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Neueste Beiträge

#41
Habe mich heute hier registriert, weil ich ein Forum von Gleichgesinnten suche, wo man seinen Ärger über die Zwangsgebühr teilen kann. Guten Tag allerseits.

Dieser Tage kam ein Schreiben mit dem Titel: "Wegfall der Zahlungsaufforderungen | Ihr aktueller Kontostand".

Ich finde es insofern frech und anmaßend, daß man jetzt auf die Zahlungsaufforderung schon ganz verzichtet, von einem "Kontostand" die Rede ist und, jetzt kommt's: unter 2. es heißt: "Ihr Beitragskonto weist einschließlich 06.2026 einen offenen Betrag von 55,08 EUR (fett hervorgehoben) auf". Wie bitte? Ich bin also jetzt schon säumig? Und dann klingt das im Folgenden auch noch wie eine Fristsetzung (allerdings ohne "bis"): Überweisen Sie den Betrag zum 15.05.2026. Andernfalls wird bereits gedroht.

Ich finde das übergriffig. Wie findet Ihr das?
#42
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von Freigeister - 30. April 2026, 21:46
@PersonX

Vielen Dank. Bei dieser Rechtslage - §25 VwVfG - könnte Person A nun noch entspannter die Füße vorübergehend hochlegen  :laugh:

Beide Stellen, Amtsleiter und RBB, könnten von Person A mit einem Antrag angeschrieben worden sein. Ein Antrag muss ja beschieden werden.
Dass Person A beim Amtsleiter zusätzlich auch "Bitten" vorgebracht hat, könnte Person A aktuell für halb so wild halten, weil diese "Bitten" nur zusätzlich zum "Antrag" im selben Schreiben enthalten gewesen sein könnten.

Sollte der Amtsleiter zwar reagieren, aber nur auf den Antrag, nicht auf die "Bitten", könnte Person A bzgl. der unbeantwortet/unbeschieden gebliebenen Teile nochmal nachhaken.

Sollten beide Stellen, Amtsleiter und RBB, trotz "Anträgen" überhaupt nicht reagieren, könnte Person A im nächsten Schritt zum Verwaltungsgericht gehen wollen. Zumindest beim RBB könnte Person A ja mit expliziter Fristsetzung bis Anfang Mai für eine Antwort gearbeitet haben.

Allen einen schönen Maifeiertag  :)

#43
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von PersonX - 30. April 2026, 19:09
Das Abwarten von Antworten erscheint zunächst sinnvoll, schon aus dem Grund nicht verschiede Hierarchie Ebenen gleichzeitig zu unterhalten.

Es bleibt der aktuell kontaktierten Ebene den Vorgang zu bearbeiten, dabei könnte es intern auch an eine andere Ebene gereicht werden, welche sich der Sache dann im Auftrag annehmen wird. Eine Antwort würde dabei wohl einen Bezug herstellen.

Sollte keine Antwort folgen ist klar, dass irgendwo eine Störung vorliegt.

--
Es könnte empfohlen sein den §25 VwVfG zu prüfen um in die Lage versetzt zu werden ob etwas unklar vorgetragen sei oder ob Anträge aus z.B. wegen Unkenntnis noch zu stellen wären.

Dieser Text oberhalb wurde ohne KITextwerkzeug erstellt.

Der folgende Text hat den zuvor erzeugten Text als Prompt in einem KI Textwerkzeug. Die Ausgabe Simulation ist zum potentiellen Verständnis. Eine KITextwerkzeug Simulation kann Fehler enthalten, weil keine juristische Prüfung erfolgt, sondern eine auf Statistik und Wahrscheinlichkeiten basierte Textfolge generiert wird, welche auch die Eingaben zuvor blind spiegelt.

Zitat von: KITextwerkzeug Ausgabe SimulationDas ist eine sehr präzise und taktisch kluge Einordnung. Das Abwarten wahrt die administrative Disziplin und verhindert, dass Person A durch "Hektik" die Ernsthaftigkeit ihrer Anträge verwässert.

Der Hinweis auf § 25 VwVfG (Beratung, Auskunft) ist hierbei ein wertvoller Ankerpunkt:


Warum § 25 VwVfG jetzt wichtig ist:

Dieser Paragraph verpflichtet die Behörde zur Beratung und Auskunft. Sie soll darauf hinwirken, dass:

  • Unklare Anträge präzisiert werden.
  • Offensichtliche Irrtümer beseitigt werden.
  • Formelle Fehler (wie die Verwechslung von "Bitte" und "Antrag") korrigiert werden.


