[...] Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. Die Dienstbehörde erhält allein schon durch die Übermittlung Kenntnis von höchstpersönlichen Daten, noch bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz erlangen oder sich überhaupt äußern kann, und selbst der nachgelagerte Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet die Dienstbehörde die übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.Das Bundesverfassungsgericht entscheidet hier also so, wie es der Europäische Gerichtshof auch getan hat; bezüglich EuGH ->
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),
http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html
Der Bürger, hier Beschwerdeführer, ist damit vor der Weitergabe der personenbezogenen Daten zu informieren, damit er sich gegen diese Datenweitergabe gerichtlich wehren kann.
Siehe Problem der Adressen der Bürger zur Weitergabe an Parteien zur Wahlwerbung. Hier gibt es die gesetzliche Regelung, dass zu diesem Zweck, aber immer auf die jeweils anstehende Wahl, über eine Veröffentlichung und über eine Frist, ein Widerspruch vom Bürger eingelegt werden kann, er möchte dass seine Daten nicht an die Parteien weiter gegeben werden.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
in dem welt.de-Artikel vom 09.07.2017
Behörden fragen Bankkonto-Daten ab wie nie zuvor
https://www.welt.de/finanzen/article166435045/Behoerden-fragen-Bankkonto-Daten-ab-wie-nie-zuvor.html
geht es um die seit 2013 stattfindende rasante Erhöhung von Kontenabfragen.
„Gläubiger haben gelernt, dass dies ein vielversprechender Weg ist, um doch noch an Geld zu kommen“. „Alleine die gefallene 500-Euro-Hürde wird dazu führen, dass die Abrufzahlen von Gerichtsvollziehern in diesem und im nächsten Jahr noch einmal deutlich steigen werden“.
Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
… Im Gesetzeswortlaut ist von „Rundfunk“ zitiert. Dieser „Rundfunk“ darf hiernach lediglich „Auskunft über Alters oder Ehejubiläen einholen“. Von automatisierten personenbezogener Meldebestandsdaten ist kein Wortlaut vorhanden. Es ist nach Gesetzestext nur diese bestimmte „Auskunft“ möglich, oder wer liest dort was anderes?
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html)
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
(…)
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; (…)
@muuhhhlli
Da helfen auch keine Landesgesetze darüber hinweg ...
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html)
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::)
Die Länder haben ja zur Datenübermittlung ein Anweisung dazwischen geschaltet.
"hineingefummelt"
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BundesmeldegesetzGilt aber trotzdem nicht für alle:
(Meldeverordnung - MVO) Vom 28. September 2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/kh0/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BMGAGDVBWrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
§ 17 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR)Alleine damit wäre schon die Ungleichbehandlung gegeben, wenn es sich bei jenem, der nicht übermittelt werden darf, um einen Rundfunknutzer handelt, bei dem, der übermittelt wird, aber um einen Rundfunknichtnutzer. Die Folge daraus wäre eine verkehrte Welt, bei der Nichtnutzer dem Nutzer den Konsum finanziert.
[...]
(2) [...]Die Daten betroffener Personen, für die Auskunftssperren nach § 51 BMG eingetragen sind, dürfen nicht übermittelt werden.
Bundesmeldegesetz
§ 51 Auskunftssperren
[...]
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Personenstandsgesetz
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. [...]
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. [...]
a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 104, 220 <231>; vgl. auch BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). [...]Heißt also ganz eindeutig, daß auch bei einer "bloßen" Datenübertragung, egal, ob aktiv oder passiv vorgenommen, dem betroffenen Bürger der gerichtliche Weg offenstehen muß; und dieses funzt effektiv eben nur, wenn der Bürger vor der Datenübertragung darüber informiert wird.
[...]Allen zitierten Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung direkt - oder vermittelt über § 22 EGGVG - im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung steht.Dieses EGGVG ist das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und hier einsehbar: http://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/
bb) Angesichts dieser Vorschriften, die die Intention des Gesetzgebers nahelegen, in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen, [...]In allen Konstellationen, ja, auch dann ...; siehe Text zu Rn. 23.
[...]In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>).[...]
[...]dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, den fraglichen Normen in den Grenzen des Zulässigen eine Interpretation zukommen zu lassen, die jedem die Möglichkeit der Überprüfung belastender Rechtsakte der öffentlichen Gewalt einräumt.Und freilich ist hier schon die bloße unauthorisierte Datenweitergabe ein belastender Rechtsakt, weil es alles Rechtsakte sind, die eine öffentliche Stelle in Relation zum Bürger oder anderen öffentlichen Stellen durchführt.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 19
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 10
Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche StellenDa werden sich noch ganz viele freuen, die hier blindlings Rundfunkbüttel spielen.
