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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 07. Juli 2017, 08:30

Titel: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 07. Juli 2017, 08:30
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),

http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html

Rn 27
Zitat
[...] Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. Die Dienstbehörde erhält allein schon durch die Übermittlung Kenntnis von höchstpersönlichen Daten, noch bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz erlangen oder sich überhaupt äußern kann, und selbst der nachgelagerte Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet die Dienstbehörde die übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet hier also so, wie es der Europäische Gerichtshof auch getan hat; bezüglich EuGH ->
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Der Bürger, hier Beschwerdeführer, ist damit vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten zu informieren, damit er sich gegen diese Datenweitergabe gerichtlich wehren kann.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23670.0
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2017, 16:25
Hinweis: Siehe nunmehr auch
[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23670.0
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 09. Juli 2017, 18:43
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),


http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html

Der Bürger, hier Beschwerdeführer, ist damit vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten zu informieren, damit er sich gegen diese Datenweitergabe gerichtlich wehren kann.

Die hier formulierte Rechtsprechung des BVerfG zum Fall und dem Datenschutz wurde von keinem Gericht im Fall der Klagen zur Datenübermittlung an den BS herangezogen, weil die zu übermittelnden aus dem Melderegister an den BS durch den RBStV abgesichert sind.

Der hier herangezogene Fall ist nicht vergleichbar zum staatlichen Handeln, denn die Daten aller Bürger der EU dürfen von den staatlichen Stellen verarbeitet werden, besonders wenn dieses durch den RBStV abgesichert ist. Hier gibt es nach den DS-Gesetzen schon die Besonderheit, dass nicht Datenschutzbeauftrage des jeweiligen Bundeslandes oder der Bundesdatenschutzbeauftrage die Weitergabe der Daten nicht verwehren kann. Dies obliegt dem Datenschutzbeauftragten der jeweiligen LRA.

Das sieht im privatrechtlichen Verfahren durchaus anderst aus, weil das BDSG Anwendung findet. Dass sich dann die Behörde - auch kein Gericht - Vorzüge oder Ausnahmen zu Ihren Gunsten leisten darf, denn hier unterliegt sie den strikten Vorgaben des BDSGesetzes. Nichts anderes hat das BVerfG festgestellt.

Das ist und wird schon immer so gehandhabt. Es kann nicht jede Person auf die Meldebehörde gehen und unbegründet die Daten von seinem Nachbar abfragen oder auf alle Meldedaten zugreifen. Siehe Problem der Adressen der Bürger zur Weitergabe an Parteien zur Wahlwerbung. Hier gibt es die gesetzliche Regelung, dass zu diesem Zweck, aber immer auf die jeweils anstehende Wahl, über eine Veröffentlichung und über eine Frist, ein Widerspruch vom Bürger eingelegt werden kann, wenn er möchte, dass seine Daten nicht an die Parteien weiter gegeben werden.

Beim RF-Betrag wäre damit den LRA / BS die Grundlage entzogen, RF-Beiträge einzuziehen, wenn alle Bürger der Datenweitergabe widersprechen würden. So einfach lässt sich kein Staat ein staatliches Handeln aus dem Wege räumen.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 19:22
@muuhhhlli

Deiner Ausführung kann nicht zugestimmt werden; der Beschwerdeführer war/ist Beamter, sein Arbeitgeber damit eine Behörde; das Amtsgericht, daß diese Daten weitergab, ist ebenfalls eine Behörde. Vordergründig ist da erst einmal gar nichts privatrechtlich.

Wenn Du damit argumentierst, daß der Beschwerdeführer trotz seines Beamtenstatus ja als Privatperson handelte, nun, die natürliche Person als Rundfunkverweigerer handelt ebenfalls als Privatperson, dann müsste folgerichtig auch hier Privatrecht gelten.

Der Beschluß stützt sich auf das Selbstbestimmungsrecht, das eh nur natürlichen Personen zur Verfügung steht, da sich juristische Personen regelmäßig nicht auf die Grundrechte der Art 1 bis 17 GG berufen dürfen.

Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.

Keine! Behörde ist befugt, personenbezogene Daten natürlicher Personen ohne Vorabinformation an diese an andere Behörden weiterzugeben, weil die natürliche Person die Möglichkeit haben muß, dieser Weitergabe vor der Weitergabe gerichtlich widersprechen zu können?

Was, bitte, verstehst Du daran nicht?
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 09. Juli 2017, 19:22
Siehe Problem der Adressen der Bürger zur Weitergabe an Parteien zur Wahlwerbung. Hier gibt es die gesetzliche Regelung, dass zu diesem Zweck, aber immer auf die jeweils anstehende Wahl, über eine Veröffentlichung und über eine Frist, ein Widerspruch vom Bürger eingelegt werden kann, er möchte dass seine Daten nicht an die Parteien weiter gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs. (2) BMG …

Zitat
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    Doktorgrad,
4.    Anschrift sowie
5.    Datum und Art des Jubiläums.

… Im Gesetzeswortlaut ist von „Rundfunk“ zitiert. Dieser „Rundfunkdarf hiernach lediglich „Auskunft über Alters oder Ehejubiläen einholen“. Von automatisierten personenbezogener Meldebestandsdaten ist kein Wortlaut vorhanden. Es ist nach Gesetzestext nur diese bestimmte „Auskunftmöglich, oder wer liest dort was anderes?

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html)
+++
 ::)
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: drboe am 09. Juli 2017, 19:44
@marga: es ist inzwischen doch offensichtlich, dass Behörden die ÖR-Sender ebenfalls als Behörden betrachten. Demnach werden sie vermutlich gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) § 34 "Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen" tätig werden und die Daten zur Verfügung stellen. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html

M. Boettcher
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 09. Juli 2017, 19:45
Ein typisches Beispiel ist der Beitrag von @unGEZahlt unter
Behörden fragen Bankkonto-Daten ab wie nie zuvor (Quelle: welt.de)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23669.0.html

in dem welt.de-Artikel vom 09.07.2017
Behörden fragen Bankkonto-Daten ab wie nie zuvor
https://www.welt.de/finanzen/article166435045/Behoerden-fragen-Bankkonto-Daten-ab-wie-nie-zuvor.html
geht es um die seit 2013 stattfindende rasante Erhöhung von Kontenabfragen.

