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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 181167 mal)

  • Beiträge: 691
Ich habe etwas sehr schönes über Radio Bremen gefunden, was einer Behördeneigenschaft entgegenstehen sollte:

Zitat
Radio Bremen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Jahresabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73570.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:  Bilanz zum 31.12.2014

Anlage 2:  Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

Anlage 3:  Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014


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  • This is the way!
Supi! Ditt läuft, jaa!
Ick hab och watt gefunden:

Bremisches Beamtengesetz (BremBG), Link:

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.109064.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zitat
§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

1.
des Landes Bremen,
2.
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

(§ 2 des Beamtenstatusgesetzes)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

§ 4 Vorbereitungsdienst

§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion

§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung, Link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Einfach mal in Ruhe lesen.

Sooo weitermachen.


 :)


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Lev

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Mal angenommen...
die Rundfunkanstalten wären keine Behörden!   

Wie geht es dann weiter?


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Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.
In dem Moment, dass alle Haushalte gezwungen werden ihren Inhalt zu finanzieren, besteht ein Verstoß gegen Art 10 EMRK.  Es ist so oder so verboten, was sie gerade treiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 14:57 von Winston Smith«

Lev

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Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.
In dem Moment, dass die Bürger gezwungen werden ihren Inhalt zu konsumieren bzw finanzieren, besteht ein Verstoß gegen Art 10 EuMRK.  Es ist so oder so verboten, was sie gerade treiben.

Für die Leute die das genauso sehen. Wenn "Violett", warum dann die Diskussion?
Thema:  "Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"


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Lev,

Das hat mich auch immer bewundert. Es ist dem EUGH egal, ob eine Behörde oder "unabhängige" Körperschaft oder sonst irgendwas das Geld eintreibt. Das wichtigste an der Sache hat damit zu tun, dass staatliche Gewalt (aka "public authority") eingesetzt wird, um die Bürger zu erzwingen die Medienanstalten zu finanzieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 15:14 von Winston Smith«

Lev

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@Winston Smith
Zitat
Das hat mich auch immer bewundert. Es ist dem EUGH egal, ob eine Behörde oder "unabhängige " Körperschaft oder sonst irgendwas das Geld eintreibt.
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?


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G
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Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.

Also die Finanzämter in Berlin argumentieren inzwischen damit,  dass i.V.mit Art. §10 Abs. 5,6 RBStV   eine "vermeintlich fehlende Behördeneigenschaft ohne Belang" ist. Angeführt wird dazu der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg  vom 16.11.2016 in RN 28.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770265&doc.part=L&doc.price=0.0


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Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgewiesen. - lediglich eine Abweisung.
(Dazu kann man sagen, dass das an sich immer schon vorher ausgeklüngelt ist, weil eben nicht gegen den Allerheiligen Staatsfunk entschieden werden darf. Was will denn der arme Richter machen? Der will seinen Job behalten.)

Ist nicht jeder Fall ein Einzelfall? Ein anderer Fall sieht ganz anders aus.
Hier ist auch nichts entgegengebracht worden.
Für mich stellt das keine Grundsatzentscheidung dar.

Wer kein Nutzer - der kein Zahler. Abzockverträge, die keine Gesetze sind, sondern geltendes Unrecht, zählen für Mr.X nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 16:24 von gerechte Lösung«

Lev

  • Beiträge: 331
@gerechte Lösung
Zitat
Dokumenttyp: Beschluss
Da stimmt L zu.
Aber...
... der RN 28 scheint sich sehr eindeutig festzulegen...  :angel:
Zitat
Schließlich ist der Hinweis auf die vermeintlich fehlende Behördeneigenschaft des B… ohne Belang; denn die Befugnis, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken, ergibt sich ausdrücklich aus § 10 Abs. 5, Abs. 6 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 (in Berlin geltendes Landesrecht durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 1. Juni 2011, S. 212).

Also zurück zur Frage:  - Ist es Möglich, dass der EUGH eben nicht festlegt, wer eine Behörde ist und wer nicht?  Und somit dies Ländersache ist.    ::)


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g
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Es geht insgesamt um die Auslegung von so allerhand zusammengereimten Text in Verträgen.
Es geht darum, damit es schön einfach ist. Das Recht ist uninteressant.

