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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 181462 mal)

c
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Das ist ein Urteil des SG Karlsruhe und nicht des BSG. Es geht hier um die Anwendung des sozialrechtlichen Behördenbegriffs, § 2 SGB X:

Zitat
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Normalerweise können Privatpersonen keine Behörden sein, sondern allenfalls Beliehene.

Meinem Sprachemfpinden nach setzt "Behörde" zudem voraus, dass die zumindest die Aufsicht innerhalb der Behörde Beamten übertragen ist. Wie heißt es so schön im Grundgesetz:

Art. 33 GG
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ich glaube, keine LRA hat Beamten. Ein weiteres Argument gegen deren Behördenstatus i.S.d. Vollstreckungsrechts.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
@marga
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.


Aber sobald SR als Beitragsgläubiger (im Rundfunkbeitragsrecht) auftritt, springt sie sofort aus jeder  Aufsicht raus und kann somit den SVwVfG nicht anwenden. Da genau in diesem Moment die Saarländische Staatskanzlei in der Rolle des Beitragsschuldners ist.
PS. es sei daran erinnert, dass im Rundfunkbeitragsrecht alle Landes/Staatsstellen Beitragsschuldner sind. Alle. Von Staatskanzlei bis Kanzler und Bundespräsident. Welche Stelle (als Beitragsschuldner) kann in dieser Situation die Aufsicht über Rundfunkanstalten machen? Keine.

Zu Punkt 2). Kleines Wörtchen auch sagt alles: in anderen Gesetzen ist es nicht so, in diesem Gesetz werden sie eben auch dazu gezählt. Aber nur im Rahmen dieses Gesetzes.

Danke marga, danke boykott2015 für die Ausarbeitung und interessante Darstellung.

Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Könnte man die Begründung (SWR ist Beitragsgläubiger und untersteht in dieser Funktion nicht mehr der Aufsicht des Landes ) auch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg übertragen?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 776
Mh, das BSG meint also es gibt eine Mischforum aus Behörde und Privatunternehmen und das Unternehmen hat dann die Rechte einer Behörde (aber nicht die Pflichten?)......wem kommt das auch an den Haaren herbei gezogen vor ? :-\ Wenn die TV Schergen gegen Tübinger Urteil vorgehen, könnte ich wetten das ähnlich argumentiert wird und die Entscheidung des Sozialgerichts lässt dann nichts Gutes ahnen für unsere Fälle. Sorry, wenn das etwas pessimistisch ist.

Behörde ist mit Hoheitsrechten ausgestattet und Teil des Staates. Behauptet ein Richter, dass irgend eine Rundfunkanstalt eine Behörde ist, dann ist der Beweis da, dass Rundfunk vom Staat abhängig ist. Laut GG kann es aber nicht sein. Somit hat man GG-Verstoß und der Richter bestätigt das auch noch   ;) Herrlich.

Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Könnte man die Begründung (SWR ist Beitragsgläubiger und untersteht in dieser Funktion nicht mehr der Aufsicht des Landes ) auch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg übertragen?

Zu § 1 Punkt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg: ja, man könnte so argumentieren.

Zu § 1 Punkt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg: man könnte so argumentieren, dass SWR nicht für öffentliche Verwaltung zuständig ist, sondern hat das Recht gemäß seinem Staatsvertrag nur auf Selbstverwaltung. Somit greift auch Punkt 2 nicht.

SWR-Staatsvertrag
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags; [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 18:15 von boykott2015«

K
  • Beiträge: 810
Anknüpfend an den Beitrag von Alpha667 möchte ich hier auf ein Urteil des VG Gießen hinweisen, in welchem das Gericht die Behördeneigenschaft des "Jobcenters" bezweifelt.

Die Urteilsbegründung spart nicht mit Humor und ist deswegen meiner Ansicht nach eines der lesenswertesten Urteile der letzten Jahre.

VG Gießen, Urteil vom 24.02.2014, Az. 4 K 2911/13.GI
http://www.jurablogs.com/go/vg-giessen-kracher-urteil-telefonlisten-behoerden-touch-des-jobcenters-anschlaege-ueber-das-telefon-und-ein-verweis-auf-die-heilige-schrift

Allerdings enthält das Urteil auch folgende Textstelle:

Zitat
Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den ,,touch” einer Behörde

Und genau an dieser Stelle besteht ein Zusammenhang zum SWR. Der SWR geriert sich nach außen gerade nicht als Behörde, was vom LG Tübingen ja äußerst detailliert herausgestellt wird.

