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Autor Thema: BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit  (Gelesen 4352 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aufgrund der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum, bislang jedoch nicht eigenständiger Ausführung, hier zentral und auch zur zukünftigen Quer-Verlinkung:

BVerfG - Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung zum
Grundrecht auf Informationsfreiheit / Rezipientenfreiheit


Allgemeine Informationen zum Einstieg in das Verständnis finden sich u.a. unter

Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung
Zitat von: Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung (wikipedia)
Mit Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 3. Oktober 1969 bezeichnet, in dem sich das Bundesverfassungsgericht mit der Bedeutung der Rezipientenfreiheit als selbständiges Grundrecht auseinandersetzt.[1]

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ließ sich von einem Bekannten Tageszeitungen aus der DDR schicken. Die Zollbehörden behielten ein Exemplar der Leipziger Volkszeitung vom 8. Mai 1964 ein, weil das Landgericht Lüneburg diese Ausgabe wegen Staatsschutzdelikten eingezogen hatte. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass mit dieser Ausgabe die SED die verbotene KPD fördern wollte, um in der Bundesrepublik schließlich eine Gewalt- und Willkürherrschaft wie in der DDR einzurichten. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes. Das Bundesverfassungsgericht hob den Einziehungsbeschluss auf.

Zusammenfassung der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht stellte in diesem Beschluss fest, dass die Rezipienten- oder Informationsfreiheit ein selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit darstellt. Dieses Grundrecht wurde erst nach 1945 aufgrund der Erfahrungen mit der staatlichen Lenkung der Information und Gleichschaltung im NS-Staat in Deutschland eingeführt.

Die Informationsfreiheit hat zwei Komponenten: das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn zur Entfaltung als Persönlichkeit gehört die Information als elementares Bedürfnis dazu.

Die Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren zu können (sog. Rezipientenfreiheit), trägt wesentlich zur Willensbildung im demokratischen Prozess bei, sie darf keiner staatlichen Beeinflussung unterliegen. Es ist auch unerheblich, ob es sich um eine unverlangt zugesandte Information oder um eine angeforderte Information handelt, der Zugang zur Information ist gleichfalls geschützt.

Aus den Gründen

Zitat von: BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 (wikipedia)
„Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt bis zum Jahre 1945 kein eigenständiges Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […] Anlass für die selbständige verfassungsrechtliche Gewährleistung der Informationsfreiheit im Grundgesetz waren die Erfahrungen mit den zur nationalsozialistischen Regierungspraxis gehörenden Informationsbeschränkungen, der staatlichen Meinungslenkung, den staatlichen Abhörverboten für ausländische Rundfunksender und den Literatur- und Kunstverboten. […]

Die Informationsfreiheit steht in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Sie ist kein bloßer Bestandteil des Rechts der freien Meinungsäußerung und -verbreitung. […]

Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst. Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken. […]

Eine solche ‚Unterrichtung‘ des Einzelnen liegt schon dann vor, wenn die Information auf dem Postweg an ihn herangebracht wird. Wird der Zugang auf diesem Weg unterbrochen, so kann einer späteren Berufung auf die Informationsfreiheit nicht entgegengehalten werden, er habe die Druckschrift nicht bestellt, es liege daher kein Eingriff in die Freiheit der ‚Unterrichtung‘ vor. Dass sich der Unterrichtungswille unter Umständen erst nach Erhalt der Postsendung aktualisiert, liegt in der Natur dieses Rechts. […]

Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel sind daher von Natur aus allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie verlieren die Eigenschaft als allgemein zugängliche Quelle auch dann nicht, wenn durch staatliche Maßnahmen wie Einziehungen, Importverbote oder -beschränkungen die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs beeinträchtigt wird. […]

Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. Er soll bei der Auswahl des Materials keiner Beeinflussung durch den Staat unterliegen. Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muss das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden. […]

Die Informationsfreiheit wurde gerade als Reaktion auf die nationalsozialistischen Informationsverbote und -beschränkungen verfassungsrechtlich garantiert, um die ungehinderte Unterrichtung auch aus Quellen, die außerhalb des Herrschaftsbereiches der Staatsgewalt der Bundesrepublik bestehen, zu gewährleisten. Wenn die Informationsquelle an irgendeinem Ort allgemein zugänglich ist, mag dieser auch außerhalb der Bundesrepublik liegen, dann kann auch ein rechtskräftiger Einziehungsbeschluß nicht dazu führen, dieser Informationsquelle die Eigenschaft der allgemeinen Zugänglichkeit zu nehmen.“

Rezipientenfreiheit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
Zitat von: Rezipientenfreiheit (wikipedia)
Rezipientenfreiheit ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Sie wird im Kontext von Gesetzen zur Informationsfreiheit geregelt und zählt üblicherweise zu den Grundrechten.

