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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 120432 mal)

e
  • Beiträge: 811
Spannend finde ich unter Punkt 5.:

"Es ist dem Beklagten nicht bekannt, das sich zu Unrecht erhobene Daten des Klägers in seiner Datenbank befinden."

Na sowas, hier haben wir doch wohl einen Verstoß gegen den Datenschutz?

Was hat wohl der Beklagte noch so alles über bis heute unbescholtene Bürger in seiner teuer bezahlten Datenbank von den EMÄ?

Das ist doch wohl was außer Kontrolle geraten, wenn der Beklagte noch nicht mal etwas darüber weiß! Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts..
.
Unverschämt! Und mit einer Frechheit lapidar am Rande erwähnt. Zwischen Paragrafen und Rechtfertigungen eingebettet.


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                                                Curt Goetz

P
  • Beiträge: 4.011
An sich möchte die Beklagte Seite damit ausdrücken:

Es befinden sich keine zu Unrecht erhobene Daten des Klägers in der Datenbank des Beklagten.

Wenn Sie es aber wissen würden, dass es 100% so richtig wäre, dann hätten Sie es auch so geschrieben, aber weil Sie es nicht zu 100 % wissen, streiten Sie es mit Nichtwissen und der Formulierung "nicht bekannt" ab.

Es könnte vielleicht ein Beweisantrag dazu später gestellt werden.
Dazu müsste der Kläger aber zuvor nochmals genau substantiiert vortragen warum zu Unrecht erhobene Daten in der Datenbank des Beklagten vorliegen.

@frei,
irgendwie geht der Vorgang also das Ganze hier ganz schön schnell, das wundert eine PersonX sehr wo andere Fäll ewig lang liegen oder brauchen,
es scheint ja fast so, als ob das mit Vorzug bearbeitet wird, aber vielleicht folgt die große Verzögerung ja noch



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2015, 18:04 von PersonX«

e
  • Beiträge: 811
@frei DANKE dafür, das alles eingestellt wurde :)

Das muss man einfach mal schwarz auf weiß gelesen haben.


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S
  • Beiträge: 403
Zitat von: Seite 2
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.
Zitat
Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.

Hier nochmals der Hinweis darauf, dass es keine Möglichkeit zur vorteilhaften Inanspruchnahme von irgendwas geben kann, wenn kein Vorteil erkennbar ist, sofern keine Abgrenzung von Vorteilsempfängern von der Allgemeinheit möglich ist.
Siehe
BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110605.html#msg110605
und folgende.

Zitat von: Seite 2
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.
Zitat
Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.

Wie kann eine (Direkt)Anmeldung durch den Beitragsservice rechtmäßig sein, wenn dieser zum einen rechtsunfähig ist und es zum anderen keine Rechtsgrundlage für eine Direktanmeldung gibt?
Siehe
Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107942.html#msg107942
und folgende.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 01:29 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

e
  • Beiträge: 811
" Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt."

"Wer sich darauf nicht zurück­gemeldet hat, wurde durch den Beitrags­service auf gesetzlicher Grundlage automatisch für den Rundfunk­beitrag angemeldet und ist damit zahlungs­pflichtig".Zitat Rundfunkbeitrag.de

Wo steht die gesetzliche Grundlage?


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Moin.

Die fiktive...
Zitat
...Person F könnte sich auch fragen ob bezüglich der Fristsetzung vom Gericht das heutige Datum (Posteingang), das auf dem Schreiben vom VG aufgedruckte Datum (Heute minus 5 Tage) oder das Datum des Postaufdrucks (Heute minus 2 Tage) gilt.

Weiß jemand genau, welche der 3 oben genannten Daten (Aufdruck, Poststempel oder Posteingang) bezüglich der Einhaltung von Fristen bei Klagen am Verwaltungsgericht gelten?

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Weiß jemand genau, welche der 3 oben genannten Daten (Aufdruck, Poststempel oder Posteingang) bezüglich der Einhaltung von Fristen bei Klagen am Verwaltungsgericht gelten?

