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Autor Thema: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16  (Gelesen 12972 mal)

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sin

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16

Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
Leitsätze

1. Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich.

2. Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig.

3. Der RBStV verlangt nicht, bei der Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich alle in Betracht kommenden Beitragsschuldner in dem Festsetzungsbescheid zu benennen und eine "Abrechnungseinheit" festzulegen. § 2 Abs. 3 RBStV gestattet es der Landesrundfunkanstalt vielmehr, einen ihr bekannten Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag in Anspruch zu nehmen und eine etwa gegebene Ausgleichspflicht dem Innenverhältnis mehrerer Beitragsschuldner zu überlassen. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Ist das Urteil im Forum schon bekannt? Geht ja gerade um den Behördenstatus.


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S
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Mir nicht bekannt, aber der "Tenor" klingt wie immer: wilde Behauptungen zu Gunsten der Rundfunkanstalt.

Das da Art. 3 GG nicht verletzt wird, klingt besonders wild.



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sin

Wenn man es komplett durchgeht werden ziemlich viele Argumente als falsch abgesprochen.
- Behördenstatus
- Falsche Typisierung
- Gleichheit Single vs Familienhaushalte

Einiges klingt ziemlich beugend.


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wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig.
Das funktioniert nach Bundesrecht nicht, da Mischformen untersagt sind. Ein Betrieb hoheitlicher Art darf nicht auch ein Betrieb gewerblicher Art sein. Was aber Betriebe gewerblicher Art sind, legt hierbei das europäische Recht fest, nicht das nationale, da Rundfunkrecht nun einmal den Binnenmarkt berührt und damit Recht der Union ist. Sowohl bspw. Produktion wie Austrahlung einer Fernsehsendung zählen in der Union zum Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Hoheitlich wäre bei allem alleine die Frequenzvergabe der Rundfunkanstalt an die Sender; mit der hat aber der Bürger nix zu tun, der folglich im Falle seiner indivduellen Rundfunknichtnutzung auch nicht verpflichtet werden kann, dafür aufzukommen.


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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
Leitsatz

    1. Die Landesrundfunkanstalt kann bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle einschalten. Für die Durchführung dieser Aufgabe bleibt die Rundfunkanstalt aber selbst zuständig und verantwortlich.

    2. Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig.

    3. Der RBStV verlangt nicht, bei der Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich alle in Betracht kommenden Beitragsschuldner in dem Festsetzungsbescheid zu benennen und eine "Abrechnungseinheit" festzulegen. § 2 Abs. 3 RBStV gestattet es der Landesrundfunkanstalt vielmehr, einen ihr bekannten Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag in Anspruch zu nehmen und eine etwa gegebene Ausgleichspflicht dem Innenverhältnis mehrerer Beitragsschuldner zu überlassen. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Zitat
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 5. Februar 2016, Az: 8 K 4203/15, Urteil

Zitat
Tenor

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Zitat
Tatbestand

1

    Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.

2

    Sie ist Inhaberin der Wohnung ... in .... Bis 31.12.2012 bezahlte die Klägerin die Rundfunkgebühr für ein Radiogerät. Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 leistete die Klägerin für den Zeitraum Januar bis März 2015 nur noch unregelmäßige Zahlungen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 setzte der Beklagte daher Rundfunkbeiträge für die o.g. Wohnung und den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 auf 53,94 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR, insgesamt 61,94 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 24.04.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte: Die Sachentscheidung sei ganz offensichtlich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei. Außerdem nutze sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht. Die Neuregelung der Rundfunkbeitragspflicht sei ausweislich des beigefügten Gutachtens von Prof. Dr. Degenhart verfassungswidrig, da es sich um eine kompetenzwidrige Zwecksteuer handele, welche sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Auch der Höhe nach sei der Beitrag völlig überzogen; er finanziere verschwenderische Luxusausgaben.

