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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 164888 mal)

n
  • Beiträge: 390
Im Übrigen erhält man durch Fragen manche erhellende Antwort...
...oder auch manches ebenso erhellendes "lautes Schweigen"

Genau so ist es.
Auf meine zwei Briefe, einmal an den MDR und einmal an den Beitragsservice mit je acht bzw. sieben Fragen zu RECHTSFORM und RECHTSGRUNDLAGEN, habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Abgesandt wurden die Briefe am 02.09.2016. Gut wir wollen ja nicht drängeln und vielleicht brauchen die Damen und Herrn doch etwas länger für die Beantwortung.


Nur eine Behörde ist verpflichtet solche Anfragen wie Deine (oder meine, die ähnlich war) zu beantworten. Bei MDR handelt es sich (wie bei WDR, SWR etc.) vermutlich auch um ein Unternehmen. Daher besteht keine Pflicht dessen, eine solche Anfrage zu beantworten. Es würde sich zwar im Sinne des Kundenservice gut machen, aber da diese sogar Gelder von Nicht-Kunden eintreiben lassen (können, ungesetzlich) kann man dort auch auf Kundenservice pfeifen  >:D Und die eingesparten Kosten dafür den Manager Gehältern draufschlagen....

..im Gegenteil könnte es sich um Firmeninterna handeln, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Teilhaber, Aktionäre,Manager des Unternehmens werden es nicht gerne sehen, wenn Interna nach aussen gelangt. Aber ev. wurde Deine Anfrage inzwischen beantwortet, lass es uns wissen...


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a

azdb-opfer

Aus dem "NDR Handbuch Personal (S.4)":
Zitat
211.1 Der Arbeitsvertrag ist  ein  privatrechtlicher Vertrag.
Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchpersonal106.pdf


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.172
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Jetzt muss ich doch mal das Forum befragen:

Wenn z.B. in Ba-Wü das Verwaltungsverfahrensgesetz für den SWR nicht gilt:

gemäß § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Durch welches Recht sieht sich das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR zuständig?



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 142
Ohne Hintergrundwissen behaupte ich jetzt einfach mal, dass es sich bei den verwendeteten Rechtsbehelfen um eine Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Das Landgericht Tübingen konnte vermutlich deshalb in seinem Urteil soweit von der üblichen Linie der bisher angerufenen (Verwaltungs-)Gerichte abweichen, da es ja ein Zivilgericht ist, und die ganze Angelegenheit nicht nur vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt betrachten muss. Vor den Amts- und Landgerichten kommt doch dann das BGB zum Einsatz, da es sich ja um Unternehmen handelt, käme hier dann beispielsweise § 241a BGB (Unbestellte Leistung) zum Einsatz. Um das zu verhindern hat man scheinbar das gesamte Volk auf einen, in grossen Teilen der Republik, falschen Rechtsweg geschickt.
Perfide geplant, muss ich schon sagen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Durch welches Recht sieht sich das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR zuständig?

Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische
Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen
Rundfunks nicht gilt
, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
ausübt
.


Guggst du hier:

Weiterlesen: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 810
Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische
Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen
Rundfunks nicht gilt
, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
ausübt
.


Mit anderen Worten: Weil das SVwVfG keine Anwendung findet, findet es Anwendung.

Respekt! Die Logik ist bestechend.


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g
  • Beiträge: 860
M.E. muss man differenzieren.

Ohne zu sagen, dass das so stimmt, liest Mr.X für sich heraus,
dass für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides, § 48 SVwVfG einschlägig ist,
aber
dass es sich bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
handelt.

Zwei voneinander unabhängige, getrennte Angelegenheiten.


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  • Beiträge: 764
Leitsätze
[...] da der Saarländische Rundfunk [...] originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Dazu Verfassung des Saarlandes
Zitat
Artikel 21
Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

Siebter Abschnitt
Verwaltung und Beamte
Artikel 112
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.

