Achtung!
Thema nur als Diskussionsgrundlage. Es handelt sich hierbei in keiner Weise um eine unerlaubte Rechtsberatung o. ä. – Die hier geäußerten Ansichten spiegeln nur und ausschließlich die Meinungen der Verfasser wieder.
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
immer wieder gibt es Fragen darüber, ob eine sog. "Zwangsanmeldung" durch den Beitragsservice zulässig ist und wie diese Zwangsanmeldungen rechtlich einzuordnen sind.
Mit Rücksicht auf seppls ursprünglich eröffnete Diskussion möchte ich die dort bereits entstandenen Überlegungen in dieser separaten Diskussion fortführen.
Anm. Mod. seppl: die Überlegungen hierzu (leider) im falschen Thread beginnen in etwa hier:
VG Hamburg möchte bereits mit Klageeingangsbestätigung Klage aussetzen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16247.msg107737.html#msg107737Stand unserer Diskussion war bisher folgender:
Meiner Ansicht nach sind die sog. "Zwangsanmeldungen" rechtlich als Ersatzvornahme einzuordnen.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV besteht für jeden Wohnungsinhaber die Pflicht, das Innehaben seiner Wohnung bei der zuständigen Rundfunkanstalt anzuzeigen.
Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)
Sofern der Pflichtige dieser Pflicht nicht nachkommt, wird er im Wege der Ersatzvornahme "zwangsangemeldet".
Was ich noch weiter herausgefunden habe:
Das
Anzeigen des Innehabens einer Wohnung ist eine
vertretbare Handlung, denn sie kann anstelle des Pflichtigen von einem Dritten vorgenommen werden. Sofern vertretbare Handlungen nicht durch den Pflichtigen vorgenommen werden, können diese vollstreckt werden. Dies geht beispielsweise aus § 10 VwVG hervor.
§ 10 VwVG [Ersatzvornahme]
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Nun frage ich mich an dieser Stelle folgendes:
(1) Hätte
die Rundfunkanstalt gegenüber einem Pflichtigen nicht etwa durch Verwaltungsakt unter Fristsetzung anordnen müssen, das Innehaben der Wohnung anzuzeigen?
(2) Waren die als "Zwangsanmeldungen" bezeichneten Ersatzvornahmen möglicherweise deshalb rechtswidrig, weil ihnen kein Verwaltungsakt vorausging, der anordnete, das Innehaben seiner Wohnung anzuzeigen? Meiner Ansicht nach ist es doch so: Die Rundfunkanstalt erhält Kenntnis davon, dass ich eine Wohnung inne habe. Das ist der Anlass dafür, mich auf meine Pflicht zur Anzeige hinzuweisen. Sofern ich meiner Pflicht nicht nachkomme, muss dann ein Verwaltungsakt erlassen werden, der das Anzeigen anordnet?
(3) Wenn man sich § 10 VwVG ansieht: Hätte
die Rundfunkanstalt als Vollzugsbehörde nicht die Ersatzvornahme nach Verstreichen einer bestimmten Vornahmefrist ankündigen bzw. androhen müssen?
(4) Hätte nicht die Rundfunkanstalt den Pflichtigen darüber in Kenntnis setzen müssen, wen sie mit der Ersatzvornahme beauftragt bzw. beauftragt hat?
Dies gilt es, weiter nachzuforschen.
Eines steht jedenfalls fest: Die Rundfunkanstalt ist im Rahmen der "Zwangsanmeldungen" nie in Erscheinung getreten, sondern nur der Beitragsservice.