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Autor Thema: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge  (Gelesen 82921 mal)

p
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Zuerst vielen Dank für die gute Vorlage.

Meine Wenigkeit hat der Senatskanzlei Berlin via online Formular
https://www.berlin.de/rbmskzl/allgemeine-seiten/formular.6861.php
mal seinen Fragenkatalog zukommen lassen.

Hier die Antwort - kam per Email:

Zitat
Sehr geehrter Herr pepilo,

ich bin gebeten worden, Ihre an die Bürgerberatung der Senatskanzlei Berlin gerichteten Fragen zu beantworten.


Fragenkatalog:

1.      Wie lautet der vollständige rechtlicher Name des RBB und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

Die gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg trägt gemäß der Präambel und § 1 Absatz 1 Satz des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (im Folgenden „rbb-Staatsvertrag“ genannt) den Namen „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ (im Folgenden „rbb“ genannt). Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.

2.      Welche genaue Rechtsform hat der RBB und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt? Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Der rbb ist § 1 Absatz 1 Satz rbb-Staatsvertrag eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.

3.      Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der RBB die zuständige Stelle ist, um geltend gemachte Forderungen mir gegenüber geltend zu machen? Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt sind die Rundfunkbeiträge sind gemäß § 13 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die vorrangige Finanzierungsquelle, neben Einnahmen aus Werbung und sonstigen Quellen. Für den rbb ist in § 24 Absatz 3 Satz 1 rbb-Staatsvertrag festgelegt, dass er sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen finanziert. Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.

Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei nicht erst durch ihre Geltendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ. Nach § 10 Absatz 1 RBStV steht ein festgelegter Teil des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 10 Absatz 2 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 RBStV durch einen Festsetzungsbescheid der zuständigen Landesrundfunkanstalt (so z.B. durch den rbb) festgesetzt und werden nach Absatz 6 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Zustimmungsgesetz sowie der RBStV wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, S. 211ff veröffentlicht.

4.      Wer hat den RBB gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

Die Länder Berlin und Brandenburg sind im Juni 2002 übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt wurden.

Verfassungsrechtliche Grundlage für das Rundfunkrecht und damit auch für den RBB ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Veranstaltung von Rundfunk ist in Artikel 30 GG i.V.m. Artikel 70 Absatz 1 GG begründet und wurde vom Bundesverfassungsgericht seit dessen ersten Urteil vom 28. Februar 1961 in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt.

5.      Wer führt über den RBB und dessen Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

Nach § 39 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag unterliegt der rbb der staatlichen Rechtsaufsicht, welche in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt wird.

6.      Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für den RBB und dessen Tätigkeiten noch bindend sowie Basis der Forderungen gegen mich?

Der zitierte Festsetzungsbescheid liegt hier nicht vor. Rechtsgrundlage der Bescheide über Rundfunkbeiträge sind insbesondere das Grundgesetz, der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der rbb-Staatsvertrag, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie die allgemeinen Gesetze.

7.      Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.

8.      Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

Nach § 21 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag leitet der Intendant oder die Intendantin den rbb in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe. Derzeit ist Frau Patricia Schlesinger Intendantin des rbb. Über ihre Qualifikation hatte der Rundfunkrat des rbb im Rahmen der Auswahlentscheidung zu befinden.

9.      Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

Siehe Antwort zu Frage 5.

10.   In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben. Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden. Ich fordere Sie daher auf, mir eine nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Veröffentlicht wurde der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, Seite 211 ff. Der Staatsvertrag ist z.B. als PDF unter der folgenden URL abrufbar: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Desweiteren liegt das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in der öffentlich zugänglichen Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin aus.

 
Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xyz

Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei -
The Governing Mayor of Berlin - Senate Chancellery
Referat für Film, Medienpolitik, Netzpolitik
Jüdenstraße 1; 10178 Berlin
Telefon: +49 (0)30-9026 xxxx
Fax: +49 (0)30-9026 xxxx
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Bleibt festzuhalten, daß der RBB keine Behörde ist.

