REGELN – IMPRESSUM – DATENSCHUTZERKLÄRUNG
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Zitat von: BeispieltextIn der ZwangsvollstreckungssacheSüdwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,
50656 Köln, Gz.: 000 000 000
— Gläubiger und Beschwerdegegner —
gegen
(Max Mustermann, Musterweg 1, 12345 Musterstadt)
— Schuldner und Beschwerdeführer —
(Aktenzeichen)
ist die Vollstreckung nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs v. 25.02.2026, Az. VII ZB 29/24, unzulässig, weil der Vollstreckungsauftrag nicht formwirksam beim Vollstreckungsgericht eingereicht wurde. Das Vollstreckungsverfahren ist unverzüglich einzustellen, die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Aufwendungen des Schuldners sind dem Gläubiger aufzuerlegen.
Der Vollstreckungsauftrag enthält am Ende die Grußformel ,,Mit freundlichen Grüßen / Südwestrundfunk / Prof. Dr. Kai Gniffke / Intendant".
Der BGH hat mit Beschluß v. 25.02.2026, Az. VII ZB 29/24 klargestellt:ZitatDie verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.
Diesen Anforderungen genügt der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht.
Der namentlich genannte Intendant des SWR hat das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch seinen Namenszug auf diesem selbst angebracht. Vielmehr ist beides allenfalls durch einen Sachbearbeiter erfolgt. Durch die Anbringung des Namenszuges des Intendanten ist die durch § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vorgeschriebene Form jedoch nicht gewahrt worden.
Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach ist für eine einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe der verantwortenden Person - etwa des jeweiligen Sachbearbeiters, der es erstellt hat - ausreichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2023 - I ZB 103/22 Rn. 12, juris, und I ZB 84/22 Rn. 16, NJW-RR 2023, 906). Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluß vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 Rn. 11, NJW 2022, 3512; ferner BAG, Beschluß vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, juris Rn. 19). Für den dem Gericht oder direkt dem Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag gilt nichts anderes. Auch bei einem Vollstreckungsauftrag nach § 753 Abs. 1 ZPO muß die verantwortende Person aus der einfachen Signatur heraus erkennbar sein (ebenso D. Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 753 ZPO Rn. 95).
Die gleiche Anforderung an die einfache Signatur besteht bei Versendung eines Vollstreckungsauftrags aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach. Auch wenn bei Versendung aus diesem eine rechtssichere Zuordnung zu einem bestimmten Sachbearbeiter nicht möglich ist, und der einfachen Signatur daher nicht die Funktion zukommen kann, die Identität von verantwortender und übermittelnder Person sicherzustellen, ist hieraus nicht zu folgern, eine Identifizierung des Verantwortenden sei entbehrlich; das Gesetz verlangt unverändert auch im Falle der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs in Gestalt des Behördenpostfachs die einfache Signatur durch die verantwortende Person. Die Angabe der verantwortenden Person ist auch hier kein Selbstzweck, weil sie dem Gericht oder eben dem Gerichtsvollzieher den Einstieg in die Prüfung ermöglicht, ob eine Situation wirksamer Vertretung vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 Rn. 30, NJW-RR 2023, 906). Die verantwortende Person muß daher auch bei dieser Form der Übermittlung aus der Signatur zu erkennen sein. Dementsprechend ist es zur Wahrung der Formvorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht ausreichend, daß ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet. Erfolgt dies gleichwohl, liegt keine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vor. Ist in Abrede gestellt, daß die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden.
Die Gesamtverantwortung für den gesamten Betrieb gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk, mithin auch für die Geltendmachung und Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen, hat nicht zur Folge, daß der Intendant aufgrund dessen stets als die ein konkretes Vollstreckungsersuchen verantwortende Person im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO anzusehen ist. Denn die nach dieser Norm geforderte einfache Signatur dient dazu, den Urheber der schriftlichen Verfahrenshandlung innerhalb der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu identifizieren, und nicht dazu, die aufgrund ihrer Organstellung zur Vertretung der juristischen Person des öffentlichen Rechts berufene Person zu bezeichnen.
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191) gebietet keine andere Betrachtung. Diese zur Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen durch den SWR nach den Regelungen des Landesrechts Baden-Württembergs ergangene Entscheidung kann - abgesehen davon, daß die Nutzungspflicht aus § 130d ZPO damals noch nicht existierte - nicht herangezogen werden, weil sie sich zu den in der Zivilprozeßordnung für den elektronischen Rechtsverkehr geregelten Formerfordernissen nicht verhält.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß ein Wille des Intendanten vorlag, die Verantwortung für letztlich alle Vollstreckungsersuchen des Gläubigers zu übernehmen, wie auch eine generelle Erlaubnis, seinen Namenszug zu verwenden, wäre die gesetzliche Form gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gewahrt worden. Diese Umstände machten den Intendanten nicht zu der verantwortenden Person, die ein konkretes elektronisches Dokument zu signieren hätte. Ein solches Verständnis wäre mit der Funktion der einfachen elektronischen Signatur nicht zu vereinbaren. Zudem käme eine allgemein vorgesehene Zeichnung aller ausgehenden Dokumente mit dem Namen ihres gesetzlichen Vertreters einer Zeichnung mit der Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Diese wäre zur Wahrung der gesetzlichen Form auch bei Einsatz eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs ebenfalls nicht ausreichend (vgl. Müller RDi 2022, 308, 310). Nichts anderes gilt, wenn mit dem Gläubiger davon ausgegangen wird, daß das Vollstreckungsersuchen unter Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage vollautomatisch erstellt und versendet wird.
