Mit diese Urteil wird versucht, die wesentlichen Ansatzpunkte für die berechtigte Kritik glattzubügeln.
Wieder einmal muss die Typsierung herhalten. Was mich allerdings sehr wundert ist, warum hier
die Klägerin/der Kläger in der Klageschrift nicht bereits im Vorfeld auf die Grenzen der Typsierung eingegangen ist und nicht die lt. Statistischen Bundesamt klar belegte Anzahl der Singlehaushalte gegenüber den Mehrpersonenhaushalten bennant hat. Dann wäre ein solche Begründung nicht möglich gewesen. Haben die sich dzbg. nicht vorbereitet?
Hier im Forum wurde doch schon alles ausgearbeitet.
Vergleich Rechtsprechung BVerfG u. BVerwG zur Typisierung... Da schau her!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19341.0.html "Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist."
Das letzte Zitat lässt bei mir Folgende zwei Fragen offen - eine Sachfrage und rhetorische Frage -
1. Bedeutet dies jetzt, dass man sich nach einem verlorenen Verfahren gleich mit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden kann?
2. Seit wann gehört die "Feststellung" einer Verfassungsmäßigkeit zu den originären Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes?
LG Peli
PS. Den Einwand des Gerichts mit der Typisierung hätte man aushebeln können, da entsprechende Daten da sind. Hier hat man sich womöglich nicht richtig vorbereitet.