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Ergänzender Nachtrag:
Das BAG hat auf Grund der zwischenzeitlich der vom EuGH in anderen Rechtssachen erfolgten Klärung einige Vorlagefragen zurückgenommen.

8 AZR 209/21 (B)
Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - teilweise Aufhebung eines Vorlagebeschlusses

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-209-21-b/

Zitat
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    II. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 hat der Gerichtshof angefragt, ob das Vorabentscheidungsersuchen mit Blick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 (- C-300/21 – [Österreichische Post]), vom 14. Dezember 2023 (- C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] und – C-456/22 – [Gemeinde Ummendorf]), vom 21. Dezember 2023 (- C-667/21 – [Krankenversicherung Nordrhein]) und vom 25. Januar 2024 (- C-687/21 – [MediaMarktSaturn]) ganz oder teilweise – insbesondere hinsichtlich der Vorlagefragen 4 bis 6 – aufrechterhalten wird. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anfrage des Gerichtshofs eingeräumt. Auf die eingegangenen Stellungnahmen beider Parteien vom 16. Februar 2024 wird Bezug genommen.

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    III. Der Vorlagebeschluss des Senats vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) -) war mit Blick auf die vorstehend genannten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Gerichtshofs in Bezug auf die Vorlagefragen 4 bis 6 aufzuheben. Die Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend geklärt.

Die ehemaligen Vorlagefragen, wie sie im Eröffnungsbeitrag dieses Themas in Rot hervorgehoben wurden, sind also bereits anderweitig beantwortet worden.

Querverweis:
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0

EuGH C-300/21 - DSGVO - Mißachtung -> keine Bagatellgr. bei immat. Schadensers.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37212.0

EuGH C-456/22 - DSGVO - Bagatellgr. f. Ersatz immateriellen Schadens unzulässig
Urteil vom 14. Dezember 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37741.0

EuGH C-667/21 und EuGH C-687/21 sind bislang im Forum nicht thematisiert.
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@Querkopf: Das sehe ich auch so. Mein Eindruck ist, dass die VZs auf dem Auge fast blind sind

@Bürger: Natürlich geht es hier um die Personengruppe "Geringverdiener ohne Bescheid" und wie @Querkopf schreibt, ist die Info unter dem genannten Link in Bezug auf die Infos hier falsch. Da steht nämlich: "Die Befreiung wegen geringen Einkommens ist bewusst abgeschafft worden."

Das kann ja dann nicht sein, oder?
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Die Verbraucherzentrale erweist der Bevölkerung einen Bärendiesnt und kommt ihrer gesetzlichen Aufgabe mit dieser Falschinformation nicht nach.

Hier spollte also jemand mal Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufnehmen und diese u. a. unter deutlichem Fingerzeig auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 19.01.2022, 1 BvR 1089/18) darauf hinweisen (mir selbst fehlt derzeit die Kapazität hierfür):

Das BVerfG hat unmißverständlich klargestellt, daß es für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nur auf die Höhe des Einkommens, nicht aber auf den Bezug von Sozialleistungen ankommt.

Das BVerfG hat unmißverständlich klargestellt, daß es keine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen zum Zweck der Bedürftigkeitsprüfung gibt.

Das BVerfG hat unmißverständlich klargestellt, daß die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Härtefallbefreiung von den Rundfunkanstalten selbst durchzuführen ist. Auch das BverwG hat diese Rechtsmeinung vertreten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18).

Eine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen bei Bedürftigkeit greift in das Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Dies darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es nicht, weil dieses nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG (Die Menschenwürde ist unantastbar) vereinbar sein kann. Auch in § 4 Abs. 1 RBStV kann eine solche gesetzliche Vorschrift schon allein deshalb nicht gesehen werden, da der RBStV in diesem Fall dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG nicht genügt.

Eine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen zum Zweck der Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist schon deshalb gesetzeswidrig, weil durch den Bezug von Sozialleistungen der Betroffene nicht in die Lage versetzt wird, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Die Beantragung von Sozialleistungen dient in diesem Fall allein dem Zweck, den Aufwand für die Bedürftigkeitsprüfung von der zuständigen Rundfunkanstalt fernzuhalten und zu Lasten des Steuerzahlers der Allgemeinheit aufzubürden. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.