In Deutschland gewährleistete der Verfassungsgeber erstmals mit Abs. 1 Satz 1, 2. Hs GG die Rezipientenfreiheit. Damit reagierte er auf das nationalsozialistische Feindsenderverbot.

Bedeutung, Auslegung, Einschränkungen

In Deutschland wird die Rezipientenfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs Grundgesetz gewährleistet (Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten). Damit reagierte der Verfassungsgeber auf das nationalsozialistische Feindsenderverbot.[1]

„Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.[2]

Sie schützt sowohl die Entgegennahme als auch das aktive Beschaffen von Informationen und ist damit in gewisser Weise das Gegenstück zur Meinungsfreiheit, die den Menschen das Recht gibt, Meinungen zu veröffentlichen.

Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken noch behindern und auch nicht registrieren darf. Sie verbürgt nach herrschender Meinung kein Leistungsrecht.

Wie die Meinungsfreiheit kann die Rezipientenfreiheit nur durch ein „allgemeines Gesetz“ eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein solches allgemeines Gesetz liegt aber nur dann vor, wenn sich aus dem Informationsvorgang selbst Gefahren ergeben, die durch das einschränkende Gesetz abgewehrt werden sollen.

Ein bekanntes Beispiel für eine Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland, durch den bestimmte Medien Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ebenso das Bankgeheimnis oder die Geheimhaltung der Beschlüsse des Bundessicherheitsrates über z. B. den Verkauf von Panzern an das Ausland.

Umstritten sind auch Sperrverfügungen, wie sie in Deutschland Düsseldorfs Regierungspräsident Jürgen Büssow in Nordrhein-Westfalen 2001 erlassen hat, um Internet-Provider zu zwingen, bestimmte Webseiten aus dem Ausland für ihre Kunden durch eine filterbasierte Zensurinfrastruktur zu blockieren.[3] Kritiker werfen ihm vor, damit gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben.

Am 2. März 2022 trat das Verbot jeglicher Übertragung von RT-Inhalten EU-weit in Kraft, um die Bürger vor der „Verbreitung von Lügen“ über den russischen Überfall auf die Ukraine zu schützen. Am 6. April 2022 teilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit, dass RT DE seine Aktivitäten in Deutschland eingestellt hat. Das Verbot der Ausstrahlung in Deutschland des russischen TV-Sender RT DE in deutscher Sprache muss hinterfragt werden, denn eigentlich sollte eine gefestigte Demokratie Propaganda aushalten können.[4]

Das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Rezipientenfreiheit

Die Rezipientenfreiheit wird oft mit der Meinungsfreiheit verwechselt. Rezipientenfreiheit bezieht sich aber nicht auf die Meinungsfreiheit des Anbieters, sondern das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten. Sie umfasst sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar „frei von unzumutbarer Verzögerung“, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall Leipziger Volkszeitung entschieden hat.[5] Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.

[...]

Völkerrecht

Im Art. 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist das „Recht … Informationen und Gedankengut jeder Art … sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben“ verankert. Die Vereinten Nationen sehen die Verwaltungstransparenz als Menschenrecht an. Dieses wird in der Praxis von vielen Staaten anerkannt.


