, wenn die Rundfunkanstalt im Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt - ca. 26 € Kosten zusätzlich für beide Beteiligten.

Der fiktiven, oben beschriebenen Person F würden jetzt überigens noch ca. 4 Wochen für die Ausformulierung der Begründung ihrer Klage bleiben.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 04. Dezember 2015, 20:37
Moin.

Mal angenommen, die bereits oben beschriebene fiktive Person F hätte noch 2,5 Wochen zur Begründung der fiktiven Klage (und bereits ca. 35 Seiten in der Rohfassung fertig >:D ).

Inhalte der Begründung wären z.B. formelle und rechtliche Mängel der Bescheide, Verstöße gegen Europarecht, Verstöße gegen Grundrechte, der Rundfunkbeitrag ist gar kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, etc. (Details dazu und auch die fertige Begründung der Klage gibt's dann wahrscheinlich später hier in diesem Beitrag).

Mal angenommen, im Widerspruchsbescheid (siehe erster Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg108819.html#msg108819)) hätte der Beklagte (die Rundfunkanstalt) verschiedene Urteile zur angeblichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags angeführt.

Und in der Begründung der Ablehnung der Klage (siehe dieser Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109613.html#msg109613)) hätte sich der Beklagte (die Rundfunkanstalt) bezüglich der angeblichen Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung in einem Schreiben an das VG auf folgende Urteile bezogen:

Zitat
BayVerfGH NJW 2014, 3215

VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - Az. VGH B 35/12

OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14, juris-Rn 8

vgl. auch die übereinstimmenden Entscheidungen

VG Hannover, Urt. v. 24.10.2014 - Az. 7 A 6504/13
VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13
VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2014 - 7 K 14.217
VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 - 11 K 4160/13
VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13
VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13
VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13

OVG Niedersachsen, Beschluss v. 05.08.2015 - 4 LA 53/15,
Beschl. v. 06.08.2015 - 4 LA 101/15
u. Beschl. v. 07.09.2015 - 4 LA 51/15

Die Recherche nach den Volltexten und das Lesen und Analysieren dieser Urteile hat sich als sehr zeitaufwendig herausgestellt... :o

Was ist eure Meinung - sollte überhaupt auf die angeführten Urteile im allgemeinen oder auch im einzelnen in der eigenen Begründung der Klage Bezug genommen werden, oder nicht, und wenn ja, wie?

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 04. Dezember 2015, 22:02
Das ist fast unmöglich da Aussenstehende kaum Rückschlüsse von einer fiktiven Klageschrift auf eine Ablehnung einer fiktiven Klage ziehen können. Es soll jedoch fiktive Esoteriker geben die mittels Glaskugel aus der Ablehnung vage Vermutungen anstellen können sollen.
Auf Seite - 2 - (http://up.picr.de/23743714hs.jpg) der Ablehnung wird ein Feuerwerk an Verweisen auf die genannten Urteile abgebrannt, die einem fiktivem Kläger nach Recherche der Volltexte wesentlich besser bekannt sein sollten.
In Zusammenhang mit den dort genannten § Art. 105 GG und § Art. 70 GG könnte es sich laut Glaskugel dabei um Rechtfertigungsversuche hinsichtlich der Abgabenform handeln ... (evtl. hilfreich ...
BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110507.html#msg110507 und folgende)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 05. Dezember 2015, 10:15
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F erst Mal folgende Formulierung in der fiktiven Klage bezüglich der zitierten Urteile verwendet, sich um die weiteren Themen der Klage kümmert und die Volltextanalyse der Urteile vornimmt falls noch Zeit übrig bleibt:

Zitat
Der Beklagte bezieht sich in seiner Begründung der Ablehnung der Klage auf folgende Urteile:

BayVerfGH NJW 2014, 3215
VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - Az. VGH B 35/12
OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14, juris-Rn 8
VG Hannover, Urt. v. 24.10.2014 - Az. 7 A 6504/13
VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13
VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2014 - 7 K 14.217
VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 - 11 K 4160/13
VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13
VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13
VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13
OVG Niedersachsen, Beschluss v. 05.08.2015 - 4 LA 53/15,
Beschl. v. 06.08.2015 - 4 LA 101/15
u. Beschl. v. 07.09.2015 - 4 LA 51/15

Was von solchen Urteilen bezüglich ihrer rechtlichen Relevanz zu halten ist, verdeutlicht sehr gut dieser Artikel aus der FAZ vom 16.05.2014:
"Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Die Urteile sind einseitig, apodiktisch und von der Argumentation her oberflächlich. (…)
Der Rundfunkbeitrag wird verfassungsrechtlich abgesegnet von A bis Z. Die Botschaft lautet: Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte - grundsätzliche oder im Detail -, wir wischen sie vom Tisch. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist sakrosankt. (…)
Die Richter (…) formulieren all dies in einer erstaunlich gleichlautenden, mitunter wie Satire anmutenden Schwurbel-Prosa, die mit der juristischen Abwägung von Argumenten wenig zu tun hat. Man gewinnt sogar den Eindruck, dass sie sich die Einwände der Kläger (…) gar nicht zu Gemüte geführt haben. Die Verfassungsrichter behaupten einfach, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei - weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Leistung für alle erbringe, die ein Wert an und für sich sei und es keine Rolle spiele, ob man die Programme empfangen wolle oder nicht. (…)"
(http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html)

Aus diesem Grund, und in Anbetracht der kurzen mir gesetzten Frist zur Ausarbeitung dieser Begründung der Klage, verzichte ich vorerst auf die Volltextanalyse der vom Beklagten zitierten Urteile.

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: TVfrei am 06. Dezember 2015, 17:12
Was von solchen Urteilen bezüglich ihrer rechtlichen Relevanz zu halten ist, verdeutlicht sehr gut dieser Artikel aus der FAZ vom 16.05.2014:
"Diese Rundfunkurteile sind ein Witz"
(…)
Aus diesem Grund, und in Anbetracht der kurzen mir gesetzten Frist zur Ausarbeitung dieser Begründung der Klage, verzichte ich vorerst auf die Volltextanalyse der vom Beklagten zitierten Urteile.

Eine fiktive Person F ebenso wie eine fiktive Person T könnte geneigt sein, die bisherigen Rundfunkurteile nicht nur für einen Witz, sondern geradezu für skandalös zu halten. Zumindestens könnte man den Herren Richter auch noch folgende Leseaufgaben mitgeben. Die einschlägige juristische Fachliteratur hat sich ausführlich mit der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags auseinandergesetzt. Verwiesen wird der Kürze halber auf folgende Aufsätze:

Zitat
Christoph Degenhart: Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, in: Humboldt Forum Recht [HFR] 7/2013

Thomas Erxner & Dennis Seifarth: Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 32, 2013, Heft 24, S. 1569-1574

Thorsten Bölck: Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 33, 2014, Heft 5, S. 266-271 

Horst Kratzmann: Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk, in: Die Öffentliche Verwaltung [DÖV] 2015, S. 743 ff.

Soweit ersichtlich, ist keines der dort vorgetragenen Argumente bisher von einem Verwaltungsgericht widerlegt worden oder auch nur angemessen in der notwendigen Abwägung der Argumente berücksichtigt worden. Diese Fachliteratur sei daher den Herren Richter zur eingehenden Lektüre empfohlen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 06. Dezember 2015, 20:19
Moin.

Den Artikel von Kratzmann kannte ich noch nicht, Danke dafür.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive z.Zt. 40 Seiten umfassende Begründung der fiktiven Klage der oben beschriebenen fiktive Person F in etwa so einen Abschnitt enthalten würde:

Zitat
7. Weitere Gutachten und Artikel zur Rechtswidrigkeit des "neuen" Rundfunkbeitrags

Viele andere anerkannte wissenschaftliche Gutachten bestätigen bereits die Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags, der seit 2013 gilt:

7.1 Degenhart, Christoph

Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags
nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"

Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html

www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html

Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig

http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc

http://tinyurl.com/degenhart-kurz

Hier ist ein Zitat aus diesem Gutachten:
"Da es sich beim Rundfunkbeitrag in der Sache nicht um eine Vorzugslast handelt, sondern um eine Steuer, waren die Länder nicht zuständig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist daher bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig."

7.2 Geuer, Ermano

Geuer, Ermano (Ass. jur.)
wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"

http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf

Hier ein Zitat aus diesem Gutachten (Seite 5):
"Der sog. Rundfunkbeitrag ist juristisch gesehen kein Beitrag, sondern vielmehr eine Steuer. Damit fehlt es bereits an der Gesetzgebungskompetenz der Länder, was den Rundfunkbeitrag schon verfassungswidrig macht.
Zudem verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
und die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG und ist damit auch in materieller Hinsicht als verfassungswidrig zu qualifizieren. (…)
Da der Rundfunkbeitrag auch europarechtlich fragwürdig ist, könnte es zudem hilfreich sein, diesen bei der EU-Kommission formlos zu rügen, mit der Zielsetzung dass diese gegen die Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen ergreift."

7.3 Hilker, Heiko

Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke
vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"

http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf

Ein Zitat aus dem Gutachten (Seite 5):
"…aus Sicht des Datenschutzes ist der neue Rundfunkbeitrag schlicht verfassungswidrig. (…)
Der neue Rundfunkbeitrag ist sozial ungerecht, mittelstandsfeindlich, datenschutzrechtlich unzulässig und völlig überbürokratisiert."

7.4 Koblenzer, Thomas

Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.)
Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit
03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"

http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer

http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html

http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer

Das Resultat seiner Studie hat Konsequenzen: "Für deren Erhebung (der Rundfunkgebühr) besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz", sagt Koblenzer. Dies führe dazu, dass der Rundfunkbeitrag "formell verfassungswidrig" sei.

7.5 Terschüren, Anna

Terschüren, Anna (Dr.)
Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
ISBN 978-3-86360-062-4

www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199

www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

Auf Seite 163 in ihrer Doktorarbeit schreibt sie:
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung kann für das vorstehende Zitat als Paradebeispiel ange¬führt werden, denn der Rundfunkbeitrag ist ein Kompromiss aus politischen Interessen, wobei die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung, anscheinend von keiner beteiligten Partei konsequent berücksichtigt wurden.
Die Einführung des Rundfunkbeitrags und die damit einhergehende Ablösung vom Gerätebezug lösen das Problem der Konvergenz der Medien und verbessern die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten.
Dennoch entspricht der Rundfunkbeitrag einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, so dass davon auszugehen ist, dass er einer Prüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Im Ergebnis ist die Reform als inkonsequent zu bezeichnen. Da im Kern lediglich der Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht geändert, jedoch nicht bedacht wurde, dass eine solche Veränderung eben¬falls zu berücksichtigende Begleiterscheinungen mit sich bringt, ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen."

7.6 Waldhoff, Christian

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen
08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich
adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html

7.7 Exner, Thomas

Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform"

http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

Hier ein Zitat aus dem Aufsatz:
"Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, § 2 I RBeitrStV. Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei. Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig."

Zitat
Teil 2 folgt gleich

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 06. Dezember 2015, 20:20
Zitat

Zitat
Hier ist Teil 2 von 2

7.8 Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.

DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.)
Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation
"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland
Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen"
ISSN 2197-6058

www.welt.de/politik/deutschland/article120687157/ARD-und-ZDF-koennten-halbe-Milliarde-Euro-sparen.html

www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf

In der Studie steht auf Seite 7/8:
"In seiner gewachsenen Dimension und reformierten Finanzierungsform stößt der öffentlich-rechtliche Rundfunk ohnehin auf zunehmende Akzeptanzprobleme. Während bis Ende 2012 eine geräteabhängige Rundfunkgebühr erhoben wurde, gibt es mit der Haushaltsabgabe nun einen Rundfunkbeitrag, der von Besitz und Art des Rundfunkempfangsgeräts entkoppelt ist. Infolgedessen wird jeder Haushalt und jede Betriebsstätte zur Finanzierung der über 20 TV- und mehr als 60 Hörfunkprogramme verpflichtet. Ordnungspolitisch ist ein abgabenfinanzierter Ausnahmebereich nur mit dem Vorliegen eines totalen oder partiellen Marktversagens zu rechtfertigen. Nach eingehender Prüfung kommt die vorliegende Studie zu dem Ergebnis, dass auf dem deutschen Rundfunkmarkt keine Marktversagenstatbestände vorliegen. Das Ergebnis einer rein ordnungspolitischen Argumentation kann daher nur eine formelle und materielle (Teil-) Privatisierung – de facto eine Abschaffung des dualen Rundfunksystems – sein."

7.9 Bölck, Thorsten

Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"

https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A

http://www.heymanns-download.de/startseite/?user_aktuelles_pi1[aid]=289202&cHash=ab4b879135b9850ed8fbdb7c44e82ce4

Bölck erläutert im ersten Abschnitt den Begriff des Beitrags. Er zeigt auf, dass ein Beitrag erfor¬dert, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen haben. Nur dann dürfen diese bestimmten Personenkreise zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden. Ein Beitrag darf nur von solchen Personen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaft¬licher Vorteil erwächst. Als Beitrag wird die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet. Es kommt entscheidend auf den Gesichtspunkt der Gegenleistung an: Das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; allein derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.
Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien eines Beitrags erfüllt. Er wertet die bisherige Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, 10.09.2013, 4 ME 204/13; BayVerfGH, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und arbeitet heraus, dass um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der einmaligen Meldedatenübermittlung von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersucht wurde. Die Verfahren waren allerdings erfolglos. Sodann legt der Autor dar, dass es nach seiner Überzeu¬gung verfassungsrechtlich nicht möglich ist, dass die Länder gesetzliche Regelungen schaffen, wonach an die jeweilige Landesrundfunkanstalt eine Rundfunksteuer zu zahlen ist: Nach den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 ff. GG gehören zu den steuerertragsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Gebietskörperschaften, nicht aber Rundfunkanstalten.

7.10 Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm

Artikel "Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"
von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838

https://www.jurion.de/de/news/268678/Verfassungswidrigkeit-der-Rundfunkabgabe-und-der-Abgabepflicht-fuer-Zweitwohnungen-Korioth-und-Koemm-sehen-den-Rundfunkbeitrag-als-Steuer

Die Verfasser betrachten die neue Rundfunkabgabe als verfassungswidrig, da sie eine Steuer darstelle, für die es an der notwendigen Kompetenzgrundlage fehle. Einleitend führen sie aus, dass das bisherige System aus Grundgebühr und Fernsehgebühr zum 01.01.2013 durch eine geräteunabhängige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe ersetzt worden sei. Die gewählte Bezeichnung als "Abgabe" für die tatsächliche rechtliche Einordnung sehen die Autoren als vollkommen irrelevant. Es bedürfe auch keiner Abgrenzung der Gebühr von einem Beitrag, da in beiden Fällen eine individuelle, konkrete Nutzungsmöglichkeit (dann Beitrag) oder ein individueller Nutzen (dann Gebühr) vorliegen müsse, der die Nutzer von der Allgemeinheit identifizierbar abgrenzt. Die bloße Möglichkeit eines Rundfunkempfangs sei nicht ausreichend. Nachdem die neue Abgabe prinzipiell jedermann erfasse, stelle sie eine Steuer dar, für die es derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage fehle.
Im zweiten Teil des Beitrags gehen die Autoren auf die Abgabepflicht für Zweithaushalte ein, die deutschlandweit über eine Million Beitragspflichtige betreffe. Diese Abgabepflicht für Zweitwohnungen ergebe sich aus § 2 Abs. 1 RBeiStV. Sie gehen davon aus, dass die neue Rundfunkabgabe für Zweitwohnungen faktisch eine Zweitwohnungsteuer darstelle, die Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Selbst wenn man die Rundfunkabgabe nicht als Steuer, sondern als "Beitrag" bewerten würde, wäre sie verfassungswidrig, da kein "doppelter Vorteil" des Zahlenden vorliege. In diesem Fall wäre es folgerichtig, für Zweitwohnungen einen Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestand vorzusehen. Die Verfasser empfehlen, die Rundfunkabgabe nur unter Vorbehalt zu zahlen. Insbesondere den Inhabern von Zweitwohnungen sei dazu zu raten, sich auf die Verfassungswidrigkeit der Abgabe zu berufen und ebenfalls Zahlungen nur unter Vorbehalt zu entrichten.

7.11 Kratzmann, Horst

RA Dr. Horst Kratzmann:
"Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk"
Die öffentliche Verwaltung (DÖV) : Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Jahrgang 2015, Heft 17, Seiten 743 – 747

http://www.doev.de/ausgaben/17-2015/

https://www.jurion.de/de/news/324641/Rundfunkfreiheit-Kratzmann-untersucht-Art-5-GG

Kratzmann erläutert den neuen "Haushalts- und Betriebsstättenbeitrag", der die Rundfunk-gebühr abgelöst hat. Es wird damit jeder Wohnungsinhaber erfasst, auch wenn er ein Fernseh¬gerät oder Radio gar nicht besitzt. Die Erfassung der Betriebsstätten erhöht zudem die Ein¬künfte von ARD und ZDF. Deren Finanzierung kann sich daher niemand mehr entziehen, der eine Wohnung sein eigen nennt. Der Autor untersucht im Folgenden die rechtlichen Grund-lagen. Er erläutert die Bedeutung von Art. 5 GG und legt dar, dass in Konstellationen der Knappheit von Rechtsausübungsmöglichkeiten das Prinzip der Verallgemeinerung zur symmetrischen Reduktion von Rechten führt. Hierzu gehören auch Grundrechte.

Um eine solche Reduktion der gleichen Grundrechte von Trägern des einen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf das von den vorhandenen knappen Frequenzen vorgegebene Maß an Sendemöglichkeiten ging es - so der Autor weiter - dem BVerfG in seiner Entscheidung BVerfG (28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60) nicht. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Berichterstattung durch den Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zum damaligen Zeitpunkt nicht die ideale Meinungsvielfalt produzieren würde, die den Bürgern als Trägern des Grundrechts auf freie Informationsbeschaffung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebührt.

Kratzmann legt dar, dass das BVerfG letztlich eine "eigenartige Symbiose" zweier Grundrechte praktiziert hat, indem es das eine (Satz 2) im Interesse des anderen (Satz 1) aushebelte: Es hat das Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk für jedermann suspendiert und dafür diese Berichterstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwecks treuhänderischer Wahrnehmung zum Vorteil der Träger des anderen Grundrechts überantwortet. Schließlich macht der Autor deutlich, dass der Anstaltrundfunk - ausgestattet mit einer dauerhaften Bestands- und Entwicklungsgarantie bzgl. der Grundversorgung der Bevölkerung - seit 2013 auf dem Gipfel angelangt ist. Aus Sicht des Autors bedeutet die Umstellung hin zum Rundfunkbeitrag einen großen Schritt vom Grundgesetz weg: Es besteht eine Finanzierungspflicht als aufgezwungene Honorierung des für fürsorglich-wohlwollenden öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzungsansinnens.

(Zusammenfassung von von RA Dr. Henning Seel)

7.12 Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
Oktober 2014

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4

https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1

Verzeichnis der 32 Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv. Vorsitzender) Nürnberg-Erlangen
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn
Stand: Februar 2014

Über dieses Gutachten gibt es einen interessanten Artikel in den Deutschen Wirtschafts Nachrichten vom 17.06.15:

"Gutachten bestätigt: GEZ gehört abgeschafft
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist zu aufgebläht. Wissenschaftler sind zu der Erkenntnis gekommen, dass dieser Apparat verhindert, dass von den Bürgern wirklich gewünschte Informationsangebote entstehen - und zwar solche, für die die Bürger freiwillig zu zahlen bereit sind. (…) Das System braucht eine radikale Reform. (…)
Die Ökonomen kommen zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer sind und fordern das Ende von Zwangsabgaben."
(http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 09. Dezember 2015, 16:28
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die oben beschriebene fiktive Person F heute ein Schreiben vom VG bekommen hätte, mit einer Kopie eines Schreibens der Rundfunkanstalt, in welchem diese auf das oben genannte Schreiben der Person F (siehe hier unter Punkt 1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109696.html#msg109696)) eingegangen wäre:

(http://up.picr.de/23931320hs.jpg)  (http://up.picr.de/23931321zk.jpg)  (http://up.picr.de/23931322il.jpg)

(http://up.picr.de/23931323ye.jpg)  (http://up.picr.de/23931324fj.jpg)

Person F könnte lt. Richter des VG (Seite 1) innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen.

Beim ersten schnellen Übefliegen dieses Textes der Runfunkanstalt könnten Person F folgende Stellen aufgefallen sein:

Zitat von: Seite 1
Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge entsteht per Gesetz, nicht durch Anmeldung. ...
Person F könnte sich fragen ob das so stimmt.

Zitat von: Seite 2
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.
Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.

Zitat von: Seite 2
... und es darüber hinaus Ausnahmeregelungen für Personen gibt, die den Rundfunk nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen können.
Person F könnte sich fragen, ob das stimmt, und was mit denen ist die das Angebot nicht nutzen wollen.

Zitat von: Seite 2
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.
Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.

Zitat von: Seite 2
Der Beitragsservice wird also für die jeweiligen Rundfunkanstalten tätig und ist daher auch befugt für die Landesrundfunkanstalt Bescheide zu erlassen.
Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, da die ja gar nicht rechtsfähig ist und im eigenen Namen auftritt.

Zitat von: Seite 2
5. ... dass der Beklagte ... berechtigt ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, insbesondere nach EU-Recht.

Zitat von: Seite 3
6. ... stellt die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung durch Erhebung von Beiträgen keinen Verstoß gegen Geltendes Unionsrecht dar.
Person F könnte dieses bezweifeln, insbesondere bezüglich des EU-Wettbewerbsrechts da es sich um neue Beihilfen handelt (evtl. falsch formuliert...).

Person F könnte sich überlegen, die z.Zt. schon 42-seitige Klagebegründung (s.o.) fristgerecht innerhalb der nächsten 2 Wochen fertig zu machen, und darin darauf zu verweisen, zum heutigen Schreiben des Beklagten in einem gesonderten Schriftsatz bis zum 9. Januar (innerhalb der geforderten 1-Monats-Frist) Stellung zu nehmen.

Person F könnte sich auch fragen ob bezüglich der Fristsetzung vom Gericht das heutige Datum (Posteingang), das auf dem Schreiben vom VG aufgedruckte Datum (Heute minus 5 Tage) oder das Datum des Postaufdrucks (Heute minus 2 Tage) gilt.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ellifh am 09. Dezember 2015, 17:49
Spannend finde ich unter Punkt 5.:

"Es ist dem Beklagten nicht bekannt, das sich zu Unrecht erhobene Daten des Klägers in seiner Datenbank befinden."

Na sowas, hier haben wir doch wohl einen Verstoß gegen den Datenschutz?

Was hat wohl der Beklagte noch so alles über bis heute unbescholtene Bürger in seiner teuer bezahlten Datenbank von den EMÄ?

Das ist doch wohl was außer Kontrolle geraten, wenn der Beklagte noch nicht mal etwas darüber weiß! Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts..
.
Unverschämt! Und mit einer Frechheit lapidar am Rande erwähnt. Zwischen Paragrafen und Rechtfertigungen eingebettet.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 09. Dezember 2015, 17:54
An sich möchte die Beklagte Seite damit ausdrücken:

Es befinden sich keine zu Unrecht erhobene Daten des Klägers in der Datenbank des Beklagten.

Wenn Sie es aber wissen würden, dass es 100% so richtig wäre, dann hätten Sie es auch so geschrieben, aber weil Sie es nicht zu 100 % wissen, streiten Sie es mit Nichtwissen und der Formulierung "nicht bekannt" ab.

Es könnte vielleicht ein Beweisantrag dazu später gestellt werden.
Dazu müsste der Kläger aber zuvor nochmals genau substantiiert vortragen warum zu Unrecht erhobene Daten in der Datenbank des Beklagten vorliegen.

@frei,
irgendwie geht der Vorgang also das Ganze hier ganz schön schnell, das wundert eine PersonX sehr wo andere Fäll ewig lang liegen oder brauchen,
es scheint ja fast so, als ob das mit Vorzug bearbeitet wird, aber vielleicht folgt die große Verzögerung ja noch

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ellifh am 09. Dezember 2015, 17:58
@frei DANKE dafür, das alles eingestellt wurde :)

Das muss man einfach mal schwarz auf weiß gelesen haben.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 09. Dezember 2015, 20:44
Zitat von: Seite 2
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.
Zitat
Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.

Hier nochmals der Hinweis darauf, dass es keine Möglichkeit zur vorteilhaften Inanspruchnahme von irgendwas geben kann, wenn kein Vorteil erkennbar ist, sofern keine Abgrenzung von Vorteilsempfängern von der Allgemeinheit möglich ist.
Siehe
BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110605.html#msg110605
und folgende.

Zitat von: Seite 2
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.
Zitat
Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.

Wie kann eine (Direkt)Anmeldung durch den Beitragsservice rechtmäßig sein, wenn dieser zum einen rechtsunfähig ist und es zum anderen keine Rechtsgrundlage für eine Direktanmeldung gibt?
Siehe
Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107942.html#msg107942
und folgende.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ellifh am 09. Dezember 2015, 21:55
" Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt."

