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Autor Thema: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)  (Gelesen 21787 mal)

c
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Zitat
...unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Vielleicht kann mal jdn. dort bei der Originalquelle "Müller" nachlesen, wer weiß, in welchem Kontext diese Passage steht...  ;)


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datenschutzrechtlich - aber auch verwaltungsverfahrensrechtlich?
Welche Rolle spielt das noch?

Der Datenschutz ist neben dem verbürgten Grundrecht der prioritär einzuhaltende Rechtszweig; jedenfalls im Land Brandenburg, auch verwaltungsverfahrensrechtlich.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Letztlich greifen also alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie sie hier bereits diskutiert worden sind,

Zitat
Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150698.html#msg150698

vor allen verwaltungsrechtlichen; auch die

Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

mit
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

weil

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.[...]

Hier nun wieder Rückverweisung auf:

Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

mit
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Mit der Chancengleichheit im Wettbewerb ist es aber nicht vereinbar, wenn die einen einfach auf das Budget der Bürger zugreifen dürfen, was den anderen verwehrt ist.

Nicht ohne Grund ist im europäischen Recht eine "Rundfunkgebühr" eine Steuer, denn freilich darf der Staat seinen Rundfunk unterstützen; der Bürger aber muß außerhalb des Steuerbereiches die freie Entscheidung darüber haben, welchem Unternehmen er seine Mittel zuträgt.


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c
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Zitat
...unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Vielleicht kann mal jdn. dort bei der Originalquelle "Müller" nachlesen, wer weiß, in welchem Kontext diese Passage steht...   ;)

Forumsfremde Person M hat uns flugs das Originalzitat besorgt. Also ich finde ja schon, dass es von dem abweicht, was das Gericht uns als Zitat präsentiert...   ::)  ;)     

Lest selbst, hier der Originaltext bei Huck/Müller:

Zitat
Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde getroffen werden. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (-> §1Rn. 27 ff.).
Es muss (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Wird der VA von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen, ist er zwar deshalb rechtswidrig, aber dennoch wirksam und verbindlich (BVerwG NVwZ 2003, 995, (996)). Gleiches gilt, wenn die Bestellung des den VA erlassenden Organs unwirksam ist (vgl, BVerwGE 108, 169 = NJW 1999, 2292). Ausreichend ist auch, wenn der Erlass des VA der nach außen in Erscheinung treten den Behörde zuzurechnen ist, auch wenn er tatsächlich von einem Privaten als Geschäftsbesorger verfasst wurde (BVerwG BeckRS 2011, 55447 Rn 9 = NVwZ2017  506)

Im Originalzitat geht es meiner vorsichtigen Einschätzung nach nur darum, dass ein rechtswidriger Bescheid (mit Widerspruch oder Klage) jedenfalls angefochten werden muss, auch wenn er unwirksam erstellt wurde. Ein solcher Bescheid scheint nicht nichtig von Anfang an zu sein, sondern wirksam, aber nichts desto trotz rechtswidrig + erfolgreich anfechtbar.

Kann man das so sehen? Ich bitte um Rückmeldung, ob ich die Begrifflichkeiten richtig verwendet und die Sache richtig verstanden habe.

Sind die Termini "Wirksamkeit" und "Nichtigkeit" eben Fachbegriffe, die man richtig verstehen und einordnen muss - oder hat das Gericht es vermieden, den Tatbestand der Rechtswidrigkeit des strittigen Bescheides gesondert zu erwähnen?

Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??


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Zitat
Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
Nein - wenn, dann bereits beides und zwar jeweils einzeln.

(Und man wird sehen, dass die Juristerei ein neues Wort hervorbringen wird, um den Schein von GÜLTIGKEIT zu wahren.)


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G
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Was haltet ihr vom § 10 VwVfG BE 2016 (mit dem für Absatz 2 irreführenden Titel: Länderübergreifende Forderungspfändung)

Zitat
(2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=57EEE5CBEA874D41406154E1CA9115C3.jp21?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP9

Sagt doch aus, dass Finanzämter (als Vollstreckungsbehörden!) , die ja dem VwVfG BE 2016 nicht unterliegen, eben aufgrund ihrer eigenen Bundesgesetze, nämlich hier dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) sowie der Abgabenordnung (AO), handeln können, oder nicht?

Wie es sich mit der AO verhält, ist inzwischen Dank pinguin und den Verweisen gem.  § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE --> VwVG --> VwVG §5 und 4b  geklärt.

Welche Bedeutung hat der § 10 VwVfG BE 2016 aber denn nun? Bedeutet der, dass dieser "nur" für den RBB in seinem Amtshilfersuchen an die Finanzämter obsolet ist, weil eben für den RBB dass LVwVfG nicht gilt? Oder anders: Die Finanzämter eben genau für den RBB keine Amtshilfe entgegennehmen dürfen; für alle anderen Drittschuldner aber schon? (siehe VwVG §5 (2) ---> der ja von den Finanzgerichten immer unerwähnt bleibt)

Ich steh gerad auf dem Schlauch....  :-[


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2017, 14:51 von Bürger«

  • Beiträge: 7.388
Zitat
(2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=57EEE5CBEA874D41406154E1CA9115C3.jp21?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP9
Das wesentliche Merkmal wurde mal mit Rot hervorgehoben; diese "länderübergreifende Forderungspfändung" funktioniert nur in diese eine Richtung: Nichtberlin -> Berlin, denn nur die Bürger des Landes Berlin haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, des VwVfG BE 2016.

Welche Bedeutung hat der § 10 VwVfG BE 2016 aber denn nun? Bedeutet der, dass dieser "nur" für den RBB in seinem Amtshilfersuchen an die Finanzämter obsolet ist, weil eben für den RBB dass LVwVfG nicht gilt? Oder anders: Die Finanzämter eben genau für den RBB keine Amtshilfe entgegennehmen dürfen; für alle anderen Drittschuldner aber schon? (siehe VwVG §5 (2) ---> der ja von den Finanzgerichten immer unerwähnt bleibt)
Gemäß den Ausführungen des Bundesrechtes ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen darf eine derartige öffentliche Stelle keinen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern haben.

Nun darf sich jeder die Frage beantworten, ob die Wettbewerber amtshilfebefähigt wären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2017, 14:52 von Bürger«
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Das wesentliche Merkmal wurde mal mit Rot hervorgehoben; diese "länderübergreifende Forderungspfändung" funktioniert nur in diese eine Richtung: Nichtberlin -> Berlin, denn nur die Bürger des Landes Berlin haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, des VwVfG BE 2016.

Ist es gerade richtig zu verstehen, dass die Finanzämter den § 10 VwVfG BE 2016 also nur in Berlin anwenden können, in Brandenburger aber nicht? Also sind die Pfändungen in Berlin seitens der Finanzämter legitim (und auch das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) findet Anwendung)?

Gemäß den Ausführungen des Bundesrechtes ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen darf eine derartige öffentliche Stelle keinen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern haben.

Nun darf sich jeder die Frage beantworten, ob die Wettbewerber amtshilfebefähigt wären.

Das verstehe ich jetzt nicht so richtig. Könnte man an dieser Stelle Wettbewerber mit (Berliner)-"Gläubiger" gleichsetzen, die ebenso ihre Amtshilfeersuchen (amtshilfebefähigt sei natürlich mal ausgeklammert) an die Berliner- Finanzämer richten? Eine Bevorzugung (hier durch den RBB) aber aus wettbewerblichen Gründen ausgeschlossen werden muss?


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Also sind die Pfändungen in Berlin seitens der Finanzämter legitim (und auch das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) findet Anwendung)?
Die Ausgangsproblematik in Sachen Rundfunk ist die bundesverfassungsgerichtliche Klärung der Legitimität der derzeitigen Rundfunkfinanzierung; ist diese in Relation zu den Rundfunknichtnutzern bzw. darüber hinaus illegitim, sind folglich auch darauf aufbauende Verwaltungsakte illegitim.

Zitat
Das verstehe ich jetzt nicht so richtig. Könnte man an dieser Stelle Wettbewerber mit (Berliner)-"Gläubiger" gleichsetzen, die ebenso ihre Amtshilfeersuchen (amtshilfebefähigt sei natürlich mal ausgeklammert) an die Berliner- Finanzämer richten? Eine Bevorzugung (hier durch den RBB) aber aus wettbewerblichen Gründen ausgeschlossen werden muss?
->

Wettbewerb
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/wettbewerb.html


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Die Ausgangsproblematik in Sachen Rundfunk ist die bundesverfassungsgerichtliche Klärung der Legitimität der derzeitigen Rundfunkfinanzierung; ist diese in Relation zu den Rundfunknichtnutzern bzw. darüber hinaus illegitim, sind folglich auch darauf aufbauende Verwaltungsakte illegitim.

