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Autor Thema: Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15  (Gelesen 6879 mal)

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Ein Bekannter hat mir seine Klagegründe und die Antworten des Urteils vom VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15 zur Verfügung gestellt. Vielleicht helfen die Gründe einigen Leuten hier für ihre Klagen etwas. Zudem kann man sehen, wie das Gericht sich herauszureden versucht.


Gründe Klage

1.Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz

2.Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz

3. Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid leiden an Formmängeln und erfüllen die Voraussetzungen der Nichtigkeit nach Verwaltungsverfahrensgesetz, zudem fehlt die Grundlage für die Erstellung dieser


1. Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz

Der Rundfunkstaatsvertrag in Form seines Übertragungsmediums verletzt mich in meinen Grundrechten nach Artikel 2 Absatz 2 GG, denn ich werde zur Finanzierung für ein süchtig und krank machendes Medium verpflichtet. 

Begründung

Der Artikel 2 Absatz 2 GG besagt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Somit unterliegt das Recht auf "körperliche Unversehrtheit" dem Verhältnismäßigkeitsprinzip für Gesetze. Der Eingriff in die "körperliche Unversehrtheit" darf nicht unverhältnismäßig sein. Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Prüfung der Verhältnismäßigkeit:

Legitimer Zweck
Der Zweck der Maßnahme setzt den Maßstab und Bezugspunkt für die Frage, ob die Maßnahme zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. So macht es hinsichtlich des Zwecks keinen Unterschied, ob man den Bürger an der freien individuellen Meinungsbildung beteiligen will, auch die die daran nicht beteiligt werden wollen. Nur wenn ein Zweck an sich schon gegen die Wertung des Grundgesetzes verstößt, ist er nicht legitim. Ist bereits der Zweck als solcher nicht legitim, ist die Maßnahme bereits deshalb nicht verhältnismäßig. Versucht der Gesetzgeber die freie individuelle Meinungsbildung über ein süchtig machendes und damit die „körperliche Unversehrtheit“ angreifendes Medium zu verbreiten, ist dies aufgrund der Wertung des Grundgesetzes nicht legitim.

Geeignetheit
Wenn die Maßnahme die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert, ist sie geeignet. Der Gesetzgeber bringt beispielsweise täglich oder wöchentlich eine kostenlose Zeitschrift auf den Markt, die dem Bürger an der freien individuellen Meinungsbildung beteiligt. Nicht geeignet dagegen ist dem Bürger ein süchtig machendes Medium aufzuzwingen, das zu körperlichen und psychischen Schäden führt und zudem, wenn er zu keinem Süchtigen werden möchte, trotzdem an der Sucht beteiligt wird.

Erforderlichkeit
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet. Den Bürgern durch ein Gesetz unbewusst (oder bewusst?) süchtig zu machen aus dem obigen Beispiel ist daher nicht erforderlich, weil die Bürger auch über eine Zeitschrift an der individuellen freien Meinungsbildung beteiligt werden und diese Möglichkeit sogar ohne zusätzliche Kosten, z.B. für ein Empfangsgerät überall nutzbar ist.

Die Informationen stehen mir ständig ohne Zuhilfenahme eines Empfangsgerätes zur Verfügung, ohne Druck, dass ich etwas verpassen könnte. Zudem fördert lesen den Intellekt, sprachliche Kompetenz, Konzentration und regt die Phantasie an. Während das Fernsehen genau das Gegenteil bewirkt.

Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Da die Nachteile durch das süchtig machende Medium, in Folge dessen verschiedenste Krankheitssymptome auftreten und den Bürger zudem höher finanziell belasten, auch keinem wirklichen Vorteil gegenüberstehen, weil die freie individuelle Meinungsbildung auch über die Presse in gleicher Weise nach dem Grundgesetz §5 Absatz 1 Satz 2 erreicht wird, kann man von einem Verstoß der Verhältnismäßigkeit ausgehen.

Es gibt sehr viele Studien, Erkenntnisse, Meinungen von Ärzten wie schädlich Fernsehen ist. Im Folgenden nur einige Beispiele mit Quellen:

1. Wenn das Ausschalten immer schwerer fällt - Kilian A. Petersen
Die Folgen von langem Fernsehschauen sind Schlafbeschwerden, Müdigkeit und Aggressivität.
http://www.abendblatt.de/hamburg/article504728/Wenn-das-Ausschalten-immer-schwerer-faellt.html

2. Im Bann der Prävention gegen Fernseh- und Internetsucht - mh Hitzacker
Realitätsverlust, Hyperaktivität und Unkonzentriertheit seien die Folgen.
http://www.ejz.de/cgi-bin/pipeline.fcg?userid=&publikation=28&template=arttextarchiv&ausgabe=23862&archiv=1&redaktion=28&artikel=107339197

3. Wenn Fernsehen zur Droge wird - Mihaly Csikszentmihalyi und Robert Kubey
„"Es ist, als ob das Fernsehen meine Energie absorbiert oder aussaugt und mich irgendwie leer zurücklässt", meinten Teilnehmer der Studie. Allgemein gaben die Probanden an, sich nach dem Fernsehen schlechter konzentrieren zu können als vorher. Hingegen erwähnten sie nach dem Lesen nur selten solche Schwierigkeiten. Nach Sport oder Ausüben eines Hobbys berichteten die Teilnehmer meist von einer Verbesserung ihrer Stimmungslage.“
„Die überzeugendste Parallele zwischen Fernsehen und Drogensucht sehen einige Forscher in den Entzugssymptomen, die bei Reduzierung des TV-Konsums auftreten.“
http://www.spektrum.de/alias/fernsehsucht/wenn-fernsehen-zur-droge-wird/828684

4. Studie mit 707 Ein-Kind-Familien. Wer mit 14 mehr fernsah, war später (mit 16 und 22) gewalttätiger - Johnson JG et al. Television viewing and aggressive behaviour during adolescence and adulthood. Science 295, 2468-2471. [1,195]
„Am stärksten waren die Effekte bei Jungen und bei schon vorheriger Gewaltbereitschaft. Die Gewaltrate lag bei vielsehenden, „friedlichen“ (>3h) Mädchen auf der Höhe wenigsehender (<1h) Jungen (0,1), die der vielsehenden gewaltbereiten Mädchen etwas unterhalb der vielsehenden „friedlichen“ Jungen (0,4), vielsehende gewaltbereite Jungen bildeten das Extrem (0,6, aber schon bei 1-3h Fernsehkonsum über 0,5). Daneben zeigte sich auch der umgekehrte Zusammenhang: Gewaltbereitschaft führte zu noch mehr Fernsehkonsum...“
http://www.wesen-der-paedagogik.de/index.php?id=612