Edit "Bürger": Danke für die klarstellende Zusammenfassung.
Beachte auch Edit im Vorkommentar:

***Edit "Bürger": [...]
Siehe im Übrigen auch zu Interessenkonflikten/ Befangenheit der Verbraucherzentralen aufgrund tlw. "Mittelzuwendungen" von Seiten ARD-ZDF-GEZ
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13415.0

sowie zur "Auffrischung" hier auch noch mal die Link-Liste aus hiesigem Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979

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Nachtrag, da Entscheidung nicht in der Liste gefunden:

BVerfG 2 BvL 1/20 - Gerichte dürfen den Gesetzgeber nicht korrigieren (2022-02-09)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35977.0
ergänzt 2024-05-13
Ist zwar eine Entscheidung, die das Strafrecht betrifft, sollte aber für alle anderen Rechtbereiche auch anwendbar sein?

Edit "Bürger": Erledigt.
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Hallo, wie sieht es denn hier aus? Bei der Verbraucherzentrale steht es anders:***

Verbraucherzentrale, Stand: 05.01.2024
Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung und Ermäßigung
Abweichend vom Grundsatz, dass Sie für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, können sich bestimmte Personen von der Beitragspflicht befreien lassen. Wir haben die wichtigsten Informationen zur Befreiung und Ermäßigung sowie zur Härtefallregelung zusammengefasst.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/fernsehen/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-befreiung-und-ermaessigung-5795
Zitat
[...]

Gibt es eine Befreiungsmöglichkeit wegen zu geringen Einkommens?

Wenn Sie ein nur geringes Einkommen haben, aber keine Sozialleistungen beantragen möchte, können Sie sich nicht befreien lassen. Eine Befreiung ist nur noch möglich, wenn ein Leistungsbescheid einer Sozialbehörde vorliegt.

Die Befreiung wegen geringen Einkommens ist bewusst abgeschafft worden. Auch ein theoretisch vorhandener Anspruch auf Bürgergeld reicht nicht aus. Sie müssen die Bedürftigkeit mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachweisen. Gegebenenfalls kommt ein Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalls*** in Betracht.

***Edit "Bürger": Genau um diese Art von "Härtefall" geht es doch aber hier im Thread? ???
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
Insofern besteht doch da kein Widerspruch zu den zitierten Ausführungen der "Verbraucherzentrale"? ???

Siehe im Übrigen auch zu Interessenkonflikten/ Befangenheit der Verbraucherzentralen aufgrund tlw. "Mittelzuwendungen" von Seiten ARD-ZDF-GEZ
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13415.0
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Zunächst der Hinweis, Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Festsetzungsbescheid beachten und fristgerecht Widerspruch einlegen.
Hierzu auch die Links "Schnelleinstieg" und "Forum-Suche" nutzen.
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Dies und Das! / Darf bloßer "Medieninhalt" eigenständig bezahlpflichtig sein?
« Letzter Beitrag von pinguin am 12. Mai 2024, 19:12 »
Die Frage im Titel könnte ebenfalls der Klärung bedürfen?

Das Umfeld des bloßen "Medieninhaltes" ist von unionsrechtlich jeweils eigenständigen Dienstleistungen geregelt; einerseits die "Übertragung des Inhalts", andererseits die "Produktion des Inhalts".

Kann der bloße "Medieninhalt" bezahlseitig von seiner Produktion und/oder seiner Übertragung sachlich korrekt getrennt werden, um bezahlseitig eigenständig erfasst werden zu können?

Oder ist es nicht eher so, daß mit der "Übertragung von Inhalt" auch der "Inhalt" finanziert wird, (jedenfalls teilweise), und mit der "Produktion von Inhalt" ebenso?

Weiterführend:
BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0

Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" i.S.d. Unions- und Bundesnormen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37244.0
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In erster Linie sollen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, die Berichterstattung zu Prüfen / zu Hinterfragen.
Nutzer; für Nicht-Nutzer absolut ohne Relevanz, da sie ja nicht nutzen und insofern vom Inhalt auch keine Kenntnis haben, bzw., haben wollen.
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Deine Einwände sind sehr interessant.
Zum Thema Zensur: im Vorschlag wird nur die Prüfbarkeit gefordert. Nicht wer prüft, das ist nicht Teil der Petition.
In erster Linie sollen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, die Berichterstattung zu Prüfen / zu Hinterfragen.