"Wer sich darauf nicht zurück­gemeldet hat, wurde durch den Beitrags­service auf gesetzlicher Grundlage automatisch für den Rundfunk­beitrag angemeldet und ist damit zahlungs­pflichtig".Zitat Rundfunkbeitrag.de

Wo steht die gesetzliche Grundlage?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 11. Dezember 2015, 08:53
Moin.

Die fiktive...
Zitat
...Person F könnte sich auch fragen ob bezüglich der Fristsetzung vom Gericht das heutige Datum (Posteingang), das auf dem Schreiben vom VG aufgedruckte Datum (Heute minus 5 Tage) oder das Datum des Postaufdrucks (Heute minus 2 Tage) gilt.

Weiß jemand genau, welche der 3 oben genannten Daten (Aufdruck, Poststempel oder Posteingang) bezüglich der Einhaltung von Fristen bei Klagen am Verwaltungsgericht gelten?

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 11. Dezember 2015, 14:54
Weiß jemand genau, welche der 3 oben genannten Daten (Aufdruck, Poststempel oder Posteingang) bezüglich der Einhaltung von Fristen bei Klagen am Verwaltungsgericht gelten?

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 11. Dezember 2015, 17:50
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die oben beschriebene fiktive Person F, wenn sie Anfang der Woche so einen ähnlichen Brief an des VG geschrieben hätte:

Zitat
Name Person F
Straße
PLZ Ort


An das

Verwaltungsgericht xxxxxxxx
xxxxxxxxxxstr. Nr.
PLZ xxxxxxxxxxOrt

Vorab per Fax an: 0xxx / xxxxxxxxxx

Ort, xx.12.2015

Verwaltungsrechtssache
xxxxxxxxxx ./. xxxxxxxxxx Rundfunk, Az.:  xxxxxxxxxx
Ihr Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015
Zeitbedarf für die Erstellung der Begründung meiner Klage vom xx.11.2015


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte Sie in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (Klage) gebeten, mir für die Ausarbeitung der Begründung der Klage (Az.: xxxxxxxxx) mindestens 2 Jahre Zeit einzuräumen.
In Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015, bitten Sie mich jedoch, die Klage innerhalb von 6 Wochen zu begründen.

Aufgrund der bezüglich aller Aspekte des Rundfunkbeitrags sehr komplexen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Verstöße der diesbezüglich existierenden nationalen Gesetze und Regelungen gegen geltendes Europarecht, und andererseits vielen familiären und privaten Verpflichtungen in der Vorweihnachtszeit und zum Jahreswechsel, möchte ich Sie bitten, mir etwas mehr Zeit zur Erstellung der Begründung der Klage zu gewähren.

Da ich vom Beklagten bzw. dem "XDR Beitragsservice" den ersten rechtlich relevanten Bescheid über meine angebliche Zahlungsverpflichtung erst etwa 1,5 Jahre nach deren Beginn erhalten habe, und auch auf den dazugehörigen Widerspruchsbescheid, der mir diese Klage überhaupt erst ermöglichte, über 1 Jahr lang warten musste, habe ich den Eindruck, dass auch der Beklagte auf eine zügige Bearbeitung dieses Vorgangs keinen großen Wert legt – die Interessen des Beklagten stehen also auch nicht im Widerspruch zu einer späteren Abgabe der Begründung.

Für den Fall, dass Sie meiner Bitte entsprechen und mir mehr Zeit für das Schreiben meiner Klagebegründung einräumen, teilen Sie mir bitte erneut mit, bis wann Sie diese haben wollen.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift Person F

Name Person F


Anlage: Zweites Exemplar dieses Schreibens für den Beklagten

...dass Person F heute einen Brief vom VG bekommen haben könnte, in dem steht dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung um etwa einen Monat bis Ende Januar 2016 verlängert wurde.

Ich könnte mir vorstellen dass das die fiktive Person F freuen würde... ;D

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: becks03 am 22. Dezember 2015, 23:45
Man könnte denken ich kenne eine Person A und soll ausrichten das diese Person A sehr interessiert alle Beiträge hier durchgelesen hat. Er wird sich diese Schreiben auch nochmal in Ruhe genauer betrachten.
Person A lässt auf jeden Fall ein herzliches Dankeschön ausrichten. Zudem wünschte Person A, sie könne sich genauso gut mit den Rechtsschreiben auszukennen wie eine mögliche fiktive Person F.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: becks03 am 21. Januar 2016, 21:01
hat den eine Fiktive Person F eine Antwort auf letztes Schreiben erhalten? ;)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 25. Januar 2016, 17:48
Moin.

hat den eine Fiktive Person F eine Antwort auf letztes Schreiben erhalten? ;)
Siehe oben, ich könnte mir vorstellen...
Zitat
...dass Person F ... einen Brief vom VG bekommen haben könnte, in dem steht dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung um etwa einen Monat bis Ende Januar 2016 verlängert wurde.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass die bereits beschriebene fiktive Person F in so einer sehr ähnlichen beschriebenen Situation heute (2 Tage vor Ablauf der vom VG gesetzten Frist) eine 60-seitige Klagebegründung in 2-facher Ausfertigung persönlich beim Verwaltungsgericht eingereicht hätte (ein 60-seitiges Fax im Copy-Shop hätte 18,50 € gekostet :o ), und dafür vom VG einen Eingangsstempel auf eine vorbereitete Einlieferungsbestätigung erhalten hätte. >:D

Teile dieser fiktiven Begründung findet man hier im Forum, evtl. etwas anders formuliert, und vielleicht wird der Inhalt der fiktiven Begründung hier auch demnächst irgendwann anonymisiert veröffentlicht. Und vielleicht auch das fiktive Urteil dazu und die fiktive evtl. anonymisierte Urteilsbegründung der 1. Instanz zur allgemeinen Belustigung... >:D

(Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand...)

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 22. Februar 2016, 17:51
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits oben beschriebene fiktive Person F Ende Januar 2016 eine so ähnliche, natürlich völlig fiktive
60-seitige Begründung der Klage
persönlich beim Verwaltungsgericht abgegeben hätte:

(http://thumbs.picr.de/24427972id.jpg) (http://up.picr.de/24427972id.pdf)
Edit "Bürger": Jetzt auch als Anhang an diesem Beitrag.

Und ich könnte mir vorstellen, dass diese fiktive Person F heute vom zuständigen Verwaltungsgericht eine (natürlich ebenfalls völlig fiktive) 15-seitige Stellungnahme der Rundfunkanstalt dazu erhalten hätte, auf die sie wiederum innerhalb eines Monats Stellung nehmen könnte.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese fiktive Person F diese fiktive Stellungnahme der Rundfunkanstalt (mit sehr mageren Schein-Argumenten, die sich teilweise gar nicht konkret auf die Klagepunkte beziehen) bald anonymisieren und digitalisieren wird...  >:D ;)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ellifh am 22. Februar 2016, 18:37
@frei
Super-Arbeit! Vielen Dank fürs Einstellen der Klage... :)

Bin sehr gespannt auf die magere Stellungnahme der Funker, mit 15 Seiten kann das (wieder mal) nichts weltbewegendes sein, eine wahre Schande bei dieser ausführlichen Klage, natürlich rein fiktiv :D

TEXTBAUSTEINE??
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 22. Februar 2016, 19:01
TEXTBAUSTEINE??
Mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit ja!

Z.B. steht nämlich da drin...
Zitat
...ist unter der oben angegebenen Anschrift gemeldet...
(obwohl oben nur die Adressen des Verwaltungsgerichtes und der Rundfunkanstalt stehen)

und auch...
Zitat
... die Klägerin ...
(obwohl Person F eindeutig ein Kläger ist)

Weitere Details dieser 15-seitigen (natürlich völlig fiktiven) Stellungnahme der Rundfunkanstalt und wahrscheinlich auch eine anonymisierte & digitalisierte Version werden demnächst hier folgen. >:D

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 22. Februar 2016, 21:23
Moin,

hier ist jetzt die fiktive
15-seitige Stellungnahme der Rundfunkanstalt auf die Klagebegründung

(http://thumbs.picr.de/24675082xk.jpg) (http://up.picr.de/24675082xk.pdf)

Eure Meinungen dazu, was da in dieser fiktiven Stellungnahme der Rundfunkanstalt unstimmig ist, oder was da drin sonstwie entkräftet werden könnte, könnt ihr jetzt gerne hier schreiben, möglichst natürlich mit verständlicher Begründung und ggf. Quellenangaben.

Auch ich werde mich aus allgemeinem Interesse an dieser fiktiven Situation der fiktiven Person F im nächsten Monat intensiver mit dem Inhalt dieser fiktiven Stellungnahme der Rundfunkanstalt befassen und euch meine Meinung dazu dann mitteilen...  ;) >:D

Eine Frage habe ich schon jetzt: Auf Seite 1 steht kleingedruckt unten rechts, dass die Rundfunkanstalt nur von 2 Personen vertreten werden kann, auf Seite 15 unterschreibt aber nur eine. Ist das irrelevant oder wäre das in der innerhalb des nächsten Monats folgenden fiktiven Stellungnahme von Person F darauf erwähnenswert?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Kurt am 22. Februar 2016, 22:00
Seite 11
6) Rundfunkgebühren
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: marga am 22. Februar 2016, 22:15
Seite 11
6) Rundfunkgebühren

Vermutlich ein "Textbaustein" aus alten GEZ-Zeiten  8)

+++
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: boykott2015 am 22. Februar 2016, 23:24
Seite 1:
Zitat
Der Kläger ist ausweislich eines bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV unter der oben genannten Anschrift gemeldet. Damit gilt er als Wohnungsinhaber und ist als solcher Beitragsschuldner.

Was steht konkret im RBStV § 2 (2)?
Zitat
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...

Richtig muss heißen: damit wird vermutet, dass er Wohnungsinhaber ist und als solcher Beitragsschuldner.
Vermutung ist da. LRA hat die Vermutung (Selbstbewohnen, Wohnung) nicht überprüft. 
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Knax am 22. Februar 2016, 23:47
Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des BGH v. 21.10.2015 (Az. I ZB 6/15) geht fehl. Die Ausführungen, die der BGH darin zu Vollstreckungsersuchen macht, können nicht auf Festsetzungsbescheide übertragen werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein Vollstreckungsersuchen eine Form der innerbehördlichen Amtshilfe und damit ein Realakt, ein Festsetzungsbescheid jedoch ein Verwaltungsakt ist.

Zitat
„Der aufgrund des RBStV erhobenen Abgabe steht nämlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber.“

Die Zweckbestimmung der erhobenen Abgabe „Rundfunkbeitrag“ ist gem. § 1 RBStV die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit. Sie dient dazu, die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, d.h. sie ist das Mittel zur Gewährleistung der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Folglich hat der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion, jedoch keine Entgeltfunktion, mit der die Möglichkeit der Inanspruchnahme der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ entgolten wird. Folgte man der Argumentation des Beklagten, so könnte man die von einem Betroffenen gezahlten Steuern gleichsam als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der sonstigen öffentlichen Infrastruktur, d.h. der „Gesamtveranstaltung Staat“ darstellen.

Zitat
„Diese ist dem Beitragspflichtigen individuell zurechenbar, zumal heutzutage fast alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen.“

Rundfunk ist eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit. Er zählt zur öffentlichen Infrastruktur. Auf das Vorhandensein dieser öffentlichen Infrastruktur hat der einzelne Betroffene keinen Einfluss. Allein schon aus dieser Überlegung ergibt sich, dass die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ dem einzelnen Betroffenen nicht individuell zurechenbar ist. Ferner ist gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung, d.h. Rundfunk ist gerade nicht eine individualnützige öffentliche Einrichtung, sondern eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung (Infrastruktur).

Zitat
„Um als Beitrag qualifiziert zu werden, bedarf es eines Wechselseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.“

Das vom Beklagten behauptete Synallagma besteht nicht. Der Rundfunkbeitrag ist kein Entgelt, mithin hat er keine Entgeltfunktion, sondern gemäß der Zweckbestimmung des § 1 RBStG Finanzierungsfunktion. Ein Synallagma ist durch das Bestehen wechselseitiger, rechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen gekennzeichnet. Der einzelne Betroffene hat jedoch keinerlei rechtlichen Anspruch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der "Gesamtveranstaltung Rundfunk". Genauso wenig hat der Beklagte die Möglichkeit der Leistungsverweigerung bei Pflichtverletzungen des Beitragspflichtigen durch Zahlungsverweigerung.

Zitat
„Die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch ebenfalls nicht als Steuer qualifiziert (BverfG, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 BvR 199/11).“

Der Unterschied zwischen Rundfunkbeitrag und Rundfunkgebühr liegt darin, dass die Rundfunkgebühr aufgrund der freien Willensentscheidung des Rundfunkteilnehmers zum Vorhalten eines Rundfunkempfangsgerätes Entgeltcharakter hatte. Dies trifft auf den Rundfunkbeitrag jedoch gerade nicht zu. Vielmehr wird offenkundig krampfhaft versucht, den Entgeltcharakter des Rundfunkbeitrags zu konstruieren.

Zitat
„Die Beitragspflicht gilt nicht für die Allgemeinheit, sondern lediglich für alle Inhaber einer Wohnung, die nicht unter die Befreiungstatbestände fallen.“

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, so ist jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an seiner Finanzierungsverantwortung zu beteiligen (VGH München, Urt. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707). Der Kreis der Wohnungsinhaber geht in der Allgemeinheit auf. Daran ändern die Befreiungstatbestände nichts, insbesondere zumal eine Befreiung vom einzelnen Betroffenen zu beantragen ist. Im übrigen wäre es äußerst widersprüchlich, die Finanzierungsverantwortung für eine für die Allgemeinheit bestimmte, d.h. gemeinnützige öffentliche Einrichtung, auf eine bestimmte Personengruppe zu begrenzen, nur um auf diese Weise die erforderliche Gruppennützigkeit der Abgabe zu konstruieren. Es ist offenkundig, dass mit der Änderung des Normadressatenkreises von Rundfunkteilnehmern auf Wohnungsinhaber eine möglichst weitreichende Ausweitung der Beitragspflichtigen bezweckt werden sollte, und zwar gerade im Hinblick auf das in der Gesetzbegründung erwähnte „Erhebungs- und Vollzugsdefizit“.

Zitat
„Der Rundfunkbeitrag dient gem. § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung und hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk damit auch in die Lage zu versetzen, seine Pensionsverpflichtungen zu erfüllen.“

Der Rundfunkbeitrag dient gem. § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und nicht der altersgerechten Pensionsausstattung ehemaliger Mitarbeiter. Mit der vom Beklagten verfolgten Argumentation könnte ebenfalls gerechtfertigt werden, eine öffentlich-rechtliche Fußball-Bundesligamannschaft durch den Rundfunkbeitrag zu finanzieren. Der Grundsatz der Funktionsgerechtigkeit der Finanzausstattung soll den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter haben nichts mit der Funktionsgerechtigkeit der Finanzausstattung zu tun, weil der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig von Pensionszahlungen zu gewährleisten ist. Mit anderen Worten: Der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentliche Infrastruktur ist nicht dadurch gefährdet, dass keine Pensionszahlungen mehr an ehemalige Mitarbeiter fließen.

Zitat
„Auch die Säumniszuschläge wurden rechtmäßig festgesetzt. Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit ist gesetzlich geregelt, weshalb nicht erst der Erlass eines Bescheides die Zahlungspflicht begründet. Da ein Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV ausschließlich über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen wird, sind zum Zeitpunkt des Erlasses eines Beitragbescheides die festgesetzten Beträge längst fällig, sodass ein Säumniszuschlag in rechtmäßiger Weise erhoben werden kann.“

§ 10 Absatz 5 RBStV verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben soll Zuverlässigkeit und Lauterkeit, d.h. also zuverlässiges, ehrliches und faires Verhalten im Rechtsverkehr gewährleisten. Eine an diesem Grundsatz bemessene Festsetzung von Säumnisgebühren setzt voraus, dass die Hauptforderung bereits festgesetzt wurde und bisher nicht beglichen wurde, d.h. der Abgabenschuldner muss bei einem zuverlässigen, ehrlichen und fairen Verhalten der Behörde die Möglichkeit gehabt haben, die geschuldete Leistung zu erbringen, bevor er der geschuldeten Leistung säumig wird. Die Festsetzung des Fälligkeitszeitpunktes erfolgt mit dem Leistungsgebot, d.h. mit der Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung. Eine Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung hat jedoch nie stattgefunden. Es entspricht eben nicht den Grundgedanken von Ehrlichkeit und Fairness, Säumnisgebühren zeit­gleich mit der Festsetzung festzusetzen, ohne dass der Abgabengläubiger vorher jemals durch Leis­tungsgebot zur Leistung aufgefordert worden ist.

Zitat
„Schließlich vermögen aber auch die zahlreichen Hinweise auf (Rechts)Ansichten Dritter weder die Verfassungswidrigkeit des Beitragssystems […] zu begründen.“

...und Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.

Abschließend noch ein Tipp von mir:
Auch wenn es sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handeln sollte - in Ordnung. Eine solche nichtsteuerliche Abgabe muss sich jedoch aufgrund der Beschränkungs- und Schutzfunktion des Finanzverfassungsrechts deutlich von einer Steuer unterscheiden. Meiner Ansicht nach wäre es sinnvoll, herauszuarbeiten, warum sich der Rundfunkbeitrag gerade nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet. Ansatzpunkte für eine solche Argumentation gibt es sehr viele.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Kurt am 23. Februar 2016, 00:13

...und Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.

OT:

Sie sägten die Äste ab, auf denen sie saßen
Und schrieen sich zu ihre Erfahrungen,
Wie man schneller sägen könnte, und fuhren
Mit Krachen in die Tiefe, und die ihnen zusahen,
Schüttelten die Köpfe beim Sägen und
Sägten weiter.
- Bertolt Brecht, Exil, III
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 23. Februar 2016, 18:27
Seite 14

Zitat
...
An dieser Stelle ist zu beachten, dass der Kläger selbst anführt, über einen internetfähigen PC zu verfügen.
...

Na und? Ich kann nicht nachvollziehen wie der Angeklagte immer wieder dem Irrglauben unterliegt, dass ein  internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät darstellt und er aufgrund des Einstellens von Inhalten ins Internet Rundfunkbeträge erheben kann (s.u. ).

...
Dazu kommt noch das unsinnige Geschwafel über neuartige internetfähige Rundfunkgeräte auf Seite 9 wie PC, Tablet-PC, Smartphone, etc.

Auch das bietet zusätzliche Angriffspunkte, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieters hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.
...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 24. Februar 2016, 12:54
Seite 13

Hier findet in ähnlicher Form bereits bekannter Textbaustein Anwendung.

Zitat
Zur Vereinfachung von Regelungen von Abgaben ist der Gesetzgeber befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die dabei unvermeidlich auftretenden Härten für Einzelne stellen dabei keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Voraussetzung ist allerdings, dass die mit der Generalisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.

Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine wiederkehrende Abgabe von unbestimmter Dauer und in unbestimmter Höhe. Man kann daher durchaus von einem intensiven Eingriff des Staates sprechen.


Direktanmeldung?

Besonders auffällig ist, dass der Angeklagte überhaupt nicht auf die vom Kläger vorgebrachte rechtswidrige Direktanmeldung eingeht. Das legt die Vermutung nahe, dass der Kläger diesbezüglich einen wunden Punkt getroffen hat. Daher bietet es sich an, an das Gericht zu appellieren, den Angeklagten dazu aufzufordern die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung zu benennen. Kann dieser der Aufforderung nicht nachkommen, wäre die Direktanmeldung rechtswidrig. Da die Direktanmeldung offensichtlich nicht als separater Verwaltungsakt erfolgte, muss davon ausgegangen werden das sie als Bestandteil des angefochtenen Verwaltungsakts zu werten ist. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und zu dessen Nichtigkeit.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 28. Februar 2016, 22:32
Moin,

und vielen Dank für eure zahlreichen Meinungsäußerungen zu dieser fiktiven Antwort einer Rundfunkanstalt auf die fiktive Klagebegründung der fiktiven Person F!

Wenn es die Person F wirklich gäbe, könnte ich mir vorstellen, dass sie damit schon eine schöne Erwiderung auf diesen Brief (den sie in 2 Wochen zum VG faxen würde) zusammenbasteln könnte!

Weitere Meinungen dazu sind natürlich willkommen!
(auch eine fiktive Person F würde sich wahrscheinlich über weitere Meinungsäußerungen freuen, da sie im Moment privat und Beruflich sehr eingespannt sein könnte und eigentlich gerade recht wenig Zeit hat).

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 13. März 2016, 01:16
@Shuzi, @Knax, @boykott2015, @Kurt, @marga:

Vielen Dank
für eure Meinung zur fiktiven Erwiderung des Beklagten auf die Klagebegründung!

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive betroffene Person F in einer ähnlichen Situation jetzt gerade mit einem lekkeren Bier am PC sitzen würde, und daraus eine Stellungnahme basteln würde, die dann fiktiv fristgerecht ans VG gefaxt und geschickt würde... ;D ;) >:D

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Marlow am 14. März 2016, 23:11
Ich würde das Europarecht aus der Klagebegründung herausnehmen. Die EU ist eine internationalistische Konstruktion und das Recht kollidiert sehr stark mit dem deutschen Recht.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: capitalismiskillingme am 14. März 2016, 23:25
Zitat
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...

Ich will hier nicht vom Thema ab oder Wortklauberei betreiben,aber:

Ich bin Mieter und "leider" nicht Inhaber der Wohnung in der ich gemeldet bin...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: soGEZnichtweiter am 15. März 2016, 01:03
Inhaber...inne hat...Mieter...doch doch.

Du bist als Mieter Besitzer und hast die Wohnung inne. Du bist aber nicht Eigentümer.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: MMichael am 15. März 2016, 12:21
Ich will hier nicht vom Thema ab oder Wortklauberei betreiben
Das Wortklaubern ist aber die Materie der Juristerei! ...
... und so bist Du die vermutete Person, die damit sogenannter Beitragsschuldner ist - egal, ob Du denkst:
Ich bin Mieter und "leider" nicht Inhaber der Wohnung in der ich gemeldet bin...
Und der sich als Gläubiger Bezeichnende droht Dir: " ... und bist du nicht willig, ..." (https://de.wikipedia.org/wiki/Erlk%C3%B6nig_%28Ballade%29)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: capitalismiskillingme am 15. März 2016, 19:55
Und der sich als Gläubiger Bezeichnende droht Dir: " ... und bist du nicht willig, ..." (https://de.wikipedia.org/wiki/Erlk%C3%B6nig_%28Ballade%29)
sehr schön, Der Erlkönig....
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 16. März 2016, 03:59
Moin.

Ich würde das Europarecht aus der Klagebegründung herausnehmen. Die EU ist eine internationalistische Konstruktion und das Recht kollidiert sehr stark mit dem deutschen Recht.
Na und? Wenn der Rundfunkbeitrag oder die angefochtenen Bescheide gegen geltendes Recht verstoßen, ob nun deutsches oder europäisches, kann die fiktive Person F das doch wohl in der fiktiven Klage erwähnen. Und ob europäisches Recht mit deutschem Recht kollidiert ist diesbezüglich irrelevant, da schon geklärt ist wie in solchen Fällen damit umzugehen ist, und das steht ja sogar in der fiktiven 60-seitigen Klagebegründung der fiktiven Person F (siehe hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg115814.html#msg115814)).


Ich könnte mir überigens vorstellen, dass die fiktive Person F in dem geschilderten fiktiven Fall in den letzten Tagen so eine ähnliche fiktive 10-seitige Stellungnahme auf die Erwiderung des Beklagten zur Klagebegründung des Klägers persönlich gegen Abstempelung und Unterschift auf einer Eingangsbestätigung beim VG abgegeben hätte:

(http://thumbs.picr.de/24886326go.jpg) (http://up.picr.de/24886326go.pdf)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: sam2014 am 12. April 2016, 20:21
Hallo Frei,
was geschieht jetzt? Machst du weiter? VG Berlin hat mir noch nicht geschrieben( Hauptsache), nur wegen Vollstreckung (unten mein Schreiben).

Wie sollen wir weiter machen, wenn alle Richter das recht beugen! Lohnt sich das noch?

Gruß

Sam

Sehr geehrter Herr Vorsitzende ...............,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom  .......2016 teile ich Ihnen mit, daß die Vollstreckung der gegenständlichen Beträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch die Beklagte mit Schreiben vom .....2016 als ausgesetzt, versichert wurde.

Daher wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO nicht aufrechterhalten, wenn die Mitteilung der Beklagten diesbezüglich als unwiderrufbar gilt. Damit wird dann, die Gewährung des vorläufigen Rechtschutzes zum Aktenzeichen VG 2........ beendet.


Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 29. April 2016, 15:10
Moin.