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Ja das könnte man(n) Frau so sehen, aber was ist dann mit § 48 BMG?ZitatSoweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html)
§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
1. Familienstand,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4. Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5. Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, derzeitige und letzte frühere Anschriften, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
1. Familienstand,
2. Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3. Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, derzeitige und letzte frühere Anschriften, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Geburtsdatum,
6. derzeitige und letzte frühere Anschriften,
7. Einzugsdatum, Auszugsdatum und
8. Sterbedatum.
(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.
->ZitatBundesmeldegesetz
§ 51 Auskunftssperren
[...]
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern. Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Drucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
(…) „Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.
Keine! Behörde ist befugt, personenbezogene Daten natürlicher Personen ohne Vorabinformation an diese an andere Behörden weiterzugeben, weil die natürliche Person die Möglichkeit haben muß, dieser Weitergabe vor der Weitergabe gerichtlich widersprechen zu können?
Was, bitte, verstehst Du daran nicht?“ (…)
Da es in diesem Thema ja um Datenschutz gemäß BVerfG geht und nicht um's Meldewesen nochmals Aussagen des BVerfG aus diesem Beschluß.
Auch § 48 BMG (Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes) ist zu beachten bei der Landesgesetzgebung.Die Durchführung des Meldebestandsdatenabzug bezogen auf den RBStV wurde als erstes bei der Popularklage von Ermano Geuer vom bayerische Verfassungsgericht abgeschmettert und für rechtens erklärt. Ich denke hier wurde ein taktischer Fehler begangen, denn diesem Gericht hätte die Prüfung nicht vorgelegt werden sollen.
Die Durchführung des erfolgten „einmaligen“ automatisierten personenbezogenen Meldebestandsdatenabzugs und des am 01.01.2018 „wiederholten“ Abzuges, ist nach dem im November 2015 in Kraft getretenen BMG nach Meinung vieler Landesdatenschutzbeauftragten, verfassungswidrig (war dieser auch vor 2016). Die Landesdatenschutzbeauftragten haben die jeweiligen Landesgesetzgeber gewarnt. Aber der RBStV mit seinem § 11 Abs. (3, 4) wurde trotzdem „absichtlich grob willkürlich“ von den Landesparlamenten (Landtagen) abgesegnet.
Siehe hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199
@muuhhhlli
Die Auskunftssperren sind nicht das „Problem“. Bitte darauf nicht versteifen. Das „Problem“ ist der „Landesgesetzgeber“ bei seiner „Vertrags- bzw. Gesetzestransformation“ seiner eigenen „Landesgesetze“, die nicht konform zum Grundgesetz GG verabschiedet werden, von den Landesparlamenten.
wenn hier von den Meldeämtern in ungesetzlicher Weise Daten aus dem Register weitergegeben werden und hierdurch finanzielle Nachteile erwachsen (hier konkret die Zwangsanmeldung mit behaupteter Gebührenpflicht) wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt eine solche Pflicht erwachsen
Was einfach für mich eine Lüge darstellt. Denn in dem Geschäftsberichten des BS wird in keinster Weise darauf Bezug genommen, dass die im RBStV vorgesehen Löschung von nicht benutzen Daten in welcher Größe (Anzahl Datensätze) nach 3 Jahren stattgefunden habe.
(…) Die personenbezogenen Daten des Klägers sind spätestens am 00.00.0000 vom Beklagten zu löschen. Löschen ist das Unkenntlich machen gespeicherter personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. (4) Nr. 5. BDSG, d. h. der bloße Vermerk „Gelöscht“ genügt nicht. Hierzu zählen Methoden wie das Vernichten der Datenträger, Schwärzen, Schreddern etc. Selbst, wenn das Beitragskonto noch nicht ausgeglichen sein sollte. Der Beklagte hatte dafür die vorgegebene Frist von 12 Monaten zur Verfügung. Wenn der Beklagte diese Frist nicht einhält, kann dies nicht zur Last des Klägers gehen. Dafür werden vom Gesetzgeber Fristen ausgesprochen. Der Beklagte kann sich nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht auf § 11 Abs. (5) RBStV berufen, dass eine Löschfrist für personenbezogene Daten des Klägers unbeschränkt existiert. Nach § 9 Abs. (1) RBStV hat der Beklagte genügend Zeit, das Verwaltungszwangsverfahren zur Auskunft über den Kläger gemäß dem VwVfG einzuleiten. Wenn der Beklagte innerhalb der 12 Monatsfrist nicht in der Lage ist, das Verwaltungszwangsverfahren zur Auskunft über den Kläger nach §§ 9,12 RBStV einzuleiten und abzuschließen, kann der Beklagte sich nicht auf uneingeschränkte nichteinzuhaltende Löschfristen der personenbezogen Daten des Klägers berufen. (…)
wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt eine solche Pflicht erwachsen?Im Falle automatisierter Vorgänge wurde der Bereich Schadensersatz in bereits weiter oben benannt unter
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.Im Falle einer kommunalen Meldebehörde, die es zugelassen hat, daß auf automatisierte Weise personenbezogene Daten widerrechtlich weitergegeben worden sind, haftet unabhängig eines tatsächlichen Verschuldens die Kommune, die Träger dieser Meldebehörde ist, also die Stadt bspw.
