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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Musterschreiben => Thema gestartet von: Bürger am 03. Januar 2017, 02:07

Titel: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 03. Januar 2017, 02:07
Da ja die (gem. Rechtsbehelfsbelehrung der "Bescheide" als "umseitig" bezeichnete) sog. "Landesrundfunkanstalt" in den wenigsten Fällen wirklich ersichtlich ist - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
und diverse Behauptungen der Rundfunkanstalten sowie der sich aus der Affäre ziehenden Gerichte und auch Politiker unbewiesen im Raume stehen, jedoch diverse entscheidungserhebliche Auskünfte und Nachweise für Begründungen aller Arten Rechtsmittel (Widerspruch, Klage, Vollstreckungsabwehr) sowie auch diverser Anträge (Befreiung, Härtefall, etc.) von Interesse sind, könnten Personen A-Z einen

Fragenkatalog mit Aufforderung um Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen
für die ausführliche Begründung der Rechtsmittel und Anträge


an die (mglw. nicht näher bekannte) "Landesrundfunkanstalt" gerichtet haben oder noch richten.

Ebenso könnten diese und ähnliche Fragen (entsprechend umformuliert und - wo erforderlich - bezogen auf die "Landesrundfunkanstalt") zwecks Vergleichbarkeit auch gerichtet worden sein oder noch werden an
- Landtag
- Staatsregierung/ Staatskanzlei

sowie ggf. auch an
... - aber das entwickelt sich noch ;)

Die Anforderung der "barrierefreien Form" des oder der betreffenden Bescheids/ Bescheide soll ermöglichen, die nicht erkennbare "Landesrundfunkanstalt" ggf. doch auf visuellem, akustischem oder auch taktilem Wege irgendwie "erkennbar" zu machen... ein Versuch ist es wert ;)

Indem man die Erbringung dieser Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen (auch anderer Stellen) zum festen Bestandteil der (noch folgenden) ausführlichen Begründung der Rechtsmittel/ Anträge macht, kann - sofern das gewünscht ist - vermutlich auch einiges an Zeit gewonnen werden.

Interessant ist, dass zu den bisher versendeten (tlw. gekürzten) Fragenkatalogen bislang noch keine/ keine erschöpfenden Antworten erfolgten - und insbesondere zur Frage bzgl. des "Art 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" eine klare Auskunft ausblieb.
Man ahnt, weshalb... ;)

Es bleibt also spannend... ;)

Weitere interessante/ relevante Fragen bitte gern zielgerichtet in diesen Thread einbringen.

Danke für die Mitwirkung + weiter gute Erfolge!


Beispiel-Fragenkatalog

Zitat
[Vorname Nachname]
[Straße Nr.]
[PLZ Ort]
sog. "Beitragsnummer"
"_ _ _   _ _ _   _ _ _"


An
"Landesrundfunkanstalt"
per Fax 01806 999 555 01***



[Ort], den __.__.____


- barrierefreie Form des Schreibens "Festsetzungsbescheid" [und ggf. weiterer Schreiben]
- Auskünfte/ Nachweise für die Begründung meines Widerspruchs vom __.__.____
  sowie meiner weiteren Rechtsmittel und Anträge



Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

für die ausführliche Begründung meines Widerspruchs vom __.__.____

gegen folgende/s Schreiben
"Festsetzungsbescheid" mit Datum "[Erstell-Datum]"
[ggf. weitere Schreiben]
sowie bzgl. aller meiner weiteren Rechtsmittel und Anträge sind von Ihnen, d.h. der "Landesrundfunkanstalt" - Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen gemäß dem nachfolgenden Fragenkatalog erforderlich.

Zudem benötige ich das/die vorgenannte/n Schreiben in barrierefreier Form.

Fragenkatalog:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass Sie die zuständige Stelle seien, um die von Ihnen geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

7) Soll/en Ihr/e o.g. Schreiben (einen) "Verwaltungsakt/e" darstellen? Welche gesetzlichen Normen sind dafür einschlägig?

8) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen "Verwaltungsakt" erlassen? Woran ist dies erkennbar? Was genau charakterisiert den Akt des "Erlassens" eines Verwaltungsakts? Beschreiben Sie den Ablauf des "Erlassens" Schritt für Schritt.

9) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen ausgedruckt?
Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt? Beschreiben Sie den Ablauf des "Ausdruckens" Schritt für Schritt.

10) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen versendet/ "zur Post aufgegeben"? Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt?
Beschreiben Sie den Ablauf des "Versendens"/ "zur-Post-Aufgebens" Schritt für Schritt.

11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

14) Zu welchem Zeitpunkt, auf welchem Wege, mit welchem Verfahren sowie auf welcher genauen Rechtsgrundlage haben Sie jeweils genau welche meiner Daten erhalten?
Geben Sie hierbei auch alle weiteren Stellen mit nachprüfbarer Rechtsform an, welche an der jeweiligen Datenübertragung beteiligt waren, einschließlich Start- und Endzeitpunkt der jeweiligen Datenübermittlung.

15) Wer (Namen und beglaubigte Bevollmächtigungsnachweise) hat wann auf wessen Veranlassung (Namen und beglaubigte Bevollmächtigungsnachweise) und auf welcher genauen Rechtsgrundlage ein "Beitragskonto" zu meiner Person/ meiner Wohnung angelegt?

16) Stellt diese Errichtung eines "Beitragskontos" einen "Verwaltungsakt" dar? Wann, durch wen (vollständiger rechtlicher Name und Rechtsform) in welcher Form und auf welchem Wege wurde mir dies bekanntgegeben?

17) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Es sind noch Auskünfte und Nachweise anderer Stellen offen, die ebenfalls für die Begründung aller meiner Rechtsmittel und Anträge zwingende Voraussetzung sind.
Auf den Bearbeitungszeitraum dieser Stellen habe ich leider keinen Einfluss.

In Erwartung Ihrer ausführlichen Beantwortung des o.g. Fragenkatalogs
verbleibe ich mit bestem Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

[Vorname Nachname]
***aktuelle, auf den Bescheiden angegebene Fax-Nummer, im Einzelfall zu prüfen und ggf. zu ändern
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 03. Januar 2017, 02:43
Ein beispielhaftes Beispiel für das Beispiel ;)

Siehe u.a. unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902

Wenn behauptet wird, dass "Rundfunkanstalten" etwa "Behörden" seien oder "unter den Behördenbegriff fallen" würden, so könnten Personen A-Z Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen verlangen, die diese Behauptung auch belegen - und zwar gerichtet sowohl an die Rundfunkanstalt selbst, als auch an die jeweilige Stelle, die die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt behauptet... und ggf. auch an weitere Stellen - jeweils entsprechend angepasst formuliert.

Siehe u.a. Beispiel unter

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

[...]
Beispiel-Fragenkatalog
Zitat
[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

[...]

Fragenkatalog:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

[...]

4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

[...]

11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

[...]


Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
...oder so ähnlich ;)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 04. Januar 2017, 20:28
Mögliche Zusatzfrage(n) ;)

Zitat
+1) Listen Sie alle bisherigen (seit Ihrem Bestehen, d.h. seit Bestehen der "Landesrundfunkanstalt"), aktuell bestehenden sowie in Zukunft angestrebten internationalen und nationalen Firmen-/ Unternehmensbeteiligungen einschl. aller Tochterbeteiligungen auf unter Angabe
- des Beteiligungsgrades an dem jeweiligen Unternehmen
- des Zeitraums der Beiteiligung an dem jeweiligen Unternehmen
- des vollständigen rechtlichen Namens des jeweiligen Unternehmens
- der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens
- der Aufgabengebiete des jeweiligen Unternehmens
Teilen Sie mit, wo und auf welche Weise Ihre Angaben überprüft werden können.

PS: Die Fragen könnten ja auch einzeln oder portionsweise gestellt oder nachgereicht werden... ;)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: gugstdu am 04. Januar 2017, 22:20
Mögliche weitere Zusatzpunkte:

Zitat
+1) Wo geht hervor, dass das Internet zum Rundfunk gehört und daher beitragspflichtig sein soll? Wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

+1) Wo geht hervor dass man mit einem Hörfunk- bzw. Fernsehempfänger ihre knapp 100 Programme und stattdessen nicht mehrere 1000 frei verfügbare Programme konsumiert?
Wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

+1) Legen Sie nachprüfbar dar, wieviele Leute innerhalb Deutschlands ihre Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme nutzen.

+1) Legen Sie nachprüfbar dar, wieviele Leute außerhalb Deutschlands ihre Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme nutzen.

+1) Wer legt die Zahlungen bzw. Honorare für Sportereignisse, Berichterstatter und Fernsehstars fest?
Wo werden diese kontrolliert?
Wo sind diese einsehbar?


Edit "Bürger" - folgende Korrekturen erlaubte ich mir auf die Schnelle u.a.:
Aufforderung statt "Können Sie bitte..." sowie "Hörfunk- und Fernsehprogramme" statt "Rundfunk- und Fernsehprogramme", da "Rundfunk" beides (Hör- und Fernsehfunk) einschließt.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: gugstdu am 07. Januar 2017, 22:16
Möglicher weiterer Zusatzpunkt:

Zitat
+1)  Legen Sie nachprüfbar dar, wieviel Geld sie jährlich für Eigenwerbung ausgeben.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: samson_braun am 07. Januar 2017, 22:30
Hier noch einige:

Zitat
+1) Legen Sie nachprüfbar dar, wieviel Geld sie durch Werbung aktuell und in den letzten 5 Jahren einnehmen bzw. eingenommen haben und wie die Prognosen hierzu für die Zukunft gestellt werden.

+1) Legen Sie nachprüfbar dar, wie sich die Kostenstruktur in Ihrem Hause verteilt, getrennt nach Honoraren, Gehältern, Produktionsaufwendungen und Renten / Pensionszahlungen.

+1) Legen Sie nachprüfbar dar, wieviel Geld sie in die Rücklagen für die aktuellen und zukünftigen Renten bzw. Pensionsaufwendungen eingestellt haben.

+1) Legen Sie nachprüfbar dar, wie und wofür der sog. "Rundfunkbeitrag" jeweils prozentual verwendet wird.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: ChrisLPZ am 07. Januar 2017, 22:39
Rundfunkchöre und -orchester nicht vergessen.

Zitat
+1) Legen Sie die genaue Höhe der Gesamtausgaben des/der Chöre und Orchester dar.
Schlüsseln Sie hierbei die Gehaltszahlungen der Orchestermitarbeiter auf.
Wie werden diese festgelegt?
Unterliegt die Höhe des Gehalts der Chor-/ Ochesterleiter einer Genehmigungspflicht durch ein Gremium?
Werden hierfür Pensionsrücklagen getätigt?
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Capriello am 11. Januar 2017, 14:41
Hallo zusammen,

Person A hat diesen Fragebogen an den NDR geschickt und sehr schnell eine Antwort erhalten.
Es wird überhaupt nicht auf den Fragebogen eingegangen!
Was kann Person A noch tun? Antworten oder so stehen lassen?

Im Anhang könnt Ihr euch die Antwort auf den Fragebogen durchlesen!


____
Edit "ChrisLPZ"/ "Bürger:
Namen, Unterschriften, Tel-Nummern mussten leider noch anonymisiert werden.
Platzhalter "Person A" ergänzt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: PersonX am 11. Januar 2017, 17:46
Was kann Person A noch tun? Antworten oder so stehen lassen?
Wie schnell, wurde erst nach dem 03.01.2017 gefragt (z.B. per FAX?) oder einfach ähnliche Fragen gestellt?
Falls tatsächlich ein Widerspruchsbescheid vorliegt, dann vielleicht Klage erheben und diesen Fragenkatalog zum Bestandteil der Klageschrift machen.
 
Sollte jedoch noch kein Widerspruchsbescheid vorliegen, oder z.B. weil es verschiedene Festsetzungsbescheide seien und nicht alle mittels Widerspruchsbescheid beantworten wurden, dann Vorgang vielleicht nochmal ausführen, insbesondere falls weiterer Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten wurde.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 12. Januar 2017, 00:43
Prinzipiell hat PersonX ja schon ein paar Anregungen gegeben.

Person A hat diesen Fragebogen an den NDR geschickt und sehr schnell eine Antwort erhalten.
...diese Antwort kommt aber offenkundig nicht vom NDR selbst, sondern von einer nicht klar definierten Stelle namens "Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice", die web-Abdresse verweist auf eine bundesweite Seite einer namentlich nicht öffentlich bekanntgegebenen, nicht-rechtsfähigen "gemeinsamen Stelle".
Waren die Fragen an den "NDR"/ an die "Landesrundfunkanstalt" gerichtet?
So sollte gefälligst auch der Adressat selbst antworten.

