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Autor Thema: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA  (Gelesen 8874 mal)

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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16

Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Mehrheit von Wohnungsinhabern


Zitat
Leitsätze

1. Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich.

2. Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig.

3. Der RBStV verlangt nicht, bei der Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich alle in Betracht kommenden Beitragsschuldner in dem Festsetzungsbescheid zu benennen und eine "Abrechnungseinheit" festzulegen. § 2 Abs. 3 RBStV gestattet es der Landesrundfunkanstalt vielmehr, einen ihr bekannten Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag in Anspruch zu nehmen und eine etwa gegebene Ausgleichspflicht dem Innenverhältnis mehrerer Beitragsschuldner zu überlassen. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

[..]
Entscheidungsgründe
[..]

22
a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.

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b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.

24
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.

25
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

26
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

27
Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.

28
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
[..]
Volltext:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566


Edit "Bürger":
Siehe hierzu auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welcher diese Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg professionell "seziert" ;)

Eine WONNE!!! ;) ;D


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Zitat
26
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

Tätigkeit wurde im LVwVfG ausgeschlossen --> Somit findet das Ganze außerhalb des Verwaltungsrechts --> Der Betroffene hat keine Rechte, die ihm in LVwVfG garantiert waren.
Greift der Südwestrundfunk trotzdem auf LVwVfG und erstellt irgendwelche Verwaltungsakte, kann der Betroffene sich gar nicht wehren, da der Vorgang nicht in LVwVfG existiert.

Aus welchem Grund behandelt das Gericht die angebliche Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks, wenn der Betroffener nicht mal das Informationsrecht besitzt? 


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Lassen sich die beim Beitragsservice tätigen Mitarbeiter den einzelnen Landesrundfunkanstalten eindeutig zuordnen? Von wem werden diese Mitarbeiter bezahlt, bzw. wer fertigte und unterzeichnete die Arbeitsverträge für diese Mitarbeiter?
Diese Fragen wurden im Forum an anderer Stelle schon einmal gestellt, sind aber weiterhin aktuell, weil:

Siehe Rz. 28
Zitat
Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt,
Kann eine organisatorische Einheit von Personen zu den Landesrundfunkanstalten überhaupt gegeben sein, wenn die Mitarbeiter des Beitragsservice nicht von den Landesrundfunkanstalten beschäftigt und bezahlt werden bzw. nicht zu diesen arbeitsvertraglich gebunden sind, sondern arbeitsrechtlich eindeutig dem Beitragsservice zuzuordnen sind, weil bspw. von diesem die Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern selber unterzeichnet worden sind?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ich denke, dass der Knackpunkt die fehlende Verpflichtung zur Rechtstreue und die fehlende persönliche Haftung des einzelnen Sachbearbeiters ausschlaggebend dafür ist, dass weder die GEZ-Nachfolgeorganisation noch die Rundfunkanstalten Behördenstatus haben können.


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Zitat von: VGH Baden-Württemberg v. 04.11.2016, Az. 2 S 548/16, Tz. 35
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Zur Auffassung "Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO).":

Dafür muss aber erstmal fest stehen, wer denn Beitragsschuldner ist. Dies ist eine behördliche Entscheidung. Und ganz zu Recht gibt es gegen diese Entscheidung die Möglichkeit, sich mittels Widerspruch dagegen zur Wehr zu setzen. Nicht der zahlende Beitragspflichtige legt die Beitragspflicht seiner Mitbewohner fest, sondern die Behörde.
 
Zur Auffassung "Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden.":

Die Auffassung, dass der zahlende Beitragspflichtige selbst festlegen kann, von welchem Mitbewohner er anteiligen Regress verlangen kann, ist schlichtweg abenteuerlich. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Mitbewohner anteilig regresspflichtig ist, ist die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, der die Beitragspflicht auslöst. Der zahlende Beitragspflichtige darf sich nach der Auffassung des VGH Banden-Württemberg als Ersatzbehörde aufspielen und selbst die Beitragspflicht anderer Mitbewohner festlegen. Der einfache Bürger hat aber schlichtweg nicht die Kompetenz, das Gesetz eigenmächtig anzuwenden. Das Gesetz wird durch die Behörde angewendet – daher stammt der Begriff "Exekutive".

