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[..] Allerdings gibt es ja Bundesländer, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern direkt gegen den (Ursprungs-)Bescheid geklagt werden müßte, [..]

Wo soll das sein? Quelle?

Gruß
Kurt


Edit "Bürger: web-Suche mit "Verwaltungsrecht Bundesländer mit und ohne Widerspruchsverfahren" liefert u.a.
brennecke-rechtsanwaelte.de, Stand: April 2026
Das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht gegen einen Verwaltungsakt, Teil 1
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Das-Widerspruchsverfahren-Teil-1_176941

Zitat
[...]
1. Abschaffung des Widerspruchsverfahren
Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 vor, dass vor jeder Klage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

§ 68 VwGO Abs. 1 gibt aber dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nicht mehr zwingend vor eine Klageerhebung zu schalten. Es gibt sehr unterschiedliche Regelungen zu Widerspruchsverfahren in den Bundesländern. In 10 von 16 Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren in den vergangenen Jahren ganz oder teilweise abgeschafft worden. Weitgehend ausgeschlossen sind Vorverfahren bereits in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Andere Länder wie Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft oder begrenzt - oder es dem Bürger zur Wahl gestellt, ob er erst Widerspruch einlegt oder direkt klagt. Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben das Widerspruchsverfahren bislang noch nicht ausgeschlossen. Dort gilt, dass in der Regel zunächst Widerspruch eingelegt werden muss, bevor eine Klage eingereicht werden kann.
[...]
Diesen Einzelaspekt hier im Thread aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern wenn, dann allenfalls - und nur, soweit im Forum nicht bereits geeigneter Thread dazu bestehen sollte - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Wir müssen hier auch trennen zwischen Ursprungsbescheid, der vom Beitragsservice erstellt wird (nein, eigentlich nicht, sondern durch einen Druckdienstleister und damit dann weder vom Rundfunk, noch von jemandem, der vom Rundfunk beauftragt wurde und es sich damit sowieso nicht um einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt handeln kann) und dem bei Widerspruch irgendwann eventuell eingehendem Widerspruchsbescheid.

So wie ich es verstanden habe, reden wir hier über die Widerspruchbescheide bei einem fristgerecht eingereichten Widerspruch gegen den Bescheid des Schundfunks/Beitragsservice/Druckdienstleisters.

Denn die Verwaltungsgerichte fegen regelmäßig Einwände gegen den Ursprungsbescheid hinweg mit dem Argument, daß durch den Widerspruchsbescheid Verfahrensfehler oder Unwirksamkeiten wegen formaler Anforderungen "geheilt" werden, der Widerspruchsbescheid der eigentliche Verwaltungsakt sei, der dann ausschließlich angegriffen werden kann.
Genau darauf zielen Taktiker mit dickem Fell, die es auf eine Vollstreckung aus einem formal unwirksamen Ursprungsbescheid ankommen lassen, die diesen möglicherweise, weil mit Normalpost verschickt, nie bekommen haben und sich dann aus der Vollstreckungsnummer herauswinden - kann funktionieren, muß aber nicht bzw. macht ziemlich viel Streß.

Wir reden keinesfalls über die vom Beitragsservice mit Normalpost versendeten Bla-Bla-Schreiben, wo weder das Wort "Widerspruchsbescheid", noch eine Klagemöglichkeit genannt werden.
Da sich aus einem Widerspruchsbescheid sozusagen zwingend eine Anerkennung der Forderung ergibt oder der Gang vor das Verwaltungsgericht, muß der Betroffene doch nachweislich Kenntnis erlangen!

Allerdings gibt es ja Bundesländer, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern direkt gegen den (Ursprungs-)Bescheid geklagt werden müßte***, wenn der dann tatsächlich auch vom Beitragsservice/Druckdienstleister käme, dann wäre die Option der "Heilung" durch Widerspruchsbescheid ja ausgeschieden. Wenn da der Bescheid mit Normalpost verschickt worden wäre, dann ist ja ja per se ein Verfahrenshindernis...


***Edit "Bürger": Siehe Anmerkungen im Folgekommentar.
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@Zeitungsbezahler

Ja, Person A würde im fiktiven Fall nach Kräften versuchen, sich mit dem Sachbearbeiter in freundliches Einvernehmen zu setzen und zu signalisieren, dass beide dasselbe wollen: Den Vorgang so schnell wie möglich umstandslos vom Tisch kriegen.

Vor vielen Jahren, damals noch an anderem Wohnort in anderem Bundesland (also auch mit einem anderen Sachbearbeiter), hatte Person A schon einmal einen völlig fiktiven Fall von versuchter Rundfunk-Zwangsvollstreckung. Nach Erhalt des allersten amtlichen Drohbriefes hatte Person A damals den Sachbearbeiter telefonisch kontaktiert. Dieser Sachbearbeiter reagierte sofort ohne Anlauf hochaggressiv, schrie ins Telefon und behandelte Person A wie einen Schwerverbrecher. An Person gerichtete Botschaft (sinngemäß): Wir machen dich fertig, wir machen dich kaputt, koste es, was es wolle.   :-\

Da hatte Person A überhaupt keine Lust mehr, sich vor Ort Akten anzuschauen.  :-[ Das und der Plan, die Zwangsvollstreckung schnell durchzukriegen, war vermutlich auch Zweck der Übung.
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Dies und Das! / Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von pjotre am 10. April 2026, 12:31 »
 Finden wir dafür die Information für den Fall ARD?