7.      Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.


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Genau für solche auch gegenüber Gerichten verwertbare Aussagen sind diese Fragen sowohl an die Rundfunkanstalt als auch an andere Stellen so wichtig... ;)
Weiter so...

Einige Antworten wie z.B. zum ominösen "Art. 4" sind noch nicht befriedigend beantwortet.
Bei nicht befriedigenden Antworten wären ebenso Rückfragen angezeigt wie bei Aussagen z.B. bzgl. der "Gemeinnützigkeit" in der Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts" - z.B.

Zitat
zu 7) Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Status der "Gemeinnützigkeit", wo sind diese geregelt?
Wann, durch wen und wie wurden diese zuletzt geprüft und werden diese als nächstes wieder überprüft?

Siehe u.a. auch Diskussion zu "Gemeinnützigkeit"
Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11704.msg132781.html#msg132781

Die Antwort zum nicht vorhandenen Behördenstatus nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lässt eine ganze Reihe neuer (alter) Fragen aufkommen... ;)

...auch die damit verbundene Aussage bzgl. eines sodann nicht vorhandenen Behördenleiters (Intendant/in = kein/e Behördenleiter/in), nicht vorhandener Aufsichtsbehörde (da "Selbstverwaltung") und damit insgesamt der Frage nach der verwaltungsrechtlichen Qualifikation der internen Organe und Mitarbeiter sowie der (fehlenden verwaltungsrechtlichen) Regelung der (damit eigentlich nicht vorliegenden "Verwaltungs-")Maßnahmen usw.

Es braucht hier also eine ganze Reihe geschickter weitergehender Fragestellungen.


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Anbei findet ihr die Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Niedersächsische Staatskanzlei

[...]

Ihren Eintrag vom 14. Januar 2017 auf der Internetseite der Landesregierung mit Fragen zum Rundfunkbeitrag und der ihn einziehenden Landesrundfunkanstalt habe ich erhalten.
Selbstverständlich erhalten Sie Auskunft zu rundfunkspezifischen Fragen, allerdings kann das kein Ersatz für eine prozessrechtliche Vertretung im Einzelfall sein.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Die Beauftragung erfolgte durch den NDR-Staatsvertrag vom 17./18. Dezember 1991, den die vier genannten Länder gemeinsam beschlossen haben.
Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben. Die Bekanntmachung in Niedersachsen erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, Seite 41 ff..


2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich überwiegend durch Rundfunkbeiträge. Sie stehend den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu, in dessen Sendegebiet der beitragspflichtigen Bürger wohnt (§ 12, 13 Rundfunkstaatsvertrag). Die Einzelheiten des Beitragseinzugs sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010 geregelt (veröffentlicht im Nds. GVBl. 2011, S. 186 ff.). Er wurde zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7.12.2015 (Nds. GVBl. 2016, S. 58 ff.).
Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Verwaltungsgemeinschaft ist der Beitragsservice.


4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Siehe Antwort zu Frage 1.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Rechtsaufsicht über den NDR führen die Regierungen der Länder. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr (§ 37 Abs. 1 NDR-StV).

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
Diese Aussage kann sich nur auf die allgemein übliche Rechtsbehelfsbelehrung beziehen, denn die Ihnen zugegangenen Schreiben sind mir nicht bekannt.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 1.

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist der Intendant, zurzeit Herr Lutz Ma***or (§ 16 i. V. m. § 29 NDR-StV).

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Wegen der Rechtsform als selbstständige Anstalt gibt es keine Aufsichtsbehörde. Eine Kontrolle erfolgt durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR.
Bezüglich der nachrangigen Rechtsaufsicht siehe Antwort zu Frage 5.