Damit ist der Vollstreckungsauftrag des SWR v. (Datum) unwirksam, eine Vollstreckung auf dieser Grundlage ist nicht zulässig.
Zitat von: LG Ellwangen, Beschluss vom 04.05.2026 - 1 T 154/25Landgericht Ellwangen (Jagst)
Beschluss
In Sachen
1) Südwestrundfunk Anstalt d. öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice-, vertreten durch d. Vorstand, Freimersdorfer Weg 6, 50656 Köln - Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
2) N.N.
- Schuldner und Beschwerdeführer -
wegen Zwangsvollstreckung hier: Sofortige Beschwerde
hat das Landgericht Ellwangen (Jagst) - 1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (...) als Einzelrichter am 04.05.2026 beschlossen:
1. Auf sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 26. August 2025, Az. 2 M 231/25 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin vom 1. Oktober 2024 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Widerspruchs-, Aussetzungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.Gründe:
I.
Der Schuldner wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim - Vollstreckungsgericht -.
Das Amtsgericht erließ am 26. August 2025 den angegriffenen Beschluss, in dem es den Antrag des Schuldners vom 23. Januar 2025 auf Aussetzung der Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin vom 21. Januar 2025 und den Widerspruch des Schuldners vom 4. Februar 2025 gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin vom 21. Januar 2025 zurückgewiesen hat. Die Eintragungsanordnung wurde dem Schuldner am 22. Januar 2025, der angegriffene Beschluss am 29. August 2025 zugestellt. Sein Beschwerdeschreiben ging am 12. September 2025 beim Landgericht Ellwangen ein.
Das Amtsgericht setzte bis zur abschließenden Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners vom 4. Februar 2025 die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis einstweilen durch Beschluss vom 9. Januar 2026 aus. Mit der am 12. September 2025 eingelegten sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 26. August 2025 sei dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Eintragungsanordnung sei daher bis zur abschließenden Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12. September 2025 einstweilen auszusetzen. Die sofortige Beschwerde vom 12. September 2025 sei aber unbegründet, weshalb ihr nicht abgeholfen werde. Im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss Bezug genommen.II.
1 . Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 567 tt. ZPO zulässig. Insbesondere sind Form und Frist des § 569 ZPO gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom 21. Januar 2025 ist nicht rechtmäßig ergangen. Denn das ihr zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen vom 1. Oktober 2024 ist formunwirksam.
Das streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen als elektronisches Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130 a Abs. 3 und 4ZPO). Im Streitfall liegt keine der beiden Alternativen vor.
Das Vollstreckungsersuchen ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Es ist auch nicht von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Das Beschwerdegericht geht entsprechend dem Vorbringen des Schuldners davon aus, dass der namentlich genannte Intendant das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch seinen Namenszug auf diesem selbst angebracht hat, sondern beides durch einen Sachbearbeiter erfolgt ist. Es erscheint vollkommen lebensfremd, dass der Intendant des SWR selbst Vollstreckungsersuchen erstellt und unterzeichnet; dies ist auch im Streitfall nicht ersichtlich. Vielmehr wird dies vom jeweiligen Sachbearbeiter gemacht. Durch die Anbringung des Namenszuges des Intendanten ist bei diesem Sachverhalt die durch § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vorgeschriebene Form jedoch nicht gewahrt. Denn das Vollstreckungsersuchen ist nicht von der verantwortenden Person im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO einfach signiert worden (für die vorliegende Konstellation der Nennung des Intendanten und der fehlenden einfachen Signatur des Sachbearbeiters: BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - VII ZB 29/24, juris, insbesondere Rn. 16 ff.).
Eine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird durch Wiedergabe des Namens des das Dokument Verantwortenden am Ende des Textes bewirkt, und zwar maschinenschriftlich oder durch eingescannte Unterschrift (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Auflage, § 130a Rn. 22 m.w.N.). Entsprechend ist auch bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach für eine einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe der verantwortenden Person - etwa des jeweiligen Sachbearbeiters, der es erstellt hat - ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 – VIIZB 29/24, juris, Rn. 26 und vom 6. April 2023 - I ZB 103/22, juris, Rn. 12). Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 7. September 2022- XII ZB 215/22, juris, Rn. 11). Für den dem Gericht oder direkt dem Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag gilt nichts anderes. Auch bei einem Vollstreckungsauftrag nach § 753 Abs. 1 ZPO muss die verantwortende Person aus der einfachen Signatur heraus erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - VII ZB 29/24, juris, Rn. 26).