3

    Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 zurück und führte im Wesentlichen aus: Der ergangene Bescheid sei formell rechtmäßig, weil der Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten wahrnehme. Die Legitimation hierfür ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Der Rundfunkbeitrag sei nicht verfassungswidrig, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer, sondern um einen ein Leistungsangebot entgeltenden Beitrag handele, für dessen Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Da die Klägerin unter der Wohnung „...-...“ gemeldet sei, schulde sie den Beitrag gem. § 2 Abs. 1 RBStV in der von den Ministerpräsidenten beschlossenen Höhe von 17,98 EUR monatlich.

4

    Die Klägerin hat am 11.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das Anknüpfen des RBStV an das Innehaben einer Wohnung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal es der Willkür des Beklagten obliege zu entscheiden, welches Mitglied der Wohngemeinschaft zur Beitragszahlung herangezogen werde. Der Beitragsservice als „nicht rechtsfähiges Büro“ dürfe nicht auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen und willkürlich selbst den Beitragsschuldner auswählen. Die willkürliche Inanspruchnahme des Wohnungsinhabers führe im Innenverhältnis verschiedener Wohnungsinhaber untereinander zu verschiedenen Problemen, insbesondere, wenn ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit sei. Da der Wohnungsinhaber noch einmal als Beitragsschuldner am Arbeitsplatz zähle, werde zudem doppelt abgerechnet. Weil die Zwangssteuer unabhängig von der Einkommenssituation erhoben werde, endeten zahlreiche Beitragsschuldner ohne Befreiungsanspruch unterhalb der Armutsgrenze und könnten sich keine Empfangsmöglichkeiten mehr sichern. Besserverdienende profitierten von der Ungleichverteilung der Beitragslast, obwohl sie mehr Empfangsgeräte bereit hielten. Rundfunkempfänger im Ausland würden ebenso bevorzugt, weil der Beklagte einen Großteil der Einnahmen in Internetpublikationen und weltweite Empfangbarkeit investiere. Der Beklagte setze sich auch unmittelbar in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Im Bereich der reinen Unterhaltungsmedien sei ein derart schwerwiegender Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit nicht gerechtfertigt. Der Beitrag sei überdies zu hoch und auf die Höhe zu beschränken, die für die Sicherstellung der Grundversorgung auch tatsächlich notwendig sei. Die Kontrolle der Aufsichtsgremien über das Programm der Beklagten versage, weil das Gremium verfassungswidrig besetzt sei und seiner Kontrollfunktion nicht nachkomme. Eine Notwendigkeit, Fernsehen oder Hörfunk als öffentlich-rechtliche Leistung anzubieten, bestehe heutzutage ohnehin nicht mehr. Sie selbst besitze gar keinen Fernseher und müsse sich die Möglichkeit, einen solchen vorhalten zu können, nicht entgegen halten lassen. Da sie nur über ein Radiogerät verfüge, sei es eine unbillige Härte, ihr den gesamten Beitrag aufzuerlegen.


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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
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Zitat
5

    Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.