Hallo Frei, was geschieht jetzt? Machst du weiter?
Klar mache ich weiter, es geht doch jetzt erst richtig los! >:D

In dem fiktiven geschilderten Fall einer fiktiven Person F könnte es auch weiter gehen, und zwar könnte heute ein Brief vom Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme gekommen sein, mit einem Schreiben von der zuständigen Rundfunkanstalt, in der erstens deren Fehler mit der falschen Adresse korrigiert worden wäre, und zweitens auf die Urteile vom Verwaltungsgericht verwiesen worden wäre:

Zitat
Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...).

(http://up.picr.de/25365898nj.jpg)  (http://up.picr.de/25365899yk.jpg)

Nun könnte diese fiktive Person F überlegen, ob sie das (natürlich völlig fiktive) Schreiben einfach abheftet, oder darauf antworten sollte, etwa mit so einem ähnlichen Inhalt:

Zitat
Zitat
An das Verwaltungsgericht Xxxxx

Betreff: AZ xxxx, Schreiben vom XDR vom xx.04.2016

Im Schreiben vom ... schreibt der Beklagte, "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".

Hierzu möchte ich Folgendes anmerken:

1. In den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 wurden viele Punkte, die in meiner Klage vom xx.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt.

2. Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht.

In der Pressemitteilung (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) zu den Revisionsverfahren vom 16. und 17. März 2016 behauptet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können."
Damit verkennt es jedoch die Urteile der Kollegen anderer Gerichte, die Hinweise der Anwälte in der Verhandlung sowie auch die eigene Rechtsprechung – Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97: "Die an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpfende Rundfunkgebühr ist nach § 11 Abs. 1, Halbs. 2 RStV 1991 die vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine 'Gebühr' im klassischen Sinne, um eine 'Gebühr mit Beitragscharakter' oder aber schlicht um einen 'Beitrag' im eigentlichen Sinne handelt, ist umstritten und bedarf auch hier keiner Klärung. Die Einordnung ist eine Frage des Landesrechts. Denn die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Für die Überprüfung der Abgabe auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht ist ihre Einordnung unerheblich. Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.). Beides ist der Fall (nachstehend bb))."

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein.

Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt auch das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG 2. Rundfunkentscheidung (BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Link: http://tlmd.in/u/81): "Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende 'Gebühr', die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts 'gelten', obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden."

Das Bundesverwaltungsgericht hält sich weder an die eigene noch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Es ist aufgrund der Klageabweisung vom 18.03.2016 zu erwarten, dass auch im noch ausstehenden schriftlichen Urteil...

- die fehlende sachgemäße Differenzierung nach Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Medienoption
- das vollkommen ungeeignete Typisierungsraster, welches nicht einmal in der Lage ist, zwei Hauptgruppen – Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – voneinander zu trennen
- die rechtlich unzulässige Anknüpfung einer unsozialen und unausweichlichen Pauschalabgabe an das existenzielle Gut „Wohnen“
- die unzulässig grobe Ungleichbehandlung von Alleinwohnenden gegenüber Mehrpersonenhaushalten
- die rechtlich unzulässige Anwendung einer – entgegen der Wirklichkeit – lediglich unterstellten und unwiderlegbaren Fiktion (Vermutung) der Nutzung einer vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Medienoption
- die komplette Auflösung des „besonderen Vorteils“ einer zahlenden Gruppe gegenüber einer nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit und
- die Verletzung des Grundrechts der ungehinderten Unterrichtung nach Art. 5 Grundgesetz durch eine finanzielle Teilhinderung

...vom Gericht nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verweigert somit die Rechtsprechung nach geltendem Recht.

3. Das Bundesverwaltungsgericht war im Verfahren am 16./17. März 2016 zur Rechtssprechung in dieser Sache gar nicht zuständig, siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Gegenstand der Klage war jedoch eindeutig verfassungsrechtlicher Art.

4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verfahren am 16./17. März 2016 wurde den Parteien wahrscheinlich noch nicht einmal schriftlich zugestellt. Mindestens ein Kläger dieser Verfahren wird in Berufung bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, und auch einige von den anderen Klägern haben bereits angekündigt, nach Vorlage des schriftlichen Urteils BVerwG 6 C 6.15 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Dieses sollte einem promovierten Mitarbeiter des Justitiariates des XDR eigentlich bewusst sein, und es verwundert mich deshalb sehr dass er auf diese noch nicht endgültig rechtskräftig beschiedenen Verfahren und Urteile verweist.

5. Am 15. Juni 2016 werden weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt:

BVerwG 6 C 34.15 - OVG Münster, 2 A 499/15 - VG Minden, 11 K 2359/14
BVerwG 6 C 35.15 - OVG Münster, 2 A 355/15 - VG Arnsberg, 8 K 726/14
BVerwG 6 C 37.15 - OVG Münster, 2 A 324/15 - VG Arnsberg, 8 K 1787/14
BVerwG 6 C 40.15 - OVG Münster, 2 A 1667/15 - VG Minden, 11 K 1696/14
BVerwG 6 C 41.15 - OVG Münster, 2 A 808/15 - VG Köln, 6 K 7139/14
BVerwG 6 C 47.15 - OVG Münster, 2 A 892/15 - VG Düsseldorf, 27 K 9590/13
BVerwG 6 C 48.15 - OVG Münster, 2 A 2583/14 - VG Minden, 11 K 2865/13
BVerwG 6 C 51.15 - OVG Münster, 2 A 812/15 - VG Köln, 6 K 2599/14

Weiterhin gibt es bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages noch die Verfahren BVerwG 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15, für die noch kein Verhandlungstermin feststeht.

Aufgrund dieser noch nicht gefällten höchstrichterlichen Urteile macht es Sinn, das Verfahren ruhen zu lassen bis dort entschieden wurde.

Da der Beklagte außerdem in seinem Schreiben vom xx.04.2016 immer noch nicht die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung genannt hat, gehe davon aus dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Xxxxx Xxxxxxxx

Was denkt ihr - sollte die fiktive Person F in diesem fiktiven geschilderten Fall antworten oder nicht, und wenn ja, so wie beschrieben oder anders?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Maverick am 30. April 2016, 18:48
Zitat
An das Verwaltungsgericht Xxxxx

Betreff: AZ xxxx, Schreiben vom XDR vom xx.04.2016

Im Schreiben vom ... schreibt der Beklagte, "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".
Meines Wissens nur 14 Revisionsverfahren - könnte man denen ja unter die Nase halten :) Aber nur am Rande bemerkt.

Ansonsten waren mir nur 2 kleine Fehler (rot markiert) aufgefallen:
Zitat
Zitat
...

3. Das Bundesverwaltungsgericht war im Verfahren am 16./17. März 2016 zur Rechtssprechung in dieser Sache gar nicht zuständig, siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Gegenstand der Klage war jedoch eindeutig verfassungsrechtlicher Art.

...
Da der Beklagte außerdem in seinem Schreiben vom xx.04.2016 immer noch nicht die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung genannt hat, gehe [ich?]davon aus dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.
...

Was denkt ihr - sollte die fiktive Person F in diesem fiktiven geschilderten Fall antworten oder nicht, und wenn ja, so wie beschrieben oder anders?

Frei  8)

Toll geschrieben. Gefällt mir sehr gut.  8)
Lese und verfolge den Fall von Person F, den du hervorragend dokumentierst, mit großem Interesse.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Schandarm am 01. Mai 2016, 17:20
Ich denke, die völlig fiktive Person F. hat die Klagebegründung längst im Kopf und will sich da auch nicht reinquasseln lassen.

Wir haben es nicht nur beim Beitragsservice, sondern auch vor Gericht mit gut dressierten Bürokraten zu tun. Anschaulich wird das in den Widerspruchsabweisungen und natürlich aus Richtermund. Ein Psychologe würde wohl ein schweres Delir attestieren, weil der Betragsservice grundsätzlich nie auf den Inhalt der Widersprüche reagiert, sondern das GEZGesetz zelebriert wie ein Schamane in Trance.

"Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können." So oder ähnlich können wir das immer wieder vernehmen. An diesem Satz haben gewiß durchtrainierte Anwälte gebastelt. Steuern werden uns nicht voraussetzungslos abgeknöpft, sondern auf die Sache bezogen z.B. für den Autobahnbau.
Wenn wir keinen Fernseher haben, können wir die Programme Gott sei Dank nicht empfangen. Der Trick besteht darin, daß uns das Fernsehprogramm aufgenötigt wird.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 01. Mai 2016, 20:14
Moin.

Ich denke, die völlig fiktive Person F. hat die Klagebegründung längst im Kopf ...
Nein, die fiktive 60-seitige Klagebegründung der fiktiven Person F liegt rein fiktiv bereits seit Januar 2016 dem Gericht vor, wie dieses im Verlauf dieses Themas bereits fiktiv angenommen wurde (siehe Beitrag #56 dieses Themas (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg115814.html#msg115814)).

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 02. Mai 2016, 09:42
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die beschriebene fiktive Person F in dem geschilderten fiktiven Fall heute ein so ähnliches Schreiben beim zuständigen Verwaltungsgericht abgegeben hätte:

(http://thumbs.picr.de/25405181mh.jpg) (http://up.picr.de/25405181mh.pdf)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: noGez99 am 02. Mai 2016, 10:08
Sehr schön geschrieben (sage ich als nicht-Jurist)!

Ich bein gespannt wie es bei F weitergeht. Mir wurde von eine Verhandlung erster Instanz berichtet, in der ähnliche Argumente vorgebracht wurden (allerdings nicht so eloquent formuliert) da hat der Richter einfach gesagt, dass ihm verboten ist (irgend ein Gremium am selben Gericht hat das beschlossen) das Verfahen auszusetzen. Und für eine Ruhestellung muss der Beklagete zustimmen. Dessen Vertreter sagte aber mit einem Grinsen dass er das nicht tut.
Also wurde die Klage vom Gericht abgewiesen. Tolle Rechstsprechung, sieht aus wie gekauft.
Ach so und es war natürlich ein Einzelrichter, weil geringe Bedeutung und unstrittig usw.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Markus KA am 09. Mai 2016, 10:46
Respekt, Respekt...dass nenn ich mal eine gehaltvolle und inspirierende Beschreibung, schade dass ich schon meine Klage eingereicht habe. ;)

Zitat
Klar mache ich weiter, es geht doch jetzt erst richtig los! >:D
Dem kann ich nur Zustimmen...jetzt erst recht!!! :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: FuerstBerg am 23. Mai 2016, 19:57
Die Sache mit dem Internet:

Rundfunk ist das zur-Verfügung-Stellen von Programminhalt für eine unbestimmte Anzahl von Empfängern ohne Aufforderung der Empfänger, das Senden zu starten. Beim Streaming über das Internet fordert der Empfänger jeweils an, den Datenstrom zu empfangen. Weiterhin wird der Datenstrom individuell dem Empfänger (oder mehreren Empfängern, die einzeln identifiziert werden) zugestellt, ist also eher wie der Mitschnitt-Service der Rundfunkanstalten zu werten. Ein unadressierter Versand der Datenströme aller öffentlich-rechtlichen Programme an alle Empfänger würde die Bandbreite eines normalen Internet-Anschlusses sprengen, das Internet verstopfen, das Funktionieren der Internet-Infrastruktur in schlechter entwickelten Gegenden (Entwicklungsländer wie schlecht ausgebaute Gegenden in Deutschland) gefährden und ist technisch nicht möglich.

Für die Übertragung werden entweder die Protokolle http oder https verwendet, die auch ohne Angabe von Benutzername und Kennwort eine Authentifizierung verwenden. Für den anonymen Zugriff authentifiziert sich der WebServer mit einem besonderen Benutzernamen beim Betriebssystem oder seiner eigenen Benutzerverwaltung (unter Windows® mit IIS werden automatisch Benutzer angelegt, bei Windows 7 und der mitgelieferten abgespeckten Version des IIS die Benutzergruppe IIS_IUSRS).

Die RT-Protokolle arbeiten zusammen, außer im eigentlichen Streaming-Protokoll RTTP werden ständig Daten in beide Richtungen zwischen Sender und Empfänger ausgetauscht, u. a. wird über RTCP die Wiedergabequalität an den Sender zurückgeliefert, der dann z. B. für einen ISDN-Benutzer eine schlechtere Qualität einstellt wie dem VDSL-Benutzer (weitere Individualisierung des Datenstroms!).

Da der Empfänger sowieso schon identifiziert (und sein Verhalten auch nachverfolgt wird (Ghostery installieren, über den Browser die Streaming-Dienste anschauen und verwundert feststellen, daß getrackt wird)), wäre auch eine Verknüpfung mit der Datenbank des Beitragsservice datenschutzrechtlich eher unbedenklich. In wie weit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächliche Rundfunknutzer tracken (beim Digital-TV über hbbTV (Red Button) problemlos möglich, das jeweilige Empfangsgerät baut über das Internet eine Verbindung auf und ist dann eigentlich nur ein normaler WebBrowser inkl. Cookie-Unterstützung), kann ich mangels Technik nicht sagen, Datenschützern rollen sich aber schon die Zehnägel auf.

Außerdem: Würden sich die Rundfunkteilnehmer vom Rundfunk nicht zum Internet, sondern zu älteren Medien abwenden, würden wir dann einen Rundfunkbeitrag für öffentlich-rechtliche Bücher, öffentlich-rechtliche Theateraufführungen, öffentlich-rechtliche Kinos, öffentlich-rechtliche Telefonate oder öffentlich-rechtliche Kneipen bezahlen?

Aus einer verfassungsrechtlich abgeleiteten Bestands- und Entwicklungsgarantie kann auch eine Entwicklungspflicht abgeleitet werden, die dann heißt: Im Internet werden Benutzer authentifiziert, damit der YouTube- (Videothek!), Spiegel-Online- (Presse/Verlag), eMail- (Post) und VoIP-Kunde (Telefonie) nicht versehentlich als Kunde öffentlich-rechtlicher Videotheken identifiziert wird.

Die Begründung, daß Rundfunkanstalten Geräte, die bewegte Bilder und Töne nicht in Rundfunkempfänger und Nicht-Rundfunkempfänger einteilen können, ist mehr als fragwürdig. Jedem Polizisten (und jedem Landratsamt) wird abverlangt, zwischen Moped und Motorrad bzw. LKW und PKW zu unterscheiden (haben Motor und zwei bzw. vier Räder), bei Motorrädern ist die maximale erlaubte Leistung der Motorräder für Fahranfänger begrenzt, viele Motorräder gibt es in der eingeschränkten Leistungsklasse für Fahranfänger und die volle Leistung für normale Fahrer, die Motorräder können sogar mehrfach vom Anfänger-Modell zum Normal-Modell und wieder zurück umgebaut werden, hier kommt ja auch niemand auf die Idee zur Pauschalierung (was wohl für viel mehr Staatsangestellte eine Arbeitsvereinfachung bedeuten würde).

https://de.wikipedia.org/wiki/Streaming_Media (https://de.wikipedia.org/wiki/Streaming_Media)
https://de.wikipedia.org/wiki/Real-Time_Transport_Protocol (https://de.wikipedia.org/wiki/Real-Time_Transport_Protocol)…
https://de.wikipedia.org/wiki/Hybrid_Broadcast_Broadband_TV (https://de.wikipedia.org/wiki/Hybrid_Broadcast_Broadband_TV)
https://www.ghostery.com (https://www.ghostery.com)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 30. Mai 2016, 09:21
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die in den vorhergehenden Beiträgen dieses Themas beschriebene fiktive Person F heute ein so ähnliches Schreiben an das Verwaltungsgericht geschrieben und abgeschickt haben könnte:

Zitat
Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

Xxxxxxxxx, XX.05.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxx    ./.   Xxxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXXXXX

Ihr Schreiben vom XX.04.2016 mit dem Schreiben des Beklagten vom XX.04.2016,
Ergänzung meiner dazugehörigen Stellungnahme vom XX.05.2016


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Schreiben vom XX.04.2016 schreibt der Beklagte: "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisions-verfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".

Hierzu hatte ich bereits in meinem Schreiben vom XX.05.2016 angemerkt, dass es sich nur um 14 mündlich verhandelte Verfahren handelte, dass in den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 viele Punkte, die in meiner Klage vom XX.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt wurden, und dargelegt inwiefern das das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung nach geltendem Recht verweigert, und dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren am 16./17. März 2016 lt. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Rechtsprechung in dieser Sache gar nicht zuständig war.
Auch hatte ich Sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass unter anderem am 15. Juni 2016 und auch später weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunk-beitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden, und es eine Verfassungs-beschwerde gegen den Rundfunkbeitrag am Bundesverfassungsgericht gibt (BVerfG Az.: 1 BvR 2666/15), und deshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Ruhen dieses Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage sinnvoll ist.

Mittlerweile wurden vom Bundesverwaltungsgericht neben der Pressemitteilung zu diesen Urteilen (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) auch bis heute nur drei der 14 Urteile zu BVerwG 6 C 6.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0),  BVerwG 6 C 8.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0) und BVerwG 6 C 31.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0) im Internet veröffentlicht, deren Inhalte fast identisch sind. Die Kläger der Verfahren bzw. deren Anwälte haben nach den mir vorliegenden Informationen die Urteile jedoch bis heute noch nicht schriftlich zugestellt bekommen. Sobald denen diese Urteile vorliegen, werden nach den mir vorliegenden Informationen mindestens zwei Anwälte der Kläger (Kanzlei PWB aus Jena und RA Thorsten Bölck aus Quickborn) gegen das jeweilige Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine verfassungswidrige Zwangsabgabe handelt.

Auf zwei Punkte dieser drei bereits veröffentlichten Urteile zu BVerwG 6 C 6.15, BVerwG 6 C 8.15 und BVerwG 6 C 31.15 (s.o.) möchte ich bereits jetzt hier kurz eingehen.

In allen drei Urteilen stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglich hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.
In diesem Zusammenhang verweise ich nochmal auf Punkt 3 meiner Klagebegründung vom XX.01.2016, in dem ich detailliert darlege, inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge meine Unterrichtung aus anderen Informationsquellen einschränken würde.

Weiterhin steht in den Urteilen: "… Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern sachlich und rechtlich falsch, weil die Finanzierungsquelle grundlegend geändert wurde: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den bereitgehaltenen Rundfunkgeräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeiträge seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten verweisen sogar die Richter selbst am Ende der drei o.g. Urteils¬begründungen. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch seit 2013 nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie definitiv nicht.

Weiteren Vortrag hinsichtlich meiner Klagebegründung und insbesondere der 14 Urteile des BVerwG vom 18. März 2016 behalte ich mir vor.

Die Rechtsgrundlage für die durch den sogenannten Beitragsservice in Köln erfolgte Direktanmeldung wurde mir übrigens bis heute nicht genannt, deshalb gehe ich unabhängig von den anderen genannten Gründen weiterhin davon aus, dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxx Xxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten


Die Urteile des BVerwG vom 18. März 2016 sind nicht nur wie in den letzten 2 fiktiven Schreiben der fiktiven Person F beschrieben rechtlich und sachlich fehlerhaft, soldern liefern ja sogar noch zusätzlich einiges "Futter" für die fiktive Klagebegründung der fiktiven Person F in der folgenden Form:
Auch ich habe mich mittlerweile kurz ins Urteil BVerwG 6 C 6.15 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0 eingelesen, und habe viele interessante Stellen gefunden, wo das Bundesverwaltungsgericht die Begründung der Klage einer fiktiven Person F (s. Signatur) bestätigt und bekräftigt, z.B.:

Zitat von: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0 (Rn 43)
Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen.
Der Beleg für den Verstoß gegen Art. 3 GG: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

Ich könnte mir vorstellen dass die fiktive Person F sowas in der Form irgendwann demnächst in einem weiteren Schreiben an das VG schreiben würde, aber sich im Moment erstmal die nächsten Tage vorrangig um private familiäre Angelegenheiten kümmern müsste.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 07. Juni 2016, 19:01
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits oben beschriebene fiktive Person F heute einen Brief vom Verwaltungsgericht bekommen hätte, mit einem so ähnlichen Schreiben von der Rundfunkanstalt als Anlage zur Kenntnisnahme:

(http://up.picr.de/25815275ct.jpg) (http://up.picr.de/25815275ct.jpg)

Zitat
"... Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um Entscheidung des Gerichts. ..."

Vom Datum her hätte beim Verfassen eines solchen Schreibens die Rundfunkanstalt das Schreiben aus dem letzten Beitrag noch nicht gelesen haben können, da die Schreiben des Klägers und des Beklagten am gleichen Tag abgesendet bzw. geschrieben wurden.

Was meint ihr: Was könnte die Rundfunkanstalt mit so einem fiktiven Schreiben bezwecken, wäre in so einem fiktiven Fall eine Reaktion auf so ein fiktives Schreiben sinnvoll, und wenn ja welche?

Und warum würde da immer drunter stehen, dass die Rundfunkanstalt nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden könnte, aber es hätte theoretisch wieder mal nur einer unterschrieben (dieses mal wieder der ohne Doktortitel)?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Emge Phil am 07. Juni 2016, 19:13
Da es sich ausdrücklich um ein Ruhen des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO) und nicht um ein Aussetzen des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 148 Satz 1 ZPO) handelt, dürften die Chancen gut stehen. Bei einer negativen Entscheidung des Gerichts würde eine fiktive Person E. P. auf diesen substanziellen Unterschied bestehen.

Vgl. auch

Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: sam2014 am 10. Juni 2016, 09:47
Hallo Frei,
was heißt das konkret? daß das Verfahren wirklich ruhen gelassen wird? was passiert danach? bist aus der Sache raus? vorübergehend, neues Prozess?
ein hypothetischer Kläger hat bis zum 23 Juni Zeit, um bescheid zu geben, ob er das Verfahren beim VG Berlin wegen die "Begründungen" von Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, zurück nehmen oder aufrechterhalten will!
Danke
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: BsGez am 14. Juni 2016, 08:47
was heißt das konkret? daß das Verfahren wirklich ruhen gelassen wird? was passiert danach? bist aus der Sache raus? vorübergehend, neues Prozess?

Das würde mich auch interessieren. Ebenso wie der Fakt, ob die Klagebegründung von frei, vielleicht auch vermehrt von anderen genutzt werden sollte um die Gerichte und Beklagten vor unlösbaren Aufgaben zu stellen?  ;D :o
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 15. Juni 2016, 01:39
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits oben beschriebene fiktive Person F in der fiktiven beschriebenen Situation in Anlehnung an folgende Beiträge:

Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.0.html

und

Re: Klagebegründung VerwG (VG Bremen)

(...) Stellungnahme zu den Urteilen des BVerwG:
http://testplatz.bplaced.net/klage/009_Stellungnahme_zum_Urteil_des_BVerwG_anon.pdf

...heute so ein ähnliches fiktives Schreiben an das VG schicken würde >:D :

(http://thumbs.picr.de/25893432ym.jpg) (http://up.picr.de/25893432ym.pdf)

Gute Nacht,

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: sam2014 am 23. Juni 2016, 14:02
Ja, heute läuft die Frist ab (VG Berlin) und Person A hat noch keine plausiblen Antworten erhalten. Was kommt danach? Wenn VG die Klage ablehnt bzw. gegen die Klage entscheidet(99%?) wie teuer wird es werden? Person A ist finanziell schlecht dran und weiß nicht, ob sie trotz Richtigkeit unsere Sache, weiter gegen Staatsmacht kämpfen soll...   danke im voraus


Edit "Bürger":
Beiträge musste leider angepasst werden, was aber nicht Aufgabe der Moderatoren sein kann.
Als allererstes gelten die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum:
Vor Erstellung neuer Beiträge erst Schnelleinstieg und Suchfunktion benutzen. Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Das heißt, dass Hilfeersuchen in der Ich-Form hier im Forum nicht zulässig sind, da Antworten darauf als unzulässige Rechtsberatung verstanden werden könnten.
Bitte auch nicht unnötig fremde Threads mit tendenziell abschweifenden eigenen Fragestellungen "kapern".
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 05. August 2016, 04:21
Moin.

@sam2014:
Hier im Forum gibt es z.Zt. 121.425 Beiträge in 15.864 Themen von 13.072 Mitgliedern, Person A ist nicht alleine, du musst dich hier nur mal einlesen, und findest alles was man braucht, neben sehr gut ausformulierten Begründungen auch beste Infos und Links zur aktuellen Rechtsprechung...

Mal was anderes zum in den letzten Beiträgen hier ausführlich geschilderten Fall der fiktiven Person F (um den es hier in diesem Thema ja vorrangig geht):

Angenommen, da wäre seit dem 15. Juni, also seit über 1,5 Monaten "Funkstille". Würde es aus eurer Sicht Sinn machen, das Gericht in diesem fiktiven Fall darauf hinzuweisen, dass die Gehörsrüge mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wurde und mittlerweile seit Anfang August eine weitere vierte Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1675/16 vorliegt (siehe u.a. dieser Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg128149.html#msg128149)), als zusätzliche Begründung für ein Ruhen lassen oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO? Oder sollte man lieber "keine schlafenden Hunde wecken" (damit die Akte möglichst lange ganz unten im abzuarbeitenden Stapel liegen bleibt), und diese Information erst liefern wenn sich das Gericht wieder meldet?

