Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Antwort auf Widerspruch vs. rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID  (Gelesen 12577 mal)

S
  • Beiträge: 1.141
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hier stimmt doch irgendetwas nicht. Man kann von dem Verein ja halten was man will, aber ich halte die ganz bestimmt nicht für blöd. Das fehlende Leistungsgebot in den Bescheiden kann doch nicht nur ein Flüchtigkeitsfehler sein.
Wenn da aber irgendeine Masche dahinter stecken sollte, erschließt sich mir der Sinn nicht, denn einen Vorteil bringt es denen ja anscheinend nicht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

m
  • Beiträge: 3
Vorab: Dass im Widerspruchsbescheid erwähnt wird, dass für den Widerspruch ein "Standardschreiben aus dem Internet" verwendet wurde, legt den Schluss nahe, dass sie hier mitlesen.

Diese Fomulierung tauchte auch in einem gestern erhaltenen Schreiben vom Beitragsservice auf. Anstatt im Internet zu surfen, sollten die Mitarbeiter lieber mal den Widerspruch bearbeiten. :police:



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben