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Drucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
führt zur Suche beim Bundesgesetzgeber und wird hier gefunden:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htmHier ist dann Melderecht und Datenschutz etwas vermischt, weil das eine mit dem anderen verbunden ist.
aber was ist dann mit § 48 BMG?
Zu diesem §48 BMG hat es keine ergänzenden Aussagen; §48 BMG ist damit abschließend und selbsterklärend.
eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
Hier hat es derartige viele Ergänzungen, daß gebeten wird, diese selbst nachzulesen; hier deswegen nur eine Auswahl.
51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre
Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. [...]
Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt.
In meinem Falle erfolgte all dieses nicht; keine Info von niemandem.
51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft
Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Bei einem belastenden Rechtsakt muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg vor Durchführung dieses Rechtsaktes gegeben sein.
Bundesmeldegesetz (BMG)https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
Hat es im BMGVwV auch eine Ergänzung, braucht aber nicht kommentiert zu werden; es hat nur den Hinweis auf Geltung der ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.
Viel wichtiger ist das:
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
Da steht im BMGVwV ausführlich, daß keine öffentliche Stelle ist, wer als öffentliches Unternehmen im Wettbewerb zu anderen steht.
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
BMG §44 - Vollzitat
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind datenschutzrechtlich, weil sie im Wettbewerb zueinander und auch zu den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen stehen, nicht als öffentliche Stellen zu behandeln.
Definition der öffentlichen Stelle nach dem
BDSG https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/§§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
[...]
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Das Land Brandenburg hat zwar ein eigenes Datenschutzgesetz
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsgaber gemäß
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.
und
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Die Bestimmungen des BDSG sind damit, bis auf die wenigen Ausnahmen, ausdrücklich im Land Brandenburg gültig und einzuhalten.
Gemäß BMG in Verbindung zum BDSG ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Grund seines Wettbewerbscharakters keine öffentliche Stelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Zur Erinnerung:
Brandenburgischen Meldegesetzes
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
Es darf hier sehr stark bezweifelt werden, daß eine Behörde im Land Brandenburg befugt ist, personenbezogene Daten "mal eben einfach so" an ein Wettbewerbsunternehmen durchzureichen.
Für das Land Berlin sind die evtl. Bestimmungen noch zu sichten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;