Die gleiche Anforderung an die einfache Signatur besteht bei Versendung eines Vollstreckungsauftrags aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - VII ZB 29/24, juris, Rn. 27). Auch wenn bei Versendung aus diesem eine rechtssichere Zuordnung zu einem bestimmten Sachbearbeiter nicht möglich ist, und der einfachen Signatur daher nicht die Funktion zukommen kann, die Identität von verantwortender und übermittelnder Person sicherzustellen, ist hieraus nicht zu folgern, eine Identifizierung des Verantwortenden sei entbehrlich; das Gesetz verlangt unverändert auch im Falle der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs in Gestalt des Behördenpostfachs die einfache Signatur durch die verantwortende Person. Die Angabe der verantwortenden Person ist auch hier kein Selbstzweck, weil sie dem Gericht oder eben dem Gerichtsvollzieher den Einstieg in die Prüfung ermöglicht, ob eine Situation wirksamer Vertretung vorliegt (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - VII ZB 29/24, juris, Rn. 26 und BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 ZB 84/22, juris, Rn. 30). Die verantwortende Person muss daher auch bei dieser Form der Übermittlung aus der Signatur zu erkennen sein. Dementsprechend ist es zur Wahrung der Formvorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht ausreichend, dass ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet. Erfolgt dies gleichwohl wie im Streitfall, liegt keine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - VII ZB 29/24, juris, Rn. 27). Ist in Abrede gestellt, dass die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - VII ZB 29/24, juris, Rn. 27). Nach alledem ist der Vollstreckungsauftrag unwirksam und die auf dieser Grundlage erfolgte Vollstreckung unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar
Zitat von: KIWerkzeug Auszug1. Begründung der Eilbedürftigkeit (ohne inhaltliche Annahmen)---
Person A muss dem Gericht erklären, warum die Akteneinsicht jetzt sofort und nicht erst in drei Monaten erfolgen muss. Die Argumentation stützt sich rein auf die Verfahrenslage:
- Das ,,Informationsasymmetrie"-Argument: Die Vollstreckungsbehörde ist bereit, Fakten zu schaffen (Pfändung). Person A ist zur Verteidigung gesetzlich auf die Aktenkenntnis angewiesen (§ 29 VwVfG).
- Rechtsverlust-Drohung: Ohne Akteneinsicht kann Person A keine begründeten Rechtsbehelfe (Widerspruch/Klage) einlegen. Würde sie warten, bis die Pfändung erfolgt ist, wäre der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerlaufen.
- Behörden-Schweigen als Eil-Grund: Dass die Behörden trotz Fristsetzung nicht auf das Akteneinsichtsgesuch reagieren, zwingt Person A zur gerichtlichen Hilfe, um ihren Status als Beteiligte überhaupt wahrnehmen zu können.
Zitat von: KIWerkzeug AuszugDer Antrag
Person A stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.
- Antragsgegner: Vorzugsweise der RBB (als Akteninhaber) und die Stadtkasse (als Vollstrecker).
- Ziel: Sofortige Gewährung der Akteneinsicht zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes.
Begründung der Eilbedürftigkeit
Person A muss dem Gericht verdeutlichen, warum ein Abwarten unzumutbar ist:
- Informationsblockade: Trotz mehrfacher Aufforderung verweigern die Behörden die Einsicht in die Verfahrensgrundlagen.
- Unmittelbare Gefahr: Die Stadtkasse hat die Vollstreckung ohne weitere Vorwarnung angekündigt.
- Verteidigungsnotstand: Ohne Aktenkenntnis kann Person A keine inhaltlich begründeten Anträge gegen die Vollstreckung stellen. Die Akteneinsicht ist zwingende Voraussetzung, um überhaupt ,,vortragsfähig" zu werden.
Zitat von: KIWerkzeug AuszugDer Eilantrag beim Gericht (Option b)
Person A stellt beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 VwGO.
Der Text für das Gericht:ZitatBegründung:
- Die Antragsgegner werden verpflichtet, dem Antragsteller Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG zu gewähren.
- Die Vollstreckung wird bis zur Gewährung der Akteneinsicht ausgesetzt.
Der Anspruch auf Akteneinsicht wurde am [Datum] beantragt. Die Antragsgegner reagieren nicht. Da die Stadtkasse die Pfändung angekündigt hat, ist die Einsicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eilbedürftig. Ohne Akte ist keine Rechtsverteidigung möglich.
Zitat von: PersonX am 09. Mai 2026, 07:47Y1, wenn etwas droht unmittelbar noch vor Y1 plus ca. 3 Monate, sonst Y1 plus ca. 3 Monate.