gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Knax am 24. Oktober 2015, 02:35

Titel: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Knax am 24. Oktober 2015, 02:35
Achtung!
Thema nur als Diskussionsgrundlage. Es handelt sich hierbei in keiner Weise um eine unerlaubte Rechtsberatung o. ä. – Die hier geäußerten Ansichten spiegeln nur und ausschließlich die Meinungen der Verfasser wieder.


Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

immer wieder gibt es Fragen darüber, ob eine sog. "Zwangsanmeldung" durch den Beitragsservice zulässig ist und wie diese Zwangsanmeldungen rechtlich einzuordnen sind.

Mit Rücksicht auf seppls ursprünglich eröffnete Diskussion möchte ich die dort bereits entstandenen Überlegungen in dieser separaten Diskussion fortführen.

Anm. Mod. seppl: die Überlegungen hierzu (leider) im falschen Thread beginnen in etwa hier:
VG Hamburg möchte bereits mit Klageeingangsbestätigung Klage aussetzen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16247.msg107737.html#msg107737


Stand unserer Diskussion war bisher folgender:

Meiner Ansicht nach sind die sog. "Zwangsanmeldungen" rechtlich als Ersatzvornahme einzuordnen.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV besteht für jeden Wohnungsinhaber die Pflicht, das Innehaben seiner Wohnung bei der zuständigen Rundfunkanstalt anzuzeigen.

Zitat von: § 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV
Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)

Sofern der Pflichtige dieser Pflicht nicht nachkommt, wird er im Wege der Ersatzvornahme "zwangsangemeldet".

Was ich noch weiter herausgefunden habe:

Das Anzeigen des Innehabens einer Wohnung ist eine vertretbare Handlung, denn sie kann anstelle des Pflichtigen von einem Dritten vorgenommen werden. Sofern vertretbare Handlungen nicht durch den Pflichtigen vorgenommen werden, können diese vollstreckt werden. Dies geht beispielsweise aus § 10 VwVG hervor.

Zitat von: § 10 VwVG
§ 10 VwVG [Ersatzvornahme]
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Nun frage ich mich an dieser Stelle folgendes:

(1) Hätte die Rundfunkanstalt gegenüber einem Pflichtigen nicht etwa durch Verwaltungsakt unter Fristsetzung anordnen müssen, das Innehaben der Wohnung anzuzeigen?
(2) Waren die als "Zwangsanmeldungen" bezeichneten Ersatzvornahmen möglicherweise deshalb rechtswidrig, weil ihnen kein Verwaltungsakt vorausging, der anordnete, das Innehaben seiner Wohnung anzuzeigen? Meiner Ansicht nach ist es doch so: Die Rundfunkanstalt erhält Kenntnis davon, dass ich eine Wohnung inne habe. Das ist der Anlass dafür, mich auf meine Pflicht zur Anzeige hinzuweisen. Sofern ich meiner Pflicht nicht nachkomme, muss dann ein Verwaltungsakt erlassen werden, der das Anzeigen anordnet?
(3) Wenn man sich § 10 VwVG ansieht: Hätte die Rundfunkanstalt als Vollzugsbehörde nicht die Ersatzvornahme nach Verstreichen einer bestimmten Vornahmefrist ankündigen bzw. androhen müssen?
(4) Hätte nicht die Rundfunkanstalt den Pflichtigen darüber in Kenntnis setzen müssen, wen sie mit der Ersatzvornahme beauftragt bzw. beauftragt hat?

Dies gilt es, weiter nachzuforschen.

Eines steht jedenfalls fest: Die Rundfunkanstalt ist im Rahmen der "Zwangsanmeldungen" nie in Erscheinung getreten, sondern nur der Beitragsservice.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: pinguin am 26. Oktober 2015, 12:52
Da steht aber vieles in Widerspruch, nicht nur zum europäischen Recht.

Es ist für keinen ehrlichen Rundfunkverweigerer zielführend, stets alle Themen separat zu betrachten; zu Beginn mag das funktionieren, aber später bedarf es die Sicht auf das Ganze. Da gehören dann alle Themen klar zusammengeführt.

Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt; siehe hierzu auch die aktuellen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes.

Selbst wenn das nationale "Recht" vorsehen sollte, daß der Bürger das Innehaben einer Wohnung zu melden hat, erfolgt daraus keine automatische Zustimmung zur Weiterverarbeitung dieser so erhaltenen Daten, für welche Belange auch immer. Auch der Rundfunk darf diese personenbezogenen Daten ohne Genehmigung des Bürgers nicht verarbeiten; tun die das doch, ist der Bürger jedenfalls nicht daran gebunden.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: marga am 26. Oktober 2015, 13:01
Eines steht jedenfalls fest: Die Rundfunkanstalt ist im Rahmen der "Zwangsanmeldungen" nie in Erscheinung getreten, sondern nur der Beitragsservice.

