Moin.
Ich könnte mir vorstellen, dass die oben beschriebene fiktive Person F heute ein Schreiben vom VG bekommen hätte, mit einer Kopie eines Schreibens der Rundfunkanstalt, in welchem diese auf das oben genannte Schreiben der Person F (siehe
hier unter Punkt 1) eingegangen wäre:
Person F könnte lt. Richter des VG (Seite 1) innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen.
Beim ersten schnellen Übefliegen dieses Textes der Runfunkanstalt könnten Person F folgende Stellen aufgefallen sein:
Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge entsteht per Gesetz, nicht durch Anmeldung. ...
Person F könnte sich fragen ob das so stimmt.
Beiträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung sind. Sie werden dabei nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben, sondern bereits für die möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung.
Person F könnte sich fragen, ob bei der erwiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens überhaupt ein Vorteil vorliegt, und ob das eine staatliche Leistung ist.
... und es darüber hinaus Ausnahmeregelungen für Personen gibt, die den Rundfunk nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen können.
Person F könnte sich fragen, ob das stimmt, und was mit denen ist die das Angebot nicht nutzen
wollen.
4. Die Anmeldung wurde rechtmäßig durch den Beitragsservice durchgeführt.
Person F könnte bezweifeln, dass das stimmt, da es ja eine Anmeldung durch Dritte gewesen ist und nicht von Person F selbst.
Der Beitragsservice wird also für die jeweiligen Rundfunkanstalten tätig und ist daher auch befugt für die Landesrundfunkanstalt Bescheide zu erlassen.
Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, da die ja gar nicht rechtsfähig ist und im eigenen Namen auftritt.
5. ... dass der Beklagte ... berechtigt ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Person F könnte sich fragen, ob das so stimmt, insbesondere nach EU-Recht.
6. ... stellt die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung durch Erhebung von Beiträgen keinen Verstoß gegen Geltendes Unionsrecht dar.
Person F könnte dieses bezweifeln, insbesondere bezüglich des EU-Wettbewerbsrechts da es sich um neue Beihilfen handelt (evtl. falsch formuliert...).
Person F könnte sich überlegen, die z.Zt. schon 42-seitige Klagebegründung (s.o.) fristgerecht innerhalb der nächsten 2 Wochen fertig zu machen, und darin darauf zu verweisen, zum heutigen Schreiben des Beklagten in einem gesonderten Schriftsatz bis zum 9. Januar (innerhalb der geforderten 1-Monats-Frist) Stellung zu nehmen.
Person F könnte sich auch fragen ob bezüglich der Fristsetzung vom Gericht das heutige Datum (Posteingang), das auf dem Schreiben vom VG aufgedruckte Datum (Heute minus 5 Tage) oder das Datum des Postaufdrucks (Heute minus 2 Tage) gilt.
Frei