5. Schmidtke A, Häfner H (1986): Die Vermittlung von Selbstmordmotiven und Selbstmordhandlung durch fiktive Modelle. Die Folgen der Fernsehserie „Tod eines Schülers“. Der Nervenarzt 57, 502-510. [1,158]
Nach der Ausstrahlung des ZDF-Films „Tod eines Schülers“ Anfang 1981 und Ende 1982 stieg die Zahl der Eisenbahnsuizide in den Jahren 1981 und 1982 auf 101 bzw. 91, während das sonstige Mittel der Jahre 1976-84 bei 33 lag. Die Gesamtzahl der Selbstmorde stieg in der Altersgruppe 15-29 Jahre in den zwei Monaten nach der ersten Ausstrahlung von 0,45 auf über 0,9 pro Tag. „
http://www.wesen-der-paedagogik.de/index.php?id=612

6. Centerwall BS (1989): Exposure to television as a risk factor for violence. American Journal of Epidemiology 129, 643-652. [1,203]
“Vergleich zwischen der weißen Bevölkerung in den USA, Kanada und Südafrika: Nach Einführung des Fernsehens in den USA und Kanada (50er Jahre) verdoppelten sich Tötungsdelikte innerhalb von 10-15 Jahren, während deren Zahl in Südafrika um 7% abnahm. Nach Einführung des Fernsehens in Südafrika (1975) stiegen Tötungsdelikte bis 1987 um 130%.“
http://www.wesen-der-paedagogik.de/index.php?id=612

7. Gesundheitsschäden durch Fernsehen, Computer und Internet - Dr. med. Nonnenmacher
„Besonders bei nervöser Konstitution können Störungen des Nervensystems, wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Angst- und Unlustgefühle, Gesichtsblässe, Übelkeit oder ähnliches, auftreten, wenn man kein Programm oder Spiel auslässt und wahllos alles ansieht oder spielt, was geboten wird.“
„Darüber hinaus wird auch die Verdauungsträgheit durch ständiges Sitzen vor dem Bildschirm begünstigt. Die andauernde einseitige Körperhaltung bedingt zwangsläufig mangelnde Blutzirkulation und Schlaffheit des Herzmuskels. Besonders das Sitzen im Sessel kann Krampfaderbildungen und periphere Durchblutungsstörungen begünstigen.“
http://symptomat.de/Gesundheitssch%C3%A4den_durch_Fernsehen,_Computer_und_Internet#Gesundheitssch.C3.A4den_durch_zuviel_Fernsehen_und_Computerspielen

8. Fernsehen gefährdet Ihre Gesundheit - Alva Gehrmann
Diese Assoziation werde positiv verstärkt, weil der Zuschauer entspannt bleibt, solange er fernsieht – und sie werde negativ verstärkt durch den Stress und das missmutige Grübeln, die sofort nach dem Ausschalten einsetzten. Ganz ähnlich würden süchtig machende Substanzen wirken.

„Fernsehsucht ist tödlich. Alte Menschen, die die ganze Zeit einsam vor der Flimmerkiste sitzen, leiden häufiger an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Depression, Appetitlosigkeit und Altersschwachsinn als Senioren mit intensivem sozialen Leben.“
http://www.tagesspiegel.de/medien/fernsehen-gefaehrdet-ihre-gesundheit/436250.html

9. Studie: Fernsehen verkürzt das Leben
„Nach einem Abgleich der Daten kamen die Forscher um Lennert Veerman von der Universität Queensland zu dem Schluss, dass stundenlanges Fernsehen ebenso gesundheitsschädlich wie Rauchen oder Übergewicht.“
http://www.merkur-online.de/leben/gesundheit/studie-fernsehen-verkuerzt-leben-1367651.html

10. Marie Winn: Die Droge im Wohnzimmer – Abschalten auch im 21. Jahrhundert? - Julia Bäumler
„Neben diesem Suchtfaktor beherbergt das Fernsehen allerdings auch andere „Gefahren“: Ein Beispiel hierfür ist die sprachliche Entwicklung eines Kindes. Durch verbale und nonverbale Kommunikation mit anderen Familienmitgliedern lernt ein Kind sich auszudrücken und der Sprache mächtig zu werden. Da es vor dem Fernsehgerät allerdings ausschließlich passiv agiert, kann dies dem Erlernen eines großen Wortschatzes und dem Gebrauch der Sprache hinderlich sein. Selbst so genannte „Lernprogramme“ wie die Sesamstraße können in wissenschaftlichen Untersuchungen keine wirklichen Fortschritte bei ihren jungen Zuschauern verbuchen, da auch hier die Interaktion fehlt.“
„Doch nicht nur die Kontakte zwischen den Kindern leiden unter dem Fernsehkonsum. Auch die Familie selbst erfährt durch das Gerät eine negative Entwicklung
.“
„Es stellt sich also die Frage wie man, gerade in Bezug auf Kinder, mit dem Fernsehen umgehen sollte. Marie Winn vertritt hierbei eine eindeutige Position: Abschalten! Sie ist der Meinung, dass Kinder nicht fernsehen sollten und dass es auch für die Eltern von Vorteil ist, ohne Fernseher zu leben.“
http://www.ifak-kindermedien.de/ifak/medienwissenschaft/5%20medienkritik_medienwirkung/medienkritik_in_der_2_haelfte_des_20_jahrhunderts/medienkritik_baeumler

11. Wenn zu häufiger Fernsehkonsum das Risiko von Krankheiten erhöht
„So soll die Lebenserwartung durch den häufigen Konsum des Fernsehens sinken können und auch jede Stunde, wo man fernseh schaut, soll das Krankheitsrisiko von Krebserkrankung um 9 Prozent steigen. Bei Herz-Kreislauf Krankheiten waren es bis zu 18 Prozent. Ein Buch lesen auf demselben Sofa würde diesen Effekt nicht haben.“
http://www.gesundheit-krankheiten.de/ueber-zu-haeufiger-fernsehkonsum-und-krankheiten.html

12. Depressiv durchs Fernsehen
„Bei der Analyse der Fernseh- und Computerzeiten zeigte sich, dass je höher die Dauer des Medienkonsums der Teilnehmer war, das Risiko der psychischen Erkrankung umso höher ist.“
http://www.focus.de/gesundheit/ticker/studie-depressiv-durchs-fernsehen_aid_367711.html

13. Macht zu viel Fernsehen Kinder zu Verbrechern?
„Aber zu viel Fernsehen macht offenbar nicht nur dumm, dick und träge, sondern sogar kriminell!“
http://www.bild.de/ratgeber/2013/tv/exzessiver-tv-konsum-macht-viel-fernsehen-kriminell-28571738.bild.html

