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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 181142 mal)

M
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Zum obig zitierten Urteil des VGH BW vom 4.11.2016, 2 S 548/16 von user drboe:

Ja ja, das "luistige" Gericht in Mannheim >:D
Zitat
Leitsatz
    Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.(Rn.5)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002101&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all#_retrdlink_5

Damals ging es noch darum, einem Kläger die Kostenerstattung zu verweigern, nachdem seinem Widerspruch entsprochen wurde.
Zitat
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerspruchsbescheid habe zwar in der Sache dem Widerspruch des Klägers entsprochen, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten in dem so beendeten Vorverfahren gebe es jedoch nicht. Die einzig in Betracht kommende Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, das § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der in einem isolierten Vorverfahren obsiegende Widerspruchsführer stets einen Kostenerstattungsanspruch haben müsse. Das Fehlen eines solchen Anspruchs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Also ist der VGH BW der Meinung: Wenn der Fernsehsender Einnahmen erzeugt, ist er eine Behörde, wenn er Ausgaben zu tätigen hat, ein Unternehmen.? ???
 >:(


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c
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@Lev

§ 10 Abs. 5 u. 6 RfBStV:

Gibt es ein Bundesland, das in seinem VwVG die Vollstreckung eines Festsetzungsbescheids geregelt hat?

Danke..



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Lev

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@cook,
gute Frage. Würde gerne darauf Antworten, aber ist hier nicht Thema und würde bestimmt wieder hart diskutiert werden.
Ich such für die Antwort einen anderen Faden.

Lev


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b
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Ach, Leute.

Anfrage bei Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz über fragdenstaat
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-behorde/
Zitat
1. Welche Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Festsetzungsbescheid"?

2. Welche nächsthöhere Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Widerspruchsbescheid"?

3. Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In Punkt 1 und 2 genannte Behörde platziert Marken auf Verwaltungsakten. Geben Sie bitte andere Unternehmen / Behörden an, die in Konkurrenz zu in Punkt 1 und 2 genannten Behörde stehen und die auch ihre Verwaltungsakte erstellen. Wahrscheinlich gibt es Wettbewerb zwischen den Behörden und jede Behörde platziert ihre Marke in ihren Verwaltungsakten, damit der Empfänger sofort erkennt, dass der Bescheid nicht von der Konkurrenz stammt.

Antwort:
Zitat
zu Frage 1. und 2.

Nach § 2 Abs. 2 LTranspG wird auf Antrag der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 LTranspG gewährt. Die von Ihnen gestellten Fragen bedürfen allerdings der inhaltlichen Beantwortung und rechtlichen Bewertung. Dieses ist nach dem LTranspG nicht vorgesehen. Eine Beantwortung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 VIG kommt leider ebenfalls nicht in Betracht.

Zu Frage 3.:
Entsprechende Informationen liegen der Staatskanzlei nicht vor.

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Antwort: wir haben heute 20.03.2018, Rundfunkbeitrag wurde 1.1.2013 eingeführt.
"Die von Ihnen gestellten Fragen bedürfen allerdings der inhaltlichen Beantwortung und rechtlichen Bewertung."  ;)


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Moin, fiktive Person D hat vom NDR  als Stellungsnahme auf Eilrechtsschutz folgende Antwort erhalten.
Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind.
Sollte D fiktiv dazu noch eimal Stellung nehmen? So Richtung:Teilen Sie mir Ihren Behördenleiter mit, welcher Aufssichtsrat ist zuständig? War im Forum schon mal Thema unter Beweisantrag, finde es im Moment nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 12:27 von seppl«
Es ist kein Zeichen von Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein. (Jiddu Krishnamurti)

D
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Nein, nein und abermals nein, der NDR ist keine Behörde, deshalb "betrachte" ich die Festsetzungsbescheide, die vom nicht rechtsfähigen sogenannten Beitragsservice verschickt werden als juristisch und faktisch belanglos. Da ich sie außerdem von den in Umlauf befindlichen Fälschungen nicht unterscheiden kann, verweigere ich schlicht die Annahme und lasse sie von der Post zu den Absendern zurücktransportieren: Annahme verweigert, zurück an ARD oder ZDF oder Deutschlandradio oder Beitragsservice.

