@St. Paulus
Die Kirchen werden auch hoheitlich tätig, aber nur gegenüber ihren Mitgliedern, weil ihnen der Rest verschlossen ist.
Und selbst dann, wenn man die Argumente in dem von Dir genannten Urteil gelten lassen mag, steht mindestens BFH V R 32/97 entgegen, (weil es sich ja um öffentliche Finanzen handelt), wonach eine Behörde ihre hoheitlichen Befugnisse verliert, wenn sie auch nur zufällig in Wettbewerb steht und sich somit in einem Bereich bewegt, der nicht eigentümlich dem Staat vorbehalten ist. Daß die Rundfunkanstalten im Wettbewerb stehen und deswegen Unternehmen sind; siehe BGH KZR 31/14, Rn. 29.
Es gilt zu erkennen, daß die fachgerichtlichen Urteile der Bundesgerichte nicht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes übereinstimmen, welches wiederum keine fachgerichtlichen Entscheidungen zu treffen hat.
Wir haben ja mit der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ja sehr wohl die Erkenntnis, siehe
Beschwerde zum Landesverfassungsgericht in Brandenburg, Sachsen und Thüringenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29221.msg183314.html#msg183314daß es im Landesrecht der 16 Bundesländer Unterschiede hat und diese letztlich maßgebend sind, ob die Rundfunkangelegenheit in einem Bundesland selbst mit dem dortigen Recht inkl. Landesverfassungsrecht übereinstimmt.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob eine Regel zum Grundgesetz paßt, (steht in der Entscheidung auch sinngemäß so drin); der Rest ist Sache des Landesrechts, weil Rundfunk ja nun einmal Landesrecht ist, weil das Grundgesetz hier dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht und auch bislang nicht entsprechend geändert worden ist.
Der Fakt ist dann aber wiederum, daß die Verbindung von Rundfunk und Art. 10 EMRK europarechtlich ausdiskutiert ist, (EuGH C-260/89), und dem auch unser Landesverfassungsgericht wegen der hier im Land unmittelbar geltenden EMRK Folge zu leisten hätte.
Fakt ist dann ebenfalls, daß unser Landesverfassungsgericht vorher wohl eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterbreiten müsste, gemäß
Art. 100(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlweil es ja 2 Landesverfassungsgerichte hat, die aktuell in Sachen Rundfunkbeitrag bereits entschieden haben, da es eine von denen abweichende Entscheidung treffen müsste, weil die EMRK hier unmittelbar gültig ist und bei denen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich bislang mit einer Entscheidung auf Basis der Kombination von Rundfunkbeitrag und EMRK noch nicht befasst. Dann würde nämlich u. U. offenkundig, daß allenfalles Rundfunknutzer rundfunkbeitragsleistungspflichtig sind und der Rest ob der eindeutigen Bestimmung in Art. 10 EMRK in Ruhe zu lassen ist; jegliche Zwangsanmeldung oder Direktanmeldung ist davon nämlich nicht gedeckt, weil "without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".
Zu den Entscheidungen des BVerfG zur EMRK; siehe auch
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.htmlFakt ist allerdings auch, daß die EMRK als Bundesrecht gemäß Art. 31 GG jede Art von entgegenstehendem Landesrecht bricht und einzuhalten ist.
Auch hier sei übrigens an die Stellungnahme des Generalanwaltes in der Rechtssache C-496/17, (Funke-Medien gegen Bundesrepublik Deutschland), erinnert, wo es eindeutig heißt:
Rn. 53 der og. Stellungnahme
Die Mitgliedstaaten werden, wie die Unterzeichnerstaaten der EMRK, durch die Grundrechte nicht begünstigt, sondern verpflichtet. Sie sind verpflichtet, diese Rechte zu achten und zu schützen, und zwar nicht in eigener Sache, sondern für ihre Bürger.
Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhaltenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010@Lev
Die LRA sind lediglich legitimiert aufzutreten wie Behörden.
Sie sind in jedem Falle
nicht dazu legitimiert, sich über Bundesrecht und das jeweilige Landesrecht/Landesverfassungsrecht hinwegsetzen zu dürfen. (Siehe auch BVerfG 1 BvR 699/06, Rn. 49)
Auch dann, wenn gemeint wird, die Rundfunkstaatsverträge wären Spezialgesetze des Landes, die den anderen Landesgesetzen vorgehen, steht dennoch gemäß Art. 31 GG jedes Bundesrecht entgegen, (siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95, das sich explizit mit Art. 31 GG befasst), und damit auch Art. 10 EMRK, weil, wie bekannt, die EMRK Bundesrecht ist.