Ja sicher. Deshalb gibts ja ca. 5 Mill. Beitragsverweigerer, von denen  sich eben sehr viele auch auf die nichtigen Verwaltungsakte beziehen, was aber allerorts ungehört und unberücksichtigt bleibt. Worauf ich aber hinaus wollte war, ob dieser § 10 VwVfG BE 2016 denn jetzt an Vollstreckungen seitens der Finanzämter etwas ändert? Für was ist er also da? Eine Bedeutung diesbezüglich muss es doch geben. Ulkigerweise findet § 10 VwVfG BE 2016 aber auch nie Erwähnung in diversen Schreiben von Gericht oder dem Finanzämtern, es wird sich immer nur auf den  § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE bezogen.

Es ist ein Ding, dass man nicht durchblickt und keine Klarheit hat. Genau so hätten die Verantwortlichen das ja auch gerne, aber mit Rechtssicherheit hat das alles wirklich nix mehr zu tun. Man soll Beiträge entrichten und die Gesetzgrundlage ist überhaupt nicht eindeutig und wird auf Nachfrage von den Verantwortlichen auch überhaupt nicht erklärt. Da heißt es dann lediglich, dass solche oder ähnliche Schreiben unbeantwortet zu den Akten gelegt werden und es wird einfach munter vollstreckt und Hab und Gut gestohlen. Das ist alles zutiefst verfassungswidrig.


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Worauf ich aber hinaus wollte war, ob dieser § 10 VwVfG BE 2016 denn jetzt an Vollstreckungen seitens der Finanzämter etwas ändert? Für was ist er also da? Eine Bedeutung diesbezüglich muss es doch geben.
Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können; es hilft nur das genaue Studium der relevanten Gesetze und das scheuklappenfreie Ziehen der richtigen Schlußfolgerungen.

Als erstes gilt es festzustellen, daß gemäß RBB-Staatsvertrag sowohl RBB wie auch der BS als Teil des RBB das Recht des Landes Berlin anwenden müssen. Das Recht des Landes Berlin wiederum untersagt es dem RBB, damit auch dem BS als Teil des RBB, Verwaltungsverfahren durchzuführen.

Ist ein Amtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren, sind der RBB wie auch der BS als Teil des RBB nicht amtshilfebefähigt, weil sie Verwaltungsverfahren nicht durchführen dürfen.

Sowohl der RBB-Staatsvertrag benennt in Punkto des vom RBB anzuwendenden Rechtes keine Ausnahme, wie auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin keine Ausnahme vom Anwendungsverbot durch den RBB vorsieht; in beiden Fällen sind die vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen absolut.

Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?

Der RBB darf, weil gemäß Rundfunkstaatsvertrag in Wettbewerb zu den anderen Rundfunkunternehmen stehend, und damit bundesdatenschutzrechtlich als "nicht-öffentlich" zu behandelnd, das, was jedes beliebige Unternehmen darf, und keinen Millimeter mehr.


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Danke pinguin für deine hilfreiche Antwort.

Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können
Soll es auch nicht, keineswegs wollte ich so verstanden werden, dass ich hier Rechtsberatung einfordere.

Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?
Ja eben, sieht man ja in der Praxis, was hier passiert und wie tagtäglich Recht gebrochen wird.


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c
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Zitat
Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
Nein - ...

Ich meine, vielleicht doch. Jedenfalls wenn ich berücksichtige, was im folgenden Zitat steht. Danach sei ein Verwaltungsakt, der ohne Verwaltungsaktbefugnis ergangen ist, nicht nichtig, sondern rechtswidrig. Das bedeutet, so die Verfasser, mit Zustellung eines solchen Verwaltungsaktest werden Anfechtungsfristen in Gang gesetzt, die genutzt werden müssen, wenn die Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Verwaltungsaktbefugnis festgestellt und der VA aufgehoben werden soll.