Es wird überhaupt nicht auf den Fragebogen eingegangen!
Weil sie nicht wollen - womöglich weil sie auch nicht können.

Was kann Person A noch tun? Antworten oder so stehen lassen?
Nun, Person A könnte zumindest die Vertretungs-Bevollmächtigung der beiden(?) Unterzeichner anfordern.
Ansonsten dürfte es jedoch vermutlich eher müßig sein, mit einer nicht-rechtsfähigen Stelle herumzukaspern.
Person A könnte demzufolge - neben einer Beschwerde an die Intendanz, und wenn diese nicht oder nicht adäquat reagiert, einer Beschwerde an den Verwaltungsrat der "Landesrundfunkanstalt" - gegenüber der "Landesrundfunkanstal" ihr Auskunftsbegehren bekräftigen und als zwingende Voraussetzung für die ausführliche Begründung all ihrer Rechtsmittel und somit selbstverständlich einschließlich der ausführlichen Begründung ihrer Klage deklarieren.

Personen A-Z könnten bei einer Antwort einer anderen Stelle als der adressierten "Landesrundfunkanstalt" gegenüber der "Landesrundfunkanstalt" zum Beispiel so oder so ähnlich reagiert haben - mit einem neuen Schreiben und weiteren Fragen... ;) ;D

Hier beispielhaft am beispielhaften fiktiven Fall konstruiert und selbstverständlich auf andere fiktive Fälle jeweils individuell anzupassen.
Zitat
[Vorname Nachname]
[Straße Nr.]
[PLZ Ort]
sog. "Beitragsnummer"
"_ _ _   _ _ _   _ _ _"


An
"Landesrundfunkanstalt"
per Fax 01806 999 555 01***



[Ort], den __.__.____


Antwort eines ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] auf ein nicht an diesen gerichtetes ["Schreiben"]

Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

ich hatte am __.__.____ einen Fragenkatalog an Sie, also an die "Landesrundfunkanstalt" gerichtet.

Eine Eingangsbestätigung oder die angeforderten Auskünfte und Nachweise erhielt ich von Ihnen bislang nicht. Dies steht somit noch aus.

Stattdessen erhielt ich am __.__.____ ein vom __.__.____ datiertes Schreiben von einem ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] (siehe Anlage/ Beweismittel), in welchem dieser sich unter Bezug auf ein "[Schreiben] vom __.__.____ an mich wendet.

Ein ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] oder etwaige Rechtsbeziehungen zwischen mir und diesem ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] sind mir nicht bekannt.
Ebenso wenig ist mir ein an diesen ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] gerichtetes "[Schreiben]" mit o.g. Datum bekannt.

Ich fordere Sie daher auf, mir ausführlich und nachprüfbar darzulegen
1) ob und - wenn ja - woher Ihnen dieser "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" bekannt ist
2) welche Rechtsform der ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] innehat
3) wie und auf welchen Rechtsgrundlagen dieser ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] an meine Daten gelangt ist
4) wie und auf welchen Rechtsgrundlagen dieser ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] die über mich erlangten Daten speichert
5) wie und auf welchen Rechtsgrundlagen dieser ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] die über mich erlangten Daten verarbeitet
6) wie und auf welchen Rechtsgrundlagen dieser ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] an ein nicht an diesen gerichtetes "[Schreiben] vom __.__.____" gelangt ist
7) um welches "[Schreiben] vom __.__.____" es sich dabei handelt (Beweis mittels beglaubigter Kopie)
8 ) auf welchen Grundlagen ich von diesem ["Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice"] in Bezug auf ein nicht an diesen gerichtetes "[Schreiben] vom __.__.____"  kontaktiert werde

Zwecks Übersicht und Prüfung der Vollständigkeit Ihrer Antworten bestehe ich auf Zuordnung Ihrer Antworten zu den einzelnen Fragepunkten.

Die vollumfängliche und nachprüfbare Beantwortung obiger Fragen durch Sie, d.h. durch die "Landesrundfunkanstalt", mit Unterschrift, Stellung und Nachweis der Bevollmächtigung des Verfassers ist für die ausführliche Begründung aller meiner Rechtsmittel, d.h. einschl. meiner Klage, unverzichtbare Voraussetzung.

Mit bestem Dank für Ihr Verständnis
und freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Vorname Name
***aktuelle, auf den Bescheiden angegebene bzw. die ursprünglich genutzte Fax-Nummer, im Einzelfall zu prüfen und ggf. zu ändern


Diese Vorgehensweisen hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern innerhalb des gegebenen Rechtsrahmens der eigenen Phantasie freien Lauf lassen.
Hier bitte nur noch konstruktiv uns zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema und somit zu dem Fragenkatalog selbst.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Markus KA am 12. Januar 2017, 12:53
Sollte man bereits in seiner Klagebegründung ein Kapitel zum Thema "Zweifel an der Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt" verfasst haben, könnte man seine Klage mit dem Fragekatalog ergänzen und ihn über das Gericht der Anstalt zukommen lassen.
Ein interessiertes Gericht hat die Möglichkeit, auf Antworten einer jeweiligen Seite zu bestehen.
So haben alle was davon, Gericht und Anstalt ;)
Zitat
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",
für die ausführliche Begründung Kap. XX meiner Klage vom __.__.____
gegen folgende/s Schreiben...
Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Capriello am 12. Januar 2017, 13:56
Falls tatsächlich ein Widerspruchsbescheid vorliegt, dann vielleicht Klage erheben und diesen Fragenkatalog zum Bestandteil der Klageschrift machen.
Aber braucht Person A für eine Klage nicht die Antworten aus dem gestellten Fragebogen?
Vorher kann Person A doch nicht klagen oder?
Zudem bestehen die Klagegründe von Person A aus dem zu beantwortenden Fragebogen:
Die vollumfängliche und nachprüfbare Beantwortung obiger Fragen durch Sie, d.h. durch die "Landesrundfunkanstalt", mit Unterschrift, Stellung und Nachweis der Bevollmächtigung des Verfassers ist für die ausführliche Begründung aller meiner Rechtsmittel, d.h. einschl. meiner Klage, unverzichtbare Voraussetzung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: PersonX am 12. Januar 2017, 14:35
Zitat
Aber braucht Person A für eine Klage nicht die Antworten aus dem gestellten Fragebogen?
Vorher kann Person A doch nicht klagen oder?

Zudem bestehen die Klagegründe von Person A aus dem zu beantwortenden Fragebogen:.
Nein, denn die Klage muss innerhalb der Frist eingereicht werden. Die Frist läuft völlig unabhängig von diesem Fragebogen ab. Verstreicht die Frist und würde dann erst Klage erhoben, so gilt diese als verfristet und wird somit negativ ausfallen.

Die Frist für die Klage beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids und die Dauer der Frist richtet sich nach der Rechtsbelehrung.

Falls Person A auf Antwort auf diesen Fragenkatalog warten, die wirksame Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids aber bereits vorliegen und somit die Frist für die Klage also bereits laufen würde und Person A diese Frist mit dem Warten auf die Antworten verwirken würde, würde die Klage als verfristet/ unzulässig abgewiesen werden - das sollte also nicht das Ziel sein.

Besser ist es daher, nicht zu warten sondern fristwahrend zumindest einen weitestgehend unbegründeten KlageANTRAG einzureichen, welcher die Formvorschriften erfüllt. Ist das erfolgt, dann können Klagegründe entsprechend nachgereicht, erweitert oder ergänzt werden.


Edit "Bürger":
Letztmalige Bitte, allgemeine Themen wie Klage-Fristen, Klage-Begründung, unbegründeter Klageantrag usw. bitte NICHT HIER diskutieren, da vom Kern-Thema abschweifend.
Siehe ausführliche allgemeine Hinweise u.a. unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und dort insbesondere unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Zur Vorab-Begründung, Nachreichung von Gründen und Bearbeitungsdauer siehe u.a. unter
Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21446.msg137695.html#msg137695


Ab hier bitte ausschließlich nur noch zum Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: MMichael am 12. Januar 2017, 18:24
Möglicherweise sollte das Frageblatt nicht (lapidar) an "Landesrundfunkanstalt" gerichtet sein?
Vielleicht würde die Adressierung an die "Intendanz" genauer zielen?

Zumal es die Frage nach dem zuständigen verantwortlichen Behördenleiter während der Ausübung hoheitlicher Rechte durch Verwaltungsakte und Vollstreckungsmaßnahmen durch die Rundfunksender und die Firma in Köln gibt - oder!? ;)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 12. Januar 2017, 19:29
Woher solll der Betroffene aber wissen, dass es eine/n "Intendant/in" gibt und wer diese/r sein soll, wenn er noch nicht mal Gewissheit über die "Landesrundfunkanstalt" hat? ;)

Es geht ja genau darum, dass die "umseitige Landesrundfunkanstalt" - entgegen den widergekäuten Behauptungen der Gerichte und von ARD-ZDF-GEZ - auf den Bescheiden gar nicht erkennbar ist ;)
Da ja die (gem. Rechtsbehelfsbelehrung der "Bescheide" als "umseitig" bezeichnete) sog. "Landesrundfunkanstalt" in den wenigsten Fällen wirklich ersichtlich ist  [...] könnten Personen A-Z einen
Fragenkatalog [...]
an die (mglw. nicht näher bekannte) "Landesrundfunkanstalt" gerichtet haben oder noch richten.
[...]
bzw. aus dem RBStV selbst nicht hervorgeht, wer oder was mit "zuständige Landesrundfunkanstalt" eigentlich genau gemeint sein soll, wie deren vollständiger "rechtlicher Name" incl. Rechtsform lautet (was ja beides für die "Erkennbarkeit" erforderlich wäre), usw. - siehe u.a. Diskussion unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html

Das ist ja der Witz an der Sache.

Es geht darum, die "Landesrundfunkanstalt" dadurch quasi erst mal zu "ermitteln"...
...und von dieser dann die relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.

Ungeachtet dessen kann natürlich jeder den Fragenkatalog auch "hilfsweise" und entsprechend angepasst an andere "Stellen" schicken... ;)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: pepilo am 14. Januar 2017, 12:43
Zuerst vielen Dank für die gute Vorlage.

Meine Wenigkeit hat der Senatskanzlei Berlin via online Formular
https://www.berlin.de/rbmskzl/allgemeine-seiten/formular.6861.php
mal seinen Fragenkatalog zukommen lassen.

Hier die Antwort - kam per Email:

Zitat
Sehr geehrter Herr pepilo,

ich bin gebeten worden, Ihre an die Bürgerberatung der Senatskanzlei Berlin gerichteten Fragen zu beantworten.


Fragenkatalog:

1.      Wie lautet der vollständige rechtlicher Name des RBB und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

Die gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg trägt gemäß der Präambel und § 1 Absatz 1 Satz des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (im Folgenden „rbb-Staatsvertrag“ genannt) den Namen „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ (im Folgenden „rbb“ genannt). Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.

2.      Welche genaue Rechtsform hat der RBB und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt? Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Der rbb ist § 1 Absatz 1 Satz rbb-Staatsvertrag eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.

3.      Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der RBB die zuständige Stelle ist, um geltend gemachte Forderungen mir gegenüber geltend zu machen? Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt sind die Rundfunkbeiträge sind gemäß § 13 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die vorrangige Finanzierungsquelle, neben Einnahmen aus Werbung und sonstigen Quellen. Für den rbb ist in § 24 Absatz 3 Satz 1 rbb-Staatsvertrag festgelegt, dass er sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen finanziert. Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.

Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei nicht erst durch ihre Geltendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ. Nach § 10 Absatz 1 RBStV steht ein festgelegter Teil des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 10 Absatz 2 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 RBStV durch einen Festsetzungsbescheid der zuständigen Landesrundfunkanstalt (so z.B. durch den rbb) festgesetzt und werden nach Absatz 6 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Zustimmungsgesetz sowie der RBStV wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, S. 211ff veröffentlicht.

4.      Wer hat den RBB gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

Die Länder Berlin und Brandenburg sind im Juni 2002 übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt wurden.

Verfassungsrechtliche Grundlage für das Rundfunkrecht und damit auch für den RBB ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Veranstaltung von Rundfunk ist in Artikel 30 GG i.V.m. Artikel 70 Absatz 1 GG begründet und wurde vom Bundesverfassungsgericht seit dessen ersten Urteil vom 28. Februar 1961 in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt.