14. Wie sicher sind die Zukunftspropheten wirklich? - DIE ZWEI - Zeitung für Marketing, Produktentwicklung und Kommunikation
„Die Fernsehschäden, die in der Vergangenheit bei Kindern gesetzt wurden, beginnen sichtbar zu werden: Nur in Bildern denken können, Abstrahierungsschwierigkeiten, Konzentrationsschwäche, mangelnde Phantasie, seelische Verhärtungen, ungeweckte Kreativität, genormtes, vereinfachtes Farb(röhren)empfinden, Haltungsschäden, Übergewicht werden negative Auswirkung auf die Gesellschaft haben.“
http://zeitung.diezwei.de/content/wie-sicher-sind-die-zukunftspropheten-wirklich?page=0,1

15. 10 psychologische Fakten über Fernsehen – Daniel Rettig
Jede Stunde vor der Mattscheibe erhöht unser Sterblichkeitsrisiko um elf Prozent. Das behauptete zumindest der australische Wissenschaftler David Dunstan vom Baker Herz- und Diabetes-Institut in Melbourne im Jahr 2010.“
„Eine ähnliche Methode wie Robinson wählten Schweizer Forscher um den renommierten Ökonomen Bruno Frey in ihrer Studie im Jahr 2007. Auch sie werteten zahlreiche weltweite Langzeitbefragungen mit Tausenden von Teilnehmern aus, um herauszufinden, wie das Fernsehen unser Leben beeinflusst. Ihr Fazit: Je mehr Kanäle jemandem zur Verfügung stehen, desto unglücklicher ist er.“
http://www.alltagsforschung.de/10-psychologische-fakten-uber-fernsehen/

Der Gesetzgeber darf davor nicht seine Augen verschließen, weil dieses Medium nicht geeignet ist, aufgrund seines starken Suchtpotentials, das die Bürger darüber hinaus noch finanziell belastet. Ich möchte mit dieser Argumentation nicht äußern, dass der Gesetzgeber das Fernsehen abschaffen soll, ansonsten müsste er auch Zigaretten und alkoholische Getränke abschaffen. Aber der Gesetzgeber muss einsehen, ein komplett falsches Medium zur freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung gewählt zu haben. Da dieses dem Bürger zwanghaft auferlegte Medium gegen das Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 eindeutig verstößt, weil es zu körperlichen und psychischen Schäden führt. Mit Sicherheit je höher der Konsum, desto höher auch der körperliche und psychische Schaden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verringern die Programmvielfalt allerdings nicht, sondern erhöhen diese und fördern somit das Suchtpotential der Bürger. Hier sollte der Gesetzgeber langsam einsehen das es ein wesentlich besser geeignetes Medium gibt, das nicht umsonst im Grundgesetz §5 Absatz 1 Satz 2 vorrangig genannt wird: Die 1. Pressefreiheit und die
2. Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Zudem verstößt der Rundfunkstaatsvertrag gegen seine eigenen allgemeinen Grundsätze nach
§3 RStV. „Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, … zu stärken.“ Hier dürfte mittlerweile klar geworden sein, dass es unerheblich ist, welche Angebote gesendet werden, da das Medium an sich die körperliche Unversehrtheit in so starker Weise angreift, damit völlig ungeeignet ist und es aus diesem Grund gegen das Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

Selbst in dem Widerspruchsbescheid konnte der nicht rechtsfähige Beitragsservice kein Gegenargument nennen, das einen Verstoß von Artikel 2 Absatz 2 GG ausschließt.

Ich persönlich sehe mich in meinem Recht auf körperliche Unversehrtheit stark verletzt, da ich am eigenen Körper zu spüren bekomme, wie schädlich Fernsehen ist und darf mich wohl auch zu dem Kreis der Fernsehsüchtigen zählen. Für das Verfassen der ganzen Begründungen habe ich Wochen benötigt, wie auch schon bei meiner vorausgegangenen Klage, weil ich ständig das Verlangen hatte, fernzusehen. Ständig wurde ich durch dieses Medium abgelenkt, konnte den Fernseher aber auch nicht ausschalten, weil das Verlangen und innerliche Befriedigung durch den angeschalteten Fernseher größer war. Zudem tendieren durch dieses Medium meine sozialen Kontakte gegen null. Es ist für mich leichter das Fernsehen anzuschalten und mich sinnlos berieseln zu lassen, wie interessante Gespräche mit netten Menschen zu führen. Dies konnte ich früher einmal, aber nachdem ich mich dem Fernsehkonsum völlig hingegeben habe, sind diese Zeiten vorbei. Weiterhin hat es natürlich auch Einfluss auf meine Gesundheit. Wieso Sport treiben, wenn es vorm Fernseher viel gemütlicher ist. Ich könnte mit der negativen Erfahrung, dass ich durch das Medium Fernsehen erlangt habe endlos fortfahren und denke, dass es viele Bürger in Deutschland betrifft. Umso weniger kann ich es nachvollziehen, dass ich einer Institution Geld bezahlen soll, die mich zu dem faulen, interessenlosen, mittlerweile an Konzentration leidenden, ohne fernsehen nicht einschlafenden, … etc. Individuum gemacht hat. 

Wieso darf sich eine Institution anmaßen, meine Gesundheit zu schädigen, dafür noch ein Zwangsgeld für etwas nicht Gewolltes zu verlangen, bei Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten oder u. U. sogar Erzwingungshaft und zu behaupten es wäre für mein Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit?
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Antwort Gericht:
„Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG dadurch vor, dass der Kläger zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist. An die Pflicht zur Zahlung ist keine Verpflichtung geknüpft, das nach Auffassung des Klägers schädliche Medium des Fernsehens zu nutzen.“

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Bedeutet: Fernseher aus - keine Schädigung. Fernseher an - Schädigung. Also auslassen um nicht zu verblöden... Muss man für so eine Ansicht eigentlich studiert haben?

So wie mir der Ersteller der Klage erzählte, ist das Gericht der Ansicht, dass es völlig egal ist, ob das Fernsehen den Zuschauer schädigt. Denn man muss es sich nicht anschauen und wird so nicht geschädigt.


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2. Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz

Mit der neuen Rundfunkabgabe wird Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt, weil Einpersonenhaushalte den Mehrpersonenhaushalten schlechter gestellt werden.  Ich wohne in einem Einpersonenhaushalt und soll im Gegensatz zu Mehrpersonenhaushalten mehr Beitrag pro Person bezahlen.

Begründung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.).

Somit verstößt der RBStV gegen Artikel 3 Grundgesetz, da Wohnungen mit einem Beitragsschuldner (Gruppe der Einpersonenhaushalte), den Wohnungen mit mehreren Beitragsschuldnern (Gruppe der Mehrpersonenhaushalte) schlechter gestellt sind.
Denn in einem Mehrpersonenhaushalt mit vier volljährigen Personen erfüllt jeder der vier Personen den Abgabentatbestand nach §2 RBStV, aber nur eine Person muss zahlen oder jede Person ein Viertel des Rundfunkbeitrages. Hier wird die Ungleichbehandlung gegenüber einem Einpersonenhaushalt deutlich.

