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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch vs. rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID  (Gelesen 13364 mal)

  • Beiträge: 28
Edit "Bürger":
Der leider nicht aussagekräftige Betreff
"WICHTIG!!! FÜR ALLE DIE WIDERSPRUCH AUF DEN FESTSETZUNGSBESCHEID EINGELEGT HABEN"
wurde geändert in den das Thema kurz zusammenfassenden Betreff.
"Antwort auf Widerspruch  vs. rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID"
Bitte zukünftig beachten...
...auch, dass ausschließliche Großschreibung - erst recht im Betreff - nicht angemessen ist.
Danke für die Berücksichtigung.
Bitte auch beachten, dass diese sich unterscheidenden Schreiben auch thematisiert sind u.a. unter
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.




Neuerdings hört man immer wieder von Antwortschreiben des Beitragsservice auf den Widerspruch zum Festsetzungsbescheid.
Betreff: "IHR RUNDFUNKBEITRAG"
Irgendwann im Schreiben taucht dann auf: „Sie beziehen sich auf den Festsetzungsbescheid.“

Bei meiner Tochter wurde der eingelegte Widerspruch beim RBB an den Beitragsservice weitergeleitet, der dann geantwortet hat.
 
Ein Schreiben, egal von wem es stammt, ist nur rechtsgültig, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Dafür muss man kein Anwalt sein.
Das ist der Hinweis, welche Rechte man hat, sich dagegen zu wehren, wenn man nicht damit einverstanden ist.
Alles andere Geschreibsel ohne "BESCHEID" und "RECHTSBEHELFSBELEHRUNG" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.

Es wird geschrieben: "man soll innerhalb von 4 Wochen mitteilen, ob man einen Widerspruchsbescheid von denen haben will".
Da kann man nur laut loslachen.

Wenn man Widerspruch eingelegt hat, dann hat man auch das RECHT einen Widerspruchsbescheid zu bekommen und muss ihn nicht extra anfordern.
Mit diesem Schreiben können die sich den Allerwertesten polieren.
 
Sie haben keinen Nachweis, dass man das Schreiben jemals erhalten hat.

Ich möchte euch hier zeigen, wie ein rechtmäßiger Widerspruchsbescheid aussehen muss.
Betreff: WiderspruchsBESCHEID, der NDR hat einen Nachweis, dass ich das Schreiben erhalten habe, weil das Schreiben per Postzustellungsurkunde versendet wurde, 2 handschriftliche Unterschriften und eine RECHTSBEHELFSBELEHRUNG.
Es wird angegeben bei welchem Gericht Klage eingereicht werden muss und gegen wen.
Auch wenn es mir gegen den Strich geht, an dieser Stelle muss ich dem NDR mal ein großes Lob aussprechen!

Erst wenn man dann nichts Weiteres unternimmt, hat der NDR alle rechtlichen Mittel in der Hand, sich das Geld bei mir zu holen.
 
Ich würde an eurer Stelle nicht reagieren auf solche Schreiben!!!
Falls sich doch der GV melden sollte hat man immer noch die Möglichkeit auf sein Recht zu pochen, erst einmal einen anständigen Widerspruchsbescheid zu erhalten, bevor diese Halsabschneider ihre Rechte durchsetzen können!!!

Falls immer noch Zweifel bestehen:
http://www.muenster.de/~lucas/jura/Widerspruchsbescheid.pdf

Auch sehr interessant:
http://www.jura.uni-frankfurt.de/53745586/2_Skript_VPrR.pdf?


Zitat daraus: „4.1.7 Klagefrist
Die Klagefrist beträgt einen Monat (§ 74 I VwGO). Ist ein Vorverfahren erforderlich, beginnt die Frist
mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 I 1 VwGO). Ohne obligatorisches Vorverfahren
ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts entscheidend (§ 74 I 2 VwGO).