Seit 18 Monaten habe ich nun keinen Feststellungsbescheid mehr erhalten.
Der angebliche Vollstrecker der Stadtkasse wollte oder konnte sich nicht ausweisen. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde antwortete der Oberbürgermeister mit einem Zitat aus dem Grundgesetz Artikel.
Zitat: "Rechtsgrundlage für Vo0llstreckungsmaßnahmen ist der Artikel 70 des Grundgesetzes."

Seitdem, also seit ca. 18 Monaten habe ich nichts mehr von der Stadtkasse oder dem Oberbürgermeister gehört.

Grüße

Dan de lion


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In etwa so?

Verwaltungsrechtsache:
 ./. NDR

Beweisantrag 1 auf Stellungnahme  des NDR vom 24.04.2018
Zitat“ vollstreckungsfähige Bescheide einer Behörde“
Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)?
Wo genau ist dies geregelt?

Beweisantrag 2.
Weisen Sie nach. in welchem Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter steht , der die Festsetzungsbescheide erlassen hat und weisen Sie seine Bevollmächtigung nach.
Mein Anspruch auf Auskunft:
Satzung des NDR
Artikel 25 - Zeichnungsrecht
1. Zur Vertretung der Anstalt bedarf der Intendant oder die Intendantin der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines oder einer der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Direktoren oder Direktorinnen.
2. Im Falle der Verhinderung des Intendanten oder der Intendantin gilt die Regelung des Artikels 23.
3. In der Regel soll der Direktor oder die Direktorin zur Mitunterzeichnung hinzugezogen werden,
in dessen oder deren Aufgabenbereich die Angelegenheit fällt.
4. Die Regelung in Absatz 1 und 2 gilt auch für die Erteilung von Vollmachten. Ihr Umfang muss sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben.
5. Bevollmächtigte können nur in Gemeinschaft mit einem oder einer zur Vertretung Befugten oder mit einem oder einer zweiten Bevollmächtigten zeichnen. Kann an einem Ort nur ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden, so ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig.
6. Die Zweitschriften der Vollmachtsurkunden werden beim Justitiar oder der Justitiarin des Norddeutschen Rundfunks hinterlegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können eine Liste der Bevollmächtigten abfordern.

Des Weiteren wurde noch keine Stellung zu den Punkten 5-9 genommen.
Ich fordere Sie hiermit noch einmal auf dazu Stellung zu nehmen.



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Lev

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@
Moin, fiktive Person D hat vom NDR  als Stellungsnahme auf Eilrechtsschutz folgende Antwort erhalten.
Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind.

L versucht es noch mal anders. :)
Eigentlich hat L die Legitimation der LRA schon beleuchtet. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
Scheinbar gibt es aber noch ein Missverständnis darüber, ob eine LRA auch eine Behörde sein muss oder nicht. Denn das ist nicht der Fall!

Den Satz dem K mitgeteilt wurde, noch mal im Detail:
(Zitat oben:)  "Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind."

Dort steht nicht, dass der NDR eine Behörde ist;)
Was L auch schon im Link versucht hat zu verdeutlichen ist, dass die Legitimation besteht.   D.h. es besteht die Möglichkeit aufgrund des RBStV, die Aufgaben und damit verbundenen Recht und Pflichten des § 10 Abs. 5, 6, u. 7 wahrzunehmen.          Natürlich auch den Rest des RBStV!
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142

Kurzum, der RBStV meist  i.v.m. § 1 Abs. 2  des LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) ermöglicht einer LRA die Wahrnehmung der Behördenfunktion. 
Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.  Dies ermöglicht der RBStV.  :(
Z.B. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html

Wollte nur helfen es besser zu verstehen.  :)

Lev


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P
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Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.

Wenn dem so sei, wer wäre dann die Behörde, welche über einen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid entscheidet? Bitte dazu den gesetzlichen Regeln folgen.

