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Autor Thema: BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit  (Gelesen 19470 mal)

K
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Meiner Ansicht nach versteift sich die Diskussion zu sehr auf einen eventuell vorhandenen Vorteil. Dies liegt nach meinem Empfinden daran, dass die Rechtsprechung den Narrativ der Gesetzesmaterialien übernimmt - und der Rechtsprechung somit die Worte schon in den Mund gelegt werden. Um sich hiervon zu lösen, sollte man einen anderen Ansatz wählen und sich fragen, aus welchem Belastungsgrund der Rundfunkbeitrag erhoben wird. Der Belastungsgrund liegt nicht etwa in einem bestimmten Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag entgolten wird. Der Belastungsgrund liegt in der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies geht unmissverständlich aus § 1 RBStV hervor. Mithin hat der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion, aber keine Entgeltfunktion. Dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Gesetz geht es immer nur um die Finanzierung. Die Finanzierungsfunktion einer öffentlichen Abgabe hat nicht zwingend auch Entgeltfunktion. Und genau so liegen die Dinge auch im Falle der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag", denn:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Teil der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens. Der Rundfunkbeitrag dient zur Finanzierung ebendieser Infrastruktur. Genau hierin liegt der Belastungsgrund. Denn ansonsten könnte die sog. "Bestands- und Entwicklungsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gewährleistet werden. Ob und welche Vorteile das öffentliche Gemeinwesen, d.h. die Allgemeinheit, aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur hat, spielt keine Rolle, solange die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Ursprungsgrund zurückzuführen ist. Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe.


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Meiner Ansicht nach ...

Beide Betrachtungsweisen können zum Ziel führen. Die Urteile gehen hin und wieder auf beide Sachverhalte ein.
Die bisherige Betrachtung geht auf die sachgerechte Differenzierung und auf die Abgabeart „Beitrag“ ein. Der Beitragsabgabe muss ein besonderer Vorteil gegenüberstehen.

Der Blick unter dem Aspekt der funktionsgerechten Finanzausstattung des ÖRR hin zu NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit ist ebenso angebracht und sollte vertieft werden. Welche sinnvolle Verknüpfung gibt es in diesem Kontext?


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[Welche sinnvolle Verknüpfung gibt es in diesem Kontext?

Die Infrastruktur "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk" ist keine private Infrastruktur, sondern eine Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens, weil Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Zitat von: § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

Dies bedeutet: Weil Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist, darf rechtlich niemand von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs ausgeschlossen werden. Weil es rechtlich keinen Ausschluss gibt, ist der "Leistungsempfänger" (oder besser: "der Nutznießer aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur") die Allgemeinheit als solche, nicht jedoch ein konkreter Einzelner oder eine konkrete Personengruppe. Die Allgemeinheit als solche -und nicht der Einzelne- hat einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur. Genauso hat die Allgemeinheit als solche beispielsweise einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein öffentlicher Bildungseinrichtungen, aus dem Vorhandensein der Infrastruktur zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (d.h. Polizei- und Justizwesen), aus dem Vorhandensein von Einrichtungen des Gesundheitswesens usw.

Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne entgilt jedoch keinen strukturellen Vorteil, sondern einen konkreten wirtschaftlich zurechenbaren und damit individualisierbaren Vorteil. Der individualisierbare Vorteil ist der Belastungsgrund, den ein Beitrag im finanzverassungsrechtlichen Sinne entgilt. Der Belastungsgrund des Rundfunkbeitrags liegt jedoch in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht aber ist er Entgelt für einen konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil. Dies ist gemeint, wenn ich davon spreche, dass der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion hat, jedoch keine Entgeltfunktion.

Um den Rundfunkbeitrag und damit die Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu decken, hat die Rechtsprechung keine andere Fluchtmöglichkeit, als zu behaupten, der Rundfunkbeitrag entgelte einen konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Einzelnen, denn sonst würde die komplette Argumentation in sich zusammenfallen. Dies gipfelt darin, dass dem Einzelnen ein "gleichsam struktureller Vorteil" als "individueller Vorteil" angedichtet wird, obgleich einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein einer Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens nur die Allgemeinheit als solche haben kann.