Frage 1: Amtshilfe - mit oder ohne Kostenvorschuss? 

.............................................................
Normalerweise muss der Gläubiger einen Vorschuss leisten, sofern Gerichtsvollzieher.Vollstreckung.
Muss er das auch, sofern staatlich oder jedenfalls öffentlich.-rechtlich?
Muss der Gläubiger das auch bei Amtshilfe?
Wie generell? Wie bei der Rundfunkabgabe? Ist diese Frage rechtlich geregelt?


Frage 2: Sofern die Stadtkasse es ohne Vorschuss machen muss:

----------------------------------------------
Wenn die Forderung unkassierbar bleibt? Wer zahlt?
Es bestehen Anhaltspunkte wie folgt:
- Wenn Gerichtsvollzieher vollstrecken, muss die ARD-Anstalt die Kosten erstatten.
- Sofern Amtshilfe durch die Stadtkassen, geht es zu Lasten der Kommune.

Mal sehen, ob wir den Antworten in diesem Thread beikommen.



Anhaltspunkt 1:
---------------------------
Verlautbart wurde: Eine mittelgroße Stadt im schönen Osten Deutschlands will nicht mehr die Defizite aus der Rundfunkabgabe-Vollstreckung zahlen. Worauf diese Defizite beruhen, wurde allerdings nicht verlautbart.


Anhaltspunkt 2:
-------------------------
Mit einem Ankreuzvordruck aller Optionen gegen Vollstreckung sind die Erfahrungen inzwischen relativ ermutigend, ohne das hier präzisieren zu wollen.

Kürzlich wurde eine anhängige Vollstreckung an die ARD-Anstalt zurückgegeben. Diese lieferte dem Bürger die vollständige Buchhaltung der Stadtkasse. Dort wird als Forderung der Stadtkasse alles mit detaillierter Liste aus der Buchhaltung der ARD-Anstalt übernommen, aber auch wird die Forderung der Stadtkasse für Vollstreckung aufgeführt mit - sagen wir einmal - 30 Euro.

Das steht aber nur als Soll. Es hat die  ARD-Anstalt dies nicht durch Einzahlung aufgehoben (keine Haben-Gegenbuchung). Gesetzt den Fall, das Vollstreckungsersuchen wird - wie hier - der ARD-Anstalt zurückgegeben: Muss diese dann die 30 Euro an die Stadtkasse senden?

Oder wie wäre es, sofern die Vollstreckung definitiv fruchtlos bleibt: Muss die ARD-Anstalt dann die Vollstreckungskosten der Amtshilfe von beispielsweise 30 Euro an die Stadtkasse senden?
 
 
Nebenaspekt.
------------------------
Die Buchhaltung der Stadtkasse berechnet für automatisch erstellte Mahnungen nur 1 Euro in Rechnung.
Analog neidrig bei Abmahnung der Kfz.Steuer, wenn die Abbuchung mangels Guthaben nicht gelang.

Den Sendern wird landesrechtlich viel mehr zugestanden. Ist das entsprechende Gesetz verfassungswidrig, weil es einen Straftatbestands des Wuchers mit etwa 500 Prozent "Wucherprofit"  vorsieht?
Wo man auch hin fasst in Sachen Rundfunkabgabe, fasst man in einen Brei des "einfach so Gewagten und überall Durchgewunkenen". 

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 @Zeitungsbezahler:  Interessant mit der PIN-AG,
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die aber seit dem Ausscheiden von Sarrazin stufenweise  für immer weniger offizielle Post in Berlin zum Zuge kommt, soweit hier erkennbar. Waren dann die Umschläge der PIN-AG-Zustellung ebenfalls in gelb?
Der Sonderfall "Berlin" wird hier im übrigen einmal ausgeklammert, weil dort recht viel Deeskalation herrscht, ohne das hier näher ausführen zu wollen.

Ist ein Bescheid mangels "Zustellwille" und ohne Zustellung, so ist er unwirksam.
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Klage erheben muss man nur wegen der "Druckausübung durch den Missbrauch der Selbsttitulierung trotz eines fehlenden wirksamen Widerspruchsbescheides".
Es ist nie einfach, den Richtern dann klar zu machen, dass man nur gegen diese missbräuchliche Druckausübung klagen kann, weil eine Klagebegründung mangels eines ausreichend substanziierten Widerspruchsbescheides noch gar nicht möglich ist.
Denn auch der Gegenstandswert ist infolgedessen in der Regel noch gar nicht eindeutig vorschlagbar,

... zumal alles bis Dezember 2023 als verjährt behauptet werden kann, weil immer nur normalbrieflich eingefordert. So etwas kennen die Richter nicht von der staatlichen Verwaltung. Das wollen manche einfach nicht glauben, dass so etwas gewagt wird. Da ist öfter einige diplomatische Überzeugungsarbeit nötig, damit Richter für richtig halten, nun einfach auf den Widerspruchsbescheid zu warten.