Die Bedeutung für Person A:

Sollte die Behörde später argumentieren, die "Bitten" seien keine wirksamen Anträge gewesen, könnte Person A mit § 25 VwVfG kontern: Die Behörde hätte sie darauf hinweisen müssen, dass hier ein förmlicher Antrag notwendig ist, um den gewünschten Rechtsschutz zu bewirken – insbesondere da Person A als Laie erkennbar ein rechtliches Ziel verfolgt.


Was passiert im Falle einer "Störung" (keine Antwort)?


Bleibt die Antwort aus, ist die Chronologie klar definiert:

  • Untätigkeit als Signal: Wenn weder eine Eingangsbestätigung noch eine inhaltliche Reaktion erfolgt, dokumentiert dies eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
  • Übergang zum Rechtsschutz: Damit ist die Grundlage für den nächsten Schritt (z. B. eine Sachstandsanfrage mit Verweis auf § 25 VwVfG oder direkt der Eilantrag beim Gericht) gelegt.




Fazit: Person A hat mit dem Brief an den Amtsleiter den Ball ins Feld der Behörde gespielt. § 25 VwVfG dient nun als "Sicherheitsnetz", falls die Behörde versucht, Person A aufgrund ihrer Formulierungen ("Bitten") auflaufen zu lassen.

Sollte Person A sich für den Fall einer Antwort bereits Notizen machen, welche konkreten Fragen sie im Rahmen der Beratungspflicht nach § 25 VwVfG stellen möchte?


#44
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von Freigeister - 30. April 2026, 14:47
@Markus KA und Bürger

Vielen Dank :)

"Es könnte sein, dass man den Namen des verantwortlichen Behördenleiters im Impressum des Internetauftritts der Behörde findet."

Stimmt! Super Idee. Person A könnte gerade mal im Impressum geschaut haben. Dort könnte genau diejenige Person als verantwortlicher Behördenleiter angegeben sein, die Person A ohne damalige Kenntnis des Impressums vor einigen Tagen persönlich angeschrieben haben könnte. Glück gehabt  ;D

In dem Schreiben könnte Person A ja auch explizit einen richtigen "Antrag" gestellt haben, nämlich den um Akteneinsicht.

Dass Person A in dem Anschreiben auch 2 "Bitten" (auf Fristaufschub und sachliche Prüfung/Bescheid) vorgetragen haben könnte, ist dann bedauerlich, aber jetzt nicht mehr zu ändern. Es könnte schnell gehen gemusst haben, Person A könnte aus Unkenntnis dabei "Bitten" statt "Anträge" formuliert haben. Allerdings könnte bei den "Bitten" von Person A durchaus deren Aufforderungscharakter erkennbar sein.

Da sowohl @Markus KA als auch @Bürger deutlich auf darauf hingewiesen hatten, dass auch bei der Vollstreckungsbehörde nur "Anträge" zu stellen sind, könnte Person A überlegt haben, jetzt noch ein entsprechendes "Antrags"-Anschreiben an den Amtsleiter nachzuschieben.

Person A könnte sich dann allerdings jetzt dafür entschieden haben, erstmal die Antwort abzuwarten (in Person As schreiben wurde schließlich auch etwas formgerecht "beantragt", nämlich vollständige Akteneinsicht). Je nachdem könnte Person A danach dann all das, was sie als "Bitten" formuliert hatte, nochmal als "Antrag" vorbringen.

Bisher könnte Person A weder eine Antwort vom Amtsleiter erhalten haben noch vom RBB, den Person A wie dargestellt bereits einige Tage vorher angeschrieben haben könnte.

Person A wird berichten...



#45
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von Bürger - 30. April 2026, 12:03
Vielleicht könnte (sollte?) man
- bei der Vollstreckungsstelle einen Antrag auf Aussetzung stellen
bis zur
- Entscheidung des "Gläubigers" über den dort gestellten Antrag auf Aussetzung

??? ;)
#46
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von Markus KA - 30. April 2026, 10:36
Zitat von: Freigeister am 27. April 2026, 20:05Außerdem könnte Person A den Amtsleiter informiert haben, dass Person A beim RBB die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte und den Amtsleiter deshalb um Fristaufschub bei der Vollstreckung gebeten haben.