10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Die Vorschriften des Landes finden Sie im Vorschrifteninformationssystem (VORIS) des Landes Niedersachsen oder auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz als Vorsitzland der Rundfunkkommission (www.rlp.de/fr/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik).
Für die Klärung von Fragen des Beitragseinzugs bleibt Ihnen das Widerspruchsverfahren bzw. steht Ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

gez. [...]


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Wesentliche Inhalte der Antwort aus dem Anhang hier der schnelleren Übersicht und Diskussion wegen textlich übertragen.
Es bleibt anzumerken, dass die Staatskanzlei wesentliche Kernfragen nur ausweichend, irreleitend oder gar nicht beantwortet hat, so u.a. zum vollständigen rechtlichen Namen der Landesrundfunkanstalt, zur Bekanntgabe der Stelle "Beitragsservice", zum "Behördenleiter" und insbesondere auch zum ominösen "Art. 4".
Aufschlussreich zumindest die Antwort zur nicht vorhandenen übergeordneten Aufsichtsbehörde...
Es wird jedenfalls immer offenkundiger, wie unausgegoren dieses Konstrukt ist.
Genau solche Frage-Antwort-Spiele offenbaren dies nachweisbar.
Dranbleiben! Weitermachen! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 02:17 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Auf einen umfangreichen Fragenkatalog an die RF-Anstalt bzgl. des Behördenstatus, sowie sämtliche gespeicherte Daten über meine Person kam dieses Schreiben vom SWR.

Nur ausweichende Antworten, mit Hinweis auf den RBStV und den Indendanten des SWR. Hinweis auf den Verwaltungsgerichtshof Baden Württ. vom 4.11.16. Viel WirrWarr, und noch mehr Unklarheiten. Ein absoluter Witz, auch wenn Karnevalszeit ist, kann darüber nicht gelacht werden. Somit und so einfach ist dann alles gesagt. Person A wird jede Passage auseinander nehmen.

Tips von der GEZ-Boykott-Forenschaft werden gerne angenommen. Fortsetzung folgt.


Edit "Bürger" - Anmerkung:
In der Tat... auch hier ausweichende, unpräzise "Antworten" - noch dazu in loser Fließtext-Anordnung, d.h. den eigentlichen Fragen gar nicht mehr zuordenbar. Das sollte eigentlich fast postwendend an den Absender zurück mit der Note "ungenügend" > bitte überarbeiten > und dabei den einzelnen Fragepunkten zuordnen, da sonst nicht überprüfbar.
Interessant immerhin die Ausführungen zum Druckvorgang und der "Aufgabe zur Post" auf Seite 2 des Schreibens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 02:12 von Bürger«

N
  • Beiträge: 26
Anbei findet ihr die Antwort des Niedersächsischen Landtags zum Fragenkatalog wie zwei Beiträge vorher, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Sehr geehrter

in Ihrer im Betreff genannten E-Mail bitten Sie den Landtag um die ausführliche Beantwortung eines umfangreichen Fragenkataloges zum Thema öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Rundfunkbeitrag.

Der Landtag wird sich allerdings nicht in der Ihrerseits erhofften Weise der Beantwortung Ihrer Fragen annehmen können. Zwar hat „Jedermann“ das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden u. a. auch an die zuständige Volksvertretung zu wenden; so bestimmt es Artikel 17 des Grundgesetzes (GG). Im Rahmen derartiger „Eingaben“ hat die angegangene Volksvertretung, in diesem Falle also der Niedersächsische Landtag, dann das Tätigwerden (oder Unterlassen) der Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu überprüfen.

Ihrer Anfrage liegt jedoch keine Schilderung eines konkreten Handelns oder eines Unterlassens einer der v. g. Institutionen zugrunde, das Sie überprüft wissen möchten. Vielmehr zielt Ihre E-Mail darauf ab, detaillierte Informationen über den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den Rundfunkbeitrag zu erhalten.

