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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 110025 mal)

S
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(…) aus allgemein zugänglichen Quellen

„U N G E H I N D E R T“

zu unterrichten

Meiner Ansicht nach ist diese Voraussetzung der ungehinderten Unterrichtung erfüllt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist. Dies kommt auch in § 2 Absatz 1 RStV zum Ausdruck, worin Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung definiert wird. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nicht einfach ungeschehen machen. Er ist einfach da. Das Problem eines betroffenen Beitragsschuldners ist doch gerade, dass er sich gegen die Existenz dieser allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit nicht wehren kann, weil sie einfach da ist und er dafür zahlen soll - auch wenn er sie nicht nutzt.

Man kann das auch anders betrachten, insbesondere hinsichtlich der absurden Anknüpfung des Beitrags an das Innehaben einer Wohnung siehe
meine Klage, Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13215.msg109080.html#msg109080.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Moin.

Mal angenommen, die fiktive Person F müsste bis morgen oder übermorgen in der gesetzten 3-Tages-Frist dem VG antworten, könnte ich mir vorstellen, dass das Schreiben (5 DIN-A4-Seiten) so ähnlich lauten könnte:

Zitat
Zitat
Kläger
Adresse

An das
Verwaltungsgericht xxxxxx
Adresse

Vorab zur Fristwahrung per Fax an: 0xxxxxxxxxxx

Ort, xx.11.2015


Az.:  xxxxxxxxxx  (Klage)  und  xxxxxxxxxx  (Antrag)
Klage in den Verwaltungsrechtssachen xxxxxx ./. Norddeutscher Rundfunk
Ihr Schreiben vom xx.11.2015, eingegangen am xx.11.2015




Sehr geehrte Damen und Herren,


mit Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, eingegangen bei mir per Post am xx.11.2015, schickten Sie mir als Anlage ein dreiseitiges Fax vom Beklagten an das Verwaltungsgericht, in dem er sich zur Klage und dem Antrag äußert. Sie geben mir Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Weiterhin geben Sie mir die Möglichkeit, mich insbesondere dazu zu äußern, ob ich den in der Klage wiederholt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO aufrecht erhalten möchte, obwohl der Beklagte in seinem Fax vom xx.11.2015 auf Seite 3 am Ende vom Punkt 2.1 ausdrücklich mitteilt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.


1. Stellungnahme zum Schreiben des Beklagten vom xx.11.2015

1.1 Die "Begründung der Klage" durch den Beklagten ist mehrfach fehlerhaft

1.1.1 Kein Wohnungsinhaber unter der angegebenen Adresse

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Wohnungsinhaber unter der Adresse 'Straße Nr., Plz Hamburg' als Beitragsschuldner … angemeldet."

Diese Aussage ist eindeutig falsch. Unter der Adresse 'Straße Nr., Plz Hamburg' bin ich definitiv nicht beim Beklagten als Beitragsschuldner angemeldet. Ich bin unter der vom Beklagten im Fax genannten Adresse nicht einmal ein Wohnungsinhaber.

1.1.2 Nicht bewiesene Unterstellung bzw. Falschbehauptung

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer … angemeldet." (evtl. fehlt das Wort "als"?).
Der Beklagte bezeichnet den Kläger als Rundfunkteilnehmer. Woher nimmt er das Wissen für diese Behauptung, dass der Kläger angeblich am Rundfunk teilnehme? Es kann doch genau so gut sein, dass ich ein Rundfunkverweigerer bin (was in Anbetracht der Tatsache, dass ich gegen die Bescheide vom NDR Widerspruch eingelegt habe sogar wahrscheinlicher ist)? Oder ist diese Aussage des Beklagten einfach eine nicht bewiesene Falschbehauptung durch den Beklagten über den Kläger?

1.1.3 Es erfolgte keine rechtmäßige Anmeldung gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Beitragsschuldner gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) … angemeldet."

Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen und ist falsch. Ich bin nicht gemäß Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV) als Beitragsschuldner angemeldet.

Am xx.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum xx.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" (siehe Anlage 2) von einem gewissen, laut Impressum der eigenen Homepage (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. ...".

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht der offizielle Verlauf einer Anmeldung so aus: Zuerst wird ein Betroffener verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunk¬anstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg.

Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen (siehe Geschäftsberichte dieses nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" von 2013 und 2014).
Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

1.1.4 Der Meldedaten-Abgleich ist illegal bezüglich EU-Recht

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage auf Seite 1 unter Punkt 1: "Der Kläger ist … als Beitragsschuldner gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) … angemeldet."

Der Meldedaten-Abgleich, auf dessen die Daten für die in Punkt 1.1.3 beschriebene Zwangsanmeldung beruht, ist illegal bezüglich geltendem EU-Recht. Somit ist der Kläger gar nicht rechtmäßig dort angemeldet, da diese Anmeldung auf rechtswidrig erlangter Daten über den Kläger beruht.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das letzte Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf)  in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte. Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt, siehe hierzu auch die aktuellen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes.