Achter Abschnitt
Kommunale Selbstverwaltung

Artikel 118
Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Artikel 122
Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

Artikel 123
Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).

In der Landesverfassung NRW ist z.B. die Verwaltung an einer Stelle klar beschrieben:
Zitat
Artikel 3
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

In NRW gib somit nur 3 "Verwaltungsträger". WDR gehört nicht dazu und wurde in § 2 VwVfG NRW richtigerweise ausgeschlossen.

Behauptet jemand, dass WDR verwaltet, dann liegt somit ein Verstoß gegen die Landesverfassung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2016, 10:38 von boykott2015«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
(...)
Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).

@boykott2015

Respekt! Die Ausarbeitung ist sehr gelungen!

Könnte man(n) Frau noch folgende Frage in den Raum werfen:

Was sind die zitierten Ausnahmefälle in Art. 113 Satz 2 Verfassung des Saarlandes (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm)

(...) In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig. (...)

Könnte damit der Dienststellenleiter der Rundfunkanstalt (Intendant) gemeint sein?

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

v
  • Beiträge: 1.194
...
(...) In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig. (...)
...

Damit ist die Beschäftigung von Tarifangestellten in Behörden gemeint. Dort gibt es Angestellte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfen.

Wenn in einem Unternehmen (LRA oder BS) kein einziger Beamter beschäftigt ist, dann ist das keine Ausnahme mehr, sondern die Regel!

(meine juristische Laien-Meinung)


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).
(...)Behauptet jemand, dass WDR verwaltet, dann liegt somit ein Verstoß gegen die Landesverfassung.

Hierzu noch folgende Fundstelle:

2035-1
Saarländisches Personalvertretungsgesetz
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen
(SPersVG) Vom 9. Mai 1973
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967).
Fundstelle: Amtsblatt 1989, S. 413
Geltungsbeginn: 1.1.2016, Geltungsende: 31.12.2020

Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in
§ 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.

Könnte man(n) Frau der Auffassung sein, dass der Saarländische Rundfunk von der Landesregierung als eine sog. „Originäre Verwaltung“ im Sinne des SVwVfG angesehen wird?

Was für NRW nach @boykott2015 gelten soll, würde für das Saarland wohl nicht zu treffen, oder doch?
Und was könnte bedeuten, oder ist zu verstehen, "im Sinne dieses Gesetzes (Personalvertretungsgesetz)", wird nur in diesem Gesetz der SR als Verwaltung zitiert?
+++


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  • Beiträge: 764
@marga
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

Ein Paar Anmerkungen:

Zu Punkt 1) nicht alle Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sondern nur die, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Zu Aufsicht:
Beispiel WDR:
Zitat
Der WDR hat als öffentliche Rundfunkanstalt das Recht der Selbstverwaltung, was bedeutet, dass die staatliche Aufsicht auf eine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt ist.

Beispiel  Saarländischer Rundfunk (Saarländisches Mediengesetz § 42 Rechtsaufsicht):
Zitat
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen. (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

Fazit: beim SR ist auch die Aufsicht auf reine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt.

SR hat 2 Aufgaben:
- Fernsehanbieter. Steht unter beschränkter Rechtsaufsicht.
- Organ, der Beiträge verwaltet. Steht unter keiner Aufsicht. Auch nicht unter  beschränkter Rechtsaufsicht, da die Saarländische Staatskanzlei hier lediglich als Beitragsschuldner auftritt.

Das ist genau das Problem. Im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz steht die gleiche Bedingung:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit [...] 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Aber sobald SR als Beitragsgläubiger (im Rundfunkbeitragsrecht) auftritt, springt sie sofort aus jeder  Aufsicht raus und kann somit den SVwVfG nicht anwenden. Da genau in diesem Moment die Saarländische Staatskanzlei in der Rolle des Beitragsschuldners ist.
PS. es sei daran erinnert, dass im Rundfunkbeitragsrecht alle Landes/Staatsstellen Beitragsschuldner sind. Alle. Von Staatskanzlei bis Kanzler und Bundespräsident. Welche Stelle (als Beitragsschuldner) kann in dieser Situation die Aufsicht über Rundfunkanstalten machen? Keine.

