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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 109661 mal)

  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Mal angenommen, eine fiktive Person F hätte noch niemals im Leben Rundfunkgebühren bezahlt, und hätte das auch in Zukunft nicht vor.

Wenn diese Person F nach vielen rechtlich irrelevanten Droh- und Bettelbriefen dann Ende 2014 einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" bekommen hätte, und Anfang 2015 einen Festsetzungsbescheid, und beiden Bescheiden fristgerecht wegen Verstößen gegen das Grundgesetz und Grundrechte widersprochen hätte, könnte ich mir vorstellen, dass diese Person F im Oktober so einen ähnlichen Widerspruchsbescheid vom NDR bekommen hätte:


 

     

   

Die Seiten sind im Original weder nummeriert noch geheftet, dafür aber eigenhändig mit 2 Namen ohne i.A. oder i.V. unterschrieben.


Mal angenommen, diese Person F würde daraufhin fristgerecht (in der nächsten Woche) gegen die 3 Bescheide Klage beim VG einreichen in der folgenden Form:

Zitat
Person F (Name und Adresse)

Einschreiben mit Rückschein

Verwaltungsgericht ... (Adresse)

Vorab zur Fristwahrung (ohne Anlagen) per Fax an: (Fax-Nr. vom VG)

Ort, Datum

Klage

In Sachen

von Person F (Name und Adresse)   - Kläger -

gegen den (zuständige Rundfunkanstalt)   - Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

Ich erhebe Klage und beantrage

den Beklagten zur Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheides vom ... sowie des Feststellungsbescheides vom ..., gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, und des Widerspruchsbescheides vom ..., Eingang am ..., zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom ..., sowie vom ... wiederherzustellen.

Der Streitwert beträgt ... €.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Begründung

Die Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.

Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine angemessene ausreichend lange Frist bis zum 31.12.2015 für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.

Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen.

Unterschrift

Person F


Anlagen (Kopien in zweifacher Ausfertigung):

1. Beitrags-/Gebührenbescheid vom ..., Eingang am ...
2. Feststellungsbescheid vom ..., Eingang am ...
3. Widerspruch vom ... gegen den Beitrags-/Gebührenbescheid Nr. 1
4. Widerspruch vom ... gegen den Feststellungsbescheid Nr. 2
5. Widerspruchsbescheid vom ..., Eingang am ...


Mal angenommen, die Person F hätte bereits begonnen die Begründung der Klage zu schreiben (und bereits 20 Seiten in der Rohfassung fertig), könnte ich mir vorstellen dass die Klage folgende Punkte enthält:

  • Verstoß gegen Europäisches Recht
  • Verstöße gegen das Grundgesetz und Grundrechte
  • Fehlende Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von politischen und wirtschaftlichen Interessen
  • Der Rundfunkbeitrag stellt eine unzulässige Steuer dar
  • Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist sittenwidrig
  • Daten der Beitragserhebung sind rechtswidrig erlangt
  • Zweckentfremdete Verwendung von Rundfunkbeiträgen
  • Form und Zustellung der Bescheide
  • Die Aussetzung der Vollziehung
  • Der Säumniszuschlag ist nicht rechtmäßig
  • Weitere Quellen und Gutachten

Was könnte man der völlig fiktiven Person F bezüglich der Begründung seiner Klage raten?

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 23:15 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine angemessene ausreichend lange Frist bis zum 31.12.2015 für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.

Der erste Rat lautet, sich selbst keine unnötigen Fristen vorgeben oder vorschlagen.
Bzw. wenn doch, dann auch tatsächlich ausreichend lang, egal was bereits fertig in einer Schublade zu stecken scheint.

Also nicht bitten, sondern anzeigen, dass es durch aus dauern kann so etwas auszuarbeiten.

Tip zum Einreichen einer minimalen Klage:

Zitat
Weitere Gründe sowie ausführliche Begründungen bleiben zunächst offen und werden nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich deutlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und verschiedene Sport- und Bildungsaktivitäten bleibt pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit sich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund dieser zeitlichen Einschränkung von maximal 12 Stunden im Monat kommt es zu  einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

So ähnlich hat es eine Person X wohl geschrieben, der Richter hat zunächst keine Frist gesetzt, sondern ein Bitte formuliert.