Link zur Pressemitteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
Link zum Volltext: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

1.1.5 Verweis auf nicht existierende Bescheide

Der Beklagte schreibt in der Begründung der Klage oben auf Seite 2: "Der Kläger verweist auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom xx.07.2014 und xx.10.2014 einschließlich des Widerspruchsbescheids vom xx.08.2015".

In meiner Klage vom xx.11.2015 verweise ich weder auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheids vom xx.10.2014 noch auf die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids vom xx.08.2015. Mir liegen diese 2 genannten Bescheide nicht einmal vor, ich habe diese 2 genannten Bescheide niemals erhalten. Darum habe ich auch nicht darauf verwiesen.
Andererseits fehlen in dem oben genannten Zitat des Beklagten zwei Bescheide vom xx.03.2015 und vom xx.10.2015, auf deren Rechtswidrigkeit ich tatsächlich verweise.

1.1.6 Die in der Begründung der Klage zitierten Urteile

Der Beklagte behauptet auf Seite 2 unter Punkt 1.2 "… der RBStV ist verfassungsgemäß, … . Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt anzusehen …" und verweist dazu auf verschiedene Urteile.

Ich beziehe mich hiermit auf meine Schreiben vom xx.11.2015 und vom xx.11.2015, in dem ich in Punkt 1.2 von Seite 2 bis Seite 9 u.a. mit dem Verweis auf diesbezüglich laufende Verfahren, Revisionen, geltendes Europarecht und zahlreiche Gutachten renommierter Wissenschaftler begründet darlege, weshalb es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gibt. So gefestigt wie der Beklagte es behauptet ist die Rechtsprechung diesbezüglich nämlich nicht.

Auf die einzelnen Inhalte der in der Begründung der Klage zitierten Urteile auf Seite 2 des Faxes werde ich in der noch ausstehenden ausführlichen Klagebegründung, die ich Ihnen fristgerecht innerhalb der mir gesetzten Frist bis zum xx.12.2015 zukommen lassen werde, detailliert eingehen. Dieses Studieren der Volltexte der dort zitierten Urteile und deren kritische juristische Betrachtung ist mir in der gesetzten 3-Tagesfrist im Rahmen dieses Schreibens nicht möglich.

1.1.7 Weitere Stellungnahme zur "Begründung der Klage" des Beklagten

Im Übrigen verweise ich in Anbetracht der noch ausstehenden ausführlichen Klagebegründung, die ich Ihnen fristgerecht innerhalb der mir gesetzten Frist bis zum xx.12.2015 zukommen lassen werde, vorläufig auf die Begründung in meinen zwei Widersprüchen gegen die Beitragsbescheide vom xx.07.2014 und vom xx.03.2015 (siehe Anlage Nr. 2 und Nr. 4 meiner Klage vom xx.11.2015), und auf die Ausführungen zu den "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" in Punkt 1.2 und dessen Unterpunkten von Seite 2 bis Seite 9 in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (meine Begründung des Antrages) unter Berücksichtigung meines Faxes vom xx.11.2015 mit der Korrektur zu Punkt 1.2.4 (Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages bezüglich des Europarechts).

1.2 Die "Begründung zum Antrag" durch den Beklagten

Der Beklagte schreibt unter Punkt 2.1 auf Seite 2: "Bei einem Rundfunkbeitrag handelt es sich zudem um öffentliche Angaben i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Dies führt dazu, dass die Aufschiebende Wirkung von Widerklage und Anfechtungsklage entfällt. Die aufschiebende Wirkung ist dabei nur dann vom Gericht anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn der in Frage stehende Bescheid rechtswidrig ist (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 14.10.2014 - M 6b S 14.2855 = BeckRS 2014, 59488). Dies ist hier jedoch, wie gezeigt, nicht der Fall. Die ange¬griffenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig ergangen. Da der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos ist, tritt das Interesse des Antragstellers zurück."

Dabei verschweigt der Beklagte aber den § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach dem die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten jedoch erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ich verweise hier auch noch mal auf die Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 in Punkt 1 von Seite 1 bis 11, in der ich eben diese bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes detailliert belege, und dass die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Außerdem findet man im Volltext des vom Beklagten diesbezüglich auf Seite 2 zu Punkt 2.1 zitierten Urteil vom VG München, Beschl. v. 14.10.2014 - M 6b S 14.2855 = BeckRS 2014, 59488 (https://openjur.de/u/752502.html) im Absatz 22: "Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermes¬sensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. ..."
Diese Tatsache erwähnt der Beklagte in seinen Ausführungen dazu jedoch nicht.


2. Stellungnahme zur Aufrechterhaltung meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Im Schreiben vom Verwaltungsgericht vom xx.11.2015 bekomme ich die Möglichkeit, mich insbesondere dazu zu äußern, ob ich den in der Klage wiederholt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO aufrecht erhalten möchte, obwohl der Beklagte in seinem Fax vom xx.11.2015 auf Seite 3 am Ende vom Punkt 2.1 ausdrücklich mitteilt, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird.