Zitat
Der ohne Verwaltungsaktbefugnis erlassene Verwaltungsakt ist zunächst als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG (und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder) anzusehen; denn die dort enthaltene Legaldefinition macht das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht vom Vorliegen einer "Verwaltungsaktbefugnis" abhängig. Jedoch ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Dennoch kann er - wie jeder fehlerhafte Verwaltungsakt - mit seiner Bekanntgabe nach § 41, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmungen) wirksam werden. Eine zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes führende Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmungen) ist nicht gegeben, da das Fehlen der Verwaltungsaktbefugnis weder als besonders schwerer Fehler anzusehen ist (der Fehler unterscheidet sich seinem Gewicht nach nicht von sonstigen Verstößen gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes) noch dieser Fehler offensichtlich bzw. offenkundig ist. Um den Fehler der fehlenden "Verwaltungsaktbefugnis" geltend zu machen, muss daher der Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. Wird die Frist der § 70, § 74 VwGO versäumt, wird der Verwaltungsakt formell bestandskräftig und kann ggf. als Vollstreckungstitel nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze dienen. ... Einen wirklichen Schutz vor der rechtswidrigen Auferlegung der Anfechtungslast gewährt die Rechtsfigur der "Verwaltungsaktbefugnis" dem Betroffenen daher nicht; denn die Geltendmachung der rechtswidrigen Auferlegung der Anfechtungslast setzt die Anfechtung des Verwaltungsaktes voraus.
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm, unter Punkt II


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Wie wäre dann die Aussage aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu deuten?

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html

Zitat
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Wer nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen, bspw. weil er Verwaltungsverfahren nicht anwenden darf, dann ist doch dessen Verwaltungsakt von Beginn an nichtig?

Oder auch

Zitat
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt
Der RBB müsste zwingend den Status "Behörde" haben, um überhaupt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen.

Zitat
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
[...]

Zitat
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

Bspw.; Ist es mit den guten Sitten vereinbar, einem Rentner mit Minirente die letzten Paar Cent abzupressen?


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c

cleverle2009

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Zitat
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Jedes Gesetz muss mit dem Grundgesetz übereinstimmen.

Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen.  Leitet  man  das  Rechtsstaatsprinzip  aus  dem Grundgesetz  ab,  so  ist  Art. 20 Abs. 3 GG
Zitat
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
stets als zentrale Norm zu nennen.

Diese Vorschriften sind durch die Ewigkeitsgarantie vor Änderungen geschützt.

Meine Beobachtung ergibt leider den Hass vieler unserer Bediensteten auf das Grundgesetz. Denen macht das Grundgesetz zu viele Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gewalt.

Der Zwang, den kostenträchtigen Klageweg zu beschreiten, stellt per se schon eine Grundrechteverletzung dar.


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Wie wäre dann die Aussage aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu deuten?

Es wird ja gesagt, dass Bundesgesetz nur gilt, wenn es kein Landesgesetz gibt. Berlin hat aber eines und hier ist der RBB ganz klar ausgeschlossen.
Wenn § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Anwendung käme, wie sähe es dann aus mit: 

§ 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und
§ 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“
BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.

Das Grundgesetz, unter anderem Art. 2 (1) GG "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden" sowie Art. 20 (3) GG "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden" finden zumindest keine Anwendung. Es interessiert die Dienststellen einfach nicht.

Meine Beobachtung ergibt leider den Hass vieler unserer Bediensteten auf das Grundgesetz. Denen macht das Grundgesetz zu viele Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gewalt.

Der Zwang, den kostenträchtigen Klageweg zu beschreiten, stellt per se schon eine Grundrechteverletzung dar.

Ganz genau so sieht es aus.
Um sich den Rechtsansprüchen, auf die der "Beitragsverweigerer" nicht nur einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch hat, zu entziehen, reagieren alle zu bearbeitenden Dienststellen (einschliesslich der LRA!) ablehnend und entziehen sich der Verantwortung, die gebotene Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage zu  begründen.
Die weitesgehenden "Ablehnungsschreiben" der Dienststellen mit vorgefertigten Textbausteinen, die keine konkreten Begründungen enthalten und das inflationäre Verwenden von unmaßgeblichen Kommentaren -  anstelle der Rechtsfindung auf der Basis von Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes -  bringen es mit sich, dass man im Unklaren über die bestehende Rechtslage gelassen wird. Damit werden nicht nur die Gerichte ihrer Aufgabe zur Rechtspflege nicht mehr gerecht, sondern auch Willkürhandlungen zu Lasten eines jeden Grundrechtsträgers eröffnet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2017, 14:59 von Bürger«

 
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