Person F (Name und Adresse)
Einschreiben mit Rückschein
Verwaltungsgericht ... (Adresse)
Vorab zur Fristwahrung (ohne Anlagen) per Fax an: (Fax-Nr. vom VG)
Ort, Datum
Klage
In Sachen
von Person F (Name und Adresse) - Kläger -
gegen den (zuständige Rundfunkanstalt) - Beklagter -
wegen Rundfunkbeitrag
Ich erhebe Klage und beantrage
den Beklagten zur Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheides vom ... sowie des Feststellungsbescheides vom ..., gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, und des Widerspruchsbescheides vom ..., Eingang am ..., zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom ..., sowie vom ... wiederherzustellen.
Der Streitwert beträgt ... €.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung
Die Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.
Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine angemessene ausreichend lange Frist bis zum 31.12.2015 für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.
Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen.
Unterschrift
Person F
Anlagen (Kopien in zweifacher Ausfertigung):
1. Beitrags-/Gebührenbescheid vom ..., Eingang am ...
2. Feststellungsbescheid vom ..., Eingang am ...
3. Widerspruch vom ... gegen den Beitrags-/Gebührenbescheid Nr. 1
4. Widerspruch vom ... gegen den Feststellungsbescheid Nr. 2
5. Widerspruchsbescheid vom ..., Eingang am ...
Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine angemessene ausreichend lange Frist bis zum 31.12.2015 für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.
Weitere Gründe sowie ausführliche Begründungen bleiben zunächst offen und werden nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich deutlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und verschiedene Sport- und Bildungsaktivitäten bleibt pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit sich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund dieser zeitlichen Einschränkung von maximal 12 Stunden im Monat kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.
"Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. [...] Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte."
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen
„U N G E H I N D E R T“
zu unterrichten
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen
„U N G E H I N D E R T“
zu unterrichten
Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Ich denke, dass mit Quelle und Angebot ist schon zu viel Hineininterpretation.
Pflicht zur Zahlung des Beitrags entsteht kraft Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Pflichtig ist der Inhaber einer Wohnung. Das wars.
Das öffentlich-rechtliche ihre Angebote zur Verfügung stellen, die gar empfangen werden können - im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Wort darüber. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun. Es wird getrennt: Zahlung und Empfang. Zahlung ist geregelt. Empfang/Inanspruchnahme - nicht. Wir, hier im Forum, vermischen immer wieder.
Bei privaten schon: Angebot und Empfang werden genau beschrieben. Man zahlt auch dafür. Nicht für die Wohnung, Katze, oder Hund.Zitat§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Begründung
Die zwei Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.
Die ausführliche Begründung, auch hinsichtlich des geltenden Europarechts, wird nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich voraussichtlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und familiäre und andere private Verpflichtungen bleibt mir pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit mich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.
Die Rechtslage ist tatsächlich sogar so komplex, dass bereits einige Berufungsverhandlungen mit Termin im Jahr 2016 März fest stehen und ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht wohl bereits auf eine Entscheidung dort wartet.Wie lauten diesbezüglich die Aktenzeichen, insbesondere von dem am Bundesverfassungsgericht?
Auf Grund kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.
Dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion hat, sondern Finanzierungsfunktion, geht klar aus § 1 RBStV hervor:Zitat von: § 1 RBStV"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."
Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion sind im Falle des Rundfunkbeitrags nicht identisch, weil mit dem Rundfunkbeitrag eine gesamte Infrastruktur, in organisatorischer Hinsicht bestehend aus den Sendern, der Medienaufsicht und der Abgabenverwaltung finanziert wird. Er entgilt jedoch nicht eine einzelne Fernsehsendung oder das Programm eines oder mehrerer Sender. Eine derartige (angenommene) Entgeltwirkung ist lediglich ein Gedankenkonstrukt, mit dem versucht wird, eine individuelle Zurechenbarkeit zu begründen. Während die Entgeltwirkung lediglich ein Gedankenkonstrukt ist, dass zur Begründung der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung dient, ist die Finanzierungswirkung unstreitig vorhanden.
Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden. Die Pauschalierung der Abgabenhöhe verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil sie dem elementaren Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Dies gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Ein Spitzenverdiener ist weitaus weniger davon belastet als eine kleine Sekretärin, die froh ist, dass sie mit ihrem Gehalt gerade so über die Runden kommt. Da das Gehaltsniveau in den ostdeutschen Bundesländern auch weiterhin unter dem Gehaltsniveau westdeutscher Bundesländer liegt, sind die Menschen in den ostdeutschen Bundesländern meiner Ansicht nach am größten von der ungerechten Belastungswirkung betroffen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können nicht durchgreifen, weil eine Beitragsstaffelung nach dem jeweiligen Einkommen ohne besondere Schwierigkeiten in die bereits bestehende Software implementiert werden kann.
... Das Klageverfahren wird unter dem oben genannten, das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt. ... Ich bitte Sie ... die Klage innerhalb von sechs Wochen, den Antrag innerhalb von einer Woche zu begründen, ...
... Es wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Verfahren auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. ...
... Teilen Sie mit, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. ...
1. Begründung meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (Az. ...)
In beiden Widersprüchen zu dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.07.2015 und zu dem Festsetzungsbescheid vom xx.03.2015 habe ich die Aussetzung der Vollziehung dieser 2 Bescheide nach § 80 (4) VwGO beantragt, bis über meine Widersprüche mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Bereits in meinen oben genannten zwei Widersprüchen habe ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO folgendermaßen begründet:
"Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen."
Ich bezog mich dabei insbesondere auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde im Widerspruchsbescheid des Beitragsservice NDR vom xx.10.2015 abgelehnt. Der Beitragsservice NDR begründet die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom xx.10.2015 auf Seite 6 damit, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehe. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für mich darstellen würde.
Beide genannten Begründungen entsprechen nicht den Tatsachen und können von mir hier im Folgenden widerlegt werden. Deshalb habe ich die Aussetzung der Vollziehung in meiner Klage vom xx.11.2015 gegen die oben genannten Bescheide beantragt.
1.1 Rechtliche Grundlagen für die Aussetzung der Vollziehung
Nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
1.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
Es bestehen definitiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, was ich im Folgenden belegen werde.
1.2.1 Laufende Verfahren
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkennt man eindeutig an den zahlreichen aktuell laufenden Verfahren und Revisionen bezüglich des Rundfunkbeitrages:
Bundesverfassungsgericht
Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz
Bundesverwaltungsgericht
Az.: BVerwG 6 C 7.15
Revision des Verfahrens 2 A 2423/14 des OVG Münster
Baden-Württemberg
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13
eingereicht August 2013
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 3128/13
eingereicht Oktober 2013
Brandenburg
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 3 K 595/14, eingereicht Mai 2014
Hessen
Verwaltungsgericht Frankfurt
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.
Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsgericht Schwerin
eingereicht Januar 2015
Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 14 L 1864/14
eingereicht November 2014
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13
Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013
Weiterhin gibt es 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 16. und 17. März 2016 ab 10 Uhr:
AZen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 16.03.2016:
BVerwG 6 C 6.15
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14
BVerwG 6 C 7.15
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 20.10.2014 - 8 K 3353/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14
BVerwG 6 C 8.15
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 GG.
VG Köln, 23.10.2014 - 6 K 7543/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2422/14
BVerwG 6 C 22.15 BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15 BVerwG 6 C 31.15
AZen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 17.03.2016:
BVerwG 6 C 15.15 BVerwG 6 C 16.15 BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 21.15 BVerwG 6 C 25.15 BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15 BVerwG 6 C 29.15 BVerwG 6 C 30.15
1.2.2 Gutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkannte bereits Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D., in seinem Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" selbst (www.ard.de/download/398406/index.pdf).
Prof. Paul Kirchhof ist mit der Gesetzgebung überhaupt nicht einverstanden. In seinem Gutachten hatte er "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" explizit eine "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten gesehen - und genau diese Widerlegbarkeit ist vom Gesetzgeber (vorsätzlich?) unterschlagen worden.
Zitat (S. 62): "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Sogar zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bezüglich des Europarechts deutet Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D. in seinem Gutachten auf Seite 78/79 Punkt 3 die damit selbst erkannte Problematik selber vorrausschauend an: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen..."
Aus einem Interview mit Paul Kirchhof (lt. FAZ, 19.1.2013):
Frage: "Die Sender kassieren Werbemillionen. Ihr Vorschlag eines werbefreien Programms fand kein Gehör."
Antwort Paul Kirchhof: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778-p2.html
Der Autor des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens bemängelt höchstselbst, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.
In einer Stellungnahme per e-Mail (Anfrage an kirchhofp@jurs.uni-heidelberg.de, Antwort von sekretariat.kirchhof@jurs.uni-heidelberg.de am 13.8.2014) schreibt Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
Zitat "... Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. ..."
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10673.0;attach=3461
Wenn selbst der Autor des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens die Rechtmäßigkeit in Frage stellt, ist dieses ein eindeutiges Zeichen für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge.
1.2.3 Gutachten zur Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags
Viele andere anerkannte wissenschaftliche Gutachten bestätigen bereits die Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags, der seit 2013 gilt, was ebenfalls ein Indiz für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge ist:
1.2.3.1
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"
Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig
http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
1.2.3.2
Geuer, Ermano (Ass. jur.), wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
1.2.3.3
Hilker, Heiko. Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke, vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen". 01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
1.2.3.4
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit, 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"
http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer./gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
1.2.3.5
Terschüren, Anna (Dr.), Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR, Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat), Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells" ISBN 978-3-86360-062-4
www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf
1.2.3.6
Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn, nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
1.2.3.7
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht", NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit
1.2.3.8
DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.), Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen"
www.welt.de/politik/deutschland/article120687157/ARD-und-ZDF-koennten-halbe-Milliarde-Euro-sparen.html
www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf
ISSN 2197-6058
1.2.3.9
Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt), Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A
1.2.3.10
Artikel "Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"
von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838
1.2.3.11
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Oktober 2014
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1
Verzeichnis der 32 Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv. Vorsitzender) Nürnberg-Erlangen
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn
Stand: Februar 2014
1.2.4 Bruch der EU-Verträge
In einigen Punkten widerspricht der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht den Richtlinien und Verordnungen der EU, was wiederum ein weiteres Indiz für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge ist.
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden, zu dem ein Teil der darin genannten europäischen Rechtsgrundlage von der EU bereits außer Kraft gesetzt worden ist. Die gültige europäische Rechtsgrundlage kann gar nicht zur Kenntnis genommen worden sein, weil sonst das Außerkrafttreten eines Teils der im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag genannten europäischen Rechtsgrundlagen mitbekommen worden wäre. Der durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfolgte Bruch der EU-Verträge durch bessere Prüfung vor Vertragsunterzeichnung hätte vermieden werden können.
In der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde vermutlich deshalb kein Datum der Umsetzung angegeben, weil sie in ihrem Inhalt nur geringfügig von der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste abweicht; gleichwohl ist die Mißachtung europäischen Rechts gegeben, da die erweiterten Ziele der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst nicht umgesetzt worden sind. Siehe Erwägungsgrund 83 als ein maßgeblich zu erreichendes Ziel, welches in der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste nicht formuliert worden ist.
Richtlinien und Verordnungen ohne genanntem Tag der Umsetzung treten lt. Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; verkündet wurde Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst im März 2010. Spätestens 20 Tage später, also im April 2010, hätte sie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.
Die den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnenden Ministerpräsidenten unterzeichneten also ein Vertragswerk, das nicht nur auf ungültiges europäisches Recht verweist, sondern obendrein einen Teil des gültigen Europarechts weder benennt noch umsetzt und allein deswegen vom EuGH kassiert werden würde.
Auf die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages bezüglich des Europarechts werde ich in der Klagebegründung, die ich Ihnen in den nächsten 5 Wochen in einem gesonderten Schriftsatz zukommen lassen werde, detailliert und belegt mit Beweisen begründen.
1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.
1.3.1 Unbillige Härte
Die Vollziehung hätte für mich eine unbillige Härte zur Folge, und zwar darum, weil ich mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Gebühren-/Beitragsbescheides und des Festsetzungsbescheides nicht leisten kann.
1.3.2 öffentliche Interessen
Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen:
1.3.2.1 Die Rundfunkanstalten haben Mehreinnahmen in Milliardenhöhe
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Öffentliche Interessen werden dadurch, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird bis darüber gerichtlich entschieden wurde, also definitiv nicht beeinträchtigt.
FAZ-Artikel vom 13.5.2015
Zitat: "... dass die Öffentlich-Rechtlichen innerhalb einer Gebührenperiode von vier Jahren rund 1,5 Milliarden Euro mehr kassieren als gedacht. ... Die für die Gebühren zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs war zum Jahreswechsel 2013/2014 mit der gesicherten Schätzung hervorgetreten, dass es einen Gebührenzuwachs von 1,15 Milliarden Euro, gerechnet auf vier Jahre, geben werde. Eine Hochrechnung des Beitragsservice ging dann sogar von Mehreinnahmen von 1,89 Milliarden Euro aus. Bei 3,868 Milliarden Euro mehr landet man mit Blick auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 ... Mit der Reduzierung des Monatsbeitrags von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, die am 1. April in Kraft trat, geben die Ministerpräsidenten den Beitragszahlern gerade einmal rund ein Drittel der Mehreinnahmen zurück. ..."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-kassieren-ueppig-durch-rundfunkbeitrag-13589755.html
FAZ-Artikel vom 18.06.2015
Zitat: "... Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschert den öffentlich-rechtlichen Sendern gewaltige Mehreinnahmen, obwohl das neue System aufkommensneutral sein sollte. ... Intern gab es Hochrechnungen, die den großen Ascheregen aufzeichneten, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (Kef) dann publik machte: 1,15 Milliarden Euro würden es, auf vier Jahre gerechnet, mehr, hieß es zunächst. Nun wird die Kohlehalde auf 1,5 Milliarden, hinter vorgehaltener Hand auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt. ... Um 48 Cent haben die Ministerpräsidenten den Beitrag gesenkt. Damit geben sie den Bürgern nur einen Bruchteil der Knete zurück. ..."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ministerpraesidenten-entscheiden-ueber-rundfunkbeitrag-13652236.html
1.4 Fazit
Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dieses ist bei mir wie oben mehrfach mit Quellen und Beweisen belegt der Fall, deshalb muss meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden.
(...)
1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.
1.3.1 Unbillige Härte
Die Vollziehung hätte für mich eine unbillige Härte zur Folge, und zwar darum, weil ich mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Gebühren-/Beitragsbescheides und des Festsetzungsbescheides nicht leisten kann.
Außerdem kommt erschwerend hinzu, dass ich mir die Zahlung der Beiträge allein schon aufgrund des langen Instanzenwegs bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Rundfunkbeitragsbescheide nicht leisten kann, das Geld wird für Gerichtskosten und Anwälte benötigt.
(...)
2. Übertragung der Verfahren (Az. ... und ...) auf den Einzelrichter
Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich nicht zu.
Begründung:
Die erstellten Bescheide verletzten mich in meinen Grundrechten. Daraus folgt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.
Die detaillierte Begründung bezüglich der Grundrechtsverletzungen durch die Bescheide über die Zahlung und Festsetzung der Rundfunkbeiträge wird in dem Schriftsatz mit der Begründung der Klage mit Belegen und Quellen zu finden sein, die ich Ihnen innerhalb der nächsten 5 Wochen zukommen lassen werde.
Auch haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass die Rechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über den Rundfunkbeitrag grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) um eine Berufung zuzulassen.
3. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung bin ich nicht einverstanden.
(evtl. weitere Begründung?)
Bezüglich einer mündlichen Verhandlung möchte ich Sie bereits jetzt bitten, den Termin vorher mit mir abzustimmen, da ich oft berufliche Termine und auch private und familiäre zeitlich festgelegte Verpflichtungen habe, die sich nur mit großem Aufwand und negativen Folgen für mich verschieben lassen.
§ 102 VwGO
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (...)
