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Autor Thema: EuGH C-456/22 - DSGVO - Bagatellgr. f. Ersatz immateriellen Schadens unzulässig  (Gelesen 218 mal)

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Vorabhinweis:
Entscheidung auf Basis einer Vorlage durch das Landgericht Ravensburg; in dieser Rechtssache wird die Gemeinde Ummendorf von 2 Personen verklagt, -> siehe die zuerst zitierte Rn. 6 der Entscheidung.

Es sollte also klar werden, das selbst eine Gemeinde die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten hat und verklagt werden kann, wenn sie sich darüber hinwegsetzt; insofern hat das auch Tragweite in Belangen des ÖRR, -> siehe die zitierte Rn. 13.

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
14. Dezember 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 – Haftung und Recht auf Schadenersatz – Begriff, immaterieller Schaden‘ – Personenbezogene Daten enthaltende Veröffentlichung der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung im Internet – Veröffentlichung ohne Einwilligung der betroffenen Personen – Antrag dieser Personen auf Ersatz des immateriellen Schadens“

In der Rechtssache C-456/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280630&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3626631

Zitat
6        Am 19. Juni 2020 hatte die Gemeinde Ummendorf auf ihrer Internetseite ohne Einwilligung der Kläger des Ausgangsverfahrens die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung, in der mehrfach die Namen der Kläger genannt wurden, sowie ein am 10. März 2020 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) verkündetes Urteil veröffentlicht, in dessen Rubrum ebenfalls ihre Namen und Vornamen sowie ihre Anschrift genannt waren. Diese Unterlagen waren bis zum 22. Juni 2020 auf der Homepage dieser Gemeinde verfügbar.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsvorschrift oder -praxis entgegensteht, die für einen durch einen Verstoß gegen diese Verordnung verursachten immateriellen Schaden eine „Bagatellgrenze“ vorsieht.
Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass die Folgen dieses Verstoßes, die sie erlitten zu haben behauptet, ursächlich für einen Schaden waren, der sich von der bloßen Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung unterscheidet.

Zitat
13      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dieser Bestimmung „[j]ede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, … Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter [hat]“.

Zitat
15      Im Hinblick darauf, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44).

Zitat
16      Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf der Grundlage von Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines „immateriellen Schadens“ im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 78).

Aber:
Zitat
21      Eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, muss jedoch den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 84). Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reicht nämlich nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42).

Querverweis zu der in den Rnn. 16 und 21 genannten Entscheidung C-340/21, die im Forum bereits thematisiert wurde:
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0


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