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Autor Thema: Das BVerfG zum Datenschutz  (Gelesen 17400 mal)

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Das BVerfG zum Datenschutz
Autor: 07. Juli 2017, 08:30
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),

http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html

Rn 27
Zitat
[...] Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. Die Dienstbehörde erhält allein schon durch die Übermittlung Kenntnis von höchstpersönlichen Daten, noch bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz erlangen oder sich überhaupt äußern kann, und selbst der nachgelagerte Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet die Dienstbehörde die übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet hier also so, wie es der Europäische Gerichtshof auch getan hat; bezüglich EuGH ->
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Der Bürger, hier Beschwerdeführer, ist damit vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten zu informieren, damit er sich gegen diese Datenweitergabe gerichtlich wehren kann.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23670.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#1: 09. Juli 2017, 16:25
Hinweis: Siehe nunmehr auch
[Übersicht] Datenschutz
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#2: 09. Juli 2017, 18:43
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),


http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html

Der Bürger, hier Beschwerdeführer, ist damit vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten zu informieren, damit er sich gegen diese Datenweitergabe gerichtlich wehren kann.

Die hier formulierte Rechtsprechung des BVerfG zum Fall und dem Datenschutz wurde von keinem Gericht im Fall der Klagen zur Datenübermittlung an den BS herangezogen, weil die zu übermittelnden aus dem Melderegister an den BS durch den RBStV abgesichert sind.

Der hier herangezogene Fall ist nicht vergleichbar zum staatlichen Handeln, denn die Daten aller Bürger der EU dürfen von den staatlichen Stellen verarbeitet werden, besonders wenn dieses durch den RBStV abgesichert ist. Hier gibt es nach den DS-Gesetzen schon die Besonderheit, dass nicht Datenschutzbeauftrage des jeweiligen Bundeslandes oder der Bundesdatenschutzbeauftrage die Weitergabe der Daten nicht verwehren kann. Dies obliegt dem Datenschutzbeauftragten der jeweiligen LRA.

Das sieht im privatrechtlichen Verfahren durchaus anderst aus, weil das BDSG Anwendung findet. Dass sich dann die Behörde - auch kein Gericht - Vorzüge oder Ausnahmen zu Ihren Gunsten leisten darf, denn hier unterliegt sie den strikten Vorgaben des BDSGesetzes. Nichts anderes hat das BVerfG festgestellt.

Das ist und wird schon immer so gehandhabt. Es kann nicht jede Person auf die Meldebehörde gehen und unbegründet die Daten von seinem Nachbar abfragen oder auf alle Meldedaten zugreifen. Siehe Problem der Adressen der Bürger zur Weitergabe an Parteien zur Wahlwerbung. Hier gibt es die gesetzliche Regelung, dass zu diesem Zweck, aber immer auf die jeweils anstehende Wahl, über eine Veröffentlichung und über eine Frist, ein Widerspruch vom Bürger eingelegt werden kann, wenn er möchte, dass seine Daten nicht an die Parteien weiter gegeben werden.

Beim RF-Betrag wäre damit den LRA / BS die Grundlage entzogen, RF-Beiträge einzuziehen, wenn alle Bürger der Datenweitergabe widersprechen würden. So einfach lässt sich kein Staat ein staatliches Handeln aus dem Wege räumen.


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#3: 09. Juli 2017, 19:22
@muuhhhlli

Deiner Ausführung kann nicht zugestimmt werden; der Beschwerdeführer war/ist Beamter, sein Arbeitgeber damit eine Behörde; das Amtsgericht, daß diese Daten weitergab, ist ebenfalls eine Behörde. Vordergründig ist da erst einmal gar nichts privatrechtlich.

Wenn Du damit argumentierst, daß der Beschwerdeführer trotz seines Beamtenstatus ja als Privatperson handelte, nun, die natürliche Person als Rundfunkverweigerer handelt ebenfalls als Privatperson, dann müsste folgerichtig auch hier Privatrecht gelten.

Der Beschluß stützt sich auf das Selbstbestimmungsrecht, das eh nur natürlichen Personen zur Verfügung steht, da sich juristische Personen regelmäßig nicht auf die Grundrechte der Art 1 bis 17 GG berufen dürfen.

Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.

