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Dies und Das! / § 44 Abs 2 VwVfG - Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
« Letzter Beitrag von pinguin am 22. Juni 2025, 12:53 »
Wurde dieser spezielle Sachverhalt bereits ausreichend berücksichtigt? Es geht nur um den Wortlaut dieses Abs 2 des §44 VwVfG und darin insbesondere um die Aussagen der in Rot hervorgehoben Satzbestandteile.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html

Zitat
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.     der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.     der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.     den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.     den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.     der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

6.     der gegen die guten Sitten verstößt.


Zu 1.)
Alle ÖRR sind bundesrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft und dürfen sich selbst verwalten, was beides keine Zeichen dafür sind, daß diese in Echt Behördenstatus haben, bzw., haben dürfen; die Bestätigung, daß sich die ÖRR in Wettbewerb untereinander als auch gegenüber den privaten Medienunternehmen befinden, siehe auch das Thema zu BGH KZR 31/14.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

Welches ist also die Behörde, die die das Forenthema betreffenden Dokumente erstellt hat?

Zu 5.)
Die Mißachtung der Bestimmungen zur Verarbeitung personen-bezogener Daten ist strafrechtlich verfolgbar, also ein Straftatbestand im Sinne der zitierten Bundesnorm?

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Zu 6.)
Entspricht es den "guten Sitten", Personen zur Finanzierung einer Marktdienstleistung heranzuziehen, die sie weder nutzen, noch bestellt haben, obwohl via BGB bereits bestimmt wird, daß nicht bestellte Dienstleistungen nicht bezahlpflichtig sind?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241a Unbestellte Leistungen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html

Zitat
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

*)
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Eine wie auch immer geartete Bestimmung, die alle Bürger/-innen und Unternehmen zur Finanzierung des ÖRR heranzieht, ohne deren individuelles Verbrauchsverhalten, bzw., Rundfunk-Nichtnutzungsverhalten zu respektieren, könnte mit Abs 3 dieses §241a BGB unvereinbar sein?

Zusätzlich sei daran erinnert
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 31

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.html

Zitat
Bundesrecht bricht Landesrecht.

Die Länder und ihre Gemeinden sind nicht befugt, Regeln zu schaffen, die das jeweils ranghöhere Grundrecht quasi aushebeln? Insofern sind alle Handlungen in Belangen des Rundfunkbeitrages, die seit 2016 gegen den klaren Wortlaut der europäischen Grundrechte realisiert worden sind, von Beginn an nichtig, was zur Folge hat, daß die dadurch erlangten finanziellen Mittel vollständig zu erstatten sind?

Diesbezüglich weiterführend auch:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht (1959-10-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0

BVerfG 2 BvR 1507/22 - Mißachtung d. Grundrechte b. Zwangsvollstr. unzulässig (2023-03-23)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37264.0

BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich (2020-08-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34143.msg207416.html#msg207416

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30390.0

->
EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

Querverweis:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0

Und noch wegen der Bindungswirkung der EU-Grundrechte bei Verarbeitung personen-bezogener Daten:
Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht (1992-01-28)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0

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Dies und Das! / Info: Finanzierung von Nachrichtenmedien aus EU-Mitteln möglich?
« Letzter Beitrag von pinguin am 22. Juni 2025, 10:54 »
Der Titel ist bewusst als Frage gestaltet.

Nachstehende Seite wurde heute gefunden und könnte die Frage aufwerfen, ob die finanziellen Mittel für Nachrichten aus EU-Mittel bereitgestellt werden könnten und insofern freilich, bspw., aus dem Rundfunkbeitrag rauszurechnen wären.

Vielleicht könnte sogar das Forum darauf zurückgreifen, um sich finanziell besser aufzustellen? Immerhin hat es doch auch das Ziel, Wege zu finden, um die Medienfinanzierung besser und in voller Übereinstimmung mit den europäischen Grundrechten aufzustellen?

Gestaltung der digitalen Zukunft Europas
EU-Finanzierungsmöglichkeiten für den Nachrichtenmediensektor

https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/funding-news-media-sector

Zitat
Die Europäische Kommission ist bestrebt, Projekte zu unterstützen, die ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld fördern und/oder strukturelle Herausforderungen in den Mediensektoren angehen.

Zitat
Die Fördermöglichkeiten gliedern sich im Folgenden in folgende Kategorien:

    Medienfreiheit und Pluralismus
    Zusammenarbeit und Innovation
    Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeit

Noch können Vorschläge eingereicht werden.
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In der AO steht dazu.

Abgabenordnung (AO)
§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__119.html

Zitat
[...]
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.  [...]