2.1 Nicht notwendige Aufrechterhaltung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Der Beklagte schreibt auf Seite 3 seines Schreibens vom xx.11.2015 am Ende von Punkt 2.1: "Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."

Unter der Voraussetzung, dass das Gericht die oben vom Beklagten gemachte Zusage für verbindlich hält, erhalte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO nicht aufrecht.

Für den Fall, dass der Beklagte trotz nicht erfolgtem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zur letzten rechtlich möglichen Instanz dennoch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, behalte ich mir vor, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf die erfolgversprechende Begründung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 als Eilantrag erneut zu stellen.

2.2 Kostenübernahme für die Rücknahme meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Falls Kosten für die Rücknahme meines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung entstehen sollten, trägt diese der Beklagte.

Begründung: Der Antrag und dessen Rücknahme wurde vom Beklagten provoziert. Am xx.02.2015 erhielt ich ein Schreiben mit unklarem Absender (Anlage 3), vielleicht vom "Norddeutschen Rundfunk" (stand im Briefkopf) oder vom "ARD ZDF Beitragsservice" (stand im Briefkopf und auch nach "mit freundlichen Grüßen"), in dem stand "Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir (Anmerkung: wer ist wir?) über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ..."
Weiterhin wurden meine in den Widersprüchen gegen die Bescheide gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vom Beklagten abgelehnt.
Ohne diese Handlungsweise des Beklagten hätte ich weder diesen Antrag stellen noch zurück nehmen müssen.


3. Einzelrichter und mündliche Verhandlung

Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich weiterhin nicht zu, und auch bin ich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung weiterhin nicht einverstanden und verweise auf die Begründungen dazu in meinem Schreiben vom xx.11.2015 auf Seite 12 unter Punkt 3 und 4.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Name Kläger

Anlagen (in zweifacher Ausfertigung):
1. dieses Schreiben selbst in Kopie
2. Bestätigung über eine angeblich erfolgte Zwangsanmeldung vom xx.03.2014
3. Androhung der Zwangsvollstreckung vom xx.02.2015

Was würdet ihr der fiktiven Person F zu dem Schreiben empfehlen (Änderungen, Ergänzungen, Hinweise)?

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

T

Thomas665

Hallo
Ich bin neu und bin ein Freund des Staatsvertrages und habe dazu einen Beitrag auch erstellt und gehen auch den Klageweg.
Ich würde raten meinen beitrag zu lesen und diese Strategie gemeinsam zu prüfen.
Gruss

Thomas



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@Frei schön die ersten Zeilen gefallen mir gut, ich bin auch am überlegen was in einem weiteren widerspruch alles stehen kann, da wurde beim vorherigen offensichtlich was vergessen. Also daher danke für die Tips. Auch wenn es hier um eine Klage geht ist sie teilweise für einen Widerspruch geeignet.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

P
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Zitat
Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich weiterhin nicht zu, und auch bin ich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung weiterhin nicht einverstanden und verweise auf die Begründungen dazu in meinem Schreiben vom xx.11.2015 auf Seite 12 unter Punkt 3 und 4.

Vorsicht, es könnte besser sein, zunächst ein nur schriftliches Verfahren zu führen. Dadurch würden später keine Anreisekosten von zusätzlichen Personen zum Gericht entstehen, welche das Verfahren verteuern können.

Das Wort "nämlich" bei der Rechtsprechung würde eine PersonX ersatzlos streichen und dort ehr nochmals den Verweis auf die Revisionen im März 2016 und auf das Aktenzeichen am Bundesverfassungsgericht verweisen. Zusätzlich wäre zu prüfen ob eine Person A in einem Bundesland wohnt, wo noch kein Verfassungshof oder ähnliches Gericht ein Urteil gesprochen hat, denn es dürfte nicht erkennbar sein, ob diese das nur in Bezug auf die jeweiligen Landesverfassungen bezogen oder in Ihren Urteilen über das beantragte Maß der Kläger hinaus entschieden haben.

-> siehe Erläuterungen bei

Lesehinweis für den Link
Zitat
Rechtswissenschaftlicher Vergleich der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag mit den Vorschriften des Grundgesetzes.
In der Folge die bisherigen Urteile von Verfassungsgerichten und unsere Kommentare zum Inhalt.

Das Wort "unsere" oben bezieht sich dabei auf
http://rundfunkbeitragsklage.de/impressum/
Zitat
... Betreiber

Grundrechtepartei

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« ...

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/urteile/

hier z.B. lesenswert die Punkte um das Wort "Präjudiz" und was der Kläger in der Popularklage wohl wollte.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
PersonX könnte durchaus Recht haben, mit ihrem Rat, ein schriftliches Verfahren nicht vorschnell abzulehnen.
Ich kenne sowohl Leute, die eine mdl. Verhandlung hatten und wohl auch wieder machen würden, als auch Leute, die froh sind, daß sie einer schriftl. Verhandlung zugestimmt haben.