Hallo Knax,

im Geschäftsbericht des BS von 2014 wurden die
Verantwortlichen
aber schon einmal genannt:
Nur, welcher Zwangsangemeldete liest den überhaupt ?

Guggst du hier:

Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013
getroffene Entscheidung der Intendantinnen und
Intendanten
von ARD, ZDF und Deutschlandradio,
die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern
gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen
und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsge-
rechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder
nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des
Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung
vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren
Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten
. Für
die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete
die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in
diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schrift-
lichen und telefonischen Vorgängen, der auch im
Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Service
grad mit sich bringen wird

Quelle: Geschäftsbericht 2014 Vorwort des Geschäftführers

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

Deiner Argumentation bezüglich der so genannten "Ersatzvornahme" kann ich nur voll unterstützen.

LG, marga +++
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: marga am 26. Oktober 2015, 17:37

Nachtrag:

Die Intendanten / Intendantinnen wussten schon seit 15. Dezember 2010
von der Direktanmeldung. Die Aussage im Geschäftsbericht 2013, dass sie
dies erst mit einer Entscheidung im Dezember 2013 getroffen haben,
scheint absolut unglaubwürdig.

Siehe:

Lieferkonzept
zur Bestandsdatenübermittlung
der Meldebehörden an die LRAn


Quelle Lieferkonzept:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

Zitat:

Mit der am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) endet die Bindung der Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Als wesentliche Neuerung wird zum 1. Januar 2013 eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich und für Betriebsstätteninhaber im nicht privaten Bereich in Kraft treten. Im 15. RÄndStV ist in Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im § 14 Absatz 9 eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden aller volljährigen Personen an die Landesrundfunkanstalten in standardisierter Form beschrieben. Mittels dieser einmaligen Datenübermittlung wird für die Landesrundfunkanstalten die Möglichkeit geschaffen, Beitragsgerechtigkeit herzustellen.

+++
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: boykott2015 am 26. Oktober 2015, 19:30
Zitat
Meiner Ansicht nach ist es doch so: Die Rundfunkanstalt erhält Kenntnis davon, dass ich eine Wohnung inne habe. Das ist der Anlass dafür, mich auf meine Pflicht zur Anzeige hinzuweisen. Sofern ich meiner Pflicht nicht nachkomme, muss dann ein Verwaltungsakt erlassen werden, der das Anzeigen anordnet?

Ein Paar Anmerkungen:
Die zuständige Rundfunkanstalt erhält Kenntnis davon, dass ich eine Wohnung nach Meldegesetz inne habe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an Wohnung eigene Bedingungen festlegt, muss die Meldegesetz-Wohnung auf die Einhaltung der Bedingungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüft werden. Im Ergebnis sind denkbar: a) Bedingungen nicht erfühlt --> keine Pflicht b) Bedingungen erfühlt --> Wohnung beitragspflichtig. Das (b) ist der Anlass dafür, mich auf meine Pflicht zur Anzeige hinzuweisen. Sofern ich meiner Pflicht nicht nachkomme, muss dann ein Verwaltungsakt erlassen werden, der das Anzeigen anordnet?
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: LeckGEZ am 26. Oktober 2015, 19:56
Henne-Ei Problem?

Ohne "Direktanmeldung" kein Verwaltungsakt?

Vermutlich braucht ein Verwaltungsakt eine "registrierte Zahlstelle". Die "Direktanmeldung" ist ein zwingend notwendig Prozess bevor es zu einem (weiteren) Verwaltungsakt kommen kann.

Doch: Direktanmeldung ist verwaltungstechnisch nicht definiert. Es ist nur ein geistiges Produkt der Intendanten. Aus irgendeinen Grund will man nicht den echten Verwaltungsakt, die Ersatzvornahme arbeiten.

Um die Geräte- in eine Wohnungsabgabe zu wandeln musste die Lobby die Datenschutzbestimmungen aushebeln, damit eine "Direktanmeldung" überhaupt machbar ist.

Das scheint der Grund zu sein. Eine Ersatzvornahme als vorgeschalteten Verwaltungsakt ist viel leichter zu neutralisieren als der VG-Gang gegen Festsetzungs-/Widerspruchsbescheide. Erst der zweite Verwaltungsakt dreht sich um den Rundfunkstaatsvertrag. Diesen würde es nie geben, wenn vorher im ersten Verwaltungsakt die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Vordergrund stehen würden.