Im BGB ist zu lesen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

Zitat
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

[...]
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@Bürger

Wenn Pfändungs- und Einziehungsverfügungen "formularmäßig" erstellt/erlassen worden sind und nicht mittels automatisierter Vorgänge, bedürfen sie der Unterschrift? Dieses ist doch die Aussage des BFH?

Falls insoweit Einigkeit besteht, könnte in einem neuen Thema zu diskutieren sein, welche Veraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein mittels automatisierter Vorgänge erstelltes Dokument überhaupt als "rechtlich bindend" behandelt werden darf?
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Update: Person R hat soweben eine fiktive Vollstreckungsankündigung bekommen. Die erste seit 10+ Jahren und wird daher heute noch fiktive klage einreichen.
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Zur Diskussion:
Wir sind hier nicht im Datenschutzrecht, sondern im nationalen Verwaltungsrecht.

Bezüglich der Hinweise von @Bürger:
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Absatz 5 ist darauf beschränkt, wenn "mit" -
----------------------------------------------------------------------------
- gemeint gemäß Kontext "durch" - automatisierter Verarbeitung der Verwaltungsakt erlassen wird. Beispiel: Ein Steuerbescheid, bei dem ja der Computer die gesetzlich fixierte Rechenarbeit für die Bürgerangaben (Fakten) leistet. - Dazu müsste man mehr sagen, ich halte es mal kurz.


Sobald aber Ermessen einfließt, ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unterschrift nötig. 
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Diese Rechtsprechung ist im Anhang zum Musterbrief belegt. Der war in diesen Tagen mit eingegeben, fehlt aber bisher. Dafür kann es berechtigte Aspekte der Forums-Moderation geben.
Es besteht für Interessierte ja die Kontaktmöglichkeit per PM.
Wir werden sehen, wie die Verwaltung in den anhängigen ersten Anwendungen des Erfordernisses antworten wird.


Nun aber zur Kennzeichnung von Behördenleiter, i.A. oder i.V.
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Das ist im Gesetz unklar ausdefiniert.

"im Auftrag", "in Vollmacht"
Insoweit wird durch die Musterschreiben verlangt, dass das ominöse i.A. oder i.V. erfordert, jedenfalls "auf Antrag" bei berechtigtem Interesse klarzustellen:
- Wer für wen?
- Und wer trägt Verantwortung im Fall eines strafrechtlich relevanten Vorgangs?

Und es gibt eine gerichtliche Variante des Problems:
Wenn in einer Sache eines offenkundigen primitiven Fehlers - verfahrensbestimmender Fehler  - erklärt wurde, dies sei durch die sehr erfahrene Vorsitzende der Kammer erfolgt, sodann aber der "Berichterstatter" bearbeitet.
 

Nun speziell zum "oder":
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Wir sind jedenfalls beim ausgedruckten Behörden- oder Gerichtsbrief von irgendeinem "menschlichen Entscheid" (also Ermessen) nur bei der Variante:
"schriftlicher ... Verwaltungsakt".


Die "Behörde" ist in der Regel zweifelsfrei.
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Dies ist ausgerechnet bei der Besonderheit des Kölner "Beitrags"-"Service" nicht zweifelsfrei. Aber dies Thema schiebe ich beiseite. Es ist gut genug im Griff mit einem Mustertext "Annahme verweigert".


Bleiben wir also beim "Brief" mit "ermessensbasierten Komponenten".
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Dann besagt das Gesetz analog zum Handelsrecht, der oberste Chef muss erkennbar sein - im Handelsrecht gewöhnlich im Seitenfuß.
Nun aber eine Besonderheit: Im öffentlichen Recht muss es nicht der oberste Chef sein (in der Regel ein Minister als "oberster Dienstherr", was wenig sinnvoll ist, weil ja im öffentlichen Recht auch jeder Beamte haftet und der Behördenleiter aussagekräftiger ist.
Diese Person muss also ausgedruckt ersichtlich sein - oder alternativ mit Unterschrift, was in der Regel eher selten ist.


Es ist eine ganz andere Frage, ob auf eine Unterschrift völlig verzichtet werden könne.
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Hierüber besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung in Auslegung der Gesetze zweierlei:
a) Es kann auf sie nicht verzichtet werden, sofern ausgedruckt wird
b) - (und menschliche Entscheidkomponten im Vorgang sind).

c) Nur im elektronischen Rechtsverkehr darf sie fehlen.
Wir haben zur Zeit so gut wie keine Führer von Musterverfahren, die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.


Es geht sogar noch weiter: Die Unterschrift muss real von Hand erfolgen und muss der Person zuordenbar sein, insbesondere, falls kaum leserlich.