Fehlt dem BESCHEID die Rechtsbehelfsbelehrung, so gilt gem. § 58 II VwGO eine Frist von einem Jahr.
Wurde der VA dem Betroffenen gar nicht bekannt gegeben, wird überhaupt keine Frist in Gang
gesetzt (dies gilt auch dann, wenn ein VA mit Drittwirkung einem Nachbarn nicht bekannt gegeben
wird. Für ihn beginnt die Klagefrist nicht zu laufen, siehe Skript Allgemeines Verwaltungsrecht Kap. 2.3).  Hier wird zur Begrenzung der Klagefrist mit der Figur der Verwirkung gearbeitet: Ab dem
Moment, ab dem der Betroffene von der Existenz des VA tatsächlich erfährt (etwa durch Bekannte,
Nachbarn oder aus der Zeitung), gilt die Jahresfrist des § 58 II VwGO entsprechend.“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 21:24 von Bürger«

R
  • Beiträge: 1.126
...
Ein Schreiben, egal von wem es stammt, ist nur rechtsgültig, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Dafür muss man kein Anwalt sein.
Das ist der Hinweis, welche Rechte man hat, sich dagegen zu wehren, wenn man nicht damit einverstanden ist.
Alles andere Geschreibsel ohne "BESCHEID" und "RECHTSBEHELFSBELEHRUNG" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.

...


Das ist nicht richtig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ich weiß gar nicht, woher diese "Weisheiten" immer kommen. Zur Erklärung:

Zitat
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie sogar ganz, so gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

K
  • Beiträge: 810
Die Antwortschreiben des Beitragsservice, die ein Empfänger nach Erhebung eines Widerspruchs erhält, sind meiner Ansicht nach aus einem anderen Grund wichtig.

In diesen Schreiben, die in der Betreffzeile die Worte "Ihr Rundfunkbeitrag" umfassen, taucht folgender Satz auf:

"Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden."

Absender dieses Schreibens ist der Beitragsservice. Der Name einer Rundfunkanstalt taucht in diesen Schreiben nicht auf. Gemessen an einem durchschnittlich rechtskundigen Empfänger muss dieser Satz so verstanden werden, als ob der Beitragsservice Gläubiger des Rundfunkbeitrags sei. Selbstverständlich ist dies nicht der Fall. Die Sache hat nun jedoch einen Haken, den die Rundfunker bisher nicht beachtet haben, denn:

Das Schreiben mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" steht in unmittelbarem Sach- und Sinnzusammenhang mit dem erhobenen Widerspruch und damit in unmittelbarem Sach- und Sinnzusammenhang mit dem Festsetzungsbescheid. Ob sich aus den Festsetzungsbescheiden die erlassende Behörde erkennen lässt, ist aufgrund mehrerer Absender, aufgrund des Briefumschlages, der die Adresse des Beitragsservice aufweist, aufgrund eines fehlenden Vertretungshinweises, dass der Beitragsservice im Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt handelt, und aufgrund des beiliegenden Zahlscheins, bereits höchst zweifelhaft. Nichtsdestotrotz argumentieren die Gerichte, dass die erlassende Behörde erkennbar sei. Durch das Antwortschreiben des Beitragsservice mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" steht dies nun jedoch in äußerst starkem Zweifel, gerade weil der Beitragsservice suggeriert, er sei Gläubiger der Forderung aus dem Festsetzungsbescheid. Meiner Ansicht nach ist unter Würdigung der Gesamtumstände -und dazu zählt eben auch das Schreiben des Beitragsservice- die erlassende Behörde als Gläubiger der Beitragsforderung nicht erkennbar und der Festsetzungsbescheid somit nichtig.


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...
Ein Schreiben, egal von wem es stammt, ist nur rechtsgültig, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Dafür muss man kein Anwalt sein.
Das ist der Hinweis, welche Rechte man hat, sich dagegen zu wehren, wenn man nicht damit einverstanden ist.
Alles andere Geschreibsel ohne "BESCHEID" und "RECHTSBEHELFSBELEHRUNG" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.

...


Das ist nicht richtig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ich weiß gar nicht, woher diese "Weisheiten" immer kommen. Zur Erklärung:

Zitat
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie sogar ganz, so gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr.

Meine persönliche Meinung dazu, ich kann mich natürlich auch irren:

Bei einer Antwort vom Beitragsservice auf einen eingelegten Widerspruch zum Festsetzungsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung haben die keine rechtlichen Mittel in der Hand, weitere Schritte des Vollzuges einzuleiten. Sei denn, sie holen die Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres nach.

"Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 58

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend."

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/widerspruch.html

Zitat: "
4. Die Behörde kann dem Widerspruch abhelfen, andernfalls ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt die nächsthöhere Behörde; wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde.

5. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle der Widerspruchsbehörde treten.

6. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen."


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K
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Ein Schreiben, egal von wem es stammt, ist nur rechtsgültig, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Dafür muss man kein Anwalt sein.

Sofern mit dem Begriff "rechtsgültig" gemeint sein soll, dass eine Rechtsverbindlichkeit, d.h. Wirksamkeit, hergestellt werden soll, so ist dazu zu sagen: Ein Verwaltungsakt wird in dem Moment wirksam, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist, oder der von ihm betroffen ist, bekanntgegeben wird. (§ 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG)

Das ist der Hinweis, welche Rechte man hat, sich dagegen zu wehren, wenn man nicht damit einverstanden ist.
Alles andere Geschreibsel ohne "BESCHEID" und "RECHTSBEHELFSBELEHRUNG" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.

Das Schreiben mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag", welches Du erhalten hast, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ein Realakt ist das Schreiben deshalb, weil es keine Anordnung oder Einzelfallentscheidung enthält, sondern den Betroffenen lediglich über die (aus der Perspektive des Beitragsservice bestehende) Rechtslage informiert.

Es wird geschrieben: "man soll innerhalb von 4 Wochen mitteilen, ob man einen Widerspruchsbescheid von denen haben will".
Da kann man nur laut loslachen.

Wenn man Widerspruch eingelegt hat, dann hat man auch das RECHT einen Widerspruchsbescheid zu bekommen und muss ihn nicht extra anfordern.
Mit diesem Schreiben können die sich den Allerwertesten polieren.

In dieser Hinsicht gebe ich Dir Recht.


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s
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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Vielen Dank für die nützlichen Hinweise.

Bei Person X lief das so: auf seine drei Widersprüche aus dem Jahr 2014, gerichtet an die zuständige Landesrundfunkanstalt, bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Im Mai d. J. trudelte nur ein Schreiben des BS ein, in dem er sich für die "Information" bedankte, womit er den an den Gläubiger MDR gerichteten letzten Widerspruch vom Dez. 2014 meinte, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht. (Absichtliche Vernebelungstaktik, so zu tun, als handele es sich nur um eine "Information" und keinen Widerspruch!) In dem Schreiben mit dem Titel: "Ihr Rundfunkbeitrag" kommt auch der Satz vor:   "Sie wenden Sich gegen unsere Forderung."

Damit suggeriert der BS, wie Knax oben schon schrieb, als sei er selbst Gläubiger, zumal er die angeschriebene LRA mit keiner Silbe erwähnt, diese auch nicht im Briefkopf erscheint. Es folgt eine Rechtfertigung der sogenannten "Reform" und des RBStV, daß dieser geltendes Recht und doch so viel günstiger sei als die vorige Regelung, da doch jetzt die Privatsphäre besser geschützt (!) würde.

Da es sich nicht um einen rechtsgültigen Widerspruchsbescheid handelte und eine Rechstbehelfsbelehrung fehlte, reagierte Person X nicht darauf. Schon im Juni traf eine Mahnung über angebliche rückständige Forderungen mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ein (soviel zum Schutz der Privatsphäre!), wenn nicht bis Mitte des Monats gezahlt würde. Diesmal stand im Briefkopf die Adresse der LRA zusammmen mit der des BS.

Person X hat daraufhin die LRA aufgefordert, nun endlich einmal seine 3 Widersprüche (der erste vom Februar 2014!) rechtsverbindlich zu bescheiden, bevor sie ihm den GV auf den Hals hetzt, so daß er dagegen Klage erheben kann. Bisher hat sich immer noch nichts getan. Es ist eine Zermürbungstaktik, aber sollten sie jetzt trotz alledem die Zwangsvollstreckung einleiten wollen ohne die drei Widersprüche beschieden zu haben, kann Person X immer noch klagen.


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K
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Person X hat daraufhin die LRA aufgefordert, nun endlich einmal seine 3 Widersprüche (der erste vom Februar 2014!) rechtsverbindlich zu bescheiden, bevor sie ihm den GV auf den Hals hetzt, so daß er dagegen Klage erheben kann. Bisher hat sich immer noch nichts getan. Es ist eine Zermürbungstaktik, aber sollten sie jetzt trotz alledem die Zwangsvollstreckung einleiten wollen ohne die drei Widersprüche beschieden zu haben, kann Person X immer noch klagen.