Siehe dazu unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg104149.html#msg104149

PS:

Die Rechtslage ist tatsächlich sogar so komplex, dass bereits einige Berufungsverhandlungen mit Termin im Jahr 2016 März fest stehen und ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht wohl bereits auf eine Entscheidung dort wartet. Es aus diesem Grund für einen nicht auf dem Gebiet des Rechts vollständig bewanderten Bürger bereits besonders schwer sein wird, seine Klage hinreichend so zu formulieren, dass ein Richter der unteren Ebene die Klage bei der Einstufung nicht direkt falsch bewertet, dieser Umstand kommt erschwerend hinzu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 19:31 von PersonX«

K
  • Beiträge: 810
Interessant ist der Satz: "Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass pro Wohnung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gleiche Beitrag gefordert wird."

Interessant ist der Satz deshalb, weil man eigentlich hätte erwarten müssen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit folgendem Argument des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet:

Zitat von: Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014, Vf.   8-VII-12, Vf. 24-VII-12
"Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. [...] Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte."

Dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion hat, sondern Finanzierungsfunktion, geht klar aus § 1 RBStV hervor:

Zitat von: § 1 RBStV
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion sind im Falle des Rundfunkbeitrags nicht identisch, weil mit dem Rundfunkbeitrag eine gesamte Infrastruktur, in organisatorischer Hinsicht bestehend aus den Sendern, der Medienaufsicht und der Abgabenverwaltung finanziert wird. Er entgilt jedoch nicht eine einzelne Fernsehsendung oder das Programm eines oder mehrerer Sender. Eine derartige (angenommene) Entgeltwirkung ist lediglich ein Gedankenkonstrukt, mit dem versucht wird, eine individuelle Zurechenbarkeit zu begründen. Während die Entgeltwirkung lediglich ein Gedankenkonstrukt ist, dass zur Begründung der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung dient, ist die Finanzierungswirkung unstreitig vorhanden.

Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden. Die Pauschalierung der Abgabenhöhe verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil sie dem elementaren Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Dies gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der  Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Ein Spitzenverdiener ist weitaus weniger davon belastet als eine kleine Sekretärin, die froh ist, dass sie mit ihrem Gehalt gerade so über die Runden kommt. Da das Gehaltsniveau in den ostdeutschen Bundesländern auch weiterhin unter dem Gehaltsniveau westdeutscher Bundesländer liegt, sind die Menschen in den ostdeutschen Bundesländern meiner Ansicht nach am größten von der ungerechten Belastungswirkung betroffen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können nicht durchgreifen, weil eine Beitragsstaffelung nach dem jeweiligen Einkommen ohne besondere Schwierigkeiten in die bereits bestehende Software implementiert werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 21:32 von Knax«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zur Information und Klarstellung!

Hier kann der Betrachter mal wieder eindeutig feststellen, das im Blatt 4 das Wort:

(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten

(…)

welches im Grundgesetz mit Art. 5 Abs. (1) nachzulesen ist,
schlicht einfach mal so weggelassen/unterschlagen wird.
Ist das Absicht? Ja, könnte man(n) Frau meinen. Einschüchterungstaktik?
Könnte eindeutig Rechtsbeugung stattfinden? Das GG wird missbraucht?
Der BS kann sich das erlauben, er kann nicht verklagt werden.

Quelle: Juris

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 21:15 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 810
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten

Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten


Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.

Zitat:

Rundfunkbeitragsklage für Eilige

Hier die hauptsächliche rechtliche Grundlage zur Rundfunkbeitragsklage in aller gebührenden Kürze:

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG:

»Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten

Dieses Grundrecht ist durch die Verwendung des Begriffes »ungehindert« vorbehaltlos gewährt. Wenn die als »öffentlich-rechtlich« bezeichneten Rundfunkanstalten tatsächlich Institutionen des öffentlichen Rechts sind, dann ist der von ihnen produzierte Rundfunk eine öffentliche und damit allgemein zugängliche Quelle.
Gemäß Duden bedeutet der Begriff ungehindert:

»durch nichts behindert, aufgehalten, gestört«.