5.      Wer führt über den RBB und dessen Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

Nach § 39 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag unterliegt der rbb der staatlichen Rechtsaufsicht, welche in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt wird.

6.      Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für den RBB und dessen Tätigkeiten noch bindend sowie Basis der Forderungen gegen mich?

Der zitierte Festsetzungsbescheid liegt hier nicht vor. Rechtsgrundlage der Bescheide über Rundfunkbeiträge sind insbesondere das Grundgesetz, der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der rbb-Staatsvertrag, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie die allgemeinen Gesetze.

7.      Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.

8.      Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

Nach § 21 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag leitet der Intendant oder die Intendantin den rbb in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe. Derzeit ist Frau Patricia Schlesinger Intendantin des rbb. Über ihre Qualifikation hatte der Rundfunkrat des rbb im Rahmen der Auswahlentscheidung zu befinden.

9.      Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

Siehe Antwort zu Frage 5.

10.   In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben. Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden. Ich fordere Sie daher auf, mir eine nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Veröffentlicht wurde der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, Seite 211 ff. Der Staatsvertrag ist z.B. als PDF unter der folgenden URL abrufbar: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Desweiteren liegt das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in der öffentlich zugänglichen Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin aus.

 
Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xyz

Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei -
The Governing Mayor of Berlin - Senate Chancellery
Referat für Film, Medienpolitik, Netzpolitik
Jüdenstraße 1; 10178 Berlin
Telefon: +49 (0)30-9026 xxxx
Fax: +49 (0)30-9026 xxxx
E-Mail
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: pinguin am 14. Januar 2017, 17:58
Bleibt festzuhalten, daß der RBB keine Behörde ist.

7.      Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 14. Januar 2017, 18:03
Genau für solche auch gegenüber Gerichten verwertbare Aussagen sind diese Fragen sowohl an die Rundfunkanstalt als auch an andere Stellen so wichtig... ;)
Weiter so...

Einige Antworten wie z.B. zum ominösen "Art. 4" sind noch nicht befriedigend beantwortet.
Bei nicht befriedigenden Antworten wären ebenso Rückfragen angezeigt wie bei Aussagen z.B. bzgl. der "Gemeinnützigkeit" in der Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts" - z.B.

Zitat
zu 7) Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Status der "Gemeinnützigkeit", wo sind diese geregelt?
Wann, durch wen und wie wurden diese zuletzt geprüft und werden diese als nächstes wieder überprüft?

Siehe u.a. auch Diskussion zu "Gemeinnützigkeit"
Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11704.msg132781.html#msg132781

Die Antwort zum nicht vorhandenen Behördenstatus nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lässt eine ganze Reihe neuer (alter) Fragen aufkommen... ;)

...auch die damit verbundene Aussage bzgl. eines sodann nicht vorhandenen Behördenleiters (Intendant/in = kein/e Behördenleiter/in), nicht vorhandener Aufsichtsbehörde (da "Selbstverwaltung") und damit insgesamt der Frage nach der verwaltungsrechtlichen Qualifikation der internen Organe und Mitarbeiter sowie der (fehlenden verwaltungsrechtlichen) Regelung der (damit eigentlich nicht vorliegenden "Verwaltungs-")Maßnahmen usw.

Es braucht hier also eine ganze Reihe geschickter weitergehender Fragestellungen.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 18. Januar 2017, 13:10
Anbei findet ihr die Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Niedersächsische Staatskanzlei

[...]

Ihren Eintrag vom 14. Januar 2017 auf der Internetseite der Landesregierung mit Fragen zum Rundfunkbeitrag und der ihn einziehenden Landesrundfunkanstalt habe ich erhalten.
Selbstverständlich erhalten Sie Auskunft zu rundfunkspezifischen Fragen, allerdings kann das kein Ersatz für eine prozessrechtliche Vertretung im Einzelfall sein.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Die Beauftragung erfolgte durch den NDR-Staatsvertrag vom 17./18. Dezember 1991, den die vier genannten Länder gemeinsam beschlossen haben.
Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben. Die Bekanntmachung in Niedersachsen erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, Seite 41 ff..

2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich überwiegend durch Rundfunkbeiträge. Sie stehend den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu, in dessen Sendegebiet der beitragspflichtigen Bürger wohnt (§ 12, 13 Rundfunkstaatsvertrag). Die Einzelheiten des Beitragseinzugs sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010 geregelt (veröffentlicht im Nds. GVBl. 2011, S. 186 ff.). Er wurde zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7.12.2015 (Nds. GVBl. 2016, S. 58 ff.).
Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Verwaltungsgemeinschaft ist der Beitragsservice.

4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Siehe Antwort zu Frage 1.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Rechtsaufsicht über den NDR führen die Regierungen der Länder. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr (§ 37 Abs. 1 NDR-StV).

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
Diese Aussage kann sich nur auf die allgemein übliche Rechtsbehelfsbelehrung beziehen, denn die Ihnen zugegangenen Schreiben sind mir nicht bekannt.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 1.

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist der Intendant, zurzeit Herr Lutz Ma***or (§ 16 i. V. m. § 29 NDR-StV).

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Wegen der Rechtsform als selbstständige Anstalt gibt es keine Aufsichtsbehörde. Eine Kontrolle erfolgt durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR.
Bezüglich der nachrangigen Rechtsaufsicht siehe Antwort zu Frage 5.

10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Die Vorschriften des Landes finden Sie im Vorschrifteninformationssystem (VORIS) des Landes Niedersachsen oder auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz als Vorsitzland der Rundfunkkommission (www.rlp.de/fr/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik).
Für die Klärung von Fragen des Beitragseinzugs bleibt Ihnen das Widerspruchsverfahren bzw. steht Ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

gez. [...]


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Wesentliche Inhalte der Antwort aus dem Anhang hier der schnelleren Übersicht und Diskussion wegen textlich übertragen.
Es bleibt anzumerken, dass die Staatskanzlei wesentliche Kernfragen nur ausweichend, irreleitend oder gar nicht beantwortet hat, so u.a. zum vollständigen rechtlichen Namen der Landesrundfunkanstalt, zur Bekanntgabe der Stelle "Beitragsservice", zum "Behördenleiter" und insbesondere auch zum ominösen "Art. 4".
Aufschlussreich zumindest die Antwort zur nicht vorhandenen übergeordneten Aufsichtsbehörde...
Es wird jedenfalls immer offenkundiger, wie unausgegoren dieses Konstrukt ist.
Genau solche Frage-Antwort-Spiele offenbaren dies nachweisbar.
Dranbleiben! Weitermachen! ;)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Frühlingserwachen am 20. Januar 2017, 10:05
Auf einen umfangreichen Fragenkatalog an die RF-Anstalt bzgl. des Behördenstatus, sowie sämtliche gespeicherte Daten über meine Person kam dieses Schreiben vom SWR.

Nur ausweichende Antworten, mit Hinweis auf den RBStV und den Indendanten des SWR. Hinweis auf den Verwaltungsgerichtshof Baden Württ. vom 4.11.16. Viel WirrWarr, und noch mehr Unklarheiten. Ein absoluter Witz, auch wenn Karnevalszeit ist, kann darüber nicht gelacht werden. Somit und so einfach ist dann alles gesagt. Person A wird jede Passage auseinander nehmen.

Tips von der GEZ-Boykott-Forenschaft werden gerne angenommen. Fortsetzung folgt.


Edit "Bürger" - Anmerkung:
In der Tat... auch hier ausweichende, unpräzise "Antworten" - noch dazu in loser Fließtext-Anordnung, d.h. den eigentlichen Fragen gar nicht mehr zuordenbar. Das sollte eigentlich fast postwendend an den Absender zurück mit der Note "ungenügend" > bitte überarbeiten > und dabei den einzelnen Fragepunkten zuordnen, da sonst nicht überprüfbar.
Interessant immerhin die Ausführungen zum Druckvorgang und der "Aufgabe zur Post" auf Seite 2 des Schreibens.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 21. Januar 2017, 23:58
Anbei findet ihr die Antwort des Niedersächsischen Landtags zum Fragenkatalog wie zwei Beiträge vorher, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Sehr geehrter

in Ihrer im Betreff genannten E-Mail bitten Sie den Landtag um die ausführliche Beantwortung eines umfangreichen Fragenkataloges zum Thema öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Rundfunkbeitrag.

Der Landtag wird sich allerdings nicht in der Ihrerseits erhofften Weise der Beantwortung Ihrer Fragen annehmen können. Zwar hat „Jedermann“ das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden u. a. auch an die zuständige Volksvertretung zu wenden; so bestimmt es Artikel 17 des Grundgesetzes (GG). Im Rahmen derartiger „Eingaben“ hat die angegangene Volksvertretung, in diesem Falle also der Niedersächsische Landtag, dann das Tätigwerden (oder Unterlassen) der Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu überprüfen.

Ihrer Anfrage liegt jedoch keine Schilderung eines konkreten Handelns oder eines Unterlassens einer der v. g. Institutionen zugrunde, das Sie überprüft wissen möchten. Vielmehr zielt Ihre E-Mail darauf ab, detaillierte Informationen über den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den Rundfunkbeitrag zu erhalten.

Für die Beantwortung Ihres Fragenkataloges dürfte es sich u. a. anbieten, dass Sie sich direkt mit dem Beitragsservice des Norddeutschen Rundfunks in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Ihnen vorliegenden Bescheid über die Erhebung des Rundfunkbeitrages.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________________________________
Niedersächsischer Landtag
- Landtagsverwaltung -
Referat 7 / Plenum, Ausschüsse, Eingaben, Drucksachen
Hannah-Arendt-Platz 1
30159 Hannover
Tel.:     0511 / 3030-xxxx
Fax.:    0511 / 3030-99-xxxx
E-Mail:


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Auch hier "erhellend", dass der Landtag (ob nun sich berechtigt oder unberechtigt als nicht zuständig erachtend) auf den nichtrechtsfähigen Beitragsservice verweist - und nicht einmal auf die Idee kommt, die an ihn gerichteten Fragen der Staatskanzlei weiterzuleiten oder den Fragensteller an die Staatskanzlei als möglichen Adressaten zu verweisen.
Armutszeugnis.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: PersonX am 22. Januar 2017, 10:07
Weil die Antwort so ausweichend ist, dann dem Land statt dem Fragenkatalog eine Unterlassungsaufforderung senden in Verbindung diese selbst umzusetzen oder an die unterstehende Stelle weiterzureichen. Die Antwort darauf wird dann interessant sein.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2017, 13:18
Die ausweichende Antwort hat es ja weiter vorne auch schon beim NDR; die Frage, ob es eine Behörde ist, wird damit beantwortet, es sei eine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 22. Januar 2017, 14:21
Weil die Antwort so ausweichend ist, dann dem Land statt dem Fragenkatalog eine Unterlassungsaufforderung senden in Verbindung diese selbst umzusetzen oder an die unterstehende Stelle weiter zu reichen. Die Antwort darauf wird dann interessant sein.
Wie könnte so eine Unterlassungsaufforderung aussehen?
Die fiktive Person N würde sich freuen, wenn jemand dafür ein Muster zur Verfügung stellen könnte. Danke

Die ausweichende Antwort hat es ja weiter vorne auch schon beim NDR; die Frage, ob es eine Behörde ist, wird damit beantwortet, es seine gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.
Die Antwort gab die Niedersächsische Staatskanzlei.

Gruß Navigator
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2017, 20:03
Die Antwort gab die Niedersäschsische Staatskanzlei.
Ja, und? Niedersachsen ist doch Vertragspartner des NDR-Staatsvertrages, oder nicht? Dann werden die doch wissen, ob der NDR eine Behörde ist bzw. sein darf oder nicht? Und nicht mit so einer ausweichenden Antwort daherkommen?
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 23. Januar 2017, 01:01
Also die Antwort zum "Behördenstatus" scheint subtil versteckt zwischen den Zeilen...
...darauf könnte eine Nachfrage erfolgen, ob man dies so "richtig verstehe" ;)

Zitat
Niedersächsische Staatskanzlei

[...]

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Rechtsaufsicht über den NDR führen die Regierungen der Länder. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr (§ 37 Abs. 1 NDR-StV).

[...]

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 1.

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist der Intendant, zurzeit Herr Lutz Ma***or (§ 16 i. V. m. § 29 NDR-StV).