Bei der mdl. Verhandlung muß man schon einigermaßen auf Zack sein und wirklich gut vorbereitet und selbst dann kann es passieren, daß einem Argumente erst hinterher einfallen oder man sie nicht einbringen kann, weil man irgendwie den Einsatz verpaßt hat.
Bei einer schriftlichen Verhandlung kann man sich auf fast unendlich viel Papier auslassen. Die Verhandlung zieht sich sozusagen länger und man hat mehr Möglichkeiten, sich die Argumente nochmal genau zu überlegen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F ein Schreiben ähnlich der obigen Vorlage ans VG per Fax und Brief mit Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeschickt hätte, und sich jetzt vorrangig um die ausführliche Begründung der Klage kümmern würde.

Ich glaube eine fiktive Person F würde gerne mal den Richtern in die Augen sehen, die das Urteil sprechen und auch unterzeichnen. Und sich für eine mündliche Verhandlung Fragen und Informationen zurechtlegen, die Tatsachen aufdecken die die vom NDR gerne nicht veröffentlicht sehen wollen... >:D

Könnte eine Person F - nur mal so theoretisch betrachtet - nachträglich auf die mündliche Verhandlung verzichten, und ihre Meinung diesbezüglich ändern?

Frei  8)


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine bereits oben beschriebene fiktive Person F in so einer Situation heute einen Brief vom VG im gelben Umschlag (per Zustellungsurkunde) erhalten hätte, mit einer Kopie des Schreibens der zuständigen Rundfunkanstalt - dieses Mal, wahrscheinlich wegen deren Blamage mit den vielen Fehlern im letzten Brief der Rundfunkanstalt, jetzt "ganz wichtig" unterschrieben von einer Person mit Doktortitel (den haben aber sogar einige meiner Studienkollegen, mit denen ich früher alkoholisiert um die Häuser gezogen bin aber mittlerweile auch  ;D ):



Und dem Beschluss, dass das Verfahren (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) eingestellt wurde:

   

Und mit der Rechnung in einem gesonderten Umschlag mit "normaler" Post über die Kosten dafür von 26,25 €:



Der Kläger und der Beklagte würden sich dann die Kosten teilen, also hat in diesem theoretischen Fall die zuständige Rundfunkanstalt eine Rechnung über die gleiche Summe erhalten  ;D >:D

So ist also theoretisch ein möglicher Ablauf des Verfahrens, wenn die Rundfunkanstalt im Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt - ca. 26 € Kosten zusätzlich für beide Beteiligten.

Der fiktiven, oben beschriebenen Person F würden jetzt überigens noch ca. 4 Wochen für die Ausformulierung der Begründung ihrer Klage bleiben.

Frei  8)


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Moin.

Mal angenommen, die bereits oben beschriebene fiktive Person F hätte noch 2,5 Wochen zur Begründung der fiktiven Klage (und bereits ca. 35 Seiten in der Rohfassung fertig >:D ).

Inhalte der Begründung wären z.B. formelle und rechtliche Mängel der Bescheide, Verstöße gegen Europarecht, Verstöße gegen Grundrechte, der Rundfunkbeitrag ist gar kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, etc. (Details dazu und auch die fertige Begründung der Klage gibt's dann wahrscheinlich später hier in diesem Beitrag).

Mal angenommen, im Widerspruchsbescheid (siehe erster Beitrag) hätte der Beklagte (die Rundfunkanstalt) verschiedene Urteile zur angeblichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags angeführt.

Und in der Begründung der Ablehnung der Klage (siehe dieser Beitrag) hätte sich der Beklagte (die Rundfunkanstalt) bezüglich der angeblichen Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung in einem Schreiben an das VG auf folgende Urteile bezogen:

Zitat
BayVerfGH NJW 2014, 3215

VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - Az. VGH B 35/12

OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14, juris-Rn 8

vgl. auch die übereinstimmenden Entscheidungen

VG Hannover, Urt. v. 24.10.2014 - Az. 7 A 6504/13
VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13
VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2014 - 7 K 14.217
VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 - 11 K 4160/13
VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13
VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13
VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13

OVG Niedersachsen, Beschluss v. 05.08.2015 - 4 LA 53/15,
Beschl. v. 06.08.2015 - 4 LA 101/15
u. Beschl. v. 07.09.2015 - 4 LA 51/15

Die Recherche nach den Volltexten und das Lesen und Analysieren dieser Urteile hat sich als sehr zeitaufwendig herausgestellt... :o

Was ist eure Meinung - sollte überhaupt auf die angeführten Urteile im allgemeinen oder auch im einzelnen in der eigenen Begründung der Klage Bezug genommen werden, oder nicht, und wenn ja, wie?