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 05. August 2016, 20:29
[...]
Angenommen, da wäre seit dem 15. Juni, also seit über 1,5 Monaten "Funkstille". Würde es aus eurer Sicht Sinn machen, das Gericht in diesem fiktiven Fall darauf hinzuweisen, dass die Gehörsrüge mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wurde und mittlerweile seit Anfang August eine weitere vierte Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1675/16 vorliegt (siehe u.a. dieser Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg128149.html#msg128149)), als zusätzliche Begründung für ein Ruhen lassen oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO? Oder sollte man lieber "keine schlafenden Hunde wecken" (damit die Akte möglichst lange ganz unten im abzuarbeitenden Stapel liegen bleibt), und diese Information erst liefern wenn sich das Gericht wieder meldet?
[...]

Eine fiktive Person S könnte der fiktiven Meinung sein, mit einem Hinweis noch etwas zu warten. Möglicherweise gesellen sich in der Zwischenzeit noch weitere Verfassungsbeschwerden hinzu.

In der Zwischenzeit könnte eine fiktive Person F die unter

>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779

zum Teil veröffentlichen Zitate der Verfassungsbeschwerde mit den eigenen Klagepunkten abgleichen bzw. das hier

Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg128074.html#msg128074

weiter im Auge behalten. Evtl. ergeben sich noch weitere Argumente um die eigene Klage ggf. noch zu ergänzen.

Möglicherweise sucht der Angeklagte immer noch verzweifelt nach der fehlenden Rechtsgrundlage der mehrfach gerügten Direktanmeldung, woraus sich eine gewisse Verzögerung ergibt. ;)   
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 06. August 2016, 01:20
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 18. August 2016, 16:50
Moin.

Ich könnte mit vorstellen, dass in dem hier bereits detailliert beschriebenen fiktiven Fall einer fiktiven Person F diese Person heute so ein (bzw. zwei) ähnliches Schreiben vom zuständigen Verwaltungsgericht bekommen hätte, interessanterweise ausnahmsweise in einem gelben Umschlag (bisher waren die meisten Briefe in "normalen" weißen Umschlägen mit "normaler" Briefpost):

(http://up.picr.de/26543435ns.jpg) (http://up.picr.de/26543435ns.jpg) (http://up.picr.de/26543436yj.jpg) (http://up.picr.de/26543436yj.jpg) (http://up.picr.de/26543437ir.jpg) (http://up.picr.de/26543437ir.jpg)

Rein fiktiv könnte ich mir vorstellen, dass die Person F in etwa einem Monat dem VG ein Schreiben zuschicken würde, in dem sie u.a. mit Verweis auf die derzeitigen 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 (siehe diese Tabelle (https://docs.google.com/spreadsheets/d/1c0-ILxunc3WaFy4Viyag4EkGNYQb7ZGo_c7MoIaoO1U/pubhtml)) ) darlegt, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.

Auch könnte ich mir vorstellen, dass die Person darauf hinweisen würde, dass im Gegensatz zum "Ruhen lassen des Verfahrens" die "Aussetzung des Verfahrens" nach § 94 VwGO nicht der Zustimmung der anderen Partei bedarf, auch mit Hinweis auf die 4 bereits oben erwähnten Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in seiner seit 2013 gültigen Form als Begründung.

Was ich nicht begreife: Warum ist die Rundfunkanstalt mit einer Ruhendstellung des Verfahrens nicht einverstanden? So (ohne Ruhendstellung) nötigen sie doch die Gerichte zur widerholten Rechtsbeugung, was ein Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat und das schon arg angeknakste Ansehen der Richter und der Gerichte auf Dauer zerstört. Auch verursacht das immer mehr Öffentlichkeit, und immer mehr Leute kommen auf die Idee Widerstand gegen das Unrecht zu leisten. Das wiederum wird irgendwann irgendein Gericht, wahrscheinlich aber erst das Bundesverfassungsgericht, dazu bringen die derzeitige Regelung zu kippen oder zumindest zu modifizieren, um ihren Kollegen nicht zu stark in den Rücken zu fallen. Dann stehen die Richter, die dieses Recht in erster Instanz verbogen und solche Urteile unterschrieben haben recht dumm da. Warum begreifen die nicht, dass wenn sie die (wahrscheinlich größtenteils rechtswidrig zwangsangemeldeten) Klagenden in Ruhe lassen, dann auch von vielen in Ruhe gelassen würden?

Falls jemand Anregungen, Meinungen und Ideen zu diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F hat, darf er/sie diese hier gerne äußern.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Emge Phil am 18. August 2016, 17:35
§ 94 VwGO ist mit § 74 FGO identisch. Insofern könnte sich F auf die zu § 74 FGO ergangene BFH-Rechtsprechung beziehen.

Danach kommt die Aussetzung dann in Betracht, wenn wegen der gleichen (dies wäre zu prüfen) Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

Vgl.
BFH, Beschl. v. 08.05.1991 - I B 132/90
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1991-05-08/I-B-132_90

Vgl. dazu auch
BFH, Urt. v. 18.07.1990 - I R 12/90
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1990-07-18/I-R-12_90
Rn. 13
Zitat
Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u. a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dienen würde. Droht deshalb ein entsprechendes "Überschwemmen" im Falle der Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens, so spricht auch dies dafür, daß ausgesetzt werden muß. Schließlich hat das FG seine eigene Arbeitsbelastung zu berücksichtigen. Es geht nicht an, Entscheidungen in Verfahren vorzuziehen, deren Aussetzung gemäß § 74 FGO ausdrücklich beantragt wurde, wenn dafür ältere und gewichtigere Verfahren liegenbleiben müssen.

und
BFH, Beschl. v. 29.09.2006 - X B 189/05
http://www.judicialis.de/Bundesfinanzhof_X-B-189-05_Beschluss_29.09.2006.html
Zitat
Hinsichtlich dieser Frage ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01), die sich gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814) wendet. Der angerufene Senat erachtet es daher für zweckmäßig, das Verfahren über die Beschwerde der Kläger nach § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur abschließenden Erledigung des Verfahrens vor dem BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 auszusetzen.

Vgl. aber auch
BVerwG, Beschl. v. 22.12.1997 - 8 B 255/97
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1997-12-22/8-B-255_97
Amtlicher Leitsatz
Zitat
Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte, und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht (vgl. Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 S. 1 f.).

Zur Frage von Ruhen und Aussetzen vgl. auch
Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 20. August 2016, 09:26
Moin,

und Danke für diese qualifizierten Infos, davon könnte eine fiktive Person F evtl. einiges in seinem fiktiven nächsten Brief ans VG gebrauchen.

Im letzten fiktiven Brief vom VG an die fiktive Person F steht:
Zitat
...kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht, da insofern das Einverständnis beider Beteiligten erforderlich wäre, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO. Der Beklagte ist mit einem Ruhen des Verfahrens laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters nicht einverstanden.

Würde es rein fiktiv für die Person F sinnvoll sein, da nachzuhaken was bei dem Telefonat genau besprochen wurde, wer der Anrufer und Wer der Angerufene war, und wer der "zuständige Sachbearbeiter" bei der Rundfunkanstalt war? Evtl. so ähnlich:

Zitat
In Ihrem Schreiben vom xx.08.2016 schreiben Sie, dass der Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters nicht einverstanden sei.

Dazu möcht ich Sie bitten, mich über einige Details dieses Telefonats zu informieren, da diese Aussage und die genauen Informationen darüber relevant für den weiteren Verlauf dieser Verwaltungsrechtssache ist. Eine Telefonnotiz über dieses Telefonat liegt Ihnen ja bestimmt vor. Insbesondere benötige ich folgende Informationen zu diesem Telefonat:
1. Wann hat das Telefonat stattgefunden?
2. Wie heißt der zuständige Sacharbeiter des Beklagten (zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungskompetenz)?
3. Wer war der Anrufende, das Gericht oder der Sachbearbeiter der Rundfunkanstalt (der Beklagte)?
4. Wie lautete die genaue Fragestellung, und wie die genaue Antwort?
5. Welche das Verfahren betreffende Dinge wurden bei dem Telefonat auch noch angesprochen?

Alternativ dazu können Sie mir auch eine (ggf. vom Beklagten noch einzufordernde) schriftliche Bestätigung des Beklagten vorlegen, in der er bestätigt dass er mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.

Ideen, Ergänzungen, Änderungen, Meinungen und Hinweise dazu sind immer hier im Thema willkommen.

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: gerechte Lösung am 20. August 2016, 23:36
Sieht doch erst mal gut aus von Seiten der fiktiven Person F.
Seriöse Stellen antworten mit konkreten Daten und Namen. Hier saugt man sich was aus den Fingern. Telefonisch??? zählt nicht vor Gericht. Da könnte ja jeder kommen.
Das wissen diese Nasen auch.
Mr.X bittet in so einem Fall um schriftliche Auskunft des zuständigen Sacharbeiters.
Ähnlich antworten auch die fiktiven Gerichte, die Mr.X kennt.
Wahrscheinlich wird sich rausstellen, dass wieder einmal der sog. "Gläubiger" befragt wurde,, natürlich der BS. Was sollen die auch anderes antworten?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 22. August 2016, 11:56
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F heute nach ihrem Halbmarathon-Lauftraining ein so ähnliches Schreiben persönlich beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen Eingangsbestätigung mit Stempel und Unterschrift abgegeben haben könnte:

Zitat
Zitat
Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

Xxxxxxxx, XX.08.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxxx     ./.    Xxxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXXX

Ihre 2 Schreiben vom XX.08.2016 bezüglich der Frage nach Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid und Information zum Ruhen des Verfahrens


Sehr geehrte Damen und Herren,

im ersten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 (Posteingang XX.08.2016 lt. Postzustellungsurkunde) geben Sie mir Gelegenheit, mich innerhalb eines Monats dazu zu äußern, dass in dieser Verwaltungsrechtssache eine Entscheidung durch Gerichtsbeschluss in Betracht kommt.

Dazu werde ich Ihnen fristgerecht bis zum XX.09.2016 ein weiteres Schreiben zukommen lassen, in dem ich Ihnen detailliert begründet darlegen werde, inwiefern diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, so dass eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung aus rechtlicher Sicht unabdingbar ist.

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens "laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters" angeblich nicht einverstanden sei.

Da es außer dem "Ruhen des Verfahrens" nur mit dem Einverständnis beider Parteien ja im Verwaltungsrecht auch noch die "Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung" nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) gibt, welche ohne Einverständnis der Parteien vom Gericht angeordnet werden kann, möchte ich Sie bitten, mich umgehend über weitere Details dieses o.g. Telefonats zu informieren, da diesbezüglich diese Aussage und die genauen Informationen darüber relevant für den weiteren Verlauf dieser Verwaltungsrechtssache ist.
Eine Telefonnotiz über dieses Telefonat liegt Ihnen ja bestimmt in Ihren Akten vor.

Insbesondere bitte ich Sie hiermit, mir möglichst zeitnah folgende Informationen zu diesem Telefonat schriftlich zukommen zu lassen:

  • Wann genau (Datum) hat dieses Telefonat stattgefunden?
  • Wie heißt der zuständige Sacharbeiter des Beklagten, mit dem telefoniert wurde (zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungskompetenz)?
  • Wie wurde vom Gericht überprüft, ob der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten, mit dem telefoniert wurde, zu dieser Aussage bevollmächtigt war (da ja auch u.a. auf mehreren Schreiben vom Beklagten unten ausdrücklich drauf hingewiesen wird, dass der Norddeutsche Rundfunk nur von zwei Personen vertreten werden darf)?
  • Wer war der Anrufende, der das Telefonat initiiert hat - das Gericht oder der Sachbearbeiter der Rundfunkanstalt (der Beklagte)?
  • Wie lautete die genaue Fragestellung, und wie die genaue Antwort?
  • Welche weiteren das Verfahren betreffende Dinge (z.B. die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, Gespräch über einen möglichen oder wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens, die Möglichkeit der Entscheidung per Gerichtsbeschluss, und/oder der vom Beklagten bis heute immer noch nicht erbrachte Nachweis über die gesetzliche Grundlage der durch den sogenannten "Beitragsservice" durchgeführten Zwangsanmeldung etc.) wurden bei dem Telefonat auch noch angesprochen?

Alternativ oder zusätzlich dazu können Sie mir auch eine (ggf. vom Beklagten noch von Ihnen einzufordernde) schriftliche Bestätigung des Beklagten vorlegen, in der er ausdrücklich und schriftlich bestätigt dass er mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.

Bezüglich des Ruhens bzw. der möglichen Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erhalten Sie von mir - sobald mir die Informationen über das o.g. Telefonat und/oder die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Beklagten über die Ablehnung des Ruhens des Verfahrens vorliegen - eine detaillierte schriftliche Begründung, in der ich darlegen werde, inwiefern die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (es geht dabei u.a. auch um die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16), was zu Folge hat dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxx Xxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten

Ich könnte mir auch vorstellen, dass diese fiktive Person F jetzt beginnt, die in etwa 3 Wochen abzugebende Begründung, dass eine Verhandlung / ein Urteil per Gerichtsbeschluss nicht in Frage kommt, und dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO notwendig ist, zu schreiben.

Sollte das VG die Vorlage der Person F (die elegante Möglichkeit für die Richter das Gesicht zu wahren durch Aussetzung des Verfahrens statt der sonst "notwendigen" bzw. genötigten Rechtsbeugung bei einem zu sprechenden Urteil in 1. Instanz) nicht nutzen, und außerdem die geforderten Informationen über das nachweislich geführte Telefonat nicht haben, kann ich mir vorstellen dass die fiktive Person F in diesem Fall darüber nachdenken würde, ob nicht im Verlauf des Verfahrens ein Befangenheitsantrag gegen die beteiligten Richter gestellt werden sollte, da diese dann ja nicht ausreichend dokumentierte telefonische Abspachen mit dem Beklagten getroffen haben könnten... >:D

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: azdb-opfer am 22. August 2016, 19:02
Was ich nicht begreife: Warum ist die Rundfunkanstalt mit einer Ruhendstellung des Verfahrens nicht einverstanden?

Wenn sie damit anfangen, wäre das fast eine Kapitulationserklärung. Die Verwaltungsgerichte würden dann auch rebellieren, denn eine Ruhendstellung würde die Klage für viele Bürger erst richtig interessant machen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: koybott am 24. August 2016, 11:27
hey Frei, wäre das eine Option für eine Person sofern sie sich auf EU-Recht in ihrer Klage bezieht?

Wie gerade nochmals vom BVerfG - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen - festgestellt:

BVerfG: Verletzung Pflichtvorlage EuGH & Diskriminierung (EU-Ausländer)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19994.0.html

Bei Verstößen gegen EU-Recht haben die nationalen Gerichte von Amts wegen die Pflicht,
Zitat
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen


Zitat
Art. 267
(ex-Artikel 234 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

 a)  über die Auslegung der Verträge,
 b)  über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 26. August 2016, 16:29
Moin,

und Danke für die Infos. Eine fiktive Person F könnte diese bestimmt gut gebrauchen für ihe nächstes (natürlich fiktives) Schreiben ans Gericht. >:D

Im fiktiven geschilderten Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass diese heute Post vom VG bekommen hätte, in der steht, dass die Richterin den Justitiar angerufen hat bezüglich Klärung der Frage nach dem Einverständnis des Beklagten zum Ruhen des Verfahrens:

(http://up.picr.de/26623618ef.jpg) (http://up.picr.de/26623618ef.jpg)

So wird eine fiktive Person F wahrscheinlich in ihrem nächsten Brief ans VG die Prüfung der ggf. notwendigen Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO oder Art. 100 GG anregen, die nicht das Einverständnis des Beklagten bedarf. Und natürlich die Begründung liefern, warum die Entscheidung durch einen einzelnen Richter und per Gerichsbescheid nicht in Frage kommt. So wären dann alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft, wenn es nach einem negativen Urteil in erster Instanz (falls die Aussetzung abgelehnt würde) in die nächste Instanz geht. Natürlich alles völlig fiktiv...

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 26. August 2016, 19:56
Moin.

Ich habe mir den fiktiven Schriftverkehr nochmal angesehen.

Im Mai schrieb der Beklagte:
Zitat
Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts.
Das Gericht stellte ihm dazu folgende Frage:
Zitat
...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht? Der Beklagte bittet neutral um eine Entscheidung diesbezüglich, und das Gericht impliziert mit der gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei? Wäre da nicht ein Befangenheitsantrag gegen die Richter rein theoretisch möglich und erfolgversprechend, auch wenn sich die fiktive Person F damit bestimmt keine Freunde beim Gericht (also auch bei den Kollegen der jetzigen Kammer, an die das Verfahren dann weiter gereicht würde) machen würde?

Sollte eine fiktive Person F diesen Sachverhalt in seinem nächsten Brief ans VG evtl. ansprechen, und wenn ja wie?

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: azdb-opfer am 26. August 2016, 20:25
Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht? Der Beklagte bittet neutral um eine Entscheidung diesbezüglich, und das Gericht impliziert mit der gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei? Wäre da nicht ein Befangenheitsantrag gegen die Richter rein theoretisch möglich und erfolgversprechend, auch wenn sich die fiktive Person F damit bestimmt keine Freunde beim Gericht (also auch bei den Kollegen der jetzigen Kammer, an die das Verfahren dann weiter gereicht würde) machen würde?

Dass VG-Richter den Beklagten verteidigen, ist ja nichts neues. Person F könnte beim Gericht anfragen, ob es inoffizielle Absprachen zwischen VG und LRA gibt?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 27. August 2016, 04:47
Moin.

Nein, lt. dem fiktiven vorliegenden Brief (s.o.) gibt es keine weiteren (inoffiziellen) Absprachen zwischen VG und LRA.

Jedoch könnte eine fiktive Person F die Fragestellung des Gerichts an den Beklagten für suggestiv halten, und deshalb könnte ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, und erwägt deshalb folgende Formulierung in ihrem nächsten Schreiben:

Zitat
Zitat
...

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details des erwähnten Telefonats teilten Sie mir mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."  In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen, schreibt der Beklagte jedoch nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."  Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)? Der Beklagte bittet doch hier mit seiner neutralen Formulierung um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht impliziert mit der suggestiv gestellten Frage, ob der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine Antwort förmlich vorformuliert in den Mund"…? Könnte dieses eventuell mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO haben? Eine Prüfung diesbezüglich behalte ich mir vor.

Abgesehen von den möglichen Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats ...

Ginge das so? Was meint ihr? Oder gäbe es in diesem fiktiven Fall bessere Formulierungen?

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Kurt am 27. August 2016, 09:11
...

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details des erwähnten Telefonats teilten Sie mir mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."  In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen, schreibt der Beklagte jedoch nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."  Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)? Dies ist eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)! Der Beklagte bittet doch hier mit seiner neutralen Formulierung um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht impliziert mit der suggestiv gestellten Frage, ob der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine Antwort förmlich vorformuliert in den Mund"…? Könnte dieses eventuell mögliche Dies hat für mich - als Kläger - Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO. haben? Eine Prüfung diesbezüglich behalte ich mir vor.

Abgesehen von den möglichen Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats ...
Frei 8)

Nicht fragen. Vorwerfen!  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 29. August 2016, 01:13
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in einem wie hier geschilderten fiktiven Fall morgen (bzw. heute) ein so ähnliches Schreiben (natürlich gegen abgestempelte und unterschriebene Eingangsbestätigung) persönlich zum Gericht bringen würde:

Zitat
Zitat
Xxxxxx Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

Xxxxxxxx, XX.08.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxx     ./.    Xxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXX


Ihr Telefonat mit dem Beklagten und mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schrieben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details dieses von Ihnen erwähnten Telefonats teilten Sie mir in Ihrem Schreiben vom XX.08.2016 mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."

In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen (da mir nur dieser eine Brief des Beklagten vom Mai 2016 vorliegt) schreibt der Beklagte jedoch mit seiner neutralen Formulierung nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."

Da das Gericht bei einem promovierten Justitiar des Xxxxxxxdeutschen Rundfunks davon ausgehen muss, dass dieser rechtlich versiert ist und den Unterschied zwischen dem "Ruhen" und der "Aussetzung" eines Verfahrens kennt, hätte das Gericht bei der Frage im o.g. Brief des Beklagten also eher davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein müsste, da andernfalls, falls einer der Beteiligten mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden wäre, eine Entscheidung des Gerichts darüber gar nicht notwendig gewesen wäre.

Insofern stellt die bei diesem Telefonat gestellte suggestive Frage eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter/-in dar.

Der Beklagte bittet in seinem Brief vom Mai 2016 mit seiner neutralen Formulierung lediglich um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht (bzw. der Richter oder die Richterin) impliziert mit der im Telefonat mit dem Beklagten an diesen suggestiv gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine zu gebende Antwort förmlich vorformuliert in den Mund", nachdem er ihn auch noch diesbezüglich beraten hat.

Dieses wird für mich, den Kläger, eventuell mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO haben, da mit dieser Beratung und suggestiven Fragestellung beim Telefonat der Richterin mit dem Justitiar des Beklagten nun ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zuständigen Richters bzw. der zuständigen Richterin zu rechtfertigen.

Eine rechtliche Prüfung diesbezüglich behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor.

Abgesehen von den möglichen genannten Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats werde ich Ihnen, wie in Ihrem Schreiben vom XX.08.2016 von Ihnen gefordert, fristgerecht schriftlich und mit Beweisen belegt begründen, dass vieles gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss spricht, und vielmehr eine Entscheidung der ganzen Kammer mit einer mündlichen Verhandlung notwendig ist, da diese Rechtssache an sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, und dass in dieser Verwaltungsrechtssache die "Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung" nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder Art. 100 GG sinnvoll ist, welche ohne Einverständnis der Parteien vom Gericht angeordnet werden kann, da, abgesehen von den verwaltungsrechtlichen Fehlern bei der Erstellung der angefochtenen Bescheide, einerseits die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (u.a. die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16), und andererseits die seit 2013 bezüglich der Rundfunkbeiträge geltende Regelung verfassungswidrig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 01. September 2016, 15:23
Moin.

Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so ein ähnliches ein Schreiben vom VG bekommen haben könnte, mit der Einverständniserklärung des Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbeschluss (siehe Anhang).

Das Aktenzeichen und das Postfach könnte deutlich im Sichtfenster lesbar gewesen sein, damit der Briefträger auch weiß worum es geht, falls es irgendwann ein Urteil dazu geben würde, und dieses mal irgendwer im Internet veröffentlicht und er dann danach googelt, natürlich völlig fiktiv...

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 01. September 2016, 20:36
[..]
Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so ein ähnliches ein Schreiben vom VG bekommen hben könnte, mit der Einverständniserklärung des Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbeschluss:
[..]

Schon klar, dass der Beklagte gern auf eine mündliche Verhandlung verzichten würde. Denn was bei einer mündlichen Verhandlung alles so zu Tage treten kann, wenn man an einen Lindenstraßen-Richter gerät, zeigt dieser Beitrag der eine Mitschrift eines Mitstreiters (wenn auch nur geträumt) enthält:

VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19833.msg129743.html#msg129743

Möglicherweise kann es aufgrund derartiger Vorkommnisse sinnvoll erscheinen, auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen. Ferner könnte die bereits angedeutete Befangenheit des Gerichts als Begründung dafür genutzt werden, um zwecks Klärung dieser Vermutung direkt mit dem Beklagten in Kontakt treten zu können.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 12. September 2016, 04:07
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in der beschriebenen fiktiven Situation heute beim Verwaltungsgericht folgendes 13-seitiges Schreiben persönlich gegen Quittierung einer Eingangsbestätigung abgeben würde, mit Ergänzung der Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Aspekte (mit Zitaten aus den Aufsätzen von Dr. M. Pagenkopf & Kay Winkler, und 3 Punkten aus der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16 vom 18. Juli 2016), Begründung gegen einen Gerichtsbeschluss durch eine Übertragung auf einen Einzelrichter (und für eine mündliche Verhandlung und Beteiligung der ganzen Kammer) und für Aussetzung der Verhandlung / des Verfahrens:

(http://thumbs.picr.de/26796647dy.jpg) (http://up.picr.de/26796647dy.pdf)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. September 2016, 20:56
Gefällt mir gut, ob der 4. Abschnitt den gewünschten Erfolg bringt, wird sich zeigen.
Person F hat sich diesbezüglich bestimmt Gedanken gemacht.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 12. September 2016, 23:56
Moin.

... 4. Abschnitt ...

Zitat von: http://up.picr.de/26796647dy.pdf
4. Ergänzende Hinweise

Bezugnehmend auf mein Schreiben vom XX.08.2016 möchte ich Sie, das Gericht, bitten, im weiteren Verlauf dieses Verfahrens von der nochmaligen Beratung und Beeinflussung des Beklagten abzusehen, da ich mich sonst gezwungen sehe, wegen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zuständigen Richters bzw. Richterin rechtliche Schritte nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO einzuleiten.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie diesbezüglich auch daran erinnern, dass nach Art. 97 GG Richter unabhängig sein müssen und nur dem Gesetze unterworfen sind.