Die "Fundstelle" - allerdings ohne Zugriff auf den Volltext, jedoch immerhin mit einer "tiefblickenden" Kurzbeschreibung - befindet sich unter

Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/Liste/20ff/liste_node.html
Band 27 > Entscheidungen
Zitat
BVerfGE 27, 71-88
Beschluss vom 3. Oktober 1969
1 BvR 46/65
Informationsfreiheit als selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit; Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle; Einfuhr von Zeitschriften aus der DDR


Das Urteil im Volltext findet sich u.a. unter

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -

https://dejure.org/1969,39
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
https://openjur.de/u/193099.html (Link scheint aktuell nicht zu funktionieren)
https://www.telemedicus.info/urteil/bverfg-leipziger-volkszeitung/
Zitat
[Auszüge folgen - bitte etwas Geduld]


Fiktive Personen A/B/C könnten dies in Widersprüchen und/ oder Klagen - ggf. auch i.Z. einer Vollstreckungsabwehr? - z.B. mit folgenden Formulierungen eingebracht haben:
Zitat
mein Grundrecht nach Art. 5 GG ist nicht abgabepflichtig, Wettbewerbsverzerrung, Hinderung

Art.5 GG steht mir die freie Meinungsäußerung und ungehinderte Unterrichtung zu.

Dieses mein Grundrecht nehme ich seit ich Computer bedienen und Internet nutzen kann auch durch das Alltags-, Recherche-, Kommunikations- und Veröffentlichungsnetzwerk "Internet" wahr.

Dort äußere ich meine Meinung. Dort unterrichte ich mich ungehindert - bis 2013.

Seither soll ich - nur weil sich irgendwelche für mich irrelevanten "Angebote" irgendwelcher "Rundfunk-Veranstalter" dort unverschlüsselt tummeln - für bzw. vor Wahrnehmung dieses Grundrechts nunmehr Geld entrichten.

Geld, welches mir dann für den Zugang zum Internet schlechthin fehlt.
Geld, welches mir dann für die Veröffentlichung meiner eigenen Meinung fehlt.
Geld, welches mir dann für die ungehinderte Unterrichtung aus anderen kostenpflichtigen Quellen fehlt.
Geld, welches den von mir abgelehnten Quellen wettbewerbsverzerrend zugeschanzt wird.
Geld, welches den von mir bevorzugten Quellen wettbewerbsverzerrend entzogen wird.
Geld, welches den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" bevorteilt - und Presse sowie andere Anbieter benachteiligt.


Das muss und werde ich nicht hinnehmen.

Wenn ich 17...18...und bald 20€ "Rundfunkbeitrag" zahlen soll, muss ich - da sich mein Geld nicht einfach so vermehrt und ich jeden Euro nur einmal ausgeben kann - im Gegenzug für irgendetwas aus meinem Medien-Budget verzichten.

Meine monatlichen Internet-Zugangs-Kosten betragen etwa die Höhe des monatlichen sog. "Rundfunkbeitrags".
Auf den zu meinem Grundbedürfnis zählenden Internet-Zugang werde ich nicht verzichten!

Online-Zeitungen als eine meiner Quellen bieten zunehmend Artikel nur mittels Abo-/Zahlschranke an.
Täglich sind dies ca. 10-20 Artikel, die mich interessieren. Ein Abo oder auch eine Einzelfreischaltung kostet Geld.
Fließt das Geld stattdessen in den "Rundfunkbeitrag", werde ich an der Unterrichtung aus dieser Quelle "Online-Zeitung" gehindert und wird der "ö.r. Rundfunk" gegenüber der Presse-Quelle "Online-Zeitungen" bevorteilt.
Weitere Auswirkungen wie Wettbewerbsverzerrung, Vielfaltsverengung usw. siehe oben.
Das lasse ich nicht zu.

Das Grundrecht auf Informationsfreiheit und auf Rezipientenfreiheit ist verletzt.

Ich habe das Recht, ungehindert, d.h. auch ohne finanzielle Einschränkungen durch eine unausweichliche Abgabe zur privilegierten und damit ohne - auch inhaltliche - Präjudizwirkung der Finanzierung einer vorausgewählten Quelle, ungefilterte Meinungen und Informationen zu erhalten.

Eine Einschränkung dieses Rechts verletzt auch das Grundrecht auf Rezipientenfreiheit - vgl. dazu u.a. auch

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65
Zitat von: BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65
Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. Er soll bei der Auswahl des Materials keiner Beeinflussung durch den Staat unterliegen. Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muss das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden.


Weitere fiktive Personen X/Y/Z könnten dies in an die "Landesrundfunkanstalt" gerichteten "Unterlassungsaufforderungen" - z.B. i.Z. von Widersprüchen oder ggf. auch eigenständig (allerdings nur auf geeignete Veranlassung hin, um nicht unnötig "schlafende Hunde zu wecken) oder auch i.Z. einer Vollstreckungsabwehr? - z.B. mit folgenden Formulierungen eingebracht haben:
Zitat
Sehr geehrt...,

[...]