Es ist einmal mehr äußerst erstaunlich, wie sehr ein Gericht, hier der VGH Baden-Württemberg, auf die Gesetzesbegründung zum 15. RÄStV verweist, als sei sie ein von Gott geschaffenes Machwerk, welches unantastbar ist.

Fakt ist doch: Ob jemand beitragspflichtig ist oder nicht, ist eine behördliche Entscheidung. Der zahlende Beitragspflichtige kann nicht darauf verwiesen werden, selbst das Gesetz anzuwenden, um andere für beitragspflichtig zu erklären. Erst wenn die Beitragspflicht eines Mitbewohners behördlich festgestellt worden ist, kann der zahlende Beitragspflichtige anteilig Regrass verlangen. Aus diesem Grund ist der zur Zahlung herangezogene Beitragspflichtige schutzbedürftig, sofern die Festsetzung lediglich ihn als Beitragspflichtigen festlegt, aber nicht auch seine Mitbewohner.

Mit der Festsetzung wird über die Beitragspflicht entschieden. Mit dem Leistungsgebot wird entschieden, wer von mehreren Beitragspflichtigen zur Zahlung aufgefordert wird.

Diese Zusammenhänge sind einfach zu verstehen. Aber leider kommt man gegen das Machtkartell aus Rundfunk, Politik und Justiz nicht an. Diese Angelenheit muss daher auf politischem Wege geklärt werden. Die AfD hat bereits gezeigt, dass sie insofern die richtige Partei ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2016, 18:50 von Knax«

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lex

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welches Gericht "steht" denn höher? Das LG Tübingen oder das VGH BW?
Fällt dem LG Tübingen mehr Gewicht zu, würde es ja eigentlich zeigen, dass der Richter entweder die aktuelle Rechtslage nicht kennt, oder aber bewußt gegen das Urteil vom LG Tübingen entschieden hätte (Korruption  ::) )


Edit "Bürger":
Bitte eng und zielgerichtet beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2016, 00:02 von Bürger«

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Da ein Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) explizit das Verfahren der Verwaltung regeln soll, kann bei Rundfunkanstalten eben nur deren Verwaltungstätigkeit von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein.  Punkt !   Demnach keine Behörde.

Zitat
In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

Auch kein Problem :

Gesetz Nr. 1056 - Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.


Edit "Bürger":
"Öffentlich-rechtlicher Vertrag" ist hier nicht Gegenstand, denn ungeachtet der Ausnahme vom VwVfG bleibt der sog . "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ein (wenn auch augenscheinlich verfassungswidriges) Gesetz - siehe und verinnerliche bitte unbedingt
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Hier bitte nicht weiter abschweifen, sondern eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2016, 14:33 von Bürger«

g
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Zitat
Leitsätze

1. Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten.
Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich.

2. Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig

3. Der RBStV verlangt nicht, bei der Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich alle in Betracht kommenden Beitragsschuldner in dem Festsetzungsbescheid zu benennen und eine "Abrechnungseinheit" festzulegen. § 2 Abs. 3 RBStV gestattet es der Landesrundfunkanstalt vielmehr, einen ihr bekannten Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag in Anspruch zu nehmen und eine etwa gegebene Ausgleichspflicht
dem Innenverhältnis mehrerer Beitragsschuldner zu überlassen.
Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

23
b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei.


zu1.: kann: ja, muss nicht. Für Zuarbeiten im Innenverhältnis.
Im Außenverhältnis hat die LRA höchstpersönlich zu erscheinen.

zu3.: Es gibt hinsichtlich von Rundfunk keinerlei Innenverhältnis. Es besteht lediglich ein Verhältnis von einer Anstalt zu deren Benutzer. Man muss Benutzer sein!
Man sollte dem, der das geschrieben hat, fragen, welches Innenverhältnis das sein soll und wo z.B. vier WG-Bewohner schriftlich festgehalten haben, wie sie bezüglich Zwangsbeitrag verfahren wollen. Es geht doch Person A nichts an, was Person B an Rundfunk konsumiert. Das sollen die Anstalten mal schön selbst in die Reihe bringen.

zu23b.: " Einschaltung des Beitragsservice "
heißt doch nicht anderes als, dass der BS diese Schreiben verfasst und verschickt hat.
Der BS darf aber bei Angelegenheiten mit rechtsverbindlichem Charakter nicht in Erscheinung treten. Dies darf nun mal nur die LRA.