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Die beitragspflichtige Allgemeinheit ergibt sich allein aus dem Belastungsgrund (Wohnung im 'privaten Bereich').

Theorie:

"Einfach für alle. Eine Wohnung - ein Beitrag."

Praxis:

  • Auf datenschutzrechtlich höchst bedenklicher Art und Weise werden die Daten aller in Deutschland wohnhaften Personen dem örR zugeschustert.

  • Infolgedessen wird ersteinmal grundsätzlich jede in Deutschland wohnhafte Person vom örR zu einer pauschalen Zwangsabgabe zur Kasse gebeten, unabhängig z. B. davon,

    - dass der Gesetzgeber die eine oder andere Befreiungsoption vorsieht
      (und btw. sehr wahrscheinlich weitere Befreiungsoptionen übersieht, welche jedoch in einem sozialen Staat zwingend erforderlich wären),

    - dass Personen mit x Wohnsitzen x-fach zur Kasse gebeten werden oder

    - dass der Gesetzgeber eine "Abmelde"-Option für Personen aus Mehrpersonenhaushalten vorsieht, sofern sich bereits eine zahlungswillige andere Person aus diesem Mehrpersonenhaushalt gefunden hat
      (und btw. dabei die rechnerische Höhe der Zwangsabgabe für eine Person auf 1/x-tel reduziert - bei x volljährigen Personen im Haushalt).


Schlussfolgerungen:

Beitragspflichtige Allgemeinheit = Menge der wohnhaften Personen
Nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit = Menge der Obdachlosen

Man muss kein Verfassungsrechtler sein um zu erkennen, dass die Gesetzesgrundlage gleich mit mehreren Verstößes gegen den Gleichheitsgrundsatz einhergeht. Bleibt zu hoffen, dass die werten obersten Verfassungsrichter/innen uns nicht weismachen wollen: 'Wenn das örR-Finanzierungssystem verfassungsrechtlich gleich an mehreren Stellen schwankt, ist es dadurch im Gesamten stabil.'  ???


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Perfekt, so kommen wir der Sache mehr auf den Grund.

Daraus ergibt sich für mich weiter, der Rundfunkbeitrag soll der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen. Mit den "Informationen" und der Unterhaltung soll die Allgemeinheit einen Nutzen erfahren.

Die Bürger werden jedoch mit einer Menge an ö.-r. Zusatzprogrammen überflutet, obwohl schon andere Medienangebote bereits im Überfluss vorhandenen und nicht so extrem politisch unterwandert sind.

Die NICHT beitragspflichtige Allgemeinheit, kann auch mit ö.-r. nutzungsunwilligen Allgemeinheit gleichgesetzt werden, wird schlicht unter den Teppich gekehrt. Damit werden Millionen ö.-r. Nutzungsunwillige, als Teil der Allgemeinheit, belästigt und diskriminiert. Die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat durch die Nötigung der Nichtnutzer ihre Berechtigung verloren.

Nachtrag:

Für die Finanzausstattung der ö.-r. RundfunkOption ist der Staat zuständig, nicht der einzelne Bürger. Erst recht nicht dürfen die Nichtnutzer dieser Option, als die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, in Form eines Beitrags zur Finanzierung herangezogen werden. Der Beitrag ist dafür die komplett falsche Abgabenart. Dieser erfordert einen besonderen Vorteil und einen kleinen Kreis von Beteiligten. Der Sondervorteil darf sich nicht durch die Belastung der Allgemeinheit (Nutzer + Nichtnutzer) in Luft auflösen.


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Müssen wir nicht weg von Personen hin zu Wohnungen?
Die Beitragspflicht wird doch durch die Wohnung ausgelöst.  (Analog zu Kfz und Kfz-Steuer)
Ist nicht die richtige Frage: welche Wohnung ist beitragsbefreit?
In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?