Zu Punkt 2). Kleines Wörtchen auch sagt alles: in anderen Gesetzen ist es nicht so, in diesem Gesetz werden sie eben auch dazu gezählt. Aber nur im Rahmen dieses Gesetzes.


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3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant.

Dienststelle? ,, das ist für Mr.X neu. Wie das bei einer angeblichen Anstalt?


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Gemeinnützigkeit-Thread hat eine interessante Frage aufgeworfen:
Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11704.msg132808.html#msg132808
Darf ein Unternehmen in Rechtsform "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" überhaupt das Verwaltungsrecht bedienen, oder verbietet allein schon seine Rechtsform (gemeinnützige ...) die Verwendung dieses Rechtsbereichs?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 20:45 von Bürger«

n
  • Beiträge: 390
Möchte gerne ein Urteil zur Diskussion stellen, es ist zwar ein Sozialgericht und es geht um den sog. "Jobcenter", der Text, bzw. Begründung des Gerichts hat es aber "in sich" und könnte Auswirkungen auch auf unsere Fälle hier haben  >:(

Wie viele wissen gab es früher das Arbeitsamt, was wohl eine Behörde war (Amt=Behörde), wurde dann umgetauft (mit erheblichen Folgekosten übrigens) auf Agentur für Arbeit (warum, es gab keinen Grund dafür, ausser am Status desselben hätte sich etwas geändert?). Jobcenter hieß früher Arge und davor SozialAMT btw. bei auch Arbeitsamt (je nachdem ob man Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezog, war eines der beiden Ämter zuständig). In jedem dieser Fälle wurde umgetauft, genau wie aus GEZ nun BS wurde (warum ? Vermutlich weil sich der Status geändert hatte)..

Hier die Pressemitteilung zum Urteil

Sozialgericht Karlsruhe, 12.06.2015
Jobcenter sind Behörden und befugt Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen
http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Jobcenter+sind+Behoerden+und+befugt+Verwaltungsakte+und+Widerspruchbescheide+zu+erlassen/?LISTPAGE=2290388
Zitat
[...] Das BSG versteht den Behördenbegriff funktional: „Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, Dienststelle, Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind.
Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, das heißt nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R –, BSGE 107, 123-140, SozR 4-2500 § 132a Nr 5, SozR 4-7610 § 319 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 12, Rn. 14)
Daher können grundsätzlich auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörde sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte für das Gericht die von ihr behauptete Auflistung des Jobcenters in einer von einem privaten Unternehmen geführten Firmendatenbank keine Rolle spielen. Zum einen war weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzung der private Anbieter diese Firmendatenbank führt. Daher konnte eine Vergleichbarkeit zu amtlich geführten Registern wie beispielsweise dem Handelsregister nicht gezogen werden. Zum anderen könnte das Jobcenter auch als juristische Person des Privatrechts (wie von der Klägerin behauptet) nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Behörde und damit befugt sein, Verwaltungsakte zu erlassen.
Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Mh, das BSG meint also, es gibt eine Mischforum aus Behörde und Privatunternehmen und das Unternehmen hat dann die Rechte einer Behörde (aber nicht die Pflichten?)......wem kommt das auch an den Haaren herbei gezogen vor ? :-\ Wenn die TV Schergen gegen Tübinger Urteil vorgehen, könnte ich wetten, dass ähnlich argumentiert wird und die Entscheidung des Sozialgerichts lässt dann nichts Gutes ahnen für unsere Fälle. Sorry, wenn das etwas pessimistisch ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 23:25 von Bürger«

 
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