Lesen Sie sich mal den Beitrag durch, dann wird jeder Verstehen, welchen Stellenwert Datenschutz des Bürgers noch hat.
Der Datenschutz für den Bürger findet nur Anwendung, damit der Bürger sein gedachtes Recht nicht mehr selbst ausüben kann, während alle anderen, wo es um wirtschaftlichen Interessen - berechtigt oder unberechtigt - geht, den Freifahrtschein bekommen, jede Person mittellos zu machen.

Und man bedenkt: Diese Entwicklung unterstützen viele unsere Mitmenschen mit Ihrer täglichen Arbeit, die eben an solchen Stellen sitzen und Ihre Machtposition so ausüben, damit es keine Hindernisse mehr gibt, um noch lange Gerichtswege beschreiten zu können. Die machen das einfach.

Wenn - wie in diesem Bericht - dann die Bundesdatenschutzbeauftragte Frau Voßkuhl sagt: „Das Kontenabrufverfahren ist ein hervorragendes Beispiel für das sogenannte Honigtopfprinzip: Einmal erteilte hoheitliche Zugriffsbefugnisse auf personenbezogene Daten werden auf einen immer weiteren Kreis von Zugriffsberechtigten ausgedehnt“. Gleichzeitig entferne sich die Verwendung der abgefragten Daten von dem eigentlichen Zweck, für den der Zugriff eigentlich eingerichtet wurde. So habe sich der Kontoabruf weit entfernt von der ursprünglichen Idee der Terrorismusbekämpfung. Inzwischen gehe es vor allem darum, das zivilrechtliche Inkasso zu erleichtern.

Der letzte Satz betrifft uns mit unserem Versuch, hier im Forum dieses Inkasso zu verhindern.

Da sehe ich schwarz, die Quote der Weigerer wird auf 0,0x% herunter gefahren. Und ich Frage, weshalb unterbindet die Bundesdatenschutzbeauftragte Frau Voßkuhl mit Gerichtsverfahren diese Auswüchse nicht?

Deshalb sind für mich vielfach die von @Pinguin zitierten Urteile Makulatur mit dem fehlendem Detail zur jeweiligen Fallpraxis und dem Alltag des wirtschaftlichen Erfolges, der eben bei der EU an erster Stelle steht und sich dort so schön Wettbewerb nennt.

Dazu noch die Meinung des Bundesgeschäftsführers des Verbandes Deutscher Gerichtsvollzieher Herrn Hüermann.
Zitat
„Gläubiger haben gelernt, dass dies ein vielversprechender Weg ist, um doch noch an Geld zu kommen“. „Alleine die gefallene 500-Euro-Hürde wird dazu führen, dass die Abrufzahlen von Gerichtsvollziehern in diesem und im nächsten Jahr noch einmal deutlich steigen werden“.

Abschließend:
In Zukunft müssen die Banken zudem Adresse und Steueridentifikationsnummer in einer Datenbank hinterlegen, von der aus die Informationen dann ohne Kenntnis der Bank des Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern abgerufen werden können.

Wir sind als Bürger in diesem Land D und in der EU schon längst entmündigt. Wenn wir uns in Foren darüber beklagen, werden wir kontrolliert.
Sollten wir dieses in einem Protest öffentlich ausdrücken, dürfen wir das - es interessiert aber niemanden. Und wenn der Protest niedergeschlagen werden sollte, kommen die 79 Wasserwerfer von der Firma Rosenbauer zum Einsatz. Und zu guter letzte haben wir ja noch die schwarzen ***truppen, die jeden Privatbesitz vernichten dürfen, damit der Mensch, das Objekt des Hindernisses, immer gefügig gemacht wird.


***Edit "Bürger":
Wortwahl entfernt/ geändert. Bitte auf die Wortwahl achten und keine unbelegten Anschuldigungen vorbringen.
Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 09. Juli 2017, 19:50
Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.

Habe ich etwas anderes gesagt. Der von Dir geschilderte Fall betrifft nicht den Fall des staatlichen Handelns. Es trifft den Fall der Behörder im privatrechtlichen Bezug, ob das jetzt hier Selbstbestimmungsrecht heißt oder nicht ist mir gleich.

Weil dein Bezug @Pinguin in diesen Fall mit dem RBStV schlichtweg irreführend ist. Es gibt keinen Vergleich der Anwendung des Urteils der BVerfG.
Klar kann ich als Bürger widersprechen, aber nicht gegen das staatliche Handeln. Die Behörde hat hier privatrechtlichen Bezug.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 09. Juli 2017, 19:54
@drboe

Ja das könnte man(n) Frau so sehen, aber was ist dann mit § 48 BMG?

Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html)
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Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 09. Juli 2017, 19:57
… Im Gesetzeswortlaut ist von „Rundfunk“ zitiert. Dieser „Rundfunkdarf hiernach lediglich „Auskunft über Alters oder Ehejubiläen einholen“. Von automatisierten personenbezogener Meldebestandsdaten ist kein Wortlaut vorhanden. Es ist nach Gesetzestext nur diese bestimmte „Auskunftmöglich, oder wer liest dort was anderes?

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html)
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Die Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die LRA / BS ist im RBStV geregelt und nicht im Meldegesetz. Darauf haben bisher alle Gerichte Bezug genommen und nicht auf das BMG. Ansonsten kann ich nur empfehlen dagegen zu klagen und wünsche viel Erfolg.

Der Gesetzgeber bzw. diesem Staat ist auf Grund des BMG erlaubt, Daten seiner Bürger zu erheben. Ja es ist sogar die Pflicht des Bürgers diese Daten in dem Meldebehörden abzugeben und zwar mit vollständiger Adresse und auch Veränderungen sind anzuzeigen.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 09. Juli 2017, 20:06
@muuhhhlli

Tja, das steht zwar so dort, aber ist verfassungswidrig wegen Art. 73 Abs. (1) Nr. 3. GG

Zitat
(1)   Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
(…)
3.  die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; (…)

Da helfen auch keine Landesgesetze darüber hinweg ...