(...)
3. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung bin ich nicht einverstanden.
Begründung:
Da der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, und die Klage besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, kann so im Rahmen der mündlichen Verhandlung lt. § 96 VwGO eine Beweisaufnahme durchgeführt werden.
Bezüglich der Festlegung des Termins einer mündlichen Verhandlung gemäß § 102 VwGO möchte ich Sie bereits jetzt bitten, auch wenn es dafür keine mir bekannte gesetzliche Grundlage gibt, diesen Termin vorher mit mir abzustimmen, da ich oft berufliche Termine und auch private und familiäre zeitlich festgelegte Verpflichtungen habe, die sich nur mit großem Aufwand und negativen Folgen für mich verschieben lassen.
(...)
(...)
1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.
(...)
1.3.2 öffentliche Interessen
Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen:
(...)
1.3.2.2 Verwendung der Rundfunkbeiträge
Es gibt an vielen Stellen Möglichkeiten, die durch Rundfunkbeiträge finanzierten Ausgaben ohne Einschränkung des vorhandenen Rundfunkangebots zu reduzieren.
Als stellvertretendes Beispiel möchte ich hier nur den "Parlamentarischen Abend" nennen, zu dem Landtagspräsidentin Carina Gödecke und WDR-Intendant Tom Bu**ow eingeladen hatten.
Zitat in der Westdeutschen Zeitung vom 30. Oktober 2015: "(…) Lachende Politiker, (…), reichlich Getränke, und als nette Überraschung für die Gäste ein musikalischer Flashmob des WDR-Rundfunkchors – das ließen sich mehrere hundert Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung, WDR-Mitarbeiter und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit am Dienstagabend in der Bürgerhalle des Düsseldorfer Landtags gern gefallen. (…) Die Landtagsabgeordneten, die sich vom WDR aus Rundfunkgebühren bewirten ließen (laut des Senders lagen die Kosten im niedrigen fünfstelligen Bereich), sollen demnächst über ein neues WDR-Gesetz abstimmen. Unter den geladenen Abgeordneten waren auch solche, die nicht nur über das WDR-Gesetz abstimmen, sondern zugleich auch Mitglieder des WDR-Rundfunkrats sind, der den Sender beaufsichtigen soll. (…) Ein öffentlich-rechtlicher Sender quasi als publizistischer Arm der Politik, als All-Parteien-Staatsfunk? Wie verträgt sich eine solche auf einer Lobby-Veranstaltung vorgetragene Forderung eigentlich mit dem Gebot der Staatsferne für einen öffentlich-rechtlichen Sender? (…)"
Quelle: http://www.wz-newsline.de/home/politik/nrw/vor-wdr-gesetz-sender-bewirtet-landtagsabgeordnete-1.2049189
Auf die in diesem Artikel außerdem deutlich werdende fehlende Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Sender werde ich eventuell in meiner Begründung der Klage näher eingehen.
(...)
Das Gericht hält die von Ihnen vorgeschlagenen Bearbeitungszeiten für der Sache nach nicht angemessen.
Insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es wegen des darin liegenden Beschleunigungsgedankens um eine zügige Gerichtsentscheidung, worauf alle Verfahrensbeteiligten einen Anspruch haben. Ich habe daher im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche Schwierigkeit der Sache angemessene Begründungsfristen festgesetzt.
c) Formelle Erfordernisse
Die Frist muss genau bestimmt und angemessen lang sein. Sie kann verlängert werden (§57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO). Die Fristsetzung muss -wenn sie nicht zu Protokoll erklärt wird- vom Richter in der Verfahrensakte verfügt und mit seinem vollen Namenszug, nicht lediglich mit einer Paraphe, unterzeichnet sein. 139 Sie muss zugestellt werden (§ 56 VwGO). 140 Der betroffene Beteiligte muss über die Folgen einer Fristversäumung belehrt werden (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 Nr. 3 VwGO).
... (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend. ...
...(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln....
(...)
1.1 Rechtliche Grundlagen für die Aussetzung der Vollziehung
Nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
1.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
Es bestehen definitiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, was ich im Folgenden belegen werde.
1.2.1 Laufende Verfahren
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkennt man eindeutig an den zahlreichen aktuell laufenden Verfahren und Revisionen bezüglich des Rundfunkbeitrages:
1.2.1.1 Verfahren am Bundesverfassungsgericht
Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz
1.2.1.2 Verfahren am Bundesverwaltungsgericht
Az.: BVerwG 6 C 7.15
Revision des Verfahrens 2 A 2423/14 des OVG Münster
1.2.1.3 Verfahren in Baden-Württemberg
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13
eingereicht August 2013
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 3128/13
eingereicht Oktober 2013
1.2.1.4 Verfahren in Brandenburg
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 3 K 595/14, eingereicht Mai 2014
1.2.1.5 Verfahren in Hessen
Verwaltungsgericht Frankfurt
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.
1.2.1.6 Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsgericht Schwerin
eingereicht Januar 2015
1.2.1.7 Verfahren in Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 14 L 1864/14
eingereicht November 2014
1.2.1.8 Verfahren in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13
Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013
1.2.1.9 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Weiterhin gibt es 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 16. und 17. März 2016 ab 10 Uhr:
Aktenzeichen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 16.03.2016:
BVerwG 6 C 6.15
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14
BVerwG 6 C 7.15
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 20.10.2014 - 8 K 3353/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14
BVerwG 6 C 8.15
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 GG.
VG Köln, 23.10.2014 - 6 K 7543/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2422/14
BVerwG 6 C 22.15 BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15 BVerwG 6 C 31.15
Aktenzeichen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 17.03.2016:
BVerwG 6 C 15.15 BVerwG 6 C 16.15 BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 21.15 BVerwG 6 C 25.15 BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15 BVerwG 6 C 29.15 BVerwG 6 C 30.15
(...)
(...)
da die anhängige Verfassungsbeschwerde bislang beim BVerfG im sog. allgemeinen Register geführt wurde (auf ausdrücklichen Wunsch des zuständigen im Forum bekannten Anwalts!), dieses aber von vielen Gerichten so ausgelegt wurde, als hätte die Beschwerde keinen Erfolg, wurde diese auf Wunsch des Beschwerdeführers nun in das Verfahrensregister übernommen.
Das neue Aktenzeichen ist 1 BvR 2666/15
Dies bitte bei zukünftigen Widersprüchen / Klagen berücksichtigen.
Hier der ursprüngliche Thread, der zur Zeit geschlossen ist:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102240.html#msg102240
(...)
Dieses Aktenzeichen ist so gesehen wichtig für alle, welche eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit dem Widerspruchsbescheid zusammen erhalten haben und deswegen eine Aussetzung nochmals vor Gericht mit der Anfechtungsklage anzeigen oder Eilrechtsschutz beantragen wollen.
Dabei kann oder sollte dann dieses Aktenzeichen mit aufgeführt werden.
Ebenso kann zusätzlich das VG Gericht direkt dazu aufgefordert werden das Verfahren bis zum Abschluss der Verhandlungen im März 2016 vorm Bundesverwaltungsgericht und diesem dann folgendem Verfahren am BVerfG unter Angabe dieses Aktenzeichen auszusetzen und die dortigen Entscheidungen abzuwarten.
(...)
1.2.1.1 Verfahren am Bundesverfassungsgericht
Az.: 1 BvR 2666/15
Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag beim BVerfG
Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz
(...)
"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."Dieses würde ja meines Erachtens auch nicht stimmen, wenn Person F erst im März 2014 per Infopost in normalem Umschlag von irgend so einem nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" eine "Bestätigung der Anmeldung" bekommen hätte, obwohl sie niemals schriftlich oder sonstwie mit denen kommuniziert hätte, mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet ...".
... Antrag nach § 80 V VwGO (was bedeutet das "V" zwischen der "80" & "VwGO"?) aufrecht erhalten werden sollDas "V" steht für römisch 5.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.Soweit eine andere fiktive Person diesen § 80 Abs. 5 VwGO versteht, heißt das: Das Gericht kann auf Antrag bestimmen, daß Vollstreckungsmaßnahmen von "öffentlichen Abgaben und Kosten" (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) trotz der eigentlichen Nicht-Aufschiebbarkeit trotzdem aufgeschoben werden können. Dies geht aber nach § 80 Abs. 6 VwGO nur, wenn die Behörde (Antragsgegner) den Antrag des Antragstellers abgelehnt hätte, was ja in den negativen Widerspruchsbescheiden der Fall ist. (Widerspruch muß Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO enthalten haben.)
Zitat"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen
„U N G E H I N D E R T“
zu unterrichten
Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.
ZitatKläger
Adresse
An das
Verwaltungsgericht xxxxxx
Adresse
Vorab zur Fristwahrung per Fax an: 0xxxxxxxxxxxOrt, xx.11.2015
Az.: xxxxxxxxxx (Klage) und xxxxxxxxxx (Antrag)
Klage in den Verwaltungsrechtssachen xxxxxx ./. Norddeutscher Rundfunk
Ihr Schreiben vom xx.11.2015, eingegangen am xx.11.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, eingegangen bei mir per Post am xx.11.2015, schickten Sie mir als Anlage ein dreiseitiges Fax vom Beklagten an das Verwaltungsgericht, in dem er sich zur Klage und dem Antrag äußert. Sie geben mir Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Weiterhin geben Sie mir die Möglichkeit, mich insbesondere dazu zu äußern, ob ich den in der Klage wiederholt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO aufrecht erhalten möchte, obwohl der Beklagte in seinem Fax vom xx.11.2015 auf Seite 3 am Ende vom Punkt 2.1 ausdrücklich mitteilt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.
1. Stellungnahme zum Schreiben des Beklagten vom xx.11.2015
1.1 Die "Begründung der Klage" durch den Beklagten ist mehrfach fehlerhaft
1.1.1 Kein Wohnungsinhaber unter der angegebenen Adresse
Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Wohnungsinhaber unter der Adresse 'Straße Nr., Plz Hamburg' als Beitragsschuldner … angemeldet."
Diese Aussage ist eindeutig falsch. Unter der Adresse 'Straße Nr., Plz Hamburg' bin ich definitiv nicht beim Beklagten als Beitragsschuldner angemeldet. Ich bin unter der vom Beklagten im Fax genannten Adresse nicht einmal ein Wohnungsinhaber.
1.1.2 Nicht bewiesene Unterstellung bzw. Falschbehauptung
Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer … angemeldet." (evtl. fehlt das Wort "als"?).
Der Beklagte bezeichnet den Kläger als Rundfunkteilnehmer. Woher nimmt er das Wissen für diese Behauptung, dass der Kläger angeblich am Rundfunk teilnehme? Es kann doch genau so gut sein, dass ich ein Rundfunkverweigerer bin (was in Anbetracht der Tatsache, dass ich gegen die Bescheide vom NDR Widerspruch eingelegt habe sogar wahrscheinlicher ist)? Oder ist diese Aussage des Beklagten einfach eine nicht bewiesene Falschbehauptung durch den Beklagten über den Kläger?
1.1.3 Es erfolgte keine rechtmäßige Anmeldung gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Beitragsschuldner gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) … angemeldet."
Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen und ist falsch. Ich bin nicht gemäß Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV) als Beitragsschuldner angemeldet.
Am xx.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum xx.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" (siehe Anlage 2) von einem gewissen, laut Impressum der eigenen Homepage (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. ...".
Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht der offizielle Verlauf einer Anmeldung so aus: Zuerst wird ein Betroffener verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunk¬anstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg.
Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen (siehe Geschäftsberichte dieses nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" von 2013 und 2014).
Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
1.1.4 Der Meldedaten-Abgleich ist illegal bezüglich EU-Recht
Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Beitragsschuldner gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) … angemeldet."
Der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die in Punkt 1.1.3 beschriebene Zwangsanmeldung beruht, ist illegal bezüglich geltendem EU-Recht. Somit ist der Kläger gar nicht rechtmäßig dort angemeldet, da diese Anmeldung auf rechtswidrig erlangter Daten über den Kläger beruht.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das letzte Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte. Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt, siehe hierzu auch die aktuellen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes.
Link zur Pressemitteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
Link zum Volltext: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266
1.1.5 Verweis auf nicht existierende Bescheide
Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage oben auf Seite 2: "Der Kläger verweist auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom xx.07.2014 und xx.10.2014 einschließlich des Widerspruchsbescheids vom xx.08.2015".
In meiner Klage vom xx.11.2015 verweise ich weder auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheids vom xx.10.2014 noch auf die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids vom xx.08.2015. Mir liegen diese 2 genannten Bescheide nicht einmal vor, ich habe diese 2 genannten Bescheide niemals erhalten. Darum habe ich auch nicht darauf verwiesen.
Andererseits fehlen in dem oben genannten Zitat des Beklagten zwei Bescheide vom xx.03.2015 und vom xx.10.2015, auf deren Rechtswidrigkeit ich tatsächlich verweise.
1.1.6 Die in der Begründung der Klage zitierten Urteile
Der Beklagte behauptet auf Seite 2 unter Punkt 1.2 "… der RBStV ist verfassungsgemäß, … . Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt anzusehen …" und verweist dazu auf verschiedene Urteile.
Ich beziehe mich hiermit auf meine Schreiben vom xx.11.2015 und vom xx.11.2015, in dem ich in Punkt 1.2 von Seite 2 bis Seite 9 u.a. mit dem Verweis auf diesbezüglich laufende Verfahren, Revisionen, geltendes Europarecht und zahlreiche Gutachten renommierter Wissenschaftler begründet darlege, weshalb es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gibt. So gefestigt wie der Beklagte es behauptet ist die Rechtsprechung diesbezüglich nämlich nicht.
Auf die einzelnen Inhalte der in der Begründung der Klage zitierten Urteile auf Seite 2 des Faxes werde ich in der noch ausstehenden ausführlichen Klagebegründung, die ich Ihnen fristgerecht innerhalb der mir gesetzten Frist bis zum xx.12.2015 zukommen lassen werde, detailliert eingehen. Dieses Studieren der Volltexte der dort zitierten Urteile und deren kritische juristische Betrachtung ist mir in der gesetzten 3-Tagesfrist im Rahmen dieses Schreibens nicht möglich.
1.1.7 Weitere Stellungnahme zur "Begründung der Klage" des Beklagten
Im Übrigen verweise ich in Anbetracht der noch ausstehenden ausführlichen Klagebegründung, die ich Ihnen fristgerecht innerhalb der mir gesetzten Frist bis zum xx.12.2015 zukommen lassen werde, vorläufig auf die Begründung in meinen zwei Widersprüchen gegen die Beitragsbescheide vom xx.07.2014 und vom xx.03.2015 (siehe Anlage Nr. 2 und Nr. 4 meiner Klage vom xx.11.2015), und auf die Ausführungen zu den "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" in Punkt 1.2 und dessen Unterpunkten von Seite 2 bis Seite 9 in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (meine Begründung des Antrages) unter Berücksichtigung meines Faxes vom xx.11.2015 mit der Korrektur zu Punkt 1.2.4 (Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages bezüglich des Europarechts).
1.2 Die "Begründung zum Antrag" durch den Beklagten
Der Beklagte schreibt unter Punkt 2.1 auf Seite 2: "Bei einem Rundfunkbeitrag handelt es sich zudem um öffentliche Angaben i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Dies führt dazu, dass die Aufschiebende Wirkung von Widerklage und Anfechtungsklage entfällt. Die aufschiebende Wirkung ist dabei nur dann vom Gericht anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn der in Frage stehende Bescheid rechtswidrig ist (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 14.10.2014 - M 6b S 14.2855 = BeckRS 2014, 59488). Dies ist hier jedoch, wie gezeigt, nicht der Fall. Die ange¬griffenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig ergangen. Da der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos ist, tritt das Interesse des Antragstellers zurück."