Seine Synonyme sind:

»beliebig, frei, grenzenlos, nach Belieben/Gutdünken, nicht belästigt, offen, ohne Einschränkung/Kontrolle, schrankenlos, unbeeinträchtigt, unbehelligt, unbehindert, unbeschränkt, uneingeschränkt, ungebremst, ungehemmt, ungeschoren, ungestört, unkontrolliert, unverwehrt«.

Der hauptsächliche Einwand gegen diese Anwendung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen ist das Argument: Der Rundfunkbeitrag hindert nicht am Empfang des Rundfunks, da er geräteunabhängig erhoben wird.

Das Argument geht aus folgenden Gründen fehl:

1.   Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG garantiert nicht etwa bloß den ungehinderten Empfang von Rundfunk, sondern die in jeder Form ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen jeder Art.

2.   Jede Form der Ausübung von Zwang stellt unabhängig von der Art und den Folgen des Zwangs eine dementsprechend unzulässige Hinderung dar.

3.   Einen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG zulässigen Vorbehalt zur Einschränkung beinhaltet das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen nicht, da es ausdrücklich jede Art von staatlicher Hinderung verbietet.

Quelle: Rundfunkbeitragsklage.de

http://rundfunkbeitragsklage.de/rundfunkbeitragsklage-3flyer-A4.pdf

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf

      (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Rechtsfolgen des Vorrangs im Kollisionsfall
Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S.2 GG den Gesetzen vorgehen, bedeutet, dass dann, wenn eine deutsche Norm für einen konkreten Sachverhalt eine Rechtsfolge anordnet, die mit einer ebenfalls einschlägigen Norm des allgemeinen Völkerrechts unvereinbar wäre, die deutsche Norm verdrängt wird, aber in Geltung bleibt und sich die Rechtsfolge nach der völkerrechtlichen Norm bestimmt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen mithin Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.

Quelle: Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

b
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Ich denke, dass mit Quelle und Angebot ist schon zu viel Hineininterpretation.

Pflicht zur Zahlung des Beitrags entsteht kraft Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Pflichtig ist der Inhaber einer Wohnung. Das wars.
Das öffentlich-rechtliche ihre Angebote zur Verfügung stellen, die gar empfangen werden können - im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Wort darüber. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun. Es wird getrennt: Zahlung und Empfang. Zahlung ist geregelt. Empfang/Inanspruchnahme - nicht. Wir, hier im Forum, vermischen immer wieder.

Bei privaten schon: Angebot und Empfang werden genau beschrieben. Man zahlt auch dafür. Nicht für die Wohnung, Katze, oder Hund.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ich denke, dass mit Quelle und Angebot ist schon zu viel Hineininterpretation.

Pflicht zur Zahlung des Beitrags entsteht kraft Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Pflichtig ist der Inhaber einer Wohnung. Das wars.
Das öffentlich-rechtliche ihre Angebote zur Verfügung stellen, die gar empfangen werden können - im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Wort darüber. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun. Es wird getrennt: Zahlung und Empfang. Zahlung ist geregelt. Empfang/Inanspruchnahme - nicht. Wir, hier im Forum, vermischen immer wieder.

Bei privaten schon: Angebot und Empfang werden genau beschrieben. Man zahlt auch dafür. Nicht für die Wohnung, Katze, oder Hund.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Das kann man(n) Frau auch etwas anders betrachten (...) :)

Zitat:

Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum

Weiterhin stellt der Rundfunkbeitrag einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum dar. Indem nämlich der Rundfunkbeitrag an die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« gebunden ist, ermächtigt das Bundesland durch den Erlass dieses Gesetzes die Landesrundfunkanstalt zum Anspruch auf die Erhebung eines direkten Beitrags für die Verfügungsgewalt der Besitzer oder Eigentümer von Raumeinheiten, deren Ertrag dem Grunde nach ausschließlich den Eigentümern dieser Raumeinheiten zusteht. So wird z.B. von Obdachlosen, welche über einen Rundfunkempfänger verfügen, kein Rundfunkbeitrag erhoben, wenn es ihnen an der Verfügungsgewalt über »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, mangelt. Es handelt sich bei dem Rundfunkbeitrag also, wie weiter oben angemerkt, um einen zweckentfremdeten Zwangsbeitrag für eine Sache, deren Eigentümer i.d.R. weder die Landesrundfunkanstalt noch das Bundesland sind, und welche für den Rundfunkempfang an sich keine Bedingung darstellt.