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html)
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Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 09. Juli 2017, 20:35
@muuhhhlli
Da helfen auch keine Landesgesetze darüber hinweg ...

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html)
+++
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Die Länder haben ja zur Datenübermittlung ein Anweisung dazwischen geschaltet. Kann ich Dich für BW darauf verweisen

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
(Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/kh0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BMGAGDVBWrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 09. Juli 2017, 21:10
Die Länder haben ja zur Datenübermittlung ein Anweisung dazwischen geschaltet.

Ja genau "dazwischengeschaltet" oder besser noch ausgedrückt, wie hier öffentlich Verkündet:
Zitat
"hineingefummelt"

Guggst du hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199

Die Landesgesetze zur Norm BMG sind bekannt. Der Landesgesetzgeber hat Art. 73 GG zu beachten. Das tut er aber nicht. Setzt sich bei seiner eigenen Gesetzgebung darüber hinweg, weil keiner dagegen „klagen“ wird. Kennst doch den Spruch: „Wo kein Kläger, da auch kein Richter“ …
+++
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Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 09. Juli 2017, 23:23
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
(Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/kh0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BMGAGDVBWrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
Gilt aber trotzdem nicht für alle:

Zitat
§ 17 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR)
[...]
(2) [...]Die Daten betroffener Personen, für die Auskunftssperren nach § 51 BMG eingetragen sind, dürfen nicht übermittelt werden.
Alleine damit wäre schon die Ungleichbehandlung gegeben, wenn es sich bei jenem, der nicht übermittelt werden darf, um einen Rundfunknutzer handelt, bei dem, der übermittelt wird, aber um einen Rundfunknichtnutzer. Die Folge daraus wäre eine verkehrte Welt, bei der Nichtnutzer dem Nutzer den Konsum finanziert.

->
Zitat
Bundesmeldegesetz
§ 51 Auskunftssperren
[...]
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

->
Zitat
Personenstandsgesetz
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. [...]

->
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. [...]
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2017, 08:08
Da es in diesem Thema ja um Datenschutz gemäß BVerfG geht und nicht um's Meldewesen nochmals Aussagen des BVerfG aus diesem Beschluß.

Aus Rn. 23
Zitat
a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 104, 220 <231>; vgl. auch BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). [...]
Heißt also ganz eindeutig, daß auch bei einer "bloßen" Datenübertragung, egal, ob aktiv oder passiv vorgenommen, dem betroffenen Bürger der gerichtliche Weg offenstehen muß; und dieses funzt effektiv eben nur, wenn der Bürger vor der Datenübertragung darüber informiert wird.


Aus Rn. 25
Zitat
[...]Allen zitierten Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung direkt - oder vermittelt über § 22 EGGVG - im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung steht.
Dieses EGGVG ist das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und hier einsehbar: http://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/

Aus Rn. 26
Zitat
bb) Angesichts dieser Vorschriften, die die Intention des Gesetzgebers nahelegen, in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen, [...]
In allen Konstellationen, ja, auch dann ...; siehe Text zu Rn. 23.

Aus Rn. 30
Zitat
[...]In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>).[...]

Und das BVerfG sagt nun, daß es keinen effektiven Rechtsschutz mehr hat, wenn eine Daten-Übermittlung erfolgt und jener, dessen Daten übermittelt worden sind, erst hinterher davon erfährt.

Und darauf

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

können sich alle natürlichen Personen berufen, wenn eine Stelle des Staates personenbezogene Daten ohne vorherige Information an den, dessen Daten weitergegeben werden sollen, an andere weitergibt.

Nochmals aus Rn. 26

Zitat
[...]dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, den fraglichen Normen in den Grenzen des Zulässigen eine Interpretation zukommen zu lassen, die jedem die Möglichkeit der Überprüfung belastender Rechtsakte der öffentlichen Gewalt einräumt.
Und freilich ist hier schon die bloße unauthorisierte Datenweitergabe ein belastender Rechtsakt, weil es alles Rechtsakte sind, die eine öffentliche Stelle in Relation zum Bürger oder anderen öffentlichen Stellen durchführt.

Art 1 Abs. 1 GG
Zitat
Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 Abs. 1 GG
Zitat
Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 19 Abs. 4 GG
Zitat
Artikel 19

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG

Zitat
Artikel 10

Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art. 35 Abs. 1 GG
Zitat
Artikel 35

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__8.html

Zitat
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Da werden sich noch ganz viele freuen, die hier blindlings Rundfunkbüttel spielen.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: drboe am 10. Juli 2017, 08:54
Ja das könnte man(n) Frau so sehen, aber was ist dann mit § 48 BMG?

Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html)

Ich sage doch nicht, dass die Betrachtung der Meldeämter und anderer Behörden zum Behörden-Status der ÖR-Sendeanstalten richtig ist. Fakt ist aber, dass sie den LRA die Behördeneigenschaft fast immer zumessen. Man könnte auch auf die Idee kommen, was schon mehrfach deutlich wurde, nämlich dass ÖR-Sender juristisch nicht fassbare Zwitter-Konstruktionen sind, die je nach Bedarf für ihre publizistisch tätige "Unternehmenspersönlichkeit" Artikel 5 in Anspruch nehmen, während sie ihr "einnehmendes Wesen" als "Behörde" dann entdecken, wenn es gilt den Bürger zu schröpfen. Ich will hier aber nicht über gespaltene Unternehmenspersönlichkeiten und den Geisteszustand der Insassen der Anstalten und anderer Sesselpupser spekulieren. Sonst sind wir eines Tages womöglich zu überrascht, wenn uns das BVerfG erklärt, wie schief wir hier mit unseren Überlegungen liegen und wie wunderbar alles in Ordnung ist mit der Zwangsfinanzierung des ÖR-Rundfunks.

M. Boettcher
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: samson_braun am 10. Juli 2017, 09:05
auch hier wie so oft: Bundesgesetz bricht Landesgesetz! Darauf müsste man sich stützen.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 10. Juli 2017, 10:27
Hier nur mal als Beispiel wie der Landesgesetzgeber den Gesetzestext formuliert:

Brandenburgischen Meldegesetzes
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
vom 2. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 54])
geändert durch Verordnung vom 30. September 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 52])

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016 (https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016)
Zitat
§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
1.   Familienstand,
2.   derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.   Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.   Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.   Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, derzeitige und letzte frühere Anschriften, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).

