[Welche sinnvolle Verknüpfung gibt es in diesem Kontext?
Die Infrastruktur "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk" ist keine private Infrastruktur, sondern eine Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens, weil Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist.
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Dies bedeutet: Weil Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist, darf rechtlich niemand von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs
ausgeschlossen werden. Weil es rechtlich keinen Ausschluss gibt, ist der "Leistungsempfänger" (oder besser: "der Nutznießer aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur") die Allgemeinheit als solche, nicht jedoch ein konkreter Einzelner oder eine konkrete Personengruppe. Die Allgemeinheit als solche -und nicht der Einzelne- hat einen
strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein dieser Infra
struktur. Genauso hat die Allgemeinheit als solche beispielsweise einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein öffentlicher Bildungseinrichtungen, aus dem Vorhandensein der Infrastruktur zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (d.h. Polizei- und Justizwesen), aus dem Vorhandensein von Einrichtungen des Gesundheitswesens usw.
Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne entgilt jedoch keinen strukturellen Vorteil, sondern einen konkreten wirtschaftlich zurechenbaren und damit individualisierbaren Vorteil. Der individualisierbare Vorteil ist der Belastungsgrund, den ein Beitrag im finanzverassungsrechtlichen Sinne entgilt. Der Belastungsgrund des Rundfunkbeitrags liegt jedoch in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht aber ist er Entgelt für einen konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil. Dies ist gemeint, wenn ich davon spreche, dass der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion hat, jedoch keine Entgeltfunktion.
Um den Rundfunkbeitrag und damit die Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu decken, hat die Rechtsprechung keine andere Fluchtmöglichkeit, als zu behaupten, der Rundfunkbeitrag entgelte einen konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Einzelnen, denn sonst würde die komplette Argumentation in sich zusammenfallen. Dies gipfelt darin, dass dem Einzelnen ein "gleichsam struktureller Vorteil" als "individueller Vorteil" angedichtet wird, obgleich einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein einer Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens nur die Allgemeinheit als solche haben kann.