Frei 8)


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S
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Das ist fast unmöglich da Aussenstehende kaum Rückschlüsse von einer fiktiven Klageschrift auf eine Ablehnung einer fiktiven Klage ziehen können. Es soll jedoch fiktive Esoteriker geben die mittels Glaskugel aus der Ablehnung vage Vermutungen anstellen können sollen.
Auf Seite - 2 - (http://up.picr.de/23743714hs.jpg) der Ablehnung wird ein Feuerwerk an Verweisen auf die genannten Urteile abgebrannt, die einem fiktivem Kläger nach Recherche der Volltexte wesentlich besser bekannt sein sollten.
In Zusammenhang mit den dort genannten § Art. 105 GG und § Art. 70 GG könnte es sich laut Glaskugel dabei um Rechtfertigungsversuche hinsichtlich der Abgabenform handeln ... (evtl. hilfreich ...
BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110507.html#msg110507 und folgende)


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Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F erst Mal folgende Formulierung in der fiktiven Klage bezüglich der zitierten Urteile verwendet, sich um die weiteren Themen der Klage kümmert und die Volltextanalyse der Urteile vornimmt falls noch Zeit übrig bleibt:

Zitat
Der Beklagte bezieht sich in seiner Begründung der Ablehnung der Klage auf folgende Urteile:

BayVerfGH NJW 2014, 3215
VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - Az. VGH B 35/12
OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14, juris-Rn 8
VG Hannover, Urt. v. 24.10.2014 - Az. 7 A 6504/13
VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13
VG Augsburg, Urt. v. 15.09.2014 - 7 K 14.217
VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 - 11 K 4160/13
VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13
VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13
VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13
OVG Niedersachsen, Beschluss v. 05.08.2015 - 4 LA 53/15,
Beschl. v. 06.08.2015 - 4 LA 101/15
u. Beschl. v. 07.09.2015 - 4 LA 51/15

Was von solchen Urteilen bezüglich ihrer rechtlichen Relevanz zu halten ist, verdeutlicht sehr gut dieser Artikel aus der FAZ vom 16.05.2014:
"Diese Rundfunkurteile sind ein Witz
Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Die Urteile sind einseitig, apodiktisch und von der Argumentation her oberflächlich. (…)
Der Rundfunkbeitrag wird verfassungsrechtlich abgesegnet von A bis Z. Die Botschaft lautet: Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte - grundsätzliche oder im Detail -, wir wischen sie vom Tisch. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist sakrosankt. (…)
Die Richter (…) formulieren all dies in einer erstaunlich gleichlautenden, mitunter wie Satire anmutenden Schwurbel-Prosa, die mit der juristischen Abwägung von Argumenten wenig zu tun hat. Man gewinnt sogar den Eindruck, dass sie sich die Einwände der Kläger (…) gar nicht zu Gemüte geführt haben. Die Verfassungsrichter behaupten einfach, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei - weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Leistung für alle erbringe, die ein Wert an und für sich sei und es keine Rolle spiele, ob man die Programme empfangen wolle oder nicht. (…)"
(http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651.html)

Aus diesem Grund, und in Anbetracht der kurzen mir gesetzten Frist zur Ausarbeitung dieser Begründung der Klage, verzichte ich vorerst auf die Volltextanalyse der vom Beklagten zitierten Urteile.

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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

T
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Was von solchen Urteilen bezüglich ihrer rechtlichen Relevanz zu halten ist, verdeutlicht sehr gut dieser Artikel aus der FAZ vom 16.05.2014:
"Diese Rundfunkurteile sind ein Witz"
(…)
Aus diesem Grund, und in Anbetracht der kurzen mir gesetzten Frist zur Ausarbeitung dieser Begründung der Klage, verzichte ich vorerst auf die Volltextanalyse der vom Beklagten zitierten Urteile.

Eine fiktive Person F ebenso wie eine fiktive Person T könnte geneigt sein, die bisherigen Rundfunkurteile nicht nur für einen Witz, sondern geradezu für skandalös zu halten. Zumindestens könnte man den Herren Richter auch noch folgende Leseaufgaben mitgeben. Die einschlägige juristische Fachliteratur hat sich ausführlich mit der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags auseinandergesetzt. Verwiesen wird der Kürze halber auf folgende Aufsätze:

Zitat
Christoph Degenhart: Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, in: Humboldt Forum Recht [HFR] 7/2013

Thomas Erxner & Dennis Seifarth: Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 32, 2013, Heft 24, S. 1569-1574

Thorsten Bölck: Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 33, 2014, Heft 5, S. 266-271 

Horst Kratzmann: Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk, in: Die Öffentliche Verwaltung [DÖV] 2015, S. 743 ff.

Soweit ersichtlich, ist keines der dort vorgetragenen Argumente bisher von einem Verwaltungsgericht widerlegt worden oder auch nur angemessen in der notwendigen Abwägung der Argumente berücksichtigt worden. Diese Fachliteratur sei daher den Herren Richter zur eingehenden Lektüre empfohlen.


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Moin.

Den Artikel von Kratzmann kannte ich noch nicht, Danke dafür.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive z.Zt. 40 Seiten umfassende Begründung der fiktiven Klage der oben beschriebenen fiktive Person F in etwa so einen Abschnitt enthalten würde:

Zitat
7. Weitere Gutachten und Artikel zur Rechtswidrigkeit des "neuen" Rundfunkbeitrags

Viele andere anerkannte wissenschaftliche Gutachten bestätigen bereits die Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags, der seit 2013 gilt:

7.1 Degenhart, Christoph

Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags
nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"

Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html

www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html

Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig

http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc

http://tinyurl.com/degenhart-kurz

Hier ist ein Zitat aus diesem Gutachten:
"Da es sich beim Rundfunkbeitrag in der Sache nicht um eine Vorzugslast handelt, sondern um eine Steuer, waren die Länder nicht zuständig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist daher bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig."