Keine! Behörde ist befugt, personenbezogene Daten natürlicher Personen ohne Vorabinformation an diese an andere Behörden weiterzugeben, weil die natürliche Person die Möglichkeit haben muß, dieser Weitergabe vor der Weitergabe gerichtlich widersprechen zu können?

Was, bitte, verstehst Du daran nicht?


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#4: 09. Juli 2017, 19:22
Siehe Problem der Adressen der Bürger zur Weitergabe an Parteien zur Wahlwerbung. Hier gibt es die gesetzliche Regelung, dass zu diesem Zweck, aber immer auf die jeweils anstehende Wahl, über eine Veröffentlichung und über eine Frist, ein Widerspruch vom Bürger eingelegt werden kann, er möchte dass seine Daten nicht an die Parteien weiter gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs. (2) BMG …

Zitat
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    Doktorgrad,
4.    Anschrift sowie
5.    Datum und Art des Jubiläums.

… Im Gesetzeswortlaut ist von „Rundfunk“ zitiert. Dieser „Rundfunkdarf hiernach lediglich „Auskunft über Alters oder Ehejubiläen einholen“. Von automatisierten personenbezogener Meldebestandsdaten ist kein Wortlaut vorhanden. Es ist nach Gesetzestext nur diese bestimmte „Auskunftmöglich, oder wer liest dort was anderes?

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#5: 09. Juli 2017, 19:44
@marga: es ist inzwischen doch offensichtlich, dass Behörden die ÖR-Sender ebenfalls als Behörden betrachten. Demnach werden sie vermutlich gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) § 34 "Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen" tätig werden und die Daten zur Verfügung stellen. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#6: 09. Juli 2017, 19:45
Ein typisches Beispiel ist der Beitrag von @unGEZahlt unter
Behörden fragen Bankkonto-Daten ab wie nie zuvor (Quelle: welt.de)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23669.0.html

in dem welt.de-Artikel vom 09.07.2017
Behörden fragen Bankkonto-Daten ab wie nie zuvor
https://www.welt.de/finanzen/article166435045/Behoerden-fragen-Bankkonto-Daten-ab-wie-nie-zuvor.html
geht es um die seit 2013 stattfindende rasante Erhöhung von Kontenabfragen.

Lesen Sie sich mal den Beitrag durch, dann wird jeder Verstehen, welchen Stellenwert Datenschutz des Bürgers noch hat.
Der Datenschutz für den Bürger findet nur Anwendung, damit der Bürger sein gedachtes Recht nicht mehr selbst ausüben kann, während alle anderen, wo es um wirtschaftlichen Interessen - berechtigt oder unberechtigt - geht, den Freifahrtschein bekommen, jede Person mittellos zu machen.

Und man bedenkt: Diese Entwicklung unterstützen viele unsere Mitmenschen mit Ihrer täglichen Arbeit, die eben an solchen Stellen sitzen und Ihre Machtposition so ausüben, damit es keine Hindernisse mehr gibt, um noch lange Gerichtswege beschreiten zu können. Die machen das einfach.

Wenn - wie in diesem Bericht - dann die Bundesdatenschutzbeauftragte Frau Voßkuhl sagt: „Das Kontenabrufverfahren ist ein hervorragendes Beispiel für das sogenannte Honigtopfprinzip: Einmal erteilte hoheitliche Zugriffsbefugnisse auf personenbezogene Daten werden auf einen immer weiteren Kreis von Zugriffsberechtigten ausgedehnt“. Gleichzeitig entferne sich die Verwendung der abgefragten Daten von dem eigentlichen Zweck, für den der Zugriff eigentlich eingerichtet wurde. So habe sich der Kontoabruf weit entfernt von der ursprünglichen Idee der Terrorismusbekämpfung. Inzwischen gehe es vor allem darum, das zivilrechtliche Inkasso zu erleichtern.

Der letzte Satz betrifft uns mit unserem Versuch, hier im Forum dieses Inkasso zu verhindern.

Da sehe ich schwarz, die Quote der Weigerer wird auf 0,0x% herunter gefahren. Und ich Frage, weshalb unterbindet die Bundesdatenschutzbeauftragte Frau Voßkuhl mit Gerichtsverfahren diese Auswüchse nicht?