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 – 1 BvL 51/79 –, BVerfGE 52, 277 [260 f.], vom 28. November 1984 – 1 BvR 1157/82 –, BVerfGE 68, 287 [301], und vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402/87 u.a. –, BVerfGE 81, 108 [117 f.]). Danach ist es dem Gesetzgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. nur Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; Beschluss vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - juris Rn. 9). Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m.w.N.).

Da allerdings die verfassungsrechtliche Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers von 10% mit 41% der Gruppe der Einpersonenhaushalte gegenüber 59% der Gruppe der Mehrpersonenhaushalte die schlechter gestellt sind überschritten ist, liegt hier ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

Laut Statistischen Bundesamt lebten bis Ende 2013 - 67.723.979 (siehe Anlage) volljährige Personen in Deutschland. Sprich 27.766.831 Personen (41%) mussten den vollen Rundfunkabgabe zahlen, während 39.957.148 Personen (59%) nur die Hälfte, ein Drittel, ein Viertel oder noch weniger im Jahr zahlen mussten.

Ein Vierpersonenhaushalt muss im Jahr pro Person so viel zahlen, wie ein Einpersonenhaushalt in 3 Monaten. Da hier die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, darf diese Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Zudem ist es verboten und somit ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, wenn dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). In diesem Fall werden 59% begünstigt, indem sie weniger Abgabe zahlen, wie 41%, die die volle Abgabe  bezahlen.

Man kann diese Ungleichbehandlung auch aus einem anderen Blickwinkel sehen, da laut RBStV immer nur eine Person im Mehrpersonenhaushalt angemeldet wird und von der Zahlung betroffen ist:

27.766.831 (41%) Personen in Einzelhaushalten werden mit der vollen Abgabe von 215,64 € jährlich belastet

23.026.153 (34%) Personen leben in Zweipersonenhaushalten,
wovon 11.513.077 Personen den vollen Betrag zahlen mussten
wovon 11.513.077 Personen keinen Betrag zahlen mussten

8.126.878 (12%) Personen leben in Dreipersonenhaushalten,
wovon 2.708.959 Personen den vollen Betrag zahlen mussten
wovon 5.417.919 Personen keinen Betrag zahlen mussten

8.804.117 (13%) Personen leben in Vierpersonenhaushalten,
wovon 2.201.029 Personen den vollen Betrag zahlen mussten
wovon 6.603.088 Personen keinen Betrag zahlen mussten

Also waren 44.189.896 Personen (65 %) verpflichtet die Rundfunkabgabe von 215,64 € pro Jahr zu zahlen und 23.534.084 Personen (35 %) waren durch den Mehrpersonenhaushalt ausgenommen, obwohl sie den gleichen Vorteil genießen. Hier der Hinweis vom Bayerischer VerfGH (Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -), dass grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungs-verantwortung zu beteiligen ist, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.


Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass wesentlich gleiche Tatbestände

jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlt die Pauschalbabgabe

auch gleich zu behandeln sind.

Der Gleichheitsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten

Gruppe der Einpersonenhaushalte

im Vergleich zu anderen Normadressaten

Gruppe der Mehrpersonenhaushalte

anders behandelt wird

unterschiedliche Beiträge -,

obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,

- bestehen nicht, da beide Gruppen, in gleichem Maße den besonderen Vorteil des örR nutzen können -

dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.


Willkürliche Differenzierungen sind untersagt (Willkürverbot). Hier wird allerdings willkürlich in großem Maße differenziert.

Es sei auch zudem noch angemerkt, dass verheiratet zusammen Lebende (Mehrpersonenhaushalte) nach wie vor am geringsten von Armut betroffen sind, während Ledige (Einpersonenhaushalte) ein deutlich erhöhtes Armutsrisiko tragen (Statistisches Bundesamt / Datenreport 2013). Dies zeigt nochmals, wie Einpersonenhaushalte die so schon ein erhöhtes Armutsrisiko haben, zusätzlich durch die Rundfunkabgabe grundgesetzwidrig ungerecht belastet werden.

Die Abgabenerhebung kann problemlos pro Person erfolgen, unabhängig von Ein- und Mehrpersonenhaushalten. Denn über die Meldeämter haben sich die Rundfunkanstalten unter datenschutzrechtlichen Bedenken mit der Umsetzung des neuen RBStV alle gemeldeten Adressen gesichert. Wenn man alle Adressen hat, ist es unerheblich, ob man nun gleichberechtigt von allen individuell - vorteilsabschöpfenden Rundfunknutzern die Abgabe erhebt oder eine grundgesetzwidrige Aufteilung vornimmt, die einen großen Personenkreis gegenüber einem anderen großen und gleichen Personenkreis differenziert. Zumal die Erhebung viel einfacher ist. Wenn jeder bezahlt, erübrigt sich die Frage, wer mit wem zusammen wohnt und ob die Person immer noch an der gleichen Adresse wohnt. Denn den durch Gerichte festgestellten Vorteil kann man mit den heutigen technischen Möglichkeiten überall genießen.

Aus den o. g. Gründen sehe ich einen klaren Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, da ich durch den Einpersonenhaushalt an sich schon höhere Ausgaben habe  und durch die volle Höhe der Zwangsabgabe den Mehrpersonenhaushalten schlechter gestellt bin.
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Antwort Gericht:

„Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die erkennende Kammer hat sowohl im Urteil vom 24.9.2014 (Az.: 1 K 672/13) als auch im Urteil vom 6.5.2015 (Az: 1 K 1437/14, juris) die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bejaht.

In der rundfunkgeräteunabhängigen Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben der Wohnung liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Sächsische Verfassung - SächsVerf - vor. Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf gebieten es, Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln und verbietet es, Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Abgaben grundsätzlich befugt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf hingegen keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Voraussetzung ist jedoch, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. V. 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 - u. a., Rn. 14 f., rn. w. N., juris - zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt, da dem die Erwägung zugrunde liegt, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts - etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft - hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder –gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014 - Vf. 8-Vll- 12, Vf. 24-V11-12 -, Rn. 108, juris). Es ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten, dem Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: lm Jahr 2013 bestanden im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 39,9 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien - Ergebnisse des Mikrozensus, 2014, www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (Vgl. VG Leipzig, U?t. v. 6.5.2015 - l K 1437/14 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Das Gericht hat sich im Urteil vom 6.5.2015 (a.a.O.) insbesondere dazu verhalten, dass der Gesetzgeber die zulässige Grenze der Typisierung selbst in den Fällen nicht überschritten hat, in denen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Die Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft auch für Einpersonenhaushalte grundsätzlich zu. Dies entspricht somit - anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen - zunächst dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann lediglich darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Dies ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner vorsehen. Die Einführung solcher Ausnahmen würde wiederum weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung erforderlich machen. Damit würde sich jedoch die Gefahr erhöhen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppe nicht vorgesehen (Vgl. § 5 Abs. 1 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten (Vgl. VG Weimar, Urt. V. 29.4.2015 - 3 K 208/14 We -, juris).“

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3. Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid leiden an Formmängeln und erfüllen die Voraussetzungen der Nichtigkeit nach Verwaltungsverfahrensgesetz, zudem fehlt die Grundlage für die Erstellung dieser

a. Wie ist die Rechtsnatur des nicht rechtsfähigen Beitragsservice?