Dabei verschweigt der Beklagte aber den § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach dem die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten jedoch erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ich verweise hier auch noch mal auf die Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 in Punkt 1 von Seite 1 bis 11, in der ich eben diese bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes detailliert belege, und dass die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Außerdem findet man im Volltext des vom Beklagten diesbezüglich auf Seite 2 zu Punkt 2.1 zitierten Urteil vom VG München, Beschl. v. 14.10.2014 - M 6b S 14.2855 = BeckRS 2014, 59488 (https://openjur.de/u/752502.html) im Absatz 22: "Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermes¬sensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. ..."
Diese Tatsache erwähnt der Beklagte in seinen Ausführungen dazu jedoch nicht.
2. Stellungnahme zur Aufrechterhaltung meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
Im Schreiben vom Verwaltungsgericht vom xx.11.2015 bekomme ich die Möglichkeit, mich insbesondere dazu zu äußern, ob ich den in der Klage wiederholt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO aufrecht erhalten möchte, obwohl der Beklagte in seinem Fax vom xx.11.2015 auf Seite 3 am Ende vom Punkt 2.1 ausdrücklich mitteilt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.
2.1 Nicht notwendige Aufrechterhaltung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
Der Beklagte schreibt auf Seite 3 seines Schreibens vom xx.11.2015 am Ende von Punkt 2.1: "Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."
Unter der Voraussetzung, dass das Gericht die oben vom Beklagten gemachte Zusage für verbindlich hält, erhalte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO nicht aufrecht.
Für den Fall, dass der Beklagte trotz nicht erfolgtem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zur letzten rechtlich möglichen Instanz dennoch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, behalte ich mir vor, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf die erfolgversprechende Begründung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 als Eilantrag erneut zu stellen.
2.2 Kostenübernahme für die Rücknahme meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
Falls Kosten für die Rücknahme meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung entstehen sollten, trägt diese der Beklagte.
Begründung: Der Antrag und dessen Rücknahme wurde vom Beklagten provoziert. Am xx.02.2015 erhielt ich ein Schreiben mit unklarem Absender (Anlage 3), vielleicht vom "Norddeutschen Rundfunk" (stand im Briefkopf) oder vom "ARD ZDF Beitragsservice" (stand im Briefkopf und auch nach "mit freundlichen Grüßen"), in dem stand "Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir (Anmerkung: wer ist wir?) über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ..."
Weiterhin wurden meine in den Widersprüchen gegen die Bescheide gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vom Beklagten abgelehnt.
Ohne diese Handlungsweise des Beklagten hätte ich weder diesen Antrag stellen noch zurück nehmen müssen.
3. Einzelrichter und mündliche Verhandlung
Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich weiterhin nicht zu, und auch bin ich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung weiterhin nicht einverstanden und verweise auf die Begründungen dazu in meinem Schreiben vom xx.11.2015 auf Seite 12 unter Punkt 3 und 4.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Name Kläger
Anlagen (in zweifacher Ausfertigung):
1. dieses Schreiben selbst in Kopie
2. Bestätigung über eine angeblich erfolgte Zwangsanmeldung vom xx.03.2014
3. Androhung der Zwangsvollstreckung vom xx.02.2015
Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich weiterhin nicht zu, und auch bin ich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung weiterhin nicht einverstanden und verweise auf die Begründungen dazu in meinem Schreiben vom xx.11.2015 auf Seite 12 unter Punkt 3 und 4.
Rechtswissenschaftlicher Vergleich der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag mit den Vorschriften des Grundgesetzes.
In der Folge die bisherigen Urteile von Verfassungsgerichten und unsere Kommentare zum Inhalt.
... Betreiber
Grundrechtepartei
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« ...
BayVerfGH NJW 2014, 3215
VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - Az. VGH B 35/12
OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14, juris-Rn 8
vgl. auch die übereinstimmenden Entscheidungen
VG Hannover, Urt. v. 24.10.2014 - Az. 7 A 6504/13
VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13
VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2014 - 7 K 14.217
VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 - 11 K 4160/13
VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13
VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13
VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13
OVG Niedersachsen, Beschluss v. 05.08.2015 - 4 LA 53/15,
Beschl. v. 06.08.2015 - 4 LA 101/15
u. Beschl. v. 07.09.2015 - 4 LA 51/15
Der Beklagte bezieht sich in seiner Begründung der Ablehnung der Klage auf folgende Urteile:
BayVerfGH NJW 2014, 3215
VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - Az. VGH B 35/12
OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14, juris-Rn 8
VG Hannover, Urt. v. 24.10.2014 - Az. 7 A 6504/13
VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13
VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2014 - 7 K 14.217
VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 - 11 K 4160/13
VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13
VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13
VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13
OVG Niedersachsen, Beschluss v. 05.08.2015 - 4 LA 53/15,
Beschl. v. 06.08.2015 - 4 LA 101/15
u. Beschl. v. 07.09.2015 - 4 LA 51/15
Was von solchen Urteilen bezüglich ihrer rechtlichen Relevanz zu halten ist, verdeutlicht sehr gut dieser Artikel aus der FAZ vom 16.05.2014:
"Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Die Urteile sind einseitig, apodiktisch und von der Argumentation her oberflächlich. (…)
Der Rundfunkbeitrag wird verfassungsrechtlich abgesegnet von A bis Z. Die Botschaft lautet: Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte - grundsätzliche oder im Detail -, wir wischen sie vom Tisch. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist sakrosankt. (…)
Die Richter (…) formulieren all dies in einer erstaunlich gleichlautenden, mitunter wie Satire anmutenden Schwurbel-Prosa, die mit der juristischen Abwägung von Argumenten wenig zu tun hat. Man gewinnt sogar den Eindruck, dass sie sich die Einwände der Kläger (…) gar nicht zu Gemüte geführt haben. Die Verfassungsrichter behaupten einfach, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei - weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Leistung für alle erbringe, die ein Wert an und für sich sei und es keine Rolle spiele, ob man die Programme empfangen wolle oder nicht. (…)"
(http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html)
Aus diesem Grund, und in Anbetracht der kurzen mir gesetzten Frist zur Ausarbeitung dieser Begründung der Klage, verzichte ich vorerst auf die Volltextanalyse der vom Beklagten zitierten Urteile.
Was von solchen Urteilen bezüglich ihrer rechtlichen Relevanz zu halten ist, verdeutlicht sehr gut dieser Artikel aus der FAZ vom 16.05.2014:
"Diese Rundfunkurteile sind ein Witz"
(…)
Aus diesem Grund, und in Anbetracht der kurzen mir gesetzten Frist zur Ausarbeitung dieser Begründung der Klage, verzichte ich vorerst auf die Volltextanalyse der vom Beklagten zitierten Urteile.
Christoph Degenhart: Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, in: Humboldt Forum Recht [HFR] 7/2013
Thomas Erxner & Dennis Seifarth: Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 32, 2013, Heft 24, S. 1569-1574
Thorsten Bölck: Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 33, 2014, Heft 5, S. 266-271
Horst Kratzmann: Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk, in: Die Öffentliche Verwaltung [DÖV] 2015, S. 743 ff.
7. Weitere Gutachten und Artikel zur Rechtswidrigkeit des "neuen" Rundfunkbeitrags
Viele andere anerkannte wissenschaftliche Gutachten bestätigen bereits die Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags, der seit 2013 gilt:
7.1 Degenhart, Christoph
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags
nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"
Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig
http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc
http://tinyurl.com/degenhart-kurz
Hier ist ein Zitat aus diesem Gutachten:
"Da es sich beim Rundfunkbeitrag in der Sache nicht um eine Vorzugslast handelt, sondern um eine Steuer, waren die Länder nicht zuständig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist daher bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig."
7.2 Geuer, Ermano
Geuer, Ermano (Ass. jur.)
wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
Hier ein Zitat aus diesem Gutachten (Seite 5):
"Der sog. Rundfunkbeitrag ist juristisch gesehen kein Beitrag, sondern vielmehr eine Steuer. Damit fehlt es bereits an der Gesetzgebungskompetenz der Länder, was den Rundfunkbeitrag schon verfassungswidrig macht.
Zudem verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
und die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG und ist damit auch in materieller Hinsicht als verfassungswidrig zu qualifizieren. (…)
Da der Rundfunkbeitrag auch europarechtlich fragwürdig ist, könnte es zudem hilfreich sein, diesen bei der EU-Kommission formlos zu rügen, mit der Zielsetzung dass diese gegen die Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen ergreift."
7.3 Hilker, Heiko
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke
vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
Ein Zitat aus dem Gutachten (Seite 5):
"…aus Sicht des Datenschutzes ist der neue Rundfunkbeitrag schlicht verfassungswidrig. (…)
Der neue Rundfunkbeitrag ist sozial ungerecht, mittelstandsfeindlich, datenschutzrechtlich unzulässig und völlig überbürokratisiert."
7.4 Koblenzer, Thomas
Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.)
Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit
03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"
http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer
Das Resultat seiner Studie hat Konsequenzen: "Für deren Erhebung (der Rundfunkgebühr) besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz", sagt Koblenzer. Dies führe dazu, dass der Rundfunkbeitrag "formell verfassungswidrig" sei.
7.5 Terschüren, Anna
Terschüren, Anna (Dr.)
Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
ISBN 978-3-86360-062-4
www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf
Auf Seite 163 in ihrer Doktorarbeit schreibt sie:
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung kann für das vorstehende Zitat als Paradebeispiel ange¬führt werden, denn der Rundfunkbeitrag ist ein Kompromiss aus politischen Interessen, wobei die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung, anscheinend von keiner beteiligten Partei konsequent berücksichtigt wurden.
Die Einführung des Rundfunkbeitrags und die damit einhergehende Ablösung vom Gerätebezug lösen das Problem der Konvergenz der Medien und verbessern die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten.
Dennoch entspricht der Rundfunkbeitrag einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, so dass davon auszugehen ist, dass er einer Prüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Im Ergebnis ist die Reform als inkonsequent zu bezeichnen. Da im Kern lediglich der Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht geändert, jedoch nicht bedacht wurde, dass eine solche Veränderung eben¬falls zu berücksichtigende Begleiterscheinungen mit sich bringt, ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen."
7.6 Waldhoff, Christian
Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen
08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich
adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html
7.7 Exner, Thomas
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit
Hier ein Zitat aus dem Aufsatz:
"Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, § 2 I RBeitrStV. Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei. Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig."ZitatTeil 2 folgt gleich
ZitatHier ist Teil 2 von 2
7.8 Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.
DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.)
Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation
"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland
Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen"
ISSN 2197-6058
www.welt.de/politik/deutschland/article120687157/ARD-und-ZDF-koennten-halbe-Milliarde-Euro-sparen.html
www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf
In der Studie steht auf Seite 7/8:
"In seiner gewachsenen Dimension und reformierten Finanzierungsform stößt der öffentlich-rechtliche Rundfunk ohnehin auf zunehmende Akzeptanzprobleme. Während bis Ende 2012 eine geräteabhängige Rundfunkgebühr erhoben wurde, gibt es mit der Haushaltsabgabe nun einen Rundfunkbeitrag, der von Besitz und Art des Rundfunkempfangsgeräts entkoppelt ist. Infolgedessen wird jeder Haushalt und jede Betriebsstätte zur Finanzierung der über 20 TV- und mehr als 60 Hörfunkprogramme verpflichtet. Ordnungspolitisch ist ein abgabenfinanzierter Ausnahmebereich nur mit dem Vorliegen eines totalen oder partiellen Marktversagens zu rechtfertigen. Nach eingehender Prüfung kommt die vorliegende Studie zu dem Ergebnis, dass auf dem deutschen Rundfunkmarkt keine Marktversagenstatbestände vorliegen. Das Ergebnis einer rein ordnungspolitischen Argumentation kann daher nur eine formelle und materielle (Teil-) Privatisierung – de facto eine Abschaffung des dualen Rundfunksystems – sein."
7.9 Bölck, Thorsten
Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A
http://www.heymanns-download.de/startseite/?user_aktuelles_pi1[aid]=289202&cHash=ab4b879135b9850ed8fbdb7c44e82ce4
Bölck erläutert im ersten Abschnitt den Begriff des Beitrags. Er zeigt auf, dass ein Beitrag erfor¬dert, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen haben. Nur dann dürfen diese bestimmten Personenkreise zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden. Ein Beitrag darf nur von solchen Personen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaft¬licher Vorteil erwächst. Als Beitrag wird die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet. Es kommt entscheidend auf den Gesichtspunkt der Gegenleistung an: Das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; allein derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.
Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien eines Beitrags erfüllt. Er wertet die bisherige Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, 10.09.2013, 4 ME 204/13; BayVerfGH, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und arbeitet heraus, dass um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der einmaligen Meldedatenübermittlung von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersucht wurde. Die Verfahren waren allerdings erfolglos. Sodann legt der Autor dar, dass es nach seiner Überzeu¬gung verfassungsrechtlich nicht möglich ist, dass die Länder gesetzliche Regelungen schaffen, wonach an die jeweilige Landesrundfunkanstalt eine Rundfunksteuer zu zahlen ist: Nach den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 ff. GG gehören zu den steuerertragsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Gebietskörperschaften, nicht aber Rundfunkanstalten.
7.10 Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm
Artikel "Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"
von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838
https://www.jurion.de/de/news/268678/Verfassungswidrigkeit-der-Rundfunkabgabe-und-der-Abgabepflicht-fuer-Zweitwohnungen-Korioth-und-Koemm-sehen-den-Rundfunkbeitrag-als-Steuer
Die Verfasser betrachten die neue Rundfunkabgabe als verfassungswidrig, da sie eine Steuer darstelle, für die es an der notwendigen Kompetenzgrundlage fehle. Einleitend führen sie aus, dass das bisherige System aus Grundgebühr und Fernsehgebühr zum 01.01.2013 durch eine geräteunabhängige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe ersetzt worden sei. Die gewählte Bezeichnung als "Abgabe" für die tatsächliche rechtliche Einordnung sehen die Autoren als vollkommen irrelevant. Es bedürfe auch keiner Abgrenzung der Gebühr von einem Beitrag, da in beiden Fällen eine individuelle, konkrete Nutzungsmöglichkeit (dann Beitrag) oder ein individueller Nutzen (dann Gebühr) vorliegen müsse, der die Nutzer von der Allgemeinheit identifizierbar abgrenzt. Die bloße Möglichkeit eines Rundfunkempfangs sei nicht ausreichend. Nachdem die neue Abgabe prinzipiell jedermann erfasse, stelle sie eine Steuer dar, für die es derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage fehle.
Im zweiten Teil des Beitrags gehen die Autoren auf die Abgabepflicht für Zweithaushalte ein, die deutschlandweit über eine Million Beitragspflichtige betreffe. Diese Abgabepflicht für Zweitwohnungen ergebe sich aus § 2 Abs. 1 RBeiStV. Sie gehen davon aus, dass die neue Rundfunkabgabe für Zweitwohnungen faktisch eine Zweitwohnungsteuer darstelle, die Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Selbst wenn man die Rundfunkabgabe nicht als Steuer, sondern als "Beitrag" bewerten würde, wäre sie verfassungswidrig, da kein "doppelter Vorteil" des Zahlenden vorliege. In diesem Fall wäre es folgerichtig, für Zweitwohnungen einen Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestand vorzusehen. Die Verfasser empfehlen, die Rundfunkabgabe nur unter Vorbehalt zu zahlen. Insbesondere den Inhabern von Zweitwohnungen sei dazu zu raten, sich auf die Verfassungswidrigkeit der Abgabe zu berufen und ebenfalls Zahlungen nur unter Vorbehalt zu entrichten.