Für die Beantwortung Ihres Fragenkataloges dürfte es sich u. a. anbieten, dass Sie sich direkt mit dem Beitragsservice des Norddeutschen Rundfunks in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Ihnen vorliegenden Bescheid über die Erhebung des Rundfunkbeitrages.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________________________________
Niedersächsischer Landtag
- Landtagsverwaltung -
Referat 7 / Plenum, Ausschüsse, Eingaben, Drucksachen
Hannah-Arendt-Platz 1
30159 Hannover
Tel.:     0511 / 3030-xxxx
Fax.:    0511 / 3030-99-xxxx
E-Mail:


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Auch hier "erhellend", dass der Landtag (ob nun sich berechtigt oder unberechtigt als nicht zuständig erachtend) auf den nichtrechtsfähigen Beitragsservice verweist - und nicht einmal auf die Idee kommt, die an ihn gerichteten Fragen der Staatskanzlei weiterzuleiten oder den Fragensteller an die Staatskanzlei als möglichen Adressaten zu verweisen.
Armutszeugnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2019, 02:18 von Bürger«

P
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Weil die Antwort so ausweichend ist, dann dem Land statt dem Fragenkatalog eine Unterlassungsaufforderung senden in Verbindung diese selbst umzusetzen oder an die unterstehende Stelle weiterzureichen. Die Antwort darauf wird dann interessant sein.


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Die ausweichende Antwort hat es ja weiter vorne auch schon beim NDR; die Frage, ob es eine Behörde ist, wird damit beantwortet, es sei eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.


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N
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Weil die Antwort so ausweichend ist, dann dem Land statt dem Fragenkatalog eine Unterlassungsaufforderung senden in Verbindung diese selbst umzusetzen oder an die unterstehende Stelle weiter zu reichen. Die Antwort darauf wird dann interessant sein.
Wie könnte so eine Unterlassungsaufforderung aussehen?
Die fiktive Person N würde sich freuen, wenn jemand dafür ein Muster zur Verfügung stellen könnte. Danke

Die ausweichende Antwort hat es ja weiter vorne auch schon beim NDR; die Frage, ob es eine Behörde ist, wird damit beantwortet, es seine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.
Die Antwort gab die Niedersächsische Staatskanzlei.

Gruß Navigator


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  • Beiträge: 7.388
Die Antwort gab die Niedersäschsische Staatskanzlei.
Ja, und? Niedersachsen ist doch Vertragspartner des NDR-Staatsvertrages, oder nicht? Dann werden die doch wissen, ob der NDR eine Behörde ist bzw. sein darf oder nicht? Und nicht mit so einer ausweichenden Antwort daherkommen?


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Also die Antwort zum "Behördenstatus" scheint subtil versteckt zwischen den Zeilen...
...darauf könnte eine Nachfrage erfolgen, ob man dies so "richtig verstehe" ;)

Zitat
Niedersächsische Staatskanzlei

[...]

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Rechtsaufsicht über den NDR führen die Regierungen der Länder. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr (§ 37 Abs. 1 NDR-StV).

[...]

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 1.

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist der Intendant, zurzeit Herr Lutz Ma***or (§ 16 i. V. m. § 29 NDR-StV).

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Wegen der Rechtsform als selbstständige Anstalt gibt es keine Aufsichtsbehörde. Eine Kontrolle erfolgt durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR.
Bezüglich der nachrangigen Rechtsaufsicht siehe Antwort zu Frage 5.


[...]

Man könnte daraus schließen: NDR ist
- keine "Behörde", sondern (lediglich) "selbstständige Anstalt"
- ohne übergeordnete "Aufsichtsbehörde", sondern lediglich mit "nachrangiger Rechtsaufsicht" durch Landesregierung
- ohne "Behördenleiter", sondern ("nur") mit "Intendanten".

