Behauptung 1:
"Der Beklagte ist eine Behörde."
Behauptung 2:
"Er ist eine Anstalt öffentlichen Rechts."
vermeintlicher Nachweis: "§ 1 rbb-StV"
Behauptung 3:
"Als Landesrundfunkanstalt nimmt der Beklagte die Aufgaben des Beitragseinzugs wahr, die sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergeben."
Behauptung 4:
"Erhandelt in diesem Bereich hoheitlich."
Behauptung 5:
"Die angefochtenen Bescheide sind auch formel rechtmäßig."
Behauptung 6:
"Die Bescheide genügen auch den Formvorschriften des § 37 VwVfG vollumfänglich."
Behauptung 7:
"Sie lassen die erlassende Behörde erkennen."
Behauptung 8:
"Ihnen ist zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge vom Beklagten festgesetzt worden sind,"
Behauptung 9: als Beweis für Behauptung 8
"da der Beklagte mit Anschrift im Kopf der Bescheide links genannt ist."
Behauptung 10:
"Aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den weiteren Hinweisen ergibt sich, dass der Beitragsservice lediglich für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird."
Behauptung 11:
"Der Beklagte ist auch eindeutig als Aussteller des Widerspruchsbescheides erkennbar."
als Beweis wird ein Urteil vom "VG" Berlin v. 26.04.2016, VG 27 L 224.16 angeführt.
Behauptung 12:
„Einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten bedurfte es gem. § 37 Abs. 5 VwVfG nicht, da es sich bei den Bescheiden um einen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen(en)* Verwaltungsakt handelt.“ (*sieht aus wie ein Schreibfehler im Original)
Behauptung 13:
„Die Festsetzungsbescheide sind auch zugegangen.“
Nachweis dazu:
„Auf die Klageerwiderung vom 17.10.2016 wird insoweit verwiesen.“
Behauptung 14
„Eines dem Festsetzungsbescheid vorausgehenden Leistungsbescheides bedarf es nicht.“
Behauptung 15
„Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes.“
Behauptung 16
„Dass der Beklagte Gläubiger der festgesetzten Forderung ist“
Behauptung 17
„diese festsetzen darf“
Behauptung 18 als Beweis für Behauptung 16 und 17
„ergibt sich aus § 10 Abs. 1, 5 RBStV.“
Bei einem Beweis würde nur mal jede Behauptung mit einem vollständigem nachprüfbaren Beweis unterlegt,. So wie es aussieht mangelt es hier, denn auf dem Blatt stehen eine Menge verketteter Behauptungen. Was soll das?
Die Aufgabe einer Person A wäre ja jetzt klar: Jede Behauptung prüfen und zu jeder Behauptung ein Gegenteil aufschreiben und vortragen, wieso das aus Sicht der Person A so nicht sei.
Dabei sollte auch Augenmerk auf die wenigen „Nachweise“, welche neu geliefert wurden, gelegt werden, denn bisher dürften diese „Grundlagen“ ja noch nie gegenüber Person A bekannt gemacht sein. Das fängt also bereits mit Behauptung 1 und 2 an.
Die Behauptung 1 mit 2 kann dabei auch bereits falsch sein, weil die Grundlage - der Staatsvertrag - später mit angegriffen werden sollte, denn dieser könnte formal falsch sein. Möglicherweise hatten die Bundesländer auch kein Recht, solche Landesrundfunkanstalten zu erschaffen, denn das Grundgesetz fordert das zumindest nicht. Sie haben es aber dennoch gemacht.
Das bedeutet, wenn die Bundesländer solche Strukturen ohne grundgesetzliche Grundlage erschaffen, dann haben sie auch dafür zu sorgen, wie diese bezahlt werden, ohne den Bürger in seinen Grundrechten zu verletzen.
Unter der Annahme, dass der Rundfunk staatsfern sein soll und für sich das Grundrecht nach Artikel 5 GG in Anspruch nehmen möchte, so kann dieser über keine hoheitlichen Rechte gegenüber Bürgern verfügen, sondern ist diesen maximal gleich gestellt, denn nach Artikel 5 GG hat jeder das Recht Rundfunk zu verbreiten.
Die Bundesländer, welche also den Beitragseinzug auf einen Träger übertragen, welcher Artikel 5 GG in Anspruch nehmen will und die Bundesländer sich so aus der Verantwortung zur Finanzierung Ihrer Gründung ziehen, ist rechtlich zu prüfen. Normal ist so eine Landesrundfunkanstalt ein Anbieter und dürfte nicht selbst gegenüber dem Bürger ein Geldforderung haben, sondern müsste sich mit seiner Forderung immer an den Staat wenden und dieser müsste wenn, dann eine "Behörde" mit Strukturen, welche eine Behörde tatsächlich hat, erhalten und dafür sorgen, dass die Finanzierung möglich ist. --> Genau das ist jedoch nicht passiert, bzw. war der Fall solange die Post für den Einzug tätig war und dabei noch als Behörde galt. --> Das wurde erst später geändert. Aus bisher unbekannten Gründen wurde die Eigenschaft der hoheitlichen Tätigkeit der Postbehörde nunmehr auf die Landesrundfunkanstalten übertragen. Sie tun also so, als würden die Eigenschaften der Post für sie ebenso gelten. Das ist zu verneinen.
Jede Menge weitere Behauptungen, z.B. Behauptung 6: Wahrscheinlich ist der Rundfunk von den Vorschriften in diesem Gesetz ausgenommen. Die Frage ist: Wieso sollen diese dennoch angewendet werden?
Behauptung 8 mit 9: Zu prüfen ist, was dort tatsächlich zu erkennen ist. Bei einer PersonX waren an solchen Stellen bisher nur Anschriften von XXX zu sehen, jedoch gab es nirgendwo eine Erklärung, was diese Anschrift sei, keine Rechtsform, nichts Nachprüfbares. Wenn PersonX eine Person aus dem Ausland wäre, welche solche Post bekommen würde, würde diese augenscheinlich aussehen wie Post von Otto, Karstadt, RTL, Meier oder Kunze oder dem Bäcker um die Ecke. --> Mehr als eine Anschrift ist halt nicht zu erkennen. Was sich hinter dieser verbirgt, ist nicht zu sehen. Es fehlt eine eindeutige Erklärung, mit wem oder was man es zu tun hat. Dazu sollte zunächst der vollständige rechtliche Name gehören und ein Nachweis dazu. -> Eine Fundstelle, wo etwas dazu im Gesetz zu finden sei, fehlte.
Mit allen weiteren Behauptungen ist analog zu verfahren.
Wenn kein Beweis angegeben wurde, dann dieser Behauptung widersprechen.