7.11 Kratzmann, Horst
RA Dr. Horst Kratzmann:
"Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk"
Die öffentliche Verwaltung (DÖV) : Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Jahrgang 2015, Heft 17, Seiten 743 – 747
http://www.doev.de/ausgaben/17-2015/
https://www.jurion.de/de/news/324641/Rundfunkfreiheit-Kratzmann-untersucht-Art-5-GG
Kratzmann erläutert den neuen "Haushalts- und Betriebsstättenbeitrag", der die Rundfunk-gebühr abgelöst hat. Es wird damit jeder Wohnungsinhaber erfasst, auch wenn er ein Fernseh¬gerät oder Radio gar nicht besitzt. Die Erfassung der Betriebsstätten erhöht zudem die Ein¬künfte von ARD und ZDF. Deren Finanzierung kann sich daher niemand mehr entziehen, der eine Wohnung sein eigen nennt. Der Autor untersucht im Folgenden die rechtlichen Grund-lagen. Er erläutert die Bedeutung von Art. 5 GG und legt dar, dass in Konstellationen der Knappheit von Rechtsausübungsmöglichkeiten das Prinzip der Verallgemeinerung zur symmetrischen Reduktion von Rechten führt. Hierzu gehören auch Grundrechte.
Um eine solche Reduktion der gleichen Grundrechte von Trägern des einen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf das von den vorhandenen knappen Frequenzen vorgegebene Maß an Sendemöglichkeiten ging es - so der Autor weiter - dem BVerfG in seiner Entscheidung BVerfG (28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60) nicht. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Berichterstattung durch den Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zum damaligen Zeitpunkt nicht die ideale Meinungsvielfalt produzieren würde, die den Bürgern als Trägern des Grundrechts auf freie Informationsbeschaffung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebührt.
Kratzmann legt dar, dass das BVerfG letztlich eine "eigenartige Symbiose" zweier Grundrechte praktiziert hat, indem es das eine (Satz 2) im Interesse des anderen (Satz 1) aushebelte: Es hat das Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk für jedermann suspendiert und dafür diese Berichterstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwecks treuhänderischer Wahrnehmung zum Vorteil der Träger des anderen Grundrechts überantwortet. Schließlich macht der Autor deutlich, dass der Anstaltrundfunk - ausgestattet mit einer dauerhaften Bestands- und Entwicklungsgarantie bzgl. der Grundversorgung der Bevölkerung - seit 2013 auf dem Gipfel angelangt ist. Aus Sicht des Autors bedeutet die Umstellung hin zum Rundfunkbeitrag einen großen Schritt vom Grundgesetz weg: Es besteht eine Finanzierungspflicht als aufgezwungene Honorierung des für fürsorglich-wohlwollenden öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzungsansinnens.
(Zusammenfassung von von RA Dr. Henning Seel)
7.12 Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
Oktober 2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1
Verzeichnis der 32 Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv. Vorsitzender) Nürnberg-Erlangen
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn
Stand: Februar 2014
Über dieses Gutachten gibt es einen interessanten Artikel in den Deutschen Wirtschafts Nachrichten vom 17.06.15:
"Gutachten bestätigt: GEZ gehört abgeschafft
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist zu aufgebläht. Wissenschaftler sind zu der Erkenntnis gekommen, dass dieser Apparat verhindert, dass von den Bürgern wirklich gewünschte Informationsangebote entstehen - und zwar solche, für die die Bürger freiwillig zu zahlen bereit sind. (…) Das System braucht eine radikale Reform. (…)
Die Ökonomen kommen zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer sind und fordern das Ende von Zwangsabgaben."
(http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/)
Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge entsteht per Gesetz, nicht durch Anmeldung. ...Person F könnte sich fragen ob das so stimmt.
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.
... und es darüber hinaus Ausnahmeregelungen für Personen gibt, die den Rundfunk nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen können.Person F könnte sich fragen, ob das stimmt, und was mit denen ist die das Angebot nicht nutzen wollen.
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.
Der Beitragsservice wird also für die jeweiligen Rundfunkanstalten tätig und ist daher auch befugt für die Landesrundfunkanstalt Bescheide zu erlassen.Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, da die ja gar nicht rechtsfähig ist und im eigenen Namen auftritt.
5. ... dass der Beklagte ... berechtigt ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, insbesondere nach EU-Recht.
6. ... stellt die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung durch Erhebung von Beiträgen keinen Verstoß gegen Geltendes Unionsrecht dar.Person F könnte dieses bezweifeln, insbesondere bezüglich des EU-Wettbewerbsrechts da es sich um neue Beihilfen handelt (evtl. falsch formuliert...).
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.
Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.
Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.
...Person F könnte sich auch fragen ob bezüglich der Fristsetzung vom Gericht das heutige Datum (Posteingang), das auf dem Schreiben vom VG aufgedruckte Datum (Heute minus 5 Tage) oder das Datum des Postaufdrucks (Heute minus 2 Tage) gilt.
Weiß jemand genau, welche der 3 oben genannten Daten (Aufdruck, Poststempel oder Posteingang) bezüglich der Einhaltung von Fristen bei Klagen am Verwaltungsgericht gelten?
Name Person F
Straße
PLZ Ort
An das
Verwaltungsgericht xxxxxxxx
xxxxxxxxxxstr. Nr.
PLZ xxxxxxxxxxOrt
Vorab per Fax an: 0xxx / xxxxxxxxxxOrt, xx.12.2015
Verwaltungsrechtssache
xxxxxxxxxx ./. xxxxxxxxxx Rundfunk, Az.: xxxxxxxxxx
Ihr Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015
Zeitbedarf für die Erstellung der Begründung meiner Klage vom xx.11.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte Sie in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (Klage) gebeten, mir für die Ausarbeitung der Begründung der Klage (Az.: xxxxxxxxx) mindestens 2 Jahre Zeit einzuräumen.
In Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015, bitten Sie mich jedoch, die Klage innerhalb von 6 Wochen zu begründen.
Aufgrund der bezüglich aller Aspekte des Rundfunkbeitrags sehr komplexen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Verstöße der diesbezüglich existierenden nationalen Gesetze und Regelungen gegen geltendes Europarecht, und andererseits vielen familiären und privaten Verpflichtungen in der Vorweihnachtszeit und zum Jahreswechsel, möchte ich Sie bitten, mir etwas mehr Zeit zur Erstellung der Begründung der Klage zu gewähren.
Da ich vom Beklagten bzw. dem "XDR Beitragsservice" den ersten rechtlich relevanten Bescheid über meine angebliche Zahlungsverpflichtung erst etwa 1,5 Jahre nach deren Beginn erhalten habe, und auch auf den dazugehörigen Widerspruchsbescheid, der mir diese Klage überhaupt erst ermöglichte, über 1 Jahr lang warten musste, habe ich den Eindruck, dass auch der Beklagte auf eine zügige Bearbeitung dieses Vorgangs keinen großen Wert legt – die Interessen des Beklagten stehen also auch nicht im Widerspruch zu einer späteren Abgabe der Begründung.
Für den Fall, dass Sie meiner Bitte entsprechen und mir mehr Zeit für das Schreiben meiner Klagebegründung einräumen, teilen Sie mir bitte erneut mit, bis wann Sie diese haben wollen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift Person F
Name Person F
Anlage: Zweites Exemplar dieses Schreibens für den Beklagten
hat den eine Fiktive Person F eine Antwort auf letztes Schreiben erhalten? ;)Siehe oben, ich könnte mir vorstellen...
...dass Person F ... einen Brief vom VG bekommen haben könnte, in dem steht dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung um etwa einen Monat bis Ende Januar 2016 verlängert wurde.
TEXTBAUSTEINE??Mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit ja!
...ist unter der oben angegebenen Anschrift gemeldet...(obwohl oben nur die Adressen des Verwaltungsgerichtes und der Rundfunkanstalt stehen)
... die Klägerin ...(obwohl Person F eindeutig ein Kläger ist)
Seite 11
6) Rundfunkgebühren
Der Kläger ist ausweislich eines bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV unter der oben genannten Anschrift gemeldet. Damit gilt er als Wohnungsinhaber und ist als solcher Beitragsschuldner.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...
„Der aufgrund des RBStV erhobenen Abgabe steht nämlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber.“
„Diese ist dem Beitragspflichtigen individuell zurechenbar, zumal heutzutage fast alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen.“
„Um als Beitrag qualifiziert zu werden, bedarf es eines Wechselseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.“
„Die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch ebenfalls nicht als Steuer qualifiziert (BverfG, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 BvR 199/11).“
„Die Beitragspflicht gilt nicht für die Allgemeinheit, sondern lediglich für alle Inhaber einer Wohnung, die nicht unter die Befreiungstatbestände fallen.“
„Der Rundfunkbeitrag dient gem. § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung und hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk damit auch in die Lage zu versetzen, seine Pensionsverpflichtungen zu erfüllen.“
„Auch die Säumniszuschläge wurden rechtmäßig festgesetzt. Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit ist gesetzlich geregelt, weshalb nicht erst der Erlass eines Bescheides die Zahlungspflicht begründet. Da ein Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV ausschließlich über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen wird, sind zum Zeitpunkt des Erlasses eines Beitragbescheides die festgesetzten Beträge längst fällig, sodass ein Säumniszuschlag in rechtmäßiger Weise erhoben werden kann.“
„Schließlich vermögen aber auch die zahlreichen Hinweise auf (Rechts)Ansichten Dritter weder die Verfassungswidrigkeit des Beitragssystems […] zu begründen.“
...und Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.
...
An dieser Stelle ist zu beachten, dass der Kläger selbst anführt, über einen internetfähigen PC zu verfügen.
...
...
Dazu kommt noch das unsinnige Geschwafel über neuartige internetfähige Rundfunkgeräte auf Seite 9 wie PC, Tablet-PC, Smartphone, etc.
Auch das bietet zusätzliche Angriffspunkte, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieters hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.
...
Zur Vereinfachung von Regelungen von Abgaben ist der Gesetzgeber befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die dabei unvermeidlich auftretenden Härten für Einzelne stellen dabei keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Voraussetzung ist allerdings, dass die mit der Generalisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...
Ich will hier nicht vom Thema ab oder Wortklauberei betreibenDas Wortklaubern ist aber die Materie der Juristerei! ...
Ich bin Mieter und "leider" nicht Inhaber der Wohnung in der ich gemeldet bin...Und der sich als Gläubiger Bezeichnende droht Dir: " ... und bist du nicht willig, ..." (https://de.wikipedia.org/wiki/Erlk%C3%B6nig_%28Ballade%29)
Und der sich als Gläubiger Bezeichnende droht Dir: " ... und bist du nicht willig, ..." (https://de.wikipedia.org/wiki/Erlk%C3%B6nig_%28Ballade%29)sehr schön, Der Erlkönig....
Ich würde das Europarecht aus der Klagebegründung herausnehmen. Die EU ist eine internationalistische Konstruktion und das Recht kollidiert sehr stark mit dem deutschen Recht.Na und? Wenn der Rundfunkbeitrag oder die angefochtenen Bescheide gegen geltendes Recht verstoßen, ob nun deutsches oder europäisches, kann die fiktive Person F das doch wohl in der fiktiven Klage erwähnen. Und ob europäisches Recht mit deutschem Recht kollidiert ist diesbezüglich irrelevant, da schon geklärt ist wie in solchen Fällen damit umzugehen ist, und das steht ja sogar in der fiktiven 60-seitigen Klagebegründung der fiktiven Person F (siehe hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg115814.html#msg115814)).
Hallo Frei, was geschieht jetzt? Machst du weiter?Klar mache ich weiter, es geht doch jetzt erst richtig los! >:D
Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...).
ZitatAn das Verwaltungsgericht Xxxxx
Betreff: AZ xxxx, Schreiben vom XDR vom xx.04.2016
Im Schreiben vom ... schreibt der Beklagte, "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".
Hierzu möchte ich Folgendes anmerken:
1. In den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 wurden viele Punkte, die in meiner Klage vom xx.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt.
2. Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht.
In der Pressemitteilung (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) zu den Revisionsverfahren vom 16. und 17. März 2016 behauptet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können."
Damit verkennt es jedoch die Urteile der Kollegen anderer Gerichte, die Hinweise der Anwälte in der Verhandlung sowie auch die eigene Rechtsprechung – Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97: "Die an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpfende Rundfunkgebühr ist nach § 11 Abs. 1, Halbs. 2 RStV 1991 die vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine 'Gebühr' im klassischen Sinne, um eine 'Gebühr mit Beitragscharakter' oder aber schlicht um einen 'Beitrag' im eigentlichen Sinne handelt, ist umstritten und bedarf auch hier keiner Klärung. Die Einordnung ist eine Frage des Landesrechts. Denn die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Für die Überprüfung der Abgabe auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht ist ihre Einordnung unerheblich. Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.). Beides ist der Fall (nachstehend bb))."
Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein.
Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt auch das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG 2. Rundfunkentscheidung (BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Link: http://tlmd.in/u/81): "Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende 'Gebühr', die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts 'gelten', obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden."
Das Bundesverwaltungsgericht hält sich weder an die eigene noch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Es ist aufgrund der Klageabweisung vom 18.03.2016 zu erwarten, dass auch im noch ausstehenden schriftlichen Urteil...
- die fehlende sachgemäße Differenzierung nach Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Medienoption
- das vollkommen ungeeignete Typisierungsraster, welches nicht einmal in der Lage ist, zwei Hauptgruppen – Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – voneinander zu trennen
- die rechtlich unzulässige Anknüpfung einer unsozialen und unausweichlichen Pauschalabgabe an das existenzielle Gut „Wohnen“
- die unzulässig grobe Ungleichbehandlung von Alleinwohnenden gegenüber Mehrpersonenhaushalten
- die rechtlich unzulässige Anwendung einer – entgegen der Wirklichkeit – lediglich unterstellten und unwiderlegbaren Fiktion (Vermutung) der Nutzung einer vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Medienoption
- die komplette Auflösung des „besonderen Vorteils“ einer zahlenden Gruppe gegenüber einer nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit und
- die Verletzung des Grundrechts der ungehinderten Unterrichtung nach Art. 5 Grundgesetz durch eine finanzielle Teilhinderung
...vom Gericht nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verweigert somit die Rechtsprechung nach geltendem Recht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht war im Verfahren am 16./17. März 2016 zur Rechtssprechung in dieser Sache gar nicht zuständig, siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Gegenstand der Klage war jedoch eindeutig verfassungsrechtlicher Art.
4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verfahren am 16./17. März 2016 wurde den Parteien wahrscheinlich noch nicht einmal schriftlich zugestellt. Mindestens ein Kläger dieser Verfahren wird in Berufung bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, und auch einige von den anderen Klägern haben bereits angekündigt, nach Vorlage des schriftlichen Urteils BVerwG 6 C 6.15 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Dieses sollte einem promovierten Mitarbeiter des Justitiariates des XDR eigentlich bewusst sein, und es verwundert mich deshalb sehr dass er auf diese noch nicht endgültig rechtskräftig beschiedenen Verfahren und Urteile verweist.
5. Am 15. Juni 2016 werden weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt:
BVerwG 6 C 34.15 - OVG Münster, 2 A 499/15 - VG Minden, 11 K 2359/14
BVerwG 6 C 35.15 - OVG Münster, 2 A 355/15 - VG Arnsberg, 8 K 726/14
BVerwG 6 C 37.15 - OVG Münster, 2 A 324/15 - VG Arnsberg, 8 K 1787/14
BVerwG 6 C 40.15 - OVG Münster, 2 A 1667/15 - VG Minden, 11 K 1696/14
BVerwG 6 C 41.15 - OVG Münster, 2 A 808/15 - VG Köln, 6 K 7139/14
BVerwG 6 C 47.15 - OVG Münster, 2 A 892/15 - VG Düsseldorf, 27 K 9590/13
BVerwG 6 C 48.15 - OVG Münster, 2 A 2583/14 - VG Minden, 11 K 2865/13
BVerwG 6 C 51.15 - OVG Münster, 2 A 812/15 - VG Köln, 6 K 2599/14
Weiterhin gibt es bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages noch die Verfahren BVerwG 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15, für die noch kein Verhandlungstermin feststeht.
Aufgrund dieser noch nicht gefällten höchstrichterlichen Urteile macht es Sinn, das Verfahren ruhen zu lassen bis dort entschieden wurde.