6

    Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV schulde die Klägerin als Wohnungsinhaberin für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 Rundfunkbeiträge von 3 x 17,98 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,00 EUR wegen deren nicht fristgerechter Bezahlung. Die Erhebung der Rundfunkbeiträge verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Den Ländern stehe für die Erhebung solcher Beiträge die Gesetzgebungskompetenz zu, weil es sich nicht um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer i.S.d. Art. 105 GG handele, sondern um eine Abgabe, welche als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots erhoben werde. Im privaten Bereich solle die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden. Der Umstand, dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr - wie bei der früheren Rundfunkgebühr -an das Vorhandensein der erforderlichen Empfangsgeräte anknüpfe, mache sie noch nicht zu einer voraussetzungslosen Steuer, zumal der Beitragstatbestand an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Die - mit Ausnahme der Wohnung - fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei kein Merkmal der Voraussetzungslosigkeit . Der Klassifizierung des Beitrags als Vorzugslast stehe auch nicht die große Zahl der Beitragspflichtigen entgegen, zumal die Größe des Adressatenkreises mit der Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiere. Die bundesstaatliche Finanzverfassung bzw. ihre Verteilungsregelungen würden durch die Qualifizierung des Beitrags als nichtsteuerliche Abgabe nicht in unzulässiger Weise umgangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Er sei zunächst mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Indem § 2 Abs. 1 RBStV jeden Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung in die Beitragspflicht einbeziehe, knüpfe der RBStV in zulässiger typisierender Weise an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen an. Diese Typisierung sei angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gerechtfertigt, zumal aufwändige Ermittlungen in einer grundrechtlich besonders geschützten Wohnung vermieden würden. Gleichzeitig beuge die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten sei die Typisierung auch sachgerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die statistischen Angaben, die diesem Abgabentatbestand zugrunde lägen, nicht veraltet. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es insbesondere nicht, dem einzelnen Wohnungsinhaber den Nachweis zu erlauben, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner hafteten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei nicht zu beanstanden. Eine nicht hinreichende Bestimmtheit oder gar Willkür bei der Auswahl des Schuldners sei nicht gegeben, da der Begriff des Beitragsschuldners und Wohnungsinhabers in § 2 Abs. 1 RBStV klar definiert werde und bei mehreren Inhabern derselben Wohnung ein Ausgleich im Innenverhältnis nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertige es der Grundsatz der Typengerechtigkeit gerade auch, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, zumal eine Staffelung wiederum aufwändige Ermittlungen in der Privatsphäre des Beitragsschuldners erforderte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde auch nicht deshalb verletzt, weil der einheitliche Rundfunkbeitrag nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnung bzw. zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalt unterscheide. Auch insoweit sei die Typisierung durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungshandeln effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Es sei nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag generell zu einer Härte führe. Einpersonenhaushalte und Zweitwohnungen entsprächen vielmehr dem gesetzlichen Typus, da in der Wohnung typischerweise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung, die durch die Nichtberücksichtigung gradueller Unterschiede bei der Nutzungsintensität entstehe, sei regelmäßig Folge einer zulässigen pauschalierenden, alle Nutzer treffenden Abgabenregelung. Das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung sei schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil Personen, die sich im Ausland aufhielten und von dort aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumierten, nicht der Beitragspflicht unterlägen. Auch insoweit seien die Grenzen zulässiger Typisierungsbefugnis nicht überschritten, zumal nicht ersichtlich sei, dass der geltende RBStV ohne die Einführung eines „Pay-TV“ bzw. „Pay-per-View-Systems“ für ausländische Internetnutzer zu einem unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit unerträglichen Ergebnis führen würde. Die Rundfunkbeitragspflicht verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dem Einwand der Klägerin, heutzutage bestehe keine Notwendigkeit mehr, das Fernsehen oder den Rundfunk als öffentliche Leistung anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der Sicherstellung des klassischen Funktionsauftrages der Rundfunkberichterstattung und der Sicherung der Meinungsvielfalt nach wie vor besondere Bedeutung zu. Da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstelle und inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen angesprochen und erreicht werden sollten, komme es als milderes Mittel für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages nicht in Betracht, den Rundfunks als nur codiert verbreitetes und besonderem Wirtschaftlichkeitsdruck ausgesetztes Bezahlfernsehen (Pay-TV) auszugestalten. Diese Überlegungen gälten auch in Bezug auf ein ausschließlich werbefinanziertes Rundfunkangebot. Dadurch, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch reine Unterhaltungsformate bereithalte, werde kein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit privater Anbieter begründet, zumal eine ausschließliche Werbefinanzierung dem Ziel zuwiderlaufe, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom ökonomischen Markt weitgehend abzukoppeln und dadurch die Programmvielfalt zu sichern. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei auch die Höhe des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig, da aus Überschüssen Rücklagen gebildet werden müssten, die der Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen seien. Zudem unterliege die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen ermittelten Finanzbedarf in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entwickeln, der externen Kontrolle durch die KEF. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche auf das bestehende System des Rundfunkbeitrags übertragen werden könne, genüge dieses dreistufige Kontrollverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