Bislang gibt es viele Mythen, Geschichten und Erzählungen bei den Bürgern, den Unternehmen, den Behörden und leider auch bei den Gerichten. Denn niemand weiß wirklich, wie denn die Rechtsnatur des nicht rechtsfähigen Beitragsservice ist und in Folge dessen, wozu dieser überhaupt berechtigt ist. Deshalb ist es unumgänglich das die Fragen im Anhang seitens des nicht rechtsfähigen Beitragsservice dem Gericht und mir vor dem Klagetermin gegenüber beantwortet und somit geklärt werden.
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Antwort Gericht:

„Der Beitragsservice hat die Bescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Nach § 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 24.9.2012 (Rundfunkbeitragssatzung) nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Es handelt sich daher bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde (Vgl. SächsOVG, Beschl. V. 28.3.2014 - 3 D 7/14 -, juris m.w.N.).“

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b. Fehlende Grundlage der Direktanmeldung

Der nicht rechtsfähige Beitragsservice meldet Bürger, die nicht auf Infoschreiben reagieren einfach an und erstellt für diese automatisch ein Beitragskonto, ohne das überhaupt klar ist, dass ein Beitragsschuldner vorliegt oder die angenommenen Daten korrekt sind. Allerdings ist diese Möglichkeit nach dem RBStV nicht vorgesehen, so dass diese sogenannte Direktanmeldung rechtswidrig ist.

Laut §8  RBStV hat jeder Inhaber einer Wohnung dies unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Es besteht also eine Auskunftsverpflichtung seitens des vermeintlichen Beitragsschuldners gegenüber der Landesrundfunkanstalt, nicht dem Beitragsservice. Wenn hier ein Infoschreiben des nicht rechtsfähigen Beitragsservice kommt, kann der Empfänger hier keine Pflicht sehen, datenschutzrechtliche persönliche Daten diesem preiszugeben. Denn die Auskunftspflicht besteht der Landesrundfunkanstalt gegenüber.

Weiterhin kann die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in §8 Abs. 4 RBStV genannten Daten verlangen. Sofern der vermeintliche  Beitragsschuldner seiner Pflicht zur Auskunft nicht nachkommt, kann dieser nach §9 RBStV zur Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren verpflichtet werden.

Dies bedeutet der vermeintliche Beitragsschuldner bekommt einen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt, in dem er verpflichtet wird, Auskunft über die in §8 Abs. 4 RBStV genannten Daten der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitzuteilen. Natürlich hat der vermeintliche Beitragsschuldner auch die Möglichkeit in den Widerspruch zu gehen, um seine Gründe gegen eine Anmeldung vorzubringen.

Nun sieht die Realität allerdings anders aus, meldet sich der vermeintliche Beitragsschuldner bei dem nicht rechtfähigen Beitragsservice nicht, wird für diesen vermeintlichen Beitragsschuldner ohne dessen Beteiligung (ob die erhobenen Daten der Landesrundfunkanstalt überhaupt korrekt sind) per Direktanmeldung ein Beitragskonto eröffnet. Der nicht rechtsfähige Beitragsservice verschickt dann Infoschreiben mit folgenden Inhalt: "Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet xxx xxx xxx."
Seitens der Landesrundfunkanstalt / nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird auch in keinen späteren Schreiben dem vermeintlichen Beitragsschuldner eröffnet, welche in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten denn nun für die Anmeldung verwendet wurden, obwohl dies laut  §11 (5) RBStV gefordert wird.

Die Direktanmeldung ist allerdings nach dem RBStV nicht vorgesehen und wird dort auch in keinster Weise genannt, ansonsten würde das Erwähnen des Verwaltungszwangsverfahrens / Ordnungswidrigkeitsverfahren keinen Sinn ergeben. Allerdings geht aus dem Geschäftsbericht 2014 des nicht rechtsfähigen Beitragsservice folgendes hervor, dass die Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des nicht rechtsfähigen Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vornehmen. In der Pressemitteilung „Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag“ vom 05. März 2015 heißt es hier genauer: „…da die Direktanmeldung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschlossen war.“. 

Dies wiederum bedeutet, dass sich die Anstalten über den RBStV hinweggesetzt haben und eigenwillig ohne Rechtsgrundlage der Einfachheit halber eine Direktanmeldung eingeführt haben, die den Bürger somit in seinen Rechten verletzen. Denn durch die Ratifizierung wurde der RBStV zum Gesetz und an dieses haben sich auch die Intendanten zu halten und nicht Dinge zu erfinden, die der RBStV in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht vorsieht.

Bislang erhielt ich keinen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung in Form einer Auskunftspflicht zu den in §8 Abs. 4 RBStV genannten Daten. Genauso wenig erhielt ich die Daten mitgeteilt, die für Anmeldung verwendet wurden (siehe §11 (5) RBStV).
Ohne diese Verpflichtung kann kein Beitragskonto existieren. Ohne Beitragskonto können keine rückständigen Beiträge auflaufen und ohne diese kann kein Festsetzungsbescheid erfolgen.  Ohne Festsetzungsbescheid gibt es logischerweise keinen Widerspruchsbescheid. Somit dürften alle von der Landesrundfunkanstalt / nicht rechtsfähigen Beitragsservice mir auferlegten Forderungen nichtig sein, da sie am RBStV vorbei gehandelt haben, in Form ihrer eigens erfundenen Rechtsprechung.
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Antwort Gericht:

„Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge ist § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 3 RBStV und nicht von der Beitragspflicht befreit (§ 4 RBStV). Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass er keine Anmeldung veranlasst habe und es für eine Anmeldung durch den Beitragsservice an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist gerade nicht die Anmeldung, d.h. nach § 8 Abs. 1 RBStV die Anzeige des Innehabens einer Wohnung, sondern die Inhaberschaft der Wohnung selbst. Die Durchführung eines Verwaltungszwangsverfahrens zur Erlangung der für die Beitragserhebung erforderlichen Daten gegenüber dem Kläger war nicht erforderlich, da diese dem Beklagten bereits durch den Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV bekannt waren. Dadurch, dass die Geltendmachung der Rundfunkbeitragsforderung über ein Beitragskonto erfolgt, welches eine Strukturierung des Massenverfahrens erst ermöglicht, ist der Kläger nicht beschwert. Dass die erfassten Daten nicht zutreffend seien, hat er nicht geltend gemacht.“