Da der Beklagte außerdem in seinem Schreiben vom xx.04.2016 immer noch nicht die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung genannt hat, gehe davon aus dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Xxxxx Xxxxxxxx
Meines Wissens nur 14 Revisionsverfahren - könnte man denen ja unter die Nase halten :) Aber nur am Rande bemerkt.ZitatAn das Verwaltungsgericht Xxxxx
Betreff: AZ xxxx, Schreiben vom XDR vom xx.04.2016
Im Schreiben vom ... schreibt der Beklagte, "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".
Zitat...
3. Das Bundesverwaltungsgericht war im Verfahren am 16./17. März 2016 zur Rechtssprechung in dieser Sache gar nicht zuständig, siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Gegenstand der Klage war jedoch eindeutig verfassungsrechtlicher Art.
...
Da der Beklagte außerdem in seinem Schreiben vom xx.04.2016 immer noch nicht die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung genannt hat, gehe [ich?]davon aus dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.
...
Was denkt ihr - sollte die fiktive Person F in diesem fiktiven geschilderten Fall antworten oder nicht, und wenn ja, so wie beschrieben oder anders?
Frei 8)
Ich denke, die völlig fiktive Person F. hat die Klagebegründung längst im Kopf ...Nein, die fiktive 60-seitige Klagebegründung der fiktiven Person F liegt rein fiktiv bereits seit Januar 2016 dem Gericht vor, wie dieses im Verlauf dieses Themas bereits fiktiv angenommen wurde (siehe Beitrag #56 dieses Themas (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg115814.html#msg115814)).
Klar mache ich weiter, es geht doch jetzt erst richtig los! >:DDem kann ich nur Zustimmen...jetzt erst recht!!! :)
ZitatXxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx
An das
Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX XxxxxxxxxXxxxxxxxx, XX.05.2016
Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxx ./. Xxxxxxdeutscher Rundfunk, Az.: XXXXXXXXXXXXX
Ihr Schreiben vom XX.04.2016 mit dem Schreiben des Beklagten vom XX.04.2016,
Ergänzung meiner dazugehörigen Stellungnahme vom XX.05.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Schreiben vom XX.04.2016 schreibt der Beklagte: "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisions-verfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".
Hierzu hatte ich bereits in meinem Schreiben vom XX.05.2016 angemerkt, dass es sich nur um 14 mündlich verhandelte Verfahren handelte, dass in den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 viele Punkte, die in meiner Klage vom XX.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt wurden, und dargelegt inwiefern das das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung nach geltendem Recht verweigert, und dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren am 16./17. März 2016 lt. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Rechtsprechung in dieser Sache gar nicht zuständig war.
Auch hatte ich Sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass unter anderem am 15. Juni 2016 und auch später weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunk-beitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden, und es eine Verfassungs-beschwerde gegen den Rundfunkbeitrag am Bundesverfassungsgericht gibt (BVerfG Az.: 1 BvR 2666/15), und deshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Ruhen dieses Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage sinnvoll ist.
Mittlerweile wurden vom Bundesverwaltungsgericht neben der Pressemitteilung zu diesen Urteilen (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) auch bis heute nur drei der 14 Urteile zu BVerwG 6 C 6.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0), BVerwG 6 C 8.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0) und BVerwG 6 C 31.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0) im Internet veröffentlicht, deren Inhalte fast identisch sind. Die Kläger der Verfahren bzw. deren Anwälte haben nach den mir vorliegenden Informationen die Urteile jedoch bis heute noch nicht schriftlich zugestellt bekommen. Sobald denen diese Urteile vorliegen, werden nach den mir vorliegenden Informationen mindestens zwei Anwälte der Kläger (Kanzlei PWB aus Jena und RA Thorsten Bölck aus Quickborn) gegen das jeweilige Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine verfassungswidrige Zwangsabgabe handelt.
Auf zwei Punkte dieser drei bereits veröffentlichten Urteile zu BVerwG 6 C 6.15, BVerwG 6 C 8.15 und BVerwG 6 C 31.15 (s.o.) möchte ich bereits jetzt hier kurz eingehen.
In allen drei Urteilen stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglich hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.
In diesem Zusammenhang verweise ich nochmal auf Punkt 3 meiner Klagebegründung vom XX.01.2016, in dem ich detailliert darlege, inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge meine Unterrichtung aus anderen Informationsquellen einschränken würde.
Weiterhin steht in den Urteilen: "… Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern sachlich und rechtlich falsch, weil die Finanzierungsquelle grundlegend geändert wurde: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den bereitgehaltenen Rundfunkgeräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeiträge seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten verweisen sogar die Richter selbst am Ende der drei o.g. Urteils¬begründungen. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch seit 2013 nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie definitiv nicht.
Weiteren Vortrag hinsichtlich meiner Klagebegründung und insbesondere der 14 Urteile des BVerwG vom 18. März 2016 behalte ich mir vor.
Die Rechtsgrundlage für die durch den sogenannten Beitragsservice in Köln erfolgte Direktanmeldung wurde mir übrigens bis heute nicht genannt, deshalb gehe ich unabhängig von den anderen genannten Gründen weiterhin davon aus, dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Xxxxxx Xxxxxxx
Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten
Auch ich habe mich mittlerweile kurz ins Urteil BVerwG 6 C 6.15 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0 eingelesen, und habe viele interessante Stellen gefunden, wo das Bundesverwaltungsgericht die Begründung der Klage einer fiktiven Person F (s. Signatur) bestätigt und bekräftigt, z.B.:Zitat von: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0 (Rn 43)Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen.Der Beleg für den Verstoß gegen Art. 3 GG: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
"... Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um Entscheidung des Gerichts. ..."
was heißt das konkret? daß das Verfahren wirklich ruhen gelassen wird? was passiert danach? bist aus der Sache raus? vorübergehend, neues Prozess?
Re: Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
(...) Stellungnahme zu den Urteilen des BVerwG:
http://testplatz.bplaced.net/klage/009_Stellungnahme_zum_Urteil_des_BVerwG_anon.pdf
[...]
Angenommen, da wäre seit dem 15. Juni, also seit über 1,5 Monaten "Funkstille". Würde es aus eurer Sicht Sinn machen, das Gericht in diesem fiktiven Fall darauf hinzuweisen, dass die Gehörsrüge mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wurde und mittlerweile seit Anfang August eine weitere vierte Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1675/16 vorliegt (siehe u.a. dieser Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg128149.html#msg128149)), als zusätzliche Begründung für ein Ruhen lassen oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO? Oder sollte man lieber "keine schlafenden Hunde wecken" (damit die Akte möglichst lange ganz unten im abzuarbeitenden Stapel liegen bleibt), und diese Information erst liefern wenn sich das Gericht wieder meldet?
[...]
Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u. a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dienen würde. Droht deshalb ein entsprechendes "Überschwemmen" im Falle der Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens, so spricht auch dies dafür, daß ausgesetzt werden muß. Schließlich hat das FG seine eigene Arbeitsbelastung zu berücksichtigen. Es geht nicht an, Entscheidungen in Verfahren vorzuziehen, deren Aussetzung gemäß § 74 FGO ausdrücklich beantragt wurde, wenn dafür ältere und gewichtigere Verfahren liegenbleiben müssen.
Hinsichtlich dieser Frage ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01), die sich gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814) wendet. Der angerufene Senat erachtet es daher für zweckmäßig, das Verfahren über die Beschwerde der Kläger nach § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur abschließenden Erledigung des Verfahrens vor dem BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 auszusetzen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte, und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht (vgl. Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 S. 1 f.).
...kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht, da insofern das Einverständnis beider Beteiligten erforderlich wäre, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO. Der Beklagte ist mit einem Ruhen des Verfahrens laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters nicht einverstanden.
In Ihrem Schreiben vom xx.08.2016 schreiben Sie, dass der Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters nicht einverstanden sei.
Dazu möcht ich Sie bitten, mich über einige Details dieses Telefonats zu informieren, da diese Aussage und die genauen Informationen darüber relevant für den weiteren Verlauf dieser Verwaltungsrechtssache ist. Eine Telefonnotiz über dieses Telefonat liegt Ihnen ja bestimmt vor. Insbesondere benötige ich folgende Informationen zu diesem Telefonat:
1. Wann hat das Telefonat stattgefunden?
2. Wie heißt der zuständige Sacharbeiter des Beklagten (zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungskompetenz)?
3. Wer war der Anrufende, das Gericht oder der Sachbearbeiter der Rundfunkanstalt (der Beklagte)?
4. Wie lautete die genaue Fragestellung, und wie die genaue Antwort?
5. Welche das Verfahren betreffende Dinge wurden bei dem Telefonat auch noch angesprochen?
Alternativ dazu können Sie mir auch eine (ggf. vom Beklagten noch einzufordernde) schriftliche Bestätigung des Beklagten vorlegen, in der er bestätigt dass er mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.
ZitatXxxxxxx Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx
An das
Verwaltungsgericht Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxxx XX
XXXXX XxxxxxxxxxXxxxxxxx, XX.08.2016
Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxxx ./. Xxxxxxdeutscher Rundfunk, Az.: XXXXXXXXXXX
Ihre 2 Schreiben vom XX.08.2016 bezüglich der Frage nach Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid und Information zum Ruhen des Verfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren,
im ersten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 (Posteingang XX.08.2016 lt. Postzustellungsurkunde) geben Sie mir Gelegenheit, mich innerhalb eines Monats dazu zu äußern, dass in dieser Verwaltungsrechtssache eine Entscheidung durch Gerichtsbeschluss in Betracht kommt.
Dazu werde ich Ihnen fristgerecht bis zum XX.09.2016 ein weiteres Schreiben zukommen lassen, in dem ich Ihnen detailliert begründet darlegen werde, inwiefern diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, so dass eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung aus rechtlicher Sicht unabdingbar ist.
Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens "laut telefonischer Auskunft des zuständigen Sacharbeiters" angeblich nicht einverstanden sei.
Da es außer dem "Ruhen des Verfahrens" nur mit dem Einverständnis beider Parteien ja im Verwaltungsrecht auch noch die "Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung" nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) gibt, welche ohne Einverständnis der Parteien vom Gericht angeordnet werden kann, möchte ich Sie bitten, mich umgehend über weitere Details dieses o.g. Telefonats zu informieren, da diesbezüglich diese Aussage und die genauen Informationen darüber relevant für den weiteren Verlauf dieser Verwaltungsrechtssache ist.
Eine Telefonnotiz über dieses Telefonat liegt Ihnen ja bestimmt in Ihren Akten vor.
Insbesondere bitte ich Sie hiermit, mir möglichst zeitnah folgende Informationen zu diesem Telefonat schriftlich zukommen zu lassen:
- Wann genau (Datum) hat dieses Telefonat stattgefunden?
- Wie heißt der zuständige Sacharbeiter des Beklagten, mit dem telefoniert wurde (zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entscheidungskompetenz)?
- Wie wurde vom Gericht überprüft, ob der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten, mit dem telefoniert wurde, zu dieser Aussage bevollmächtigt war (da ja auch u.a. auf mehreren Schreiben vom Beklagten unten ausdrücklich drauf hingewiesen wird, dass der Norddeutsche Rundfunk nur von zwei Personen vertreten werden darf)?
- Wer war der Anrufende, der das Telefonat initiiert hat - das Gericht oder der Sachbearbeiter der Rundfunkanstalt (der Beklagte)?
- Wie lautete die genaue Fragestellung, und wie die genaue Antwort?
- Welche weiteren das Verfahren betreffende Dinge (z.B. die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, Gespräch über einen möglichen oder wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens, die Möglichkeit der Entscheidung per Gerichtsbeschluss, und/oder der vom Beklagten bis heute immer noch nicht erbrachte Nachweis über die gesetzliche Grundlage der durch den sogenannten "Beitragsservice" durchgeführten Zwangsanmeldung etc.) wurden bei dem Telefonat auch noch angesprochen?
Alternativ oder zusätzlich dazu können Sie mir auch eine (ggf. vom Beklagten noch von Ihnen einzufordernde) schriftliche Bestätigung des Beklagten vorlegen, in der er ausdrücklich und schriftlich bestätigt dass er mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.
Bezüglich des Ruhens bzw. der möglichen Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erhalten Sie von mir - sobald mir die Informationen über das o.g. Telefonat und/oder die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Beklagten über die Ablehnung des Ruhens des Verfahrens vorliegen - eine detaillierte schriftliche Begründung, in der ich darlegen werde, inwiefern die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (es geht dabei u.a. auch um die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16), was zu Folge hat dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Xxxxxxx Xxxxxxx
Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten
Was ich nicht begreife: Warum ist die Rundfunkanstalt mit einer Ruhendstellung des Verfahrens nicht einverstanden?
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen
Art. 267
(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts.Das Gericht stellte ihm dazu folgende Frage:
...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.
Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht? Der Beklagte bittet neutral um eine Entscheidung diesbezüglich, und das Gericht impliziert mit der gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei? Wäre da nicht ein Befangenheitsantrag gegen die Richter rein theoretisch möglich und erfolgversprechend, auch wenn sich die fiktive Person F damit bestimmt keine Freunde beim Gericht (also auch bei den Kollegen der jetzigen Kammer, an die das Verfahren dann weiter gereicht würde) machen würde?
Zitat...
Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.
Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details des erwähnten Telefonats teilten Sie mir mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei." In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen, schreibt der Beklagte jedoch nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts." Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)? Der Beklagte bittet doch hier mit seiner neutralen Formulierung um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht impliziert mit der suggestiv gestellten Frage, ob der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine Antwort förmlich vorformuliert in den Mund"…? Könnte dieses eventuell mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO haben? Eine Prüfung diesbezüglich behalte ich mir vor.
Abgesehen von den möglichen Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats ...
...
Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schreiben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.
Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details des erwähnten Telefonats teilten Sie mir mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei." In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen, schreibt der Beklagte jedoch nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."Ist das nicht eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)?Dies ist eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter(-in)! Der Beklagte bittet doch hier mit seiner neutralen Formulierung um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht impliziert mit der suggestiv gestellten Frage, ob der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine Antwort förmlich vorformuliert in den Mund"…?Könnte dieses eventuell möglicheDies hat für mich - als Kläger - Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO.haben?Eine Prüfung diesbezüglich behalte ich mir vor.
Abgesehen von den möglichen Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats ...
Frei 8)
ZitatXxxxxx Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx
An das
Verwaltungsgericht Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxx XX
XXXXX XxxxxxxxxXxxxxxxx, XX.08.2016
Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxx ./. Xxxxxdeutscher Rundfunk, Az.: XXXXXXXXXX
Ihr Telefonat mit dem Beklagten und mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im zweiten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 schrieben Sie, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht käme, da der Beklagte lt. telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei.
Auf meine schriftliche Nachfrage vom XX.08.2016 bezüglich der Details dieses von Ihnen erwähnten Telefonats teilten Sie mir in Ihrem Schreiben vom XX.08.2016 mit, dass Sie am XX.08.2016 beim Justitiar des Beklagten, Herrn Xxxxxxx, angerufen hätten mit der Fragestellung, "...ob es sein Schreiben vom Mai 2016 richtigerweise dahin verstehe, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei."
In dem Brief vom XX.05.2016, auf den Sie sich hier anscheinend bezogen (da mir nur dieser eine Brief des Beklagten vom Mai 2016 vorliegt) schreibt der Beklagte jedoch mit seiner neutralen Formulierung nur: "Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um die Entscheidung des Gerichts."
Da das Gericht bei einem promovierten Justitiar des Xxxxxxxdeutschen Rundfunks davon ausgehen muss, dass dieser rechtlich versiert ist und den Unterschied zwischen dem "Ruhen" und der "Aussetzung" eines Verfahrens kennt, hätte das Gericht bei der Frage im o.g. Brief des Beklagten also eher davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein müsste, da andernfalls, falls einer der Beteiligten mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden wäre, eine Entscheidung des Gerichts darüber gar nicht notwendig gewesen wäre.