Deshalb sind für mich vielfach die von @Pinguin zitierten Urteile Makulatur mit dem fehlendem Detail zur jeweiligen Fallpraxis und dem Alltag des wirtschaftlichen Erfolges, der eben bei der EU an erster Stelle steht und sich dort so schön Wettbewerb nennt.

Dazu noch die Meinung des Bundesgeschäftsführers des Verbandes Deutscher Gerichtsvollzieher Herrn Hüermann.
Zitat
„Gläubiger haben gelernt, dass dies ein vielversprechender Weg ist, um doch noch an Geld zu kommen“. „Alleine die gefallene 500-Euro-Hürde wird dazu führen, dass die Abrufzahlen von Gerichtsvollziehern in diesem und im nächsten Jahr noch einmal deutlich steigen werden“.

Abschließend:
In Zukunft müssen die Banken zudem Adresse und Steueridentifikationsnummer in einer Datenbank hinterlegen, von der aus die Informationen dann ohne Kenntnis der Bank des Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern abgerufen werden können.

Wir sind als Bürger in diesem Land D und in der EU schon längst entmündigt. Wenn wir uns in Foren darüber beklagen, werden wir kontrolliert.
Sollten wir dieses in einem Protest öffentlich ausdrücken, dürfen wir das - es interessiert aber niemanden. Und wenn der Protest niedergeschlagen werden sollte, kommen die 79 Wasserwerfer von der Firma Rosenbauer zum Einsatz. Und zu guter letzte haben wir ja noch die schwarzen ***truppen, die jeden Privatbesitz vernichten dürfen, damit der Mensch, das Objekt des Hindernisses, immer gefügig gemacht wird.


***Edit "Bürger":
Wortwahl entfernt/ geändert. Bitte auf die Wortwahl achten und keine unbelegten Anschuldigungen vorbringen.
Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#7: 09. Juli 2017, 19:50
Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.

Habe ich etwas anderes gesagt. Der von Dir geschilderte Fall betrifft nicht den Fall des staatlichen Handelns. Es trifft den Fall der Behörder im privatrechtlichen Bezug, ob das jetzt hier Selbstbestimmungsrecht heißt oder nicht ist mir gleich.

Weil dein Bezug @Pinguin in diesen Fall mit dem RBStV schlichtweg irreführend ist. Es gibt keinen Vergleich der Anwendung des Urteils der BVerfG.
Klar kann ich als Bürger widersprechen, aber nicht gegen das staatliche Handeln. Die Behörde hat hier privatrechtlichen Bezug.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#8: 09. Juli 2017, 19:54
@drboe

Ja das könnte man(n) Frau so sehen, aber was ist dann mit § 48 BMG?

Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#9: 09. Juli 2017, 19:57
… Im Gesetzeswortlaut ist von „Rundfunk“ zitiert. Dieser „Rundfunkdarf hiernach lediglich „Auskunft über Alters oder Ehejubiläen einholen“. Von automatisierten personenbezogener Meldebestandsdaten ist kein Wortlaut vorhanden. Es ist nach Gesetzestext nur diese bestimmte „Auskunftmöglich, oder wer liest dort was anderes?

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html
+++
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Die Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die LRA / BS ist im RBStV geregelt und nicht im Meldegesetz. Darauf haben bisher alle Gerichte Bezug genommen und nicht auf das BMG. Ansonsten kann ich nur empfehlen dagegen zu klagen und wünsche viel Erfolg.

Der Gesetzgeber bzw. diesem Staat ist auf Grund des BMG erlaubt, Daten seiner Bürger zu erheben. Ja es ist sogar die Pflicht des Bürgers diese Daten in dem Meldebehörden abzugeben und zwar mit vollständiger Adresse und auch Veränderungen sind anzuzeigen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#10: 09. Juli 2017, 20:06
@muuhhhlli

Tja, das steht zwar so dort, aber ist verfassungswidrig wegen Art. 73 Abs. (1) Nr. 3. GG

Zitat
(1)   Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
(…)
3.  die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; (…)

Da helfen auch keine Landesgesetze darüber hinweg ...

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#11: 09. Juli 2017, 20:35
@muuhhhlli
Da helfen auch keine Landesgesetze darüber hinweg ...