Es wird hiermit dringend angeraten zur
[...]
- Unterlassung, mir - sowie auch den von mir frei gewählten und genutzten kostenpflichtigen Quellen und damit ebenfalls Grundrechtsträgern nach Landesverfassung und Art. 5 GG - in grundrechtsverletzender Weise diejenigen finanziellen Mittel zwangsweise entziehen/ entwenden zu wollen, welche ich benötige, mich nach Landesverfassung und Art. 5 GG aus kostenpflichtigen Quellen eigener freier Wahl ungehindert zu unterrichten, d.h.
- Unterlassung des Eingriffs in das Grundrecht der Informationsfreiheit und Rezipientenfreiheit sowie auch der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Anderenfalls wird dies unweigerlich weitere Antrags-, Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren nach sich ziehen.

Etwaige Vollstreckungsversuche werde ich – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren. Für diesen Fall kündige ich bereits jetzt an, eine angemessene Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile sowie Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen zu prüfen und – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – auch durchzusetzen.

Ebenfalls werde ich gegenüber einem oder mehreren etwaigen Unterzeichner/n eines als "Widerspruchsbescheid" übertitelten Schein-Verwaltungsaktes persönliche Haftungsfolgen, sowie Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen prüfen und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch durchsetzen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen
...



Gesammelte Links zu diesem Thema
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0

BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29832.0
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0

sowie ergänzend auch
Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35988.0
Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19979.0
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0


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Eingefügt in das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA", siehe unten.
--------------------------------------------------------
Das schließt endlich eine Lücke, die schon immer vermisste Grundsatz-Definition: "was ist eigentlich Zensur?" - Denn der Medienstaatsvertrag 2020 + Novelle 2022/2023 wird in Verfassungsbeschwerden ja mit dem Zensur-Vorwurf angegriffen.
Großer Dank an @Bürger .


Der Beispieltext von @Bürger für Bürger wurde nicht eingefügt,
vor allem wegen fehlender Arbeitszeit,.
ist aber interner Kommentar. Dies sollte eingearbetet werden in die Neufassung der Landesverfassungsbeschwerden, Einsatz ab voraussichtlich Januar 2023.
Jeder Beschwerdeführer kann sodann die inzwischen rund 1500 Seiten dem Sender als Widerspruchsbegründung einreichen und für alle Beschwerdepunkte einen Entscheid der ARD-Anstalt fordern, gleichlaufend nummeriert für Bearbeitungskontrolle.

Zwar hat der MDR die 2 bisher so praktizierten Akten laut Eigenerklärung vernichtet. Aber das lassen wir natürlich nicht ohne Folgewirkung. (Näheres über Planung nicht hier im öffentlichen Forum.)

Nun also die bereits erfolgte Verwertung, leider hier ohne Übertragung der Formatierung für Übersichtlichkeit:
Zitat
*PUMB.   Zensur: Eine Grundrechte-Analyse.

*PUMB1.   Bundesverfassungsgericht untersagt Medienzensur.

PUMB1.a1)   Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung zum Grundrecht auf Informationsfreiheit / Rezipientenfreiheit

Kurzbeschreibung: Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE)"
   bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/Liste/20ff/liste_node.html
Band 27 > Entscheidungen - BVerfGE 27, 71-88 - Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65
Informationsfreiheit als selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit; Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle; Einfuhr von Zeitschriften aus der DDR

Das Urteil im Volltext: BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung - Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
   dejure.org/1969,39
   servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
   openjur.de/u/193099.html (Link scheint aktuell nicht zu funktionieren)
   telemedicus.info/urteil/bverfg-leipziger-volkszeitung/

PUMB1.a2)   Einführung - Abruf 2022-11 - : https://de.wikipedia.org/wiki/Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung

" Mit Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 3. Oktober 1969 bezeichnet, in dem sich das Bundesverfassungsgericht mit der Bedeutung der Rezipientenfreiheit als selbständiges Grundrecht auseinandersetzt.