Bitte beides immer im Zusammenhang betrachten. Nicht das ein Widerspruchsbescheid nach VwVfG von der falschen Stelle kommt. Sachliche und örtliche Unzuständigkeit könnte vorliegen.

Natürlich könnte es sein, dass es nie Widerspruchsbescheide nach dem VwVfG sind. Bleibt die Klage nach VwGO, dieses hat ja eine andere Definition von Behörde.


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Wenn wir der Vermutung folgen, dass eine LRA keine Behörde ist, sondern ein Unternehmen, und dann betrachten, wie mit den Zwangskunden umgegangen wird, kann man deutlich erkennen, dass hier Missbrauch betrieben wird mit dem "hoheitlichen Handeln". Zwangsanmeldungen z.B. oder der Umgang mit Befreiungstatbeständen und "verlorengegangene Originalunterlagen" dienen dazu, den Profit zu erhöhen und haben nichts mit Beitragsgerechtigkeit zu tun. Weil das hoheitliche Handeln nicht von einer Behörde kommt, wird Rechtsbruch bis zum Kotzen betrieben. Kein Unternehmen ohne diese Privilegien steckt seine "Nicht-Kunden" in den Knast. Alles was dem örR wichtig ist, ist Geld und Macht, der Rundfunkteilnehmer als solchen interessiert ihn nicht. Wären die LRAs Behörden, sähe es vielleicht anders aus.


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d

denyit

Auch wenn die LRA keine Behöre ist, dann folgt daraus nicht, dass es sich um ein Unternehmen handelt. Statt dessen handelt es sich eher um eine Institution, die wie eine Behörde agieren darf (durch "Rundfunkgesetze" und Auslegung des BVerfG), aber nicht der staatlichen (Fach-) Aufsicht unterstellt ist (um die Staatsferne zu garantieren). Also faktisch eine "Behörde" ohne Aufsicht. Zur Aufsicht auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsaufsicht#Einzelf%C3%A4lle.


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Lev

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...
Kurzum, der RBStV meist  i.v.m. § 1 Abs. 2  des LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) ermöglicht einer LRA die Wahrnehmung der Behördenfunktion. 
Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.  Dies ermöglicht der RBStV.  :(
Z.B. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html

Bevor noch was missverstanden wird, möchte L einen Satz zurechtrücken, da man ihn falsch verstehen könnte.

"Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.  Dies ermöglicht der RBStV."
___________________________________________________

Richtiger wäre...
"Im Sinne des Gesetzes, ist der NDR mit dem Wahrnehmen der Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung beauftragt. Dies wird ermöglicht durch den RBStV."

Das eine LRA eine Behörde ist, hat L bis heute noch nicht gelesen.
L würde ein Urteil sehr interessieren, dass sich bei dieser Frage festlegt hat.   :police:   
Denn bisher wurde ausschließlich wahrgenommen, dass LRA nur handlungsbefugt sind, bzw. Behördentätigkeiten ausführen dürfen, im Sinne des RBStV.

Wenn jemand mehr gelesen hat,,, Bitte ...  :)
 


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, dann folgt daraus nicht, dass es sich um ein Unternehmen handelt.
Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 sind LRA & Co. öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 16
Bei einer Verhandlung im März diesen Jahres zum Thema Rundfunkbeitrag begeisterte der vorsitzende Richter eines sächsischen Verwaltungsgerichtes (es tagte die gesamte Kammer) mit der Behauptung, der MDR sei eine Behörde und zugleich Grundrechtsträger. Man könne dabei auch keine Widersprüche erkennen.
Bei der Verhandlung von Herrn Häring zur Barzahlung des Rundfunkbeitrages in 2016 äußerte sich die vorsitzende Richterin am Frankfurter Verwaltungsgericht in der Pause mit diesen Worten: " Ist der Hessische Rundfunk eine Behörde? Man weiß es nicht."

Tja, wenn da Richter schon rumeiern.......


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denyit

Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 sind LRA & Co. öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.
Wo steht das / welche RN? Was ist ein "Wettbewerbsunternehmen"?


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