(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
1.   Familienstand,
2.   Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.   Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, derzeitige und letzte frühere Anschriften, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).

Kommentar: Gemäß § 48 BMG kann der Rundfunk automatisierte personenbezogene Meldebestandsdaten nur publizistisch verwenden zur Auskunft gemäß § 50 Abs. (2) Satz 1. Im Klartext nur Auskunft für Alters- oder Ehejubiläen der Einwohner.

und weiter:
Zitat
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:
    1. Familienname,
    2. frühere Namen,
    3. Vornamen,
    4. Doktorgrad,
    5. Geburtsdatum,
    6. derzeitige und letzte frühere Anschriften,
    7. Einzugsdatum, Auszugsdatum und
    8. Sterbedatum.

(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.

Kommentar: Wie „fett“ markiert unzweifelhaft zitiert wird im Wortlaut, ist absolut keine Zitierung einer sogen. „Automation“ von personenbezogenen Meldebestandsdaten gegeben. Auch ist nur zitiert die Ermittlung im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes der volljährigen Einwohner.

Auch § 48 BMG (Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes) ist zu beachten bei der Landesgesetzgebung.
Die Durchführung des erfolgten „einmaligen“ automatisierten personenbezogenen Meldebestandsdatenabzugs und des am 01.01.2018 „wiederholten“ Abzuges, ist nach dem im November 2015 in Kraft getretenen BMG nach Meinung vieler Landesdatenschutzbeauftragten, verfassungswidrig (war dieser auch vor 2016). Die Landesdatenschutzbeauftragten haben die jeweiligen Landesgesetzgeber gewarnt. Aber der RBStV mit seinem § 11 Abs. (3, 4) wurde trotzdem „absichtlich grob willkürlich“ von den Landesparlamenten (Landtagen) abgesegnet.

Siehe hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199
+++
 ::)
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 10. Juli 2017, 10:29
Was Grundsätzliches: Ich bin kein Rechtsgelehrter und habe keinen geeigneten Titel. Kann nur wiedergeben, was ich zu lesen und zu verstehen imstande bin. Deshalb bin ich ungern bereit, Paragrafen, Urteile, abgeleitete Kausalzusammehänge rechtlich begründet hier darstellen zu wollen. Wer das besser kann - meine Hochachtung, wenn ich an unseren Profäten denke, ich verneige mich.

Hier in dem Fall zum persönlichen Datenschutz § 51 BMG ist zu beachten

->
Zitat
Bundesmeldegesetz
§ 51 Auskunftssperren
[...]
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Um eine Auskunftssperre nach § 51 BMG zu erlangen wird von den Meldeämtern folgendes zu Grund gelegt:

Zitat
Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)

Die  Meldebehörde  trägt  auf  Antrag  eine  Auskunftssperre  in  das  Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für  Leben,  Gesundheit,  persönliche  Freiheit  oder  ähnliche  schutzwürdige  Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung  einer  Auskunftssperre  nach  §  51  Absatz  1  BMG  zu  stellen,  in  dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person  durch  eine Melderegisterauskunft  eine  Gefahr  für  Leben,  Gesundheit, persönliche  Freiheit  oder  ähnliche  schutzwürdige  Interessen  erwachsen  kann.
Die  Meldebehörde  kann  im  Einzelfall  die  Vorlage  weiterer  Nachweise  vom  Antragsteller fordern. Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister  nur  erteilt  wird,  wenn  eine  Beeinträchtigung  schutzwürdiger  Interessen ausgeschlossen  werden  kann.  Die betroffene  Person  wird  vor  Erteilung  einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

D.h für mich nach allem was ich bisher habe ausfindig machen konnte. Es müssen Gründe für

--- Gefahr für  Leben
--- Gesundheit
--- persönliche  Freiheit
--- ähnliche  schutzwürdige  Interessen

benannt und mit dem Antrag vorgelegt werden - über dessen Beurteilung dann letztlich immer noch die Behörde in jedem Fall ein zuständiger Angestellter des Meldeamtes in der Sache nach seiner Prüfung entscheidet - ob dem Antrag der Auskunftssperre nach § 52 BMG entsprochen wird.

Zur Auslegung hier ein Aufsatz aus dem Novos-Verlag der Verwaltungsrechts-Zeitschrift LKV Landes- und Kommunalverwaltung für die Länder Berlin | Brandenburg | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Thüringen
von Oberregierungsrat Jürgen Bahl, Berlin.  http://www.lkv.nomos.de/fileadmin/lkv/doc/Aufsatz_LKV_13_09.pdf (http://www.lkv.nomos.de/fileadmin/lkv/doc/Aufsatz_LKV_13_09.pdf)

Es war zu lesen, bezogen auf den Punkt Gesundheit, eventuell mit ärztlicher Bescheinigung die Auskunftssperre zu beantragen. Wie das anerkannt ärztlich zu begründen ist, kann ich nicht sagen, da es hierfür den § 52 BMG gibt. Beim § 52 BMG kann aufgrund z.B. eines Krankenhausaufenthaltes, einer Haftstrafe aber nur für diese begrenzte Zeit eine Auskunftssperre eingerichtet werden.

Ansonsten ist die Begründung darauf bezogen, wenn jemand gefährdet ist - z.B. wegen möglicher Entführungen, Stalking, bei Richtern, Kripobeamten und sicherlich vergleichbar im persönlichen Umfeld. Immer wenn das Leben eines Menschen in irgend einer Art und Weise gefährdet wäre, wenn jemand seine Anschrift erfahren könnte.

In diesem Zusammenhang ein Urteil des VGH München, in dem für einen Mitarbeiter des Sozialreferates eine Meldesperre eingetragen war, die nach seiner Versetzung und der veränderten Gesetzeslage keine Gültigkeit mehr hatte und seine Berufung vom VGH Bayern zurück gewiesen wurde.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-40044?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Um das zu verdeutlichen verweise ich auf
Zitat
Drucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
 (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

In diesem Dokument das dem Bundesrat von der Bundesregierung zur Zustimmung vorgelegt wurde - ist alles enthalten wie bei der Anwendung des Bundesmeldegesetzes zu verfahren ist - mit Darstellung von Ablaufdiagrammen - einschließlich der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates.