Richter, die sich in zahlreichen Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten nicht nur in erster Instanz bezüglich der Rechtmäßigkeit des seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrags zum parteiischen Anwalt des Beklagten gemacht haben, und dabei die geltenden Gesetze und Normen ignorierten, gibt es bereits genug, bzw. zu viele.

Da stellt sich sogar schon die elementare Frage, ob der angebliche Rechtsstaat seinem Namen noch gerecht wird.

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Hailender am 21. September 2016, 22:06
Hier bin ich aber mal auf die Antwort des Gerichts gespannt. Höchst interessant die Abhandlung. (http://www.hss-cyb.org/smilies/icon_super.gif)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 04. Dezember 2016, 17:07
Moin.

Bisher hat die fiktive Person F keine fiktiven Antworten bekommen...

Ich könnte mir vorstellen, dass die beschriebene fiktive Person F in der beschriebenen fiktiven Situation morgen so ein ähnliches fiktives Schreiben zum Verwaltungsgericht bringen würde:

Zitat
Zitat
Xxxxxxxx Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxx

Xxxxxxxxx, XX.12.2016

Verwaltungsrechtssache      Az.:  XXXXXXXXX
Xxxxxxxxxx        ./.       Xxxxxdeutscher Rundfunk


Ergänzung meiner Begründungen vom XX.09.2016 zu Ihren 2 Schreiben vom XX.08.2016 gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid und für die Aussetzung des Verfahrens, und Ergänzung der Klagebegründung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.09.2016 erhielten Sie von mir außer der Ergänzung und Erläuterung meiner Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Aspekte eine Begründung, dass es mehrere Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss gibt, und eine Aussetzung des Verfahrens rechtlich notwendig ist.

Die letzten beiden genannten Begründungen möchte ich mit diesem Schreiben ergänzen (siehe Punkt 1 und Punkt 2), außerdem ergänze ich meine Klagebegründung um einen weiteren Aspekt (siehe Punkt 3 dieses Schreibens).

1.  Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid

Im ersten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 gaben Sie mir Gelegenheit, mich dazu zu äußern, dass in dieser Verwaltungsrechtssache eine Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss in Betracht kommen könnte.
In meinem Schreiben vom XX.09.2016 schrieb ich Ihnen, dass ich mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden bin, und begründete dieses.

Unter anderem schrieb ich in der Begründung vom XX.09.2016, dass die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich zeigen, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.

Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, und zwar mit den Aktenzeichen 1 BvR 2032/15, 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2341/15, 1 BvR 2417/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 2666/15, 1 BvR 2708/15, 1 BvR 2728/15, 1 BvR 2739/15, 1 BvR 64/16, 1 BvR 211/16, 1 BvR 530/16, 1 BvR 1382/16, 1 BvR 1395/16, 1 BvR 1411/16, 1 BvR 1414/16, 1 BvR 1415/16, 1 BvR 1417/16, 1 BvR 1432/16, 1 BvR 1456/16, 1 BvR 1570/16, 1 BvR 1580/16, 1 BvR 1647/16, 1 BvR 1660/16, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1714/16, 1 BvR 1774/16 , 1 BvR 1775/16, 1 BvR 1856/16, 1 BvR 1857/16, 1 BvR 1998/16, 1 BvR 2096/16, 1 BvR 2158/16, 1 BvR 2385/16, 1 BvR 2523/16, 1 BvR 2540/16, 1 BvR 2547/16, 1 BvR 2560/16 und 1 BvR 2581/16 (siehe auch die 2-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).

Zu der möglicherweise dazu aufkommenden Frage, ob von diesen genannten anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, hat sich der Rechtsanwalt Txxxxxx Bxxxxx der Kanzlei Kxxxx Sxxxxx Bxxxxx aus Qxxxxx bereits sinngemäß so dazu geäußert, dass es keine positive Benachrichtigung von Seiten des BVerfG gibt, wenn diese zur Entscheidung angenommen werden, nur eine negative Bescheidung darüber, wenn das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird, würde mitgeteilt werden.
Zu den oben genannten Verfahren liegen aber bis heute keine negativen Bescheidungen vor.

Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.

2. Weitere Gründe für die Aussetzung des Verfahrens

In meinem Schreiben vom XX.09.2016  bat ich das Gericht zu prüfen, ob eine vom Gericht anzuordnende Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht kommt, und die Aussetzung dann ggf. anzuordnen, und begründete dieses.

Unter anderem schrieb ich, dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erfolgen soll, wenn die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, und dass es schon vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 gibt, die teilweise mit Klagepunkten dieser Rechtssache nahezu identisch sind.

Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, siehe dazu die genannten Aktenzeichen in Punkt 1 dieses Schreibens und die Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage.

Demnach kommt die Aussetzung dieses Verfahrens nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht, wie ich das bereits in meinem Schreiben vom 12.09.2016 detailliert und fundiert begründet hatte.

3. Ergänzungen der Klagebegründung

Der XDR ist gar keine Behörde.

Mal abgesehen von der in meiner Klagebegründung bereits erwähnten Fragestellung, ob die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, überhaupt vom Beklagten, dem XDR selbst, oder dem sogenannten "nicht rechtsfähigen Beitragsservice" erlassen wurden, ist es fraglich, ob der Beklagte, der Xxxxdeutsche Rundfunk, überhaupt den Status einer Behörde hat, und die hier in der Klage angefochtenen Bescheide aus formeller und verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt erlassen durfte. Nach einem Gerichtsbeschluss vom LG Tübingen am 16.9.2016, 5 T 232/16 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332) ist der SWR nämlich gar keine Behörde, sondern tritt nach außen als Unternehmen auf. Selbst der Justiziar des SWR, Dr. Hxxxxxx Exxxxx, sagte bereits 2012: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html).
Diese Aussagen treffen so auch auf den XDR zu, was zur Folge hat, dass die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, rechtlich nichtig sind.

Eine ausführliche Begründung zu diesem Punkt erhalten Sie demnächst von mir in einem weiteren Schreiben.

Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und etwaige Korrekturen dieses Schreibens und meiner Klagebegründung im Allgemeinen in einem gesonderten Schriftsatz und ggf. bei der mündlichen Verhandlung vor.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxxxx Xxxxxxxx

Anlagen:
-  2-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.11.2016
-  Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten

Anlage siehe Brief vom Bundesverfassungsgericht mit den 39 Aktenzeichen:
41+ Verfassungsbeschwerden gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen?)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20906.msg135781.html#msg135781

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 04. Dezember 2016, 22:20
Zitat
Zitat
[...]Selbst der Justiziar des SWR, Dr. Hxxxxxx Exxxxx, sagte bereits 2012: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html).
[...]
Anlagen:
-  2-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.11.2016
-  Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten

Zur obigen Aussage des SWR-Justiziars wäre es mglw. sinnvoll, nicht nur den Link, sondern einen Bildschirmausdruck mit leuchtendfarbiger Textmarkierung der betreffenden Stelle beizufügen. Auch wirkt es dann nicht mehr so "abstrakt", sondern auch für den Richter "greifbarer".
Man weiß zudem nie, ob/ wann das Dokument im Netz geändert oder gänzlich "depubliziert" wird... ;)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 04. Dezember 2016, 22:41
Moin.

Man weiß zudem nie, ob/ wann das Dokument im Netz geändert oder gänzlich "depubliziert" wird...

Genau deswegen ist u.a. hier eine "Sicherungskopie" des originalen Artikels ;) :
http://web.archive.org/web/20161125155754/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: pjotre am 01. Februar 2017, 21:50
Dank an den Mitstreiter, den Gegner mit der Summe der Argumente zu konfrontieren. Hochwertige Arbeit.
Durch diesen Beitrag werde ich zukünftig über den Fortgang informiert.

Etwas Wichtiges ist auch hier wieder festzustellen: Die Antworten der ARD-Juristen vermeiden strikt, in der Reihenfolge der nummerierten Klägertexte zu bearbeiten.

Hierdurch wird strategisch verdeckt, dass die wichtigsten Argumenten einfach unbearbeitet bleiben.

Bei den hier abgehenden Vorgängen wird jedes Mal erklärt, dass es zwingend ist,
- das Klägervorbringen in etwa gleicher Reihenfolge zu widerlegen;
- hierbei immer die Nummerierung der Schreiben des Klägers zu vermerken;
- weil nur so eine nachvollziebare Analyse dem Kläger wie auch dem Gericht möglich wird.

In eigener Seite wurde der ARD-Sender per Nachtrag aufgefordert, dies für alle Klägereingaben nachzuholen als Pflichtaufgabe des öffentlichen Rechts. Vorher könne das Gericht mangels Ordnungsmäßigkeit des öffentlich-rechtlichen Verfahrens nicht zur Urteilsfindung voranschreiten.
(Der Richter hört's mit Grausen? Im Gegenteil, die Richter dürften froh sein, dass endlich einmal diese tricksenden Rechtsverletzer ausgetrickst werden.)

Außerdem wird immer prophylaktisch vermerkt, dass Urteilszitate nur anerkennbar sind, sofern die Urteile im Internet einsehbar sind, alternativ ausgedruckt beigefügt werden müssen;
und nur anerkennbar sind, sofern:
- klargestellt wird, welches Kläger-Argument davon widerlegend betroffen sein soll ("argumentative Einbindung")
- und mit Randnummer, damit durch Analyse für Kläger und Gericht die Vollständigkeit der Bearbeitung nachvollziehbar wird.

Wenn das dort 20 000 Euro Bearbeitungskosten erzeugt,
dies für 500 Euro Streitwert, so ist das nicht das diesseitige Problem, wird angemerkt. Niemand hat die Rechtsverletzer gezwungen, ihre Rechtsverletzung gegen 4 bis 7 Millionen überwiegend wehrlose Bürger zu erstrecken um mit der asymmetrischen Übermacht deren Widerstand gegen die Unrecht rechtsverletzend niederzuwalzen. 

(Im übrigen kann man die Betragspflicht mit einem listigen Trick töten, aber in einer Weise, dass die Klageberechtigung nicht erlischt. Danach streitet es sich dann sehr sorgenfrei auf Hobbystatus nur noch für den Rechtsstaat.)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: samson_braun am 02. Februar 2017, 11:27

(Im übrigen kann man die Betragspflicht mit einem listigen Trick töten, aber in einer Weise, dass die Klageberechtigung nicht erlischt. Danach streitet es sich dann sehr sorgenfrei auf Hobbystatus nur noch für den Rechtsstaat.)


lass uns doch an deinen Erkenntnissen teilhaben - tät mich stark interessieren :-)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: pjotre am 03. Februar 2017, 12:53
Fest vorgesehen für alle, die an den kommenden Landesverfassungsbeschwerden teilnehmen werden, weil daran rechtlich angekoppelt.

Alle, die aktiv im Forum mit streiten,

Übersicht des Erarbeiteten:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21683.msg138702.html#msg138702

haben genügend einschlägige Wissensbreite, das dann fallbezogen auch umzusetzen. Wenn bedacht wird, wie viele Grundlagen der kommenden Landesverfassungsbeschwerden durch diese Zusammenarbeit der Streiter zusammengetragen wurden, so ist das für die viele Arbeit je dann auch verdient. (So ist übrigens auch die benutzte subtile Rechtsgrundlage für "Befreiung" ausgerichtet.)

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 06. März 2017, 08:54
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits erwähnte fiktive Person F in dem beschriebenen fiktiven Fall heute so ein ähnliches fiktives Schreiben zum Verwaltungsgericht bringen würde:

Zitat
Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx


An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx

Xxxxxxx, XX.03.2016

Verwaltungsrechtssache      Az.:  XXXXXXXXXXXX
Xxxxxxxxxx        ./.      Xxxxxdeutscher Rundfunk

Ergänzung meines Schreibens vom XX.12.2016 (u.a. Gründe für die Aussetzung des Verfahrens) und weitere Ergänzung der Klagebegründung



Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.12.2016 ergänzte ich mit einem Schreiben die Begründung gegen die Entscheidung in dieser Rechtssache durch einen Gerichtsbeschluss und ohne mündliche Verhandlung, und für die aus rechtlicher Sicht notwendige Aussetzung des Verfahrens.
Dort schrieb ich, dass es bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge mindestens 39 anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht gibt.

Mittlerweile liegen mir neue Informationen vor, dass sich die Zahl der Verfassungsbeschwerden vom November 2016 bis zum Januar 2017 in nur zwei Monaten um 11 Beschwerden auf jetzt mindestens 50 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge erhöht hat (siehe die 10-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).

Auch zu der Frage, ob und wann von diesen anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, gibt es neue Informationen: In der Übersicht des Bundesverfassungsgerichts über die für das Jahr 2017 geplanten Verfahren findet man unter Punkt 21 des Ersten Senats folgende Information: "Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16,1 BvR 1856/16 u.a. - Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist." (http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html).

Das Bundesverfassungsgericht hat also lt. eigenen Informationen vor, noch dieses Jahr über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages zu entscheiden.

Mal abgesehen von den verschiedenen in meiner bisherigen Klagebegründung bereits erwähnten verwaltungsrechtlichen Aspekten und den verschiedenen Verstößen gegen geltendes EU-Recht zeigen die oben genannten zahlreichen und rapide ansteigenden  Verfassungsbeschwerden deutlich die Brisanz dieses Themas, und dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (und somit der in dieser Klage angefochtenen Bescheide) keinesfalls als gegeben angesehen werden kann.

Weiterhin schrieb ich in meinem Schreiben vom XX.12.2016, dass Sie zu dem Thema, dass es fraglich ist, ob der Beklagte, der Xxxxxdeutsche Rundfunk, überhaupt den Status einer Behörde hat, und die hier in der Klage angefochtenen Bescheide aus formeller und verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt erlassen durfte, was zur Folge hat, dass die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, rechtlich nichtig sind, eine ausführliche Begründung dazu demnächst von mir in einem weiteren Schreiben erhalten würden. Dieses Schreiben als Ergänzung meiner Klagebegründung ist in Vorbereitung, und werden Sie demnächst von mir erhalten.

Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und etwaige Korrekturen dieses Schreibens und meiner Klagebegründung im Allgemeinen in einem gesonderten Schriftsatz und ggf. bei der mündlichen Verhandlung vor.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxxxx Xxxxxxxxx


Anlagen:
-  10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017
-  Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten

Mit dieser Anlage:
10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017 (https://www.docdroid.net/L0Wznvh/bersicht-verfahren-bverfg-vom-2017-01-31.pdf.html)


Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 06. März 2017, 11:25
In der PDF sehen einige Beitragsnummern unten in der Tabelle in Lfd.Nr. 1,7 und 50.
Bitte prüfen ob das so richtig sein sollte.


Interessant ist auch das Rechtsgebiet-Detail
"Rundfunkgebühren; PKH"  1 BvR 119/17
-->
Was ist "PKH"?
Und ebenso das "Rundfunkgebühren; Zwangsvollstreckung" 1 BvR 2908/16

Und "Rundfunkgebühr" 1 BvR 1395/16.

Alle anderen sind wohl nur "Rundfunkgebühren", jedoch nirgendwo "Beiträge".

Jedoch alle im Rechtsgebiet: "Recht der nicht steuerlichen Abgaben".
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ellifh am 06. März 2017, 11:53
Was ist "PKH"


Könnte vielleicht Prozesskostenhilfe sein?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 06. März 2017, 12:21
Moin.

In der PDF sehen einige Beitragsnummern unten in der Tabelle in Lfd.Nr. 1,7 und 50.
Bitte prüfen ob das so richtig sein sollte.

Die Datei stammt ursprünglich aus diesem Beitrag:
Re: BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg140214.html#msg140214

Sollte die Erwähnung der 3 Beitragsnummern problematisch sein, bitte den Link zur Datei durch diesen ersetzen, wo ich die Beitragsnummern entfernt habe:

10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017 (https://www.docdroid.net/yVwAhuY/verfahrensbersicht-bverfg-2017-01.pdf.html)
https://www.docdroid.net/yVwAhuY/verfahrensbersicht-bverfg-2017-01.pdf.html
(oder Kurzlink http://docdro.id/yVwAhuY)

Frei  8)

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Temporär am 12. September 2017, 22:57
UPDATE - September 2017 -

(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24212.0;attach=18679;image)

Nur für den Fall, dass fiktive Beklagte mal wieder bestreiten sollten, dass...

>> 10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017

Jetzt, über sechs Monate später, warten wir immer noch auf Entscheidungen "alsbald" im laufenden Kalenderjahr...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: faust am 12. September 2017, 23:15
... was lässt meine müden Augen erstrahlen ???

Lese ich da:  NOCH  IN  DIESEM  JAHR ???

BRÜDER  UND  SCHWESTERN:  HALLELUJAH !!!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 24. November 2017, 16:08
Moin.

Nach langer Zeit der Ruhe könnte sich im fiktiven Fall der fiktiven Person F wieder was getan haben:

"Damit die Forderungen nicht verjähren", könnte in einem normalen Briefumschlag als normale Briefsendung ein neuer Festsetzungsbescheid für das 2. Halbjahr 2014 angekommen sein, siehe auch die pdf-Datei in der Anlage.

(http://thumbs.picr.de/31039248nu.jpg) (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16463.0;attach=19401)

Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem fiktiven Fall die fiktive Person F diesem Bescheid demnächst fristgerecht mit einer kurzen Begründung widersprechen würde.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 24. November 2017, 17:02
Es ist interessant zu sehen, dass die Festsetzung hier maximal die Beträge erfasst, welche zu verjährenden drohen. Es ist ein Beispiel aus dem letzten Jahr bekannt, wo die Festsetzung über diesen Zeitraum darüber hinausgegangen ist und auch keine Aussetzung angekündigt wurde für den Fall das Widerspruch erfolgt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: NichtzahlerKa am 24. November 2017, 18:21
"Damit die Forderungen nicht verjähren", könnte in einem normalen Briefumschlag als normale Briefsendung ein neuer Festsetzungsbescheid für das 2. Halbjahr 2014 angekommen sein, siehe auch die pdf-Datei in der Anlage.

Heißt das, dass auch alle anderen Personen dieser Tage Post erwarten dürften? Ist es denn wirklich so, dass im Dezember 2014er Beiträge verjähren, d.h. im Falle dass ein solcher Brief dieser Tage nicht zustellbar zurückläuft, zu Sylvester die Sektkorken für knapp 200€ knallen dürfen?

Edit: Ich habe nachgelesen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verjährung_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Verjährung_(Deutschland))
Das scheint wohl so zu sein.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 24. November 2017, 21:22
[...]
Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem fiktiven Fall die fiktive Person F diesem Bescheid demnächst fristgerecht mit einer kurzen Begründung widersprechen würde.
[...]

Zunächst könnte man vermuten, dass bei Lupus das Unterprogramm "Verjährung" angesprungen ist um die fiktive Person F zu Weihnachten mit einem Bescheid zu beschenken. Allerdings lässt das Anschreiben andere Rückschlüsse zu, denn es ist anzuzweifeln, dass die Lupus-Maschinerie mittlerweile so intelligent ist, auch anhängige Gerichtsverfahren inkl. VG, Az., etc bei der Zustellung ihrer Geschenke zu berücksichtigen.

Wenn man den Ankündigungen


im Anschreiben Glauben schenken mag, müsste sich die fiktive Person F keinen Stress machen um den neuen Festsetzungsbescheid noch mit in ihre anhängige Klage zu integrieren.

Stattdessen könnte sich die fiktive Person F, nach kurzem Widerspruch gegen den neuen Festsetzungsbescheid, auf ein entspanntes und besinnliches Weihnachtsfest 2017 einstellen.

Offensichtlich hat die fiktive Person F bisher alles richtig gemacht und dem Gegner beigebracht ein gewisses Maß an Respekt gegenüber der fiktiven Person F zu zollen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 26. November 2017, 00:25
Moin.

Im letzten Brief vom NDR könnte stehen:
Zitat
"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."

Ein Leistungsgebot, in dem steht bis zu welchem Datum oder wie und an wen genau Person F die Summe bezahlen soll, fehlt überigens in dem Festsetzungsbescheid (s.o.).

Würde es im fiktiven Fall der fiktiven Person F in der jetzigen Situation Sinn machen, im Widerspruch gleichzeitig bereits jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO zu stellen, damit - falls das erste Verfahren irgendwann abgeschlossen sein sollte - keine Vollstreckung eingeleitet werden kann, sondern erst diesem Antrag Widersprochen werden müsste, mit der Option dagegen zu klagen?

(Die fiktive Person F könnte den gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusammen mit dem Widerspruch für sinnvoll halten.)

In Anlehnung an den Wortlaut des damaligen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung in den 2 früheren Widersprüchen gegen die ersten 2 Bescheide könnte die aktuelle Formulierung dann etwa so lauten:
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO

Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 22.11.2017 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 10.12.2017 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: seppl am 26. November 2017, 00:40
Moin.

Im letzten Brief vom NDR könnte stehen:
Zitat
"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."

Mit diesem hervorgehobenen Satz soll einem die Möglichkeit genommen werden, den neuen Bescheid und Widerspruchsbescheid in die laufende Klage mit aufzunehmen. Person H hat darüber mit dem VG Hamburg gestritten, wie sich der NDR anmaßen kann, die Frist zur Untätigkeitsklage (3 Monate) ausser Kraft setzen zu wollen. Das VG meinte, es wäre eher von Vorteil, den neuen Bescheid nicht mit aufzunehmen. Rechnerisch kostet Person H eine neue Klage dann aber wieder 105 Euro, eine Erhöhung des Streitwertes durch Aufnahme des Bescheides würde im Fall von Person H die Gerichtskosten jedoch nur um ca. 50 Euro erhöhen. Das VG HH geht wohl davon aus, dass nach einer verlorenen Klage nicht erneut geklagt werden wird.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: azdb-opfer am 26. November 2017, 01:42
Im letzten Brief vom NDR könnte stehen:
Zitat
"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."

Das steht aber nicht im Festsetzungsbescheid, sondern im (meiner Meinung nach) rechtlich unverbindlichen Begleitschreiben. Die Erklärung ist damit kein Bestandteil des Verwaltungsaktes geworden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: seppl am 26. November 2017, 05:33
Bei mir kam die Benachrichtigung über die Aussetzung des Widerspruchbescheides in einem Extrabrief mit Bestätigung des Erhalts meines Widerspruches. 2fach unterschrieben. Da kann man schon ins Schleudern geraten, ob es nun zum Verwaltungsakt gehört oder nicht.

Für "Normalbürger" ist es nicht erkennbar, dass hier vom NDR auf einen rechtswirksamen Verwaltungsakt rechtsunwirksam reagiert wurde. (siehe Anhang)

Nette Pointe ist, dass ich dann doch 2 Monate später einen Widerspruchsbescheid erhalten habe.  ;D - Nachdem der NDR mir die Aussetzung mitgeteilt und das VG die Aussetzung als richtig deklariert hatte.  ::)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 27. November 2017, 02:20
[...]
Würde es im fiktiven Fall der fiktiven Person F in der jetzigen Situation Sinn machen, im Widerspruch gleichzeitig bereits jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO zu stellen, damit - falls das erste Verfahren irgendwann abgeschlossen sein sollte - keine Vollstreckung eingeleitet werden kann, sondern erst diesem Antrag Widersprochen werden müsste, mit der Option dagegen zu klagen?
[...]

Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO, bei jedem Widerspruch eine Grundvoraussetzung darstellen könnte, um zu gegebener Zeit einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 (5) VwGO beim VG stellen zu können.

Bzgl. der Begründung könnte die fiktive Person F auch mal folgenden Beitrag sichten:

Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.msg160065.html#msg160065

Ansonsten liegt nun einiges in der Hand des jeweiligen VG's und der fiktiven Person F.

Möchte die fiktive Person F eine Aufnahme des neuen Festsetzungsbescheids in ihre anhängige Klage erwirken, müsste das jeweiligen VG dazu bemüht und evtl. wieder erweckt werden.

Sofern die fiktive Person F dies nicht anstreben möchte, könnte sie auch auf den Lauf der Zeit setzen und nur zu gegebener Zeit die entsprechenden Anträge stellen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: noGez99 am 27. November 2017, 06:59
Als erfahrener Kämpfer ist der fiktiven Personf F ja sichwerlich die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde bekannt, ich erwähnes es trotzdem noch mal für die Mitleser:

 Ein neuer Festsetzungsbescheid? Das ist eine Gelegenheit zur Verfassungsbeschwerde:

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: nixGEZahlt am 29. November 2017, 15:25
Liebe Mitstreiter,

auch ich habe nun mit einfacher Post einen gleichlautenden Schriebs wie Frei erhalten. siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160288.html#msg160288 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160288.html#msg160288). Nun stellt sich die Frage: Warum überhaupt antworten? Der Zugang lässt sich nicht beweisen und in einem Monat ist der Drops gelutscht.

Gruß
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 29. November 2017, 18:15
[...]
Nun stellt sich die Frage: Warum überhaupt antworten? Der Zugang lässt sich nicht beweisen und in einem Monat ist der Drops gelutscht.

