Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist keine Behörde, sie ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
Behörden und Ämter sind so was wie Ausgründungen von staatlichen Stellen, die für die Verwaltung zuständig sind (z. B. sind die Landratsämter für den Landkreis zuständig, geben z. B. die Kfz-Kennzeichen anstatt des Landkreises aus).
Unterschied ist: Anstalten haben Benutzer, bei den LRAn also die Rundfunkteilnehmer.
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund):
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, […]
Den
hervorgehobenen Teil verstehe ich als „gilt für bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts“, was die LRAn nicht sind. In den meisten (übrigens i. d. R. gleich lautenden (nicht wörtlich, aber sinngemäß)) Landesverwaltungsverfahrensgesetzen steht i. d. R., daß es nicht für die örtliche LRA gilt. Frage ist, welches Gesetz gilt für die Verwaltungsakte? Und wo steht das?
Bei Anstalten kann ein Benutzungszwang vorgesehen werden, ist es aber beim Rundfunk nicht bzw. wäre verfassungswidrig.