Dazu zwei Beispiele:

1. Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit entzieht das Bundesland dem Eigentümer der »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, das entsprechende Nutzungsentgelt.

2. Erbringt der Eigentümer einer selbst genutzten oder nicht gegen Nutzungsentgelt einem Besitzer zur Verfügung gestellten Raumeinheit nicht den nun von ihm geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm im Rahmen der Zwangsbeitreibung die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, zur Befriedigung des Beitragsanspruchs der Rundfunkanstalten bzw. des Bundeslandes auch bis zur vollständigen Enteignung gepfändet werden.
Eine Berufung auf die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz errichtet werden könnenden Schranken des Eigentums geht in diesem Fall deshalb fehl, weil es sich bei den entsprechenden Landesgesetzen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags eben nicht um Gesetze handelt, welche eine bestimmte Verfügungseinschränkung über ein bestimmtes Eigentum regeln, sondern um Gesetze, welche – ohne sich überhaupt an Eigentümer von »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« zu wenden – einen Beitrag vom Innehabenden der Verfügungsgewalt einer solchen Raumeinheit fordern, wobei diese Erhebung eben nicht zum Zwecke der Einschränkung der Verfügungsgewalt über diese Raumeinheiten erfolgt, sondern zur Erfüllung eines Anspruchs, welcher unabhängig von diesen Raumeinheiten und der über sie ausgeübten Verfügungsgewalt befriedigt werden kann und muss, da er selbst nicht von der Existenz dieser Raumeinheiten abhängig ist. Der Zweck um den es sich hier handelt, ist nämlich die Betreibung von Rundfunkanstalten und nicht die anteilige Verfügungsgewalt über Raumeinheiten. Und dass die Erzeugung, Sendung und der Empfang von Funkwellen nicht von der Existenz von Raumeinheiten abhängig ist, dürfte außerhalb jeder ernstzunehmenden wissenschaftlichen Abrede stehen.

Damit steht der durch den Rundfunkbeitrag verursachte Eingriff in das Eigentum im Widerspruch zum Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Nach meiner Meinung ist auch Art. 13 GG Abs. (1) verletzt durch den RBStV.

Quelle: Juris
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

Quelle: Rundfunkbeitragsklage.de
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/#der-rundfunkbeitrag-als-verfassungswidriger-eingriff-in-das-grundrecht-auf-die-unverletzlichkeit-der-wohnung

+++

NACHTRAG:

Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung

Der Rundfunkbeitrag bzw. dessen Zwangserhebung stellt zudem einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung dar.

Dazu ein Beispiel:

Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit, in der »eine Rundfunknutzung möglich ist«, nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen und er diese Verfügungsgewalt verliert.

Eine gemäß Art. 19 Abs. 1 GG zulässige Einschränkung dieses Grundrechts muss im Grundrecht selbst angelegt sein. So lässt z.B. Art. 13 Abs. 2-7 GG folgende Einschränkungen zu:

1. Technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen aufgrund von Straftaten.

2. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Eine Einschränkung aufgrund der Weigerung oder des Unvermögens, für den Rundfunkbeitrag aufzukommen, ist im Grundgesetz nicht erkennbar.

Damit steht der durch den Rundfunkbeitrag verursachte Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung im Widerspruch zum Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 23:31 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Hallo,

und danke schon mal für die ersten Anregungen, die eine fiktive Person F für eine Klage gebrauchen könnte.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Person F die Begründung in der Klageschrift zur Fristwahrung erstmal so formulieren würde:
Zitat
Begründung

Die zwei Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.