Weil der Festsetzungsbescheid ansonsten rechtskräftig werden könnte. Und woher weiss die fiktive Person N, dass ein gewisser, nicht näher spezifizierter, Drops in einem Monat gelutscht sein sollte?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: nixGEZahlt am 29. November 2017, 19:31
Weil die Forderung am 01.01.2018 verjähren würde wenn man nicht reagiert und der Gläubiger den Zugang des Bescheides vor diesem Datum nicht beweisen könnte.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 29. November 2017, 20:45
Moin.

Ich könnte mir bei dem 3. Bescheid an die fiktive Person F (siehe hier (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160288.html#msg160288)) vorstellen, dass die einfach erstmal davon ausgehen, dass der angekommen ist, und der dann rechtskräftig wird, und dann die Vollstreckung eingeleitet wird.

Um das zu vermeiden wird die fiktive Person F vorraussichtlich fristgerecht dem Bescheid widersprechen, um bei einem negativen Widerspruchsbescheid vor Abschluss der laufenden Klage dem Gericht erstmal darzulegen was von den Versprechungen der Rundfunkanstalt zu halten ist (dann nämlich nix)  >:D , und dann ggf. diesen Bescheid in die bestehende laufende Klage mit zu integrieren.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F schon eine 35-seitige Rohfassung des Widerspruchs mit Begründung (in Anlehnung an die Klagebegründung, s. Signatur) fertig hätte, und die fertige Version dieses fiktiven Widerspruchs hier in diesem Thema demnächst veröffentlicht würde, sobald die fiktiv per Fax + Einschreiben an die Rundfunkanstalt abgeschickt würde.

Frei 8)



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 03. Dezember 2017, 17:27
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in dem fiktiven geschilderten Fall die fiktive Person F jetzt einen 14-seitigen Entwurf des Widerspruchs mit Begründung fertig hätte, der ungefähr so aussehen könnte:

Zitat
Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxx XXX
XXXXX Xxxxxxxxxxxx


Vorab per Fax an den XDR:  XXX - XX XX XX


Einschreiben

Xxxxxdeutscher Rundfunk
Xxxxxxxxxxxxxx XXX-XXX
XXXXX Xxxxxxxxxxxx



Xxxxxxxxxx, den 1X. Dezember 2017


Beitragsnummer:  XXX XXX XXX

Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
vom 2X. November 2017 - eingegangen am 2X. November 2017

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO





Sehr geehrte Damen und Herren,


Sie schrieben mir in Ihrem Schreiben vom 2X.11.2017 mit dem beiliegenden o.g. Festsetzungsbescheid, dass ich dagegen Widerspruch einlegen kann, und dass Sie dann die Entscheidung über diesen Widerspruch und Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungs-gerichtlichen Verfahren XXXXXXXX und XXXXXXX aussetzen werden.

Hiermit lege ich deshalb fristgerecht gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 2X.11.2017, mir zugestellt am 2X.11.2017, für Rundfunkbeiträge über 107,88 € für den Zeitraum von 07/2014 bis 12/2014 Widerspruch ein.

Begründung:

In dem Festsetzungsbescheid fehlt ein eindeutiges Leistungsgebot. Das hat zur Folge, dass mein Widerspruch dazu aufschiebende Wirkung hat, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage würde bezüglich des Festsetzungsbescheids also erfolgversprechend sein.

Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungs-zwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landes-rundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 1X.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 0X.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Auch ist der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die Zwangsanmeldung beruht, ist illegal bezüglich geltendem EU-Recht. Somit bin ich gar nicht rechtmäßig dort angemeldet, da diese Anmeldung auf rechtswidrig erlangter Daten über mich beruht. In der Rechtssache EuGH C-201/14 hat der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte. Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt.

Der Feststellungsbescheid verstößt außerdem gegen Europäisches Unionsrecht bezüglich alter und neuer Beihilfen. Gemäß der Richtlinie 2007/65/EG unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht. Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags in der seit 2013 gültigen Form verstößt also gegen das Wettbewerbs- und europäische Beihilferecht, siehe auch Artikel 101 EAUV (1): "Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken". Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen "Beiträge" in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung aus. Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag hätte keine Änderung des bisherigen Systems sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die Widerlegbarkeit der Regelvermutung verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden. Im deutschen System erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten. Die deutlichen Beitragsmehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und den Direktanmeldungen durch den Beitragsservice." Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich. Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird, und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht. Ist nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Rechtswidrigkeit.

Der Rundfunkbeitrag für eine unbestellte Dienstleistung muss nach Artikel 9 der EU-Richtlinie 97/7/EG nicht bezahlt werden. Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bedeutet außerdem eine Verletzung der Grundrechte für mich, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes. Nach Artikel 14 des Grundgesetzes darf ich über mein Eigentum frei verfügen. Nach Artikel 5 des Grundgesetzes darf ich mich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Mein persönliches Budget für Information aus allgemein zugänglichen Quellen beträgt 50 € pro Monat, frei von mir gemäß Art. 14 GG festgelegt. Davon verwende ich gemäß Art. 5 GG monatlich 33,XX € für ein Abonnement der Xxxxxxxzeitung. Die restlichen 16,XX € monatlich, also knapp 200 € pro Jahr, verwende ich gemäß Art. 5 GG für gedruckte Nachrichtenmagazine, die Gebühren an den Telefonanbieter für den Internetanschluss (anteilsmäßig vom Telefonanschluss) und als Rücklagen für die evtl. notwendige Neuanschaffung und Reparatur von PC und Handy, um damit kostenlose Informations-Angebote des Internets zur vertiefenden Information nutzen zu können. Wenn ich jetzt von meinem nach Artikel 14 des Grundgesetzes frei festgelegten Budget für nach Artikel 5 des Grundgesetzes frei wählbare Information monatlich 17,50 € Rundfunkbeitrag bezahlen müsste, hätte ich 4 Alternativen: 1. Ich könnte das Abonnement meiner Tageszeitung (das XXX-Abo) kündigen, obwohl diese Zeitung für mich und meine Familie viele lokale Informationen enthält die uns wichtig sind, was ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt. 2. Ich könnte mir kein Abonnement der lokalen Zeitung mehr leisten, sondern müsste auf über die Hälfte der Zeitungs-Ausgaben verzichten, was wiederum ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt. 3. Ich könnte das Budget für Information um etwa 1 € monatlich erhöhen, und dann auf Handy, PC und Internetanschluss verzichten, dann kann ich jedoch keine kostenlosen Angebote des Internets zur vertiefenden Information mehr nutzen. Wieder ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG, durch die dadurch notwendige Erhöhung des Budgets sogar auch gegen Art. 14 GG. 4. Ich könnte mein Budget zur freien Informationsgewinnung nach Art. 5 GG um 17,50 € monatlich erhöhen, um die Rundfunkbeiträge zahlen zu können. Dieses hätte zur Folge, dass ich mich in anderen Lebensbereichen finanziell einschränken müsste (z.B. Sportvereine und Musikunterricht für die Kinder kündigen, billigeres oder weniger Essen für die Familie kaufen, Wohnung aufgeben und in eine kleinere billigere Wohnung in Außenbereichen umziehen, etc.), das wäre wieder ein massiver Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 14 GG. Alle 4 Alternativen, die ich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen hätte, würden eine Verletzung der Grundrechte für mich bedeuten, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes. Die Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien wird also behindert.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht auch gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden.

Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen steht in Art. 1 Satz 1: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta ("Gleichheit") mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes. Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Die speziellen Gleichheitssätze legen fest, in welchen Fällen wesensgemäß Verschiedenes dennoch rechtlich gleich zu behandeln ist, z. B. die Gleichheitssätze in Art. 3 GG.Gleichheitssätze verbieten nicht die Ungleichbehandlung oder Diskriminierung überhaupt. Sie fordern lediglich, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Sie liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt. Das Bundesverfassungsgericht arbeitete in einem Urteil vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 (255), heraus: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden." Typisierende und pauschalierende Regelungen sind solche Normen, die eine Differenzierung zwischen Normadressaten nur auf ein Merkmal stützen, beispielsweise die Besteuerung nach einem bestimmten, pauschalen Steuersatz. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Härten im Einzelfall sind dabei grundsätzlich auch hinzunehmen. Die Grenze sieht das Bundesverfassungsgericht aber erreicht, wenn Härten nicht nur in vereinzelten, sondern typischerweise in bestimmten Fällen eintreten und wenn sie nicht nur von unerheblichem Umfang sind. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen wendet das Bundesverfassungsgericht seit der Entscheidung zur Präklusion im Zivilprozess die sogenannte "Neue Formel" an (nach dem Berichterstatter in dem Verfahren auch "Katzenstein-Formel" genannt). Danach muss für die Ungleichbehandlung ein "Grund von solcher Art und von solchem Gewicht" vorhanden sein, "dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann", siehe BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az. 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72. Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte. Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein. Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Das bestätigen auch die Zahlen einer anderen vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle. Wenn man dementsprechend die Beitragshöhe pro Person berechnet, kommt man auf folgendes Ergebnis:  1-Pers.-Haushalte = 41 % der Haushalte = 20 % der Bevölkerung sollen 17,50 € p.P. zahlen, Haushalte mit 2 und mehr Personen = 79 % der Haushalte = 34 % der Bevölkerung sollen 3,50 € bis 8,75 € p.P. zahlen. Demnach zahlt also in etwa jeder 5. Deutsche zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung, was beweist dass eine wesentliche Ungleichbehandlung vorliegt. Seit dem 01.01.2013 findet also eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>). Eine gesetzliche Typisierung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss der Gesetzgeber dabei realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.11.2008, 2 BvL 1/07 u.a., juris Rn 60, und auch BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr). In der heutigen Zeit ist die Wohnung kein sinnvoller Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag.

Es liegt auch eine Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, welches das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird auch eingeschränkt. In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht "frei" ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Wegen dem Zitiergebot (Art. 19 GG) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert.

Die Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien wird behindert. Wie bereits oben beschrieben, hebelt der Rundfunkbeitrag meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen (Art. 5 GG). Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art. 5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird. Wegen dem Zitiergebot (Art. 19 GG) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig.

Ich verweigere die Zahlung auch aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zustehen. Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrschen seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung". Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen. Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto "Einfach für Alle" immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss abgeschafft werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen dazu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die  Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu notwendig. Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.

Die Verknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist rechtswidrig. Als Vorzugslast und damit Gebühr oder Beitrag darf die Medienabgabe nicht an das bloße Vorhandensein einer Wohnung geknüpft werden, denn diese ist ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins, die Mediennutzung aber nicht. Daraus folgt ein Verstoß gegen Art. 104a ff. GG.

Auch handelt es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um eine unzulässige Inländerdiskriminierung. Ein Verbreitungsweg der linearen Inhalte der Fernseh- und Radioprogramme ist über Satelliten auf der Orbitalposition 19,2° Ost. Je nach genutztem Transponder und Band erreichen diese Signale nahezu 100% der Unionsbürger. Unabhängig davon sind Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über das Internet abrufbar. Die Tatsache, dass die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender in deutscher Sprache ausgestrahlt werden und sich vermeintlich an die Bevölkerung in Deutschland richten, ist irrelevant, da ca. 1 Mio. Deutsche im EU-Empfangsgebiet außerhalb Deutschlands leben und zusätzlich die ca. 8,5 Mio. deutschsprechenden Einwohner von Österreich und 8 Mio. Einwohner der Schweiz keine größeren Schwierigkeiten haben dürften die ausgestrahlten Inhalte zu verstehen. Insbesondere bei der Übertragung von sportlichen Großveranstaltungen wie Olympischen Sommer- und Winterspielen, Fußballeuropa- und -weltmeisterschaften sowie Fußballspielen der UEFA Champions-League wird der relevante Inhalt nahezu ausschließlich über das Bild und nicht den Ton transportiert. Deutschkenntnisse sind zur Erfassung des gezeigten Bildes oft nicht notwendig. Das wiederum bedeutet, dass zusätzlich zu den ca. 40 Mio. Haushalten (Wohnungsinhabern) in Deutschland und den erwähnten 16,5 Mio. Einwohnern in Österreich und der Schweiz noch weitere knapp 170 Mio. Haushalte in der EU in den Genuss kommen diese Programme nutzen können. Dafür bezahlen müssen freilich nur die in Deutschland (dauerhaft) lebenden Menschen. Nahezu sämtliche Unionsbürger können also etliche Fernseh- und Radioprogramme empfangen, die ausschließlich von in Deutschland lebenden Menschen finanziert werden. Letztere sind allen anderen demnach schlechter gestellt. Insofern stellt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Diskriminierung aufgrund meines Wohnsitzes innerhalb der EU dar, was wiederum eine Verletzung des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darstellt. In einer Pressemitteilung Zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) heißt es: "(…) insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungs-verantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht." Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 9. Juli 2015 (Az. AN 6 K 15.00006, Fundstelle: openJur 2015, 13872, RZ 31) beschlossen: "Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht." Hier steht also ausdrücklich, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzie-rungsverantwortung zu beteiligen ist, was aber wie oben belegt nicht der Fall ist.

Sogar aus den eigenen Reihen des öffentlich rechtlichen Rundfunks kamen bezüglich der Rechtmäßigkeit bereits im Vorfeld der Reform Bedenken. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR und einer der beiden Autoren des Artikels "Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009 stellte die geräteunabhängige Abgabe bereits 2009 aus verfassungsrechtlicher Sicht in Frage: "Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BverfG (Vgl. BVerfGE 55 274 (303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte."

Selbst Paul Kirchhof schreibt in dem Gutachten, im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", mit welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die seit Anfang 2013 geltende Regelung rechtlich begründen, zu den Bedingungen für die Rechtssicherheit des sogenannten Rundfunkbeitrags: "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen." Dieses ist in der Umsetzung jedoch nicht der Fall, wie dieses dem Geschäftsbericht 2013 des Beitragsservices zu entnehmen ist: "Seit 1. Januar 2013 sieht das Gesetz eine Befreiung von der Beitragspflicht im Wesentlichen nur noch aus sozialen Gründen vor."

Sogar unsere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bezeichnete vor dem 35. Deutschen Evangelischen Kirchentag im Juni 2015 in Stuttgart den Rundfunkbeitrag als eine Zwangsmitgliedschaft, die man heute nur schwer rechtlich begründen könne, und plädierte für die Finanzierung auf freiwilliger Basis: "… dass man sozusagen wie bei dem Fernsehen so eine Art Zwangsmitgliedschaft hat … das wird man schwer heute rechtlich noch rechtfertigen können, dass ich das als ein Angebot habe, wofür ich dann zahle, und wer das mitmachen will ok, aber nicht unter der Maßgabe, jeder Deutsche muss sich beteiligen…"

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nicht unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme. Durch die Werbung sind die Sender abhängig von Wirtschaftsinteressen, was im Widerspruch zu geltendem Recht steht. Selbst Paul Kirchhof sagt dazu in einem Interview: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage." Laut dem NDR-Geschäftsbericht 2014 bestanden zum Beispiel bei dem Radiosender NDR2 insgesamt 2,1 % des Programms aus Werbung. Beim Fernsehen macht laut diesem Bericht der Anteil der Werbung des NDR 1,36 % aus. Zumindest bis 2016 gab es einen zu hohen Anteil staatsnaher Mitglieder im Fernsehrat des ZDF & MDR. Nach dem Gerichtsurteil vom 25. März 2014 (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.03.2014, Rn. (1-135)) darf der Fernsehrat aus maximal ein Drittel staatsnahen Mitgliedern bestehen. Demnach ist der Staatsvertrag verfassungswidrig, zumindest aber bis zu dem Zeitpunkt der Umsetzung im Sommer 2016, rechtlich ungültig. Auch mit der Justiz, sogar konkret zu den Richtern der Verwaltungsgerichte, gibt es Verbindungen, die die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diesbezüglich in beide Richtungen in Frage stellen. Wenn demnächst beim Bundes-verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags entschieden wird, ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass Paul Kirchhof, der das Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstellt hat, mit welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den "neuen" Rundfunkbeitrag trotz mehrerer wesentlicher Abweichungen davon in der Umsetzung rechtlich begründen, der Bruder des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof ist. Außerdem ist der öffentlich-Rechtliche Rundfunk größtenteils privatisiert. 151 Tochterfirmen sind für ARD und ZDF tätig und machen das Programm. Die ARD-Tochterfirma Degeto sorgt zum Beispiel für mehr als 80 Prozent der Filme bei der ARD. Auch gibt es eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Zeitungspresse. Im Jahr 2014 haben der Norddeutsche Rundfunk, der Westdeutsche Rundfunk und die Süddeutsche Zeitung einen Rechercheverbund geschlossen. Dieser verstößt gegen das Rundfunk-, das Vergabe- und das EU-Beihilferecht.

Der Rundfunkbeitrag ist auch gar kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn. Der neue Rundfunkbeitrag ist im Kern eine Steuer. Ein Beitrag ist an eine Gegenleistung geknüpft, eine Steuer aber nicht. Den Rundfunkbeitrag muss aber jeder zahlen, egal ob er die Leistung in Anspruch nimmt oder nicht. Die Bundesländer haben zum Erlass einer Steuer aber keine Kompetenz. Eine Rundfunksteuer lässt sich weder aus Artikel 105 Absatz 2a GG noch aus den Ertragskompetenzen des Artikel 106 GG herleiten. Damit fehlt den Ländern diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz. Dr. Anne Terschüren schreibt in Ihrer Doktorarbeit, der Rundfunkbeitrag entspricht "einer unzulässigen Zwecksteuer". Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht "nicht standhalten wird". Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt werden muss. Beiträge müssen dem Zahler Vorteile gewähren, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist, da allein das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte keinen Vorteil gewährt. Daher ist nur die Einordnung als Zwecksteuer gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung möglich. Gerichte haben bisher aber immer auf den vermeintlichen Vorteil abgestellt, den der Rundfunk angeblich für alle haben soll und der den Beitrag rechtfertigen soll. Weiter wird dabei oft die Vermutung aufgestellt, dass Rundfunknutzung in den Wohnungen und Betriebsstätten stattfinden könnte. Die Rechtsprechung des BVerfG hat aber herausgearbeitet, dass zu Beiträgen nur der heran-gezogen werden darf, der aus einem öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat und daher an diesen Kosten beteiligt werden soll. Wenn alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen. Gestützt wird dies durch das im Dezember 2014 veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirat im Bundesfinanzministerium, das den Rundfunkbeitrag als "Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt", ansieht. Weiter ist die Vermutung der Rundfunknutzung durch die Gerichte irrelevant. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist aber kein besonderes Merkmal, das eine besondere Abgrenzung einer Gruppe erlaubt, denn eine Wohnung hat quasi jeder. Dies ist für die Klassifizierung als Beitrag aber notwendig (BVerfG 9,291 297f.). Der Vorteil, den der Rundfunk darstellen soll, ist auch von keinem Gericht nachgewiesen worden. Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und aus-schließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus. Der oft angeführte Vorteil lässt sich außerdem dadurch widerlegen, dass es zahlreiche Studien gibt, die belegen dass hoher Fernsehkonsum süchtig, gereizt, aggressiv, körperlich krank, depressiv, dumm und sogar gewalttätig und kriminell und machen kann.

Es gibt als weiteren Kritikpunkt eine rechtswidrige Überversorgung statt Grundversorgung. Lt. Definition des Dudens ist eine "Grundversorgung" die Versorgung mit dem Notwendigsten. Der Begriff "Grundversorgung" bezüglich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht im 4. Rundfunkurteil geprägt. Im sogenannten Niedersachsenurteil heißt es: "In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerlässliche 'Grundversorgung' Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind." Diese fast 30 Jahre alte Definition stammt aus einer Zeit, in der es kaum privaten Rundfunk und noch kein öffentliches Internet in der heutigen Form und Verbreitung gab. Lt. Wikipedia ist die Grundversorgung ein "gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen". In § 11 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ist dieser "Grundversorgungsauftrag" beschrieben mit folgendem Wortlaut: (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, "im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern." Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Eine konkret abgegrenzte Definition des Umfanges der sogenannten Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über deren genauen Inhalt und Umfang existiert bis heute nicht. Von einer "Grundversorgung" durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann heute nicht mehr sprechen, es ist eher eine ausufernde Überversorgung (ca. 2.500 Programmstunden täglich) mit weit über 20 Fernseh- und fast 70 öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. In einem Gutachten von Prof. Dr. Justus Haucap, Dr. Christiane Kehder und Dr. Ina Loebert mit dem Titel "Eine liberale Rundfunkordnung für die Zukunft" im Auftrag vom Prometheus-Institut vom Mai 2015 wird folgende These belegt: "Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt." Die Grundversorgung sollte aus heutigen Gesichtspunkten lediglich einen Zugang zur neutralen Berichtserstattung ermöglichen. Darunter fallen Nachrichten, Wissenschaft, Politik, Soziales und Kultur.

Auch ist es rechtswidrig die Beiträge zweckfremd zu verwenden. Die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 1 RBStV: "Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages." Zitat von § 12 Absatz 1 RStV: "Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten." Im §40 RStV: "(1) werden die zu finanzierenden Aufgaben genau bestimmt. Entgegen diesen gesetzlichen Grundlagen wird der Rundfunkbeitrag daher in mehrfacher Hinsicht zweckwidrig, nämlich entgegen der ausdrücklichen Zweckbindung des § 1 RBStV, verwendet, z.B. für die Finanzierung der zusätzlichen und unverhältnismäßig hohen Betriebsrenten der ehemaligen Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die unverhältnismäßig hohe Verwendung der Beiträge für Sportübertragungen, für die Beaufsichtigung der Privatsender und sogar zur Bewirtung von Politikern bei einer Party verwendet wurden.


Ich behalte mir ausdrücklich vor, ausführliche, geänderte und zusätzliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO

Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 2X.11.2017 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 1X.12.2017 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

(Xxxxx Xxxxxxx)


An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Ketzerkater am 03. Dezember 2017, 18:00
@Frei,

danke, dass Du Deinen informativen fiktiven Widerspruch hier eingestellt hast - wäre ja mit etwas Umformulierung fast eine Klage.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: brverweigerer am 03. Dezember 2017, 18:45
Das ist mal eine saubere Widerspruchsbegründung!  :)

Nach meiner Meinung ist das allerdings für den Rundfunk zu viel der Ehre. Von dort kommen nämlich immer die gleichen sinnlosen Textbausteinantworten, egal was im Widerspruch vorgetragen wurde. Bei mir standen in diesen Textbausteinen u. a. haufenweise Sachen, die ich gar nicht erwähnt hatte, dafür bedankte sich der Rundfunk dafür, dass ich "die Vollstreckungen aller noch offen Fälle wie bisher durchführen" würde. Meine Kommunikationserfahrung mit dem Rundfunk ist etwa so, als würde man mit einem Fahrkartenautomaten diskutieren, ob das Bahnpreissystem gerecht oder sinnvoll wäre.

Mein Fazit daraus: Für den Funk reicht als Widerspruch maximal eine Seite, alles weitere kann man sich für die folgende Klage aufheben und zurechtlegen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: gerechte Lösung am 03. Dezember 2017, 21:44
Hallo an alle, die für ihre Rechte kämpfen.
Ein Bekannter, Mr.X, hat es fiktiv Mitte 2016 in etwa so verfasst. Nur der Anfang.
Besser noch als ein Widerspruch ist eine Zurückweisung. Und immer schön an die Person, die rechtlich zuständig ist.
(In Kopie auch an den BS. Alles mit dem Vermerk, dass Mr.X auf Schreiben der GEZ mit Kusshand sehr gerne verzichtet.)

Zitat
XXX RUNDFUNK
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Str.
D-00000 Stadt
Postanschrift: D-00000

Telefon: 0XXX - XXX

Gesetzlicher Vertreter:
Mr. XXXXXX (Intendant)


Umsatzsteuernummer: DE000000000

E-Mail: LRA @ LRA.de

Beitragsnummer: 000000000

Widerspruch

Sehr geehrter Herr Intendant ,

Hiermit widerspricht Mr.X dieser unberechtigten Forderung, datiert vom 0X.XX.2015 , erstellt vom BS in Köln, ehem. GEZ.
Der Beitragsservice ( nachfolgend: BS genannt ) ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und ist dem Bürger, also auch mir, gegenüber in keinster Weise berechtigt, irgendwelche rechtlichen Forderungen rechtlich gesehen durchzusetzen.
Sämtliche Schreiben kommen vom BS. Der BS überschreitet damit seine Kompetenzen.
Es interessiert Mr.X nicht, welche internen Abmachungen getroffen worden sind. Für Mr.X zählt die rechtliche Seite nach außen.
Schreiben vom BS gelten für Mr.X nicht, haben also keine rechtsverbindliche Wirkung. 