Ich kann nur jedem dieses Dokument zur Anwendung und Auslegung des BMG empfehlen.


Eine direkte Beachtung von § 1758 BGB und § 63 Benutzung in besonderen Fällen - Personenstandsgesetz sehe ich in diesem Zusammenhang nicht

Was die Anwendung von Ausnahmen des BMG betrifft, Steuerbehörden, Gerichtsvollzieher usw. kann ich nur nochmals auf diesen Beitrag weiter oben in hiesigem Thread verweisen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150647.html#msg150647
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: KlarSchiff am 10. Juli 2017, 10:46
Mal ganz unbedarft gefragt:

Wenn hier von den Meldeämtern in ungesetzlicher Weise Daten aus dem Register weitergegeben werden und hierdurch finanzielle Nachteile erwachsen (hier konkret die Zwangsanmeldung mit behaupteter Gebührenpflicht), wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt  eine solche Pflicht erwachsen?

Ich denke, ohne dass die Meldeämter hier Druck bekommen, weil sie evtl. zum Schadensersatz verpflichtet werden, wird sich an deren Praxis wohl nichts ändern.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 10. Juli 2017, 10:56
@muuhhhlli

Die Auskunftssperren sind nicht das „Problem“. Bitte darauf nicht versteifen. Das „Problem“ ist der „Landesgesetzgeber“ bei seiner „Vertrags- bzw. Gesetzestransformation“ seiner eigenen „Landesgesetze“, die nicht konform zum Grundgesetz GG verabschiedet werden, von den Landesparlamenten.

Die Meinung von @pinguin, ...
Zitat
(…) „Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.
Keine! Behörde ist befugt, personenbezogene Daten natürlicher Personen ohne Vorabinformation an diese an andere Behörden weiterzugeben, weil die natürliche Person die Möglichkeit haben muß, dieser Weitergabe vor der Weitergabe gerichtlich widersprechen zu können?
Was, bitte, verstehst Du daran nicht?“ (…)

sollte sich jeder verinnerlichen. Aber dieses „Konstrukt des Landesgesetzgebers RBStV“ kann nur das Bundesverfassungsgericht wieder richtigstellen.

Bitte dieses hier verinnerlichen von weiter oben im Thread:
Da es in diesem Thema ja um Datenschutz gemäß BVerfG geht und nicht um's Meldewesen nochmals Aussagen des BVerfG aus diesem Beschluß.

+++
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 10. Juli 2017, 10:59
Auch § 48 BMG (Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes) ist zu beachten bei der Landesgesetzgebung.
Die Durchführung des erfolgten „einmaligen“ automatisierten personenbezogenen Meldebestandsdatenabzugs und des am 01.01.2018 „wiederholten“ Abzuges, ist nach dem im November 2015 in Kraft getretenen BMG nach Meinung vieler Landesdatenschutzbeauftragten, verfassungswidrig (war dieser auch vor 2016). Die Landesdatenschutzbeauftragten haben die jeweiligen Landesgesetzgeber gewarnt. Aber der RBStV mit seinem § 11 Abs. (3, 4) wurde trotzdem „absichtlich grob willkürlich“ von den Landesparlamenten (Landtagen) abgesegnet.

Siehe hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199
Die Durchführung des Meldebestandsdatenabzug bezogen auf den RBStV wurde als erstes bei der Popularklage von Ermano Geuer vom bayerische Verfassungsgericht abgeschmettert und für rechtens erklärt.  Ich denke hier wurde ein taktischer Fehler begangen, denn diesem Gericht hätte die  Prüfung nicht vorgelegt werden sollen.

Die Zuständigkeit ist sicherlich damit begründet, der Rundfunk wäre Ländersache, wenngleich ein bundesweiter Meldedatenabzug aller gemeldeten Personen über 18 keine Ländersache mehr darstellt. Dieses gilt aus meiner Sicht auch dann, wenn damit argumentiert wird, dass jede LRA nur Zugriff auf Ihre zuständigen Daten habe, in dem gemeinsamen Rechenzentrum des BS in Köln. Abgesehen von allen muss man sagen, dass die Datenschutzbeauftragten der LRA in Ihrer Zuständigkeit total versagt haben.

Was einfach für mich eine Lüge darstellt. Denn in dem Geschäftsberichten des BS wird in keinster Weise darauf Bezug genommen, dass die im RBStV vorgesehen Löschung von nicht benutzen Daten in welcher Größe (Anzahl Datensätze) nach 3 Jahren stattgefunden habe.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: muuhhhlli am 10. Juli 2017, 11:16
@muuhhhlli
Die Auskunftssperren sind nicht das „Problem“. Bitte darauf nicht versteifen. Das „Problem“ ist der „Landesgesetzgeber“ bei seiner „Vertrags- bzw. Gesetzestransformation“ seiner eigenen „Landesgesetze“, die nicht konform zum Grundgesetz GG verabschiedet werden, von den Landesparlamenten.

@marga

ich hab das durchaus verstanden. Aber ich darf nicht unberücksichtigt lassen, dass der ganz Normal Bürger bei einer Klage nicht mit dieser Kausalkette von Meldeamt, Landesgesetzgeber, RBStV, BMG, Vertrags- bzw. Gesetzestransformation und schließlich das Grundgesetz, egal bei welchem Gericht nie ein Gehör finden wird. Deshalb dann auf § 51 BMG zu verweisen ist aus meiner Sicht, der genau so schlechte Lösungsansatz.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 10. Juli 2017, 11:19
wenn hier von den Meldeämtern in ungesetzlicher Weise Daten aus dem Register weitergegeben werden und hierdurch finanzielle Nachteile erwachsen (hier konkret die Zwangsanmeldung mit behaupteter Gebührenpflicht) wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt  eine solche Pflicht erwachsen

Bitte dieses hier sehr gut  verinnerlichen:

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679)

Artikel 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz

Und weiter:
Artikel 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

+++
::)
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 10. Juli 2017, 11:52
Was einfach für mich eine Lüge darstellt. Denn in dem Geschäftsberichten des BS wird in keinster Weise darauf Bezug genommen, dass die im RBStV vorgesehen Löschung von nicht benutzen Daten in welcher Größe (Anzahl Datensätze) nach 3 Jahren stattgefunden habe.