Das Gesetz sagt, du musst Behörde sein, um in den Genuss der jeweiligen Rechte zu kommen.
Und hier wird durch popeligen Vertrag einer popeligen Anstalt, die jedoch für die Staatspropaganda dringend gebraucht wird, ein ihr im Grunde nicht zustehendes Zugeständnis gemacht.
Anstalt hat Anstalt zu sein. Welche anderweitige Anstalt hat das noch?

Dieser Vertrag wurde zwar zu geltendem (UN-)Recht erhoben ist aber lange noch kein Gesetz.
Wennschon, dann verstößt man gegen rechtliche Bestimmungen.
Der Königlich geheiligte sog. Beitragsservice verstößt jedoch gegen Gesetze. Das alles wird wohlwollend geduldet, die werden dazu noch durch Passagen im Beitragseinzugsunrechtsblatt dazu aufgefordert. D.h., diese Nasen, die das für rechtens erklärt haben, sind die Ganoven.
Der Chef vom BS weiß aber, dass der BS nicht rechtsfähig ist und dazu nicht berechtigt ist, aber das schert ihn nicht.


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Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?
Sorry, wenn ich dazwischengrätsche;

Es spielt keine Rolle, ob es Behörde ist oder nicht!

Ein Marktteilnehmer hat im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union keine hoheitlichen Befugnisse!

Der Clou sind dann Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta, die alle staatlichen Stellen verpflichten, (tausende Male gepredigt), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit keinen Einfluß auf Personen auszuüben.

Diese beiden Freiheiten sind absolut!

Natürlich legt der EuGH nicht fest, wer oder was behördlichen Status hat; er hat aber zu Recht festgelegt, daß Marktteilnehmer unabhängig ihrer Rechtsform oder ihrer Eigentümerschaft keine hoheitlichen Befugnisse haben, weil nur der EuGH dazu befugt ist, die europäischen Gesetze so auszulegen, daß diese zusammen für alle EU-Mitgliedsländer einheitlich passen.

Es wird keine EuGH-Entscheidung geben, die dem einen EU-Land größere Rechte zugesteht, bzw. geringere Pflichten auferlegt, als einem anderen!

Es darf doch einfach nicht wahr sein.

Von derzeit noch 28 EU-Mitgliedsländern, bald evtl. weit über 30, meinen die Regionen eines Mitgliedslandes, sie hätten größere Befugnisse als der Rest? Nicht, daß sich deren Träume in Albträume wandeln.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
@ gerechte Lösung
Zitat
Es geht darum, damit es schön einfach ist. Das Recht ist uninteressant.
...beachtliche Argumente!!!
gL will das nicht also ist das nicht !  >:D  Tja, viel erfolg vor Gericht!

weiter...
Zitat
Und hier wird durch popeligen Vertrag einer popeligen Anstalt, die jedoch für die Staatspropaganda dringend gebraucht wird, ein ihr im Grunde nicht zustehendes Zugeständnis gemacht.
Vielleicht haben wir hier mal ein Moderator der die entsprechenden Links dazu stellen kann.

... Denn man darf bezweifeln, ob es sich um einen "popeligen Vertrag" handelt. L geht viel mehr davon aus, dass es sich um eine gesetzliche Vorlage handelt, die "dieser Behörde" (wenn sie denn eine ist oder nicht) ermächtigt Gebühren beizutreiben.  Auch wenn es Komisch klingt, so lese ich das in beinahe allen Urteilen.

Was die Anstalt betrifft, so kann man in wahrscheinlich allen Landesgesetzen lesen, dass es nahezu egal ist ...
Ein Beispiel >>> §1 VwVG-NRW   (Landesgesetz) 
Zitat
§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263

Ich komme zurück auf die Frage:  :)
- Ist es Möglich, dass der EUGH eben nicht festlegt, wer eine Behörde ist und wer nicht?  Und somit dies Ländersache ist.    ::)

Lev


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Lev

  • Beiträge: 331
Anscheinend spielen Argument hier im Forum keine Rolle.  :'(

Wer weiter der Auffassung ist, das die Zuständigkeit in dieser Frage, aufgabe der EU ist bzw. eine Frage der Menschenrechte, wie P  ja schon 1000 geprädigt hat. Dem wünsche ich viel Erfolg!  Das meine ich sehr nett :)

Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass "Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta" auch vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird.
Bei anderen Gerichten wird diese Art.  zunächst mal nur "gehört" und somit zur Kenntnis genommen, aber ganz sicher nicht verhandelt. auch wenn P das hier immer wieder vermittelt!