7

    Gegen das ihr am 09.02.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die von ihm angestellte Unterscheidung zwischen Steuern und Vorzugslasten fehlerhaft subsumiert. Das für die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als „Beitrag“ herangezogene Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sei nur vorgeschoben, weil es die vollständige Erfassung aller Steuerzahler ermöglichen solle, ohne die Voraussetzungslosigkeit ausdrücklich zu normieren. Tatsächlich sei die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aber voraussetzungslos geschuldet und damit eine Steuer. Das Programmangebot des Beklagten sei kein individualisiertes Angebot und werde auch durch die Anknüpfung an das Merkmal der Wohnung nicht individualisiert. Die meisten Angebote des Beklagten seien nicht bestimmungsgemäß in einer Wohnung abzurufen, sondern könnten überall empfangen werden und seien vom Innehaben einer Wohnung gerade unabhängig. Berücksichtige man Wohnungsabwesenheitszeiten und die Tatsache, dass die Wohnung vorwiegend zum Schlafen genutzt werde, so ergebe sich zusätzlich, dass die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung nicht sachgerecht sei. In der Sache gehe es vielmehr darum, unter formaler Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung allgemein und generell eine Gesamtfinanzierung des Rundfunks sicherzustellen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die betroffenen Wohnungsinhaber die Rechtslage nicht ausreichend erkennen und ihr Handeln nicht danach ausrichten könnten. Denjenigen, der zur Zahlung eines Beitrages tatsächlich herangezogen werde, picke der Beklagte nämlich willkürlich aus dem Kreis mehrerer Wohnungsinhaber heraus. Auch komme es vor, dass der Beklagte bzw. der Beitragsservice mehrere Beitragsschuldner für dieselbe Wohnung parallel in Anspruch nehme, wobei der RBStV keine Festlegung dazu treffe, wer den Beitrag abschließend schulde. Richtigerweise müsse im Falle mehrerer Wohnungsinhaber aber die gesamte Abrechnungseinheit in dem Bescheid festgelegt werden und dürfe der Gesamtschuldnerausgleich nicht dem Innenverhältnis der Wohnungsinhaber überlassen bleiben. Denn dem herangezogenen Beitragsschuldner stünden keine Rechtsmittel bzw. Auskunftsrechte gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zu. Mietverhältnisse und Untermietverhältnisse würden in den Festlegungen des Bescheides ebenfalls nicht geregelt. Nicht mit festem Wohnsitz gemeldete Personen dürften die Programmangebote im Gegenzug auf Kosten der Beitragszahler beitragsfrei nutzen.

8

    Die Beitragspflicht sei auch unverhältnismäßig. Sie sei zwar geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, aber hierfür nicht erforderlich. Wie andere Mitbewerber auch, müsse sich der Beklagte vielmehr ausschließlich durch Werbung finanzieren. Die vorhandenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten seien vorrangig auszuschöpfen. Insoweit werde auf ein aktuelles Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der derzeitigen Form nicht mehr notwendig sei. Derzeit generiere der Beklagte durch den Rundfunkbeitrag nämlich zusätzliche Einnahmen, deren Verwendung er nicht hinreichend offenlege. Er sei auch verpflichtet, eine alternative Finanzierung jährlich neu zu prüfen und den eigenen Finanzierungsbedarf so gering wie möglich zu halten. Stattdessen biete er weit mehr als die gebotene Grundversorgung an und erweitere das Angebot ständig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bestehe derzeit aus 22 Fernsehsendern und 75 Radioprogrammen und damit in einem Umfang, welcher über die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung weit hinausgehe. Allein im kulturellen Bereich gebe es ein nicht mehr konsumierbares Überangebot. Andererseits könnten auch private Rundfunkveranstalter weite Teile der Grundversorgung anbieten und täten dies längst. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das im Ausland beitragsfrei empfangbare öffentlich-rechtliche Programmangebot von der Grundversorgung umfasst sei. Dies alles sei im Rahmen der Prüfung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Beitragserhebung zu berücksichtigen und von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Nur deshalb, weil es ein internes Kontrollgremium gebe und der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in drei Schritten ermittelt werde, sei der gesamte Vorgang der Beitragsverwendung jedenfalls nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen.

