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Autor Thema: "Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich  (Gelesen 12207 mal)

J
  • Beiträge: 37
Ich habe hier was gefunden !!!

Anmerkung zum verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff
(Stand der Bearbeitung: 15. Oktober 2016)
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde1.htm
"Sicherung" unter
https://web.archive.org/web/20170620160145/http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde1.htm


Anmerkung zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff
(Stand der Bearbeitung: 22. Dezember 2013)
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde2.htm
"Sicherung" unter
https://web.archive.org/web/20170620160229/http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde2.htm



ergänzend auch - jedoch aufgrund der Komplexität ggf. eigenständig zu diskutieren
Bedeutung und Prüfung der sog. "Verwaltungsaktbefugnis"
(Stand der Bearbeitung: 9. April 2016)
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm
"Sicherung" unter
https://web.archive.org/web/20170620163319/http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm


© Klaus Grupp, Universität des Saarlandes und
Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)





Hinweis:
"Ulrich Stelkens" ist Mitverfasser des Kommentarwerks zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
"Stelkens/Bonk/Sachs - Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2014"
http://www.saarheim.de/literaturliste.htm#Stelkens
sowie web-Suche
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Stelkens/Bonk/Sachs+-+Verwaltungsverfahrensgesetz,+Kommentar,+8.+Aufl.+2014

Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
http://www.uni-speyer.de/de/lehrstuehle/stelkens/lehrstuhlinhaber.php

Weitere interessante, hier jedoch allenfalls zum Kern-Thema dieses Threads vertiefende Inhalte siehe unter
Saarheimer Fälle zum Staats- und Verwaltungsrecht
http://www.saarheim.de/klausur.htm#Inhalt

Zum Verständnis noch
Vorbemerkung und Einführung zu den Saarheimer Fällen zum Staats- und Verwaltungsrecht
von Univ.-Prof. Dr. Klaus Grupp und Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
http://www.saarheim.de/Diverses/einfuehrung.htm

Zitat
SAARHEIM ist eine virtuelle Stadt, in der virtuelle Menschen leben, deren öffentlich-rechtliche Probleme der Lösung harren – doch sind insoweit Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen mit der Wirklichkeit durchaus beabsichtigt und erwünscht. [...]


Edit "Bürger":
Hierher ausgelagert/ angepasst/ ergänzt.
Bitte immer auch die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten.
Diese sehen vor, dass jeder Link auch einen Titel und eine kurz-Beschreibung erhält - um zu wissen, warum und wohin man da eigentlich verlinkt wird.

Siehe bitte auch tangierende Diskussionen u.a. unter

[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Sowie auch Linksammlung u.a. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2019, 15:31 von Bürger«

s
  • Beiträge: 236
Zitat
Soweit bestimmte Organe auf dem Gebiet der Rechtsetzung (Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen), der Rechtsprechung und der Regierung (insbesondere im Bereich des Völkerrechts) tätig werden, sind sie dagegen keine Behörden, da Behörden nur solche Organe sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (siehe zur Charakterisierung des Erlasses von Satzungen als rechtsetzende und nicht verwaltende Tätigkeit: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 181).
Quelle: http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde1.htm

Da die LRA Satzungen haben, können sie demnach keine Behörde sein?
Oder sehe ich das falsch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 19:09 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

P
  • Beiträge: 4.009
Zitat
Da die LRA Satzungen haben, können sie demnach keine Behörde sein?
Oder sehe ich das falsch?
Vielleicht, es ist vielmehr auf den Auftrag zu schauen. Beim MDR steht dieser im Staatsvertrag. Es ist dort keine Aufgabe aufgeführt zum Thema öffentliche Verwaltung.


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  • IP logged

M
  • Beiträge: 508
Jaja, die Juristerei   
bleibt eine Dichterei
;)

können sie demnach keine Behörde sein?

Eben doch - im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne.
Zitat
Die Legaldefinitionen der Verwaltungsverfahrensgesetze machen schon durch die Formulierung "Behörde im Sinne dieses Gesetzes" deutlich, dass sie den Behördenbegriff nicht schlechthin, sondern nur bezogen auf das jeweilige Gesetz definieren. 
...
Allgemein lässt sich daher sagen, dass
...
    nicht jede Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn auch eine Behörde im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinn ist.