Sachverhalt Der Beschwerdeführer ließ sich von einem Bekannten Tageszeitungen aus der DDR schicken. Die Zollbehörden behielten ein Exemplar der Leipziger Volkszeitung vom 8. Mai 1964 ein, weil das Landgericht Lüneburg diese Ausgabe wegen Staatsschutzdelikten eingezogen hatte. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass mit dieser Ausgabe die SED die verbotene KPD fördern wollte, um in der Bundesrepublik schließlich eine Gewalt- und Willkürherrschaft wie in der DDR einzurichten. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes. Das Bundesverfassungsgericht hob den Einziehungsbeschluss auf."

PUMB1.b)   (noch Wikipedia:) " Zusammenfassung der Entscheidung"

"Das Bundesverfassungsgericht stellte in diesem Beschluss fest, dass die Rezipienten- oder Informationsfreiheit ein selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit darstellt. Dieses Grundrecht wurde erst nach 1945 aufgrund der Erfahrungen mit der staatlichen Lenkung der Information und Gleichschaltung im NS-Staat in Deutschland eingeführt.

Die Informationsfreiheit hat zwei Komponenten: das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn zur Entfaltung als Persönlichkeit gehört die Information als elementares Bedürfnis dazu.

Die Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren zu können (sog. Rezipientenfreiheit), trägt wesentlich zur Willensbildung im demokratischen Prozess bei, sie darf keiner staatlichen Beeinflussung unterliegen. Es ist auch unerheblich, ob es sich um eine unverlangt zugesandte Information oder um eine angeforderte Information handelt, der Zugang zur Information ist gleichfalls geschützt."

PUMB1.c)   (noch Wikipedia:) "Aus den Gründen:"
Zitat von: BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 (wikipedia)

" Die Informationsfreiheit steht in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Sie ist kein bloßer Bestandteil des Rechts der freien Meinungsäußerung und -verbreitung. […]

"Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend.
Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen.
Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten.

Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).

Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst.

Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken. […]"

PUMB1.d)   (noch Wikipedia:) "Aus den Gründen:"
Noch: Zitat von: BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 (wikipedia)

"Eine solche ‚Unterrichtung‘ des Einzelnen liegt schon dann vor, wenn die Information auf dem Postweg an ihn herangebracht wird. Wird der Zugang auf diesem Weg unterbrochen, so kann einer späteren Berufung auf die Informationsfreiheit nicht entgegengehalten werden, er habe die Druckschrift nicht bestellt, es liege daher kein Eingriff in die Freiheit der ‚Unterrichtung‘ vor. Dass sich der Unterrichtungswille unter Umständen erst nach Erhalt der Postsendung aktualisiert, liegt in der Natur dieses Rechts. […]

Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel sind daher von Natur aus allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie verlieren die Eigenschaft als allgemein zugängliche Quelle auch dann nicht, wenn durch staatliche Maßnahmen wie Einziehungen, Importverbote oder -beschränkungen die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs beeinträchtigt wird. […]

Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. Er soll bei der Auswahl des Materials keiner Beeinflussung durch den Staat unterliegen. Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein
Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten,
muss das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden. […]

Die Informationsfreiheit wurde gerade als Reaktion auf die nationalsozialistischen Informationsverbote und -beschränkungen verfassungsrechtlich garantiert, um die ungehinderte Unterrichtung auch aus Quellen, die außerhalb des Herrschaftsbereiches der Staatsgewalt der Bundesrepublik bestehen, zu gewährleisten. Wenn die Informationsquelle an irgendeinem Ort allgemein zugänglich ist, mag dieser auch außerhalb der Bundesrepublik liegen, dann kann auch ein rechtskräftiger Einziehungsbeschluß nicht dazu führen, dieser Informationsquelle die Eigenschaft der allgemeinen Zugänglichkeit zu nehmen.“

   
     


*PUMB2.   Gegen Medienzensur: "Rezipientenfreiheit"

PUMB2.a)   Rezipientenfreiheit Abruf 2022-11: de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
"Rezipientenfreiheit ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Sie wird im Kontext von Gesetzen zur Informationsfreiheit geregelt und zählt üblicherweise zu den Grundrechten." §_Ys1_ In Deutschland gewährleistete der Verfassungsgeber erstmals mit Abs. 1 Satz 1, 2. Hs GG die Rezipientenfreiheit. Damit reagierte er auf das nationalsozialistische Feindsenderverbot.}"

PUMB2.b)   (noch: Wikipedia:) "Bedeutung, Auslegung, Einschränkungen"
In Deutschland wird die Rezipientenfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs Grundgesetz gewährleistet (Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten).