Das wird dann wie das "Warten auf Godot".   :-)
https://de.wikipedia.org/wiki/Warten_auf_Godot
Will heißen, Warten auf Recht und Vernunft, und das vielleicht auf ewig.
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Es könnte vorsorglich darauf hingewiesen worden sein:

§ 4 VwVGBbg
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg/4#4
Zitat von: § 4 VwVGBbg
(1) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.

(2) Einem Vollstreckungsersuchen darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

    die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin, des Behördenleiters oder deren Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, kann die Unterschrift fehlen,
    die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde,
    die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
    die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich die Schuldnerin oder der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
    die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
    im Falle der Beitreibung die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

(3) Treten Umstände ein, welche die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die ersuchte Behörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich.

Es könnte auch in Betracht gezogen worden sein, dass für die "festgesetzte" Adresse/Wohnung möglicherweise bereits von einem Mitbewohner ohne Wissen der betroffenen Person der Rundfunkbeitrag bezahlt worden ist.
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Bei der Akteneinsicht sollte man auch ein Gefühl dafür bekommen, wie der Sachbearbeiter so drauf ist, generell möchte ja jeder sowenig Arbeit wie notwendig haben, außer es wäre ein Teil der persönlichen Befriedigung...
So könnte man auch abchecken, ob man eine Brücke bauen kann, um den Vorgang einfach zurückgeben zu lassen, das macht dem Sachbearbeiter nämlich die geringste Arbeit. Man muß natürlich ein Argument dafür finden, ein möglich einfaches, damit der Verwaltungsvorgang des Sachbearbeiters mit guter, leicht nachvollziehbarer Begründung dokumentiert geschlossen werden kann.
Wenn man mehrere Gründe vorbringen kann, macht man es dem Sachbearbeiter möglich, den "billigsten" auszuwählen.
Das war jetzt natürlich nur eine taktische Überlegung,  juristische Gründe muß man selber finden...
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Siehe Ergänzung im Einstiegsbeitrag...
Edit "Bürger": Querverweis aus aktuellem Anlass...
VGH Baden-Württemberg prüft Programmvielfalt (04/2026)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38780.0

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Pressemeldungen April 2026 / Re: VGH Baden-Württemberg prüft Programmvielfalt
« Letzter Beitrag von Markus KA am 09. April 2026, 11:38 »
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Terminvorschau
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Termine+_+Entscheidungen/Terminvorschau
Zitat
Datum: 14.04.2026
Uhrzeit: 11:15


R. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 2528/25
S. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 2529/25
N. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 2530/25

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Grundsatzfrage:
Der Senat hat zu beurteilen, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (hat).
Zitat
Datum: 15.04.2026
Uhrzeit: 10:30 Uhr


S. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeiträgen
Aktenzeichen: 2 S 2523/25
K. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 2524/25
V. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 2525/25
P. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 2526/25
B. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeiträgen
Aktenzeichen:  2 S 2527/25

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Grundsatzfrage:
Der Senat hat zu beurteilen, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (hat).
Zitat
Datum: 16.04.2026
Uhrzeit: 10:30


H. gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrags
Aktenzeichen: 2 S 1923/24

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Grundsatzfrage:
Der Senat hat zu beurteilen, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (hat).
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Pressemeldungen April 2026 / VGH Baden-Württemberg prüft Programmvielfalt
« Letzter Beitrag von Stuttgarter am 09. April 2026, 11:05 »
In Ergänzung zu
Urteil zur Vielfalt in den Öffentlich-Rechtlichen schlägt weitere Wellen (12/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38693.0


stuttgarter-zeitung.de, 09.04.2026
Fragen & Antworten
Streit um Rundfunkbeitrag: VGH prüft Programmvielfalt
Neun Kläger vor dem VGH Baden-Württemberg wollen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie beklagen angeblich einseitige Berichterstattung. Worum es beim Streit konkret geht.
Von Anika von Greve-Dierfeld
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.fragen-antworten-streit-um-rundfunkbeitrag-vgh-prueft-programmvielfalt.80529ad7-309d-4359-91d7-4cd13681e8d5.html
Zitat von: stuttgarter-zeitung.de, 09.04.2026, Streit um Rundfunkbeitrag: VGH prüft Programmvielfalt
Darf man den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn einem das Programm einseitig erscheint? Diese Frage bekommt nun juristische Schärfe: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte 2025 die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet. Auf Basis dieses Urteils verhandelt auf Länderebene nun erstmals der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg über Klagen von mehreren Beitragszahlerinnen und -zahlern zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im gesamten Programmangebot beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR). Die Verhandlungen starten am 14. April und ziehen sich über drei Tage bis zum 16. April. [...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516

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