Insofern stellt die bei diesem Telefonat gestellte suggestive Frage eine Beeinflussung einer Partei durch das Gericht bzw. durch den/die zuständigen Richter/-in dar.
Der Beklagte bittet in seinem Brief vom Mai 2016 mit seiner neutralen Formulierung lediglich um eine Entscheidung bezüglich der möglichen Ruhendstellung des Verfahrens, und das Gericht (bzw. der Richter oder die Richterin) impliziert mit der im Telefonat mit dem Beklagten an diesen suggestiv gestellten Frage, dass der Beklagte nicht einverstanden sei, und "legt dem Beklagten so seine zu gebende Antwort förmlich vorformuliert in den Mund", nachdem er ihn auch noch diesbezüglich beraten hat.
Dieses wird für mich, den Kläger, eventuell mögliche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO haben, da mit dieser Beratung und suggestiven Fragestellung beim Telefonat der Richterin mit dem Justitiar des Beklagten nun ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zuständigen Richters bzw. der zuständigen Richterin zu rechtfertigen.
Eine rechtliche Prüfung diesbezüglich behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor.
Abgesehen von den möglichen genannten Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf auf Grund dieses Telefonats werde ich Ihnen, wie in Ihrem Schreiben vom XX.08.2016 von Ihnen gefordert, fristgerecht schriftlich und mit Beweisen belegt begründen, dass vieles gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss spricht, und vielmehr eine Entscheidung der ganzen Kammer mit einer mündlichen Verhandlung notwendig ist, da diese Rechtssache an sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, und dass in dieser Verwaltungsrechtssache die "Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung" nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder Art. 100 GG sinnvoll ist, welche ohne Einverständnis der Parteien vom Gericht angeordnet werden kann, da, abgesehen von den verwaltungsrechtlichen Fehlern bei der Erstellung der angefochtenen Bescheide, einerseits die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (u.a. die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16), und andererseits die seit 2013 bezüglich der Rundfunkbeiträge geltende Regelung verfassungswidrig ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx
Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten
[..]
Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so ein ähnliches ein Schreiben vom VG bekommen hben könnte, mit der Einverständniserklärung des Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbeschluss:
[..]
... 4. Abschnitt ...
4. Ergänzende Hinweise
Bezugnehmend auf mein Schreiben vom XX.08.2016 möchte ich Sie, das Gericht, bitten, im weiteren Verlauf dieses Verfahrens von der nochmaligen Beratung und Beeinflussung des Beklagten abzusehen, da ich mich sonst gezwungen sehe, wegen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zuständigen Richters bzw. Richterin rechtliche Schritte nach § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO einzuleiten.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie diesbezüglich auch daran erinnern, dass nach Art. 97 GG Richter unabhängig sein müssen und nur dem Gesetze unterworfen sind.
Richter, die sich in zahlreichen Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten nicht nur in erster Instanz bezüglich der Rechtmäßigkeit des seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrags zum parteiischen Anwalt des Beklagten gemacht haben, und dabei die geltenden Gesetze und Normen ignorierten, gibt es bereits genug, bzw. zu viele.
Da stellt sich sogar schon die elementare Frage, ob der angebliche Rechtsstaat seinem Namen noch gerecht wird.
ZitatXxxxxxxx Xxxxxxxx
Xxxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx
An das
Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxx XX
XXXXX XxxxxxxxXxxxxxxxx, XX.12.2016
Verwaltungsrechtssache Az.: XXXXXXXXX
Xxxxxxxxxx ./. Xxxxxdeutscher Rundfunk
Ergänzung meiner Begründungen vom XX.09.2016 zu Ihren 2 Schreiben vom XX.08.2016 gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid und für die Aussetzung des Verfahrens, und Ergänzung der Klagebegründung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am XX.09.2016 erhielten Sie von mir außer der Ergänzung und Erläuterung meiner Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Aspekte eine Begründung, dass es mehrere Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss gibt, und eine Aussetzung des Verfahrens rechtlich notwendig ist.
Die letzten beiden genannten Begründungen möchte ich mit diesem Schreiben ergänzen (siehe Punkt 1 und Punkt 2), außerdem ergänze ich meine Klagebegründung um einen weiteren Aspekt (siehe Punkt 3 dieses Schreibens).
1. Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
Im ersten Ihrer 2 Schreiben vom XX.08.2016 gaben Sie mir Gelegenheit, mich dazu zu äußern, dass in dieser Verwaltungsrechtssache eine Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss in Betracht kommen könnte.
In meinem Schreiben vom XX.09.2016 schrieb ich Ihnen, dass ich mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden bin, und begründete dieses.
Unter anderem schrieb ich in der Begründung vom XX.09.2016, dass die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich zeigen, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.
Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, und zwar mit den Aktenzeichen 1 BvR 2032/15, 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2341/15, 1 BvR 2417/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 2666/15, 1 BvR 2708/15, 1 BvR 2728/15, 1 BvR 2739/15, 1 BvR 64/16, 1 BvR 211/16, 1 BvR 530/16, 1 BvR 1382/16, 1 BvR 1395/16, 1 BvR 1411/16, 1 BvR 1414/16, 1 BvR 1415/16, 1 BvR 1417/16, 1 BvR 1432/16, 1 BvR 1456/16, 1 BvR 1570/16, 1 BvR 1580/16, 1 BvR 1647/16, 1 BvR 1660/16, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1714/16, 1 BvR 1774/16 , 1 BvR 1775/16, 1 BvR 1856/16, 1 BvR 1857/16, 1 BvR 1998/16, 1 BvR 2096/16, 1 BvR 2158/16, 1 BvR 2385/16, 1 BvR 2523/16, 1 BvR 2540/16, 1 BvR 2547/16, 1 BvR 2560/16 und 1 BvR 2581/16 (siehe auch die 2-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).
Zu der möglicherweise dazu aufkommenden Frage, ob von diesen genannten anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, hat sich der Rechtsanwalt Txxxxxx Bxxxxx der Kanzlei Kxxxx Sxxxxx Bxxxxx aus Qxxxxx bereits sinngemäß so dazu geäußert, dass es keine positive Benachrichtigung von Seiten des BVerfG gibt, wenn diese zur Entscheidung angenommen werden, nur eine negative Bescheidung darüber, wenn das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird, würde mitgeteilt werden.
Zu den oben genannten Verfahren liegen aber bis heute keine negativen Bescheidungen vor.
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.
2. Weitere Gründe für die Aussetzung des Verfahrens
In meinem Schreiben vom XX.09.2016 bat ich das Gericht zu prüfen, ob eine vom Gericht anzuordnende Aussetzung des Verfahrens / der Verhandlung nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht kommt, und die Aussetzung dann ggf. anzuordnen, und begründete dieses.
Unter anderem schrieb ich, dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erfolgen soll, wenn die Entscheidung dieses Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, und dass es schon vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 gibt, die teilweise mit Klagepunkten dieser Rechtssache nahezu identisch sind.
Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, siehe dazu die genannten Aktenzeichen in Punkt 1 dieses Schreibens und die Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage.
Demnach kommt die Aussetzung dieses Verfahrens nach § 94 VwGO (identisch mit § 74 FGO) oder nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht, wie ich das bereits in meinem Schreiben vom 12.09.2016 detailliert und fundiert begründet hatte.
3. Ergänzungen der Klagebegründung
Der XDR ist gar keine Behörde.
Mal abgesehen von der in meiner Klagebegründung bereits erwähnten Fragestellung, ob die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, überhaupt vom Beklagten, dem XDR selbst, oder dem sogenannten "nicht rechtsfähigen Beitragsservice" erlassen wurden, ist es fraglich, ob der Beklagte, der Xxxxdeutsche Rundfunk, überhaupt den Status einer Behörde hat, und die hier in der Klage angefochtenen Bescheide aus formeller und verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt erlassen durfte. Nach einem Gerichtsbeschluss vom LG Tübingen am 16.9.2016, 5 T 232/16 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332) ist der SWR nämlich gar keine Behörde, sondern tritt nach außen als Unternehmen auf. Selbst der Justiziar des SWR, Dr. Hxxxxxx Exxxxx, sagte bereits 2012: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html).
Diese Aussagen treffen so auch auf den XDR zu, was zur Folge hat, dass die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, rechtlich nichtig sind.
Eine ausführliche Begründung zu diesem Punkt erhalten Sie demnächst von mir in einem weiteren Schreiben.
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und etwaige Korrekturen dieses Schreibens und meiner Klagebegründung im Allgemeinen in einem gesonderten Schriftsatz und ggf. bei der mündlichen Verhandlung vor.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Xxxxxxxxx Xxxxxxxx
Anlagen:
- 2-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.11.2016
- Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten
ZitatZitat[...]Selbst der Justiziar des SWR, Dr. Hxxxxxx Exxxxx, sagte bereits 2012: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html).
[...]
Anlagen:
- 2-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.11.2016
- Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten
Man weiß zudem nie, ob/ wann das Dokument im Netz geändert oder gänzlich "depubliziert" wird...
(Im übrigen kann man die Betragspflicht mit einem listigen Trick töten, aber in einer Weise, dass die Klageberechtigung nicht erlischt. Danach streitet es sich dann sehr sorgenfrei auf Hobbystatus nur noch für den Rechtsstaat.)
ZitatXxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxxx
An das
Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX XxxxxxxxxxXxxxxxx, XX.03.2016
Verwaltungsrechtssache Az.: XXXXXXXXXXXX
Xxxxxxxxxx ./. Xxxxxdeutscher Rundfunk
Ergänzung meines Schreibens vom XX.12.2016 (u.a. Gründe für die Aussetzung des Verfahrens) und weitere Ergänzung der Klagebegründung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am XX.12.2016 ergänzte ich mit einem Schreiben die Begründung gegen die Entscheidung in dieser Rechtssache durch einen Gerichtsbeschluss und ohne mündliche Verhandlung, und für die aus rechtlicher Sicht notwendige Aussetzung des Verfahrens.
Dort schrieb ich, dass es bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge mindestens 39 anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht gibt.
Mittlerweile liegen mir neue Informationen vor, dass sich die Zahl der Verfassungsbeschwerden vom November 2016 bis zum Januar 2017 in nur zwei Monaten um 11 Beschwerden auf jetzt mindestens 50 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge erhöht hat (siehe die 10-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).
Auch zu der Frage, ob und wann von diesen anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, gibt es neue Informationen: In der Übersicht des Bundesverfassungsgerichts über die für das Jahr 2017 geplanten Verfahren findet man unter Punkt 21 des Ersten Senats folgende Information: "Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16,1 BvR 1856/16 u.a. - Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist." (http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html).
Das Bundesverfassungsgericht hat also lt. eigenen Informationen vor, noch dieses Jahr über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages zu entscheiden.
Mal abgesehen von den verschiedenen in meiner bisherigen Klagebegründung bereits erwähnten verwaltungsrechtlichen Aspekten und den verschiedenen Verstößen gegen geltendes EU-Recht zeigen die oben genannten zahlreichen und rapide ansteigenden Verfassungsbeschwerden deutlich die Brisanz dieses Themas, und dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (und somit der in dieser Klage angefochtenen Bescheide) keinesfalls als gegeben angesehen werden kann.
Weiterhin schrieb ich in meinem Schreiben vom XX.12.2016, dass Sie zu dem Thema, dass es fraglich ist, ob der Beklagte, der Xxxxxdeutsche Rundfunk, überhaupt den Status einer Behörde hat, und die hier in der Klage angefochtenen Bescheide aus formeller und verwaltungsrechtlicher Sicht überhaupt erlassen durfte, was zur Folge hat, dass die Bescheide, um die es in dieser Klage geht, rechtlich nichtig sind, eine ausführliche Begründung dazu demnächst von mir in einem weiteren Schreiben erhalten würden. Dieses Schreiben als Ergänzung meiner Klagebegründung ist in Vorbereitung, und werden Sie demnächst von mir erhalten.
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, Ergänzungen und etwaige Korrekturen dieses Schreibens und meiner Klagebegründung im Allgemeinen in einem gesonderten Schriftsatz und ggf. bei der mündlichen Verhandlung vor.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Xxxxxxxx Xxxxxxxxx
Anlagen:
- 10-seitige Kopie eines Briefes des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2017
- Zweite Ausfertigung dieses Schreibens incl. Anlage 1 für den Beklagten
In der PDF sehen einige Beitragsnummern unten in der Tabelle in Lfd.Nr. 1,7 und 50.
Bitte prüfen ob das so richtig sein sollte.
"Damit die Forderungen nicht verjähren", könnte in einem normalen Briefumschlag als normale Briefsendung ein neuer Festsetzungsbescheid für das 2. Halbjahr 2014 angekommen sein, siehe auch die pdf-Datei in der Anlage.
[...]
Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem fiktiven Fall die fiktive Person F diesem Bescheid demnächst fristgerecht mit einer kurzen Begründung widersprechen würde.
[...]
"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 22.11.2017 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 10.12.2017 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Moin.
Im letzten Brief vom NDR könnte stehen:Zitat"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."
Im letzten Brief vom NDR könnte stehen:Zitat"... Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Widerspruch werden wir dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten verwaltungsrechtlichen Verfahrens aussetzen.
Zugleich erklären wir bereits jetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem ergangenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens nicht eingeleitet werden. ..."
[...]
Würde es im fiktiven Fall der fiktiven Person F in der jetzigen Situation Sinn machen, im Widerspruch gleichzeitig bereits jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO zu stellen, damit - falls das erste Verfahren irgendwann abgeschlossen sein sollte - keine Vollstreckung eingeleitet werden kann, sondern erst diesem Antrag Widersprochen werden müsste, mit der Option dagegen zu klagen?
[...]
[...]
Nun stellt sich die Frage: Warum überhaupt antworten? Der Zugang lässt sich nicht beweisen und in einem Monat ist der Drops gelutscht.
ZitatXxxxx Xxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxx XXX
XXXXX Xxxxxxxxxxxx
Vorab per Fax an den XDR: XXX - XX XX XX
Einschreiben
Xxxxxdeutscher Rundfunk
Xxxxxxxxxxxxxx XXX-XXX
XXXXX XxxxxxxxxxxxXxxxxxxxxx, den 1X. Dezember 2017
Beitragsnummer: XXX XXX XXX
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
vom 2X. November 2017 - eingegangen am 2X. November 2017
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schrieben mir in Ihrem Schreiben vom 2X.11.2017 mit dem beiliegenden o.g. Festsetzungsbescheid, dass ich dagegen Widerspruch einlegen kann, und dass Sie dann die Entscheidung über diesen Widerspruch und Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungs-gerichtlichen Verfahren XXXXXXXX und XXXXXXX aussetzen werden.
Hiermit lege ich deshalb fristgerecht gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 2X.11.2017, mir zugestellt am 2X.11.2017, für Rundfunkbeiträge über 107,88 € für den Zeitraum von 07/2014 bis 12/2014 Widerspruch ein.
Begründung:
In dem Festsetzungsbescheid fehlt ein eindeutiges Leistungsgebot. Das hat zur Folge, dass mein Widerspruch dazu aufschiebende Wirkung hat, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage würde bezüglich des Festsetzungsbescheids also erfolgversprechend sein.
Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungs-zwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landes-rundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 1X.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 0X.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Auch ist der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die Zwangsanmeldung beruht, ist illegal bezüglich geltendem EU-Recht. Somit bin ich gar nicht rechtmäßig dort angemeldet, da diese Anmeldung auf rechtswidrig erlangter Daten über mich beruht. In der Rechtssache EuGH C-201/14 hat der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte. Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt.