'Allgemein zugänglich' sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
Sie schützt sowohl die Entgegennahme als auch das aktive Beschaffen von Informationen und ist damit in gewisser Weise das Gegenstück zur Meinungsfreiheit, die den Menschen das Recht gibt, Meinungen zu veröffentlichen.

Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken noch behindern und auch nicht registrieren darf.
Sie verbürgt nach herrschender Meinung kein Leistungsrecht."

PUMB2.c)   (noch: Wikipedia:) "Wie die Meinungsfreiheit kann die Rezipientenfreiheit nur durch ein 'allgemeines Gesetz' eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG)."

Ein solches allgemeines Gesetz liegt aber nur dann vor, wenn sich aus dem Informationsvorgang selbst Gefahren ergeben, die durch das einschränkende Gesetz abgewehrt werden sollen.

Ein bekanntes Beispiel für eine Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland, durch den bestimmte Medien Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ebenso das Bankgeheimnis oder die Geheimhaltung der Beschlüsse des Bundessicherheitsrates über z. B. den Verkauf von Panzern an das Ausland."

PUMB2.d)   (noch: Wikipedia:) "Umstritten sind auch Sperrverfügungen,
wie sie in Deutschland Düsseldorfs Regierungspräsident Jürgen Büssow in Nordrhein-Westfalen 2001 erlassen hat, um Internet-Provider zu zwingen, bestimmte Webseiten aus dem Ausland für ihre Kunden durch eine filterbasierte Zensurinfrastruktur zu blockieren.[3] Kritiker werfen ihm vor, damit gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben."

PUMB2.e)   (noch: Wikipedia:) "Am 2. März 2022 trat das Verbot jeglicher Übertragung von RT-Inhalten EU-weit in Kraft,
um die Bürger vor der 'Verbreitung von Lügen' über den russischen Überfall auf die Ukraine zu schützen. Am 6. April 2022 teilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit, dass RT DE seine Aktivitäten in Deutschland eingestellt hat. Das Verbot der Ausstrahlung in Deutschland des russischen TV-Sender RT DE in deutscher Sprache muss hinterfragt werden, denn eigentlich sollte eine gefestigte Demokratie Propaganda aushalten können."

PUMB2.f)   (noch: Wikipedia:) "Das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Rezipientenfreiheit

Die Rezipientenfreiheit wird oft mit der Meinungsfreiheit verwechselt. Rezipientenfreiheit bezieht sich aber nicht auf die Meinungsfreiheit des Anbieters, sondern das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten. Sie umfasst sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar 'frei von unzumutbarer Verzögerung', wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall Leipziger Volkszeitung entschieden hat. Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform."

PUMB2.g)   (noch: Wikipedia:) " Völkerrecht:

Im Art. 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist das 'Recht … Informationen und Gedankengut jeder Art … sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben' verankert. Die Vereinten Nationen sehen die Verwaltungstransparenz als Menschenrecht an. Dieses wird in der Praxis von vielen Staaten anerkannt."


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BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

Leitsatz 3:
Zitat
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.

Hieraus ergibt sich noch eine Frage, welche ich bisher noch nirgends gesehen habe. Und zwar in Anlehnung an die negative Informationsfreiheit. Niemand muss sich gegen seinen Willen irgendwelche Informationen aufdrängen lassen. Womit übrigens auch das Bundesverfassungsgericht in Rn. 135 seiner Entscheidung vom 18.07.2018 argumentierte.

Leitsatz 3 der Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung vom 3. Oktober 1969 hebt hervor, dass auch das aktive Handeln zur Informationsverschaffung dem Grundrechtsschutz unterliegt.

Kann es dagegen auch einen Zwang zu einem aktiven Handeln zur Informationsverschaffung geben? Ein aktives Handeln zur Verschaffung einer Informationsquelle, an der man kein Interesse hat und was man deshalb freiwillig nicht tun würde?

Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine bestimmte Informationsquelle, sogar gegen den eigenen Willen, ist so ein aktives Handeln.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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