Das Vollstreckungsorgan, sei es nun ein Gerichtsvollzieher, sei es ein Vollzugsbeamter einer Stadt oder Kommune, ist zwar nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides zu prüfen. Es ist richtig, dass er hierfür nicht zuständig ist, denn hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Allerdings ist er dafür zuständig, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegen. Denn nur dann darf er tätig werden. Aus den Vollstreckungsersuchen, die er vom Beitragsservice erhält, geht nicht der vollständige Wortlaut des Festsetzungsbescheides hervor, vielmehr handelt es sich um eine bloße Auflistung von Forderungen. Lediglich bestätigt der Beitragsservice in den Vollstreckungsersuchen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ist jedenfalls bei den neueren Festsetzungsbescheiden jedoch meiner Ansicht nach nicht der Fall, weil hierin kein Leistungsgebot enthalten ist. Enthält der Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot, so ist der Abgabenschuldner nicht zur Leistung (hier: zur Zahlung der festgesetzten Rundfunkbeiträge) aufgefordert worden. Nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder können jedoch nur solche Verwaltungsakte vollstreckt werden, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird.

Beispiel: § 1 Absatz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Zitat
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

Allein die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist keine Anforderung einer Geldleistung noch ist sie eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung. Die Anforderung findet mittels Leistungsgebot statt, die in den neueren Festsetzungsbescheiden jedoch nicht enthalten ist. Daraus folgt, dass das Vollstreckungsorgan eine Vollstreckung gar nicht erst einleiten darf. Das Vollstreckungsorgan geht aufgrund der Bestätigung des Beitragsservice, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, in gutem Glauben davon aus, dass sie tatsächlich vorliegen. Als Vollstreckungsschuldner muss jedoch meiner Ansicht nach das Vollstreckungsorgan darauf hingewiesen werden, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gerade nicht vorliegen, weil kein Leistungsgebot in den Festsetzungsbescheiden, aus denen vollstreckt werden soll, enthalten ist.

Daran wird deutlich, dass das Fehlen eines Leistungsgebotes kein bloßer Formmangel ist, sondern ein schwerwiegendes Versäumnis innerhalb eines Leistungsverwaltungsaktes, der ohne Leistungsgebot eben gerade kein Leistungsverwaltungsakt ist, sondern nur ein feststellender Verwaltungsakt, weil er ein bestehendes Rechtsverhältnis feststellt.


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Hallo Knax,

auch wenn man schon vor 45 Jahren die Schule verlassen hat, man lernt jeden Tag etwas Neues dazu  ;)

Vielen Dank für deine vielen Hinweise.

Ich bin nur noch am googeln.

Zitat
Das Schreiben mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag", welches Du erhalten hast, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ein Realakt ist das Schreiben deshalb, weil es keine Anordnung oder Einzelfallentscheidung enthält, sondern den Betroffenen lediglich über die (aus der Perspektive des Beitragsservice bestehende) Rechtslage informiert.

Dieses Schreiben habe nicht ich bekommen, sondern meine Tochter. Ich habe einen für mich akzeptablen Widerspruchsbescheid per Postzustellungsurkunde und 2 handschriftlichen Unterschriften erhalten. So muss man es auch erwarten können.

Über Realakt finde ich so unterschiedliche Definitionen, die einen noch konfuser machen, als man bei diesen Halsabschneidern schon geworden ist. Du hast aber eine sehr verständliche Beschreibung dazu gemacht.

Wenn Person X also keinen Widerspruchsbescheid erhält auf den gemachten Widerspruch darf der Beitragsservice der jeweiligen LRA dann überhaupt die Vollstreckung einleiten?

Person X hat von ihrem Recht der Rechtsbehelfsbelehrung Gebrauch gemacht und Widerspruch eingelegt. Der zuständige Landes-Beitragsservice leitet es zuständigkeitshalber an den allgemeinen Beitragsservice weiter, der nur eine Bla-Bla-Bla Antwort sendet. Anders kann ich es nicht bezeichnen  :(

Zitat
Allein die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist keine Anforderung einer Geldleistung noch ist sie eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung. Die Anforderung findet mittels Leistungsgebot statt, die in den neueren Festsetzungsbescheiden jedoch nicht enthalten ist. Daraus folgt, dass das Vollstreckungsorgan eine Vollstreckung gar nicht erst einleiten darf.

