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Dies und Das! / Re: BAG 8 AZR 209/21 - DSGVO - Datenverarb. im Arbeitsverhältnis -> Vorlage EuGH
« Letzter Beitrag von pinguin am Heute um 08:49 »Ergänzender Nachtrag:
Das BAG hat auf Grund der zwischenzeitlich der vom EuGH in anderen Rechtssachen erfolgten Klärung einige Vorlagefragen zurückgenommen.
8 AZR 209/21 (B)
Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - teilweise Aufhebung eines Vorlagebeschlusses
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-209-21-b/
Die ehemaligen Vorlagefragen, wie sie im Eröffnungsbeitrag dieses Themas in Rot hervorgehoben wurden, sind also bereits anderweitig beantwortet worden.
Querverweis:
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0
EuGH C-300/21 - DSGVO - Mißachtung -> keine Bagatellgr. bei immat. Schadensers.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37212.0
EuGH C-456/22 - DSGVO - Bagatellgr. f. Ersatz immateriellen Schadens unzulässig
Urteil vom 14. Dezember 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37741.0
EuGH C-667/21 und EuGH C-687/21 sind bislang im Forum nicht thematisiert.
Das BAG hat auf Grund der zwischenzeitlich der vom EuGH in anderen Rechtssachen erfolgten Klärung einige Vorlagefragen zurückgenommen.
8 AZR 209/21 (B)
Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - teilweise Aufhebung eines Vorlagebeschlusses
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-209-21-b/
Zitat
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II. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 hat der Gerichtshof angefragt, ob das Vorabentscheidungsersuchen mit Blick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 (- C-300/21 – [Österreichische Post]), vom 14. Dezember 2023 (- C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] und – C-456/22 – [Gemeinde Ummendorf]), vom 21. Dezember 2023 (- C-667/21 – [Krankenversicherung Nordrhein]) und vom 25. Januar 2024 (- C-687/21 – [MediaMarktSaturn]) ganz oder teilweise – insbesondere hinsichtlich der Vorlagefragen 4 bis 6 – aufrechterhalten wird. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anfrage des Gerichtshofs eingeräumt. Auf die eingegangenen Stellungnahmen beider Parteien vom 16. Februar 2024 wird Bezug genommen.
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III. Der Vorlagebeschluss des Senats vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) -) war mit Blick auf die vorstehend genannten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Gerichtshofs in Bezug auf die Vorlagefragen 4 bis 6 aufzuheben. Die Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend geklärt.
Die ehemaligen Vorlagefragen, wie sie im Eröffnungsbeitrag dieses Themas in Rot hervorgehoben wurden, sind also bereits anderweitig beantwortet worden.
Querverweis:
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0
EuGH C-300/21 - DSGVO - Mißachtung -> keine Bagatellgr. bei immat. Schadensers.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37212.0
EuGH C-456/22 - DSGVO - Bagatellgr. f. Ersatz immateriellen Schadens unzulässig
Urteil vom 14. Dezember 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37741.0
EuGH C-667/21 und EuGH C-687/21 sind bislang im Forum nicht thematisiert.