Deshalb sollte zur Auslegung des Begriffs der Behörde in § 61 Nr. 3, § 78 VwGO, § 70 Nr. 3 SGG, § 63 FGO entgegen gängiger Praxis nicht unbedacht auf die Legaldefinitionen der § 1 Abs. 4 VwVfG, § 1 Abs. 2 SGB X, § 6 Abs. 1 AO,  § 1 Abs. 2 SVwVfG und der entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer zurückgegriffen werden. Sie normieren insoweit keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz.
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde2.htm

Somit sind durch die Ermächtigung im RBStV auf Anwendung der Verwaltungsverfahren die Radiosender zu Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne erhoben.
Obwohl ... einige Fernsehmacher in einigen Bundesländereien ausdrücklich ausgenommen (ausgeschlossen?) werden aus dem Verwaltungsverfahrensgesetzchen.  ???

Wer fragt mal bei den klugen Professoren nach?
(ich hab jetzt leider keine Gelegenheit)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2017, 23:46 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Von mir aus kann die LRA ruhig eine Behörde im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinn (oder sonstwas) sein.
Sie darf dann aber nicht per Amtshilfe vollstrecken, weil die Voraussetzungen im Verwaltungsverfahrensgesetze geregelt sind !!!


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  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

L
  • Beiträge: 353
Interessant sind die Ausführungen zur Bedeutung der sog. "Verwaltungsaktbefugnis"
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm

In Abschnitt II. geht es um die "Grundrechtsdogmatische Verankerung des Erfordernisses der sog. 'Verwaltungsaktbefugnis' ":
Zitat
Stellt man diese grundrechtlichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem einfachrechtlich geregelten Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, ergeben sich hieraus allerdings ganz spezifische Konsequenzen, die - vor allem gerade aus der Sicht des Betroffenen - die Frage nach dem "praktischen Nutzen" der Rechtsfigur der "Verwaltungsaktbefugnis" aufwirft (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 27 ff.). Die Rechtsfolgen des Erlasses eines Verwaltungsakts ohne "Verwaltungsaktbefugnis" sind nämlich fast schon paradox

Die "Paradoxie" können wir in den zahlreichen abgewiesenen Klagen sowie in der praktischen Durchsetzung eigentlich tagtäglich beobachten.

Es wurde hier bereits vielfach diskutiert, ob eine Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde sein kann, ob eine solche Anstalt überhaupt zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist etc. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen scheint von den Gerichten gar nicht richtig in Angriff genommen zu werden, vielmehr gehen diese nach Grundsätzen vor, wie sie in den hiesigen Anmerkungen beschrieben werden:
Zitat
Für die Fälle, in denen sich im Wege "normaler" Gesetzesauslegung nichts für oder gegen das Vorliegen einer "Verwaltungsaktbefugnis" herleiten lässt, besteht in der Rechtsprechung wohl eine Tendenz dahingehend, in den "klassischen Bereichen" des Besonderen Verwaltungsrechts von einer Geltung der "Verwaltungsaktbefugnis" kraft Gewohnheitsrechts bzw. "kraft Natur der Sache" auszugehen.

Eben ein solches "Gewohnheitsrecht" scheinen auch die Anstalten unbekümmert in Anspruch zu nehmen. Aber wo bleiben hier die rechtstaatlichen Grundsätze?