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c. Festsetzungsbescheid

Mein Festsetzungsbescheid hatte den nicht rechtsfähigen Beitragsservice als Absender auf dem Umschlag. Im Kopf wird der nicht rechtsfähige Beitragsservice mit allen möglichen Kontaktdaten aufgeführt. Wenn man auf die Rückseite schaut, erkennt man sofort, an wen man sich wenden soll (fett mit Absatz hervorgehoben), wenn man Widerspruch einlegen will und das ist der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Auf der Homepage des nicht rechtsfähigen Beitragsservice steht für jeden einsehbar: „Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide automatisiert.“. Spätestens hier dürfte jeden klar sein, dass der Festsetzungsbescheid vom nicht rechtsfähigen Beitragsservice erstellt und versendet wurde und lediglich die Angabe am oberen Rand und in der Grußformel das Wort Mitteldeutscher Rundfunk ohne weitere Angaben seitens des nicht rechtsfähigen Beitragsservice mit aufgedruckt wurden, um den Anschein zu erwecken, das Schreiben stamme von einer Landesrundfunkanstalt. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Weiterhin lässt das aufgedruckte Wort Mitteldeutscher Rundfunk aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zu.

Der Festsetzungsbescheid nimmt auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrund-funkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Leipzig der MDR ist, genauso wenig das der Mitteldeutsche Rundfunk eine Landesrundfunkanstalt ist.

c1. Rechtliche Grundlage von Bescheiden aller Art ist das Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder (LVwVfG). In §2 (3) LVwVfG von Sachsen heißt es: „§2 (3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.“
Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten wird damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 3 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Beitragseinzugs (vgl. VGH BW vom 19. Juni 2008, Az: 2 S 1431/08). Dies bedeutet, dass der MDR keine Festsetzungsbescheide nach dem LVwVfG erlassen darf. Da der MDR niemals aufgrund der staatsferne eine Bundesbehörde sein kann, schließt es die Anwendung des BVwVfG von vornherein aus. Somit ist der namentlich genannte Festsetzungsbescheid kein Verwaltungsakt.
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Antwort Gericht:

„Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden um Verwaltungsakte. Zwar bestimmt § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. Diese Vorschrift ist jedoch nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (Vgl. SächsOVG, Beschl. V. 16.7.2012 - 3 A 663/10 -, Rn. 11, juris).“

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Insbesondere zu letzterem - siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


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I
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c2. Der Bescheid beinhaltet die Zahlungsaufforderung der Rundfunkgebühren/-beiträge.
Entsprechend §157 AO gehören zum Pflichtinhalt des Bescheides die Angabe der Abgabenart, der Abgabenhöhe und des Abgabenschuldners. Fehlt einer dieser Pflichtbestandteile, führt dies zur Nichtigkeit des Bescheides (§125 AO). Da in dem Gebühren-/Beitragsbescheid allerdings zwei Abgabenarten in einer genannt werden und die Abgaben: Steuern, Gebühren und Beiträge untereinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, sollte der Verwaltungsakt undurchführbar und nach §44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sein. Denn ein Verwaltungsakt, der einen Gebührentatbestand auslöst, kann nicht gleichzeitig einen Beitrag auslösen.


c3. Nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Auf dem Festsetzungsbescheid stehen im Kopf zwei Adressaten. Keiner der beiden Adressaten ist eine Behörde. Für den Laien ist in keinster Weise ersichtlich, dass die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug hoheitlich handeln und so ausnahmsweise Verwaltungsakte erlassen dürfte, wenn dem nicht der §2 (3) LVwVfG entgegenstehen würde.

Somit war es mir als Empfänger des Festsetzungsbescheids nicht möglich, die Behörde die den Verwaltungsakt erlassen haben soll, eindeutig zu erkennen. Deshalb ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt vor.

c4. Nach §58 VwGO muss in der Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt eindeutig die erlassende Verwaltungsbehörde mit vollständiger Anschrift angegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da auf der Rückseite fett gedruckt und mit Absatz in den Vordergrund gerückt der nicht rechtsfähige Beitragsservice genannt wird, der allerdings keine Widerspruchsbehörde nach §73 VwGO darstellt. Nebenbei wird auch auf die Möglichkeit bei einer Landesrundfunkanstalt zu widersprechen, verwiesen. Ohne diese allerdings genau zu benennen. Damit ist die Rechtsbehelfserklärung fehlerhaft und somit sollten alle Bescheide mit diesem Fehler für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach §58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr haben.

c5. Nach §37 (1) VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Aus dem Festsetzungsbescheid kann ich den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht eindeutig erkennen. Letztlich kann der vorauszusetzende Empfängerhorizont nicht automatisierungsspezifisch vorausgesetzt werden. Der Bescheid muss aus sich heraus verstanden werden und dies ohne sachverständigende Hilfe. Für den Inhalt des Bescheides darf der Absender nicht das Risiko des Auffassens der Rechtslage nicht im Interesse der Vereinfachung auf mich abwälzen. Die klare Festlegung der im Einzelfall bestehenden Rechte und Pflichten der Einzelnen im Vollzug des Gesetzes ist die Aufgabe der Behörde und in dem Erreichen dieses Ziels ist der selbstständige Rechtswert des Verwaltungsaktes begründet. Die ausdrückliche Ausnahme des Begründungszwanges müssen sich an den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Klarheit und Bestimmtheit von Verwaltungsakten messen lassen. Die Begründung kann nach den Umständen des Einzelfalles nur dann nicht geboten sein, wenn mir, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ohne weiteres erkennbar ist. Dies war für mich allerdings nicht erkennbar, da außer der Hinweis auf eine Fundstelle nichts begründet und dargelegt wurde in dem Festsetzungsbescheid. Denn erst nach intensiver Recherche wäre es mir möglich gewesen u. U. die Begründung dafür zu finden und dies auch nur wenn man über die technischen Voraussetzungen (z.B. Internetzugang) verfügt. Dies kann allerdings nicht Sinn des Verwaltungsaktes sein, dass sich der Betroffene die Begründung selbst suchen muss, sondern die Pflicht der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

c6. Nach §37 (3) VwVfG muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Dies fehlt auf dem Festsetzungsbescheid. Es besteht allerdings die Möglichkeit nach §37 (5) VwVfG, dass Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen,  sofern der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Der Festsetzungsbescheid wurde vom Beitragsservice augenscheinlich automatisiert erlassen, so dass der Name und das Siegel fehlen durften.