Lev


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Frage ob ein ÖR-Sender eine Behörde ist, stellte ja schon Richter Dr. Sprießler. M. E. sind wir über dessen Erkenntnisse nicht hinaus gekommen. Mir scheint, das Problem, mit dem man sich bei den ÖR-Sendern herumschlägt, ist eines dessen Ursache ziemlich weit in der Vergangenheit liegt. Es basiert auf schlechten Erfahrungen, guten Absichten und einem besetzten Land. Kurzer Ausflug, der Einfachheit halber eng an der Wikipedia und nur für die größten Sender:
  • 02. Okt. 1948: Der Hessische Landtag verabschiedete nach langen Debatten und unter dem Druck der Amerikaner am 2. Oktober 1948 das „Gesetz über den Hessischen Rundfunk“.
    Darin heißt es unter § 1: Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a. M. errichtet.
  • 05. Jan. 1949: Die amerikanische Militärregierung in Bayern übergibt den BR in deutsche Hände.
  • 22. Sep. 1945: unter der Kontrolle der britischen Militärregierung wurde der "Nordwestdeutsche Rundfunk" (NWDR) zur gemeinsamen Rundfunkanstalt für die gesamte britische Zone einschließlich Berlin. Hauptsenderstandort war Hamburg. In Köln befand sich ein weiteres, durch den Krieg stark zerstörtes Funkhaus, das den Sendebetrieb provisorisch am 26. September 1945 aufnehmen konnte. Der NWDR wurde am 30. Dezember 1947 von der Militärregierung übergeben und durch Rundfunkgesetz zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Berlin. Die Führung des NWDR blieb jedoch britisch, denn Erster Generaldirektor war ab dem 1. Januar 1948 noch Hugh Carleton Greene, dem Chief Controller der BBC.
  • 23. Mai 1949: im westlichen Teil Deutschlands tritt das Grundgesetz in Kraft
  • Februar 1955: die Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen regeln den Rundfunk in ihren Ländern neu. Der NWDR wurde in zwei eigenständige Rundfunkanstalten aufgeteilt. Der "NDR" mit Sitz in Hamburg sollte künftig für die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der "Westdeutsche Rundfunk Köln" mit Sitz in Köln für das Land Nordrhein-Westfalen Rundfunksendungen veranstalten. Am 1. Januar 1956 starteten die beiden neuen Sendeanstalten mit ihren eigenen Radiosendungen. Den Fernsehbereich übernahm ab 1. April 1956 zunächst noch der "Nord- und Westdeutsche Rundfunkverband" (NWRV) bis 1961. Dann waren beide Sendeanstalten auch im Fernsehbereich für ihr jeweiliges Sendegebiet verantwortlich.

Was fällt auf? Bevor die Bundesrepublik Deutschland überhaupt existierte, wurden auf Veranlassung der Besatzungsmächte und unter ihrer Leitung Rundfunksender bereits als "öffentlich-rechtliche Anstalten" gegründet und betrieben. Ohne echte staatliche Ordnung, in einem besetzten Land, werden "öffentliche-rechtliche" Sender gegründet? Nach wessen Recht? Dem der Besatzer und nicht demokratisch legitimierter Politiker, die von den Besatzungsmächten eingesetzt und kontrolliert werden. Die Politiker und die Mitarbeiter in den Sendern handelten unter Kontrolle von Militärgouverneuren. In die politische und staatliche Ordnung der späteren Bundesrepublik konnten und sollten diese Sender offenbar nicht eingegliedert werden. Das war damals sinnfällig, eingedenk der Erfahrungen mit dem Rundfunk in Nazi-Deutschland. Heute, nach einem stetigen Wachstum der ÖR-Sender, weiter Verbreitung von TV, einem deutlichen Machtzuwachs der Sender, einem damals nicht vorstellbaren Wettbewerb in Hörfunk und Fernsehen, fällt uns die Konstruktion der "öffentlich-rechtlichen Anstalten" auf die Füsse. Niemand weiß so richtig, was eine ÖR-Anstalt darf und was nicht; wir nicht, Politiker nicht und Richter ebenfalls nicht. Vorsichtshalber fasst man Rundfunkthemen daher mit Samtpfötchen an. Besser man gibt denen, was sie wollen, ist eher auf ihrer Seite als gegen sie. Alles andere könnte ja unangenehm werden, ist gegen die Pressefreiheit und eigentlich voll undemokratisch. Da muss der Bürger im Zweifelsfall eben schlucken, was man ihm zumutet.