Der Feststellungsbescheid verstößt außerdem gegen Europäisches Unionsrecht bezüglich alter und neuer Beihilfen. Gemäß der Richtlinie 2007/65/EG unterliegt Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht. Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistung zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags in der seit 2013 gültigen Form verstößt also gegen das Wettbewerbs- und europäische Beihilferecht, siehe auch Artikel 101 EAUV (1): "Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken". Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen "Beiträge" in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung aus. Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag hätte keine Änderung des bisherigen Systems sein können, wenn nicht bei der Gesetzgebung z.B. auf die Widerlegbarkeit der Regelvermutung verzichtet worden wäre. Dieser Verzicht und somit die Unausweichlichkeit und Unwiderlegbarkeit - einschl. Doppelveranlagung durch Zweitwohnungen etc. - lassen es nicht zu, die Ausführungen Kirchhofs zum Beihilfenrecht direkt auf die derzeitigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" zu übertragen, da ja wesentliche Kriterien des von ihm beschriebenen "Rundfunkbeitrags" überhaupt nicht umgesetzt wurden. Im deutschen System erhalten die unterstützten Unternehmen erheblich mehr Mittel nach der Umstellung, als sie vorher zur Verfügung hatten. Die deutlichen Beitragsmehrerträge resultieren überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und den Direktanmeldungen durch den Beitragsservice." Damit ist diese Änderung im Kern einer Beihilfe wesentlich. Eine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe ist es ja stets dann, wenn die finanzielle Grundlage geändert wird, und ist diese Änderung wesentlich, besteht Notifizierungspflicht. Ist nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Rechtswidrigkeit.
Der Rundfunkbeitrag für eine unbestellte Dienstleistung muss nach Artikel 9 der EU-Richtlinie 97/7/EG nicht bezahlt werden. Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bedeutet außerdem eine Verletzung der Grundrechte für mich, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes. Nach Artikel 14 des Grundgesetzes darf ich über mein Eigentum frei verfügen. Nach Artikel 5 des Grundgesetzes darf ich mich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Mein persönliches Budget für Information aus allgemein zugänglichen Quellen beträgt 50 € pro Monat, frei von mir gemäß Art. 14 GG festgelegt. Davon verwende ich gemäß Art. 5 GG monatlich 33,XX € für ein Abonnement der Xxxxxxxzeitung. Die restlichen 16,XX € monatlich, also knapp 200 € pro Jahr, verwende ich gemäß Art. 5 GG für gedruckte Nachrichtenmagazine, die Gebühren an den Telefonanbieter für den Internetanschluss (anteilsmäßig vom Telefonanschluss) und als Rücklagen für die evtl. notwendige Neuanschaffung und Reparatur von PC und Handy, um damit kostenlose Informations-Angebote des Internets zur vertiefenden Information nutzen zu können. Wenn ich jetzt von meinem nach Artikel 14 des Grundgesetzes frei festgelegten Budget für nach Artikel 5 des Grundgesetzes frei wählbare Information monatlich 17,50 € Rundfunkbeitrag bezahlen müsste, hätte ich 4 Alternativen: 1. Ich könnte das Abonnement meiner Tageszeitung (das XXX-Abo) kündigen, obwohl diese Zeitung für mich und meine Familie viele lokale Informationen enthält die uns wichtig sind, was ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt. 2. Ich könnte mir kein Abonnement der lokalen Zeitung mehr leisten, sondern müsste auf über die Hälfte der Zeitungs-Ausgaben verzichten, was wiederum ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG darstellt. 3. Ich könnte das Budget für Information um etwa 1 € monatlich erhöhen, und dann auf Handy, PC und Internetanschluss verzichten, dann kann ich jedoch keine kostenlosen Angebote des Internets zur vertiefenden Information mehr nutzen. Wieder ein Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 5 GG, durch die dadurch notwendige Erhöhung des Budgets sogar auch gegen Art. 14 GG. 4. Ich könnte mein Budget zur freien Informationsgewinnung nach Art. 5 GG um 17,50 € monatlich erhöhen, um die Rundfunkbeiträge zahlen zu können. Dieses hätte zur Folge, dass ich mich in anderen Lebensbereichen finanziell einschränken müsste (z.B. Sportvereine und Musikunterricht für die Kinder kündigen, billigeres oder weniger Essen für die Familie kaufen, Wohnung aufgeben und in eine kleinere billigere Wohnung in Außenbereichen umziehen, etc.), das wäre wieder ein massiver Eingriff in meine Grundrechte nach Art. 14 GG. Alle 4 Alternativen, die ich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen hätte, würden eine Verletzung der Grundrechte für mich bedeuten, insbesondere Art. 5 und Art. 14 des Grundgesetzes. Die Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien wird also behindert.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht auch gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden.
Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen steht in Art. 1 Satz 1: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta ("Gleichheit") mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes. Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Die speziellen Gleichheitssätze legen fest, in welchen Fällen wesensgemäß Verschiedenes dennoch rechtlich gleich zu behandeln ist, z. B. die Gleichheitssätze in Art. 3 GG.Gleichheitssätze verbieten nicht die Ungleichbehandlung oder Diskriminierung überhaupt. Sie fordern lediglich, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Sie liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt. Das Bundesverfassungsgericht arbeitete in einem Urteil vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 (255), heraus: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden." Typisierende und pauschalierende Regelungen sind solche Normen, die eine Differenzierung zwischen Normadressaten nur auf ein Merkmal stützen, beispielsweise die Besteuerung nach einem bestimmten, pauschalen Steuersatz. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Härten im Einzelfall sind dabei grundsätzlich auch hinzunehmen. Die Grenze sieht das Bundesverfassungsgericht aber erreicht, wenn Härten nicht nur in vereinzelten, sondern typischerweise in bestimmten Fällen eintreten und wenn sie nicht nur von unerheblichem Umfang sind. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen wendet das Bundesverfassungsgericht seit der Entscheidung zur Präklusion im Zivilprozess die sogenannte "Neue Formel" an (nach dem Berichterstatter in dem Verfahren auch "Katzenstein-Formel" genannt). Danach muss für die Ungleichbehandlung ein "Grund von solcher Art und von solchem Gewicht" vorhanden sein, "dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann", siehe BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az. 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72. Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte. Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein. Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Das bestätigen auch die Zahlen einer anderen vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle. Wenn man dementsprechend die Beitragshöhe pro Person berechnet, kommt man auf folgendes Ergebnis: 1-Pers.-Haushalte = 41 % der Haushalte = 20 % der Bevölkerung sollen 17,50 € p.P. zahlen, Haushalte mit 2 und mehr Personen = 79 % der Haushalte = 34 % der Bevölkerung sollen 3,50 € bis 8,75 € p.P. zahlen. Demnach zahlt also in etwa jeder 5. Deutsche zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung, was beweist dass eine wesentliche Ungleichbehandlung vorliegt. Seit dem 01.01.2013 findet also eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>). Eine gesetzliche Typisierung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss der Gesetzgeber dabei realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.11.2008, 2 BvL 1/07 u.a., juris Rn 60, und auch BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr). In der heutigen Zeit ist die Wohnung kein sinnvoller Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag.
Es liegt auch eine Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, welches das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird auch eingeschränkt. In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht "frei" ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Wegen dem Zitiergebot (Art. 19 GG) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert.
Die Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien wird behindert. Wie bereits oben beschrieben, hebelt der Rundfunkbeitrag meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen (Art. 5 GG). Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art. 5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird. Wegen dem Zitiergebot (Art. 19 GG) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig.
Ich verweigere die Zahlung auch aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zustehen. Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrschen seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung". Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen. Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto "Einfach für Alle" immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss abgeschafft werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen dazu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu notwendig. Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.
Die Verknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist rechtswidrig. Als Vorzugslast und damit Gebühr oder Beitrag darf die Medienabgabe nicht an das bloße Vorhandensein einer Wohnung geknüpft werden, denn diese ist ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins, die Mediennutzung aber nicht. Daraus folgt ein Verstoß gegen Art. 104a ff. GG.
Auch handelt es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um eine unzulässige Inländerdiskriminierung. Ein Verbreitungsweg der linearen Inhalte der Fernseh- und Radioprogramme ist über Satelliten auf der Orbitalposition 19,2° Ost. Je nach genutztem Transponder und Band erreichen diese Signale nahezu 100% der Unionsbürger. Unabhängig davon sind Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über das Internet abrufbar. Die Tatsache, dass die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender in deutscher Sprache ausgestrahlt werden und sich vermeintlich an die Bevölkerung in Deutschland richten, ist irrelevant, da ca. 1 Mio. Deutsche im EU-Empfangsgebiet außerhalb Deutschlands leben und zusätzlich die ca. 8,5 Mio. deutschsprechenden Einwohner von Österreich und 8 Mio. Einwohner der Schweiz keine größeren Schwierigkeiten haben dürften die ausgestrahlten Inhalte zu verstehen. Insbesondere bei der Übertragung von sportlichen Großveranstaltungen wie Olympischen Sommer- und Winterspielen, Fußballeuropa- und -weltmeisterschaften sowie Fußballspielen der UEFA Champions-League wird der relevante Inhalt nahezu ausschließlich über das Bild und nicht den Ton transportiert. Deutschkenntnisse sind zur Erfassung des gezeigten Bildes oft nicht notwendig. Das wiederum bedeutet, dass zusätzlich zu den ca. 40 Mio. Haushalten (Wohnungsinhabern) in Deutschland und den erwähnten 16,5 Mio. Einwohnern in Österreich und der Schweiz noch weitere knapp 170 Mio. Haushalte in der EU in den Genuss kommen diese Programme nutzen können. Dafür bezahlen müssen freilich nur die in Deutschland (dauerhaft) lebenden Menschen. Nahezu sämtliche Unionsbürger können also etliche Fernseh- und Radioprogramme empfangen, die ausschließlich von in Deutschland lebenden Menschen finanziert werden. Letztere sind allen anderen demnach schlechter gestellt. Insofern stellt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Diskriminierung aufgrund meines Wohnsitzes innerhalb der EU dar, was wiederum eine Verletzung des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darstellt. In einer Pressemitteilung Zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) heißt es: "(…) insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungs-verantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht." Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 9. Juli 2015 (Az. AN 6 K 15.00006, Fundstelle: openJur 2015, 13872, RZ 31) beschlossen: "Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht." Hier steht also ausdrücklich, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzie-rungsverantwortung zu beteiligen ist, was aber wie oben belegt nicht der Fall ist.
Sogar aus den eigenen Reihen des öffentlich rechtlichen Rundfunks kamen bezüglich der Rechtmäßigkeit bereits im Vorfeld der Reform Bedenken. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR und einer der beiden Autoren des Artikels "Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009 stellte die geräteunabhängige Abgabe bereits 2009 aus verfassungsrechtlicher Sicht in Frage: "Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BverfG (Vgl. BVerfGE 55 274 (303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte."
Selbst Paul Kirchhof schreibt in dem Gutachten, im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", mit welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die seit Anfang 2013 geltende Regelung rechtlich begründen, zu den Bedingungen für die Rechtssicherheit des sogenannten Rundfunkbeitrags: "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen." Dieses ist in der Umsetzung jedoch nicht der Fall, wie dieses dem Geschäftsbericht 2013 des Beitragsservices zu entnehmen ist: "Seit 1. Januar 2013 sieht das Gesetz eine Befreiung von der Beitragspflicht im Wesentlichen nur noch aus sozialen Gründen vor."
Sogar unsere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bezeichnete vor dem 35. Deutschen Evangelischen Kirchentag im Juni 2015 in Stuttgart den Rundfunkbeitrag als eine Zwangsmitgliedschaft, die man heute nur schwer rechtlich begründen könne, und plädierte für die Finanzierung auf freiwilliger Basis: "… dass man sozusagen wie bei dem Fernsehen so eine Art Zwangsmitgliedschaft hat … das wird man schwer heute rechtlich noch rechtfertigen können, dass ich das als ein Angebot habe, wofür ich dann zahle, und wer das mitmachen will ok, aber nicht unter der Maßgabe, jeder Deutsche muss sich beteiligen…"
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nicht unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme. Durch die Werbung sind die Sender abhängig von Wirtschaftsinteressen, was im Widerspruch zu geltendem Recht steht. Selbst Paul Kirchhof sagt dazu in einem Interview: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage." Laut dem NDR-Geschäftsbericht 2014 bestanden zum Beispiel bei dem Radiosender NDR2 insgesamt 2,1 % des Programms aus Werbung. Beim Fernsehen macht laut diesem Bericht der Anteil der Werbung des NDR 1,36 % aus. Zumindest bis 2016 gab es einen zu hohen Anteil staatsnaher Mitglieder im Fernsehrat des ZDF & MDR. Nach dem Gerichtsurteil vom 25. März 2014 (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.03.2014, Rn. (1-135)) darf der Fernsehrat aus maximal ein Drittel staatsnahen Mitgliedern bestehen. Demnach ist der Staatsvertrag verfassungswidrig, zumindest aber bis zu dem Zeitpunkt der Umsetzung im Sommer 2016, rechtlich ungültig. Auch mit der Justiz, sogar konkret zu den Richtern der Verwaltungsgerichte, gibt es Verbindungen, die die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diesbezüglich in beide Richtungen in Frage stellen. Wenn demnächst beim Bundes-verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags entschieden wird, ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass Paul Kirchhof, der das Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstellt hat, mit welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den "neuen" Rundfunkbeitrag trotz mehrerer wesentlicher Abweichungen davon in der Umsetzung rechtlich begründen, der Bruder des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof ist. Außerdem ist der öffentlich-Rechtliche Rundfunk größtenteils privatisiert. 151 Tochterfirmen sind für ARD und ZDF tätig und machen das Programm. Die ARD-Tochterfirma Degeto sorgt zum Beispiel für mehr als 80 Prozent der Filme bei der ARD. Auch gibt es eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Zeitungspresse. Im Jahr 2014 haben der Norddeutsche Rundfunk, der Westdeutsche Rundfunk und die Süddeutsche Zeitung einen Rechercheverbund geschlossen. Dieser verstößt gegen das Rundfunk-, das Vergabe- und das EU-Beihilferecht.
Der Rundfunkbeitrag ist auch gar kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn. Der neue Rundfunkbeitrag ist im Kern eine Steuer. Ein Beitrag ist an eine Gegenleistung geknüpft, eine Steuer aber nicht. Den Rundfunkbeitrag muss aber jeder zahlen, egal ob er die Leistung in Anspruch nimmt oder nicht. Die Bundesländer haben zum Erlass einer Steuer aber keine Kompetenz. Eine Rundfunksteuer lässt sich weder aus Artikel 105 Absatz 2a GG noch aus den Ertragskompetenzen des Artikel 106 GG herleiten. Damit fehlt den Ländern diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz. Dr. Anne Terschüren schreibt in Ihrer Doktorarbeit, der Rundfunkbeitrag entspricht "einer unzulässigen Zwecksteuer". Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht "nicht standhalten wird". Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt werden muss. Beiträge müssen dem Zahler Vorteile gewähren, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist, da allein das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte keinen Vorteil gewährt. Daher ist nur die Einordnung als Zwecksteuer gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung möglich. Gerichte haben bisher aber immer auf den vermeintlichen Vorteil abgestellt, den der Rundfunk angeblich für alle haben soll und der den Beitrag rechtfertigen soll. Weiter wird dabei oft die Vermutung aufgestellt, dass Rundfunknutzung in den Wohnungen und Betriebsstätten stattfinden könnte. Die Rechtsprechung des BVerfG hat aber herausgearbeitet, dass zu Beiträgen nur der heran-gezogen werden darf, der aus einem öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat und daher an diesen Kosten beteiligt werden soll. Wenn alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen. Gestützt wird dies durch das im Dezember 2014 veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirat im Bundesfinanzministerium, das den Rundfunkbeitrag als "Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt", ansieht. Weiter ist die Vermutung der Rundfunknutzung durch die Gerichte irrelevant. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist aber kein besonderes Merkmal, das eine besondere Abgrenzung einer Gruppe erlaubt, denn eine Wohnung hat quasi jeder. Dies ist für die Klassifizierung als Beitrag aber notwendig (BVerfG 9,291 297f.). Der Vorteil, den der Rundfunk darstellen soll, ist auch von keinem Gericht nachgewiesen worden. Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und aus-schließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus. Der oft angeführte Vorteil lässt sich außerdem dadurch widerlegen, dass es zahlreiche Studien gibt, die belegen dass hoher Fernsehkonsum süchtig, gereizt, aggressiv, körperlich krank, depressiv, dumm und sogar gewalttätig und kriminell und machen kann.