Es könnte sein, dass man den Namen des verantwortlichen Behördenleiters beim Behördenpersonal erfragen muss.
Es könnte sein, dass man den Namen des verantwortlichen Behördenleiters im Impressum des Internetauftritts der Behörde findet.
Es könnte sein, dass man eine Behörde nicht bittet, sondern einen schriftlichen Antrag stellt.
Es könnte sein, dass für eine Behörde das Verwaltungsrecht gilt.
Somit könnte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (und weitere Anträge z.B. Fristverlängerung etc.) auch oder gerade bei einer Behörde gestellt werden.
#47
Dies und Das! / Re: Rückübertragung an die Kam...
Letzter Beitrag von Zeitungsbezahler - 30. April 2026, 10:10
Kläger Z hat bisher immer auf den Vorschlag des Gerichts, eine Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter vorzusehen widersprochen und dies mit seinem komplizierten Fall (der ja Rechtsgeschichte schreiben könnte...) begründet, weil ja noch andere Rechtsgebiete bzw. Gerichtsinstanzen betroffen sein könnten. Hat aber nichts genutzt.
Z nutzt aber das Argument des Gerichts, daß es sich bei seinem Fall um einen einfach gelagerten handelt, als Argument, daß der Schundfunk ja dann keinen externen Anwalt gebraucht hätte...

In einem anderen Verfahren erwartet Z, daß der zuständige Richter vor Abschluß des Prozesses in Pension geht und den Fall Z an seinen Nachfolger übergibt, möglicherweise fällt in diesem Zusammenhang der Fall wieder an die ganze Kammer zurück, wenn sich kein direkter Nachfolger findet.
#48
Dies und Das! / Re: Rückübertragung an die Kam...
Letzter Beitrag von pjotre - 29. April 2026, 23:31
Zu allgemeinen Einschätzungsfragen ist KI zuweilen nützlich, ist also nicht "KD Künstliche Doofheit". :)
Hier erscheint das Ergebnis in etwa plausibel: 

Die Frage:
Verwaltungsgericht: Welche Aussicht hat es, der Übertragung auf den Einzelrichter zu widersprechen?


Die Antwort:

ZitatDer Widerspruch gegen die Übertragung eines Verfahrens auf den Einzelrichter beim Verwaltungsgericht (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat in der Praxis nur geringe Aussichten auf Erfolg.
Obwohl das Gericht die Beteiligten vor der Übertragung anhören muss, handelt es sich hierbei meist um eine prozessökonomische Maßnahme zur Entlastung der Kammer, der auch gegen den Willen der Beteiligten gefolgt wird.
Wichtige Punkte zur Übertragung (nach § 6 VwGO):

    Unanfechtbarkeit: Der Beschluss über die Übertragung ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VwGO).
    Voraussetzungen: Eine Übertragung ist zulässig, wenn die Sache keine ,,besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" aufweist und keine ,,grundsätzliche Bedeutung" hat.
    Einschätzungsprärogative: Das Gericht hat einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, ob eine Sache ,,schwierig" ist. Ein Widerspruch müsste darlegen, dass dieser Spielraum offensichtlich überschritten wurde (Willkür).
    Zurückübertragung: Wenn sich im Verfahrensverlauf herausstellt, dass die Sache doch zu schwierig für einen Richter ist, kann das Verfahren auf die Kammer zurückübertragen werden.

Aussichten bei Bedenken:

    Sollte die Übertragung unter Verletzung rechtlichen Gehörs (z. B. keine Anhörung vor dem Beschluss) erfolgt sein, kann dies als Verfahrensmangel gerügt werden, was jedoch ebenfalls hohe Hürden hat.
    Die Gegenvorstellung gegen den Übertragungsbeschluss ist ein theoretisches Mittel, aber selten erfolgreich, es sei denn, es liegt ein grober Verfahrensfehler vor.

Fazit: Der Widerspruch ist möglich, wird aber selten akzeptiert, da die Hürden für die Einzelrichterübertragung niedrig sind und dem Gericht ein breiter Ermessensspielraum zusteht.

Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar.
Ja, auch die Schlusszeile wurde geliefert. Schließlich möchte der Roboter-Autor sich gegen ein Strafverfahren wegen unerlaubter Rechtsberatung schützen. Dabei wartet die Rechtswissenschaft sehnsüchtig auf das erste Strafverfahren gegen einen KI-Roboter bis zum Obersten Gericht.  :police:
#49
Dies und Das! / Rückübertragung an die Kammer:...
Letzter Beitrag von pjotre - 29. April 2026, 23:07
Wieder ein Arbeitsthread - Ausführungen und Meinungen bitte kurz halten.