Der Bürger darf sich mit Verletzung dieser Regeln abfinden.
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Das tut er implizit, sofern er zur Stellungnahme dann selber Stellung nimmt.

Der Bürger muss also sofort - oder sofort nach Kenntnisnahme der Rechtslage - dem Vorgang wegen Nichtigkeit widersprechen.
Versäumt er es, so kann er sich auf den Mangel nur noch begrenzt berufen. (Das ewige lateinische "venire contra factum proprium" spielt da hinein, wäre als Rechtsprechung denkbar.)


Wir werden sehen, wie die zunehmende Anwendung
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der entsprechenden Mustertexte beantwortet werden wird. (Zuvor nur in einigen Schriftsätzen.) Bisher erfolgte kein einziger Versuch, diesem Argument und der hierbei dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung zu widersprechen.


Zurück von "allgemein" zum Kölner "Beitrags"-"Service"
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Man kann selbst Jahre zurück liegende Mitteilungen zurücksenden mit "Annahme verweigert" - wegen Nichtigkeit von Anfang an - , sofern man von den Nichtigkeitsgründen erst jetzt erfahren hat - da werden ja noch einige weitere vorgetragen.
Trotz Anwendung seit etwa 2019 ist noch kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem dem Einwand der Nichtigkeit widersprochen wurde, sofern diverse geeignete Gründe dafür vorgetragen wurden (Standard-Text).

Das führt zu interessanten Ergebnissen für frühere Klageabweisungen und für laufende Klagen. Derartiges erstreckt sich meist über 2 oder mehr Jahre. Mal schauen, wie sich das entwickelt.


Und was passiert dann in Köln?
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Der Computer signalisiert beispielsweise "nicht angekommen - nochmals versuchen" - womit etwaige Frist neu beginnen dürfte, obwohl längst verstrichen, weil erst danach zugegangen.
Und wenn man dann selbst den gelben Brief der Zustellung mit "Annahme verweigert" zurückgehen lässt?

Das hängt wohl zusammen mit der Software für die automatisierte Verarbeitung der gewaltigen Rückläufermenge pro Tag.

Natürlich könnte das Imperium auch anders reagieren. Aber so wie die Rückgaben in ihrer gewaltigen Menge anscheinend automatisiert sind, kann das Resultat sehr lustig werden. Warten wir ab.


Das Massengeschäft der Zwangsabgabe funktioniert nur für derart kleine Beträge,
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wenn die meisten fluchen statt listig zu handeln. Zwar, bezahlen kostet weniger Mühe als Widerstand. Aber haben wir nicht dauernd das Gerede, dass das Volk seine Demokratie verteidigen sollte?
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Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.
"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"
Solche Missverständnisse kommen leider davon, wenn Sätze/ Teil-Aspekte aus dem Gesamt-Zusammenhang herausgerissen bzw. Sätze nicht vollständig gelesen und wiedergegeben werden... :angel:

In der Entscheidung ist der Satz bzgl. der "rechtsfehlerhaften Annahme" zur "Unterschriftserfordernis"
eingeschränkt auf "formularmäßig erlassene Verwaltungsakte".

Siehe rote Hervorhebung im grünen Text
Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

 :angel:
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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.

Wer bitte schweift denn ab; ist es nicht mal möglich Zusammenhänge zu beachten? Ist den Datenschutzanforderungen nicht Genüge getan, ist u. U. alles nichtig, wenn es rechtlich verbindlich sein soll und seitens des EU-Rechts rahmenreguliert wird.

Und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten hat es nun mal die unmittelbar bindende Bestimmung in der DSGVO, daß keine Person verpflichtet ist, sich dem zu unterwerfen; wurde auch von @Profät Di Abolo oft genug erwähnt.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Der Diskussion zugänglich ist nur Art 22 Abs 2 Buchstabe b, und auch dann sind, wie aus dem Wortlaut zu entnehmen ist, die berechtigten Interessen der von der Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten betroffenen Person zu wahren.
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So einfach ist es nicht; siehe den in Grün hervorgehobenen Abschnitt des gleichen Zitates der Rn. 14.

Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.

"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"

Ergo, wenn es "rechtsfehlerhaft" ist, anzunehmen, daß keine Unterschrift erforderlich ist, dann folgt daraus, daß die Unterschrift notwendig ist.

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

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Ich bin ja auch gespannt, was mit den "Nichtzahlenden" passiert...

Kommt dann der Bescheid gleich nach einem Monat Nichtzahlens oder erst nach einem Quartal? Und wenn dann immer noch nicht gezahlt wurde oder gegen den Quartalsbescheid Widerspruch eingelegt oder geklagt wurde, was passiert dann?
Die uns wirklich interessierenden Fragen haben sie leider nicht behandelt...
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