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Wegen der Rechtsform als selbstständige Anstalt gibt es keine Aufsichtsbehörde. Eine Kontrolle erfolgt durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR.
Bezüglich der nachrangigen Rechtsaufsicht siehe Antwort zu Frage 5.

[...]

Man könnte daraus schließen: NDR ist
- keine "Behörde", sondern (lediglich) "selbstständige Anstalt"
- ohne übergeordnete "Aufsichtsbehörde", sondern lediglich mit "nachrangiger Rechtsaufsicht" durch Landesregierung
- ohne "Behördenleiter", sondern ("nur") mit "Intendanten".

Das könnte man ja so erst mal stehenlassen und erst mal so weiterverwenden...
...z.B. gegenüber Gerichten im Bundesland der jeweiligen Antworten.
Und dann mal sehen, was da passiert... ;)

Ergänzend könnte man - sofern der "Gemeinnützigkeits"-Status bereits erwähnt wurde - vielleicht nachfragen:
Zitat
+1) Wie und wo ist das Kriterium "gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt?
Benennen Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser "Gemeinnützigkeit" ergeben.
Wo genau sind diese geregelt?


Hier aber bitte nicht weiter Einzelaspekte vertiefen, sondern bei der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 25. Januar 2017, 23:37
Anbei findet ihr nun die Antwort der Staatskanzlei von Mecklenburg-Vorpommern zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte.

Hierbei ist auffällig, dass die Antwort jemand anderes unterschrieben hat, als auf der ersten Seite als Bearbeiter genannt worden ist. Zudem wurde beim Datum der Tag handschriftlich eingetragen. Des Weiteren muss die Antwort eingescannt worden sein, da die dritte Seite im Vergleich zu den anderen schief ist.

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

[...]

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Januar 2017 betreffend den Fragenkatalog zum Norddeutschen Rundfunk. Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Die Anstalt führt den Namen

        "NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
         Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".

Der Name ist in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks (In Ausführung des § 1 Absatz 2 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991 in der Fassung vom 1./2. Mai 2005 hat der Rundfunkrat am 26. Januar 2007 gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 1 des Staatsvertrages die Satzung erlassen, die in der Fassung vom 23. Mai 2014 vorliegt) unter I. Allgemeine Vorschriften, Artikel 1 - Name und Aufgabe der Anstalt festgelegt.

Die Satzung des NDR ist im Amtlichen Anzeiger (Anlage zum Amtblatt für Mecklenburg-Vorpommern) 2014, Seite 356 bekannt gegeben worden.

2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet). Geregelt ist dies in § 1 (Aufgabe und Rechtsform) des NDR-Staatsvertrages vom 17./18. Dezember 1991, zuletzt geändert mit dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 1./2. Mai 2005, in Kraft getreten am 1. August 2005. Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2005, Seite 263 ff.

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die Arbeit des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der von allen 16 Landesparlamenten ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rundfunkbeitrag berechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten. Die Festsetzungsbefugnis des NDR zu rückständigen Rundfunkbeiträgen basiert auf § 10 Absatz 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Zusätzlich hat jede Landesrundfunkanstalt eine Beitragssatzung auf Grundlage des § 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlassen. Die Satzungen sind im Wesentlichen wortgleich. Sie wurden durch die zuständigen Behörden der Rechtsaufsicht in jedem Bundesland genehmigt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit dem 1. Januar 2017 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nummer 12 vom 29. Juni 2016 veröffentlicht. Die Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge erschien im Amtlichen Anzeiger (Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern) vom 19. Dezember 2016, Nummer 51.

4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Die Ministerpräsidenten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie Hamburgs Erster Bürgermeister haben am 16. Februar 1955 den Staatsvertrag über die Errichtung des Norddeutschen Rundfunks geschlossen. Das Recht zum Abschluss eines solchen Staatsvertrages ergibt sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des NDR-Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg — Niedersachsen — Schleswig-Holstein — Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Geregelt ist dies in § 37 des NDR-Staatsvertrages.

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
Siehe Antwort zu Frage 3.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Nach den Kriterien des § 1 Absatz 4 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes unterfällt der NDR dem Behördenbegriff, da er auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Gleichlautende Definitionen sind in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder enthalten.

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Gemäß § 29 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag leitet der Intendant/die Intendantin den NDR. Diese Funktion übt seit dem 13. Januar 2008 Herr Lutz Ma***or aus. Weitere Informationen zu seiner Person sind unter www.ndr.de (http://www.ndr.de) abrufbar.

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Nach § 1 Absatz 2 NDR-Staatsvertrag hat der NDR das Recht der Selbstverwaltung.

Die Staatsferne des Rundfunks ist ein wesentlicher Bestandteil der Rundfunkordnung. Die in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Rundfunkfreiheit gefolgert, dass einerseits die Freiheit des Rundfunks vor staatlicher Beherrschung und Einflussnahme gegeben sein muss, andererseits aber der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen muss, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Rahmenbedingungen sind im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Dabei handelt es sich um einen Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der einheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft. Den Ländern obliegt eine reine Rechtsaufsicht und keine inhaltliche Programmkontrolle, die hier durch den Rundfunkrat des NDR erfolgt.

10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Der oben zitierte Staatsvertrag vom 31.08.1991 beinhaltet unter Artikel 4 den „Rundfunkgebührenstaatsvertrag". Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde ein neuer „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" geschlossen und der bisherige „Rundfunkgebührenstaatsvertrag" aufgehoben.

Als Anlage füge ich Ihnen — wie im Festsetzungsbescheid aufgeführt — die aktuellen Fassungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zu Ihrer Kenntnis bei.

Sehr geehrter ***, ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

gez. [...]
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 25. Januar 2017, 23:58
Und hier jetzt noch die die Antwort der Staatskanzlei Schleswig-Holstein zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Staatskanzlei Schleswig-Holstein

[...]

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Januar 2017. Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen zum Norddeutschen Rundfunk (NDR).

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
 Der vollständige Name des NDR lautet „Norddeutscher Rundfunk“ (Artikel 1 NDR-Satzung, https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf (https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf)). Der NDR entstand Ende 1955 / Anfang 1956 aus dem damaligen Sender Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR). Walter Hilpert war erster Intendant des NDRs. Für die westdeutsche Region wurde aus dem NWDR zeitgleich der WDR gegründet. Die ausführliche Chronik zur Geschichte des NDRs finden Sie unter: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html. (https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html.)

2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

Gemäß § 1 NDR-Staatsvertrag ist der NDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies ist seit der Gründung des NDRs der Fall.

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Seit 2013 gibt es den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Es gilt: Eine Wohung, ein Beitrag – egal, wie viele Personen in der Wohnung leben oder wie viele Geräte es im Haushalt gibt. Vorher handelte es sich um eine Rundfunkgebühr, welche sich nach der Anzahl der rundfunktechnischen Geräte im Haushalt richtete. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 10 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Schickschuld an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten. In Schleswig-Holstein ist der NDR die zuständige Landesrundfunkanstalt.

4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Diese Frage wurde bereits durch die Antwort auf Frage 2 beantwortet. Näheres hierzu ist auch in den Chroniken des NDRs nachzulesen.

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Gemäß § 37 NDR-StV führen die Rechtsaufsicht über den NDR die vier norddeutschen Länder: Freie Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern. Nach jeweils 18 Monaten wechseln die Länder die Federführung der Rechtsaufsicht. Derzeit liegt diese in Niedersachsen.

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
 Die Erhebung des Rundfunkbeitrages ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit der NDR-Satzung (s. Anlage). Näheres zu den Tätigkeiten des NDRs ist außerdem im NDR-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. (s. Frage 2).

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Intendant des NDR ist seit 2008 Herr Lutz Ma***or. Das Verfahren zur Wahl des Intendanten ist in § 28 ff. NDR-StV geregelt.

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz herrscht in Deutschland der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks. Dies bedeutet, dass die Rundfunkanstalten autonom und ohne staatlichen Einfluss ihr Programm, ihre Organisation sowie den Umgang mit ihren Finanzmitteln regeln. Der Staat greift erst ein, sollten die Rundfunkanstalten gegen geltendes Recht verstoßen. Demnach gibt es zwar eine Rechtsaufsicht (s. Frage 5), jedoch kein weiteres staatliches Aufsichtsgremium.

10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag finden Sie unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf) (s. Anlage).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten. Die beigefügten Links sowie Anlagen (Anmerkung: Es waren die NDR-Satzung, der NDR-Staatsvertrag sowie der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt) ermöglichen es Ihnen, noch weiter in die Tiefe zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. [...]

Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 26. Januar 2017, 01:54
Ohne Einzelaspekte hier im Fragen-Thread zu vertiefen - es lassen sich hierbei sehr gut Vergleiche anstellen ;)

Nehmen wir nur eine der wichtigsten Fragen...
Zitat
1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

...und zum direkten Vergleich die Antworten von 3 zuständigen Staatskanzleien:

Zitat
Niedersächsische Staatskanzlei
[...]
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Die Beauftragung erfolgte durch den NDR-Staatsvertrag vom 17./18. Dezember 1991, den die vier genannten Länder gemeinsam beschlossen haben.
Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben. Die Bekanntmachung in Niedersachsen erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, Seite 41 ff..
[...]
>>> Thema komplett verfehlt. Keine Antwort auf die Frage nach dem "vollständigen rechtlichen Namen" und dessen "vollständiger Schreibweise". Es wird im Fließtext einfach eine Bezeichnung verwendet, ohne auszuführen, ob dies überhaupt der "Name" sei. Sofern die Bezeichnung der "Name" sein sollten, so wäre dieser zudem unvollständig, wie die Antwort einer anderen Staatskanzlei noch zeigen wird...
>>> Frechheit. >>> RÜGE!

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
[...]
Die Anstalt führt den Namen

        "NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
         Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".


Der Name ist in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks (In Ausführung des § 1 Absatz 2 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991 in der Fassung vom 1./2. Mai 2005 hat der Rundfunkrat am 26. Januar 2007 gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 1 des Staatsvertrages die Satzung erlassen, die in der Fassung vom 23. Mai 2014 vorliegt) unter I. Allgemeine Vorschriften, Artikel 1 - Name und Aufgabe der Anstalt festgelegt.

Die Satzung des NDR ist im Amtlichen Anzeiger (Anlage zum Amtblatt für Mecklenburg-Vorpommern) 2014, Seite 356 bekannt gegeben worden.
[...]
>>> Vorbildlich! Vollständiger rechtlicher Name in dessen vollständiger Schreibweise benannt - so, wie in den Rechtsgrundlagen festgelegt.
>>> Lob! ;)



Zitat
Staatskanzlei Schleswig-Holstein
[...]
 Der vollständige Name des NDR lautet „Norddeutscher Rundfunk“ (Artikel 1 NDR-Satzung, https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf (https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf)). Der NDR entstand Ende 1955 / Anfang 1956 aus dem damaligen Sender Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR). Walter Hilpert war erster Intendant des NDRs. Für die westdeutsche Region wurde aus dem NWDR zeitgleich der WDR gegründet. Die ausführliche Chronik zur Geschichte des NDRs finden Sie unter: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html. (https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html.)
[...]
>>> Auch hier: Versagt. Die Angabe ist unvollständig! Aber es wird behauptet/ suggeriert, die Angabe sei vollständig, indem die nicht abgekürzte Schreibweise "Norddeutscher Rundfunk" der Abkürzung "NDR" gegenübergestellt wird. Dies ist aber nicht die rechtlich vollständige Schreibweise des vollständigen rechtlichen Namens.
>>> Grobe IRREFÜHRUNG! >>> RÜGE!



Weshalb ist die Frage und die Angabe so wichtig?

Weil in diversen Urteilen der Verwaltungsgerichte steif und fest behauptet wird, dass die Rundfunkanstalt "mit ihrem rechtlichen Namen auf allen Schreiben benannt und erkennbar" sei und daher auch die Bescheide keinen diesbezüglichen Formmangel aufweisen würden.

Anhand der Aussage der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. den angegebenen Rechtsgrundlagen kann nun wunderbar dagegengehalten werden, denn:

Der gem. Rechtsgrundlagen
- vollständige rechtliche Name in seiner
- rechtlich vollständigen Schreibweise lautet
Zitat
        "NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
         Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".
und ist auf ausnahmslos *keinem* der Schriftstücke angegeben - nicht einmal auf den Vollstreckungsersuchen, auf welchen - im Gegensatz zu den Bescheiden - immerhin (aber eben lediglich) "Anstalt des öffentlichen Rechts" angegeben ist.

q.e.d.