Es findet keine Löschung statt, wegen fehlender Kontrolle, da der BS seine eigene Datenschutzpolizei hat. Selbst die Landesdatenschutzbeauftragten haben hier keinen Einfluss. Der Datenschutzbeauftragte des BS/LRA wird vom jeweiligen Intendanten/Intendantin "auserkoren". Die Landesdatenschutzbeauftragten haben hier absolut keinen Einfluss auf BS/LRA. Auch wurde der BS als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR nichtrechtsfähig gegründet, sodass dieser machen kann was er möchte, weil nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD der BS als Teil der LRA tituliert wird. Was aber allein durch die privatrechtlich organisiert gegründete GbR mit fremden Gesellschaftern gar nicht möglich ist.
>:D >:D >:D :police: :police: :police:

Hier ein kurzer Auszug aus einer Klage einer fiktiven Person …
Zitat
(…) Die personenbezogenen Daten des Klägers sind spätestens am 00.00.0000 vom Beklagten zu löschen. Löschen ist das Unkenntlich machen gespeicherter personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. (4) Nr. 5. BDSG, d. h. der bloße Vermerk „Gelöscht“ genügt nicht. Hierzu zählen Methoden wie das Vernichten der Datenträger, Schwärzen, Schreddern etc. Selbst, wenn das Beitragskonto noch nicht ausgeglichen sein sollte. Der Beklagte hatte dafür die vorgegebene Frist von 12 Monaten zur Verfügung. Wenn der Beklagte diese Frist nicht einhält, kann dies nicht zur Last des Klägers gehen. Dafür werden vom Gesetzgeber Fristen ausgesprochen. Der Beklagte kann sich nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht auf § 11 Abs. (5) RBStV berufen, dass eine Löschfrist für personenbezogene Daten des Klägers unbeschränkt existiert. Nach § 9 Abs. (1) RBStV hat der Beklagte genügend Zeit, das Verwaltungszwangsverfahren zur Auskunft über den Kläger gemäß dem VwVfG einzuleiten. Wenn der Beklagte innerhalb der 12 Monatsfrist nicht in der Lage ist, das Verwaltungszwangsverfahren zur Auskunft über den Kläger nach §§ 9,12 RBStV einzuleiten und abzuschließen, kann der Beklagte sich nicht auf uneingeschränkte nichteinzuhaltende Löschfristen der personenbezogen Daten des Klägers berufen. (…)

Quelle § 3 Abs. (4) Nr. 5. Bundesdatenschutzgesetz BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html)

Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit …
Das Urteil wird nicht veröffentlicht …

+++
 :o
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2017, 13:18
wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt eine solche Pflicht erwachsen?
Im Falle automatisierter Vorgänge wurde der Bereich Schadensersatz in bereits weiter oben benannt unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150671.html#msg150671

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__8.html

§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
Zitat
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Im Falle einer kommunalen Meldebehörde, die es zugelassen hat, daß auf automatisierte Weise personenbezogene Daten widerrechtlich weitergegeben worden sind, haftet unabhängig eines tatsächlichen Verschuldens die Kommune, die Träger dieser Meldebehörde ist, also die Stadt bspw.

Es sei dann hier nochmals darauf hingewiesen, daß gemäß EU-Beamtenstatut bzw. Beamtensstatusgesetz der Mitarbeiter persönlich für alles verantwortlich ist, was er in seinem Dienst tut und er u. U. nur dann von seiner persönlichen Verantwortung frei wird, wenn er von seinem Dienstvorgesetzten die schriftliche Weisung hat, sich ganz oder in Teilen über das von ihm anzuwendende Recht hinwegzusetzen hat.

Beamtensstatusgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/

Zitat
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

Zitat
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Ich korrigiere mich sogar dahingehend, als daß der Mitarbeiter auch dann nicht von seiner persönlichen Verantwortung befreit wird, wenn er eine schriftliche Weisung seines Dienstvorgesetzten hat, wenn

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Abs. 2, Satz 3
Zitat
[...] das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
Bspw:

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2017, 17:37
Der Link in der Antwort weiter oben von User muuhhhlli betreffs dieses Bundesratsdokumentes
Zitat
Drucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
führt zur Suche beim Bundesgesetzgeber und wird hier gefunden:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Hier ist dann Melderecht und Datenschutz etwas vermischt, weil das eine mit dem anderen verbunden ist.

Zitat
aber was ist dann mit § 48 BMG?
Zu diesem §48 BMG hat es keine ergänzenden Aussagen; §48 BMG ist damit abschließend und selbsterklärend.

Zitat
eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
Hier hat es derartige viele Ergänzungen, daß gebeten wird, diese selbst nachzulesen; hier deswegen nur eine Auswahl.

Zitat
51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre

Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. [...]

Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt.
In meinem Falle erfolgte all dieses nicht; keine Info von niemandem.

Zitat
51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Bei einem belastenden Rechtsakt muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg vor Durchführung dieses Rechtsaktes gegeben sein.

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Zitat
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
Hat es im BMGVwV auch eine Ergänzung, braucht aber nicht kommentiert zu werden; es hat nur den Hinweis auf Geltung der ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

Viel wichtiger ist das:
Zitat
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

Da steht im BMGVwV ausführlich, daß keine öffentliche Stelle ist, wer als öffentliches Unternehmen im Wettbewerb zu anderen steht.

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

BMG §44 - Vollzitat
Zitat
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    a) der Werbung oder
    b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind datenschutzrechtlich, weil sie im Wettbewerb zueinander und auch zu den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen stehen, nicht als öffentliche Stellen zu behandeln.

Definition der öffentlichen Stelle nach dem
BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/

§§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG

Zitat
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
[...]

§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
   b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Das Land Brandenburg hat zwar ein eigenes Datenschutzgesetz http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

aber gemäß
 
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.

und
Zitat
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Die Bestimmungen des BDSG sind damit, bis auf die wenigen Ausnahmen, ausdrücklich im Land Brandenburg gültig und einzuhalten.