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c
  • Beiträge: 1.025
Ist jemand hier in der Lage, die obigen Texte (siehe Eröffnungsbeitrag) auszudeuten in Bezug auf den Beitragsservice und seine Angewohnheit, Verwaltungsakte in fremdem Namen, also namens der Rundfunkanstalt(en) zu erlassen? Er wird doch gelegentlich als "Stelle" bezeichnet.

http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde2.htm
Zitat
II. Inhalt des verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffs

    Damit ist für den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff - anders als für den verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff (siehe hierzu diesen Hinweis) - nicht maßgeblich,

        dass es sich bei der "Stelle" i.S.d. verfahrensrechtlichen Vorschriften um ein Organ des Verwaltungsträgers handelt (siehe zum Begriff des Organs diesen Hinweis), maßgeblich ist nur eine gewisse organisatorische Selbständigkeit, welche auch eine - in unterschiedlichem Maße beschränkte - Eigenverantwortlichkeit impliziert und mit dem Begriff "Stelle" umschrieben werden soll (siehe hierzu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 238 ff.; Schnapp, in: Festschrift Schenke, 2011, S. 1187, 1195 ff.);

        dass die "Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach außen wahrnimmt (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 233 ff.; Schnapp, in: Festschrift Schenke, 2011, S. 1187, 1195 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 50). Dieses Begriffsmerkmal ist in § 1 Abs. 4 VwVfG, § 1 Abs. 2 SGB X, § 6 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 SVwVfG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer nicht enthalten und gehört damit nicht zur Legaldefinition. Dies verdeutlichen auch § 9 VwVfG, § 8 SGB X, § 9 SVwVfG und die entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer, indem sie den Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne dieser Gesetze als "nach außen wirkende Tätigkeit" umschreiben. Dieser Formulierung bedürfte es nicht, wenn schon in dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff selbst das Merkmal der nach außen wirkenden Tätigkeit enthalten wäre. Hiergegen spricht zudem die in § 35 Satz 1 VwVfG, § 118 Satz 1 AO, § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 SVwVfG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer enthaltene Wendung "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet". Auch diese Kennzeichnung wäre überflüssig, wenn schon dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff das Handeln mit Rechtswirkung nach außen immanent wäre.
...


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Bitte gegebenenfalls auch Gesetzeskommentar zu § 1 VwVfG bei der Diskussion berücksichtigen, siehe:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
vgl. auch
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg135870.html#msg135870


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 01:57 von Bürger«
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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Rechtsfolgen des Erlasses eines Verwaltungsakts ohne "Verwaltungsaktbefugnis" sind nämlich fast schon paradox
Zitat
Die "Paradoxie" können wir in den zahlreichen abgewiesenen Klagen sowie in der praktischen Durchsetzung eigentlich tagtäglich beobachten.

Kommentar mit kurzem Exkurs zu Pressemeldungen:

Eine Aktiengesellschaft AG hält "Anteile", ist also so gesehen "Miteigentümer an einer Behörde", das ist nun wirklich nicht mehr zu toppen.***

Guggst du hier:

Zitat
Neben Verlagsbeteiligungen in Deutschland (Axel Springer Auto Verlag) hält die Axel Springer AG Anteile an *** Fernseh- und Rundfunksendern, Vertriebsgesellschaften und Pressegrossisten, Online-Portalen und Verlagen im europäischen Ausland. Die folgende Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Quelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Beteiligungen_der_Axel_Springer_SE
und hier:
Quelle:
Junge Konsumenten sehen laut Studie wieder vermehrt fern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23680.msg150738.html#msg150738
+++
 :o

PS. Anmerkung:
Vielleicht wurden die Worte: *** "öffentlich-rechtlich" absichtlich nicht verwendet bei obigem Beispiel aus Wikipedia.***
 :o ::) >:D


***Edit "Bürger":
Bitte keine derlei unbelegten/ irrigen Thesen - und bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben welches da lautet
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 02:13 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Man(n) Frau könnte es auch verkehrtherum betrachten:
Zitat
Die LRA mit Namen Saarländischer Rundfunk SR (als sogen. Behörde  oder auch nicht) ist „Miteigentümer“ an dem „privat-rechtlichen Unternehmen „Radio Salü Euro Radio Saar GmbH“.
Der Anteil ist 20%.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Radio_Sal%C3%BC

Der SR wird wohl nicht die einzige LRA (Behörde oder auch nicht) sein mit Vermögensanteilen an „Privat-Wirtschaftlichen-Unternehmen“.