Da brauche ich noch ein bisschen Nachhilfeunterricht:
Zitat
Die Anforderung findet mittels Leistungsgebot statt, die in den neueren Festsetzungsbescheiden jedoch nicht enthalten ist.

Wie ist das konkret gemeint? Falls das hier nicht gepostet werden kann, dann bitte per Nachricht.

EIN GROSSES DANKESCHÖN

Minerava


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K
  • Beiträge: 810
Vielen Dank für deine vielen Hinweise.

Gern geschehen.

Wenn Person X also keinen Widerspruchsbescheid erhält auf den gemachten Widerspruch darf der Beitragsservice der jeweiligen LRA dann überhaupt die Vollstreckung einleiten?

Hier gilt der altbekannte Juristen-Spruch: "Es kommt drauf an!"

Widersprüche haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine gemeine Ausnahme in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO:

"Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten."

Nun kommt es drauf an, ob in dem Festsetzungsbescheid eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Rundfunkbeitrag) stattfindet oder nicht. Das muss jeder in seinem eigenen Fall überprüfen. Jemand, der einen älteren "Gebühren-/Beitragsbescheid" erhalten hat, wird darin ein Leistungsgebot -und damit die Anforderung öffentlicher Abgaben- wiederfinden. Jemand, der einen neueren "Festsetzungsbescheid" erhalten hat, wird darin meiner Ansicht nach kein Leistungsgebot -und damit keine Anforderung von öffentlichen Abgaben- wiederfinden.

An § 80 VwGO wird auch das Zusammenspiel mit den Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder deutlich.
Beispielsweise lautet § 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

"Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."


Person X hat von ihrem Recht der Rechtsbehelfsbelehrung Gebrauch gemacht und Widerspruch eingelegt. Der zuständige Landes-Beitragsservice leitet es zuständigkeitshalber an den allgemeinen Beitragsservice weiter, der nur eine Bla-Bla-Bla Antwort sendet. Anders kann ich es nicht bezeichnen  :(

Der "Landes-Beitragsservice" ist der Intendant der Landesrundfunkanstalt. Der Intendant einer Rundfunkanstalt kann zur Erledigung seiner Geschäfte verschiedene "Abteilungen" errichten, beispielweise die Abteilungen "Justitiariat", "Zuschauertelefon", "Personal", "Chauffeurdienst" oder eben auch "Servicestelle Beitragsservice". So wie es seine Belange erfordern. Die Handlungen all dieser Abteilungen sind die Handlungen des Intendanten der Rundfunkanstalt oder -vereinfacht ausgedrückt- die Handlungen der Rundfunkanstalt.

Der "allgemeine Beitragsservice" ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rundfunkanstalt, sondern um einen Zweckverband, den die Rundfunkanstalten gemeinsam errichtet haben und gemeinsam betreiben. Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll er die Verwaltung des Beitragsaufkommens übernehmen. Ob er diese Verwaltungstätigkeit als Verwaltungshelfer oder als Beliehener wahrnimmt, muss meiner Ansicht nach gerichtlich geklärt werden, denn davon hängt ab, welche Befugnisse und Pflichten der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln gegenüber den Rundfunkbeitragspflichtigen hat.
 
Da brauche ich noch ein bisschen Nachhilfeunterricht:
Zitat
Die Anforderung findet mittels Leistungsgebot statt, die in den neueren Festsetzungsbescheiden jedoch nicht enthalten ist.

Wie ist das konkret gemeint?

Ein Leistungsgebot ist beispielsweise an folgender Formulierung zu erkennen:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 53,94 Euro bis spätestens 23.10.2015 auf eines unserer unten angegebenen Konten."

Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, denn es ordnet etwas an. Es ordnet an, wer zu leisten hat, in welcher Art zu leisten ist, in welchem Umfang zu leisten ist, wann zu leisten ist und wie zu leisten ist. Ist das Leistungsgebot nicht klar und eindeutig formuliert, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, was zur Folge hat, dass das Leistungsgebot nichtig ist. Und genau an dieser Stelle könnte man nun versuchen zu argumentieren, ein Leistungsgebot sei auch in den neueren "Festsetzungsbescheiden" erhalten. Ich habe allerdings noch keines entdecken können - und auch wenn man die Augen ganz fest zukneifen würde und dann eines erkennen würde, so würde es gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.


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s
  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Wenn Person X also keinen Widerspruchsbescheid erhält auf den gemachten Widerspruch darf der Beitragsservice der jeweiligen LRA dann überhaupt die Vollstreckung einleiten?

Person X hat von ihrem Recht der Rechtsbehelfsbelehrung Gebrauch gemacht und Widerspruch eingelegt. Der zuständige Landes-Beitragsservice leitet es zuständigkeitshalber an den allgemeinen Beitragsservice weiter, der nur eine Bla-Bla-Bla Antwort sendet. Anders kann ich es nicht bezeichnen  :(

Eben. Mir geht es vor allem darum, daß die LRA die Widersprüche einfach ignoriert bzw. durch ihren "Service" mit lapidaren Wischen beantworten läßt, ohne im Entferntesten auf die Argumente des Widerspruchs einzugehen. Wie kann angesichts dessen der "Service" behaupten, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen? Das Beschwerde- und Widerspruchsrecht wird dadurch völlig ausgehebelt und die Rechtsbehelfsbelehrung ist Makulatur, wenn der GV / Vollzugsbeamte die Behauptung des "Service" unbesehen übernimmt und einfach die Zwangsvollstreckung durchzieht, ohne auf die Argumente des "Schuldners" zu hören - so wie ich etlichen Berichten hier im Forum entnehmen konnte. In einem solchen Fall muß es ja sehr schnell gehen. Ich fühle mich hier hilflos ausgeliefert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 21:21 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
In einem solchen Fall muß es ja sehr schnell gehen. Ich fühle mich hier hilflos ausgeliefert.

Das ist nachvollziehbar. Die Kombination aus dem allgemeinem Verwaltungsrecht, dem Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem Finanzverfassungsrecht und dem Verfassungsrecht ist sehr schwer zu verstehen. Und wenn ich diese ganzen Regelungen und Zusammenhänge noch nicht einmal verstehe, habe ich überhaupt keinen Ansatzpunkt, um mich mit den richtigen Argumenten wehren zu können. Das ist der Punkt, an dem der Großteil resigniert und ohnmächtig aufgibt. Aber genau dies muss einen wütend machen.


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s
  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Das ist der Punkt, an dem der Großteil resigniert und ohnmächtig aufgibt. Aber genau dies muss einen wütend machen.

Ja, das macht mich auch furchtbar wütend. Und resigniert wird deswegen nicht. Sie sollen damit nicht durchkommen.


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M
  • Beiträge: 508
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3/10 sind geschafft!
Zitat: "Am 27. Oktober 2015, 09:20 Uhr, hat sich der 3000ste Mitstreiter registriert!"
Quelle: http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

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Freiheit Gleichheit Brüderlich-/Schwesterlichkeit Solidarität
Gruss aus Ostbrandenburg
MMichael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 21:21 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Widersprüche haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine gemeine Ausnahme in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO:

"Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten."

Nun kommt es drauf an, ob in dem Festsetzungsbescheid eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Rundfunkbeitrag) stattfindet oder nicht. Das muss jeder in seinem eigenen Fall überprüfen. Jemand, der einen älteren "Gebühren-/Beitragsbescheid" erhalten hat, wird darin ein Leistungsgebot -und damit die Anforderung öffentlicher Abgaben- wiederfinden. Jemand, der einen neueren "Festsetzungsbescheid" erhalten hat, wird darin meiner Ansicht nach kein Leistungsgebot -und damit keine Anforderung von öffentlichen Abgaben- wiederfinden.

An § 80 VwGO wird auch das Zusammenspiel mit den Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder deutlich.
Beispielsweise lautet § 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

"Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."


Ein Leistungsgebot ist beispielsweise an folgender Formulierung zu erkennen:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 53,94 Euro bis spätestens 23.10.2015 auf eines unserer unten angegebenen Konten."

Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, denn es ordnet etwas an. Es ordnet an, wer zu leisten hat, in welcher Art zu leisten ist, in welchem Umfang zu leisten ist, wann zu leisten ist und wie zu leisten ist. Ist das Leistungsgebot nicht klar und eindeutig formuliert, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, was zur Folge hat, dass das Leistungsgebot nichtig ist. Und genau an dieser Stelle könnte man nun versuchen zu argumentieren, ein Leistungsgebot sei auch in den neueren "Festsetzungsbescheiden" erhalten. Ich habe allerdings noch keines entdecken können - und auch wenn man die Augen ganz fest zukneifen würde und dann eines erkennen würde, so würde es gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Mal angenommen, eine fiktive Person F hätte Ende 2014 einen so ähnlichen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten:



Und danach hätte diese Person F Anfang 2015 einen so ähnlichen Festsetzungsbescheid erhalten:



Mal angenommen, Person F hätte gegen beide Bescheide fristgerecht Widerspruch mit Antrag auf Aussettzung der Vollziehung eingelegt, und dann Mitte Oktober einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, in dem auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden wäre, siehe hier.

Wäre dann in diesen 2 Bescheiden ein Leistungsgebot enthalten oder nicht, so dass die nichtig wären?

(Das wäre insbesondere dafür wichtig zu wissen, wenn z.B. bei Person F im Widerspruchsbescheid vom NDR die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden wäre und wenn Person eigentlich morgen, aber spätestens Mittwoch eine Begründung dafür beim Verwaltungsgericht einreichen müsste, siehe hier.)

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 21:21 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

K
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Vorab: Dass im Widerspruchsbescheid erwähnt wird, dass für den Widerspruch ein "Standardschreiben aus dem Internet" verwendet wurde, legt den Schluss nahe, dass sie hier mitlesen.

Zitat von: Frei
Mal angenommen, Person F hätte gegen beide Bescheide fristgerecht Widerspruch mit Antrag auf Aussettzung der Vollziehung eingelegt, und dann Mitte Oktober einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, in dem auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden wäre, siehe hier.

Es fällt auf, dass sich der Widerspruchsbescheid lediglich auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezieht. Sollten tatsächlich jedoch zwei Anträge gestellt worden sein, d.h. je Bescheid ein Antrag, so geht aus dem Widerspruchsbescheid nicht eindeutig hervor, auf welchen der beiden Anträge sich die Ablehnung bezieht. Allein hierin ist meiner Ansicht schon ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu sehen, der die Nichtigkeit der Ablehnung zur Folge hat, denn es geht eben nicht klar hervor, auf welchen der beiden Anträge sich die Ablehnung bezieht.

Zitat von: Frei
Wäre dann in diesen 2 Bescheiden ein Leistungsgebot enthalten oder nicht, so dass die nichtig wären?

Das Fehlen eines Leistungsgebotes macht "den Bescheid" nicht nichtig. Es handelt sich bloß um einen saublöden Fehler hochbezahlter Verwaltungsjuristen. Saublöd deshalb, weil das Fehlen eben nicht ein unbeachtlicher Form- oder Verfahrensfehler ist. Denn das Fehlen eines Leistungsgebotes hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Das Fehlen eines Leistungsgebotes hat weiterhin zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden kann. Vollstreckbare Verwaltungsakte sind nämlich nur solche, mit denen öffentliche Abgaben gefordert oder eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert werden. Der Behörde ist es unbenommen, das Leistungsgebot nachzuholen. Ist halt mit zusätzlicher Arbeit verbunden. Bloß sollte der Betroffene meiner Ansicht nach schon auf einem korrekten Verfahrensgang bestehen.

Zitat von: Frei
Das wäre insbesondere dafür wichtig zu wissen, wenn z.B. bei Person F im Widerspruchsbescheid vom NDR die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden wäre und wenn Person eigentlich morgen, aber spätestens Mittwoch eine Begründung dafür beim Verwaltungsgericht einreichen müsste

Eine Nichtigkeitsfestellungsklage würde meiner Ansicht nach aus den genannten Gründen gegen die Ablehnung in Betracht kommen. Meines Wissens nach ist die Erhebung einer solchen Klage -im Gegensatz zur Anfechtungsklage- nicht an bestimmte Fristen gebunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 21:26 von Bürger«

 
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