Die ausführliche Begründung, auch hinsichtlich des geltenden Europarechts, wird nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich voraussichtlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und familiäre und andere private Verpflichtungen bleibt mir pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit mich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

Und dann könnte Person F noch folgendes interessieren:
Die Rechtslage ist tatsächlich sogar so komplex, dass bereits einige Berufungsverhandlungen mit Termin im Jahr 2016 März fest stehen und ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht wohl bereits auf eine Entscheidung dort wartet.
Wie lauten diesbezüglich die Aktenzeichen, insbesondere von dem am Bundesverfassungsgericht?

Frei 8)


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-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
  • Beiträge: 3.997
@Frei, in dem Satz ist ein Fehler, entweder, "Aus diesen Gründen"  oder "Auf Grund dessen"

Zitat
Auf Grund kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

Die Aktenzeichen stehen wohl auch teilweise bis vollständig hier im Kalender
16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg106872.html#msg106872

das andere ist dann hier zu finden
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102282.html#msg102282


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2015, 21:44 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion hat, sondern Finanzierungsfunktion, geht klar aus § 1 RBStV hervor:

Zitat von: § 1 RBStV
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion sind im Falle des Rundfunkbeitrags nicht identisch, weil mit dem Rundfunkbeitrag eine gesamte Infrastruktur, in organisatorischer Hinsicht bestehend aus den Sendern, der Medienaufsicht und der Abgabenverwaltung finanziert wird. Er entgilt jedoch nicht eine einzelne Fernsehsendung oder das Programm eines oder mehrerer Sender. Eine derartige (angenommene) Entgeltwirkung ist lediglich ein Gedankenkonstrukt, mit dem versucht wird, eine individuelle Zurechenbarkeit zu begründen. Während die Entgeltwirkung lediglich ein Gedankenkonstrukt ist, dass zur Begründung der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung dient, ist die Finanzierungswirkung unstreitig vorhanden.

Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden. Die Pauschalierung der Abgabenhöhe verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil sie dem elementaren Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Dies gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der  Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Ein Spitzenverdiener ist weitaus weniger davon belastet als eine kleine Sekretärin, die froh ist, dass sie mit ihrem Gehalt gerade so über die Runden kommt. Da das Gehaltsniveau in den ostdeutschen Bundesländern auch weiterhin unter dem Gehaltsniveau westdeutscher Bundesländer liegt, sind die Menschen in den ostdeutschen Bundesländern meiner Ansicht nach am größten von der ungerechten Belastungswirkung betroffen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können nicht durchgreifen, weil eine Beitragsstaffelung nach dem jeweiligen Einkommen ohne besondere Schwierigkeiten in die bereits bestehende Software implementiert werden kann.

Die Funktion der Abgabe ist nicht so eindeutig, weil nur die Finanzierungsfunktion und nicht die Entgeltfunktion angesprochen wird. Die Rückschlüsse kann man aus dem Gebrauch des Begriffs "Beitrag" ziehen, wobei die Bezeichnung allein nicht ausschlaggebend ist.

Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.

Das ganze läuft darauf hinaus, dass der Kreis der Wohnungsinhaber(+Betriebstätteninhaber) in der Allgemeinheit der Steuerzahler aufgeht. Und das verstoße laut BverfG in materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz. Der Rundfunkbeitrag widerspreche dem grundgesetzlichen Abgabensystem.

Das ganze kann "geheilt" werden.
1) Ausschließbarkeit vom Konsum
oder
2)Die Finanzierung über einkommensabhängige Beiträge (quasi Steuer)

Dass sich die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner "im Rahmen des Zumutbaren" hält, ist eine Argumentation nach Gutsherrenart und eines Verfassungsgerichts nicht würdig, weil mit einem einzigen Satz die wirtschaftlichen Ausgangssituationen sämtlicher Betroffener über einen Kamm geschoren werden.


Fast jeder Zehnte in Deutschland überschuldet
http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article134057480/Kaufrausch-auf-Pump-stuerzt-Deutsche-in-den-Ruin.html

Es ist eine Fiktion, dass alle Beitragsschuldner einen Vorteil haben.
Das Grundrecht auf freien Zugang zu Informationsquellen sei verletzt. Durch die einseitige Gestaltung der Änderungsverträge zu den Rundfunkstaatsverträgen würden der Wettbewerb und die freie Wahl an Rundfunkdarbietungen des Bürgers beschnitten.

Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf

      (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Art. 100 GG
1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.


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Moin.

Mal angenommen, eine wieder mal völlig fiktive Person F hätte eine Klage zur Fristwahrung ans VG geschickt in folgender Form (wie bereits oben beschrieben):



...dann könnte ich mir vorstellen, dass theoretisch 2 Tage später vom VG so eine ähnliche Antwort in einem gewöhnlichen weißen Briefumschlag und mit völlig "normaler" Briefpost gekommen wäre:

 

   

Wenn dann Person F in dem Schreiben vom VG folgendes lesen würde:

Zitat
... Das Klageverfahren wird unter dem oben genannten, das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt. ... Ich bitte Sie ... die Klage innerhalb von sechs Wochen, den Antrag innerhalb von einer Woche zu begründen, ...

1. Würde sie das dann richtig verstehen, dass mit dem Antrag (der innerhalb einer Woche zu begründen ist) der Antrag auf die "Aussetzung der Vollziehung" gemeint ist?

2. Und wie könnte dieser erfolgversprechend begründet werden (ggf. auch ein Link dahin wo das bereits steht)?

Zitat
... Es wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Verfahren auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. ...

3. Was wäre für Person F sinnvoll darauf zu antworten, und warum?

Zitat
... Teilen Sie mit, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. ...

4. Was wäre für die fiktive Person F, die, mal angenommen, viele berufliche und private Verpflichtungen hätte, und eigentlich auch keine Lust hätte die kostbare Lebenszeit mit solchen Terminen zu verplempern, und ggf. aus beruflichen Gründen nur an einem bestimmten Wochentag für so eine Verhandlung Zeit hätte, sinnvoll zu antworten?

Und...

5. Wäre es sinnvoll für die gesetzte Frist zur Abgabe der Klage (z.B. innerhalb von 6 Wochen, also bis Weihnachten 2015) eine Fristverlängerung zu beantragen, und wenn ja wie?

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Klage kann mit einigen wichtigen Argumenten eingereicht werden, damit das Gericht erkennt, worum es geht. Weitere Schriftsätze ankündigen und sich vorbehalten, weitere Schriftsätze aus genanntem Grund nachzureichen. Alle Argumente gut ausarbeiten und begründen, dann erst einreichen. Später weitere Argumente nachreichen, wenn diese gut ausgearbeitet und begründet wurden. Keine halbfertig ausgearbeiteten Argumente einreichen, also auf solche Sätze verzichten wie: "Der RBStV verstösst gegen das Grundgesetz", wenn es nicht näher begründet wird. Man kann später immer  Beweise, also Schriftsätze, nachliefern, solange das Verfahren läuft.
Der innerhalb einer Woche zu begründene Antrag ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Übertragung auf den Einzelrichter stehen Gründe entgegen, Suchfunktion bemühen. Auf die mündliche Verhandlung nicht verzichten.


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Moin.

Mal angenommen die Person F hätte sich hier im Forum und auch unter
Die Aussetzung der Vollziehung (Justizportal Nordrhein-Westfalen)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
und woanders über die Begründung für die Aussetzung der Vollziehung informiert, und würde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der innerhalb einer Woche beim VG sein muss, so ähnlich begründen:

Teil 1 der Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Zitat
1. Begründung meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (Az. ...)

In beiden Widersprüchen zu dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.07.2015 und zu dem Festsetzungsbescheid vom xx.03.2015 habe ich die Aussetzung der Vollziehung dieser 2 Bescheide nach § 80 (4) VwGO beantragt, bis über meine Widersprüche mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Bereits in meinen oben genannten zwei Widersprüchen habe ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO folgendermaßen begründet:

"Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen."

Ich bezog mich dabei insbesondere auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde im Widerspruchsbescheid des Beitragsservice NDR vom xx.10.2015 abgelehnt. Der Beitragsservice NDR begründet die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom xx.10.2015 auf Seite 6 damit, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehe. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für mich darstellen würde.