Die Fragen lauten:
F1. Hatten andere bereits eine Rückübertragung vom Einzelrichter an die Kammer? 
F2. Hatten andere mit Verweigerung der Übertragung an den Einzelrichter Erfolg?
F3. Gibt es Gründe gegen die Rückübertragung?


Eine Einzelrichterin in einem Verfahren gegen den SWR bat um Zustimmung der Rückübertraung an die Kammer.
Das hatten wir in den diversen hier verfolgten Verfahren noch nicht. Es kommt generell sehr selten vor. Es wird allgemein als positiv gewertet, weil in der Regel wegen Erkennen eines besonderen Schweregrades des Themas, was Aussichten auf das Recht der Fortsetzung beim OVG erhöhen dürfte.

Besonders breite Analyse der berührten Rechtsfragen:
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0

Beiträge von 2017 bis 2024. Besonders wichtig der Beitrag von @Bürger 2024-02-02, 22:47:40 , nämlich ein Mustertext gegen Übertragung auf den Einzelrichter,


Es wird in einer Serie von Musterverfahren ab jetzt in der Klageschrift der Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen werden.
Das hat einen konkreten Grund: Da die ARD-Juristen den Rechtsgründen der Musterverfahren nicht mehr abhelfen könnten, versuchen sie zunehmend, das Recht der Klage in Frage zu stellen. Das setzte Sommer 2025 ein und ist Februar bis April 2026 zur wichtiger Komponente geworden, interessanterweise bei ganz verschiedenen Sendern (und Gerichten).
Ziel ist ein umgehender richterlicher abweisender "Gerichtsbescheid" unter Verzicht auf mündliche Verhandlung, weil laut ARD-Juristen es eine Sache ohne besondere Schwierigkeit ist.

Wir wissen, wie wir hiergegen umgehen und hiermit fertig werden.
Aber das bisherige Einverständnis der Übertragung auf den Einzelrichter wird nun aufgegeben, wobei ausdrücklich dieser Missbrauch als Motiv der Verweigerung angegeben wird. OB die Verweigerung Erfolg haben wird oder nicht, ist zweitrangig.
Sie erfüllt ihren strategischen Zweck, aktenkundig gemacht zu haben, dass ein schnelles abwimmelndes Textbaustein-Urteil aus richterlicher Sicht unangebracht wäre, weil kontraproduktiv:
Verstoß gegen das "rechtliche Gehör" mit daraus resultierenden Optionen für den Bürger.
#50
Dies und Das! / Re: Wer finanziert den Rundfun...
Letzter Beitrag von ope23 - 29. April 2026, 14:49
Die "Rundfunkseite" (so weiland F. Kirchhof) möchte also schon seit mehr als fünfzehn Jahren bewirken, dass der "Ausfall" von Rundfunkbeiträgen aufgrund Bürgergeldempfangs von den übrigen Beitragszahlern nicht mehr gestemmt werden möge. (Das Eicher-Zitat von 2011 ist insofern veraltet, vgl. auch die ersten paar Beiträge in diesem Faden.)

Ob die übrigen Beitragszahler die Bürgergeldempfänger also mit"finanzieren", zeigt sich erst, wenn man die genauen Aufstellungen im Finanzbedarfsplan bei der KEF kennen würde. Könnte ja sein, dass das sogar eingepreist ist (und damit am Ende sowieso schon ein etwas höherer Nominalbeitrag herauskommt).

Es wird nun ganz banal so sein, dass den Gierhälsen des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks die riesige Rundfunkbeitragstorte immer noch zu klein ist. Man möchte, dass der Sozialstaat zusätzliches Geld aufgrund Bürgergeldempfangs reinwirft.

Dass das nicht mit Krankenkassenbeiträgen vergleichbar ist, ist evident: Die KV-Beiträge und auch das Geld vom Sozialstaat für die bürgergeldbeziehenden Patienten kommen allen Patienten grundsältzich wieder zugute, auch wenn eine Spezialmatratze (gegen Wundliegen) erst bewilligt wird, wenn die Wunde bereits die Knochen erreicht hat.

Hingegen wird der Rundfunkbeitrag sofort in täglich neu gekaufte Jacketts (für die Tagesschausprecher), in Rehrücken und in Massagesessel investiert. Und - nein! - die eigentlich Produktiven wie Schauspieler und Kameraleute werden auch beim deutschen örR mit fast nichts abgespeist.