Das könnte man ja so erst mal stehenlassen und erst mal so weiterverwenden...
...z.B. gegenüber Gerichten im Bundesland der jeweiligen Antworten.
Und dann mal sehen, was da passiert... ;)

Ergänzend könnte man - sofern der "Gemeinnützigkeits"-Status bereits erwähnt wurde - vielleicht nachfragen:
Zitat
+1) Wie und wo ist das Kriterium "gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt?
Benennen Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser "Gemeinnützigkeit" ergeben.
Wo genau sind diese geregelt?


Hier aber bitte nicht weiter Einzelaspekte vertiefen, sondern bei der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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N
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Anbei findet ihr nun die Antwort der Staatskanzlei von Mecklenburg-Vorpommern zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte.

Hierbei ist auffällig, dass die Antwort jemand anderes unterschrieben hat, als auf der ersten Seite als Bearbeiter genannt worden ist. Zudem wurde beim Datum der Tag handschriftlich eingetragen. Des Weiteren muss die Antwort eingescannt worden sein, da die dritte Seite im Vergleich zu den anderen schief ist.

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

[...]

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Januar 2017 betreffend den Fragenkatalog zum Norddeutschen Rundfunk. Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Die Anstalt führt den Namen

        "NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
         Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".

Der Name ist in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks (In Ausführung des § 1 Absatz 2 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991 in der Fassung vom 1./2. Mai 2005 hat der Rundfunkrat am 26. Januar 2007 gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 1 des Staatsvertrages die Satzung erlassen, die in der Fassung vom 23. Mai 2014 vorliegt) unter I. Allgemeine Vorschriften, Artikel 1 - Name und Aufgabe der Anstalt festgelegt.

Die Satzung des NDR ist im Amtlichen Anzeiger (Anlage zum Amtblatt für Mecklenburg-Vorpommern) 2014, Seite 356 bekannt gegeben worden.


2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet). Geregelt ist dies in § 1 (Aufgabe und Rechtsform) des NDR-Staatsvertrages vom 17./18. Dezember 1991, zuletzt geändert mit dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 1./2. Mai 2005, in Kraft getreten am 1. August 2005. Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2005, Seite 263 ff.

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die Arbeit des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der von allen 16 Landesparlamenten ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rundfunkbeitrag berechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten. Die Festsetzungsbefugnis des NDR zu rückständigen Rundfunkbeiträgen basiert auf § 10 Absatz 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Zusätzlich hat jede Landesrundfunkanstalt eine Beitragssatzung auf Grundlage des § 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlassen. Die Satzungen sind im Wesentlichen wortgleich. Sie wurden durch die zuständigen Behörden der Rechtsaufsicht in jedem Bundesland genehmigt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit dem 1. Januar 2017 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nummer 12 vom 29. Juni 2016 veröffentlicht. Die Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge erschien im Amtlichen Anzeiger (Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern) vom 19. Dezember 2016, Nummer 51.


4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Die Ministerpräsidenten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie Hamburgs Erster Bürgermeister haben am 16. Februar 1955 den Staatsvertrag über die Errichtung des Norddeutschen Rundfunks geschlossen. Das Recht zum Abschluss eines solchen Staatsvertrages ergibt sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des NDR-Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg — Niedersachsen — Schleswig-Holstein — Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Geregelt ist dies in § 37 des NDR-Staatsvertrages.

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
Siehe Antwort zu Frage 3.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Nach den Kriterien des § 1 Absatz 4 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes unterfällt der NDR dem Behördenbegriff, da er auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Gleichlautende Definitionen sind in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder enthalten.

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Gemäß § 29 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag leitet der Intendant/die Intendantin den NDR. Diese Funktion übt seit dem 13. Januar 2008 Herr Lutz Ma***or aus. Weitere Informationen zu seiner Person sind unter www.ndr.de abrufbar.

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Nach § 1 Absatz 2 NDR-Staatsvertrag hat der NDR das Recht der Selbstverwaltung.

