7. Verletzung meiner Grundrechte
7.1. „Zwangsteilname“
In einer freiheitlichen Demokratie muss der einzelne Bürger bestimmen können, über welche Kanäle er seinen Bedarf an politisch-gesellschaftlichen Informationen, Bildung und Kultur deckt und wofür er das ihm zur Verfügung stehende Budget ausgibt. Eine Zwangsverfügung über mein Einkommen – ohne Berücksichtigung seiner Höhe – beschränkt in der Konsequenz meine Wahl der Medien. Indirekt werden darüber hinaus die privaten Medien diskriminiert. Meine Entscheidung und die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, das Programmangebot der öff.rechtl. Rundfunkanstalten nicht zu nutzen, ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung garantiert. Die über die Rundfunkgebühr versuchte „Zwangsteilname“ sehe ich als Verletzung meiner Rechte nach von Artikel 2 (1) und (2) Grundgesetz an. Die Teilnahme bzw. „Zwangsteilname“ entsteht hierbei durch die Gebühr selbst und nicht durch die Nutzung eines Empfangsgerätes. (siehe Zitat unter Punkt 5.5.)
7.2. Der „Rundfunkbeitrag“ und die öffentlich-rechtlichen Sender verletzten meine Religionsfreiheit (Art. 4 GG)
Die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten usw. verletzt meine Religionsfreiheit,
welche mich auch zur Ablehnung einer oder gar aller Religion berechtigt (negative Religionsfreiheit). Ich bin kein Mitglied irgendeiner Religion.
Das öffentlich-rechtliche Fernsehen produzierte im Auftrag der „Amtskirchen“ die Sendung „Chi Ro – Das Geheimnis“ inklusive des umfangreichen multimedialen Begleitmaterials. Offensichtlich zeichnet sich diese Produktion vor allem dadurch aus, dass sie Kindern ein extremes Schwarz-Weiß-Denken vermittelt, in dem es wichtig ist, die vermeintlich „Bösen“ zu hassen.
http://hpd.de/node/10768?nopaging=1 http://hpd.de/node/10831 http://hpd.de/node/10783Ich gehöre der humanistischen Weltanschauung an, nach dem der einzelne Mensch zählt und nicht die Kirche. Weiterhin lehne ich die christliche Religion in ihrer Gesamtheit ab. Dennoch soll ich gezwungen werden, mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Hauptwerbemedium, Hauptmissions- und Remissionierungswerkzeug der Kirchen zu finanzieren. Dies kann ich mit meinem Gewissen nicht in Einklang bringen.
Die einseitige Bevorzugung der Evangelischen und der Katholischen Kirche ist zudem äußerst undemokratisch, da die Zahl der konfessionslosen Menschen heute die Mitgliederzahlen der Katholischen oder Evangelischen Kirche übersteigt. Hier eine Gegenüberstellung dieser Mitgliedszahlen in den Jahren 1970 und 2011:
Beispiel 1970:
Konfessionsfrei = 3,9%
Evangelisch = 49 %
Katholisch = 44,65
Beispiel 2011
Konfessionsfrei = 37,6%
Evangelisch = 29 %
Katholisch = 29 %
http://fowid.de/fileadmin/datenarchiv/Religionszugehoerigkeit/Religionszugehoerigkeit_Bevoelkerung_1970_2011.pdfKeine der beiden Kirchen kann also heute behaupten, dass eine Mehrheit der Deutschen zu ihren Anhängern zählt. Somit zwingt hier die katholische bzw. die evangelische Minderheit
über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Mehrheit ihren ihren Willen auf!
Darüber hinaus verharmlosen die öffentlich-rechtlichen Sender religiös motivierte Gewalt an
Kindern unabhängig davon, um welche Religion es handelt: von der Beschneidung eines islamischen Jungen bis zum verbrennen des Lieblingsbuches eines Nomadenjungen.
http://hpd.de/artikel/10480http://evidentist.wordpress.com/2014/01/16/schau-in-meine-wunde/http://www.ibka.org/node/1296Auch dies kann ich mit meinem Gewissen nicht in Einklang bringen.
