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Autor Thema: BVerfG 2 BvL 1/20 - Gerichte dürfen den Gesetzgeber nicht korrigieren  (Gelesen 1090 mal)

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Diese Aussage findet man in einem Beschluß zu §315d StGB - "Verbotene Kraftfahrzeugrennen", den das BVerfG mit seinem Beschluß für verfassungsgemäß erklärt hat; diese Entscheidung enthält darüberhinaus sehr interessante Aussagen.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. Februar 2022
- 2 BvL 1/20 -, Rn. 1-127,

http://www.bverfg.de/e/ls20220209_2bvl000120.html

Rn. 97
Zitat
aa) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 92, 1 <19>; 126, 170 <197>). Allein der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen will. Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. BVerfGE 64, 389 <393>; 92, 1 <197>; 126, 170 <197>). Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 126, 170 <197>). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <197>; stRspr). Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können auch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09 -, Rn. 57 m.w.N.). In Betracht kommt daher auch, dass bei methodengerechter Auslegung ein Verhalten nicht strafbewehrt ist, obwohl es vom Wortlaut des Strafgesetzes erfasst sein könnte. In einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. BVerfGE 87, 209 <224>). Vielmehr haben die Gerichte den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 <411>; 126, 170 <198>).

Rn. 88
Zitat
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot (a) sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (b).
Gleiches muß für das Ordnungswidrigkeitsrecht gelten; Sachverhalte, die der Gesetzgeber nicht für ahndungswürdig hält, dürfen folglich nicht geahndet werden.

Rn. 98
Zitat
bb) Aus der Zielsetzung des Art. 103 Abs. 2 GG sind für die Gerichte Vorgaben für die Handhabung weit gefasster Tatbestände und Tatbestandselemente zu entnehmen. Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 <19>; 126, 170 <198>). Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 <198>). Besondere Bedeutung hat diese Pflicht bei solchen Tatbeständen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Zulässigen durch Verwendung von Generalklauseln verhältnismäßig weit und unscharf gefasst hat. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 <371 f.>; 126, 170 <199>), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Ich denke, dieser Punkt soll sich im Umkehrschluss auf RBStV §12 Ordungswidrigkeiten beziehen lassen.

Zitat
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie
ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Denn: Ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Gesetzgeber vorgegeben, so hat es einen Sinn. Hier nämlich, eine korrekte Bestimmung der Höhe des Rundfunkbeitrags einer Person vonehmen zu können. Fehlt die Bestimmbarkeit (Nichtangabe von persönlichen Daten), so wird bei Fortführung eines Vollstreckungsvorganges "ins Blaue" vollstreckt, was in einem allgemeinen Gesetz zur Nichtigkeit des Verwaltungsvorgangs führen sollte.

Die Landesrundfunkanstalten haben NOCH NIE! ein Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund fehlender Angaben zur "Beitragsschuld" angeleiert.

Vollstreckungen bei Personen, die generell den Kontakt mit dem Beitragsservice ablehnen oder die Vogel Strauß Taktik anwenden, werden "auf Verdacht" geführt. Ich denke, das gibt unser Rechtssystem nicht her. Eine Schuld - jedenfalls im Allgemeinen - entsteht nicht durch Schweigen oder Nichtstun.

Personen, die grundsätzlich dem Beitragsservice/der Landesrundfunkanstalt keine Angaben zum Einkommen machen, dürften nicht vollstreckt werden. Auch Personen, die zu ihrem Behindertenstatus keine Angaben machen, dürften nicht vollstreckt werden. Auch Personen, die keine Angaben zu den Bewohnern von Mehrpersonenhaushalten machen, dürften nicht vollsteckt werden. Bei allen diesen Fällen ist die Zahlungspflicht bzw. Höhe des Beitrags nicht bestimmbar.

Gerichte, die ohne korrekte Bestimmung des Beitrags im Vorverfahren die willkürlich festgesetzten Beiträge als rechtmäßig aburteilen, dürften gegen den Sinn des Gesetzgebers handeln.

Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2022, 21:35 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 402
Ich ergänze pinguins Hinweis mit dem Beschluß des BVerfG v. 6. Juni 2018, 1 BvL 7/14 u. 1 BvR 1375/14.

Dort lautet der 3. Leitsatz:

Zitat
Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

und weiter in der Entscheidungsbegründung:

Rn. 73
Zitat
Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber hat dies seit langem anerkannt und den obersten Gerichtshöfen des Bundes die Aufgabe der Rechtsfortbildung ausdrücklich überantwortet (vgl. für das Bundesarbeitsgericht § 45 Abs. 4 ArbGG). Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 <127 Rn. 74>). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12 f.>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 f. Rn. 75>; 134, 204 <238 Rn. 115>).

Rn. 75
Zitat
Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 <209>, 133, 168 <205 Rn. 66>). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das „Gesetz“, denn dies ist Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 <209>, 133, 168 <205 Rn. 66>). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das „Gesetz“, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind.

Es empfhiehlt sich, bei passenden Gelegenheiten diesen Wortlaut im Vollzitat und unter Verweis auf § 31 BVerfGG den Damen und Herren Verwaltungsrichtern schriftsätzlich unter die Nase zu halten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2022, 22:22 von seppl«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.385
Dann sei an dieser Stelle auf die klare Aussage des europäischen Gesetzgebers verwiesen, der gemäß Art 3 EUV Abs 1 Buchst b alleinig die Regeln zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes bestimmt.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 3

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

was folglich zur Einhaltepflicht des europäischen Grundrechts führt, wie es in der Charta festgelegt wurde.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Deswegen weiterführend:

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Zitat
Rn. 37
Zitat
Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta – die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge – anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, EU:C:1997:254, Rn. 14, vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 73, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283 und 284, sowie Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 169).


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 1.575
Nicht, dass was durcheinander- und gleichgesetzt wird....

das Strafrecht ist eine ganz eigene Domäne  und das BVerfG sagt im Prinzip, dass ein Gericht keine vermeintlichen Untaten per Analogie als Straftaten ausdeuten darf. Das Delikt muss bereits aus dem Gesetz als strafbar zu erkennen sein.

Das Strafrecht tangiert uns hier gar nicht; die LRA wissen selbst, dass das Strafrecht heikel ist, und lassen die Finger davon, Nichtzahler zu kriminalisieren.

Ordnungswidrigkeiten (Zivilrecht) sind ganz was anderes; statt eine Strafe zu erleiden, hat man Buße zu tun. M.W. gibt es nur Geldleistungen als Bußwerk. Ob nun ein Gericht auf eine Ordnungswidrigkeit per Analogie erkennen darf... vielleicht ja, aber das glaube ich irgendwie auch nicht. Ich weiß es nicht.


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Nicht, dass was durcheinander- und gleichgesetzt wird....
Nö, wieso sollte es? Auch im Ordnungswidrigkeitengesetz steht sinngemäß dieselbe Aussage des StGB.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html

Zitat
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Und übrigens

Zitat
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

Im Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg ist noch immer klar dargestellt, daß öffentlich Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, nicht als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

Und dann hat es ja das noch:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35594.msg216150.html#msg216150

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

3.      Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es der mit dem Register , in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betrauten öffentlichen Einrichtung erlaubt, diese Daten Wirtschaftsteilnehmern zur Weiterverwendung zu übermitteln.
Im Thema zu dieser Entscheidung wurden die genannten Artikel der DSGVO zitiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2022, 15:26 von pinguin«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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