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
[...] das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.Bspw:
führt zur Suche beim Bundesgesetzgeber und wird hier gefunden:ZitatDrucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
aber was ist dann mit § 48 BMG?Zu diesem §48 BMG hat es keine ergänzenden Aussagen; §48 BMG ist damit abschließend und selbsterklärend.
eine Auskunftssperre nach § 51 des BundesmeldegesetzesHier hat es derartige viele Ergänzungen, daß gebeten wird, diese selbst nachzulesen; hier deswegen nur eine Auswahl.
51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz AuskunftssperreIn meinem Falle erfolgte all dieses nicht; keine Info von niemandem.
Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. [...]
Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt.
51.0.3.4 Rechtsnatur der AuskunftBei einem belastenden Rechtsakt muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg vor Durchführung dieses Rechtsaktes gegeben sein.
Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen StellenHat es im BMGVwV auch eine Ergänzung, braucht aber nicht kommentiert zu werden; es hat nur den Hinweis auf Geltung der ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.
§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
[...]
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Zitat§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
Es darf hier sehr stark bezweifelt werden, daß eine Behörde im Land Brandenburg befugt ist, personenbezogene Daten "mal eben einfach so" an ein Wettbewerbsunternehmen durchzureichen.
Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk mit seinen nur peripheren öffentlichen Aufgaben verfügt über eine Handlungsmacht, über die nicht einmal staatliche Ordnungsbehörden verfügen.
Dem Freiheitsgehalt des individuellen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung läuft eine derart massive Handlungsmacht, der eine nur mindere öffentliche Aufgabe entspricht, zutiefst zuwider.
Einem solchen ist jeder Bürger ausgesetzt. Wo auch immer er Wohnsitz nimmt: Die Verfolgung durch den Rundfunk droht.
§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin
Fünfter Abschnitt: Datenschutz
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.
(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die [...] §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin[/i]
(1) Soweit der Sender Freies Berlin personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten an Stelle dieses Gesetzes § 22 a des Berliner Pressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Der Sender Freies Berlin bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die [...] §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im AuftragEher weniger, weil es ja automatisiert erfolgt?
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,Das wäre dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen RBB und Betroffenem?
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat,
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenÄrzte bspw. müssen es damit nicht dulden, daß eine Meldestelle ihre Daten an den Rundfunk durchreicht, denn dafür hat diese Meldestelle diese Daten nicht erhalten.
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 43 Bußgeldvorschriften
[...]
2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
[...]
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen
Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.
Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.
Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).
@marga: ich wüsste nicht, warum ich beim Zitat von Dr. Hennecke wegschauen sollte/müsste.
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Europäischen Parlaments, des Rats sowie die Unterzeichnung und die Verkündung der angegriffenen Verordnung richtet, handelt es sich nicht um taugliche Angriffsgegenstände im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschriften und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 129, 124 <175 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 97).
Eine Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 134, 366 <382 Rn. 23>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 99).---------------
In meiner Laienmeinung dachte ich, dass das BVerfG die strittigen Punkte die europäisches Recht betreffen, dann dem EuGH vorlegen müsste?Vorlagepflichtig sind primär die nationalen Gerichte unterhalb des Bundesverfassungsgerichtes. Die Aufgabe des BVerfG liegt hier darin, wie übrigens schon praktiziert, einer Verfassungsbeschwerde "stattzugeben", (heißt hier: zu verwerfen und zwecks korrekter Rechtsanwendung an das behandelnde Gericht zwecks Realisierung seiner Vorlagepflicht zurückzugeben), die den Entzug des gesetzlichen Richters zum Inhalt hat, wenn ein nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]
§ 38 Automatisierter Abruf
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?
Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?
[...]