7.3. Verstoß gegen die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.
Das Grundgesetz gewährt mir nach o. a. Artikel, das Recht, mich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Das Recht auf ungehinderte Informationsfreiheit bedeutet nichts anderes, als dass niemand mich nicht daran hindern darf, mich aus selbstgewählten Quellen zu informieren. Dieses Recht, etwas zu tun, beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, es nicht zu tun. Ich entscheide also gemäß Grundgesetz absolut selbst und allein, ob und wenn, wie und wo ich mich informiere – oder eben nicht. Niemand muss sich Informationen aufdrängen lassen, jeder hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wenn, auf welche Weise er sich informiert und/oder bildet und unterhält und somit auch das Recht, beliebig andere Medien zu nutzen, als Rundfunk und Fernsehen. Der „Rundfunkbeitrag“ setzt eine jährliche Zahlung von 215,76 EUR vor dem Zugang zu anderen Informationen (z.B. Printmedien), eine unverhältnismäßig hohe Summe, welche die Kosten für andere Medien (Zeitschriften, Zeitungen, Internet etc) bei weitem übersteigt. Besser ausgedrückt, wird mir das Geld für andere Medien vollständig entzogen! Da ich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in Zukunft aus Überzeugung nicht nutzen werde, stellt der „Rundfunkbeitrag“ aufgrund meines geringen Einkommens eine Aufhebung meiner Informationsfreiheit dar. Denn ich könnte mir bei Zahlung des Rundfunkbetrags keine Printmedien mehr leisten!
7.4. Verstoß gegen die Normenklarheit Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Definition einer Wohnung ist zu unbestimmt, die tatsächliche Tragweite ist nicht direkt aus dem Gesetz erkennbar.
7.5. Mehrfache Verletzung des Zitiergebotes
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Der RBStV ist also grundgesetzwidrig und ungültig. Zwar könnte man argumentieren, der RBStV sei ein Vertrag und kein Gesetz, doch ein Vertrag kann ohnehin kein Gesetz außer Kraft setzen.
8. Ich kann aus Gewissensgründen den Rundfunkbeitrag nicht Zahlen (Artikel 4 GG)
8.1. Gewaltverherrlichung und ihre Folgen
Es wurden vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk bislang 13 Mio. EUR jährlich ausgegeben, um zu zeigen, wie sich zwei Menschen gegen Geld und unter Anfeuerungsrufen des Publikums verprügeln: Boxkämpfe, Nachweis der Summen unter:
http://blogs.stern.de/meiersmedienblog/ausgeboxt-wie-die-ard-das-boxen-aus-dem-ring-warf/Weiterhin möge die Tatort-Produktion mit Til Schweiger als prominentestes Beispiel dienen, in der Herr Schweiger (wohlgemerkt auch noch als Komissar) in den ersten Sekunden bereits Menschen tötet. Im zweiten Schweiger-Tatort gab es offenbar 19 Leichen.
http://www.focus.de/kultur/kino_tv/tatort/tatort_id_3671461.html Mit Til Schweiger wurde zudem ein Darsteller verpflichtet, der vor allem junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder anspricht. So bekommen Kinder und Jugendliche nun Gewaltszenen frei Haus geliefert, die sie im Kino aufgrund der FSK-Einstufung nicht sehen dürften! Das Argument des „späten“ Sendeplatz greift hier nicht: Für Til Schweiger bleibt ein Kind zur Not die ganze Nacht wach!
Auch zu meiner Jugendzeit waren die Gewaltinszenierungen der öffentlicht-rechtlichen Sender bereits „Kult“: besonders „geil“ fanden meine Mitschüler die Tötung der Katze in dem Prime-Time-Sendung (!) „Moritz, lieber Moritz“ und die Szene, in der dem Protagonisten des Fernsehspiels „Messer im Kopf“ der Kopf durchschossen wird. Die Fernsehversion zeigte das Ein- und Austreten des Projektils nicht nur sehr drastisch
(herumfliegende Fleischstücke, Knochensplitter, Hirnmasse), sondern sogar in Zeitlupe.