Dies war nur exemplarisch. Hier bitte keine weitere Vertiefung, sondern bitte bei der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. Februar 2017, 17:57
Zitat
SWR
Neckarstr 230
70190 Stuttgart


Beitragsnummer

An die Intendanz
Sehr geehrter  Herr Boudgoust,

Am ...  hatte ich Ihre Rundfunkanstalt angeschrieben mir einen detailierten Fragenkatalog bezüglich der Behördeneigenschaft des SWR mitzuteilen. Weiterhin ließ ich am ... Ihrer Rundfunkanstalt einen Fragenkatalog zur Datenauskunft aller über mich gespeicherten Daten zukommen. Am ... erhielt ich vom SWR Referat Beitragsrecht eine Antwort, die man wohl nur mit der Note ungenügend bezeichnen kann. Leider bekam ich nur unpräzise ausweichende in loser Fließtext-Anordnung den eigentlichen Fragen gar nicht mehr zuordenbare Texte.

Ich bitte Sie, die Antworten auf meinen Fragenkatalog vom ... und ... zu überarbeiten, und dabei den einzelnen Fragepunkten zuzuordnen

Ich bitte Sie weiterhin mir kein allgemeines Schreiben zu senden, sondern mir detailiert über meine Fragen, auch zu dem Fragenkatalog zur Datenauskunft vom ... genauestens Auskunft zu geben, und nicht wie in Ihrem Schreiben vom ... auf die Verwaltungsakte beim VWG hinzuweisen. Ich möchte nochmal darauf hinweisen das alle diese Punkte in meiner Klage von erheblicher Wichtigkeit sind, und erwarte daher von Ihnen persönliche Antwort. Insbesondere ist für mich die Frage „ist der SWR eine Behörde" von größter Wichtigkeit. Bitte keine ausweichenden Antworten, sondern eine präzise Antwort.

Für Ihre korrekte und schnelle Beantwortung bedanke ich mich schon im Voraus.


Antwort des SWR
Zitat
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom ...
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine persönliche Beantwortung durch unseren Intendanten nicht möglich ist. Mein Kollege hat Ihnen bereits mit Schreiben vom ...  ausführlich geantwortet: zu weiteren Ausführungen sehe ich derzeit keinen Anlass.
Soweit Sie vortragen, sie würden die Auskünfte benötigen, um lhre Klage zu begründen, möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen:
Gemäß § 86 VwGO gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz; das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung nicht an das Parteivorbringen gebunden. Sollte das Gericht der Auffassung sein, bestimmte Angaben zu benötigen, wird es diese daher selbst ermitteln bzw. den Parteien aufgeben, diese beizubringen.
Was die Behördeneigenschaft des SWR betrifft, hatten wir Sie in unserem Schreiben vom ... bereits auf die diesbezüglich eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.11.2016 (AZ.: 2 S 548/16)1 hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun jüngst seine Auffassung nochmals ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 19.01.2017, Az.: 2 S 2391/15) und erneut festgehalten, dass der SWR bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge hoheitlich tätig wird. Angesichts dieser klaren Rechtsprechung sehen wir keinen Anlass zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen.


Und so kann man dieses Spielchen immer weiter fortsetzen. Der Intendant hat scheinbar wichtigeres zu tun, als nachvollziehbare Antworten zu geben. Dann muss das Fußvolk halt für eine unbefriedigende Antwort herhalten. Deren Job muss ja auch ihren Un(sinn) haben.
Gruß aus dem badischen :D


1siehe u.a. auch im Forum unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21099.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566
Das Urteil vom 19.01.2017, Az.: 2 S 2391/15 scheint noch nicht online zu sein.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: pinguin am 08. Februar 2017, 18:44
Gemäß SWR-Staatsvertrag (PDF, 36 Seiten, ~150kB) gilt
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Novellierter_SWR-Staatsvertrag.pdf
Zitat
(1)  Der  „Südwestrundfunk“  (SWR)  ist  eine  gemeinnützige  rechtsfähige  Anstalt  des öffentlichen Rechts
Dem Vergleich zu anderen gemeinnützigen, rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, siehe RBB, sollte sich auch der SWR stellen, und der RBB ist nach Auskunft des für den Gerichtsstand zuständigen Landes keine Behörde.

Die Frage könnte lauten:
Zitat
Woraus erkennt das für den SWR maßgebliche Gericht eine Behördeneigenschaft, wenn sie vom Gesetzgeber nicht klar definiert worden ist?

Stuttgart ist maßgeblicher Sitz des Gerichtsstandes, es gilt für den SWR also das Recht jenes Bundeslandes, in dem sich Stuttgart befindet.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: gugstdu am 13. Februar 2017, 13:27
Habe von Person G zufällig mitbekommen, dass sie diese ganzen Punkte, über das Gericht im Zuge der Klage, der Landesrundfunkanstalt zukommen lies. Auch sind noch einige weitere zusätzliche Punkte aufgeführt worden.

Daraus soll eine erweiterte Klage mit bisher noch nicht vorgebrachten Klagegründen entstehen.

Die erste Antwort der Landesrundfunkanstalt war laienhaft und hatte überhaupt keinen realen Bezug zu Person G.
Die Datumsangaben waren aus der Luft gegriffen und hatten keinen Bezug zu Person G!
Es wurde im Text eine falsche Adresse angegeben mit falschem Vorgang.
Wichtige Fragen wurden überhaupt nicht beantwortet. Es wurde nur sinnlos zusammen kopiert.
Es wurden Antworten gegeben auf Fragen die überhaupt nicht gestellt wurden.

Deren Textbausteine sind wohl noch nicht fertig  :)

Person G bat um Nachbesserung und hegte vor Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Landesrundfunkanstalt.

Person G stellt hier dem Forum gerne den gesamten Fragekatalog zur Verfügung:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mittlerweile habe ich mich mit vielen Gesetzestexten, Aufsätzen und Urteilen zum Rundfunkbeitrag auseinandergesetzt.

Für mich sind zur Beitragspflicht und deren Zusammensetzung sowie deren Firmenzusammensetzung und Geldeinnahmen viele Fragen an die Landesrundfunkanstalt aufgekommen.
Diese Fragen möchte ich bitte bis zu meiner endgültigen Klageschrift von der LRA beantwortet haben.

Die Fragen sind folgend aufgeführt:

1. Bis 2013 hatte ich mit der GEZ zu tun, vom Beitragsservice habe ich bis dahin nichts vernommen.
Ist die GEZ in Beitragsservice umbenannt worden oder ist es eine neue Firma?

2. Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt?
Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an.
Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

3. Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

4. Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass Sie die zuständige Stelle seien, um die von Ihnen geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

5. Wer hat Sie gegründet bzw. errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

6. Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

7. Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

8. Sollen Ihre Schreiben "Verwaltungsakte" darstellen? Welche gesetzlichen Normen sind dafür einschlägig?

9. Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen "Verwaltungsakt" erlassen? Woran ist dies erkennbar? Was genau charakterisiert den Akt des "Erlassens" eines Verwaltungsakts? Beschreiben Sie den Ablauf des "Erlassens" Schritt für Schritt.

10. Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen ausgedruckt?
Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt? Beschreiben Sie den Ablauf des "Ausdruckens" Schritt für Schritt.

11. Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen versendet bzw. "zur Post aufgegeben"? Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt?
Beschreiben Sie den Ablauf des "Versendens" bzw. "zur-Post-Aufgebens" Schritt für Schritt.

12. Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

13. Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

14. Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

15. Zu welchem Zeitpunkt, auf welchem Wege, mit welchem Verfahren sowie auf welcher genauen Rechtsgrundlage haben Sie jeweils genau welche meiner Daten erhalten?
Geben Sie hierbei auch alle weiteren Stellen mit nachprüfbarer Rechtsform an, welche an der jeweiligen Datenübertragung beteiligt waren, einschließlich Start- und Endzeitpunkt der jeweiligen Datenübermittlung.

16. Wer (Namen und beglaubigte Bevollmächtigungsnachweise) hat wann auf wessen Veranlassung (Namen und beglaubigte Bevollmächtigungsnachweise) und auf welcher genauen Rechtsgrundlage ein "Beitragskonto" zu meiner Person angelegt?

17. Stellt diese Errichtung eines "Beitragskontos" einen "Verwaltungsakt" dar?
Wann, durch wen (vollständiger rechtlicher Name und Rechtsform) in welcher Form und auf welchem Wege wurde mir dies bekanntgegeben?

18. In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz langer und mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

19. Listen Sie alle bisherigen (seit Ihrem Bestehen, d.h. seit Bestehen der
"Landesrundfunkanstalt"), aktuell bestehenden sowie in Zukunft angestrebten
internationalen und nationalen Firmen- und Unternehmensbeteiligungen einschließlich
aller Tochterbeteiligungen auf unter Angabe:
- des Beteiligungsgrades an dem jeweiligen Unternehmen
- des Zeitraums der Beteiligung an dem jeweiligen Unternehmen
- des vollständigen rechtlichen Namens des jeweiligen Unternehmens
- der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens
- der Aufgabengebiete des jeweiligen Unternehmens
Teilen Sie mit, wo und auf welche Weise Ihre Angaben überprüft werden können.

20. Wo geht hervor, dass das Internet zum Rundfunk gehört und daher beitragspflichtig sein soll?
Bitte benennen sie mir die Stelle, wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

21. Wo geht hervor dass man mit einem Rundfunk- bzw. Fernsehempfänger nur ihre knapp 100 Programme und stattdessen nicht meheretausend frei verfügbare Programme konsumiert?
Wo genau ist dies festgelegt, wo ist das gesetzlich festgelegt?

22. Können sie mir glaubhaft darlegen wie viele Leute in Deutschland ihre Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme nutzen?
Falls ja, wie viele sind es?

23. Können sie mir glaubhaft darlegen wie viele Leute außerhalb Deutschland ihre Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme nutzen?
Falls ja, wie viele sind es?

24. Wer legt die Zahlungen bzw. Honorare für Sportereignisse, Berichterstatter und Fernsehstars fest?
Wo werden diese Zahlungen kontrolliert?
Wo sind diese einsehbar?

25. Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie durch Werbung aktuell und in den letzten 5 Jahren einnehmen bzw. eingenommen haben und wie die Prognosen hierzu für die Zukunft gestellt werden.

26. Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie jährlich für Eigenwerbung ausgeben.

27. Wie sind ihre Gehaltsstukturen und an welche Tarifverträge sind sie gebunden?
Lassen sie mir bitte einen Tarifvertrag mit Gehaltstabelle zukommen da dieser nicht öffentlich einsehbar ist.

28. Legen Sie nachprüfbar dar, wie sich die Kostenstruktur in Ihrem Hause verteilt, getrennt nach Honoraren, Gehältern, Produktionsaufwendungen und Renten bzw. Pensionszahlungen.

29. Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie in die Rücklagen für die aktuellen und zukünftigen Renten bzw. Pensionsaufwendungen eingestellt haben.

30. Legen Sie nachprüfbar dar, wie und wofür der sog. "Rundfunkbeitrag" jeweils prozentual verwendet wird.

31. Legen Sie die genaue Höhe der Gesamtausgaben ihrer Chöre und Orchester dar.
Schlüsseln Sie hierbei die Gehaltszahlungen der Orchestermitarbeiter auf.
Wie werden diese festgelegt?Unterliegt die Höhe des Gehalts der Chor-und Orchesterleiter einer Genehmigungspflicht durch ein Gremium?
Werden hierfür Pensionsrücklagen getätigt?

32. Wie viele ehemalige Mitarbeiter haben, wie z.B Steffen Seibert beim ZDF, eine "Rückkehroption" zur Landesrundfunkanstalt?
Welche Nebenpflichten aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis bleiben bestehen?

33. Zu Punkt 22 und 23, wie bestimmen sie die Anzahl ihrer Zuhörer und Zuschauer?
Legen Sie nachprüfbar dar, wie sie ihre Hochrechnungen erstellen.

34. Wie viele ehemalige Mitarbeiter haben sie, wie z.B der einstige Sportchef Jürgen Emig beim HR, die sich an einem (Millionen) Honorar selbst bedient und dies nun zurückzahlen müssen oder es erlassen bekamen?
Wie viel Geld wurde hier jeweils unterschlagen?
Welche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen?

35. Welche Firmen oder Verbraucherzentralen erhalten Zuwendungen aus dem Rundfunkbeitrag für Beratertätigkeiten?
Legen Sie nachprüfbar dar, wie viel Geld sie dafür in den letzten 5 Jahren ausgegeben haben.