9

    Schließlich verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages auch gegen den Gleichheitssatz. Im Endeffekt bezahle den Beitrag nur derjenige als Gesamtschuldner, den sich der Beklagte zuerst in wirksamer Form als Beitragsschuldner herauspicke. Ungerechtfertigt sei in diesem Zusammenhang zudem, dass derjenige, der über eine Zweitwohnung oder gar über mehrere Unterkünfte verfüge, doppelt und dreifach zahle, aber das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stets nur einmal nutzen könne. Beschränkungen dahingehend, dass ein persönlicher Beitrag nur einmal bezahlt werden müsse, wie dies im nichtprivaten Bereich teilweise geregelt sei, fehlten. Eine Grundrechtsabwägung in Zusammenhang mit der Höhe des Rundfunkbeitrages und den Befreiungstatbeständen sei nicht in hinreichender Weise vorgenommen worden.


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Zitat
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    Die Klägerin beantragt,

11

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 aufzuheben.

12

    Der Beklagte beantragt,

13

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

14

    Zur Begründung führt er aus: Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern auch abgabenrechtlich um einen Beitrag. Auf die hierzu ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg werde verwiesen. Der Rundfunkbeitrag sei entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnten sich nicht ausschließlich über Werbung finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass nur noch werberelevantes Programm gesendet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen solle. Es sei der Gesetzgeber, der die Rundfunkfinanzierung gesetzlich regele. Der Beklagte habe dieses Gesetz anzuwenden. Infolge des § 1 Abs. 4 RFinStV seien Mehreinnahmen bedarfsmindernd anzurechnen. Eine Anrechnung erfolge selbst dann, wenn die Mehreinnahme zuvor ausgegeben worden sei. Es sei zu beachten, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Rahmen der Grundversorgung - auch in der dualen Rundfunkordnung - nicht sprenge. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - verwiesen. Schließlich sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin ihm nicht entnehmen könne, wer neben ihr als Gesamtschuldner hafte. Zum einen sei dies nicht erforderlich, weil der Beklagte berechtigt sei, die gesamte Beitragsforderung von der Klägerin zu verlangen, auch wenn sie Mitbewohner habe und im Innenverhältnis nur als Gesamtschuldnerin hafte. Zum anderen sei dem Beklagten im Zweifel gar nicht bekannt, wer als Gesamtschuldner mit hafte. Er führe keine entsprechenden Ermittlungen durch und dürfe dies auch gar nicht. Von den Einwohnermeldeämtern werde ihm auch nicht mitgeteilt, wer mit wem in einer Wohnung lebe oder gar, wie viele Wohnungen sich in einem Haus befänden. Dagegen sei der Klägerin offensichtlich bekannt, wer mit ihr in einer Wohnung lebe und demgemäß neben ihr als Gesamtschuldner hafte.

15

    Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

    Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).

    I.

17

    Entgegen der Anregung der Klägerin ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).

18

    Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO., 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.


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    II.

19

    Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.

    III.

20

    Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung des rückständigen Rundfunkbeitrages i.H.v. 53,94 EUR zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

    1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.

22

    a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung der Klägerin in Walldorf ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.04.2009 - 8 E 1377/08, juris Rdnr. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ (Nr. 2), zur „Kontrolle der Leistungspflicht“ (Nr. 4) und „zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen“ (Nr. 5) durch Satzung zu regeln. In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften des RBStV bestimmt die Satzung des Beklagten vom 03.12.2012 in §§ 2ff, dass die „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten i.S.v. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197 S. 52, ebenso Tucholke in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., RBStV, § 10 Rdnr. 57). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken.

23

    b) Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträgen auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.

24

    Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.


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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
25

    Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

26

    Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

27

    Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.

28

    Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

29

    c) Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als hinreichend bestimmt.

30

    Zwar ist in dem Ausgangsbescheid des Beklagten von „ausstehenden Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge(n)“ die Rede. Hieraus ergeben sich aber keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen dessen (hinreichende) Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG, dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 5), folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein müssen, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.04.2015 unabhängig davon der Fall, ob man die darin festgesetzte Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag einordnet.

