Worauf ich aber hinaus wollte war, ob dieser § 10 VwVfG BE 2016 denn jetzt an Vollstreckungen seitens der Finanzämter etwas ändert? Für was ist er also da? Eine Bedeutung diesbezüglich muss es doch geben.
Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können; es hilft nur das genaue Studium der relevanten Gesetze und das scheuklappenfreie Ziehen der richtigen Schlußfolgerungen.
Als erstes gilt es festzustellen, daß gemäß RBB-Staatsvertrag sowohl RBB wie auch der BS als Teil des RBB das Recht des Landes Berlin anwenden müssen. Das Recht des Landes Berlin wiederum untersagt es dem RBB, damit auch dem BS als Teil des RBB, Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Ist ein Amtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren, sind der RBB wie auch der BS als Teil des RBB nicht amtshilfebefähigt, weil sie Verwaltungsverfahren nicht durchführen dürfen.
Sowohl der RBB-Staatsvertrag benennt in Punkto des vom RBB anzuwendenden Rechtes keine Ausnahme, wie auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin keine Ausnahme vom Anwendungsverbot durch den RBB vorsieht; in beiden Fällen sind die vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen absolut.
Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?
Der RBB darf, weil gemäß Rundfunkstaatsvertrag in Wettbewerb zu den anderen Rundfunkunternehmen stehend, und damit bundesdatenschutzrechtlich als "nicht-öffentlich" zu behandelnd, das, was jedes beliebige Unternehmen darf, und keinen Millimeter mehr.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;