Die Finanzierung der Gesellschaftsanteile erfolgt selbstverständlich ganz alleine durch die „Zwangsrundfunkbeitragszahler“.
Jeder der „Wohnt“ ist damit vom Landesgesetzgeber durch den RBStV gesetzlich gezwungen, an diesem „Paradoxon Behörde“ mit 17,50 Teuros/Monat bis zu seinem „Ableben“ verfolgt zu werden.
Die Finanzierung der Behörden nach dem VwVfG übernimmt ebenfalls jeder der "Wohnt" und auch "Nichtbewohner" im Hoheitsberich der BRD.
+++
>:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 01:59 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Eine letzte Bemerkung hab ich noch …

Der Saarländische Rundfunk SR ist gemäß § 22 Abs. (2) SMG,
Zitat
(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

„nicht insolvenzfähig“.

Quelle:
Gesetz Nr. 1490 - Saarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 27. Februar 2002
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913).
http://sl.juris.de/sl/gesamt/MedienG_SL.htm#MedienG_SL_P5

Im Klartext:
Zitat
„Wie kann eine LRA SR Behörde oder nicht ihr Vermögen bezeichnen, welches nicht vollstreckt werden kann“?
Und gemäß § 39 Abs. (3) SMG erstellt der SR Behörde oder nicht einen Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht?
+++
 ??? ::) :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.376
@marga

Nach landläufiger Meinung hat eine Behörde das Recht, ein Unternehmen privaten Rechts zu gründen, sich also an diesem ganz oder teilweise zu beteiligen. Bestes Beispiel dafür ist die Deutsche Bahn AG, die sich ja in 100%igem Besitz der Bundesrepublik Deutschland befindet, einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts?

Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.

Wenn sich also die Axel Springer AG am Saarländischen Rundfunk beteiligt, (hab' mir die Links nicht durchgelesen), kann dieser Saarländische Rundfunk keine Behörde sein.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Zitat
[...] hält die Axel Springer AG Anteile an *** Fernseh- und Rundfunksendern, Vertriebsgesellschaften und Pressegrossisten, Online-Portalen und Verlagen [...]
[...] PS. Anmerkung:
Vielleicht wurden die Worte: *** "öffentlich-rechtlich" absichtlich nicht verwendet bei obigem Beispiel aus Wikipedia.
[...] Wenn sich also die Axel Springer AG am Saarländischen Rundfunk beteiligt, (hab' mir die Links nicht durchgelesen), kann dieser Saarländische Rundfunk keine Behörde sein.

Achtung:
Die Axel Springer AG beteiligt sich an PRIVATEN Fernseh/Hörfunksendern (lt. links)

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" @alle:
Bitte obige Hinweise zu den unbelegten/ irrigen Thesen beachten - und hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben welches da lautet
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
und im wesentlichen im Einstiegsbeitrag beschrieben und verlinkt ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 02:18 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.376
8tung: Die Axel Springer AG beteiligt sich an PRIVATEN Fernseh/Hörfunksendern (lt. links)
Und das ist legitim.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.

Aja, jetzt ja, vielen Dank für die Ausführungen.

Eine fiktive Person bittet um Aufklärung für folgenden Sachverhalt:

Angenommen die LRA, hier in diesem Fall der SR ist eine Behörde nach dem VwVfG bzw. SVwVfG. Ergo wird der BS als privatrechtlich organisiertes, als nichtrechtsfähig betriebene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR von 3 Gesellschaftern gegründet, die aber nicht die LRA bzw. der SR ist.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit tituliert den BS in ihren Urteilen definiert mit „ständiger Rechtsprechung“ als „Teil der LRA“ nur ausgelagert und so weiter und so weiter blablabla …

Auch in § 10 Abs. (7) RBStV ist diese Stelle BS bezeichnet nur nicht mit Namen.

Wenn @pinguin meint,

Zitat
Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.

das dies nicht funktioniert, dann  existiert aber ein Problem, weil dieser Tatbestand genau derselbe ist, zwischen den LRAn und dem BS, wie oben von ihm im Zitat beschrieben.

Die LRA bzw. der SR ist eine Behörde aber auch nicht und der BS wird von dieser Behörde indirekt finanziert durch Zwangsrundfunkbeiträge?
+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 02:03 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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