36. Wie und wo ist das Kriterium "gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt?
Benennen Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser "Gemeinnützigkeit" ergeben.
Wo genau sind diese geregelt?
 
Diese Auskünfte und Nachweise sind unter anderem für die Begründung aller meiner Rechtsmittel und Anträge zwingende Voraussetzung.

Im Voraus besten Dank.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: gugstdu am 13. Februar 2017, 13:31
An Person G kam heute von der LRA folgende Stellungnahme:
Zitat
Die vom Kläger gestellten Fragen mögen zwar ihn persönlich interessieren, sind jedoch für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Ansicht des Beklagten nicht relevant.

Sollte das Gericht bestimmte Auskünfte tatsächlich für entscheidungserheblich halten, bitten wir um entsprechende Mitteilung; eine Beantwortung wird dann gegenüber dem Gericht erfolgen.

Da hat es Person G dann doch etwas die Sprache verschlagen.
Anscheinend hat die LRA kein Interesse die Fragen zu beantworten.
Sie könnten sich damit auch belasten :)

Das Gericht wird von sich aus wahrscheinlich nicht tätig werden da dieses auch überlastet ist!

Wie könnte Person G hier argumentieren?
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Frühlingserwachen am 13. Februar 2017, 13:54
War bei mir ähnlich. Vertuschen, verschleiern, viel und nichts sagen. Möglichst keine Angriffspunkte liefern.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: noGez99 am 13. Februar 2017, 18:03
@gugstdu
Beweisantrag bei Gericht stellen. Der Käger muss aber eine Begründung liefern - z.B. rechtlicher Name:
"Damit soll gezeigt werden, dass der Beitrasbescheid mangelhaft ist, weil der Gäubiger nicht eindeutig gekennzeichnet ist."

Lies mal bei Profät Di Abolo nach:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg140079.html#msg140079

Oder nimm Kontakt mit Ihm auf. Er macht das sehr clever !!
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 15. Februar 2017, 11:02
Anbei die Antwort der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern auf meine Nachfrage.

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

[...]vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Januar 2017. Sie bitten um Mitteilung, wie und wo das Kriterium „gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt ist. Des Weiteren möchten Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ,,Gemeinnützigkeit" ergeben, benannt haben und wo genau diese geregelt sind.

Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 24.01.2017 mitgeteilt habe (siehe Antwort zu Frage I), führt der NDR den Namen „Norddeutscher Rundfunk Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts". Dies ist so in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks festgelegt.

Was konkret unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fällt definiert sich aus der Abgabenordnung, genauer dessen § 52. Danach werden gemeinnützige Zwecke dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu gehören unter anderem auch die Bereiche der Bildung, Kunst, Kultur, Völkerverständigung und des traditionellen Brauchtums.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergibt sich bereits aus der verfassungsrechtlich verankerten Rundfunkfreiheit, dass dieser der Allgemeinheit verpflichtet ist. Ihm obliegt die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen im Bereich des Rundfunks und damit der Sicherstellung von Meinungsvielfalt und freier Meinungsbildung. Er ist deshalb unabhängig von sowohl staatlichen als auch privaten Interessengruppen.
Daneben ergibt sich die Gemeinnützigkeit des NDR aus dem im NDR-Staatsvertrag formulierten Programmauftrag (§ 5  NDR-Staatsvertrag). Hierzu zählen neben der objektiven und umfassenden lnformationsvermittlung, auch die Bereiche der Bildung, Beratung Unterhaltung und Kultur. Dabei werden die Interessen von Mehrheiten und von Minderheiten berücksichtigt. Neben seinen Fernseh-, Radio- und Onlineangeboten unterstützt der NDR auch zahlreiche Musik- und Filmfestivals im Norden.

Als „gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" hat der Norddeutsche Rundfunk das Recht der Selbstverwaltung. Organe der Selbstverwaltung sind der Rundfunkrat, die Landesrundfunkräte, der Verwaltungsrat und der Intendantldie Intendantin. Die Rechtsaufsicht über den Norddeutschen Rundfunk führen die Regierungen der NDR-Staatsvertragsländer Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Die Finanzkontrolle erfolgt durch deren Rechnungshofe. Einen ,,Eigentümer" hat der NDR nicht, er ,,gehört" der Allgemeinheit. Politisch und wirtschaftlich ist der NDR unabhängig.

Sehr geehrter , ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 16. Februar 2017, 02:32
Vielen Dank - das könnte interessant werden... ;)

Weniger erheblich erscheint, inwiefern sich die "Gemeinnützigkeit" aus Vorgaben wie dem Grundgesetz ergeben (diesseits wird abgestritten, dass allein die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den "Grundversorgungsauftrag" haben, denn dieser ist durch den Gesetzgeber lediglich sicherzustellen und kann gem. BVerfG durchaus auch anders geregelt sein) oder aus einem per Staatsvertrag formulierten "Programmauftrag"...

...vielmehr dürfte entscheidend sein, ob die maßgeblichen Kriterien gem. §52 Abgabenordnung auch (neben dem SOLL-Zustand) im IST-Zustand tatsächlich erfüllt werden.

Werden diese Kriterien im IST-Zustand nicht erfüllt, droht mglw. (wie auch schon anderen "gemeinnützigen" Stellen wie ADAC e.V. oder auch FC Bayern München e.V.) die ABERKENNUNG der Gemeinnützigkeit und damit verbundener "Privilegien".

Es wäre vielleich gut, noch einmal nachzufragen, was denn unter diesen Umständen genau unter "selbstlos" verstanden werden soll und wo dies genau geregelt ist... ;)

Zitat
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

[...]vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Januar 2017. Sie bitten um Mitteilung, wie und wo das Kriterium „gemeinnützig" in der Rechtsform der Rundfunkanstalt konkret geregelt ist. Des Weiteren möchten Sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ,,Gemeinnützigkeit" ergeben, benannt haben und wo genau diese geregelt sind.

Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 24.01.2017 mitgeteilt habe (siehe Antwort zu Frage I), führt der NDR den Namen „Norddeutscher Rundfunk Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts". Dies ist so in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks festgelegt.

Was konkret unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fällt definiert sich aus der Abgabenordnung, genauer dessen § 52. Danach werden gemeinnützige Zwecke dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu gehören unter anderem auch die Bereiche der Bildung, Kunst, Kultur, Völkerverständigung und des traditionellen Brauchtums.

[...]

Die erlangten Erkenntnisse sollten dann am besten in einem neuen, eigenständigen Thread weiter vertieft werden - ein möglicher Betreff könnte sein
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"

Diese spezielle(n) Frage(n) könnte(n) nunmehr auch gerichtet werden u.a. an
- zuständiges Finanzamt
- Landesfinanzministerium
- Bundesfinanzministerium


Danke + weiter so ;) >:D ;D
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: gugstdu am 21. Februar 2017, 12:46
Habe dazu immer noch keine Idee wie ich Person G da weiterhelfen könnte.

Zitat
den ganzen Fragenkatalog von hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg141055.html#msg141055

An Person G kam heute von der LRA folgende Stellungnahme:

Zitat
Die vom Kläger gestellten Fragen mögen zwar ihn persönlich interessieren, sind jedoch für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Ansicht des Beklagten nicht relevant.

Sollte das Gericht bestimmte Auskünfte tatsächlich für entscheidungserheblich halten, bitten wir um entsprechende Mitteilung; eine Beantwortung wird dann gegenüber dem Gericht erfolgen.

Da hat es Person G dann doch etwas die Sprache verschlagen. Scheinbar hat die LRA kein Interesse die Fragen zu beantworten. Sie könnten sich damit auch belasten :)

Das Gericht wird von sich aus wahrscheinlich nicht tätig werden da dieses auch überlastet ist!

Wie könnte Person G hier argumentieren?

Die Antworten zu den Fragen würde die LRA (Landesrundfunkanstalt) selbst sehr stark belasten deshalb versuchen sie sich, so einfach als möglich, aus der Affäre herauszuziehen.

Es ergeben sich, meiner Meinung nach, aus einigen Antworten wiederum neue Ansätze für unsere Waffenkiste um dieses Konstrukt auszuhebeln.

Wie könnte Person G das Gericht dazu bewegen diesen Fragekatalog von der LRA zu beantworten lassen?
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 21. Februar 2017, 13:59
Wie könnte Person G das Gericht dazu bewegen diesen Fragekatalog von der LRA zu beantworten lassen?

Eine mögliche Vorgehensweise steht doch schon weiter oben beschrieben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg141077.html#msg141077
Beweisantrag bei Gericht stellen. Der Käger muss aber eine Begründung liefern:
Z.B. Rechtlicher Name:
"Damit soll gezeigt werden, dass der Beitrasbescheid mangelhaft ist, weil der Gäubiger nicht eindeutig gekennzeichnet ist"

Lies mal bei Profät Di Abolo nach:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg140079.html#msg140079

Oder nimm Kontakt mit Ihm auf. Er macht das sehr clever !!

Viel andere Möglichkeiten, Auskünfte zu "erzwingen" wird es wohl kaum geben - insbesondere, wenn man diese zum Bestandteil der Klage machen möchte.
Das "Informationsfreiheitsgesetz" anzuwenden wäre evtl. noch eine andere Möglichkeit.
Hierzu bitte auch mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen.


Ab hier bitte weiter am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads und der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Navigator am 21. Februar 2017, 15:56
Und hier jetzt noch die die Antwort der Senatskanzlei Hamburg zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:

Zitat
Senatskanzlei Hamburg

[...]

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Januar 2017. Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen zum NDR.

1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
 Der NDR führt den Namen:

„ NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“.

Dies ist in Artikel 1 Nr. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks festgelegt. Die Satzung wurde zuletzt am 23. Mai geändert und in Hamburg im Amtlichen Anzeiger 2014, S. 1103 veröffentlicht.

(NDR-Satzung: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf (https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf))

2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

 Gemäß § 1 NDR-Staatsvertrag ist der NDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies ist seit der Gründung des NDRs der Fall.

Der NDR-Staatsvertrag wurde am 17./18. Dezember 1991 von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeinsam beschlossen. Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekannt gegeben. Die Bekanntmachung in Hamburg erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, S. 39.

(NDR-Staatsvertrag: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRVtr1991GHApELS&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRVtr1991GHApELS&doc.part=X&doc.origin=bs))

3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?

Seit 2013 gibt es den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Er dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu, in dessen Sendegebiet der beitragspflichtige Bürger wohnt. Die Einzelheiten des Beitragseinzugs sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010 geregelt. Die Bekanntmachung in Hamburg erfolgte im HmbGVBl. 2011, S. 63. Der RBStV wurde zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. bis 07.12.2015 (HmbGVBl. 2015, S. 249, 251).

Nach § 10 Absatz 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 RBStV zu regeln.

In Hamburg ist der NDR die zuständige Landesrundfunkanstalt. Die Verwaltungsgemeinschaft ist der Beitragsservice.

4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Der NDR entstand Ende 1955/Anfang 1956 aus dem damaligen Sender Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR). Am 1. April 1956 nahm er den Sendebetrieb auf. Für die westdeutsche Region wurde aus dem NWDR zeitgleich der WDR gegründet. Die ausführliche Chronik zur Geschichte des NDRs finden Sie unter: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html (https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/index.html).

5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Gemäß § 37 NDR-Staatsvertrag führen die Rechtsaufsicht über den NDR die Regierungen der vier Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr.

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
 An dieser Stelle kann eine konkrete Beantwortung Ihrer Frage nicht erfolgen, da die Ihnen zugegangenen Schreiben mir nicht bekannt sind.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages ergibt sich allerdings aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Näheres zu den Tätigkeiten des NDRs ist außerdem im NDR-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.

7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Rundfunkanstalten sind – mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte – auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer „öffentlichen Aufgabe“ keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

Die Länder haben in ihren Landesverwaltungsverfahrensgesetzen (LVwVfG) weitgehend ausdrücklich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (siehe in Hamburg für den NDR § 2 Absatz 1 Satz 2 HmbVwVfG). In den Bereichen des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten Dritter können deren Entscheidungen als hoheitliche Maßnahme jedoch Verwaltungsakt-Charakter haben, so dass insoweit das VwVfG subsidiär anwendbar ist.

(Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs))

8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist gemäß § 29 NDR-Staatsvertrag der Intendant. Zurzeit ist dies Herr Lutz Ma***or.