Daher wie schon angemerkt, der Beschluss vom EuGH 01.10.2015 macht es noch einmal überdeutlich. BS/LRA und viele andere Datenzecken haben keinen rechtlichen Handlungsrahmen. Die sich selbst per Lobby geschriebenen Gesetze haben keinen Bestand.

Übst Du deine eigene Datenhoheit aus ist eine Datenweitergabe und Datenverarbeitung unmöglich. Die Zwangsanmeldung ist heisse Luft und kann mit Verweis auf EU-Gesetze unterbunden werden. Am besten die Quelle des Datenlecks kontrollieren.

Datenschutz stärken und Auskunftsersuchen als Vorlage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Shuzi am 26. Oktober 2015, 20:37
Im Ursprungsthread der Diskussion wurde bezüglich der Ersatzvornahme diese allerdings auch in Frage gestellt.
http://www.juraforum.de/lexikon/ersatzvornahme (http://www.juraforum.de/lexikon/ersatzvornahme)
Voraussetzung ist generell, dass die betreffende Handlung als „vertretbare“ Handlung bezeichnet werden kann, was in jenen Fällen gegeben ist, in denen diese auch durch einen Dritten erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, beispielsweise in Fällen, in denen eine Auskunftspflicht seitens des Verpflichteten besteht, kann dementsprechend keine Ersatzvornahme erfolgen.

Klingt demnach plausibel das hierzu die Voraussetzung nicht gegeben ist.
Der Bürger wird lediglich vom BS über eine Anmeldung informiert. Das Schreiben läßt keine Rückschlüsse auf einen Verwaltungsakt zu und hat derzeit folgenden Wortlaut (Siehe Anhänge)

Zitat
... daher wurde nun  die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer XXXXXXXXX vorgenommen

Für den normalen Bürger ist nun völlig unklar wie er diese Anmeldung rechtlich einzuordnen hat - siehe hierzu auch
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg107121.html#msg107121


Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio,
die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des
Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.

Was hinsichtlich einer Direktanmeldung in irgendwelchen Geschäftsberichten steht ist juristisch nicht relevant. Die Direktanmeldung wird in der Rechtsgrundlage zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen (RBStV) nicht erwähnt. D.h. die Intendanten setzen sich über geltendes Recht hinweg und erfinden einfach ihr eigenes?

Aus welcher Sicht man eine Direktanmeldung auch betrachten mag, es fehlt dieser Maßnahme die Rechtsgrundlage.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Lefty am 26. Oktober 2015, 21:03
Aus welcher Sicht man eine Direktanmeldung auch betrachten mag, es fehlt dieser Maßnahme die Rechtsgrundlage.
In einem Obrigkeitsstaat wie dem unsrigen spielt die Rechtsgrundlage keine Rolle. Die Wortwahl sagt doch schon alles - Zwangsanmeldung, Zwangsabgabe, Zwangsvollstreckung. Es beruht alles auf Zwang, wie in einem totalitären Staat üblich.
Die Altparteien haben sich den Staat zur Beute gemacht und dagegen müssen wir uns wehren. Nächstes Jahr sind wieder Wahlen...


Edit "Bürger":
Bitte nicht abschweifen, sondern eng am Thema bleiben, welches da lautet
Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Norman am 11. Februar 2019, 16:12
Da steht aber vieles in Widerspruch, nicht nur zum europäischen Recht.

Es ist für keinen ehrlichen Rundfunkverweigerer zielführend, stets alle Themen separat zu betrachten; zu Beginn mag das funktionieren, aber später bedarf es die Sicht auf das Ganze. Da gehören dann alle Themen klar zusammengeführt.

Gemäß dem europäischen Recht kann der Bürger nicht gezwungen werden, einer Weiterverarbeitung seiner personengebundenen Daten zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung aber ist die Weiterverarbeitung gemäß europäischem Recht untersagt; siehe hierzu auch die aktuellen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes.

Selbst wenn das nationale "Recht" vorsehen sollte, daß der Bürger das Innehaben einer Wohnung zu melden hat, erfolgt daraus keine automatische Zustimmung zur Weiterverarbeitung dieser so erhaltenen Daten, für welche Belange auch immer. Auch der Rundfunk darf diese personenbezogenen Daten ohne Genehmigung des Bürgers nicht verarbeiten; tun die das doch, ist der Bürger jedenfalls nicht daran gebunden.

