Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zur Auffassung
"Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO).":
Dafür muss aber erstmal fest stehen, wer denn Beitragsschuldner ist. Dies ist eine
behördliche Entscheidung. Und ganz zu Recht gibt es gegen diese Entscheidung die Möglichkeit, sich mittels Widerspruch dagegen zur Wehr zu setzen. Nicht der zahlende Beitragspflichtige legt die Beitragspflicht seiner Mitbewohner fest, sondern die Behörde.
Zur Auffassung
"Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden.":
Die Auffassung, dass der zahlende Beitragspflichtige selbst festlegen kann, von welchem Mitbewohner er anteiligen Regress verlangen kann, ist schlichtweg abenteuerlich. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Mitbewohner anteilig regresspflichtig ist, ist die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, der die Beitragspflicht auslöst. Der zahlende Beitragspflichtige darf sich nach der Auffassung des VGH Banden-Württemberg als Ersatzbehörde aufspielen und selbst die Beitragspflicht anderer Mitbewohner festlegen. Der einfache Bürger hat aber schlichtweg nicht die Kompetenz, das Gesetz eigenmächtig anzuwenden. Das Gesetz wird durch die Behörde angewendet – daher stammt der Begriff "Exekutive".
Es ist einmal mehr äußerst erstaunlich, wie sehr ein Gericht, hier der VGH Baden-Württemberg, auf die Gesetzesbegründung zum 15. RÄStV verweist, als sei sie ein von Gott geschaffenes Machwerk, welches unantastbar ist.
Fakt ist doch: Ob jemand beitragspflichtig ist oder nicht, ist eine
behördliche Entscheidung. Der zahlende Beitragspflichtige kann nicht darauf verwiesen werden, selbst das Gesetz anzuwenden, um andere für beitragspflichtig zu erklären. Erst wenn die Beitragspflicht eines Mitbewohners
behördlich festgestellt worden ist, kann der zahlende Beitragspflichtige anteilig Regrass verlangen. Aus diesem Grund ist der zur Zahlung herangezogene Beitragspflichtige schutzbedürftig, sofern die Festsetzung lediglich ihn als Beitragspflichtigen festlegt, aber nicht auch seine Mitbewohner.
Mit der Festsetzung wird über die Beitragspflicht entschieden. Mit dem Leistungsgebot wird entschieden, wer von mehreren Beitragspflichtigen zur Zahlung aufgefordert wird.
Diese Zusammenhänge sind einfach zu verstehen. Aber leider kommt man gegen das Machtkartell aus Rundfunk, Politik und Justiz nicht an. Diese Angelenheit muss daher auf politischem Wege geklärt werden. Die AfD hat bereits gezeigt, dass sie insofern die richtige Partei ist.