9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Neben der Rechtsaufsicht durch die Regierungen der Länder (siehe Frage 5), gibt es kein weiteres staatliches Aufsichtsgremium. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz herrscht in Deutschland der Grundsatz der Staatsferne. Dies bedeutet, dass die Rundfunkanstalten autonom und ohne staatlichen Einfluss ihr Programm, ihre Organisation sowie den Umgang mit ihren Finanzmitteln regeln. Eine Kontrolle erfolgt intern durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR (binnenplurale Kontrolle).

10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag finden Sie unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf) (Anlage 1).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Gruß
Navigator
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 13. März 2017, 12:17
Siehe aktuell... ;)

Senatskanzlei Berlin beruft sich auf Veröffentlichung unter gez-boykott
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22416.0.html

Bitte dementsprechend hier weiterdiskutieren:
Dann gilt es ganz besonders, die "Antwort" der Senatskanzlei zu zerpflücken.
Denn diese gibt u.a. auf Frage 10) nicht die angefragte Auskunft...
Zitat
[...]
10.   In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben. Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden. Ich fordere Sie daher auf, mir eine nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.

Veröffentlicht wurde der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, Seite 211 ff. Der Staatsvertrag ist z.B. als PDF unter der folgenden URL abrufbar: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Desweiteren liegt das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in der öffentlich zugänglichen Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin aus.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: pinguin am 13. März 2017, 15:11
Ich wurde auch nicht fündig, zumal es im originalen Rundfunkstaatsvertrag aus 1991 keine Artikel hat, sondern §§

§4 des originalen Ausgangstextes bezieht sich auf die Kurzberichterstattung; offensichtlich ist also im Laufe der Jahre so einiges durcheinandergewürfelt worden.

Alle ! Rundfunkstaatsverträge findet man auf der Seite des "Institutes für Urheber- und Medienrecht" -> http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00b-1991/text/

Witzig ist, daß sich der § zum Datenschutz offenbar nur unter den Vorschriften zum privaten Rundfunk finden läßt; hab' aber nicht alles durchgelesen.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 14. März 2017, 02:27
Liebe Leute, nicht wir sollen Rätsel raten - sondern wir wollen Antworten und Nachweise - und zwar schwarz auf weiß... ;)

Bislang sind diese diesbezüglich ausgeblieben.
Man kann mutmaßen weshalb: Es könnte ggf. weitere Frage aufwerfen und "Kaskadeneffekte" auslösen.

Die "Auflösung" bzw. Lösungshinweise hebe ich mir vorerst noch auf... 8) ;D
...erst sollen noch ein paar "Service"-Arbeiter, Rundfunk-Justiziare und Staatskanzlei-Schreiberlinge etwas schwitzen.


Und wieso wird all dies auch von den Verwaltungsgerichten bis heute ignoriert?

Entweder/ und/ oder...
- weil es so noch niemand vor das Verwaltungsgericht gebracht hat (oder in Kombination mit Grundrechtsfragen, die noch nicht ausgekaspert sind und zwecks Vermeidung von Argumentationsnöten den Verwaltungsformalitäten vorgeschoben werden)
- weil die (richtigen) Antworten darauf vermutlich "Kaskadeneffekte" auslösen könnten, die das seit Jahrzehnten bestehende System grundsätzlich in Frage stellen.

Daher:
Weiter Fragen stellen zum Infragestellen ;)


Ab hier bitte weiter am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads und der eigentlichen Kern-Aufgabe dieses Threads bleiben, welche da beinhaltet, sinnfällige und weiterbringende
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
zusammenzustellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Markus KA am 12. April 2017, 16:31
Hat schon jemand die Fragen an die
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
oder an das
Staatsministerium Baden-Würtemberg
gestellt und Antworten bekommen?

Person M hat auf seine Fragen leider keine bzw. noch keine Antworten bekommen.
Der SWR unterliegt der Rechtsaufsicht der beiden Behörden.

Person M überlegt, in einem oder mehreren Beweisanträgen den Leiter bzw. die Leiterin des Staatsministerium Baden-Würtemberg und der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als Zeugen zu laden.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: MMichael am 12. April 2017, 18:24
Person M hat auf seine Fragen leider keine bzw. noch keine Antworten bekommen.

Auch Brandenburg/ Potsdam stellt sich tot - trotz dreimaligem Nachfragen!
Nur Berlin antwortete, hat aber gegenwärtig gar nicht die Rechtsaufsicht über den rbb, sondern die hat Potsdam.  :(

Möglicherweise eventuell ungeprüft:
Das Datenschutz- und -auskunftsrecht ist in Berlin bürgerfreundlicher als anderswo ... wer weiß ...?!
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: MMichael am 11. Mai 2017, 15:22
Brandenburg/ Potsdam stellt sich tot
Nö! Die haben nur keine Lust (?) auf den Fragenkatalog zu antworten.

Denn:
Nun gab es auf folgende klitzekleine Fragen: 
Zitat
1. Ist die Landesmedienanstalt (Medienanstalt Berlin-Brandenburg) eine Behörde der Länder Berlin und Brandenburg, die im Brandenburger "Medienaufsichtgesetz" (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/medienaufsichtsgesetz) unter § 2 auch als Behörde genannt ist, in ihrer Eigenbeschreibung allerdings sagt, sie sei eine "staatsferne Institution" (http://www.mabb.de/uber-die-mabb.html)?

2. Was ist der Unterschied bzw. die Definition einer staatlichen Behörde und einer nichtstaatlichen (staatsfernen) Behörde?

3. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) eine Behörde?

4. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) ein "Medien"-Unternehmen?

die folgende Nicht-Antwort aus der Staatskanzlei in Potsdam:
Zitat
Sie fragen nach dem rechtlichen Status der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) und des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB).
 
Der Rechtsstatus der mabb ist in §7 des Medienstaatsvertrags Berlin-Brandenburg geregelt. Die mabb ist demnach eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Sie nimmt als solche hoheitliche Aufgaben wahr, kann also Bescheide erlassen. Sie ist als Anstalt öffentlichen Rechts mit einer öffentlichen Aufgabe betraut. In diesem Falle der Zulassung und Aufsicht über den privaten Rundfunk. Sie nimmt diese Aufgabe frei von staatlichem Einfluss wahr. Der Sinn dieser Rechtskonstruktion ist die Schaffung einer Rundfunkaufsicht, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne des Rundfunks gerecht wird. Die mabb unterliegt der Rechtsaufsicht der Länder Berlin und Brandenburg. Diese Rechtsaufsicht beschränkt sich jedoch auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung ihrer Geschäfte und nicht auf die inhaltlichen, materiellen Entscheidungen, wie beispielsweise die Auswahlentscheidungen in Lizenzausschreibungsverfahren oder Förderentscheidungen. Somit ist sie funktional eine Behörde, also eine Verwaltungseinrichtung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, aber in ihrer Rechtsform außerhalb einer staatlichen Verwaltungshierarchie organisiert.
 
Diese Staatsferne ist damit auch der Wesensunterschied zwischen einer Behörde und einer Anstalt öffentlichen Rechts.
 
Auch der RBB ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und staatsfern. Seine Aufgabe ist die Veranstaltung von Rundfunk gem. Artikel 5 Grundgesetz.
 
Der RBB ist kein Medienunternehmen, auch wenn er Medieninhalte produziert. Er kann sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgabe an Unternehmen beteiligen.
???
Alles klar!?

Den Knaller noch mal rausgehoben:
Zitat
[...] als Anstalt öffentlichen Rechts [...] ist sie [...] eine Behörde, also eine Verwaltungseinrichtung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, aber in ihrer Rechtsform außerhalb einer staatlichen Verwaltungshierarchie organisiert. Diese Staatsferne ist [...] der Wesensunterschied zwischen einer Behörde und einer Anstalt öffentlichen Rechts.

Ja, genau so!
Die Anstalt ist eine Behörde, aber unterscheidet sich in ihrem Wesen nach von einer Behörde.

Was soll das?    :(
fragen über fragen ergeben sich sind ergeben wurden ergeben oder ergaben nicht erhaben trallala nebelkerze
sry OT ;)
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Markus KA am 11. Mai 2017, 15:39
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz:
Zitat
„Da Sie sich bereits in einem laufenden Gerichtsverfahren mit dem Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht befinden, kann und darf sich die Staatskanzlei zu Ihrer Angelegenheit nicht äußern.“

Staatsministerium Baden-Württemberg:
Zitat
„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir werden unaufgefordert wieder auf Sie zurückkommen.
Ich möchte jedoch rein vorsorglich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es nicht zu den Aufgaben des Staatsministerium gehört, im Einzelfall verbindliche Rechtsauskünfte oder rechtliche Ratschläge zu erteilen. Dies ist vielmehr den Angehörigen von rechtsberatenden Berufen vorbehalten, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten“
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: PersonX am 11. Mai 2017, 15:45
Den Knaller noch mal rausgehoben:
Zitat
[...] als Anstalt öffentlichen Rechts [...] ist sie [...] eine Behörde, also eine Verwaltungseinrichtung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, aber in ihrer Rechtsform außerhalb einer staatlichen Verwaltungshierarchie organisiert. Diese Staatsferne ist [...] der Wesensunterschied zwischen einer Behörde und einer Anstalt öffentlichen Rechts.

Hier auch mal auf das Schaubild achten Stichwort "Legitimation" -> "durch Komunalwahlen, Sozialwahlen etc. ..." 
https://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Staatsverwaltung (https://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Staatsverwaltung)
Zitat
Von mittelbarer Staatsverwaltung spricht man in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Staat (https://de.wikipedia.org/wiki/Staat) - anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung (https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbare_Staatsverwaltung) - seine Verwaltungsaufgaben (https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Verwaltung) nicht durch eigene Behörden (https://de.wikipedia.org/wiki/Beh%C3%B6rde) in eigener Trägerschaft erfüllt, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungseinheiten.[...]

Hier mal alles lesen und auch den Links unten folgen
https://www.anwalt24.de/lexikon/staatsverwaltung_-_mittelbare (https://www.anwalt24.de/lexikon/staatsverwaltung_-_mittelbare)
Zitat
Staatsverwaltung - mittelbare
Normen
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
Information
Verlagerung der staatlichen Aufgaben auf juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit.
Der Staat kann die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zum einen unmittelbar durch eigene Behörden, zum anderen mittelbar durch ausgegliederte juristische Personen erfüllen.
[...]
Formen:
[...]

Hier alles lesen ;) beginnend mit Normen bis siehe auch
https://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechts# (https://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechts#)
Zitat
Anstalt des öffentlichen Rechts

Normen
Satzungen der jeweiligen Anstalt
[...]
Mit Satzung wird hier bei die Anstaltsatzung gemeint wie aus
Zitat
3. Rechtsgrundlagen
[...]
Innerhalb der Anstalt werden die Rechtsverhältnisse durch die Anstaltssatzung geregelt, die entweder vom Anstaltsträger oder von den Anstaltsorganen erlassen wird.

Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt.

Ersichtlich wird:
Jetzt den Fragenkatalog vielleicht verändern, verbessern und genauer machen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Staatsverwaltung
Zitat
[...] Diese rechtlich selbständigen Verwaltungseinheiten sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person#Juristische_Person_des_.C3.B6ffentlichen_Rechts) (Körperschaften (http://gez-boykott.de/Forum/javascript:void(0)), Anstalten (https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts), Stiftungen des öffentlichen Rechts (http://gez-boykott.de/Forum/javascript:void(0))) und die Beliehenen (https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung). Sie haben das Recht zur Selbstverwaltung (https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverwaltung), unterstehen aber zugleich der Rechts (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsaufsicht)- und Fachaufsicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsicht), die Gemeinden auch der Kommunalaufsicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalaufsicht) des Staates. [...]

Hier wird behauptet, dass die Anstalten der Rechts- und der Fachaufsicht des Staates unterstehen, abweichend unterstehen die Gemeinden noch der Kommunalaufsicht des Staates.

Wahrscheinlich muss diese Frage zur Rechtsaufsicht und Fachaufsicht noch genauer formuliert werden.
Mittelbare Staatsverwaltung
https://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Staatsverwaltung
Zitat
[...] Die Träger der mittelbaren Staatsverwaltung sind Behörden im Sinne des § 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html) Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahrensgesetz) (VwVfG), können also auch Verwaltungsakte (http://gez-boykott.de/Forum/javascript:void(0)) im Sinne des § 35 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html) VwVfG erlassen. [...]

