Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.
Aja, jetzt ja, vielen Dank für die Ausführungen.
Eine fiktive Person bittet um Aufklärung für folgenden Sachverhalt:
Angenommen die LRA, hier in diesem Fall der SR ist eine Behörde nach dem VwVfG bzw. SVwVfG. Ergo wird der BS als privatrechtlich organisiertes, als nichtrechtsfähig betriebene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR von 3 Gesellschaftern gegründet, die aber nicht die LRA bzw. der SR ist.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit tituliert den BS in ihren Urteilen definiert mit „ständiger Rechtsprechung“ als „Teil der LRA“ nur ausgelagert und so weiter und so weiter blablabla …
Auch in § 10 Abs. (7) RBStV ist diese Stelle BS bezeichnet nur nicht mit Namen.
Wenn @pinguin meint,
Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.
das dies nicht funktioniert, dann existiert aber ein Problem, weil dieser Tatbestand genau derselbe ist, zwischen den LRAn und dem BS, wie oben von ihm im Zitat beschrieben.
Die LRA bzw. der SR ist eine Behörde aber auch nicht und der BS wird von dieser Behörde indirekt finanziert durch Zwangsrundfunkbeiträge?
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)