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1. Dem Gericht war durch die Klägerin leider nicht vorgetragen worden:
Der Kölner Beitragsservice bearbeitet die üblichen begleitenden ausschlaggebenden telefonischen Anfragen zur Sache gar nicht selbst, sondern verteilt auf 7 private (!) Callcenter, ausgewählt im finanziellen Tiefstpreis(!)-Verfahren.


Beweis ist enthalten in:
öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
... offenbart interne Funktionsweise.
2016-03-28++ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg135915.html#msg135915

Damit ist die Frage "Behördeneigenschaft" auf eine ganz andere Rechtsdimension gerückt. Man muss das den Gerichten sagen (und vorher natürlich diese Unvorstellbarkeit wissen), damit das Gericht über diese ganz andere Dimension zu urteilen hat. Schießlich sind die Meldedaten - damit auch die schutzbedingt verdeckten Meldedaten - in der Ausführung nicht durch behördennahe Vollzeit-Mitarbeiter, sondern zugänglich durch tausende unkontrollierbare marginal vergütete Personen, oft in Teilzeit und oft in Kurzzeit-Verträgen. Hier wird also mit "prekären" Beschäftigungsverhältnissen bearbeitet, womit selbst der allerletzte Anschein von Behördenstatus zur Makulatur wird.

Damit wird klar, wieso auf Briefen nie Bearbeiter-Namen sind und wieso wild zusammengeklickte Bausteintexte eine Bearbeitung vortäuschen, offenkundig im Akkord "pro Entscheid" erstellt, - "zufällige Entsprechung zum Bürger-Anliegen nicht völlig auszuschließen". 

2. Der Klägerin war durch das Gericht nicht gesagt worden, dass ihr Glaube an Gerechtigkeit eine unerfüllbare Erwartung sei, nachdem die richterlichen Rechtsprechungsquellen fest in Händen der Volljuristen der Beklagten ARDs (und ZDF) liegen.

Übersicht der Ermittlungsarbeit: (Themenliste dieses Forums zu Ermittlungsschwerpunkten)
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg136558.html#msg136558

Dieser wichtigste zweite Punkt ist bereits in heftiger Auseinandersetzung (RBB Berlin, VG). Denn daraus ergibt sich der Einwand des verwehrten rechtlichen Gehörs (Verfassungsrecht, Menschenrechtskonvention), und exakt dies wird dem Gericht vorgetragen. (Noch kein Entscheid.)

3. Man muss das den Gerichten sagen.

Dazu muss man es erst wissen. Und wer dies alles gesagt hat, der sende uns bitte den anschließenden Entscheid des Gerichts. Damit man das wissen und also sagen kann, das geht erst seit einigen Monaten, weil erst ab etwa September 2016 hier im Forum ermittelt.
- siehe vorstehenden Link zur Link-Übersicht.

4. Bisher gibt es wohl noch keinen einzigen gerichtlichen Entscheid über die Bewertung dieser Wahrheiten. Auf diesen ersten Entscheid warten wir ab jetzt.

Wie werden Richter mit der für ihren Stand denkbar unvorstellbaren Wahrheit umgehen, dass man Rechtsprechung jahrelang in Massen-Verfahren bis zu den obersten Gerichten raffiniert manipulieren kann? Das ist ein Stich ins Herz des richterlichen Selbstbewusstseins. Wir dürfen es unsern Richtern nicht ersparen, sich dieser elementaren Frage ihrer Berufung zu stellen.
Das ist erstmals in Deutschlands Rechtsgeschichte (ausgenommen die 2 Diktaturen auf deutschem Boden, wo es an der Tagesordnung war und das tiefere eigentliche Fundament der 2 Diktaturen bildete).
Das alles muss zum Thema werden (ist ja bereits gerichtlich anhängig gemacht, aber bisher nur bei 1 Gericht). Durchaus auch der Gesichtspunkt, dass es derartiges eigentlich nur in Diktaturen zu geben pflegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2016, 23:41 von Bürger«
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Siehe hierzu auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welcher diese Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg professionell "seziert" ;)

Eine WONNE!!! ;) ;D


Edit "Bürger:
Zwecks Moderation/ Doppelthema vorübergehend geschlossen.
Siehe u.a. auch unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21099.0.html
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 12:39 von Bürger«
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