Sage und schreibe, bis heute noch keinerlei Antwort.
Zweimal der sog. Kontostand und zwei Schreiben vom Inkasso Creditreform. Eines mit einer nicht konkret definierten Forderung und eines mit der Mitteilung, dass meine Zurückweisung an den (angeblichen) Gläubiger, den BS, weitergereicht wurde.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Widerspruch“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015“.
Bitte die Möglichkeiten an Widersprüche auf einen Festsetzungsbescheid in das entsprechende Thema zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 04. Dezember 2017, 18:11
[...]
An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.
[...]

Eine kurze Anmerkung zum Zitiergebot (Artikel 19 GG). Das Zitiergebot ist nicht für alle Grundrechte zu beachten.

Siehe:
http://hdr.bmj.de/page_c.9.html

Zitat
Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
  • Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
  • Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
  • Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
  • Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
  • Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
  • Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
  • Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
  • Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung).



Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: NichtzahlerKa am 04. Dezember 2017, 19:33
Eine tolle Schrift. Respekt und danke fürs Teilen! Deine Mühe habe ich auch dadurch gewürdigt, dass ich es ganz gelesen und mir Notizen gemacht habe. Vielleicht hilft es hier oder da:


Starkes Ding. Weitermachen :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: TheGeek am 04. Dezember 2017, 19:36
Ich könnte mir vorstellen das eine fiktive Person die Klagebegründung von Frei genommen hat um daraus eine eigene Version davon zu erstellen. Diese fiktive Person würde sich dann bei Frei bedanken :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Ketzerkater am 04. Dezember 2017, 20:15
Hallo zusammen,

Nachtrag von meiner Seite:

Ich hatte bei meiner Klage immer auf den kopfsteuerlichen Charakter dieser Zwangsabgabe hingewiesen - und darauf, dass für die Menschenwürde innerhalb veränderlicher Lebensumstände eine freie Wahl der individuell zur Verfügung stehenden (erarbeiteten) monitären Mitteln eine eigenverantwortliche und ausgabenkritische Lebenführung unabdingbar ist.

IMHO ist es besonders bei einer Klage wichtig, nicht allzu sehr theoretisch herumschwurbeln, sondern auf die für viele zutreffende angespannte finanzielle Leistungsfähigkeit konkret (ggf. mit individuellen Fakten) hinzuweisen.

Für den statistischen Normalverdiener bedeuten 5 Jahre Zwangsbeiträge (über 1000,- Euro) z.B. eine Gleitsichtbrille, Zahnersatz oder eine notwendige Autoreparatur (um die Arbeitsstelle zu erreichen), solche Zahlen müssen auch lebendig in das Bewusstsein der entscheidenden Instanzen hineingehämmert werden.
Ab- und zu (bei wem es halt zutreffend ist), kann ein Realitätscheck über die Gebührenhöhe und die Gehälter von ÖR Mitarbeitern im Vergleich zu den monitären Mitteln von Otto-Normalverdiener nicht schaden, um an die Größenordnung des Ausgabenwahnsinns der ÖR Grundversorgung zu erinnern.

Da passt es ganz gut, wenn gerichtliche EU-Instanzen den ÖR Rundfunkbeitrag als Steuer definieren  :)

Selbst Personen, die vielleicht gerne die Angebote des ÖR nutzen, müssen von Rechts wegen die Möglichkeit erhalten, in prekären Lebensituationen eine temporäre und unkomplizierte Abbestellung der Gebührenlast zu erreichen - und damit sind nicht die sowieso befreiten Hartz4 Empfänger gemeint.

Dies nur als Anregung, wenn der doch ziemlich umfangreiche Widerspruch von @Frei als Grundlage für eine Klage verwendet wird.

mit besten Gruß
Ketzerkater
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Markus KA am 05. Dezember 2017, 01:18
Hinweis:

Die eigene medizinische Versorgung kann in einer Klagebegründung von Vorteil sein.
Es wurde beobachtet, dass bei Kläger, die ihre notwendige medizinische Versorgung und Gesundheitszustand aufgeführt haben, dies in der Bearbeitung ihrer Klage berücksichtigt wurde. Ruhendstellungen des Verfahrens oder ein Vergleich können die Folge sein, bzw. waren bisher die Folge.

Dies kann jeder für sich selbst entscheiden, ob er derartige Angaben machen möchte.
Gerade für ältere Menschen, die zwar über Harz 4 liegen, können die Ausgaben für z.B. lebensnotwendiger Medikamente zum extremen Kriterium werden.

Solange das BVerfG und EuGH noch nicht entschieden haben, geht Gesundheit vor Rundfunkzwangsbeitrag.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: nexus77 am 05. Dezember 2017, 15:22
X hat sich mal Dokumente von oben angesehen und stellt fest, dass beim NDR die "Bescheide" tatsächlich auch mehr wie Bescheide aussehen und sogar unterschrieben sind (Dienstsiegel scheint aber noch zu fehlen). Kann es daran liegen, dass es dort auch heißt "NDR BEITRAGSSERVICE" - NDR hat eine eigene Inkassostelle die nicht in Köln ist? Und es ist auch eine einheitliche Adresse / Anspruchspartner genannt, nicht wie bei "Bescheiden" des X wo links "WDR" steht und rechts "Betragsservice" und 2 verschiedene Adressen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. Dezember 2017, 16:23
Ja, in der Tat hat der NDR eine eigene "Außenstelle" des Beitragsservice in Hamburg. Von dort aus kamen auch Widerspruchsbescheide im Namen des "Beitragsservice Radio Bremen".
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Kigili am 05. Dezember 2017, 18:35
Person K hat in ihrem Widerspruch zusätzlich beantragt, dass bis zum rechtskräftigen Urteil des laufenden Verfahrens seitens der Rundfunkanstalt von einem Versand des Widerspruchsbescheids abgesehen wird und heute mit der Post abgeschickt.

Einen langen Begründungstext wie Person F das gemacht hat, hat Person K nicht aufgesetzt, weil sie den Sinn für sich nicht wirklich erkennen konnte. Als Begründung hat Person K lediglich auf ihre laufende Klage am Verwaltungsgericht verwiesen.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Ketzerkater am 05. Dezember 2017, 19:06
Jepp, so würde ich, wenn es mich fiktiv betreffen würde, auch vorgehen - mit dem negativen Versand des Widerspruchsbescheid das ist eine gute Idee!

Gruß,
Ketzerkater



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 05. Dezember 2017, 20:14
Ja, in der Tat hat der NDR eine eigene "Außenstelle" des Beitragsservice in Hamburg. Von dort aus kamen auch Widerspruchsbescheide im Namen des "Beitragsservice Radio Bremen".

Wer mag kann dort auch persönlich mal vorbeischauen und sich "beraten" lassen. ;D

Siehe:

Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11072.msg118649.html#msg118649
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 11. Dezember 2017, 00:36
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in dem hier ausführlich beschriebenen fiktiven Fall einer fiktiven Person F diese Person jetzt mit den angeführten Anregungen den dementsprechend geänderten und optimierten 14-seitigen Widerspruch gegen den neuen Beitragsbescheid über Rundfunkbeiträge für das 2. Halbjahr 2014 fertig hätte, um den in ein paar Stunden zum NDR zu faxen und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein dahin zu senden:

(http://thumbs.picr.de/31199780dq.jpg) (http://up.picr.de/31199780dq.pdf)

Zu der Anmerkung, dass dass zu umfangreich ist, könnte ich mir vorstellen dass sich die fiktive Person F dabei gedacht hätte, dass erstens ein negativer Widerspruchsbescheid individuell auf die Begründung eines Widerspruchs eingehen muss, und außerdem der Widerspruch incl. Begründung im Falle einer neuen Klage oder falls dieses zur bestehenden Klage mit hinzugefügt wird dann auch von den Richtern am Verwaltungsgericht gelesen würde.

Ach ja, übrigens - mit irgend einem sogenannten nicht rechtsfähigen "Beitragsservice" hat die Person F noch nie kommunizert, immer nur direkt mit der zuständigen Rundfunkanstalt, und/oder dem Verwaltungsgericht.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: PersonX am 11. Dezember 2017, 13:08
was unmittelbar auffällt:

Zitat
Hiermit lege ich deshalb fristgerecht
PersonX würde das "deshalb" weglassen, es schränkt aus PersonX Sicht an dieser Stelle "unnütz" ein.

Zitat
Auch ist der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die Zwangsanmeldung
beruht, ist illegal
Ein "ist" ist zuviel.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: samson_braun am 11. Dezember 2017, 13:42
OT: einlegen tut man Gurken - einen Widerspruch erhebt man  (#)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. Dezember 2017, 14:30
OT: einlegen tut man Gurken - einen Widerspruch erhebt man  (#)

[Klugscheißermodus] Einspruch Euer Ehren! Es heißt: "Ich lege Widerspruch gegen ... ein. Ich erhebe Einspruch gegen ... ." [/Klugscheißermodus]
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ohmanoman am 11. Dezember 2017, 15:10
Gurken hald!  ;)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: maikl_nait am 11. Dezember 2017, 15:46
Hallo!

@samson_braun
Es wäre sehr toll, wenn Du nicht "einfach" auf den anderen rumhackst, sondern wenigstens das Original zitieren würdest:

VwGO §69
Zitat
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Im Übrigen ist das Vorverfahren (beinahe) eine Farce:

VwGO §72
Zitat
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Rein rhetorische Frage: welche Widerspruchsbehörde hält schon die eigenen Bescheide (oder die der weisungsgebundenen Unterbehörde) für begründet widersprechbar? Das wäre schließlich ein Eingeständnis von schludriger oder böswilliger Erstellung unrechtmäßiger Verwaltungsakte!

Der einzige Vorteil des Widerspruchs wäre formalrechtlicher Natur: die Widerspruchsbehörde soll das Vorverfahren sauber beenden, darf dafür aber Kosten festsetzen. Leider steht nichts von einem MUSS in der VwGO.

MfG
Michael
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 30. Dezember 2017, 10:12
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F im geschilderten fiktiven Fall heute so ein ähnliches fiktives Schreiben von einer Außenstelle des NDR in Rostock (nach meinen Recherchen: NDR Ostseestudio, Richard-Wagner-Str. 8, 18055 Rostock, siehe hier (https://www.rundfunkunion.de/multimedia-ndr-ostseestudio-rostock-hoerfunk-u-fernsehen-in-rostock-10592)) bekommen hätte:

(http://thumbs.picr.de/31375428md.jpg) (http://up.picr.de/31375431sl.jpg)
(draufklicken = größer, siehe auch Scan im Anhang)

In diesem Schreiben könnte wie bereits schon mal geschrieben stehen, dass die Rundfunkanstalt beabsichtigt, die Entscheidung über den Widerspruch (also den Widerspruchsbescheid) und Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens am VG auszusetzen - klingt auf den ersten Blick ja positiv.
Und, meiner Meinung nach viel interessanter: Dass, wenn die Person F eine Entscheidung darüber noch im laufenden Verfahren wünscht, innerhalb von 4 Wochen darüber eine Mitteilung erfolgen soll...!?

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person sich wundern würde, warum der Brief aus Rostock und nicht aus Hamburg kommt, ob der nicht rechtsfähige Beitragsservice (mit dem Person F noch nie kommuniziert hat) da eine Außenstelle hat, oder ob das tatsächlich eine Abteilung des NDR ist?
Außerdem könnte ich mir vorstellen dass die Person F beabsichtigen würde erstmal gar nicht darauf zu reagieren, aber noch in Ruhe darüber nachdenken will.

Über Meinungen und Ideen von euch zum Inhalt dieses Briefes bin ich interessiert, z.B. auch welche Vor- und Nachteile das hätte, wenn man dazu irgendwann einen Widerspruchsbescheid hätte (den man ggf. in die laufende Klage mit einbeziehen könnte) oder nicht. Oder was ist, wenn Person F nach Ablauf der 4 Wochen einen Widerspruchsbescheid wünschen würde...

Einen guten Rutsch (http://www.smilies.4-user.de/include/New_Year/neujahr_154.gif) wünscht

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 09. Januar 2018, 16:40
Moin,

wahrscheinlich eher unwichtig, zur Vollständigkeit aber hier erwähnt: Ich könnte mir vorstellen, dass in dem fiktiven Fall der fiktiven Person F ein Schreiben vom VG gekommen sein könnte, in dem steht dass sich die zuständige Kammer und das Aktenzeichen geändert haben könnte:

(http://thumbs.picr.de/31482366bc.jpg) (http://up.picr.de/31482360kl.jpg)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Philosoph am 10. Januar 2018, 11:56
Da würde mich doch interessieren, warum jetzt eine andere Kammer zuständig ist. Gab es Beschwerden über die vorherige? War die vorherige bisher in Rundfunksachen zuständig? Wurden für die neue Kammer extra rundfunkhörige Richter (gibt es eigentlich noch andere?) zusammengesucht?
Da könnte ein neugieriger Kläger natürlich mal beim VG anrufen oder mit einer Schachtel Pralinen vorbei gehen und mal ein bißchen nachfragen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 15. Januar 2018, 15:22
Moin.

Wahrscheinlich liegt das nur an der Schaffung einer zusätzlichen neuen Kammer und die damit verbundene Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb des Gerichts:

Laut dem neuen Geschäftsverteilungsplan 2018 auf der HP vom VG ist die neu zugeteilte Kammer u.a. zuständig für "Rundfunk- und Fernsehrecht, einschließlich Beiträge", und zusätzlich für Asylrecht (für bestimmte Länder), Abfallrecht, Abfallbeseitigungsrecht, Kataster- und Vermessungsrecht, Brand- und Katastrophenschutzrecht einschl. Rettungsdienstrecht, Streitigkeiten über Verwaltungskosten.

Die Kammer die vorher die (fiktive) Klage bearbeitete war früher zuständig für "Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung", jetzt nicht mehr.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: TheGeek am 28. Januar 2018, 22:39
@Frei In deiner Klagebegründung gehst du ja auch auf Schadensersatz ein:

Ich stell mir vor das eine fiktive Person nun folgenden Hinweis vom VG bekommen hätte:

Zitat
Soweit darüber hinaus die Zahlung von Schadensersatz geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass einer Klage zu dem Verwaltungsgericht erlangt werden können. Hierfür dürfte es bereits an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlen.

Um die Klarstellung des Klageantrags wird binnen 4 Wochen gebeten.

Müsste diese fiktive Person nun auf den Schadensersatzanspruch verzichten oder wäre das zu verstehen?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Sylphe am 20. Februar 2018, 16:50
Hallo,

vielen Dank für die Intesive Arbeit und Recherchieren der einzelnen Fakten in der Widerspruchsbegründung.
Teile davon wird Person F  in seine fiktive Begründung mit aufnehmen. Je mehr Text umso besser.
Da mal wieder kaum Zeit ist um einen fiktiven Widerspruch zu erstellen und einzureichen, da entweder die Ausstellungsstelle oder der Zusteller getrödelt hat bleiben Person F nur 10 Tage um etwas aufzusetzen. Zwischen Ausstelldatum und Zustelldatum liegen 14 Tage.
Das wird im fiktiven Schreiben jedefalls noch mit reinkommen.
Person F ist sehr beeindruckt.

Vielen Dank nochmal  :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Funkstille am 26. Februar 2018, 10:32
Hallo Mitstreiter,

habe eine Anfrage bekommen, ob ich eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung akzeptieren würde.

Und nun?

Grüsse FS
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Sylphe am 26. Februar 2018, 10:56
Hallo

in diesem fiktiven Fall würde ich natürlich nicht akzeptieren und auf mündliche eine Verhandlung bestehen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Markus KA am 26. Februar 2018, 11:06
Bezüglich NDR und Klage ein möglicherweise interessanter Hinweis oder Wink mit dem Zaunpfahl:

VG Hannover: Ruhen des Verfahrens gemäß richterlicher Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26247.msg165403.html#msg165403 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26247.msg165403.html#msg165403)  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Funkstille am 27. Februar 2018, 07:43
Hallo,

mündliche Verhandlung hatte der Kläger auch schon gedacht - man bezahlt ja nicht 100 € Eintritt ohne sich die Show anzuschauen.

Und wenn das Recht gebeugt wird, möchte man doch, dass die Beteiligten einem dabei in die Augen schauen.

Grüsse und Danke
FS


Karma - bezeichnet ein spirituelles Konzept, nach dem jede Handlung – physisch wie geistig – unweigerlich eine Folge hat.
Würde mich stark interessieren, wer im nächsten Leben alles im Knast landet :-)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 10. Mai 2019, 23:14
Moin.

Seit über einem Jahr könnte die fiktive Person F Ruhe gehabt haben - keine nervigen Info- und sonstige Belästigungsschreiben, weder vom Verwaltungsgericht, noch von irgend einer Rundfunkanstalt (mit der diese Person F auch keine Verträge abgeschlossen hat, Stichwort "Direktanmeldung") und auch nicht von dem sogenannten Beitragsservice.   ;D

Update: Es geht jetzt weiter!  >:D

Am 8.5. könnte ein vom 3.5.2019 datiertes Info-Schreiben von diesem ominösen Beitragsservice im Briefkasten gelegen haben, zugestellt per normaler Post:

Zitat
Zahlung der Rundfunkbeiträge ...

Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.05.2019 fällig. Bitte zahlen Sie den Betrag von 1.405,46 EUR. ...

Ihr Kontostand am 23.11.2017  .......................................    -609,96
3.5.19 Säumniszuschlag  ..................................................    -8,00
3.5.19 Rundfunkbeträge für 1 Wohnung 10.15-12.15  ..........  -52,50
3.5.19 Rundfunkbeträge für 1 Wohnung 01.16-12.16  ..........  -210,00
3.5.19 Rundfunkbeträge für 1 Wohnung 01.17-06.19  ..........  -525,00
Gesamtbetrag    .........................................................  -1.405,46


Die fiktive Person könnte dieses Info-Schreiben wie üblich eingescannt, digital abgespeichert, in einer Cloud gesichert und anschließend abgeheftet haben, falls mal ein Richter oder Anwalt diese Unterlagen sehen will, erledigt...  >:D

Aber dann, 2 Tage später, könnte ein weiterer Brief gekommen sein, der evtl. Handeln erfordert: (siehe nächster Beitrag)

Frei 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 12. Mai 2019, 19:03
Moin.

Was danach kam, die Vorankündigung der Zwangsvolltreckung durch die Stadtkasse, wurde von den Moderatoren hierhin ausgelagert:
Vollstreckungsankündigung Stadtkasse Oldenburg>NDR>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)

Was ich mich jetzt frage:
Soll ich den fiktiven Fall der Person F, und wie es weitergeht (theoretisch könnte es sein dass ein weiterer Festsetzungsbescheid 07.2014 bis 03.2015 über 169,82 € per "normaler" Post vom BS / NDR eingetrudelt ist) jetzt hier weiter diskutieren, oder in dem anderen oben verlinkten Thema? ???

(Wahrscheinlich werde ich das, was zum Thema "Vorankündigung der Zwangsvolltreckung durch die Stadtkasse"  ist im oben verlinkten Thema posten, und den fiktiven Fall der Person F mit den weiteren Bescheiden hier diskutieren.)

Frei  8)

Edit "Markus KA":
Die Trennung zwischen Vorverfahren nach Festsetzungsbescheid und Vollstreckung als zwei unterschiedliche Themen macht Sinn.
Danke für das Verständnis.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 13. Mai 2019, 03:59
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F am Samstag, dem 11.05.2019 einen weiteren Festsetzungsbescheid mit dem Datum 03.05.2019 (also 8 Tage nach dem aufgedruckten Datum) per "normaler" Post erhalten hätte:

Zitat
NDR /BS ...
03.05.2019
Festsetzungsbescheid - Beitragsnummer ...

Sehr geehrte...

Ihrer Pflicht zur Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.

Für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.03.2015 wird deshalb der Betrag von 169,82 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetz (Berechnung siehe Kontoauszug).

Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstrckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen einschließlich der fälligen Rundfunkbeiträge von 105,00 EUR für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2015.

Einschließlich des Monats 09.2015 besteht ein offener Gesamtbetrag von 617,96 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.

Mit freundlichen Grüßen

Norddeutscher Rundfunk

Rechtsbehelfsbelehrung und
Rechtsgrundlagen siehe Rückseite

Kontoauszug
23.01.15 Rundfunkbeiträge für 07.2014-12.2014 ........... -107,88
06.02.15 Rundfunkbeiträge für 01.2015-03.2015 ........... -53,94
03.05.19 Säumniszuschlag  ........... -8,00
Festgesetzter Betrag  ........... -169,82
Seite 1 von 1

Und wie immer in Grau auf der Rückseite:
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden ... bei der ... Landesrundfunkanstalt ...

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
... Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist. ...

(https://thumbs.picr.de/35742971zi.jpg) (https://show.picr.de/35742971zi.jpg.html)   (https://thumbs.picr.de/35742972pu.jpg) (https://show.picr.de/35742972pu.jpg.html)

Die fiktive Person F könnte nach über einem Jahr Pause wieder erholt in den Kampfmodus übergehen, und vorhaben den geforderten Betrag nicht zu bezahlen und innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einzulegen, unter anderem, weil für das 2. Halbjahr 2014 bereits ein Festsetzungsbescheid vorliegt!  >:D

Oder ist das normal dass es mehrere Festsetzungsbescheide für den gleichen Zeitraum oder sich überschneidende Zeiträume gibt?

Mir scheint, die könnten (rein fiktiv natürlich) etwas den Überblick verloren haben...   ;D

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2019, 07:21
Die Beiträge für 2014 und 2015 sind verjährt, wenn für 2015 nicht spätestens 2018 ein Bescheid erlassen wurde. Schau mal, drboe hatte das auch schon und ist damit durchgekommen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 13. Mai 2019, 08:43
Der aktuelle Bescheid für die Jahre 2014 und 2015 müßte ja nach Verwaltungslogik die alten für die gleichen Zeiträume aufheben (falls diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren oder eine Klage läuft).
Damit sind nur noch die aktuellen relevant.
Und damit sind die verjährt. Also schnell Widerspruch einlegen, damit diese Forderung zumindest vom Tisch ist, denn die Einrede der Verjährung ist vom Schuldner zu erklären.

Mir kommt da noch eine Idee: Wenn durch Softwarefehler im vollautomatischen System Quatsch rauskommt, dann ist es doch möglich, daß aus dem Drucker des Druckdienstleisters auch vollkommen andere Dokumente ausgedruckt werden, die sollen schließlich alle ohne Unterschrift gültig sein...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 13. Mai 2019, 20:02
Die Beiträge für 2014 und 2015 sind verjährt, wenn für 2015 nicht spätestens 2018 ein Bescheid erlassen wurde. Schau mal, drboe hatte das auch schon und ist damit durchgekommen.

Siehe hierzu:

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg190408.html#msg190408

Damit dürften die Forderungen des neuerlichen Festsetzungsbescheids hinfällig und der Widerspruch so gut wie schon geschrieben sein.  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2019, 21:55
Danke Shuzi, habe es auf die Schnelle nicht gefunden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: 907 am 14. Mai 2019, 18:03
Person X hat heute (14.05.19) einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 2013 bis 12.2014 bekommen. Für diesen Zeitraum gab es schon Festsetzungsbescheide und Widerspruchsbescheide.

Sind die Beiträge für 2013 und 2014 nun verjährt oder nicht?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ohmanoman am 14. Mai 2019, 19:37
@ 907
Ohmanoman, geht immer vom besten aus!  ;)

 :) Die Maschine in Köln spielt verrückt!  ::) Diese Maschine in Köln übernimmt bald alles!  :o Und lässt sich nicht abschalten!!  :o Auch wenn du die Schutzgebühr zahlst, macht nix, du kommst trotzdem in den Knast!  :o Vielleicht sitzt in der Nachbarcelle Herr Bürow, oder Herr Wihelm, ähh Frau Luma Dreyer, (nee Frauen - Knast), oder Lutz Marmore oder sogar Herr Steinmeier, oder nee, die Gebrüder Kirchhof!  ;D

Ohmanoman
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: pinguin am 14. Mai 2019, 21:41
Sind die Beiträge für 2013 und 2014 nun verjährt oder nicht?
Ist halt die Frage, ob eine Angelegenheit, deren Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit geregelt ist, nur auf diese Weise geahndet werden darf oder andere legale Möglichkeiten abweichend davon zulässig sind?

Gemäß OWIG des Bundes, der alleine dafür zuständig ist, verjährt eine Ordnungswidrigkeit nicht nur nach Ablauf von 6 Monaten, auch der Ablauf einer evtl. Ahndung ist festgeschrieben.

Siehe auch:

Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Mai 2019, 01:37
Hört sich ja fast so an, als hätte Köln einen STUXNET-Befall, ob das die Rache aus dem Iran ist?
Wenn die Maschine tatsächlich verrückt spielt (wir wissen aus diversen Verfahren, daß es niemanden persönlich Verantwortlichen für diese Maschine gibt), so könnte dies zum eigenen Vorteil genutzt werden.
Rein formal sollte ein aktueller Bescheid den Zeitraum eines älteren Bescheides bzw. den Sachverhalt eines älteren Bescheides ersetzen oder aufheben.
Die Maschine spielt uns also in die Hände.
Nur keine schlafende Hunde wecken, aber die Einrede der Verjährung ermöglicht es, wenigstens alte Forderungen vom Tisch zu bekommen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 29. Mai 2019, 03:41
Moin.