In keine, also gibt es keine "nicht beitragspflichtige Allgemeinheit"

Damit entfällt auch das Problem mit den Obtachlosen,  dem Lebenspartner, den Mittbewohnern der WG, usw.  als befreite Allgemeinheit.

(Als mein Denkanstoss, ich habe Kirchhofs Werk nicht durchgearbeitet)


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...
In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?

In keine, also gibt es keine "nicht beitragspflichtige Allgemeinheit"

:) :) :)

Diese Logik und Frage sollte ein Richter in der Verhandlung erfahren und beantworten müssen. Wenn es sein muss unter dem Druck des Anwalts und der Zuschauer.

Zu Härtefällen siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110486.html#msg110486
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110451.html#msg110451


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 13:03 von Viktor7«

P
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Zitat
In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?

Die Frage ist vielleicht noch zu ungenau, und könnte geändert werden in:
In welche Raumeinheit kann ich ziehen, wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?

Die Antwort könnte dabei wie folgt ausfallen:

In eine Raumeinheit, welche befreit ist, da wären z.B. Unterkünfte für Asylbewerber.

Eine Person A könnte sich ja als politisch verfolgt vom Rundfunkbeitrag fühlen und politisches Asyl beantragen.

Linkhinweis

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Vom 13. Dezember 2011

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N

Zitat
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,

2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,

3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,

4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und

5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Man muss es so lesen:

Diese Raumeinheiten befinden sich in Betriebsstätten.

Das wirft natürlich ganz andere Fragen auf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 13:55 von PersonX«

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Zitat
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

[...]

5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Wieso soll Erich Sixt für jedes seiner Mietautos zahlen, aber Hotelzimmer sollen hingegen nicht belastet werden? Genauso wie Sixt mit jedem seiner Mietautos seine Rendite erzielt, erzielt ein Hotelbetreiber mit jedem seiner Hotelzimmer seine Rendite. Von Belastungsgleichheit kann an dieser Stelle keine Rede sein. Soll der Sixt seine Autos halt einfach als Hotelzimmer auf Rädern anbieten!


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In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
Da bleiben nur der Campingwagen oder auch das Wochenendgrundstück?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
Da bleiben nur der Campingwagen oder auch das Wochenendgrundstück?

Wochenendgrundstück aber nur mit Zelt oder unter freiem Himmel, abgeschlossene Raumeinheit wäre zwangsbeitragspflichtig. Im Gebäude besteht ja diese ominöse Empfangsmöglichkeit, außerhalb glücklicherweise nicht. Oder doch?


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Meiner Ansicht nach versteift sich die Diskussion zu sehr auf einen eventuell vorhandenen Vorteil. Dies liegt nach meinem Empfinden daran, dass die Rechtsprechung den Narrativ der Gesetzesmaterialien übernimmt - und der Rechtsprechung somit die Worte schon in den Mund gelegt werden. Um sich hiervon zu lösen, sollte man einen anderen Ansatz wählen und sich fragen, aus welchem Belastungsgrund der Rundfunkbeitrag erhoben wird.
Der Belastungsgrund liegt nicht etwa in einem bestimmten Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag entgolten wird. Der Belastungsgrund liegt in der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies geht unmissverständlich aus § 1 RBStV hervor. Mithin hat der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion, aber keine Entgeltfunktion. Dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Gesetz geht es immer nur um die Finanzierung. Die Finanzierungsfunktion einer öffentlichen Abgabe hat nicht zwingend auch Entgeltfunktion. Und genau so liegen die Dinge auch im Falle der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag", denn:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Teil der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens. Der Rundfunkbeitrag dient zur Finanzierung ebendieser Infrastruktur. Genau hierin liegt der Belastungsgrund. Denn ansonsten könnte die sog. "Bestands- und Entwicklungsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gewährleistet werden. Ob und welche Vorteile das öffentliche Gemeinwesen, d.h. die Allgemeinheit, aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur hat, spielt keine Rolle, solange die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Ursprungsgrund zurückzuführen ist. Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe.