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
+++
 ::)

Die Länder haben ja zur Datenübermittlung ein Anweisung dazwischen geschaltet. Kann ich Dich für BW darauf verweisen

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
(Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/kh0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BMGAGDVBWrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#12: 09. Juli 2017, 21:10
Die Länder haben ja zur Datenübermittlung ein Anweisung dazwischen geschaltet.

Ja genau "dazwischengeschaltet" oder besser noch ausgedrückt, wie hier öffentlich Verkündet:
Zitat
"hineingefummelt"

Guggst du hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199

Die Landesgesetze zur Norm BMG sind bekannt. Der Landesgesetzgeber hat Art. 73 GG zu beachten. Das tut er aber nicht. Setzt sich bei seiner eigenen Gesetzgebung darüber hinweg, weil keiner dagegen „klagen“ wird. Kennst doch den Spruch: „Wo kein Kläger, da auch kein Richter“ …
+++
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#13: 09. Juli 2017, 23:23
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
(Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/kh0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BMGAGDVBWrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
Gilt aber trotzdem nicht für alle:

Zitat
§ 17 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR)
[...]
(2) [...]Die Daten betroffener Personen, für die Auskunftssperren nach § 51 BMG eingetragen sind, dürfen nicht übermittelt werden.
Alleine damit wäre schon die Ungleichbehandlung gegeben, wenn es sich bei jenem, der nicht übermittelt werden darf, um einen Rundfunknutzer handelt, bei dem, der übermittelt wird, aber um einen Rundfunknichtnutzer. Die Folge daraus wäre eine verkehrte Welt, bei der Nichtnutzer dem Nutzer den Konsum finanziert.

->
Zitat
Bundesmeldegesetz
§ 51 Auskunftssperren
[...]
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

->
Zitat
Personenstandsgesetz
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. [...]

->
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. [...]


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#14: 10. Juli 2017, 08:08
Da es in diesem Thema ja um Datenschutz gemäß BVerfG geht und nicht um's Meldewesen nochmals Aussagen des BVerfG aus diesem Beschluß.

Aus Rn. 23
Zitat
a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 104, 220 <231>; vgl. auch BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). [...]
Heißt also ganz eindeutig, daß auch bei einer "bloßen" Datenübertragung, egal, ob aktiv oder passiv vorgenommen, dem betroffenen Bürger der gerichtliche Weg offenstehen muß; und dieses funzt effektiv eben nur, wenn der Bürger vor der Datenübertragung darüber informiert wird.


Aus Rn. 25
Zitat
[...]Allen zitierten Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung direkt - oder vermittelt über § 22 EGGVG - im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung steht.
Dieses EGGVG ist das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und hier einsehbar: http://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/

Aus Rn. 26
Zitat
bb) Angesichts dieser Vorschriften, die die Intention des Gesetzgebers nahelegen, in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen, [...]
In allen Konstellationen, ja, auch dann ...; siehe Text zu Rn. 23.

Aus Rn. 30
Zitat
[...]In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>).[...]

Und das BVerfG sagt nun, daß es keinen effektiven Rechtsschutz mehr hat, wenn eine Daten-Übermittlung erfolgt und jener, dessen Daten übermittelt worden sind, erst hinterher davon erfährt.

Und darauf

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

können sich alle natürlichen Personen berufen, wenn eine Stelle des Staates personenbezogene Daten ohne vorherige Information an den, dessen Daten weitergegeben werden sollen, an andere weitergibt.

Nochmals aus Rn. 26

Zitat
[...]dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, den fraglichen Normen in den Grenzen des Zulässigen eine Interpretation zukommen zu lassen, die jedem die Möglichkeit der Überprüfung belastender Rechtsakte der öffentlichen Gewalt einräumt.
Und freilich ist hier schon die bloße unauthorisierte Datenweitergabe ein belastender Rechtsakt, weil es alles Rechtsakte sind, die eine öffentliche Stelle in Relation zum Bürger oder anderen öffentlichen Stellen durchführt.

Art 1 Abs. 1 GG
Zitat
Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 Abs. 1 GG
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Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 19 Abs. 4 GG
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Artikel 19

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG

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Artikel 10

Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art. 35 Abs. 1 GG
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Artikel 35

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__8.html

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§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Da werden sich noch ganz viele freuen, die hier blindlings Rundfunkbüttel spielen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2017, 08:35 von pinguin«
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