Die merkwürdige beinahe Nicht-Staatlichkeit der ÖR-Sender ging lange gut. Gelegentlich bekamen Politiker einmal ein wenig auf die Finger. Adenauer durfte seinen Sender nicht aufbauen, die CDU-Ministerpräsidenten von Niedersachsen und Schleswig-Holstein mussten einen Kompromiss mit der SPD-Regierung von Hamburg eingehen. Aber ansonsten Friede, Freude, Farbfernsehen und immer mehr Geld für die Sender, ihre Mitarbeiter und Könige Intendanten. Dann ließen sich die SPD-Politiker in NRW ins Hirn **** und befürworteten private Sender. Der Bruch war nicht gleich sichtbar, man bekam weiterhin immer mehr Geld, die Privaten standen unter Aufsicht, was neue Posten mit sich brachte, die die Gebührenzahler finanzierten. Alles schien gut, aber nichts war wie vorher.

1984, in dem Jahr, in dem die privaten Sender in Deutschland starteten, wurde DNS entwickelt. Damit ließen sich Computer auf der ganzen Welt mit einfachen, merkbaren Namen ansprechen. Das Internet und das WWW begannen ihren Siegeszug. Zunächst nicht merklich und nicht kommerziell. Bis zum Ende des Jahrhunderts ändert sich das, man zählte ca. 250 Millionen Nutzer. Im Jahr 2000 platzt die Dotcom Blase, 2005 startet Youtube, ein Jahr später sind mehr als 1 Milliarde Nutzer am Netz. Etwa um die gleiche Zeit sinnt man in den Sendern darüber nach, wie man die Einnahmen auch in Zukunft wie zuvor steigern könnte. Diese kulminierten 2011 in der Verabschiedung des RBStV, mit dem der Griff in die Taschen aller Bürger möglich wurde. Ein Traum der ÖR wurde wahr! Widerstand ist zwecklos, die öffentlich-rechtlichen kommen!

Womit wir nach langer Vorrede beim Problem sind. Die ÖR-Rundfunkanstalten haben sich tief in diesen Staat gekrallt, betrachten sich weiter als außerhalb desselben stehend und daher mit Sonderrechten versehen, die auf die Besatzungszeit zurückgeführt werden können. Es gibt ja Leute, die gute Argumente dafür anführen, dass die Vorrechte der damaligen Besatzungsmächte bis heute gelten. Dennoch hat sich dies Land geändert. Politiker haben ihre Zurückhaltung aufgegeben, was Zumutungen für den "Pöbel" angeht und reden den letzten Krieg dieses Planeten herbei. Deutsche, die doch nie wieder Krieg wollten, machen weltweit mit, wenn es gilt eben solche zu führen.
Parallel zu einer Reihe unguter Entwicklungen ging der Informationsvorsprung, auf den sich über Jahrhunderte die Macht auch gründete, perdu. Nun begreifen Rundfunkleute, Politiker und Richter mehrheitlich nicht, was sich genau abspielt, sie spüren aber die Veränderungen. Daher versuchen sie mit aller Gewalt die Macht in den Händen zu behalten. Da diese Leute leider die Machtpositionen in der Gesetzgebung, der Jurisdiktion, der Regierung und der Propaganda besetzen, ist es derzeit noch völlig egal, als was man die ÖR-Rundfunkanstalten außerhalb dieser Blase betrachtet. Denn es zählt aktuell deren Betrachtung, nicht unsere. Hier sind ca. 0,0375% der Haushalte vertreten, die den Rundfunk finanzieren sollen bzw. müssen. 0,0375%. Wir sind wenige, das muss einem klar sein. Unser einziger Vorteil ist, dass wir aktiver sind als andere.

Kurz: es ist eigentlich egal, was die ÖR-Anstalten genau sind. Es kommt aktuell und solange man sich vor Gericht wehrt, einzig auf die Betrachtung der Gegenseite an. Bewegt die sich nicht, sondern konserviert den Status quo, muss den man Kampf auf die politische Ebene tragen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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