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Dies und Das! / Re: Bescheid-Zustellung: Normalbrieflich ist "unwirksam". Faktenlage? Konsequenzen?
« Letzter Beitrag von Kurt am 10. April 2026, 16:39 »[..] Allerdings gibt es ja Bundesländer, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern direkt gegen den (Ursprungs-)Bescheid geklagt werden müßte, [..]
Wo soll das sein? Quelle?
Gruß
Kurt
Edit "Bürger: web-Suche mit "Verwaltungsrecht Bundesländer mit und ohne Widerspruchsverfahren" liefert u.a.
brennecke-rechtsanwaelte.de, Stand: April 2026
Das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht gegen einen Verwaltungsakt, Teil 1
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Das-Widerspruchsverfahren-Teil-1_176941
Zitat
[...]Diesen Einzelaspekt hier im Thread aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern wenn, dann allenfalls - und nur, soweit im Forum nicht bereits geeigneter Thread dazu bestehen sollte - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
1. Abschaffung des Widerspruchsverfahren
Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 vor, dass vor jeder Klage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
§ 68 VwGO Abs. 1 gibt aber dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nicht mehr zwingend vor eine Klageerhebung zu schalten. Es gibt sehr unterschiedliche Regelungen zu Widerspruchsverfahren in den Bundesländern. In 10 von 16 Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren in den vergangenen Jahren ganz oder teilweise abgeschafft worden. Weitgehend ausgeschlossen sind Vorverfahren bereits in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Andere Länder wie Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft oder begrenzt - oder es dem Bürger zur Wahl gestellt, ob er erst Widerspruch einlegt oder direkt klagt. Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben das Widerspruchsverfahren bislang noch nicht ausgeschlossen. Dort gilt, dass in der Regel zunächst Widerspruch eingelegt werden muss, bevor eine Klage eingereicht werden kann.
[...]
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