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die oben beschriebene fiktive Person F, wenn sie Anfang der Woche so einen ähnlichen Brief an des VG geschrieben hätte:

Zitat
Name Person F
Straße
PLZ Ort


An das

Verwaltungsgericht xxxxxxxx
xxxxxxxxxxstr. Nr.
PLZ xxxxxxxxxxOrt

Vorab per Fax an: 0xxx / xxxxxxxxxx

Ort, xx.12.2015

Verwaltungsrechtssache
xxxxxxxxxx ./. xxxxxxxxxx Rundfunk, Az.:  xxxxxxxxxx
Ihr Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015
Zeitbedarf für die Erstellung der Begründung meiner Klage vom xx.11.2015


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte Sie in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (Klage) gebeten, mir für die Ausarbeitung der Begründung der Klage (Az.: xxxxxxxxx) mindestens 2 Jahre Zeit einzuräumen.
In Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015, bitten Sie mich jedoch, die Klage innerhalb von 6 Wochen zu begründen.

Aufgrund der bezüglich aller Aspekte des Rundfunkbeitrags sehr komplexen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Verstöße der diesbezüglich existierenden nationalen Gesetze und Regelungen gegen geltendes Europarecht, und andererseits vielen familiären und privaten Verpflichtungen in der Vorweihnachtszeit und zum Jahreswechsel, möchte ich Sie bitten, mir etwas mehr Zeit zur Erstellung der Begründung der Klage zu gewähren.

Da ich vom Beklagten bzw. dem "XDR Beitragsservice" den ersten rechtlich relevanten Bescheid über meine angebliche Zahlungsverpflichtung erst etwa 1,5 Jahre nach deren Beginn erhalten habe, und auch auf den dazugehörigen Widerspruchsbescheid, der mir diese Klage überhaupt erst ermöglichte, über 1 Jahr lang warten musste, habe ich den Eindruck, dass auch der Beklagte auf eine zügige Bearbeitung dieses Vorgangs keinen großen Wert legt – die Interessen des Beklagten stehen also auch nicht im Widerspruch zu einer späteren Abgabe der Begründung.

Für den Fall, dass Sie meiner Bitte entsprechen und mir mehr Zeit für das Schreiben meiner Klagebegründung einräumen, teilen Sie mir bitte erneut mit, bis wann Sie diese haben wollen.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift Person F

Name Person F


Anlage: Zweites Exemplar dieses Schreibens für den Beklagten

...dass Person F heute einen Brief vom VG bekommen haben könnte, in dem steht dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung um etwa einen Monat bis Ende Januar 2016 verlängert wurde.

Ich könnte mir vorstellen dass das die fiktive Person F freuen würde... ;D

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 23:36 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

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b
  • Beiträge: 41
Man könnte denken ich kenne eine Person A und soll ausrichten das diese Person A sehr interessiert alle Beiträge hier durchgelesen hat. Er wird sich diese Schreiben auch nochmal in Ruhe genauer betrachten.
Person A lässt auf jeden Fall ein herzliches Dankeschön ausrichten. Zudem wünschte Person A, sie könne sich genauso gut mit den Rechtsschreiben auszukennen wie eine mögliche fiktive Person F.


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b
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hat den eine Fiktive Person F eine Antwort auf letztes Schreiben erhalten? ;)


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Moin.

hat den eine Fiktive Person F eine Antwort auf letztes Schreiben erhalten? ;)
Siehe oben, ich könnte mir vorstellen...
Zitat
...dass Person F ... einen Brief vom VG bekommen haben könnte, in dem steht dass die Frist zur Abgabe der Klagebegründung um etwa einen Monat bis Ende Januar 2016 verlängert wurde.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass die bereits beschriebene fiktive Person F in so einer sehr ähnlichen beschriebenen Situation heute (2 Tage vor Ablauf der vom VG gesetzten Frist) eine 60-seitige Klagebegründung in 2-facher Ausfertigung persönlich beim Verwaltungsgericht eingereicht hätte (ein 60-seitiges Fax im Copy-Shop hätte 18,50 € gekostet :o ), und dafür vom VG einen Eingangsstempel auf eine vorbereitete Einlieferungsbestätigung erhalten hätte. >:D