7.2 Geuer, Ermano

Geuer, Ermano (Ass. jur.)
wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"

http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf

Hier ein Zitat aus diesem Gutachten (Seite 5):
"Der sog. Rundfunkbeitrag ist juristisch gesehen kein Beitrag, sondern vielmehr eine Steuer. Damit fehlt es bereits an der Gesetzgebungskompetenz der Länder, was den Rundfunkbeitrag schon verfassungswidrig macht.
Zudem verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
und die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG und ist damit auch in materieller Hinsicht als verfassungswidrig zu qualifizieren. (…)
Da der Rundfunkbeitrag auch europarechtlich fragwürdig ist, könnte es zudem hilfreich sein, diesen bei der EU-Kommission formlos zu rügen, mit der Zielsetzung dass diese gegen die Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen ergreift."

7.3 Hilker, Heiko

Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke
vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"

http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf

Ein Zitat aus dem Gutachten (Seite 5):
"…aus Sicht des Datenschutzes ist der neue Rundfunkbeitrag schlicht verfassungswidrig. (…)
Der neue Rundfunkbeitrag ist sozial ungerecht, mittelstandsfeindlich, datenschutzrechtlich unzulässig und völlig überbürokratisiert."

7.4 Koblenzer, Thomas

Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.)
Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit
03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags
und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"

http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer

http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer/gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html

http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer

Das Resultat seiner Studie hat Konsequenzen: "Für deren Erhebung (der Rundfunkgebühr) besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz", sagt Koblenzer. Dies führe dazu, dass der Rundfunkbeitrag "formell verfassungswidrig" sei.

7.5 Terschüren, Anna

Terschüren, Anna (Dr.)
Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR
Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat),
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland -
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells"
ISBN 978-3-86360-062-4

www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199

www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

Auf Seite 163 in ihrer Doktorarbeit schreibt sie:
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung kann für das vorstehende Zitat als Paradebeispiel ange¬führt werden, denn der Rundfunkbeitrag ist ein Kompromiss aus politischen Interessen, wobei die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und der finanzverfassungsrechtlichen Ordnung, anscheinend von keiner beteiligten Partei konsequent berücksichtigt wurden.
Die Einführung des Rundfunkbeitrags und die damit einhergehende Ablösung vom Gerätebezug lösen das Problem der Konvergenz der Medien und verbessern die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten.
Dennoch entspricht der Rundfunkbeitrag einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, so dass davon auszugehen ist, dass er einer Prüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Im Ergebnis ist die Reform als inkonsequent zu bezeichnen. Da im Kern lediglich der Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht geändert, jedoch nicht bedacht wurde, dass eine solche Veränderung eben¬falls zu berücksichtigende Begleiterscheinungen mit sich bringt, ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen."

7.6 Waldhoff, Christian

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen
08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich
adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html

7.7 Exner, Thomas

Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform"

http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

Hier ein Zitat aus dem Aufsatz:
"Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15. RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, § 2 I RBeitrStV. Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei. Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig."

Zitat
Teil 2 folgt gleich



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Zitat

Zitat
Hier ist Teil 2 von 2

7.8 Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.

DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.)
Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation
"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland
Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen"
ISSN 2197-6058

www.welt.de/politik/deutschland/article120687157/ARD-und-ZDF-koennten-halbe-Milliarde-Euro-sparen.html

www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf

In der Studie steht auf Seite 7/8:
"In seiner gewachsenen Dimension und reformierten Finanzierungsform stößt der öffentlich-rechtliche Rundfunk ohnehin auf zunehmende Akzeptanzprobleme. Während bis Ende 2012 eine geräteabhängige Rundfunkgebühr erhoben wurde, gibt es mit der Haushaltsabgabe nun einen Rundfunkbeitrag, der von Besitz und Art des Rundfunkempfangsgeräts entkoppelt ist. Infolgedessen wird jeder Haushalt und jede Betriebsstätte zur Finanzierung der über 20 TV- und mehr als 60 Hörfunkprogramme verpflichtet. Ordnungspolitisch ist ein abgabenfinanzierter Ausnahmebereich nur mit dem Vorliegen eines totalen oder partiellen Marktversagens zu rechtfertigen. Nach eingehender Prüfung kommt die vorliegende Studie zu dem Ergebnis, dass auf dem deutschen Rundfunkmarkt keine Marktversagenstatbestände vorliegen. Das Ergebnis einer rein ordnungspolitischen Argumentation kann daher nur eine formelle und materielle (Teil-) Privatisierung – de facto eine Abschaffung des dualen Rundfunksystems – sein."