Gemäß BMG in Verbindung zum BDSG ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Grund seines Wettbewerbscharakters keine öffentliche Stelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Zur Erinnerung:
Brandenburgischen Meldegesetzes
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016
Zitat
Zitat
§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:

Es darf hier sehr stark bezweifelt werden, daß eine Behörde im Land Brandenburg befugt ist, personenbezogene Daten "mal eben einfach so" an ein Wettbewerbsunternehmen durchzureichen.

Für das Land Berlin sind die evtl. Bestimmungen noch zu sichten.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 10. Juli 2017, 21:34
Es darf hier sehr stark bezweifelt werden, daß eine Behörde im Land Brandenburg befugt ist, personenbezogene Daten "mal eben einfach so" an ein Wettbewerbsunternehmen durchzureichen.

@pinguin
Große Verbeugung für diese ausführliche Gesetzeswortlaut-Darstellung für den juristischen Laien zum verinnnerlichen und zum Verständnis der Verschachtelungen der jeweiligen Normen und Vorschriften.

Als Schlussbemerkung einer fiktiven Person (@drboe mal wegschauen  ;D) kann noch folgendes Zitat hinzugefügt werden, welches wie folgt lautet:

Zitat
Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk mit seinen nur peripheren öffentlichen Aufgaben verfügt über eine Handlungsmacht, über die nicht einmal staatliche Ordnungsbehörden verfügen.
Dem Freiheitsgehalt des individuellen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung läuft eine derart massive Handlungsmacht, der eine nur mindere öffentliche Aufgabe entspricht, zutiefst zuwider.
Einem solchen ist jeder Bürger ausgesetzt. Wo auch immer er Wohnsitz nimmt: Die Verfolgung durch den Rundfunk droht.

Quelle:
Seite 41 aus "Der Zwangsrundfunk oder warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist"
Eine Streitschrift
2. Auflage Ludwigshafen am Rhein 2017
Der Autor:
Frank Jürgen Werner Hennecke
Dr. jur. utr.
Leitender Ministerialrat a.D.
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
Quelle:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/SET=2/TTL=1/MAT=/NOMAT=T/CLK?IKT=8062&TRM=Zwangsrundfunk+oder+Warum+die+neue+Rundfunkabgabe+rechts-+und+verfassungswidrig+ist (http://gso.gbv.de/DB=2.1/SET=2/TTL=1/MAT=/NOMAT=T/CLK?IKT=8062&TRM=Zwangsrundfunk+oder+Warum+die+neue+Rundfunkabgabe+rechts-+und+verfassungswidrig+ist)

und hier:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg143945.html#msg143945 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg143945.html#msg143945)
+++
 >:D
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2017, 23:30
Auch das Land Berlin hat ein eigenes Datenschutzgesetz, allerdings ist der zu lesende Text nicht auf dem aktuellen Stand, da es den Sender Freies Berlin ja schon lange nicht mehr hat.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1ojo/page/bsbeprod.psml;jsessionid=83320847CE061E5C13E5643815F6C018.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin

Durch viel Wühlen konnte ermittelt werden, daß die letzte Änderung des Datenschutzgesetzes des Landes Berlin in 2012 stattfand und hier im Rahmen des GVBL als PDF zu haben ist:

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Vom 16. Mai 2012

http://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2012/ausgabe-nr-12-v-24-5-2012-seite-137-bis-148.pdf

Nö, bringt nix, da muß man ja alle Änderungen seit der Urzeit sichten.  :-\

Der RBB-Staatsvertrag ist von 2002; von 2002 oder auch 2003 ist aber kein GVBL mehr online verfügbar.

Ein wenig steht ja auch im RBB-Staatsvertrag, was den Datenschutz anbelangt:
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
Fünfter Abschnitt: Datenschutz
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.

(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

Es gelten also für den RBB die Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin, durch die kein Bürger durchsteigt, weil nur geändert, aber Änderungen in den eigentlichen Text nicht eingepflegt wurden? Ist ja wie mit den ganzen Rundfunkstaatsvertragsänderungen.

Wenn man jetzt aber unterstellt, daß sich der auch hier wiederzufindende Wortlaut des "alten" Datenschutzgesetzes von Berlin in der aktualisiertesten Fassung finden lassen würde, dürfte der RBB nur das, was auch für den SFB galt.

Originalfassung:
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die [...] §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zitat
§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin

(1) Soweit der Sender Freies Berlin personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten an Stelle dieses Gesetzes § 22 a des Berliner Pressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Der Sender Freies Berlin bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
[/i]

Für das Land Berlin müsste man jetzt den aktuellen Wortlaut des aktualisierten Datenschutzgesetzes kennen.

In Bezug auf
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die [...] §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zitat
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Eher weniger, weil es ja automatisiert erfolgt?

§27 wurde hier schon abgehandelt; ein öffentliches Wettbewerbsunternehmen wird datenschutzrechtlich als nicht-öffentliches Wettbewerbsunternehmen behandelt. Wäre zu prüfen, ob das heute auch noch für Berlin so ist.

§ 28 betrifft die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, die zulässig ist,

Zitat
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
Das wäre dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen RBB und Betroffenem?

Einigendes Merkmal der §§ 28 bis 30a
Zitat
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat,

Zitat
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
Ärzte bspw. müssen es damit nicht dulden, daß eine Meldestelle ihre Daten an den Rundfunk durchreicht, denn dafür hat diese Meldestelle diese Daten nicht erhalten.

Zitat
§ 43 Bußgeldvorschriften
[...]
2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
[...]