Ergänzend zur Argumentation des LG Tübingen sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzungsbescheide nicht erkennen lassen, dass sie durch den Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt erlassen wurden, obgleich es dem Intendanten obliegt, gerichtlich und außergerichtlich für die Rundfunkanstalt zu handeln. Es mag sein, dass der Name des Sachwalters nicht auf den Bescheiden erscheinen muss, jedoch muss meiner Ansicht nach mindestens die Bezeichnung des Organs "Intendant" zu erkennen sein, damit die Festsetzungsbescheide den Charakter von Verwaltungsakten erhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 23:30 von Knax«

a

azdb-opfer

Anknüpfend an den Beitrag von Alpha667 möchte ich hier auf ein Urteil des VG Gießen hinweisen, in welchem das Gericht die Behördeneigenschaft des "Jobcenters" bezweifelt.

Das passt doch wunderbar, der "Beitragsservice" kann danach auch keine Einrichtung einer deutsche Verwaltungsbehörde (LRA) sein. Vielleicht könnte man die Herausgabe der Telefonliste der LRA(+BS) einklagen. Da der BS von Beck´s Kommentar und den Gerichten als Teil der LRA betrachtet wird, müsste die LRA die BS-Nummern herausrücken. Wenn die LRA (oder das Gericht) das Gegenteil behauptet, hätte man die Bestätigung, dass der BS eine eigenständige (von der LRA unabhängige) Organisation ist. Damit wäre dann das "Argument" von Beck´s Kommentar widerlegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 23:41 von azdb-opfer«

s

sin

Kam gerade rein (siehe Anhang):



Da meine fiktive Person A auch gegen den SWR klagt, wird diese in ihrer Erwiderung schreiben, der Schreiberling möge seine Meinung mit seinem Chef Eicher abstimmen...

siehe u.a. unter
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315
bzw. direkt unter
Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:
Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html


Edit "Bürger":
Erklärung Herrn Eichers (SWR-Justiziar) zum Verständnis beigefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2016, 23:49 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe nunmehr auch tangierende aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

ggf. ergeben sich daraus ein paar neue Bewertungen/ Ansätze auch für die Kernfrage in hiesigem Thread
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

1
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Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/yq/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=g&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P10&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Zitat
(1) Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=vvsh-2000.6-0001&max=true&psml=bsshoprod.psml
Zitat
Gl.-Nr.: 2000.6
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003 S. 305
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. April 2003
– IV 2001 – 131.11 -

Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend das amtliche Verzeichnis der Landesbehörden bekannt gemacht. Das Verzeichnis basiert auf dem Stand 1. Mai 2003.

Meine Bekanntmachung vom 5. Dezember 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 893) wird hiermit aufgehoben.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden [PDF]
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/docs/anlage/VVSH/pdf/vvsh-2000.6-0001-A001.pdf

Die Suchfunktion mit dem Suchbegriff "Rundfunk" findet in besagtem Verzeichnis keinerlei treffer... im Gestzestext selber ebenfalls nicht. Kann es so einfach sein?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2016, 01:56 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Angenommen der SWR ist eine Behörde, haben dann die Bürger von Baden-Württemberg den freien Zugang zu Nachrichten und weitere Angeboten des SWR (amtliche Informationen)?.
Zitat
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg
(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)
§ 1 Grundsätze
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
§ 2 Anwendungsbereich
(2) Dieses Gesetz gilt für
4.die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h86/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-InfFrGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 21:50 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

p
  • Beiträge: 38
Meine Anfrage an den RBB blieb bis heute unbeantwortet - siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131229.html#msg131229
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:
https://fragdenstaat.de/anfrage/behordenstatus-des-rundfunk-berlin-brandenburg-1/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2016, 01:56 von Bürger«
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

P
  • Beiträge: 4.011
Meine Anfrage an den RBB blieb bis heute unbeantwortet - siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131229.html#msg131229

Ist doch erst 24 Tage über einer möglichen Frist ;-).