Die Staatsferne des Rundfunks ist ein wesentlicher Bestandteil der Rundfunkordnung. Die in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Rundfunkfreiheit gefolgert, dass einerseits die Freiheit des Rundfunks vor staatlicher Beherrschung und Einflussnahme gegeben sein muss, andererseits aber der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen muss, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Rahmenbedingungen sind im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Dabei handelt es sich um einen Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der einheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft. Den Ländern obliegt eine reine Rechtsaufsicht und keine inhaltliche Programmkontrolle, die hier durch den Rundfunkrat des NDR erfolgt.


10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Der oben zitierte Staatsvertrag vom 31.08.1991 beinhaltet unter Artikel 4 den „Rundfunkgebührenstaatsvertrag". Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde ein neuer „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" geschlossen und der bisherige „Rundfunkgebührenstaatsvertrag" aufgehoben.

Als Anlage füge ich Ihnen — wie im Festsetzungsbescheid aufgeführt — die aktuellen Fassungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zu Ihrer Kenntnis bei.


Sehr geehrter ***, ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

gez. [...]


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N
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Und hier jetzt noch die die Antwort der Staatskanzlei Schleswig-Holstein zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Staatskanzlei Schleswig-Holstein

[...]

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Januar 2017. Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen zum Norddeutschen Rundfunk (NDR).

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Der vollständige Name des NDR lautet „Norddeutscher Rundfunk“ (Artikel 1 NDR-Satzung, https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf). Der NDR entstand Ende 1955 / Anfang 1956 aus dem damaligen Sender Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR). Walter Hilpert war erster Intendant des NDRs. Für die westdeutsche Region wurde aus dem NWDR zeitgleich der WDR gegründet. Die ausführliche Chronik zur Geschichte des NDRs finden Sie unter: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html.

2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Gemäß § 1 NDR-Staatsvertrag ist der NDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies ist seit der Gründung des NDRs der Fall.

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Seit 2013 gibt es den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Es gilt: Eine Wohung, ein Beitrag – egal, wie viele Personen in der Wohnung leben oder wie viele Geräte es im Haushalt gibt. Vorher handelte es sich um eine Rundfunkgebühr, welche sich nach der Anzahl der rundfunktechnischen Geräte im Haushalt richtete. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 10 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Schickschuld an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten. In Schleswig-Holstein ist der NDR die zuständige Landesrundfunkanstalt.

4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Diese Frage wurde bereits durch die Antwort auf Frage 2 beantwortet. Näheres hierzu ist auch in den Chroniken des NDRs nachzulesen.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Gemäß § 37 NDR-StV führen die Rechtsaufsicht über den NDR die vier norddeutschen Länder: Freie Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern. Nach jeweils 18 Monaten wechseln die Länder die Federführung der Rechtsaufsicht. Derzeit liegt diese in Niedersachsen.

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
Die Erhebung des Rundfunkbeitrages ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit der NDR-Satzung (s. Anlage). Näheres zu den Tätigkeiten des NDRs ist außerdem im NDR-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. (s. Frage 2).

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Intendant des NDR ist seit 2008 Herr Lutz Ma***or. Das Verfahren zur Wahl des Intendanten ist in § 28 ff. NDR-StV geregelt.

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz herrscht in Deutschland der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks. Dies bedeutet, dass die Rundfunkanstalten autonom und ohne staatlichen Einfluss ihr Programm, ihre Organisation sowie den Umgang mit ihren Finanzmitteln regeln. Der Staat greift erst ein, sollten die Rundfunkanstalten gegen geltendes Recht verstoßen. Demnach gibt es zwar eine Rechtsaufsicht (s. Frage 5), jedoch kein weiteres staatliches Aufsichtsgremium.

10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag finden Sie unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf (s. Anlage).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten. Die beigefügten Links sowie Anlagen (Anmerkung: Es waren die NDR-Satzung, der NDR-Staatsvertrag sowie der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt) ermöglichen es Ihnen, noch weiter in die Tiefe zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. [...]



