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Autor Thema: Zwangsanmeldung  (Gelesen 2220 mal)

b
  • Beiträge: 50
Zwangsanmeldung
Autor: 08. Oktober 2014, 09:21
Hallo
ich hatte eine Anzeige wegen der Zwangsanmeldung gemacht (Nötigung, Betrug usw. was hier im Forum genannt wurde). Jetzt kam eine Antwort von der Staatsanwaltschaft Köln. Das stell ich hier mal rein:

sehr geehrter Herr XXXX
gemäß § 152 Abs.2 Strafprozeßordnung setzt das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer verfolgbaren Straftat voraus. Dies ist nach Prüfung des Sachverhaltes vorliegend nicht der Fall. Dafür, dass Mitarbeiter des Beitragsservice im Wissen um die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens gegen sie Forderungen geltend gemacht haben, fehlen ausreichende tatsächliche Hinweise. Es bleibt Ihnen unbenommen, das von Ihnen beanstandete Vorgehen auf dem dafür vorgesehen Rechtsweg anzugreifen.
Hochachtungsvoll
XXX
Oberstaatsanwalt

anschließend erfolgt Rechtsmittelbelehrung

hat einer eine Idee, wie weiter zu verfahren ist? anscheinend wird die Rechtswidrigkeit ja anerkannt
bukh1


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V
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Re: Zwangsanmeldung
#1: 08. Oktober 2014, 17:37
Die Antwort, egal ob sie Hand und Fuß hat, passt zu der Zurückhaltung der Anwälte bezüglich der Strafanzeige, die hier in dem zugehörigem Thread NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE? bekanntgegeben wurde:


...

>> Gutachten zur Strafanzeige - Unterstützung aussichtsreicher Klagen - Spendenaktion <<

...

Rechtsanwalt Suche:

Kommen wir zum Thema der Suche nach einem Rechtsanwalt. Die Entscheidung die wir getroffen haben ist notwendig, da inzwischen viel Zeit vergangen und viel Energie in die Suche eines geeigneten Rechtsanwalts eingeflossen ist. Herzlichen Dank an dieser Stelle an Minion. Wir mussten darüber hinaus, die aktuellen  Urteile zu den Rundfunkklagen berücksichtigen.

Wir haben einige Rechtsanwälte kontaktiert und teils mehrere Gespräche je Anwalt geführt. Die Rechtsanwälte scheinen nicht besonders viel Interesse an der Zwangsanmeldung zu haben und schätzen die Rechtslage als "kompliziert" und die Schreiben des Beitragsservices als rechtlich nicht relevant ein. Vergleicht bitte dazu diesen Thread:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung


Bei einer Vertretung eines gewerblichen Mandanten zur Betriebsstättenabgabe, wo mehr Geld im Spiel ist, scheint mehr Interesse zu bestehen. Klagen werden erfolgversprechender als Strafanzeigen eingeschätzt. Möglicherweise spielt auch der Gegenstandswert hier eine Rolle, da sich üblicherweise die Vergütung eines Anwalts nach dem Gegenstandswert/Vergütungsvereinbarung bemisst. In einem Fall wurde uns ein Gutachten für ca. 2500 EURO angeboten, welches unserer Einschätzung nach, nicht den von uns betrachteten Fall der Zwangsanmeldung thematisch, noch im Hinblick auf die potenzielle Spendensumme finanziell abdeckte.

Ein recht engagierter Anwalt vertieft sich gerade in das Thema der "Zwangsanmeldung"/Strafanzeige, soweit er sich von den Erfolgsaussichten überzeugt hat und hier eine gute Chance sieht, werden wir das Thema weiter verfolgen.

...


Hallo
ich hatte eine Anzeige wegen der Zwangsanmeldung gemacht (Nötigung, Betrug usw. was hier im Forum genannt wurde). Jetzt kam eine Antwort von der Staatsanwaltschaft Köln. Das stell ich hier mal rein:

sehr geehrter Herr XXXX
gemäß § 152 Abs.2 Strafprozeßordnung setzt das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer verfolgbaren Straftat voraus. Dies ist nach Prüfung des Sachverhaltes vorliegend nicht der Fall. Dafür, dass Mitarbeiter des Beitragsservice im Wissen um die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens gegen sie Forderungen geltend gemacht haben, fehlen ausreichende tatsächliche Hinweise. Es bleibt Ihnen unbenommen, das von Ihnen beanstandete Vorgehen auf dem dafür vorgesehen Rechtsweg anzugreifen.
Hochachtungsvoll
XXX
Oberstaatsanwalt

anschließend erfolgt Rechtsmittelbelehrung

hat einer eine Idee, wie weiter zu verfahren ist? anscheinend wird die Rechtswidrigkeit ja anerkannt
bukh1

Ich interpretiere das Schreiben der Staatsanwaltschaft als  "Rechtswidrigkeit nicht anerkannt".

Eine Übereinstimmung gibt es mit den Klagen und Gutachten auch. Die vielen Gutachten bescheinigen die Verfassungswidrigkeit des Beitrags/des Gesetzes, die bisherigen Gerichtsentscheidungen sehen es so nicht.


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