Teile dieser fiktiven Begründung findet man hier im Forum, evtl. etwas anders formuliert, und vielleicht wird der Inhalt der fiktiven Begründung hier auch demnächst irgendwann anonymisiert veröffentlicht. Und vielleicht auch das fiktive Urteil dazu und die fiktive evtl. anonymisierte Urteilsbegründung der 1. Instanz zur allgemeinen Belustigung... >:D

(Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand...)

Frei 8)


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits oben beschriebene fiktive Person F Ende Januar 2016 eine so ähnliche, natürlich völlig fiktive
60-seitige Begründung der Klage
persönlich beim Verwaltungsgericht abgegeben hätte:


Edit "Bürger": Jetzt auch als Anhang an diesem Beitrag.

Und ich könnte mir vorstellen, dass diese fiktive Person F heute vom zuständigen Verwaltungsgericht eine (natürlich ebenfalls völlig fiktive) 15-seitige Stellungnahme der Rundfunkanstalt dazu erhalten hätte, auf die sie wiederum innerhalb eines Monats Stellung nehmen könnte.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese fiktive Person F diese fiktive Stellungnahme der Rundfunkanstalt (mit sehr mageren Schein-Argumenten, die sich teilweise gar nicht konkret auf die Klagepunkte beziehen) bald anonymisieren und digitalisieren wird...  >:D ;)

Frei  8)


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@frei
Super-Arbeit! Vielen Dank fürs Einstellen der Klage... :)

Bin sehr gespannt auf die magere Stellungnahme der Funker, mit 15 Seiten kann das (wieder mal) nichts weltbewegendes sein, eine wahre Schande bei dieser ausführlichen Klage, natürlich rein fiktiv :D

TEXTBAUSTEINE??


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TEXTBAUSTEINE??
Mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit ja!

Z.B. steht nämlich da drin...
Zitat
...ist unter der oben angegebenen Anschrift gemeldet...
(obwohl oben nur die Adressen des Verwaltungsgerichtes und der Rundfunkanstalt stehen)

und auch...
Zitat
... die Klägerin ...
(obwohl Person F eindeutig ein Kläger ist)

Weitere Details dieser 15-seitigen (natürlich völlig fiktiven) Stellungnahme der Rundfunkanstalt und wahrscheinlich auch eine anonymisierte & digitalisierte Version werden demnächst hier folgen. >:D

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2016, 19:09 von Frei«
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Moin,

hier ist jetzt die fiktive
15-seitige Stellungnahme der Rundfunkanstalt auf die Klagebegründung



Eure Meinungen dazu, was da in dieser fiktiven Stellungnahme der Rundfunkanstalt unstimmig ist, oder was da drin sonstwie entkräftet werden könnte, könnt ihr jetzt gerne hier schreiben, möglichst natürlich mit verständlicher Begründung und ggf. Quellenangaben.

Auch ich werde mich aus allgemeinem Interesse an dieser fiktiven Situation der fiktiven Person F im nächsten Monat intensiver mit dem Inhalt dieser fiktiven Stellungnahme der Rundfunkanstalt befassen und euch meine Meinung dazu dann mitteilen...  ;) >:D

Eine Frage habe ich schon jetzt: Auf Seite 1 steht kleingedruckt unten rechts, dass die Rundfunkanstalt nur von 2 Personen vertreten werden kann, auf Seite 15 unterschreibt aber nur eine. Ist das irrelevant oder wäre das in der innerhalb des nächsten Monats folgenden fiktiven Stellungnahme von Person F darauf erwähnenswert?

Frei  8)


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