Sollte in allen Widersprüchen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurden sein und dieser wurde jeweils nicht bearbeitet. Also es wurde keine Entscheidung dazu einer Person A mitgeteilt, dann sind diese Vollstreckungen für diese Bescheide rechtswidrig.
Eine Person A muss das entsprechend anzeigen und nach den gesetzlichen Grundlagen der Vollstreckung verlangen.
Dagegen kann eine Person A jeweils Unterlassungsanspruch erheben. Das Recht sieht vor, dass zuerst dieser Antrag bearbeitet wird.
Wird das unterlassen, ist es gesetzlich nicht legitim.
Eine Klage muss erst eröffnet werden,
A) in Bundesländern, mit Widerspruchsverfahren
wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt.
B) in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren
innerhalb der Frist von einem Jahr, nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn in diesem die Rechtsbelehrung falsch ist,
sonst richtet sich die Frist nach der Rechtsbelehrung.
Statt einer Klage kann also eine Person A den Unterlassungsanspruch gegen die Stellen geltend machen und erklären, dass die Voraussetzung: Die Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt.
Siehe Thema:
bzw.
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservicehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.htmlZusätzlich wird die Behörde aufgefordert die Handlungen nach dem Gesetz also dem Grundgesetz auszurichten und aufgefordert den Nachweis dazu zu erbringen.
Zusätzlich sollte der Verwaltungsakt der Zustimmung zur Vollstreckungshilfe mittels Akteneinsicht eingefordert werden.
Der Text im verlinkten Thema muss natürlich angepasst werden:
Ohne Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darf eine Vollstreckung also gar nicht beginnen.Wer es nicht glaubt fragt einen Anwalt dazu:
Lesehinweis
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525Die "Behörde" muss diesen Antrag also ablehnen, diese Entscheidung ist der Person A mitzuteilen.
oder hier, auch wenn es hier um Steuern geht, es ist das gleiche,
die Entscheidung über den Antrag muss bekanntgemacht werden
https://boehmanwaltskanzlei.de/kompetenzen/steuerrecht/steuerstreit/steuerbescheid/2257-aussetzung-der-vollziehung-advAussetzung der Vollziehung (AdV)
Besser ist es, die Vollstreckung der Bescheide zu verhindern. Dies erfolgt dadurch, dass bei der Finanzbehörde mit dem Einspruch zugleich die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO) beantragt wird. Die Finanzbehörde setzt die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte
Hat dieser Antrag erfolg, braucht der Steuerpflichtige die Steuern bis zu einer Entscheidung über den Einspruch oder die Klage nicht zu bezahlen.
Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, so kann beim Finanzgericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Bei Erfolg dieses Antrages ist die Behörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden und darf nicht vollstrecken, bis die Sache endgültig entschieden ist.
oder
http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aussetzung-der-vollziehung-im-rechtsbehelfsverfahren-312-antrag-an-das-finanzgericht_idesk_PI11525_HI7357312.htmlhttp://www.jurablogs.com/2010/09/02/aussetzung-vollziehung-drohender-vollstreckungAussetzung der Vollziehung bei drohender Vollstreckung
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass trotz des Rechtsmittels gezahlt werden muss. Allerdings kann die Behörde auf Antrag die Vollziehung des Gebührenbescheides bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage aussetzen, § 80 Abs. 4 VwGO. Lehnt die Behörde diese Aussetzung ab oder droht bereits eine Vollstreckung, kann die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag auch vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, § 80 Abs. 5, 6 VwGO.
Dieser Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn entweder die Behörde die Aussetzung zuvor abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (“drohende Vollstreckung”) regelt ebenso wie § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (“vorherige Ablehnung durch die Behörde”) eine Zugangsvoraussetzung. Die erfolglose vorherige Stellung eines Aussetzungsantrages bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist daher nur dann gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, wenn eine Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht droht.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen die Anforderung von Rundfunkgebühren gehört, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzung ist nach Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nicht mehr nachholbar.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch nicht trotz des Fehlens eines zuvor beim Antragsgegner gestellten und durch diesen abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise zulässig ...
Dieser Antrag meint hier, den Antrag an das Gericht.
Bedeutet, ebenso, die vermeintliche Behörde muss zuvor eine Entscheidung treffen und diese bekanntgeben.