Danke für eure Meinungen zu diesem fiktiven Fall!  ;D

Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem hier in diesem Thema ausführlich beschriebenen fiktiven Fall einer fiktiven Person F diese Person einen 15-seitigen Widerspruch gegen den neuen Beitragsbescheid über Rundfunkbeiträge für 07/2014 - 03/2015 fertig hätte, um den in ein paar Stunden zum NDR zu faxen und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein dahin zu senden:

Zitat
Person F
Xxxxxxxxxstraße X
XXXXX Xxxxstadt

Vorab per Fax an den NDR:  040 - 44 76 02

Einschreiben mit Rückschein

Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg

Xxxxstadt, den 27. Mai 2019

Beitragsnummer:  XXX XXX XXX

Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
vom 03. Mai 2019 - eingegangen am 11. Mai 2019

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019, mir zugestellt am 11.05.2019, über 161,82 € Rundfunkbeiträge und 8 € Säumniszuschlag über insgesamt 169,82 € für den Zeitraum von 07/2014 bis 03/2015 Widerspruch ein.

Begründung:

Es liegt für den Zeitraum von 07/2014 bis 12/2014 bereits ein Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 vor. Somit gibt es zwei Bescheide für diesen gleichen Zeitraum. Der Bescheid vom 03.05.2019 ist somit formell fehlerhaft.
Sie hatten mir in Ihrem Schreiben vom 22.11.2017 zusammen mit dem Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 geschrieben, dass ich gegen den Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 Widerspruch einlegen konnte, und dass Sie dann die Entscheidung über diesen Widerspruch und Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren xxxxxxx und yyyyyy aussetzen werden. Einen begründeten Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 hatte ich am 10.12.2017 fristgerecht eingelegt, habe aber bis heute keinen Widerspruchsbescheid erhalten. In Ihrer Antwort dazu versicherten Sie mir, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.g. laufenden Verfahrens von Ihnen nicht eingeleitet werden. Das Klageverfahren xxxxxxx wird seit 01/2018 bei dem Verwaltungsgericht Xxxxxstadt unter dem neuen Az. zzzzzzzz geführt und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.

Selbst wenn aus formell-rechtlicher Sicht der zweite Bescheid den ersten aufheben sollte, wären die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 auch nicht gültig:

Die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 sind verjährt. Nach § 7 Absatz 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daraus folgt, dass für solche Ansprüche auf Zahlung des Rundfunkbeitrags, die im Jahr 2014 entstanden sind, die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 beginnt und folglich mit Ablauf des Jahres 2017 endet. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2017.

In dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 fehlt auch ein eindeutiges Leistungsgebot. Das hat zur Folge, dass mein Widerspruch dazu aufschiebende Wirkung hat, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage würde bezüglich des Festsetzungsbescheids also erfolgversprechend sein.

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unzulässig, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können, und außerdem im Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 das Leistungsgebot fehlte.

Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 11.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 01.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Direktanmeldung weise ich hier nochmal darauf hin, dass lt. § 13 RBStV in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

(...)

(weitere Begründung siehe Widerspruch vom 10.12.2017 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg161441.html#msg161441))

(...)


Ich behalte mir ausdrücklich vor, ausführliche, geänderte und zusätzliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO

Trotz Ihrer Zusage, dass Sie Vollstreckungsmaßnahmen aus dem bereits widersprochenen Bescheid über den sich mit dem aktuellen Bescheid überschneidenden Zeitraum 07/2014 – 12/2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aussetzen werden, beantrage ich gleichzeitig schon jetzt hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 03.05.2019 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 27.05.2019 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

(Person F)

Der Widerspruch mit Begründung ist relativ umfangreich (15 Seiten), weil sich die fiktive Person F dabei gedacht haben könnte, dass erstens ein negativer Widerspruchsbescheid individuell auf die Begründung eines Widerspruchs eingehen muss, und außerdem der Widerspruch incl. Begründung im Falle einer neuen Klage oder falls dieses zur bestehenden Klage mit hinzugefügt wird dann auch von den Richtern am Verwaltungsgericht gelesen würde, bzw. gelesen werden müsste.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ope23 am 29. Mai 2019, 08:25
dass erstens ein negativer Widerspruchsbescheid individuell auf die Begründung eines Widerspruchs eingehen muss,
"Muss" -  ja, wird aber nicht gemacht. Der negative Widerspruchsbescheid sieht immer gleich aus. Mit Glück gibt es einen halbunpassenden Textbaustein für ein vereinzeltes Argument aus dem Widerspruch.

Zitat
und außerdem der Widerspruch incl. Begründung im Falle einer neuen Klage oder falls dieses zur bestehenden Klage mit hinzugefügt wird dann auch von den Richtern am Verwaltungsgericht gelesen würde, bzw. gelesen werden müsste.
Es kann passieren, dass in der Urteilsbegründung der eine oder andere Punkt aus dem Widerspruch aufgegriffen und untersucht wird (ein Fall ist mir bekannt). Es kann aber auch passieren, dass der Spruchkörper sich auch hier mit Textbausteinen behilft.

Es scheint ein Anliegen der Allianz des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der deutschen Verwaltungsrichter zu sein, möglichst gar nicht auf Argumente einzugehen und erst recht nicht eine Art juristische Bewertung abzugeben, geschweige denn eigene Aussagen zu treffen, die man als Argumentationshilfe anderweitig verwerten könnte. Man bekommt auf keinem Wege eine Art juristisches Gutachten für die im Widerspruch (und in der Klagebegründung) vorgetragenen Argumente. Man lernt nichts daraus.


Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 17. Juni 2019, 15:16
Moin.

Beim fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass diese Person theoretisch heute so einen ähnlichen positiven Widerspruchsbescheid im gelben Brief ("Förmliche Zustellung") vom Beitragsservice in Rostock erhalten haben könnte:

Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice NDR
Rostock (...)
Datum 1x.06.2019 (Posteingang 1x.06.2019)

Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer xxxxxxxx

Sehr geehrte...

auf Ihren Widerspruch vom 2x.05.2019 heben wir den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 0x.05.2019 auf.

Gründe:

Der Festsetzungsbescheid vom 0x.05.2019 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 03.2015 und einen Säumniszuschlag - insgesamt 169,82 EUR - fest.

Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 12.2014 wurden bereits mit Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 2x.11.2017 festgesetzt. Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 sind verjährt. Das Beitragskonto wird entsprechend korrigiert.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift1           Unterschrift2
Name1                    Name2

Anlage: Rechtsbehelfsbelehrung

...kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden ...

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 17. Juni 2019, 15:47
Also nochmal zum Verständnis: Die Klage für Rundfunkbeiträge von 2014 bis 2015 ist anhängig?
Nun kam ein Festsetzungsbescheid (einfach ein zweiter, aber das mag mal egal sein), der formal den beklagten aufhebt.
Nach Widerspruch wurde dieser Zeitraum mittels erneutem Bescheid fallengelassen.
Da wäre ja mal ein Schreiben ans Gericht fällig, um den Sachverhalt zu erklären, so nach dem Motto, die Rundfunkanstalt hat von sich aus auf Beiträge aus 2014 und 2015 verzichtet, für diesen Zeitraum ist die Sache also erledigt, Kosten zu Lasten der Rundfunkanstalt, fertig.
Da sollte die MASCHINE doch fleißig weitere Bescheide über beklagte Zeiträume versehentlich verschicken...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: maikl_nait am 17. Juni 2019, 18:29
Hallo!

@Zeitungsbezahler
Zitat
Die Klage für Rundfunkbeiträge von 2014 bis 2015 ist anhängig?
Nun kam ein Festsetzungsbescheid (einfach ein zweiter, aber das mag mal egal sein), der formal den beklagten aufhebt.

Nein, die LRA hat bei fiktiver Person durch diesen hypothetischen Widerspruchsbescheid nicht generell auf die Beiträge verzichtet, sondern nur auf verjährte Zeiträume, anderweitig festgesetzte Zeiträume (Bescheid von xx.11.2017) bleiben bestehen.

Der hypothetische Antrag wegen verjährter Forderungen war möglicherweise ein Antrag neben dem eigentlichen Widerspruch. In diesem Fall sollte also fiktive Person im Widerspruch vom xx.05.2019 weitere Argumente drin haben. Es wäre für fiktive Person theoretisch eine Anfechtungsklage möglich, in der es darum geht, daß der eigentliche Widerspruch nicht ausgeräumt wurde. Dies soll natürlich nicht zum Führen von Klagen animieren, da keine Rechtsberatung...

MfG
Michael
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 03. September 2019, 22:34
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem fiktiven Fall die fiktive Person einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten hätte, dagegen Widerspruch eingelegt hätte, welcher mit einem negativen Widerspruchsbescheid abgelehnt worden wäre, wogegen Person F wiederum Klage beim VG einreichen würde:

Klage u. zweites Verfahren am VG verbinden oder getrennt lassen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31953.msg196886.html#msg196886 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31953.msg196886.html#msg196886)

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 04. März 2020, 21:03
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in dem fiktiven Fall die fiktive Person F heute nach etwa 4,5 Jahren nach Beginn dieses gesamten Verfahrens einen gelben Brief (Förmliche Zustellung, mit Postzustellungsurkunde) vom VG zum ersten Verfahren bekommen hätte, mit etwa folgendem Inhalt:

Zitat
... in der Verwaltungsrechtssache
Person F ./. Xxxxdeutscher Rundfunk
werden Sie auf richterliche Anordnung zu folgendem Termin geladen:
mündliche Verhandlung
(Datum, Zeit, Ort, in etwas über 2 Wochen)
Sie werden darauf hingewiesen, dass im Falle Ihres Ausbleibens auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Nach Maßgabe des §67 VwGO können Sie sich zum Termin durch eine bevollmächtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen oder in Beistand eines Beistandes erscheinen.
Der Rechtsstreit ist durch die Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden. ...

Person F hatte sich mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter nicht einverstanden erklärt.
Person F hat an dem Tag der Verhandlung einen anderen wichtigen beruflichen Termin.
Person F hätte nichts dagegen wenn sich das alles noch ewig hinauszögert.

Was könnte Person F jetzt noch alles (natürlich rein fiktiv) tun? Einspruch einlegen?

Terminverschiebung beantragen? Beweisanträge stellen und wenn ja welche und wie? ...?

Wie würde z.B. die Formulierung eines Beweisantrages bezüglich der unrechtmäßigen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung durch den BS) aussehen?

Person F wäre für alle Ideen, Links und zielführender Suchbegriffe zwecks eigener weiterer Recherche dankbar.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 05. März 2020, 03:06
Nach aller bisherigen Erfahrung in -zig lokalen und anderen Fällen lässt sich ungefähr folgendes sagen:
- gegen Übertragung auf Einzelrichter kann man Einspruch erheben, wird aber vmtl. nicht zu einer Übertragung auf die Kammer führen - siehe Forum-Suche

- weiteres "ewiges Hinauszögern" kaum möglich. Person F kann schon froh sein, dass sie es 4,5 Jahre geschafft hat - i.d.R. machen die VG nach spätestens 2 Jahren den Sack zu.

- Terminverschiebung wegen eines anderen Termins (wobei fraglich bleibt, ob man sich diesen Stress einer allenfalls ein paar Wochen weiteren Verzögerung überhaupt antun will) wäre allenfalls dann vorstellbar, wenn - unter Beibringung von Belegen - substanziiert glaubhaft gemacht wird, dass der Termin a) schon vor Bekanntgabe des Verhandlungstermins bestand,  b) unverschieblich ist und c) Person F zu diesem anderen Termin unverzichtbar ist. In Summe "Schwierigkeitsgrad hoch" bzw. wenn nicht alle Punkte erfüllt und substanziiert dargelegt werden können, dann Erfolgsaussicht null.

> Merke: Das Gericht hat grundsätzlich null Bock, einen einmal anberaumten Termin zu verschieben. Insofern sollte man nicht unnötig Mühe reinstecken.

- Zu möglichen Beweisanträgen gibt es extra-Threads > Forum-Suche z.B. mit "Beweisantrag" Beweisanträge" + Filter "nur Betreff der Themen".


Im Weiteren siehe bitte u.a. auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.msg204204.html#msg204204

Edit "Markus KA":
Zum Thema Beweisanträge der Querverweis zu themenverwandte Beiträge:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138)
 

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: clown am 08. Mai 2020, 15:58
Wenn ich hier mal aufgrund des ganz ähnlich gelagerten Falls einer fiktiven Person nach dem aktuellen Stand fragen darf:

Was hat der Mitstreiter in seinem fiktiven Fall bereits erreicht?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 10. Mai 2020, 15:18
Ich könnte mir vorstellen, dass es rein fiktiv mittlerweile einen Termin für eine mündliche Verhandlung gibt:

2 VERHANDLUNGen VG Oldenburg, Di. 19.05.2020 um 11:00 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33695.0

Vorraussichtlich kann der Kläger wegen eines nicht verschiebbaren wichtigen beruflichen Termins nicht selber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 18. Mai 2020, 08:31
Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so einen ähnlichen Brief zum VG gebracht hat:

Zitat
(Absender)

An das
Verwaltungsgericht ...
Ort, 18.05.2020
Az.:  ...  und ...
2 Klagen  ... ./. Norddeutscher Rundfunk
mündliche Verhandlungen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, da ich einen wichtigen beruflichen Termin habe, den ich nicht verschieben kann.

Deshalb kann von mir aus auf die o.g. mündlichen Verhandlungen verzichtet werden.

Bitte gehen Sie in der Urteilsbegründung in dieser 1. Instanz bitte auf alle meine Klagepunkte ein, insbesondere aus verwaltungsrechtlicher Sicht warum sich der Beklagte bei der Zwangsanmeldung über bestehende rechtliche Vorgaben hinwegsetzen darf, und das fehlende Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid, und aus verfassungsrechtlicher Sicht warum ich lt. Art. 14 GG über mein Eigentum frei verfügen und mich lt. Art. 5 GG aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten darf aber trotzdem gezwungen werden soll mein Tageszeitungs-Abo zu kündigen um Rundfunkbeiträge zahlen zu können, und warum die im Gutachten von Paul Kirchhof ausdrücklich geforderte verfassungsrechtlich notwendige Befreiungsmöglichkeit bei Nichtnutzung bei der Neuordnung des Rundfunkbeitrages nicht umgesetzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Name

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 21. Mai 2020, 11:48
In diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte die Antwort vom Gericht so ähnlich ausgesehen haben:
Zitat
... ist der Termin ... durch richterliche Verfügung aufgehoben worden. Ihre Ladung zum aufgehobenen Termin ist damit gegenstandslos. ...

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 28. Mai 2020, 20:36
Moin.

In diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass die Person F gestern ein (bzw. zwei) 47-seitiges Urteil (Datum 26.05.2020) bekommen hätte, und dieses schon mal kurz überflogen hätte:

Die Klage(n) wird/werden abgewiesen, das Urteil ist "vorläufig vollstreckbar", und "der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden", mit vielen der üblichen Floskeln und Textbausteine und Verweisen zu Paragrafen und Urteilen begründet...

Aber Person F könnte auch recht interessante Stellen im Urteil gefunden haben (werden später ausgedacht und hier zitiert), die ganz klar belegen dass trotz vieler belegbarer Gesetzesverstöße der öffentlich-rechtliche Rundfunk politisch gewollt ist und dieses von den "unabhängigen und freien" Gerichten auch dann auch genau so umgesetzt wird...

Eine Stelle jetzt schon vorab:
Zitat
... das Bundesverfassungsgericht hat ... bereits erklärt ... dass die Beitragspflicht ... verfassungsgemäß ist ...
(obwohl die meisten der über 100 Verfassungs-Klagen und Klagepunkte bis u.a. auf die Zweitwohnungsregelung nicht verhandelt wurden, sondern einfach ohne Nennung von Gründen "nicht angenommen" wurden...)

Darauf, dass die Zwangsanmeldung durch den BS nicht nach geltendem Recht erfolgt ist, wurde nur insofern in einem Nebensatz darauf eingegangen, dass die Beitragspflicht unabhängig davon entstehe... |-

Lt. Rechtsmittelbelehrung ist eine Berufung ggf. innerhalb eines Monats beim OVG zu beantragen.

Mein (vor 4 Jahren verstorbener) Vater, u.a. Jurist, hatte Recht: "Vor Gericht bekommt man kein Recht, sondern ein Urteil", hatte er mir früher mal gesagt. Dass dieses so ist wurde mir übrigens auch von insgesamt 4 Richtern und 2 Rechtsanwälten in meinem Freundes- und Bekanntenkreis bestätigt...

Meine aktuellen Fragen dazu:
1. Welche Möglichkeiten (alle!) hätte die fiktive Person F jetzt, wie könnte es jetzt weitergehen?
2. Gibt es eine Möglichkeit einer Beschwerde gegen das Urteil bei diesem VG und wenn ja wie?
3. Was könnte als nächstes passieren (und wann) wenn Person F gar nichts machen würde?

Frei  8)

P.S.: Ein Scan oder eine Abschrift / OCR eines ähnlichen Urteils, welches zu diesem fiktiven Fall passen könnte, folgt hier demnächst.  >:D
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 28. Mai 2020, 23:10
Davon ausgehend, dass die "Berufung nicht zugelassen" wurde, lautet die (derzeit einzige) Antwort:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. etwas aktualisiert/ konkretisiert im gleichen Thread aufgrund der zumeist erfolglosen Anwaltssuche:
"Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

Dazu würde Person F binnen 3-5 Tagen nach Zustellung des Urteils beginnen - leider erfolglos - eine Vertretung für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung zu finden.
Alles weitere steht im vorgenannten Thread. Dortige allgemeingültige Hinweise und Erfahrungen bitte nicht hier diskutieren.

Zusatz-Hinweis: Es könnte u.U. hilfreich sein, der "Rundfunkanstalt" und der Maschine in Köln (vulgo "Beitragsservice") schon jetzt unverzüglich mitzuteilen, dass man gegen die jetzige Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird, und davon ausgeht, dass weitere Schritte seitens ARD-ZDF-GEZ unterlassen werden. Dieser Hinweis dient dazu, dass die Maschine in Köln bestenfalls vorerst innehält, weitere Schritte (Bescheide, Mahnung oder "schmlimmeres") zu veranlassen.
Aus den gleichen Gründen werden "Rundfunkanstalt" und "Beitragsservice" auch unverzüglich in Kenntnis gesetzt, wenn der Antrag dann tatsächlich eingereicht wurde. Siehe dazu auch den Querverweis
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 10. Juni 2020, 15:59
Moin.

heute könnte die fiktive Person F rein fiktiv einen Brief ("normaler" weißer Umschlag mit "normaler" Post) vom VG erhalten haben:
Zitat
...wird Ihnen anliegende Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten vom 08.06.2020 mit Bitte um Kenntnis- und evtl. Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übersandt. ...
Zitat
NDR (Justitiariat) an VG:

...wird beantragt, die nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 106  ZPO festzusetzen:
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO 20,00 €

... NDR ... R... E...
IBAN: ...

Nach eigener Recherche dazu:
Zitat
Nach Nr. 7002 VV RVG kann der Anwalt als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 EUR abrechnen
Zitat
§ 162 [Erstattungsfähigkeit der Kosten]
...Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern..

Ist das bereits eine Rechnung, die Person F theoretisch bezahlen müsste, und wenn ja bis wann?
Oder kommt noch eine konkrete Rechnung?
Und was würde passieren wenn Person F nicht zahlt?

Frei  8)

Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: DumbTV am 10. Juni 2020, 16:24
Das Thema "Kostenfestsetzung 20 €" ist bereits mehrfach im Forum thematisiert und ausführlich besprochen!

Bitte die Forumsuche dazu bemühen.

Habe gerade keine Zeit, das zu erledigen...

Hier in diesem Thread das nicht nochmals vertiefen sondern ggf. in den einschlägigen Threads

Links folgen...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Shuzi am 10. Juni 2020, 20:25
[...]
Und was würde passieren wenn Person F nicht zahlt?
[...]

Es könnte evtl. noch eine Erinnerung vom Justiziariat der NDRangheta folgen. Aber danach passiert nichts mehr.

Eine völlig fiktive Reaktion einer komplett fiktiven Person auf eine derartige fiktive Kostenfestsetzung ist nachzulesen unter:

Rf.Anstalt will Kostenpauschale nach abgelehntem Antrag auf Berufung (OVG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31401.msg194391.html#msg194391
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: ope23 am 10. Juni 2020, 22:49
Und hier auch eine schöne Antwort von einer berühmten fiktiven Literaturfigur:
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg191877.html#msg191877

Guten Appetit.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 15. Juni 2020, 13:33
Moin.

Ich könnte mir vorstellen dass die fiktive Person F im fiktiven Fall das mit den 20 Euro Kostenpauschale des NDR erstmal für "erledigt" bzw. "nicht so wichtig" halten könnte. >:D

Was würde in dem fiktiven Fall passieren, wenn die fiktive Person F nach dem ablehnenden Urteil nichts macht, also die offenen Rechnungen über per Bescheid festgesetzte ausstehende Rundfunkbeiträge an diesen ominösen "Beitragsservice" bzw. den NDR nicht zahlen würde?

Würde da wohl erst noch eine Rechnung / Mahnung kommen, die Androhung der Zwangsvollstreckung oder gleich die Zwangsvollstreckung per Gerichtsvollzieher...?

Es könnte sich insgesamt aus beiden Verfahren um eine Summe von ca. 300 € + 700 € = 1000 € handeln, für nicht bestellte Leistungen.

Frei  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Bürger am 15. Juni 2020, 15:45
Es ist müßig, an dieser Stelle zu spekulieren, was eintreten könnte.
Die Maschine in Köln ist hierbei "unergründlich". Ein "System" gibt es nicht.

Mögliche Szenarien siehe bitte beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

In vielen - vielleicht den meisten - Fällen wird während eines laufenden Klageverfahrens bis zu dessen Abschluss stillschweigend von einer Vollziehung abgesehen. In einigen - eher wenigen Fällen - wird die Vollziehung bis zum Abschluss des Verfahrens sogar schriftlich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgesetzt".

Um das möglichst sicherzustellen, sollte bei zugegangenem Widerspruchsbescheid oder auch gerichtlicher Entscheidung zügig die Einlegung von Rechtsmitteln vorangekündigt werden - siehe nochmals unter
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0

Um die Entscheidung des VG nicht rechtskräftig werden zu lassen, würde man Rechtsmittel einlegen - siehe nochmals weiter oben
Davon ausgehend, dass die "Berufung nicht zugelassen" wurde, lautet die (derzeit einzige) Antwort:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. etwas aktualisiert/ konkretisiert im gleichen Thread aufgrund der zumeist erfolglosen Anwaltssuche:
"Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
[...]

Ob eine für die Vollstreckung i.d.R. zwingend vorausgesetzte, von ARD-ZDF-GEZ i.d.R. nur per einfacher Briefpost versendete "Mahnung" wirklich auch den Adressaten erreicht, bliebe abzuwarten ;)
Es könnte für ein erstes Abwenden einer eingeleiteten Vollstreckung "hilfreich" sein, eine solche Mahnung nicht erhalten zu haben ;) siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

Allein wegen der 20€ Kostenpauschale würde sehr wahrscheinlich keine eigene Vollstreckung angeleiert. Um vorab Voraussetzungen für etwaigen "Gegendruck" zu schaffen, könnte bei Gelegenheit die oben wohl ebenfalls bereits erwähnte Nachfrage an die Rundfunkanstalt gesendet werden, wo dieser Betrag denn bar zu begleichen wäre (denn die per Satzung manifestierte "unbare Zahlung" betrifft ja wohl ohnehin nur "Rundfunkbeiträge" selbst - und ist ja zumindest gem. BVerwG bundesrechtswidrig > siehe dazu alle möglichen Threads zur Barzahlung).


Dies alles sind jedoch jeweilige von der individuellen Situation und dem individuellen weiteren Verlauf abhängige Einzelthemen, welche aus genau diesem Grunde bitte auch nicht unauffindbar hier, sondern wenn, dann bitte in den bereits vorhandenen einschlägigen Threads nachgeschaut und behandelt werden sollten, sofern diese nicht bereits das jeweilige Thema durchdekliniert haben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
Beitrag von: Frei am 05. November 2021, 04:57
In diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass die Person F gestern ein (bzw. zwei) 47-seitiges Urteil (Datum 26.05.2020) bekommen hätte, und dieses schon mal kurz überflogen hätte:

Die Klage(n) wird/werden abgewiesen, das Urteil ist "vorläufig vollstreckbar" (...)

Meine aktuellen Fragen dazu:
(...)
3. Was könnte als nächstes passieren (und wann) wenn Person F gar nichts machen würde?

Ich beantworte die Frage mal selber:

In diesem fiktiven Fall könnte es sein, dass die fiktive Person F etwa 1,5 Jahre eine vom NDR eine Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen haben könnte:

NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31729.0

Frei  8)