Wenn man dies jetzt noch mit entsprechenden Paragraphen ausschmücken und den LRAen um die Ohren hauen könnte, wäre es wunderbar!  :)
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: art18GG am 11. Februar 2019, 16:40
Aus meiner bescheidenen Sicht handelt der Beitragsservice hier immer noch nicht nach Recht und Gesetz, da ihm keine rechtlichen Grundlagen gegeben sind, solche Anmeldungen vorzunehmen.
Er handelt in der Form einer Selbstjustiz, da ihm der Gesetzgeber in §9 und 12 RBStV eigentlich ausreichen andere Möglichkeiten gegeben hat, eine solche Anmeldung mit der Androhung der dortigen Maßnahmen durchzusetzen.   
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Spark am 11. Februar 2019, 19:45
Und die VGs ignorieren diesen Punkt einfach konsequent.
Eine Person D hat mehrmals eindringlich einen Beleg der Rechtsgrundlage für die s.g. "Direktanmeldung" gefordert, da sie die Bescheide, welche auf dieser beruhen, ansonsten für nicht rechtens und auch für nichtig erachtet.
Das VG ging mit keinem einzigen Wort darauf ein, und die Beklagte RA ja sowieso nicht.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: KlarSchiff am 11. Februar 2019, 20:39
Aus vor genannten Gründen könnte in Konsequenz der Ausgang einer Klage vor Gerichten völlig unkalkulierbar werden, gerade wenn die Judikative sich zunehmend immer weniger an die eigenen Regeln hält. Solch ein Szenario wäre in einem Gemeinwesen undenkbar welches sich selbst als  "Rechtsstaat" qualifiziert.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Shuzi am 11. Februar 2019, 20:41
Und die VGs ignorieren diesen Punkt einfach konsequent.
Eine Person D hat mehrmals eindringlich einen Beleg der Rechtsgrundlage für die s.g. "Direktanmeldung" gefordert, da sie die Bescheide, welche auf dieser beruhen, ansonsten für nicht rechtens und auch für nichtig erachtet.
Das VG ging mit keinem einzigen Wort darauf ein, und die Beklagte RA ja sowieso nicht.

Das könnte ein Indiz dafür sein, dass die fehlende Rechtsgrundlage für die sog. "Direktanmeldung" ein ziemlich wunder Punkt in dem ganzen System zu sein scheint.
Evtl. könnte ein unbedingter Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO bzgl. der fehlenden Rechtsgrundlage für die sog. "Direktanmeldung" in einer mündl. Verhandlung gestellt werden, um eine Stellungnahme eines VG dazu zu erhalten. Möglicherweise wurde dies bereits auch schon getan.
Gibt es dazu irgendwelche Erfahrungswerte?
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: seppl am 11. Februar 2019, 22:15
Achtung, der Mann mit der Gesamtschuldnerschaft schlägt zu:

Zwangsanmeldungen haben in Mehrpersonenwohnungen ja noch ein weiteres Geschmäckle: Die Direktanmeldung macht aus Personen, die in keinem erkennbaren Rechtsverhältnis zueinander stehen - einzige Gemeinsamkeit ist das "Innehaben" derselben Wohnung - eine Art Zwangsgesamtschuldnergemeinschaft ohne grundrechtliche Vorgabe und ohne definierte Teilschulden. RBStV § 2 (3) / Befreiungen und Ermäßigungen natürlicher Personen RBStV § 4 (1) und (2).

In der Praxis wurde also mit der Zwangsanmeldung auch eine Kollektivhaftung eingeführt, die im deutschen Rechtsgedanken nichts verloren hat.
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 11. Februar 2019, 23:10
Evtl. könnte ein unbedingter Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO bzgl. der fehlenden Rechtsgrundlage für die sog. "Direktanmeldung" in einer mündl. Verhandlung gestellt werden, um eine Stellungnahme eines VG dazu zu erhalten.

Wem hierzu eine konkrete und erfolgsversprechende (jedenfalls voraussichtlich nicht bereits in der Unzulässigkeit mündende) Formulierung einfällt möge sich bitte jetzt zu Wort melden.  >:D
Titel: Re: Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
Beitrag von: pinguin am 11. Februar 2019, 23:43
Wenn man dies jetzt noch mit entsprechenden Paragraphen ausschmücken und den LRAen um die Ohren hauen könnte, wäre es wunderbar!
Du könntest Dich in den Ausgangsbeitrag des verlinkten Themas einlesen und auch die Aussagen von User Pjotre zur Kenntnis nehmen?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.0.html