Es gibt als weiteren Kritikpunkt eine rechtswidrige Überversorgung statt Grundversorgung. Lt. Definition des Dudens ist eine "Grundversorgung" die Versorgung mit dem Notwendigsten. Der Begriff "Grundversorgung" bezüglich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht im 4. Rundfunkurteil geprägt. Im sogenannten Niedersachsenurteil heißt es: "In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerlässliche 'Grundversorgung' Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind." Diese fast 30 Jahre alte Definition stammt aus einer Zeit, in der es kaum privaten Rundfunk und noch kein öffentliches Internet in der heutigen Form und Verbreitung gab. Lt. Wikipedia ist die Grundversorgung ein "gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen". In § 11 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ist dieser "Grundversorgungsauftrag" beschrieben mit folgendem Wortlaut: (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, "im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern." Dieser Programmauftrag, auch Bildungsauftrag genannt, stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Eine konkret abgegrenzte Definition des Umfanges der sogenannten Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über deren genauen Inhalt und Umfang existiert bis heute nicht. Von einer "Grundversorgung" durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann heute nicht mehr sprechen, es ist eher eine ausufernde Überversorgung (ca. 2.500 Programmstunden täglich) mit weit über 20 Fernseh- und fast 70 öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. In einem Gutachten von Prof. Dr. Justus Haucap, Dr. Christiane Kehder und Dr. Ina Loebert mit dem Titel "Eine liberale Rundfunkordnung für die Zukunft" im Auftrag vom Prometheus-Institut vom Mai 2015 wird folgende These belegt: "Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt." Die Grundversorgung sollte aus heutigen Gesichtspunkten lediglich einen Zugang zur neutralen Berichtserstattung ermöglichen. Darunter fallen Nachrichten, Wissenschaft, Politik, Soziales und Kultur.
Auch ist es rechtswidrig die Beiträge zweckfremd zu verwenden. Die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 1 RBStV: "Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages." Zitat von § 12 Absatz 1 RStV: "Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten." Im §40 RStV: "(1) werden die zu finanzierenden Aufgaben genau bestimmt. Entgegen diesen gesetzlichen Grundlagen wird der Rundfunkbeitrag daher in mehrfacher Hinsicht zweckwidrig, nämlich entgegen der ausdrücklichen Zweckbindung des § 1 RBStV, verwendet, z.B. für die Finanzierung der zusätzlichen und unverhältnismäßig hohen Betriebsrenten der ehemaligen Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die unverhältnismäßig hohe Verwendung der Beiträge für Sportübertragungen, für die Beaufsichtigung der Privatsender und sogar zur Bewirtung von Politikern bei einer Party verwendet wurden.
Ich behalte mir ausdrücklich vor, ausführliche, geänderte und zusätzliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 2X.11.2017 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 1X.12.2017 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
(Xxxxx Xxxxxxx)
XXX RUNDFUNK
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Str.
D-00000 Stadt
Postanschrift: D-00000
Telefon: 0XXX - XXX
Gesetzlicher Vertreter:
Mr. XXXXXX (Intendant)
Umsatzsteuernummer: DE000000000
E-Mail: LRA @ LRA.de
Beitragsnummer: 000000000
Widerspruch
Sehr geehrter Herr Intendant ,
Hiermit widerspricht Mr.X dieser unberechtigten Forderung, datiert vom 0X.XX.2015 , erstellt vom BS in Köln, ehem. GEZ.
Der Beitragsservice ( nachfolgend: BS genannt ) ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und ist dem Bürger, also auch mir, gegenüber in keinster Weise berechtigt, irgendwelche rechtlichen Forderungen rechtlich gesehen durchzusetzen.
Sämtliche Schreiben kommen vom BS. Der BS überschreitet damit seine Kompetenzen.
Es interessiert Mr.X nicht, welche internen Abmachungen getroffen worden sind. Für Mr.X zählt die rechtliche Seite nach außen.
Schreiben vom BS gelten für Mr.X nicht, haben also keine rechtsverbindliche Wirkung.
[...]
An Meinungen, Hinweisen, konstruktiver Kritik, Verbesserungsvorschlägen und/oder Tipps zu dieser fiktiven Formulierung bin ich interessiert.
[...]
Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
- Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
- Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
- Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
- Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
- Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
- Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
- Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
- Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung).
Ja, in der Tat hat der NDR eine eigene "Außenstelle" des Beitragsservice in Hamburg. Von dort aus kamen auch Widerspruchsbescheide im Namen des "Beitragsservice Radio Bremen".
Hiermit lege ich deshalb fristgerechtPersonX würde das "deshalb" weglassen, es schränkt aus PersonX Sicht an dieser Stelle "unnütz" ein.
Auch ist der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die ZwangsanmeldungEin "ist" ist zuviel.
beruht, ist illegal
OT: einlegen tut man Gurken - einen Widerspruch erhebt man (#)
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Soweit darüber hinaus die Zahlung von Schadensersatz geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass einer Klage zu dem Verwaltungsgericht erlangt werden können. Hierfür dürfte es bereits an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlen.
Um die Klarstellung des Klageantrags wird binnen 4 Wochen gebeten.
Zahlung der Rundfunkbeiträge ...
Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.05.2019 fällig. Bitte zahlen Sie den Betrag von 1.405,46 EUR. ...
Ihr Kontostand am 23.11.2017 ....................................... -609,96
3.5.19 Säumniszuschlag .................................................. -8,00
3.5.19 Rundfunkbeträge für 1 Wohnung 10.15-12.15 .......... -52,50
3.5.19 Rundfunkbeträge für 1 Wohnung 01.16-12.16 .......... -210,00
3.5.19 Rundfunkbeträge für 1 Wohnung 01.17-06.19 .......... -525,00
Gesamtbetrag ......................................................... -1.405,46
NDR /BS ...03.05.2019Festsetzungsbescheid - Beitragsnummer ...
Sehr geehrte...
Ihrer Pflicht zur Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
Für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.03.2015 wird deshalb der Betrag von 169,82 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetz (Berechnung siehe Kontoauszug).
Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstrckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen einschließlich der fälligen Rundfunkbeiträge von 105,00 EUR für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2015.
Einschließlich des Monats 09.2015 besteht ein offener Gesamtbetrag von 617,96 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
Mit freundlichen Grüßen
Norddeutscher RundfunkRechtsbehelfsbelehrung und
Rechtsgrundlagen siehe Rückseite
Kontoauszug
23.01.15 Rundfunkbeiträge für 07.2014-12.2014 ........... -107,88
06.02.15 Rundfunkbeiträge für 01.2015-03.2015 ........... -53,94
03.05.19 Säumniszuschlag ........... -8,00
Festgesetzter Betrag ........... -169,82Seite 1 von 1
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden ... bei der ... Landesrundfunkanstalt ...
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
... Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist. ...
Die Beiträge für 2014 und 2015 sind verjährt, wenn für 2015 nicht spätestens 2018 ein Bescheid erlassen wurde. Schau mal, drboe hatte das auch schon und ist damit durchgekommen.
Sind die Beiträge für 2013 und 2014 nun verjährt oder nicht?Ist halt die Frage, ob eine Angelegenheit, deren Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit geregelt ist, nur auf diese Weise geahndet werden darf oder andere legale Möglichkeiten abweichend davon zulässig sind?
Person F
Xxxxxxxxxstraße X
XXXXX Xxxxstadt
Vorab per Fax an den NDR: 040 - 44 76 02
Einschreiben mit Rückschein
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 HamburgXxxxstadt, den 27. Mai 2019
Beitragsnummer: XXX XXX XXX
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
vom 03. Mai 2019 - eingegangen am 11. Mai 2019
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019, mir zugestellt am 11.05.2019, über 161,82 € Rundfunkbeiträge und 8 € Säumniszuschlag über insgesamt 169,82 € für den Zeitraum von 07/2014 bis 03/2015 Widerspruch ein.
Begründung:
Es liegt für den Zeitraum von 07/2014 bis 12/2014 bereits ein Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 vor. Somit gibt es zwei Bescheide für diesen gleichen Zeitraum. Der Bescheid vom 03.05.2019 ist somit formell fehlerhaft.
Sie hatten mir in Ihrem Schreiben vom 22.11.2017 zusammen mit dem Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 geschrieben, dass ich gegen den Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 Widerspruch einlegen konnte, und dass Sie dann die Entscheidung über diesen Widerspruch und Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren xxxxxxx und yyyyyy aussetzen werden. Einen begründeten Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 hatte ich am 10.12.2017 fristgerecht eingelegt, habe aber bis heute keinen Widerspruchsbescheid erhalten. In Ihrer Antwort dazu versicherten Sie mir, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.g. laufenden Verfahrens von Ihnen nicht eingeleitet werden. Das Klageverfahren xxxxxxx wird seit 01/2018 bei dem Verwaltungsgericht Xxxxxstadt unter dem neuen Az. zzzzzzzz geführt und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.
Selbst wenn aus formell-rechtlicher Sicht der zweite Bescheid den ersten aufheben sollte, wären die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 auch nicht gültig:
Die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 sind verjährt. Nach § 7 Absatz 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daraus folgt, dass für solche Ansprüche auf Zahlung des Rundfunkbeitrags, die im Jahr 2014 entstanden sind, die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 beginnt und folglich mit Ablauf des Jahres 2017 endet. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2017.
In dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 fehlt auch ein eindeutiges Leistungsgebot. Das hat zur Folge, dass mein Widerspruch dazu aufschiebende Wirkung hat, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage würde bezüglich des Festsetzungsbescheids also erfolgversprechend sein.
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unzulässig, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können, und außerdem im Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 das Leistungsgebot fehlte.
Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 11.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 01.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Direktanmeldung weise ich hier nochmal darauf hin, dass lt. § 13 RBStV in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
(...)
(weitere Begründung siehe Widerspruch vom 10.12.2017 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg161441.html#msg161441))
(...)
Ich behalte mir ausdrücklich vor, ausführliche, geänderte und zusätzliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Trotz Ihrer Zusage, dass Sie Vollstreckungsmaßnahmen aus dem bereits widersprochenen Bescheid über den sich mit dem aktuellen Bescheid überschneidenden Zeitraum 07/2014 – 12/2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aussetzen werden, beantrage ich gleichzeitig schon jetzt hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 03.05.2019 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 27.05.2019 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
(Person F)
dass erstens ein negativer Widerspruchsbescheid individuell auf die Begründung eines Widerspruchs eingehen muss,"Muss" - ja, wird aber nicht gemacht. Der negative Widerspruchsbescheid sieht immer gleich aus. Mit Glück gibt es einen halbunpassenden Textbaustein für ein vereinzeltes Argument aus dem Widerspruch.
und außerdem der Widerspruch incl. Begründung im Falle einer neuen Klage oder falls dieses zur bestehenden Klage mit hinzugefügt wird dann auch von den Richtern am Verwaltungsgericht gelesen würde, bzw. gelesen werden müsste.Es kann passieren, dass in der Urteilsbegründung der eine oder andere Punkt aus dem Widerspruch aufgegriffen und untersucht wird (ein Fall ist mir bekannt). Es kann aber auch passieren, dass der Spruchkörper sich auch hier mit Textbausteinen behilft.
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice NDR
Rostock (...)Datum 1x.06.2019 (Posteingang 1x.06.2019)
Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer xxxxxxxx
Sehr geehrte...
auf Ihren Widerspruch vom 2x.05.2019 heben wir den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 0x.05.2019 auf.
Gründe:
Der Festsetzungsbescheid vom 0x.05.2019 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 03.2015 und einen Säumniszuschlag - insgesamt 169,82 EUR - fest.
Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 12.2014 wurden bereits mit Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 2x.11.2017 festgesetzt. Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 sind verjährt. Das Beitragskonto wird entsprechend korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift1 Unterschrift2
Name1 Name2
Anlage: Rechtsbehelfsbelehrung
...kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden ...
Die Klage für Rundfunkbeiträge von 2014 bis 2015 ist anhängig?
Nun kam ein Festsetzungsbescheid (einfach ein zweiter, aber das mag mal egal sein), der formal den beklagten aufhebt.
... in der Verwaltungsrechtssache
Person F ./. Xxxxdeutscher Rundfunk
werden Sie auf richterliche Anordnung zu folgendem Termin geladen:
mündliche Verhandlung
(Datum, Zeit, Ort, in etwas über 2 Wochen)
Sie werden darauf hingewiesen, dass im Falle Ihres Ausbleibens auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Nach Maßgabe des §67 VwGO können Sie sich zum Termin durch eine bevollmächtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen oder in Beistand eines Beistandes erscheinen.
Der Rechtsstreit ist durch die Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden. ...
(Absender)
An das
Verwaltungsgericht ...Ort, 18.05.2020Az.: ... und ...
2 Klagen ... ./. Norddeutscher Rundfunk
mündliche Verhandlungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, da ich einen wichtigen beruflichen Termin habe, den ich nicht verschieben kann.
Deshalb kann von mir aus auf die o.g. mündlichen Verhandlungen verzichtet werden.
Bitte gehen Sie in der Urteilsbegründung in dieser 1. Instanz bitte auf alle meine Klagepunkte ein, insbesondere aus verwaltungsrechtlicher Sicht warum sich der Beklagte bei der Zwangsanmeldung über bestehende rechtliche Vorgaben hinwegsetzen darf, und das fehlende Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid, und aus verfassungsrechtlicher Sicht warum ich lt. Art. 14 GG über mein Eigentum frei verfügen und mich lt. Art. 5 GG aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten darf aber trotzdem gezwungen werden soll mein Tageszeitungs-Abo zu kündigen um Rundfunkbeiträge zahlen zu können, und warum die im Gutachten von Paul Kirchhof ausdrücklich geforderte verfassungsrechtlich notwendige Befreiungsmöglichkeit bei Nichtnutzung bei der Neuordnung des Rundfunkbeitrages nicht umgesetzt wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Name
... ist der Termin ... durch richterliche Verfügung aufgehoben worden. Ihre Ladung zum aufgehobenen Termin ist damit gegenstandslos. ...
... das Bundesverfassungsgericht hat ... bereits erklärt ... dass die Beitragspflicht ... verfassungsgemäß ist ...(obwohl die meisten der über 100 Verfassungs-Klagen und Klagepunkte bis u.a. auf die Zweitwohnungsregelung nicht verhandelt wurden, sondern einfach ohne Nennung von Gründen "nicht angenommen" wurden...)
...wird Ihnen anliegende Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten vom 08.06.2020 mit Bitte um Kenntnis- und evtl. Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übersandt. ...
NDR (Justitiariat) an VG:
...wird beantragt, die nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 106 ZPO festzusetzen:
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO 20,00 €
... NDR ... R... E...
IBAN: ...
Nach Nr. 7002 VV RVG kann der Anwalt als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 EUR abrechnen
§ 162 [Erstattungsfähigkeit der Kosten]
...Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern..
[...]
Und was würde passieren wenn Person F nicht zahlt?
[...]
Davon ausgehend, dass die "Berufung nicht zugelassen" wurde, lautet die (derzeit einzige) Antwort:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. etwas aktualisiert/ konkretisiert im gleichen Thread aufgrund der zumeist erfolglosen Anwaltssuche:
"Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
[...]
In diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass die Person F gestern ein (bzw. zwei) 47-seitiges Urteil (Datum 26.05.2020) bekommen hätte, und dieses schon mal kurz überflogen hätte:
Die Klage(n) wird/werden abgewiesen, das Urteil ist "vorläufig vollstreckbar" (...)
Meine aktuellen Fragen dazu:
(...)
3. Was könnte als nächstes passieren (und wann) wenn Person F gar nichts machen würde?