Erst Jahre später, für die Auswertung auf dem Videomarkt, entstanden die heutigen Schnittfassungen. Was von den 11-13jährigen im Fernsehen konsumiert wurde, war als Video also verboten!
Ob eine Produktion brutal genug ist, „damit sich das Aufbleiben lohnt“, erfuhren und erfahren Kinder und Jugendliche aus den kostenlos bestellbaren Magazinen der öffentlich-rechtlichen Sender. Hier werden die Produktionen des jeweiligen Senders derart detalliert beschrieben, dass man vorab schon exakt weiß, was man zu sehen bekommt.
Das Mitfinanzieren solcher Gewaltinszenierungen, die sich dazu noch speziell an Kinder und Jugendliche richten, ist mit meinem Gewissen nicht vereinbar.
Siehe hierzu auch Punkt 2.3.2., um zu sehen wie diese Gewaltinszenierungen im Fernsehen Gewalttaten in der wirklichen Welt auslösen.
Gerade wies man mich darauf hin, dass der Schweiger-Tatort von einem neuen „Knaller“ vom Thron gestoßen wurde: die Tatort-Folge „Im Schmerz geboren“ mit Ulrich Tukur bringt es auf 51 Tote; ingesamt hat der Tatort 2014 ca. 150 Tote produziert (auch dies ein Rekord), wobei die beiden letzten Sendungen des Jahres nicht mitgezählt wurden.
http://www.tatort-fundus.de/web/news2014/das-leichenjahr-2014.html8.2. Weitere Gewissensgründe
Auch gegen die unter dem Punkten 2-7 (und den Unterpunkten) dargestellten Zustände rebelliert mein Gewissen! Kann ich diese Menschen für Gesetzesverstöße, Lügen, Sozialdarwinismus, Gewaltverherrlichung und Manipulation bezahlen? Nein, denn dadurch würde ich selbst zum Verbrecher werden!
9. Die Säumniszuschläge sind nicht gerechtfertigt
Die zusätzlichen Kosten von jeweils 8 € Säumniszuschlag sind nicht gerechtfertigt, da ich erst durch Nichtzahlung in den Besitz eines rechtsmittelfähigen Dokuments (Beitragsbescheid) kam.
Wer bezahlt, der kann daher keine Rechtsmittel einlegen. Anders ausgedrückt, war ich gezwungen, eine Ordnungswidrigkeit (Nichtzahlung) zu begehen, um den Rechtsweg beschreiten zu können.
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Das Landgericht Tübingen stellt sogar fest, dass der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt am Anfang stehen muss und nicht erst als Reaktion auf die Nichtzahlung erstellt werden darf. Denn erst mit dem Beitragsbescheid entsteht die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung. Folglich sind alle Säumniszuschläge hinfällig, welche vor der Zustellung des Beitragsbescheids erhoben wurden.
Zitat: „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. […] Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.“ Zitatende
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.htmlAbschließende Bemerkungen:
Ich bitte darum, das Verfahren zu meiner Klage zurückzustellen, bis analog begründete und
in der Sache identische bereits anhängige Verfahren abgeschlossen sind, soweit sie sich auf
die gleichen Begründungen beziehen.
Sollte das Verwaltungsgericht eine Verfassungswidrigkeit erkennen, bitte ich darum, dies zur
Entscheidung nach §100 GG an das BverfG zu geben.
Diese Klage wurde ohne juristischen Beistand formuliert. Ich bitte zu berücksichtigen, dass ich als juristischer Laie den Klageantrag formal nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet habe und nicht sicherstellen kann, ob er allen formalen Anforderungen gerecht wird. Sollte es Nachbesserungsbedarf geben, so bitte ich Sie, mich entsprechend darauf hinzuweisen, damit ich dies ggf. noch korrigieren kann.
Ich stütze mich darauf, dass die Richter des Verwaltungsgerichtes gem. § 86 Abs. 1 VwGO dazu verpflichtet sind, selbst die rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten des zu behandelnden Falles zu untersuchen, und es gestattet ist, Schriftsätze von juristischen Laien mit falsch oder ungeschickt formulierten Klageanträgen vom Gericht korrigieren zu lassen (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO).
Mit freundlichen Grüßen