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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ohne Einzelaspekte hier im Fragen-Thread zu vertiefen - es lassen sich hierbei sehr gut Vergleiche anstellen ;)

Nehmen wir nur eine der wichtigsten Fragen...
Zitat
1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

...und zum direkten Vergleich die Antworten von 3 zuständigen Staatskanzleien:

Zitat
Niedersächsische Staatskanzlei
[...]
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Die Beauftragung erfolgte durch den NDR-Staatsvertrag vom 17./18. Dezember 1991, den die vier genannten Länder gemeinsam beschlossen haben.
Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben. Die Bekanntmachung in Niedersachsen erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, Seite 41 ff..

[...]
>>> Thema komplett verfehlt. Keine Antwort auf die Frage nach dem "vollständigen rechtlichen Namen" und dessen "vollständiger Schreibweise". Es wird im Fließtext einfach eine Bezeichnung verwendet, ohne auszuführen, ob dies überhaupt der "Name" sei. Sofern die Bezeichnung der "Name" sein sollten, so wäre dieser zudem unvollständig, wie die Antwort einer anderen Staatskanzlei noch zeigen wird...
>>> Frechheit. >>> RÜGE!

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
[...]
Die Anstalt führt den Namen

        "NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
         Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".


Der Name ist in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks (In Ausführung des § 1 Absatz 2 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991 in der Fassung vom 1./2. Mai 2005 hat der Rundfunkrat am 26. Januar 2007 gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 1 des Staatsvertrages die Satzung erlassen, die in der Fassung vom 23. Mai 2014 vorliegt) unter I. Allgemeine Vorschriften, Artikel 1 - Name und Aufgabe der Anstalt festgelegt.

Die Satzung des NDR ist im Amtlichen Anzeiger (Anlage zum Amtblatt für Mecklenburg-Vorpommern) 2014, Seite 356 bekannt gegeben worden.

[...]
>>> Vorbildlich! Vollständiger rechtlicher Name in dessen vollständiger Schreibweise benannt - so, wie in den Rechtsgrundlagen festgelegt.
>>> Lob! ;)



Zitat
Staatskanzlei Schleswig-Holstein
[...]
Der vollständige Name des NDR lautet „Norddeutscher Rundfunk“ (Artikel 1 NDR-Satzung, https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf). Der NDR entstand Ende 1955 / Anfang 1956 aus dem damaligen Sender Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR). Walter Hilpert war erster Intendant des NDRs. Für die westdeutsche Region wurde aus dem NWDR zeitgleich der WDR gegründet. Die ausführliche Chronik zur Geschichte des NDRs finden Sie unter: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html.
[...]
>>> Auch hier: Versagt. Die Angabe ist unvollständig! Aber es wird behauptet/ suggeriert, die Angabe sei vollständig, indem die nicht abgekürzte Schreibweise "Norddeutscher Rundfunk" der Abkürzung "NDR" gegenübergestellt wird. Dies ist aber nicht die rechtlich vollständige Schreibweise des vollständigen rechtlichen Namens.
>>> Grobe IRREFÜHRUNG! >>> RÜGE!



Weshalb ist die Frage und die Angabe so wichtig?

Weil in diversen Urteilen der Verwaltungsgerichte steif und fest behauptet wird, dass die Rundfunkanstalt "mit ihrem rechtlichen Namen auf allen Schreiben benannt und erkennbar" sei und daher auch die Bescheide keinen diesbezüglichen Formmangel aufweisen würden.

Anhand der Aussage der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. den angegebenen Rechtsgrundlagen kann nun wunderbar dagegengehalten werden, denn:

Der gem. Rechtsgrundlagen
- vollständige rechtliche Name in seiner
- rechtlich vollständigen Schreibweise lautet
Zitat
        "NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
         Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".
und ist auf ausnahmslos *keinem* der Schriftstücke angegeben - nicht einmal auf den Vollstreckungsersuchen, auf welchen - im Gegensatz zu den Bescheiden - immerhin (aber eben lediglich) "Anstalt des öffentlichen Rechts" angegeben ist.

q.e.d.