Das ist das Schöne an E-Mail & Co.. Das geduldige Warten ist möglich, aber doch nicht zielführend. Wahrscheinlich ist minimal "tägliches"|"wöchentliches" reales Erscheinen zielführender bei solchen Fragen. Es gibt "irgendwann" Hausverbot oder eine Auskunft. ;-) 


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c
  • Beiträge: 1.025
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Zur "Verwaltungstätigkeit", die (angeblich) nicht vom LVwVfG erfasst ist, lässt sich aber in einem Gesetzes-Kommentar zum § 2 LVwVfG Bayern etwas anderes finden. Da heißt es ausdrücklich:

Zitat
Das BayVwVfG gilt nach Art 2 Abs 1 Satz 2 nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks (fett im Original).
Quelle: Giehl, VerwVerfR Bay., Kommentar, 37. Auflage, September 2015, Adolph - Rn. 15

Und weiter heißt es:

Zitat
Ausgenommen ist auch die Tätigkeit der GEZ, die als rechtlich unselbständige Einrichtung für die jeweilige Landesrundfunkanstalt in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Sie ist ein lediglich zur Verwaltungsvereinfachung ausgegliederter Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, in deren Namen sie unter anderem Bescheide zur Festzsetzung der Rundfunkgebührenschuld erstellt (BayVGH B v. 27.4.2010 - 7 B 08.2577 – DVBl. 2010, 863). Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk“ übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öff. Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleiten (vgl. Art IIIa BV; s. auch  BayVGH U. v. 17.12.2008 – 7 BV 06.3364 – BayVBl. 2009, 575). Ähnliche die Regelung in Baden -Württemberg (s. VGH BW NVwZ-RR 2008, 751)...“

Der sonstige Text klingt mittlerweile recht vertraut, auch wenn von "GEZ" und "Gebühren" die Rede ist...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2016, 17:40 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Stellt sich die Frage, nach welchen Regelungen die (Festsetzungs-)Bescheide der Rundfunkanstalten erstellt und versandt werden, wenn Landes VwVfG nicht gilt.

Ob jetzt Bundesrecht (VwVfG) greift, ist doch umstritten, z.B. weil Rundfunk Ländersache ist?

Vielleicht könnte ja jemand zur Klärung dieser Frage, wie auch der Frage nach dem Behördenstatus des öR einen kompetenten Blick in entsprechende Gesetzes-Kommentare werfen (z.B. zu §§ 1, 2 LVwVfG oder § 1 VwVfG) ?

Diese Kommentare sind zwar teuer, aber oft in Bibliotheken einsehbar.

Fühlt sich jemand dazu berufen?...  ???


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

b
  • Beiträge: 776
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Situation bei anderen:
Beispiel WDR

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1897/14
Datum: 19.09.2016
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Bei Erhebung der Beiträge gelten die Pflichten nach VwVfG NRW für WDR nicht. Sogar auf Beratungspflicht nach VwVfG NRW hat man kein Anspruch.


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  • Beiträge: 1.025
Ich bin immer mehr der Meinung, dass zu unseren Fragen Aufklärendes in den Kommentaren zum Verwaltungsverfahrensgesetz zu finden sein müsste (auch zum "Behördenstatus" des Beitragsservice).

Obige Argumentation des Sozialgerichts zur Behördeneigenschaft von Jobcenter - siehe Beitrag in hiesigem Thread unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg132936.html#msg132936

könnte z.B. direkt aus Kopp/Ramsauer,  Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.) entnommen sein. Hier aber zunächst der Gesetzestext:
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
... (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ich werde euch jetzt einige erhellende Ausschnitte  aus dem Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG zumuten bzw. als Stoffsammlung zur Verfügung stellen:   

Im Kommentar heißt es zum Behördenbegriff unter anderem

Zitat
(Rn 51) 1. Verfahrensrechtlicher Begriff. ...Das VwVfG geht dabei von einem weiten Behördenbegriff aus, wie er vor allem in der Rspr zur VwGO.. entwickelt wurde (…). Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter (…) usw. alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dh zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öR. Der verfahrenstechnische Behördenbegriff des Abs. 4 geht deshalb weit über den beamtenrechtlichen Behördenbegriff (vgl. …) hinaus. Auf die organisationsrechltiche Beziehung kommt es ebenso wenig an … allerdings ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit erforderlich.

Zitat
(Rn 52) 2. Außenwirksames Handeln. Behörde idS sind außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe undStellen, die aufgrund von Vorschriftendes öff. Rechts mit der Befugnis zu außenwirksamen Handeln, insbes zum Erlass von VAen, zum Abschluss öff-rechtl. Verträge im eigenen Namen (..), dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigem, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln (.. zB schlichthoheitlichem..) ausgestattet sind...
Umstritten ist, ob auch solche Stellen, die über keinerlei öff.-rechtl. Befugnisse verfügen, als Behörde iSd Abs 4 angesehen werden können. Dies ist im Grundsatz zu verneinen....