Trotzdem war es unerlässlich, dass der Verwaltungsakt mit Siegel und Unterschrift zu versehen war, weil seitens des Beitragsservice und der Verbraucherzentralen vor täuschend echt wirkenden Zahlungsaufforderungen gewarnt wird und dies dem Empfänger Rechtssicherheit garantiert. Selbstverständlich hätte der Beitragsservice diesen als nicht rechtsfähige Institution auch nicht erlassen dürfen, dies wurde weiter oben aber schon erwähnt.

d. Widerspruchsbescheid

Mein Widerspruchsbescheid hatte den nicht rechtsfähigen Beitragsservice als Absender auf dem Umschlag. Wie jedem Betrachter sofort ersichtlich wird, fehlt auf dem Widerspruchsbescheid gänzlich der Absender der Rundfunkanstalt. Im Widerspruchsbescheid heißt es:
„Der Mitteldeutsche Rundfunk ist – wie bei Behörden- und Geschäftsbriefen üblich – auf der linken Seite des Briefkopfes … als Ersteller des Bescheids benannt.“ Wenn dem so ist, dann ist der Ersteller dieses Schreibens eindeutig der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Weiterhin wurde der Widerspruchsbescheid von zwei Mitarbeitern des nicht rechtsfähigen Beitragsservice unterschrieben.

In einem mir ausgehändigten Schreiben des Beitragsservice MDR, erklärt dieser selbst zum Widerspruchsbescheid eines Betroffenen: „Dieser wurde zuständigkeitshalber an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln weitergeleitet. Ihr Widerspruch wird dort schnellstmöglich bearbeitet.“. Mehr Beweis braucht es wohl dann doch nicht mehr.

d1. Der nicht rechtsfähige Beitragsservice hätte den Widerspruchsbescheid nicht erlassen dürfen, weil nach §73 (1) VwGO dieser nur von einer Behörde erlassen werden darf. Hier ist es unschädlich, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice noch im Betreff und in der Grußformel die Landesrundfunkanstalt erwähnt. Es ist und bleibt der nicht rechtsfähige Beitragsservice, der den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Dies darf er nicht. Der §73 (1) VwGO sagt klar aus, das der Widerspruchsbescheid mindestens von der Behörde zu erlassen ist, die ihn ausgestellt hat. Da der Widerspruchsbescheid an sich einen eigenen Verwaltungsakt darstellt, kann man nach §37 (3) VwVfG die erlassende Behörde nicht erkennen. Dies rührt schon daraus, dass der Bescheid nicht von einer Behörde erlassen wurde. Somit ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Widerspruchsbescheids vor.
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Antwort Gericht auf Punkte c2 – c6 und d1:

„Die Bescheide lassen den Beklagten auch im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG hinreichend deutlich erkennen. Zwar wird der Beitragsservice mit seinen Zugangsdaten im rechten oberen Teil des Briefkopfes aufgeführt. lm linken Teil wird aber der Beklagte mit seiner Postadresse genannt. Auch endet der Text mit der Absendergrußformel "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk". Schließlich ist auch der Widerspruchsbescheid bezeichnet als "Widerspruchsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks" und auch dieser schließt mit "freundlichen Grüßen" des Beklagten (so auch VG Düsseldorf, Urt. V. 3.3.2015 - 27 K 9590/13 -, Rn. 20, juris). Es handelt sich bei dem Verfahren zum Einzug des Rundfunkbeitrags um Massenverfahren, so dass eine Ausgliederung auf eine Stelle außerhalb des eigentlichen Betriebs der Landesrundfunkanstalt auch sachgerecht ist (Vgl. VG Leipzig, Urt. V. 6.5.2015 - 1 K 1437/14 -, Rn. 25 ff., juris).

Der Bescheid ist i. S. V. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der Adressat den Inhalt des Verwaltungsaktes so klar erkennen kann, dass er sein Verhalten hiernach richten kann und dass die zur Vollstreckung berufenen Organe den Verwaltungsakt ihrem Vollstreckungshandeln zugrunde legen können (Vgl. BVerwG, Urt. V. 2.7.2008 - 7 C 38/07 -, BVerwGE 131, 259, 263; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 5 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 1.6.2014 trotz Verwendung der Überschrift „Gebühren/Beitragsbescheid“. Zwar wird aus der Überschrift nicht klar, ob eine Rundfunkgebühr oder ein Beitrag festgesetzt wird. In der Kontoauszugsaufstellung weiter unten im Bescheid wird jedoch nur der Begriff „Beitrag“ Verwendet. Hierdurch wird konkretisiert, dass es sich bei dem Gebühren- oder Beitragsbescheid um einen solchen handelt, der einen Beitrag festsetzt. Selbst wenn aufgrund der Überschrift eine Restunklarheit verbleiben sollte, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. In jedem Falle wird dem Adressaten klar, dass er einen näher bezifferten Geldbetrag zu zahlen hat. Ohne Einfluss auf dieses Leistungsgebot ist es, ob es sich beim zu zahlenden Betrag um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt. Auch für die Vollstreckung ist diese Unterscheidung nicht von Bedeutung, sodass selbst eine Falschbezeichnung nicht zur Unbestimmtheit des Bescheides führen würde (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. V. 11.8.2015 - 4 M 103/15 -, juris, Rn. 14).

Der Bescheid vom 2.1.2015 ist mit der allgemeinen Überschrift "Festsetzungsbescheid" versehen und eine Erwähnung von Rundfunkgebühren findet lediglich im Eingangssatz statt, der ebenfalls nicht zu einer Unbestimmtheit des Bescheides führt. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde auch nicht gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG verstoßen, da es nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG einer Begründung nicht bedarf. Denn bei den Beitragsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Diese Schreiben sind für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert, lediglich der konkrete Betrag wird jeweils automatisiert eingetragen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine Begründung des Bescheides geboten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nach § 37 Abs. 5 VwVfG auch nicht die Anbringung einer Unterschrift oder eines Siegels erforderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, da als Behörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt, also der Beklagte, bezeichnet wird. Der Widerspruch könne sowohl an die Anschrift des für die Rundfunkanstalt tätigen Beitragsservice als auch die der Landesrundfunkanstalt gerichtet werden. Selbst wenn man die Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung in Zweifel ziehen wollte, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGO nur zur Verlängerung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs auf ein Jahr nach Zustellung des Bescheides führen.“

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Meine Meinung:

Was mir als erstes beim Durchlesen aufgefallen ist, das Gericht sucht nach allen möglichen Auswegen, um den örR für rechtens zu erklären. Dass der Betroffene aus den Verwaltungsakten überhaupt nicht ersehen kann, wer ihn erlassen hat, wer eine Behörde ist oder das der Abgabentatbestand (Gebühren-/Beitragsbescheid) unklar ist, will das Gericht scheinbar nicht einsehen. Man könnte fast schon meinen, es will es nicht sehen.

Schon alleine die Begründung des Gerichts beim Verstoß auf körperliche Unversehrtheit durch das Fernsehen: Man braucht den Fernseher nicht nutzen, dann wird man auch nicht krank. Zahlen soll man aber trotzdem.