7.9 Bölck, Thorsten

Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"

https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A

http://www.heymanns-download.de/startseite/?user_aktuelles_pi1[aid]=289202&cHash=ab4b879135b9850ed8fbdb7c44e82ce4

Bölck erläutert im ersten Abschnitt den Begriff des Beitrags. Er zeigt auf, dass ein Beitrag erfor¬dert, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen haben. Nur dann dürfen diese bestimmten Personenkreise zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden. Ein Beitrag darf nur von solchen Personen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaft¬licher Vorteil erwächst. Als Beitrag wird die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet. Es kommt entscheidend auf den Gesichtspunkt der Gegenleistung an: Das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; allein derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.
Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien eines Beitrags erfüllt. Er wertet die bisherige Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, 10.09.2013, 4 ME 204/13; BayVerfGH, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und arbeitet heraus, dass um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der einmaligen Meldedatenübermittlung von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersucht wurde. Die Verfahren waren allerdings erfolglos. Sodann legt der Autor dar, dass es nach seiner Überzeu¬gung verfassungsrechtlich nicht möglich ist, dass die Länder gesetzliche Regelungen schaffen, wonach an die jeweilige Landesrundfunkanstalt eine Rundfunksteuer zu zahlen ist: Nach den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 ff. GG gehören zu den steuerertragsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Gebietskörperschaften, nicht aber Rundfunkanstalten.

7.10 Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm

Artikel "Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"
von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838

https://www.jurion.de/de/news/268678/Verfassungswidrigkeit-der-Rundfunkabgabe-und-der-Abgabepflicht-fuer-Zweitwohnungen-Korioth-und-Koemm-sehen-den-Rundfunkbeitrag-als-Steuer

Die Verfasser betrachten die neue Rundfunkabgabe als verfassungswidrig, da sie eine Steuer darstelle, für die es an der notwendigen Kompetenzgrundlage fehle. Einleitend führen sie aus, dass das bisherige System aus Grundgebühr und Fernsehgebühr zum 01.01.2013 durch eine geräteunabhängige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe ersetzt worden sei. Die gewählte Bezeichnung als "Abgabe" für die tatsächliche rechtliche Einordnung sehen die Autoren als vollkommen irrelevant. Es bedürfe auch keiner Abgrenzung der Gebühr von einem Beitrag, da in beiden Fällen eine individuelle, konkrete Nutzungsmöglichkeit (dann Beitrag) oder ein individueller Nutzen (dann Gebühr) vorliegen müsse, der die Nutzer von der Allgemeinheit identifizierbar abgrenzt. Die bloße Möglichkeit eines Rundfunkempfangs sei nicht ausreichend. Nachdem die neue Abgabe prinzipiell jedermann erfasse, stelle sie eine Steuer dar, für die es derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage fehle.
Im zweiten Teil des Beitrags gehen die Autoren auf die Abgabepflicht für Zweithaushalte ein, die deutschlandweit über eine Million Beitragspflichtige betreffe. Diese Abgabepflicht für Zweitwohnungen ergebe sich aus § 2 Abs. 1 RBeiStV. Sie gehen davon aus, dass die neue Rundfunkabgabe für Zweitwohnungen faktisch eine Zweitwohnungsteuer darstelle, die Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Selbst wenn man die Rundfunkabgabe nicht als Steuer, sondern als "Beitrag" bewerten würde, wäre sie verfassungswidrig, da kein "doppelter Vorteil" des Zahlenden vorliege. In diesem Fall wäre es folgerichtig, für Zweitwohnungen einen Befreiungs- bzw. Ausnahmetatbestand vorzusehen. Die Verfasser empfehlen, die Rundfunkabgabe nur unter Vorbehalt zu zahlen. Insbesondere den Inhabern von Zweitwohnungen sei dazu zu raten, sich auf die Verfassungswidrigkeit der Abgabe zu berufen und ebenfalls Zahlungen nur unter Vorbehalt zu entrichten.

7.11 Kratzmann, Horst

RA Dr. Horst Kratzmann:
"Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk"
Die öffentliche Verwaltung (DÖV) : Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Jahrgang 2015, Heft 17, Seiten 743 – 747

http://www.doev.de/ausgaben/17-2015/

https://www.jurion.de/de/news/324641/Rundfunkfreiheit-Kratzmann-untersucht-Art-5-GG

Kratzmann erläutert den neuen "Haushalts- und Betriebsstättenbeitrag", der die Rundfunk-gebühr abgelöst hat. Es wird damit jeder Wohnungsinhaber erfasst, auch wenn er ein Fernseh¬gerät oder Radio gar nicht besitzt. Die Erfassung der Betriebsstätten erhöht zudem die Ein¬künfte von ARD und ZDF. Deren Finanzierung kann sich daher niemand mehr entziehen, der eine Wohnung sein eigen nennt. Der Autor untersucht im Folgenden die rechtlichen Grund-lagen. Er erläutert die Bedeutung von Art. 5 GG und legt dar, dass in Konstellationen der Knappheit von Rechtsausübungsmöglichkeiten das Prinzip der Verallgemeinerung zur symmetrischen Reduktion von Rechten führt. Hierzu gehören auch Grundrechte.