31

    Rechtsstaatliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergeben sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht in Bezug auf die Erkennbarkeit des Beitragsschuldners. Den angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Beitragsschuldnerin für die Wohnung „...“ in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide zu der - von der Klägerin so bezeichneten - „Gläubigerstellung“, d.h. in Bezug auf die Stellung der Klägerin als gegenüber weiteren Beitragsschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides, sondern allenfalls ein Problem der rechtmäßigen Umsetzung der Vorgaben des RBStV (dazu sogleich unter 2.b)).

32

    2. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.

33

    Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).

34

    a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 über Räumlichkeiten in der ... in ... verfügte, denen die Eigenschaft einer „Wohnung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV zukommt. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin der Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV, denn bei ihr handelt es sich unstreitig um eine volljährige Person, welche die Wohnung in der Zeit von 01.2015 bis 03.2015 selbst bewohnte und überdies unter der angegebenen Adresse in ... nach dem Melderecht gemeldet war.

35

    b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft der Klägerin hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie die Klägerin als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht - anders als die Klägerin meint - gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen sind und eine „Abrechnungseinheit“ festzulegen ist. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

36

    c) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).

37

    3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Auf diese Entscheidungen wird zunächst verwiesen. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:

38

    „Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.

39

    (1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

40

    (2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).


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Zitat
41

    (3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.

42

    Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

43

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).

44

    (2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).

45

    (3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).

46

    Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

47

    Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

48

    An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten bzw. aufrecht erhaltenen Einwendungen der Klägerin fest:

49

    a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29). Darauf, dass Wohnungsinhaber nach ihren individuellen Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall auch längere Zeit von der Wohnung abwesend sind und das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch von außerhalb der Wohnung nutzen können, kommt es nach der dem RBStV zugrundeliegenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden typisierenden Betrachtung nicht an.

50

    b) Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 03.03.2016 (2 S 896/15, juris Rdnr. 28) auch dann als individualisierte und verhältnismäßige Gegenleistung in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht anzuerkennen ist, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden, kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ebenso wenig an wie darauf, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für zu kommerziell oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 07.07.2015 - 7 B 15.846 -, juris Rdnr. 16f).

51

    c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die Beitragspflicht nach § 2 RBStV auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebensogut ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzieren könnte und die Erhebung eines Rundfunkbeitrags daher nicht erforderlich sei. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eine Finanzierung in Betracht kommt, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine Finanzierung, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann, kommt als taugliche Alternative zum Rundfunkbeitrag von vorneherein nicht in Betracht. Die Rundfunkanstalten dürfen daher nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderliche funktionsgerechte Ausstattung vorrangig „auf dem Markt“, d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Denn von dieser Finanzierungsart gehen „programm- und vielfaltverengende Zwänge“ aus, wie sie im privaten Rundfunk zu beobachten sind (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 21; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rdnr. 148f; BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - juris Rdnr. 134)

52

    d) Die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere ist es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die parallel über mehrere Wohnungen verfügen, den Rundfunkbeitrag u.U. mehrfach bezahlen, auch wenn sie das Rundfunkangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen können. Hierzu hat der Senat in den o.g. Entscheidungen vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016 bereits ausgeführt:

53

    Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

54

    Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).

55

    Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).


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Fortsetzung... (und Ende)
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
56

    Schließlich ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des RBStV - wie oben unter III. 2. b) im Einzelnen dargestellt - mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen, anstatt - was die Klägerin offenbar für geboten hält - sämtliche Beitragsschuldner ermitteln zu müssen und sodann die gesamte „Beitragsgemeinschaft“ anteilig in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die oben dargestellte, mit einem weitreichenden Gestaltungsspielraum verbundene Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sich auch auf den Verteilungsmaßstab erstreckt und eine Typisierung in diesem Bereich - insbesondere bei Massengeschäften - ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragspflichtiger dient - ebenso wie die zugrunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann (LT-Drs. 15/197, S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 48), zumal zur Ermittlung sämtlicher Bewohner einer Wohnung eine - relativ einfach zu beschaffende - Melderegisterauskunft alleine nicht ausreichend wäre, sondern ergänzende individuelle Nachforschungen bei den mit Hilfe des Melderegisters ermittelten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Bewohnern angestellt werden müssten. Andererseits ist fraglich, inwiefern die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV den tatsächlich in Anspruch Genommenen überhaupt belastet. Denn als Wohnungsinhaber schuldet er den Rundfunkbeitrag unabhängig davon, ob es auch noch andere (Mit-)Bewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV in Betracht kommen, grundsätzlich selbst und in voller Höhe. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. In diesem Zusammenhang fällt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht - und muss deshalb auch nicht weiter geklärt werden -, ob und unter welchen Voraussetzungen dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gegen die ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner ein (effektiver) zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Denn regelmäßig wird dem in Anspruch genommenen Beitragsschuldner bekannt sein, wer mit ihm zusammen die Wohnung bewohnt und demgemäß als Ausgleichspflichtiger in Betracht kommt.

