Worauf ich aber hinaus wollte war, ob dieser § 10 VwVfG BE 2016 denn jetzt an Vollstreckungen seitens der Finanzämter etwas ändert? Für was ist er also da? Eine Bedeutung diesbezüglich muss es doch geben.
Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können; es hilft nur das genaue Studium der relevanten Gesetze und das scheuklappenfreie Ziehen der richtigen Schlußfolgerungen.
Als erstes gilt es festzustellen, daß gemäß RBB-Staatsvertrag sowohl RBB wie auch der BS als Teil des RBB das Recht des Landes Berlin anwenden müssen. Das Recht des Landes Berlin wiederum untersagt es dem RBB, damit auch dem BS als Teil des RBB, Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Ist ein Amtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren, sind der RBB wie auch der BS als Teil des RBB nicht amtshilfebefähigt, weil sie Verwaltungsverfahren nicht durchführen dürfen.
Sowohl der RBB-Staatsvertrag benennt in Punkto des vom RBB anzuwendenden Rechtes keine Ausnahme, wie auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin keine Ausnahme vom Anwendungsverbot durch den RBB vorsieht; in beiden Fällen sind die vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen absolut.
Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?
Der RBB darf, weil gemäß Rundfunkstaatsvertrag in Wettbewerb zu den anderen Rundfunkunternehmen stehend, und damit bundesdatenschutzrechtlich als "nicht-öffentlich" zu behandelnd, das, was jedes beliebige Unternehmen darf, und keinen Millimeter mehr.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;