Zusammenfassend könnte man evtl. folgende Aussagen hinsichtlich der Abgabenform im abgabenrechtlichen Sinne näher betrachten.
  • Die Abgabe dient zur Finanzierung eines allgemeinen strukturellen Vorteils
Erscheint insoweit noch in Ordnung, da die Abgabenform nicht genauer spezifiziert wurde
  • Der Beitrag entgilt den besonderen Vorteil der Nutzung ... (von was auch immer)
Absolut in Ordnung

Mischt man nun beide Aussagen wie folgt zusammen ...
  • Der Rundfunkbeitrag dient zur Finanzierung eines allgemeinen strukturellen Vorteils
... entsteht ein Konflikt hinsichtlich der Abgabenform, da insbesondere keine Abgrenzung der Vorteilsempfänger von der Allgemeinheit mehr möglich ist.

Das interepretieren die Gerichte anscheinend anders. Aber ich bin auch nur ein logisch denkender angeblicher Beitragsschuldner dem es anscheinend an Abstraktionsvermögen fehlt um die bisherige Rechtsprechung nachvollziehen und Begründungen wie ...

Zitat
[...]
Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

 ??? ... richtig einordnen zu können.








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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 20:55 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
(1) Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ist gegenüber dem Prinzip des Steuerstaates sachlich legitimiert. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus der Lenkungsfunktion dieser Abgaben folgt. Jedenfalls ergibt sich die sachliche Legitimation aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgaben im Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource (vgl. oben 1.*), eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft (vgl. Murswiek, NuR 1994, 170 [175]). Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen BVerfGE 93, 319 (345)BVerfGE 93, 319 (346)dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der herkömmlichen Rechtfertigung der Gebühr zugrunde (vgl. auch oben 3. a. bb. [1]*).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html

Es ist nicht die Wohnung die allen Wohnungsinhabern die Möglichkeit der Informationsbeschaffung(Rundfunknutzung) eröffnet. Wenn die Allgemeinheit in "Wohnungen" wohnt, wem gegenüber erhaltet man dann einen Sondervorteil? Rundfunkdarbietungen ist kein knappes Gut.

Es lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil“ durch den Rundfunkbeitrag als "Vorzugslast" gegenüber der Steuererhebung attestieren.
  • fehlende Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  • der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 21:15 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Rundfunkdarbietungen ist kein knappes Gut.

Vor allem werden Rundfunkdarbietungen leider durch den Empfang gerade nicht verbraucht, anders als das Wasser.


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Ich fasse es noch ganz kurz zusammen:

Die breite Allgemeinheit kann in keine menschengerechte Raumeinheit wechseln, um die ö.-r. Rundfunkabgabe zu vermeiden. Dies ist bezeichnend, weil sogar der Steuer durch Vermeidung des steuerpflichtigen Einkommens ausgewichen werden kann. Ein Straßenbaubeitrag ist da noch durch weniger drastische Maßnahmen vermeidbar. Es wird jeweils nur ein Teil der Allgemeinheit belastet. Nicht so beim Rundfunkbeitrag.

Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags für die breite Allgemeinheit, und zwar auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Option, bewirkt das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit".

Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Ein Teil der Härtefälle (Menschen ohne Rundfunkgeräte) können der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und damit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit hinzugerechnet werden. Sie müssen zurzeit die Zugehörigkeit gerichtlich erstreiten. Pro Wohnung wird die Hand einmal aufgehalten. Zahlt der Wohnungsinhaber nicht, wird bei den anderen Bewohnern die Hand aufgehalten. Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Gruppe der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit ist jedoch viel größer und nur eine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option nach Maßgabe des besonderen Vorteils, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, bringt die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit hervor.

Die Fiktion der Möglichkeit mündet in einer Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer dieser ö.-r. Option, um Geld von Unbeteiligten abzupressen. Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Nötigung und Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Die Auflösung des besonderen Vorteils der Nutzer in Luft durch die Belastung der Allgemeinheit (Nutzer/Nichtnutzer) macht die Abgabe nach Art. 3 Abs. 1 GG (Belastungsgleichheit) Verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2015, 15:27 von Viktor7«

 
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