Wichtiger wäre die Frage, was ist überhaupt der Inhalt der Berichterstattung, wie ist Berichterstattung definiert ?
Und zwar nicht bezogen auf ein spezielles Medium / auf Technologie, egal ob Rundfunk oder Presse (wie Du es anführst), sondern generell, im Rang des GG.
Nur das ermöglicht (länderspezifische?) Aufträge, die dann an verschiedene Anbieter transparent auszuschreiben sind.

Wichtig:
Sinnvoller und angebracht ist es diese Diskussion auf Abstimmung21 (weiter) zu führen. U.a., um dort mit der Diskussion auch noch ein anderes Publikum zu erreichen als u.a. hier. Es wäre ja gut, wenn  durch die Diskussion zielführende Ansätze entstehen.'
Generell ist es angebracht, das Thema weiter zur Sprache zu bringen.

Also: Bitte und Appell: Fortsetzung bei Abstimmung21.
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Dies und Das! / Dürfen ÖRR eine bestimmte Beitragshöhe überhaupt erzwingen?
« Letzter Beitrag von pinguin am 12. Mai 2024, 04:12 »
Die Frage im Titel wurde so nicht geklärt, sie könnte aber zu klären nötig sein; Art 102 AEUV ist unmittelbar bindend.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. März 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Art. 21 Abs. 1 – Ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf unter den Begriff des Zusammenschlusses fallende Vorgänge – Tragweite – Zusammenschluss, der nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist, unterhalb der vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Schwellen für eine verpflichtende Ex?ante-Kontrolle liegt und nicht zu einer Verweisung an die Europäische Kommission geführt hat – Kontrolle eines solchen Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörden dieses Mitgliedstaats am Maßstab des Art. 102 AEUV – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C-449/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271327&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=541271

Zitat
44      Nach gefestigter Rechtsprechung ist Art. 102 AEUV eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung, deren Anwendung nicht vom vorherigen Erlass einer Verfahrensverordnung abhängt. Dieser Artikel begründet Rechte Einzelner, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a, C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)


Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)  der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)  der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen

Dürfen die dt. ÖRR eine ihnen genehme Höhe des Rundfunkbeitrages erzwingen?

Bei Klärung dieser Frage ist freilich auch zu berücksichtigen, daß die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch die europäischen Grundrechte aus Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), ausdrücklich geschützt sind, sich dieser grundrechtliche Schutz nicht nur auf den Inhalt der Informationen beschränkt, und es Behörden, (im Sinne der dt. Übersetzung), bzw., "public authority", (im Sinne der englischen Originaltexte), verboten ist, in die durch das europäische Grundrecht geschützte Informations- und Meinungfreiheit gegenüber den Grundrechtsträgern einzugreifen.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Dem nationalen Recht der dt. ÖRR auf auskömmliche Finanzierung, (nehmen wir an, es würde bestehen), steht das europäische Grundrecht, (mit der EMRK kraft Ratifikation als Bundesrecht), auf freie Medienwahl und damit sicherlich auch auf deren freie Finanzierung, (also eine gegenüber den Grundrechtsträgern staatlich nicht beeinflusste Finanzierung), entgegen?

Auf Grund des unionsweiten Binnenmarktes, der damit verbundenen Freizügigkeit für Arbeitnehmer/-innen ist damit auch verbunden, daß Unionsausländer/-innen, die in Deutschland arbeiten, die Medien, bspw., ihres Herkunftslandes auch in Deutschland frei beziehen und finanzieren können. Auf diese Weise ist auch der im obigen Zitat des Art 102 AEUV in Blau hervorgehobene Wortlaut erfüllt, denn die Mittel, die im Unionsland Deutschland beruflich tätige Unionsausländer/-innen für u. U. individuell unerwünschte dt. Medien aufzuwenden haben, stehen für den Bezug von Medien aus dem Herkunftsland der Unionsausländer/-innen und damit auch deren Medienunternehmen nicht zur Verfügung?

Ein System, daß den Grundrechtsrägern einen Teil ihrer finanziellen Mittel zur Finanzierung individuell unerwünschter Medien abverlangt, könnte mit dem europäischen Grundrecht unvereinbar sein.
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