Dies war nur exemplarisch. Hier bitte keine weitere Vertiefung, sondern bitte bei der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Zitat
SWR
Neckarstr 230
70190 Stuttgart


Beitragsnummer

An die Intendanz
Sehr geehrter  Herr Boudgoust,

Am ...  hatte ich Ihre Rundfunkanstalt angeschrieben mir einen detailierten Fragenkatalog bezüglich der Behördeneigenschaft des SWR mitzuteilen. Weiterhin ließ ich am ... Ihrer Rundfunkanstalt einen Fragenkatalog zur Datenauskunft aller über mich gespeicherten Daten zukommen. Am ... erhielt ich vom SWR Referat Beitragsrecht eine Antwort, die man wohl nur mit der Note ungenügend bezeichnen kann. Leider bekam ich nur unpräzise ausweichende in loser Fließtext-Anordnung den eigentlichen Fragen gar nicht mehr zuordenbare Texte.

Ich bitte Sie, die Antworten auf meinen Fragenkatalog vom ... und ... zu überarbeiten, und dabei den einzelnen Fragepunkten zuzuordnen

Ich bitte Sie weiterhin mir kein allgemeines Schreiben zu senden, sondern mir detailiert über meine Fragen, auch zu dem Fragenkatalog zur Datenauskunft vom ... genauestens Auskunft zu geben, und nicht wie in Ihrem Schreiben vom ... auf die Verwaltungsakte beim VWG hinzuweisen. Ich möchte nochmal darauf hinweisen das alle diese Punkte in meiner Klage von erheblicher Wichtigkeit sind, und erwarte daher von Ihnen persönliche Antwort. Insbesondere ist für mich die Frage „ist der SWR eine Behörde" von größter Wichtigkeit. Bitte keine ausweichenden Antworten, sondern eine präzise Antwort.

Für Ihre korrekte und schnelle Beantwortung bedanke ich mich schon im Voraus.


Antwort des SWR
Zitat
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom ...
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine persönliche Beantwortung durch unseren Intendanten nicht möglich ist. Mein Kollege hat Ihnen bereits mit Schreiben vom ...  ausführlich geantwortet: zu weiteren Ausführungen sehe ich derzeit keinen Anlass.
Soweit Sie vortragen, sie würden die Auskünfte benötigen, um lhre Klage zu begründen, möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen:
Gemäß § 86 VwGO gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz; das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung nicht an das Parteivorbringen gebunden. Sollte das Gericht der Auffassung sein, bestimmte Angaben zu benötigen, wird es diese daher selbst ermitteln bzw. den Parteien aufgeben, diese beizubringen.
Was die Behördeneigenschaft des SWR betrifft, hatten wir Sie in unserem Schreiben vom ... bereits auf die diesbezüglich eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.11.2016 (AZ.: 2 S 548/16)1 hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun jüngst seine Auffassung nochmals ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 19.01.2017, Az.: 2 S 2391/15) und erneut festgehalten, dass der SWR bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge hoheitlich tätig wird. Angesichts dieser klaren Rechtsprechung sehen wir keinen Anlass zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen.


Und so kann man dieses Spielchen immer weiter fortsetzen. Der Intendant hat scheinbar wichtigeres zu tun, als nachvollziehbare Antworten zu geben. Dann muss das Fußvolk halt für eine unbefriedigende Antwort herhalten. Deren Job muss ja auch ihren Un(sinn) haben.
Gruß aus dem badischen :D


1siehe u.a. auch im Forum unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21099.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566
Das Urteil vom 19.01.2017, Az.: 2 S 2391/15 scheint noch nicht online zu sein.


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