Beide genannten Begründungen entsprechen nicht den Tatsachen und können von mir hier im Folgenden widerlegt werden. Deshalb habe ich die Aussetzung der Vollziehung in meiner Klage vom xx.11.2015 gegen die oben genannten Bescheide beantragt.


1.1 Rechtliche Grundlagen für die Aussetzung der Vollziehung

Nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.


1.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts

Es bestehen definitiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, was ich im Folgenden belegen werde.


1.2.1 Laufende Verfahren

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkennt man eindeutig an den zahlreichen aktuell laufenden Verfahren und Revisionen bezüglich des Rundfunkbeitrages:

Bundesverfassungsgericht

    Az.: AR 1409/15
    Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz

Bundesverwaltungsgericht

    Az.: BVerwG 6 C 7.15
    Revision des Verfahrens 2 A 2423/14 des OVG Münster

Baden-Württemberg

    Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13
    eingereicht August 2013
    Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

    Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 3128/13
    eingereicht Oktober 2013

Brandenburg

    Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 3 K 595/14, eingereicht Mai 2014

Hessen

    Verwaltungsgericht Frankfurt
    Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

Mecklenburg-Vorpommern

    Verwaltungsgericht Schwerin
    eingereicht Januar 2015

Nordrhein-Westfalen

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 14 L 1864/14
    eingereicht November 2014

Schleswig-Holstein

    Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13
    Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013

Weiterhin gibt es 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 16. und 17. März 2016 ab 10 Uhr:

AZen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 16.03.2016:

BVerwG 6 C 6.15
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14

BVerwG 6 C 7.15
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 20.10.2014 - 8 K 3353/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

BVerwG 6 C 8.15
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 GG.
VG Köln, 23.10.2014 - 6 K 7543/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2422/14

BVerwG 6 C 22.15   BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15   BVerwG 6 C 31.15

AZen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 17.03.2016:

BVerwG 6 C 15.15   BVerwG 6 C 16.15   BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 21.15   BVerwG 6 C 25.15   BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15   BVerwG 6 C 29.15   BVerwG 6 C 30.15


1.2.2 Gutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkannte bereits Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D., in seinem Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" selbst (www.ard.de/download/398406/index.pdf).

Prof. Paul Kirchhof ist mit der Gesetzgebung überhaupt nicht einverstanden. In seinem Gutachten hatte er "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" explizit eine "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten gesehen - und genau diese Widerlegbarkeit ist vom Gesetzgeber (vorsätzlich?) unterschlagen worden.

Zitat (S. 62): "... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."

Sogar zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bezüglich des Europarechts deutet Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D. in seinem Gutachten auf Seite 78/79 Punkt 3 die damit selbst erkannte Problematik selber vorrausschauend an: "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen..."

Aus einem Interview mit Paul Kirchhof (lt. FAZ, 19.1.2013):
Frage: "Die Sender kassieren Werbemillionen. Ihr Vorschlag eines werbefreien Programms fand kein Gehör."
Antwort Paul Kirchhof: "Ich habe im Gutachten in einem Leitsatz hervorgehoben, dass die Unabhängigkeit des Rundfunks von der Wirtschaft eine Bedingung des öffentlichen Systems ist. Das Bundesverfassungsgericht urteilt seit jeher, dass Rundfunk unabhängig von Wirtschaftsinteressen sein muss. Jede Zahlung erwartet eine Gegenleistung, ist also eine Einflussnahme. Es darf keine Finanztransfers von der Wirtschaft an öffentlich-rechtliche Medien geben. Wenn die Sender diese Bewährungsprobe nicht meistern, verlieren sie eine wesentliche Legitimationsgrundlage."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778-p2.html

Der Autor des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens bemängelt höchstselbst, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

In einer Stellungnahme per e-Mail (Anfrage an kirchhofp@jurs.uni-heidelberg.de, Antwort von sekretariat.kirchhof@jurs.uni-heidelberg.de am 13.8.2014) schreibt Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
Zitat "... Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. ..."
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10673.0;attach=3461

Wenn selbst der Autor des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens die Rechtmäßigkeit in Frage stellt, ist dieses ein eindeutiges Zeichen für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge.


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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