Um eine solche Reduktion der gleichen Grundrechte von Trägern des einen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf das von den vorhandenen knappen Frequenzen vorgegebene Maß an Sendemöglichkeiten ging es - so der Autor weiter - dem BVerfG in seiner Entscheidung BVerfG (28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60) nicht. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Berichterstattung durch den Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zum damaligen Zeitpunkt nicht die ideale Meinungsvielfalt produzieren würde, die den Bürgern als Trägern des Grundrechts auf freie Informationsbeschaffung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebührt.

Kratzmann legt dar, dass das BVerfG letztlich eine "eigenartige Symbiose" zweier Grundrechte praktiziert hat, indem es das eine (Satz 2) im Interesse des anderen (Satz 1) aushebelte: Es hat das Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk für jedermann suspendiert und dafür diese Berichterstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwecks treuhänderischer Wahrnehmung zum Vorteil der Träger des anderen Grundrechts überantwortet. Schließlich macht der Autor deutlich, dass der Anstaltrundfunk - ausgestattet mit einer dauerhaften Bestands- und Entwicklungsgarantie bzgl. der Grundversorgung der Bevölkerung - seit 2013 auf dem Gipfel angelangt ist. Aus Sicht des Autors bedeutet die Umstellung hin zum Rundfunkbeitrag einen großen Schritt vom Grundgesetz weg: Es besteht eine Finanzierungspflicht als aufgezwungene Honorierung des für fürsorglich-wohlwollenden öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzungsansinnens.

(Zusammenfassung von von RA Dr. Henning Seel)

7.12 Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
Oktober 2014

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4

https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1

Verzeichnis der 32 Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv. Vorsitzender) Nürnberg-Erlangen
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn
Stand: Februar 2014

Über dieses Gutachten gibt es einen interessanten Artikel in den Deutschen Wirtschafts Nachrichten vom 17.06.15:

"Gutachten bestätigt: GEZ gehört abgeschafft
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist zu aufgebläht. Wissenschaftler sind zu der Erkenntnis gekommen, dass dieser Apparat verhindert, dass von den Bürgern wirklich gewünschte Informationsangebote entstehen - und zwar solche, für die die Bürger freiwillig zu zahlen bereit sind. (…) Das System braucht eine radikale Reform. (…)
Die Ökonomen kommen zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist. Sie skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer sind und fordern das Ende von Zwangsabgaben."
(http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/12/26/ein-gutachten-wie-ein-donnerhall-gez-sender-haben-ausgedient/)

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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die oben beschriebene fiktive Person F heute ein Schreiben vom VG bekommen hätte, mit einer Kopie eines Schreibens der Rundfunkanstalt, in welchem diese auf das oben genannte Schreiben der Person F (siehe hier unter Punkt 1) eingegangen wäre:

   

 

Person F könnte lt. Richter des VG (Seite 1) innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen.

Beim ersten schnellen Übefliegen dieses Textes der Runfunkanstalt könnten Person F folgende Stellen aufgefallen sein:

Zitat von: Seite 1
Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge entsteht per Gesetz, nicht durch Anmeldung. ...
Person F könnte sich fragen ob das so stimmt.

Zitat von: Seite 2
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.
Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.

Zitat von: Seite 2
... und es darüber hinaus Ausnahmeregelungen für Personen gibt, die den Rundfunk nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen können.
Person F könnte sich fragen, ob das stimmt, und was mit denen ist die das Angebot nicht nutzen wollen.

Zitat von: Seite 2
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.
Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.

Zitat von: Seite 2
Der Beitragsservice wird also für die jeweiligen Rundfunkanstalten tätig und ist daher auch befugt für die Landesrundfunkanstalt Bescheide zu erlassen.
Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, da die ja gar nicht rechtsfähig ist und im eigenen Namen auftritt.

Zitat von: Seite 2
5. ... dass der Beklagte ... berechtigt ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, insbesondere nach EU-Recht.

Zitat von: Seite 3
6. ... stellt die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung durch Erhebung von Beiträgen keinen Verstoß gegen Geltendes Unionsrecht dar.
Person F könnte dieses bezweifeln, insbesondere bezüglich des EU-Wettbewerbsrechts da es sich um neue Beihilfen handelt (evtl. falsch formuliert...).

Person F könnte sich überlegen, die z.Zt. schon 42-seitige Klagebegründung (s.o.) fristgerecht innerhalb der nächsten 2 Wochen fertig zu machen, und darin darauf zu verweisen, zum heutigen Schreiben des Beklagten in einem gesonderten Schriftsatz bis zum 9. Januar (innerhalb der geforderten 1-Monats-Frist) Stellung zu nehmen.

Person F könnte sich auch fragen ob bezüglich der Fristsetzung vom Gericht das heutige Datum (Posteingang), das auf dem Schreiben vom VG aufgedruckte Datum (Heute minus 5 Tage) oder das Datum des Postaufdrucks (Heute minus 2 Tage) gilt.

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 01:24 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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