Zitat
(Rn 53) 3. Organisatorische Selbständigkeit. ... ist für den Behördenbegriff iS des VwVfG außer der allgemeinen Zuordnung zur öffentl. Verwaltung immer ein gewissen Maß an organisatorischer Selbständkeit bei der Erfüllung der Aufgaben wesentlich. Äußeres Zeichen dieser Selbständigkeit ist insb die Befugnis zu eigenverantwortlichem Handeln im eigenen Namen nach außen, dh. gegebenüber anderen Behörden und idR auch .. dem Bürger. ....

Zitat
(Rn 55) Behördeneigenschaften in Bezug auf einzelne Angelegenheiten. Unselbständigen Teilen einer Behörde oder einer anderen Einrichtung (…) kann im Hinblick auf bestimmte Angele­gen­heiten, die ihnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, insoweit Behördeneigenschaft zukommen.

Wesentliche Erkenntnisse finden sich im Kommentar auch zum Thema "Beliehene", "Verwaltungshelfer", "Private Unternehmer" - relevant für die Frage des Status des Beitragsservice - hier nur skizziert:

Zitat
(Rn. 58) Beliehene. a) Begriff der Beleihung. Nach O. Mayer bezeichnet die Be- bzw Verleihung „einen VA, durch welchen dem, über welchen er ergeht, dem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben wird über ein Stück öffentlicher Verwaltung zur Ausübung eigenen Namens.“ …. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts beliehen wird...

Zitat
(Rn 60) Die Beleihung erfordert eine Beleihungsakt. … Rechtsnorm … Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage...  - Satzung als Grundlage... wird überwiegend abgelehnt.  … auch durch VA oder öffentlich-rechtlichen Vertrag …, wenn und soweit diesen eine Rechtsnorm als Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt. … lassen sich Art und Umfang der Beleihung sowie die Art der Aufgabenerledigung … regeln.

Zitat
(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)

Zitat
(Rn 65 b) Rechtliche Grundlagen. da der Verwaltungshelfer über keinerlei eigene Entscheidungsmacht verfügt, wenn er im Rahmen der Erfüllung öff. Aufgaben eingesetzt wird, geht die hM davon aus, dass sein Einsatz keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.... Das Fehlen einer dienstrechtlichen Eingliederung .. bedeutet nicht, dass … keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden.

Zitat
(Rn 66) c) Handeln des Verwaltungshelfers. … treten nach außen nicht als selbständig bzw eigenverantwortlich handelnde Personen in Erscheinung, sondern als Teil der Behörde des Hoheitsträgers … sind … keine selbständigen Behörden, sondern werden .. von der Behörde eingesetzt.... Unzulässig ist es, Verwaltungshelfer mit selbständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmt Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen

Zitat
(Rn 67) 3. Privatwirtschaftliche Unternehmen. Nicht Behörde iS des Abs. 4 sind die Leitungsorgane staatlicher oder kommunaler Wirtschaftsunternehmen  und anderer Einrichtungen, die ausschließlich im Bereich des allg. Rechtsverkehrs tätig werden und über keinerlei öff.-rechtl. Befugnissse verfügen oder sonst besonderen öff.-rechtl. Regelungen unterliegen, dies auch dann, wenn ihr Zweck primär auf die Erfüllung öff. Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts gerichtet ist. Entsprechendes gilt für private Rechtsträger. deren sich ein öff Rechtsträger zur Erbringung von Leistungen zur Erfüllung öff Aufgaben bedient, ohne dass insoweit eine Beleihung (s.o. Rn 58) vorliegt ...


Ergänzen möchte ich unbedingt, das hier...

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg128522.html#msg128522


... ein Verwaltungsgericht ein Urteil (im Juli 2016) gesprochen und auf Seite 5 (3. Absatz) der Urteilsbegründung den Beitragsservice als "unselbständigen Verwaltungshelfer" bezeichnet hatte ... und (S. 6, Ende 1. Absatz) seine Bediensteten als "in gleicher Weise verantwortlich wie andere Bedienstete der Rundfunkanstalten".

So was sollte uns doch Ansatzpunkte liefern...?


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