Hier wird behauptet, dass Träger der mittelbaren Staatsverwaltung Behörden sind - vgl.
https://www.anwalt24.de/lexikon/anstalt_des_oeffentlichen_rechts#
Zitat
[...] Beispiele:Rundfunkanstalten, kommunale Sparkassen.Anstalten sind wie Körperschaften (https://www.anwalt24.de/lexikon/koerperschaft_des_oeffentlichen_rechts#) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (https://www.anwalt24.de/ok#) Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (https://www.anwalt24.de/lexikon/staatsverwaltung_-_mittelbare#).
Charakteristisch ist, dass eine Anstalt keine Mitglieder aufnimmt, sondern der Zweck durch eine Benutzungsmöglichkeit gewährt wird. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung der juristischen Person, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen, da es Körperschaften gibt, die als Anstalten bezeichnet werden.
[...]

Wahrscheinlich muss nicht gefragt werden, ob die LRA eine Körperschaft ist, welche als Anstalt bezeichnet wird, denn die Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen mitgliedschaftlich organisierte Zusammenschlüsse sein, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen und deren Mitglieder Einfluss auf die Willensbildung nehmen sollen. Das ist beim Rundfunk so aktuell nicht gegeben, PersonX würde es somit ausschließen.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: PersonX am 11. Mai 2017, 18:32
Da Anstalten des öffentlichen Rechts "(Be-)Nutzer" haben... (Wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts#Deutschland
Zitat
AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Zitat
+1) Haben die Rundfunkanstalten eine Anstaltsordnung/ Benutzerordnung?
Wann und wo wurden diese veröffentlicht?

Oder genauer, je nachdem wohin die Frage gerichtet wird:
Zitat
+1) Hat der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts eine Anstaltsordnung/ Benutzerordnung?
Wann und wo wurde diese veröffentlicht?
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Bürger am 16. März 2019, 00:39
Edit "Bürger" @alle:
Thread musste ausgiebigst moderiert bzw. eine Menge an nichts konstruktiv zum eigentlichen Kern-Thema, dem Fragenkatalog/ der Fragensammlung, beitragenden bzw. weit über das Thema hinausgehenden Kommentaren gelöscht werden.
Weitere Bereinigung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Zwischenzeitlich eine interessante Entscheidung des BGH zu Auskunftspflichten auch von "juristischen Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden"

BGH zum presserechtlichen Auskunftsanspruch: AG in öff­ent­li­cher Hand muss ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24206.msg153648.html#msg153648

Das könnte ggf. die Aktion der Fragenkataloge und etwaiger Beweisanträge beflügeln...? ;)

Der Thread wird nunmehr wieder geöffnet mit der ausdrücklichen Bitte, sich nicht an Nebenbemerkungen aufzuhängen, sondern konstruktiv weitere Fragen zu sammeln!

Um zu verstehen, worum es hier im Thread geht, bitte zuallererst den Einstiegsbeitrag lesen
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

Abschweifende Kommentare werden - aus Kapazitätsgründen kommentarlos - gelöscht.

Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin, Eigenverantwortung und konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: querkopf am 24. Mai 2020, 14:29
Ein Wohnungsinhaber, der im Einflußbereich des WDR wohnt, hat einen Festsetzungsbescheid über angeblich rückständige Rundfunkbeiträge aus dem Briefkasten gefischt und hiergegen in der ersten Dekade des April fristgerecht Widerspruch eingelegt.

In dem Widerspruch wird der WDR zur Beantwortung von 8 Fragen als notwendige Voraussetzung für eine Begründung des Widerspruchs aufgefordert:
Zitat
Die Begründung des Widerspruchs bleibt einem besonderen Schriftsatz vorbehalten, der Ihnen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zugehen wird, nachdem der WDR die nachfolgend bezeichneten Auskünfte erteilt hat. Ohne die Erteilung der nachfolgend angeforderten Auskünfte kann eine Begründung des Widerspruchs nicht erfolgen.
Bitte teilen Sie mit:
  • Auf welche Rechtsvorschrift begründet der WDR die Aussage, bei dem Festsetzungsbescheid handele es sich um einen vollstreckbaren Titel? Bitte nennen Sie die Rechtsvorschrift und die genaue Fundstelle innerhalb derselben.
     
  • In welcher Rechtsvorschift ist der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“® zu der in § 10 Abs. 7 RBStV und in § 2 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge genannten im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten bestimmt worden? Wann und wo wurde diese Rechtsvorschrift öffentlich verkündet?
     
  • In Art. 77 der Verfassung des Landes NRW ist bestimmt, daß die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgen. Auf welches Gesetz / auf welche Rechtsvorschrift begründet der WDR die von ihm ausgeübte hoheitliche Gewalt, zum Ausdruck gebracht durch den Erlaß von Verwaltungsakten? Es sei darauf hingewiesen, daß § 10 Abs. 5 RBStV keine ausreichende Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln darstellt. Sofern keine gesetzliche Vorschrift genannt werden kann, ist darzulegen, worauf das für die Verwaltungsaktbefugnis außerhalb des Anwendungsbereichs einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung erforderliche Subordinationsverhältnis von WDR und Wohnungsinhaber begründet ist.
     
  • In dem angefochtenen Festsetzungsbescheid wird ein offener Gesamtbetrag in Höhe von nnnn,nn Euro genannt. Bitte legen Sie detailliert und unter genauer Aufstellung aller Einzelforderungen, aller von mir geleisteter Zahlungen, und aller Verrechnungen von Zahlungen mit Rückständen aus früheren Zeiträumen die Zusammensetzung dieses Betrags dar. Soweit Zahlungen mit Rückständen aus früheren Zeiträumen verrechnet wurden, ist genau aufzuführen, welche Zahlung mit welchem Rückstand aus welchem Zeitraum verrechnet wurde.
     
  • Unter Berufung auf Art. 15 DSGVO ist die vollständige zu der o. a. Beitragsnummer gespeicherte Historie einschließlich aller Bearbeiterkennzeichen und aller Bearbeitungsvermerke zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch auf einem digitalen Datenträger (USB-Stick / CD-ROM / DVD-ROM) in einem allgemein lesbaren Datenformat (vorzugsweise PDF) erfolgen.
     
  • Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit ist gem Art. 5 Abs. 1 nur auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes möglich. Der RBStV ist aber kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung. Bitte benennen Sie das allgemeine Gesetz, nach dessen Wortlaut in das nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützte Grundrecht auf Informationsfreiheit dadurch eingegriffen werden darf, daß ein Wohnungsinhaber, der keine Empfangsgeräte besitzt und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, durch die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags eingeschränkt oder gar gehindert wird, die entsprechenden Geldmittel zur Unterrichtung aus anderen kostenpflichtigen Quellen zu verwenden.
     
  • Bitte legen Sie die Abläufe bei der Entscheidung über den Erlaß von Festsetzungsbescheiden dar. Welche Personengruppe in welcher Funktion trifft die Entscheidung über den Erlaß eines Festsetzungsbescheids. Nach welchen Kriterien wird über den Zeitpunkt der Festsetzung und den Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt, entschieden? Stehen die zur Entscheidung befugten Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis?
     
  • Erfolgt der Erlaß der Festsetzungsbescheide vollautomatisiert, also als Folge einer ohne jede menschliche Einwirkung stattfindenden vollständig automatisierten Entscheidungsfindung? Welche Logik liegt einer derartigen vollautomatisierten Entscheidungsfindung zugrunde? Bitte benennen Sie die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen.

Auf eine Beantwortung wartet der Widerspruchsführer noch immer. Sollte es dem WDR die Sprache verschlagen haben? Dabei sollte eine Landesrundfunkanstalt doch die Fragen nach den Rechtsgrundlagen und den Grundprinzipien ihres Handelns unverzüglich beantworten können. Oder liegt es möglicherweise daran, daß es zumindest auf einige dieser Fragen keine Antworten geben könnten?


Edit "Bürger":
Diesen Beitrag mit dem bereits bestehenden Thread zusammengeführt.
Vorsorgliche Bitte, die Einzelfragen hier nicht zu vertiefen, sondern an einem universellen, erweiterten Fragenkatalog in Anlehnung an den Einstiegsbeitrag zu arbeiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21499.0
welcher reproduzierbar wäre.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: DavidGegenGez am 16. Juli 2020, 07:54
Weitere mögliche Fragen:

1. Wie hält die LRA Art. 10 EMRK ein?
2. Wie hält die LRA Art. 11 GrCh ein?
3. Woher hat die LRA meine Daten?
4. Wie wurde ich angemeldet?
5. Ist die LRA ein Unternehmen?
6. Hat die LRA (oder welcher Teil) hoheitliche Rechte? Wo ist das festgelegt?
7. Widerspruch gegen die Anmeldung da ich Nichtnutzer bin.
8. Wer hat obigen Bescheid erlassen? Namen und verantw. Vorgesetzten angeben.
9. Bitte geben sie an, welche Sendungen den Gegenleistungskriterien des BVerfG Urteil v. 18.7.2018, Rn. 80 entsprechen und welche Sendungen nicht entsprechen.
10. Wie lautet die Definition und Umfang für den Auftrag Ihrer Rundfunkleistung?
11. Gab es eine Ausschreibung für Ihre Rundfunkleistung?
12. Geben sie den Kreis der Gesamtschuldner der Wohnung an!
13. Begrenzen sie die Schuld auf meinen Anteil, die Behörde darf sich nicht ins Privatrecht flüchten und mir die Last aufbürden, den Beitrag ohne gesetzliche Grundlage von Mitbewohner zu fordern.
14. Wie lautet die Berechnungsformel für den Beitrag bei befreite Mitbewohner?
15. Entsprechend  § 268 AO  im Sinne von § 44 AO beantrage ich die Aufteilung der Schuld auf meinen Anteil.
16. Welche Mittarbeiter der LRA können Verwaltungsverfahren durchführen? Welches LVwG, LVwVfG o.ä. ist die gesetzliche Grundlage?
17. Ist der oben genannte Festsetzungsbescheid ein vollstreckbarer Titel? Warum?
18. Warum enthält ein Festsetungsbescheid ein Leistungsgebot? Gesetzliche Grundlage?
19. Hat die LRA hoheitliche Rechte? Wo ist das festgelegt?
20. Hat das Fernsehen negative Auswirkungen, z.B auf Kinder?
21. Wie kann ich für eine gemeinnützige Einrichtung meiner Wahl spenden um mich befreien zu lassen?


off topic
Diese Anträge nicht vergessen:

Antrag datenschutzrechtliche Auskunft nach DSGVO :  Ich fordere Sie gemäß Art. 15 EU-DSGV auf, mir über alle meine Person betreffenden gespeicherten Daten zu senden.
Antrag auf Befreiung Ich stelle einen rückwirkend Antrag als besonderer Härtefall nach  § 4 RBStV Abs.6. Welche Dokumente sind dafür erforderlich?

Weitere Befreiungsanträge wie Gewissensgründe, Nichtnutzer usw.
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Grit am 16. Juli 2020, 08:37

18. Warum enthält ein Festsetungsbescheid ein Leistungsgebot? Gesetzliche Grundlage?



 :o
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: DavidGegenGez am 16. Juli 2020, 08:55
Du hast recht, unglücklich formuliert. Die Gerichte phantasieren ja immer ein Leistungsgebot hinein.
Besser ist vielleicht:

18. Enthält ein ausschließlich festsetzender Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot? Gesetzliche Grundlage?
Titel: Re: Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
Beitrag von: Roggi am 16. Juli 2020, 11:20
Es gibt eine gesetzliche Grundlage in NRW, dass der Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzt. Bitte selbst recherchieren, ich kann den passenden § leider nicht mehr finden.


Edit "Bürger":
Diesen Paragrafen darf dann gern die "Rundfunkanstalt" bei der Beantwortung der Auskunftsanträge liefern ;)
Hier aber bitte keine weitere Vertiefung der Einzelfragen, auch nicht der Frage, wie genau ein Leistungsbescheid aussehen muss und ob ein "Festsetzungsbescheid" einen Leistungsbescheid "ersetzen" kann und darf - das halte ich persönlich nämlich für höchst fraglich, egal ob es dazu eine "gesetzliche Grundlage" gibt, denn diese dürfte dann vmtl. im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung stehen. Ansonsten bräuchte es ja keinerlei Leistungsbescheide und alle öffentlichen Abgaben könnten via "Schickschuld-Allgemeinverfügungs-Leistungsgebot" per Gesetz "angefordert" werden. Das wäre dann doch ein eigenständiges Thema.