Dann sieht die Zukunft wohl so aus:
Sie müssen kein Leitungswasser nutzen, zahlen tun sie trotzdem…
Sie müssen keinen Strom nutzen, zahlen tun sie trotzdem…
Sie müssen die Zeitung nicht nutzen, zahlen tun sie trotzdem…
Sie müssen kein Auto nutzen, zahlen tun sie trotzdem…
Endlos fortführbar…

Im Rundfunkstaatsvertrag § 11 Auftrag (1) heißt es: „Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.“

Bedeutet das nicht, wenn einem das Fernsehen schädigt und laut Gericht, man es nur auszumachen braucht, um nicht geschädigt zu werden, das der örR bei diesen Personen seinen Auftrag von vornherein nicht erfüllen kann? Kommt dies dann nicht einer Befreiung nach §4 (6) RBStV gleich: „Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf  gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.“?


Eure Meinungen sind herzlich willkommen, vor allem zu dem Punkt körperliche Unversehrtheit und dass es keiner Unterscheidung in Ein- und Mehrpersonenhaushalten bedarf.


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S
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Naja, beim Überfliegen würde Person X den Widerspruch kurz und knapp halten.

Inhaltlich:
Es ist schön, dass die Kammer mit Ihren Begründungen bzgl. Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes auf die eigenen Entscheidungen verweist.
Jedoch obliegt es dem Bundesverfassungsgericht diesbezüglich zu urteilen. Aus Sicht von Person X hätte somit eine Vorlage bei diesem erfolgen müssen.

Bereits die Anzahl der Klagen mit den gleichen Tenor und die Anzahl der Verfahren, welche bei höheren Gerichten anhängend sind, belegen die grundsätzliche Bedeutsamkeit der Sache.
Leider belegt dies auch, dass sich das Anliegen nicht am Eingangstor der Gerichtsbarkeit entscheiden lässt.

Daher ist das Urteil und das Verhalten der Kammer für Person X nicht nachvollziehbar.


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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Zitat aus dem Urteil:

"Die Wohnung ist als Nutzungseinheit ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt, da dem die Erwägung zugrunde liegt, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts - etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft - hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder –gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014 - Vf. 8-Vll- 12, Vf. 24-V11-12 -, Rn. 108, juris). Es ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten, dem Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: lm Jahr 2013 bestanden im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 39,9 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien - Ergebnisse des Mikrozensus, 2014, www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren."

Niemand hat in Frage gestellt, dass 4 Personen in einer studentischen Wohnungsgemeinschaft bei typisierender Betrachtungsweise im Mittel genauso viel fernsehen, wie ein Ehepaar mit Kind und Oma in einer Wohnung.
Niemand hat prinzpiell in Frage gestellt, dass man nicht grob typisieren dürfte.
Das Gericht antwortet auf Fragen, die nicht gestellt wurden.

Du, Ines als Klägerin hast nur ausdrücklich auf die Ungleichbehandlung von Mehrpersonenhaushalten gegenüber Einpersonenhaushalten aufmerksam gemacht und einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt.
Es bleibt auch nach den Ausführungen im Urteil völlig unklar, wie diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt wird.
Es wäre ein leichtes, einen Rundfunkbeitrag pro Kopf einzuführen für jede Person, die beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist und damit typisierend, unabhängig von der individuellen Nutzung den mittleren konkreten Vorteil zu entgelten, den eine jede Person angeblich erhält, die in einer Wohnung wohnt und damit (gemäss Ideologie der Rundfunker) mutmasslich vom Angebot Rundfunk profitiert.

Es bleibt völlig unklar wieso sich die "verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung)" nicht besser und eher dem Gebot der Gleichbehandlung entsprechend mit einem Rundfunkbeitrag pro wohnendem und beim Einwohnermeldeamt angemeldetem "Nutzer" statt mit einem Rundfunkbeitrag pro Wohnung realisieren lassen.

Ich habe in meiner Klage den Blödfunk und das Gericht deshalb ausdrücklich aufgefordert zu erklären wieso:

"es sich bei der Erhebung eines Beitrags in ein und derselben Höhe für Haushalte mit zwei Personen gegenüber Singlehaushalten um eine Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen handelt, obwohl die finanzielle Belastung pro beitragspflichtiger Person die doppelte ist. Und falls es sich dabei auch nach Ansicht des RBB um eine Ungleichbehandlung handelt, inwiefern diese mit dem Gleichbehandlungsgebot des GG in Übereinstimmung zu bringen ist."

Eine Antwort auf diese zwei ebenso einfachen wie sehr konkreten Fragen steht bezeichnenderweise seit 2 Monaten aus ... und lässt sich auch anderen Urteilen wie dem obigen keineswegs entnehmen.

Ich erwarte von den Profiteuren des Rundfunkwahnsinns allerdings auch in Zukunft entweder keine Antwort oder merkwürdige Verrenkungen, die erklären wieso die augenscheinliche Ungleichbehandlung zwar ein ungleiche Summe pro Person ist, aber die Belastung mit dieser ungleichen Summe keinesfalls eine Ungleichbehandlung ist ...

Letztlich frage ich mich allerdings, ob wir uns mit unseren Argumentationen über Offensichtlichkeiten nicht genauso lächerlich machen, wie jedes Opfer von Strassenraub, das die Täter freundlich argumentierend auf ihr böses Tun aufmerksam macht ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2016, 00:50 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

M
  • Beiträge: 21
Würden wir in einen Rechtsstaat leben, gäbe es die Zwangsabgabe nicht. Praktisch hat die Politik mit dieser Gesetzgebung den gesamten Staat in eine kriminelle Organisation umgewandelt. Alle wissen bescheid. Dafür braucht man kein Jurist zu sein.

Der Putsch zeigt zwar an, daß das System aus sich heraus nicht mehr lebensfähig ist und sich wie der Ertrinkende an die Mitertrinkenden klammert, soweit die gute Nachricht, andererseits wissen Richter, Staatsanwälte, Politiker und die Hampelmänner in der Glotzkiste natürlich, daß Informationen, die einem unter der Fahne der Meinungsfreiheit aufGEZwungen werden, ein Paradox sind. Genau das Gegenteil ist der Fall.

Das macht die Auseinandersetzung mit den Gerichten so schwierig.


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Aus praktischen Erwägungen kommen für eine Klage nur nächsthöhere Instanzen in Frage. D.h., zuerst überprüft man also, welche Instanzen wissen bescheid: da wäre das Verwaltungsgericht, darüber das Bundesverfassungsgericht. Klagen hier sollten ergebnislos bleiben, zumindest darf man wohl kein Präzedenzurteil erwarten, welches die GEZ kippt. Darüber kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Der wäre die nächste Anlaufstelle. Darüber bliebe nur eine Beschwerde bei der UNO.




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