57

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

58

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

59

    Beschluss vom 04.11.2016

60

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

61

    Der Beschluss ist unanfechtbar.


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Mit diese Urteil wird versucht, die wesentlichen Ansatzpunkte für die berechtigte Kritik glattzubügeln.
Wieder einmal muss die Typsierung herhalten. Was mich allerdings sehr wundert ist, warum hier
die Klägerin/der Kläger in der Klageschrift nicht bereits im Vorfeld auf die Grenzen der Typsierung eingegangen ist und nicht die lt. Statistischen Bundesamt klar belegte Anzahl der Singlehaushalte gegenüber den Mehrpersonenhaushalten bennant hat. Dann wäre ein solche Begründung nicht möglich gewesen. Haben die sich dzbg. nicht vorbereitet?

Hier im Forum wurde doch schon alles ausgearbeitet.

Vergleich Rechtsprechung BVerfG u. BVerwG zur Typisierung... Da schau her!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19341.0.html


Zitat
"Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist."


Das letzte Zitat lässt bei mir Folgende zwei Fragen offen - eine Sachfrage und rhetorische Frage -

1. Bedeutet dies jetzt, dass man sich nach einem verlorenen Verfahren gleich mit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden kann?

2. Seit wann gehört die "Feststellung" einer Verfassungsmäßigkeit zu den originären Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes?


LG Peli


PS. Den Einwand des Gerichts mit der Typisierung hätte man aushebeln können, da entsprechende Daten da sind. Hier hat man sich womöglich nicht richtig vorbereitet.


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Zitat
Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt,

Belastet wird also die Allgemeinheit, denn "jedermann" ist die Allgemeinheit. Damit handelt es sich nicht um eine besondere Gegenleistung. Folglich handelt es sich nicht um eine Vorzugslast, sondern um eine Gemeinlast.

Diese Zusammenhänge sind derart einfach nachvollziehbar, aber es einfach wahnsinnig, mit welcher Betonköpfigkeit der Rundfunkbeitrag durch die Gerichte verteidigt wird.


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Diese Zusammenhänge sind derart einfach nachvollziehbar, aber es einfach wahnsinnig, mit welcher Betonköpfigkeit der Rundfunkbeitrag durch die Gerichte verteidigt wird.

Es ist in der Tat erschütternd und äußerst bedenklich.  :(


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Ja, allein sprachlich sind diese Versuche, Innehaben einer Wohnung mit Rundfunkkonsum oder Empfangsmöglichkeit, nicht nachvollziehbar. Wieder der Satz:

Zitat
a) Entgegen ihrer Auffassung ist dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Anerkennung als „individualisierte Gegenleistung“ nicht deshalb zu versagen, weil dieses Angebot nicht zwingend in der Wohnung, sondern auch von außerhalb der Wohnung wahrgenommen werden kann. Denn dies ändert nichts daran, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - (1.) jedermann über eine Wohnung verfügt, (2.) die Wohnung der Raum ist, in dem in der Lebenswirklichkeit Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann und (3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29).

Die Wohnung ist der Raum, in dem in der Lebenswirklichkeit vieles gewöhnlich stattfindet bzw. stattfinden kann. Und? Was hat das mit Individualisierbarkeit des Angebots zu tun?!

Nur wirres Geschriebsel.



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