Zitat
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2017, 07:59
Übrigens, dieses bereits benannte BMGVwV enthält auch eine Aussage zu den schutzwürdigen Interessen, wegen deren eine Auskunftssperre bspw. zulässig ist

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: drboe am 11. Juli 2017, 08:55
@marga: ich wüsste nicht, warum ich beim Zitat von Dr. Hennecke wegschauen sollte/müsste. Er bringt das Unbehagen an den ÖR-Rundfunkanstalten genau auf den Punkt. Und so wundert es mich auch nicht, dass man weder eine reguläre Aufsicht über die ÖRR führt, noch den Landesdatenschutzbeauftragten Kontrollfunktionen eingerichtet hat. Deren Unabhängigkeit ist den Anstalten und der Politik offenbar ein Dorn im Auge. Kritik an den ÖR ist erkennbar nicht erwünscht. Dass man die etablierten Rechte der Bürger auf vielfältige Weise missachtet, sobald es um die Finanzierung des Rundfunks geht - und zwar nicht nur was den Datenschutz betrifft - ist ziemlich offensichtlich. Die Weigerung der Gerichte den Rechtsverletzungen Einhalt zu gebieten, zeigt nicht nur, dass Rundfunk, und damit einhergehend wohl umfassende Manipulationsmöglichkeiten, ein elementares Bedürfnis der herrschenden Parteien/Politiker sein muss, sondern auch, wie willfährig das Justizsystem immer noch oder wieder einmal ist. Anders kann man die Machtfülle und Sonderrechte der Anstalten, sowie die fadenscheinigen bis schlampigen Urteile der Verwaltungsgerichte kaum verstehen.

M. Boettcher
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: marga am 11. Juli 2017, 10:37
@marga: ich wüsste nicht, warum ich beim Zitat von Dr. Hennecke wegschauen sollte/müsste.

@drboe

Etwas "Ironie" von user @marga, die sich an eine Stelle der "Maßregelungen von @drboe" zu erinnern vermag? Vielleicht war damal was mit dem "Benennen" von "fiktiven Personen" oder so ähnlich? User @marga kann sich auch irren? Irren ist menschlich? No Problem, take it easy. Das "wegschauen" bezog sich doch nur auf diese Worte von user @marga "fiktive Person".
+++
 ;)


Edit "Bürger":
Vorsorglich die Bitte, hier nicht weiter abzuschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
Das BVerfG zum Datenschutz
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2017, 16:01
Es hat seitens des Bundesverfassungsgerichtes die Entscheidung einer Nichtannahme betreffs der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung. Selbst dann, wenn das BVerfG es wöllte, wäre es nicht befugt, diese Verordnung als nichtgültig für Deutschland auszurufen.


BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2017
- 2 BvR 865/17 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk20170515_2bvr086517.html

Rn. 7 - (Der besseren Übersicht wegen mal gesplittet zitiert),
Zitat
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Europäischen Parlaments, des Rats sowie die Unterzeichnung und die Verkündung der angegriffenen Verordnung richtet, handelt es sich nicht um taugliche Angriffsgegenstände im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.


Zitat
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschriften und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 129, 124 <175 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 97).

Zitat
Eine Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 134, 366 <382 Rn. 23>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 99).
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Es darf sich also keine Verfassungsbeschwerde nur auf EU-Recht stützen.

Es müssen Handlungen nationaler staatlicher Stellen auf Basis nationalen Rechts angegriffen werden, die bspw. aus der (unkorrekten) Umsetzung europäischen Rechts resultieren und idealerweise jene europäische Regel namentlich benennen, auf Basis derer das nationale Recht entstanden ist.

Hier im Rundfunkbereich ist ganz klar der Rundfunkstaatsvertrag zu benennen, der sich aktiv auf Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste in §1, Absatz 5, Ziffer 2 stützt und sich auch nicht scheut, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in §1, Absatz 4, Ziffer 2, Satz 2 einzubeziehen.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: noGez99 am 18. Juli 2017, 16:29
In meiner Laienmeinung dachte ich, dass das BVerfG die strittigen Punkte die europäisches Recht betreffen, dann dem EuGH vorlegen müsste?
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2017, 19:35
In meiner Laienmeinung dachte ich, dass das BVerfG die strittigen Punkte die europäisches Recht betreffen, dann dem EuGH vorlegen müsste?
Vorlagepflichtig sind primär die nationalen Gerichte unterhalb des Bundesverfassungsgerichtes. Die Aufgabe des BVerfG liegt hier darin, wie übrigens schon praktiziert, einer Verfassungsbeschwerde "stattzugeben", (heißt hier: zu verwerfen und zwecks korrekter Rechtsanwendung an das behandelnde Gericht zwecks Realisierung seiner Vorlagepflicht zurückzugeben), die den Entzug des gesetzlichen Richters zum Inhalt hat, wenn ein nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt.

Im vorliegenden Fall würde eine Weiterleitung an den EuGH nur unnötige Kosten produzieren, also eine Mittelverschwendung darstellen, weil der EuGH selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland, die ja Mitglied der EU ist, nicht von der Geltung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung befreien könnte, weil eine derartige Befreiung im Regelwerk selber seitens des EU-Gesetzgebers vorgesehen sein müsste, was sie nicht ist.

Bekanntermaßen ist kein Gericht befugt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu stellen, und dieses gilt auch für den EuGH.

Das Gericht ist allerdings dazu befugt und verpflichtet, bei Beachtung der Rechtssetzungshierarchie eine Deutung des geschriebenen Rechts vorzunehmen, wenn in einem Sachverhalt mehrere Regelbereiche betroffen sind und es keine ein-eindeutige Aussage hat.

Zudem; das BVerfG ist ein Verfassungsgericht. Die Klärung von Fachfragen ist nicht seine Aufgabe.

Der EuGH hingegen ist als höchste europäische Rechtsinstanz in Bezug auf die Klärung europäischen Rechts beides in einer Person.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: pinguin am 21. Juli 2017, 14:26
Im Bundesmeldegesetz steht geschrieben
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__38.html

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]

bzw.

Zitat
§ 38 Automatisierter Abruf

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]

Damit wäre es quasi untersagt, weil nicht explizit erlaubt, nicht-öffentlichen Stellen einen automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten zu gestatten.

Denn wir haben ja inzwischen gelernt, daß

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Selbst Behörden ist nicht immer ein automatisierte Abruf gestattet:

Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß § 38 BMG

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-VII2-20151025-SF-A006.pdf

Es handelt sich also bei §44 BMG um Melderegisterauskünfte zu gewerblichen Zwecken

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.
Titel: Re: Das BVerfG zum Datenschutz
Beitrag von: Bürger am 18. November 2017, 00:00
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]