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Autor Thema: Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR  (Gelesen 17566 mal)

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BILD, 23.08.2016

Prozesse
Zeitungsverlag will Rundfunkbeitrag sparen
von dpa/lby

Zitat
München - Der Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den Bayerischen Rundfunk. Der Verlag sieht sich wegen seiner Beteiligung an einem Radiosender als privater Rundfunkanbieter und daher nicht in der Beitragspflicht. Darüber verhandelt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof heute in München. Zum Münchener Zeitungs-Verlag gehören unter anderem der «Münchner Merkur» und die «tz».[..]

Weiterlesen auf:
http://www.bild.de/regional/aktuelles/bayern/zeitungsverlag-will-rundfunkbeitrag-sparen-47454218.bild.html


Siehe zwischenzeitliches Ergebnis unter
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (08/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0


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Zitat
Bayerischer Rundfunk Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
23.08.2016, 10:30 Uhr
Saal 3   

Der Kläger, ein Zeitungsverlag aus München, begehrt seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Seine Klage begründet er im Wesentlich damit, dass er wegen seiner Beteiligung an einem Radiosender als privater Rundfunkanbieter keiner Beitragspflicht unterliege.
http://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/termine/index.php



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Wenn das klappt, wäre das ja geil, man kaufe sich einfach eine Aktie eines Fernsehsenders (ggf. die eines ausländischen) und dann...


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man kaufe sich einfach eine Aktie eines Fernsehsenders (ggf. die eines ausländischen) und dann...
Da hilft nur eine Stammaktie, denn nur die ist stimmberechtigt. Viele, evtl. sogar die meisten, börsengehandelten Aktien sind reine Vorzugsaktionen ohne jedes Stimmrecht. Stammaktie= Stimmrecht, aber geringere Dividende; Vorzugsaktie=kein Stimmrecht, aber höhere Dividende.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es wäre ein Witz, wenn die damit durchkommen. Denn es ist schon ein Witz, dass ausgerechnet die Firmen (private Rundfunksender) von der Beitragspflicht befreit sind, obwohl sie aus geschäftlichen Gründen über die Inhalte der von den ÖRR ausgestrahlten Sendungen informiert sein müssen. Aber Firmen, die darauf nicht angewiesen sind und den Bockmist sogar ablehnen, werden zur Kasse gebeten und müssen gegen den Saftladen klagen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Auch zum Thema:

LegalTribuneOnline, 23.08.2016
Prozess um Rundfunkbeitrag Zei­tungs­verlag will nicht zahlen
Seit 2013 gibt es den pauschalen Rundfunkbeitrag, den alle Haushalte unabhängig von der Anzahl ihrer Fernseher oder Radios zahlen müssen. Der Münchener Zeitungs-Verlag, zu dem der Münchner Merkur und die tz gehören, weigert sich aber.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayvgh-prozess-zeitungsverlag-beteiligung-radiosender-rundfunkbeitrag/

Eine Beteiligung in Form von Aktien kann man hier erwerben:

http://aktien.finanztreff.de/aktien_einzelkurs_uebersicht.htn?i=28759993
http://aktien.finanztreff.de/aktien_einzelkurs_uebersicht.htn?i=26059671


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Meine Idee hatten also auch schon andere im Rahmen des Prozesses, das ist ja megageil, wenn die damit durchkommen.
Wer informiert uns über den Ausgang des Verfahrens?


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http://aktien.finanztreff.de/aktien_einzelkurs_uebersicht.htn?i=26059671

Bevor jetzt die Aktienkurse in die Höhe preschen, weil hier jeder Aktien kauft: der Zeitungsverleger soll Beiträge für den nicht-privaten Bereich für Betriebsstätten entrichten. Da gilt die Ausnahme nach § 5 Abs. 6 RBStV:

Zitat
"(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von

    den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern ..."

Wenn im privaten Bereich zB ein Radiosender betrieben wird, muss für die Wohnung sowieso kein weiterer Beitrag geleistet werden.

Die Beteiligung würde also allenfalls Gewerbetreibenden für Betriebsstätten außerhalb von Wohnungen helfen.


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Und was ist mit einem privaten Blogger?
Der bietet ja im weiteren Sinne auch eine Dienstleistung an, die der der Rundfunkanstalten ähnlich sind...
Naja, ich sehe ein, daß eine erfolgreiche Feststellungsklage diesbezüglich teuer wird...


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fox

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Es ist schon etwas eigenartig, wenn die tz gegen den Rundfunkbeitrag klagt, und selbst keinen Beitrag dazu veröffentlicht.
Ich habe auf jedenfall keinen auf online-tz gefunden.

Normalerweise sollte doch sowas "In eigener Sache" ganz groß veröffentlicht werden.


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fox

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Hier das Ergebnis:
Zitat
Zeitungsverlag mit Radiosender-Anteilen muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen

....
Laut Paragraf 5, Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages müssen private Rundfunkveranstalter und -anbieter den pauschalen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen.....
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Zeitungsverlag-mit-Radiosender-Anteilen-muss-keinen-Rundfunkbeitrag-zahlen-3307172.html

Wir sollten uns zusammentun und auch einen Radiosender gründen.


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r66

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Seltsam, profitieren Privatsender nicht von der "hervorragenden Bildung und Meinungsbildung" seiner Mitarbeiter durch die ÖR?


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Das ist ja megageil, da wird Firma F sofort auf Firmenkosten Aktien entsprechender Sender kaufen und in der laufenden Klage bei der mündlichen Verhandlung auftrumpfen, daß F nicht herangezogen werden darf.

Privatperson P könnte sich vorsoglich ja auch mit einer Aktie eindecken, ist ja billiger als eine Klagegebühr oder ein Jahresschundfunkbeitrag.

Wer das benötigte Kleingeld hat, kauft einfach die Mehrheit an einer Fernseh- oder Radiostation, dann bestimmt er auch das Programm, welches über das Absurdum Rundfunkbeitrag dann ausführlich berichten wird...

Wer hatte nochmal die ÖR-Rundfunkanstalten gekauft...  ;D


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Hier das Ergebnis:
Zitat
Zeitungsverlag mit Radiosender-Anteilen muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen

....
Laut Paragraf 5, Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages müssen private Rundfunkveranstalter und -anbieter den pauschalen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen.....
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Zeitungsverlag-mit-Radiosender-Anteilen-muss-keinen-Rundfunkbeitrag-zahlen-3307172.html

Siehe weitere Gedanken dazu u.a. auch unter...
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20041.msg129606.html#msg129606

...denn die Frage einer "Finanzierungspflicht für die Konkurrenz" stellt sich ja auch bei allen anderen Mitbewerbern auf dem medialen Markt sowie auch dem kompletten Freizeit-, Kultur-, Informations-Markt - und zwar sehr wohl auch ohne Beteiligung an Rundfunksendern.


PS:
Wir sollten uns zusammentun und auch einen Radiosender gründen.
Auch hier noch einmal:
Die Ausnahme vom Rundfunkbeitrag für Rundfunksender betrifft die Betriebsstättenabgabe für diese Sender...
...und ändert nichts an der bestehenden Beitragspflicht für Wohnungen/ den Privatbereich.
Sofern Privatpersonen einen Sender gründen würden, würde keine einzige dieser Privatpersonen von ihrem Privat-Rundfunkbeitrag "befreit" werden.
Die Gründung eines Senders mit der Absicht, die Privatabgabe dadurch zu "unterwandern", geht also fehl.


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Auch hier noch einmal:
Die Ausnahme vom Rundfunkbeitrag für Rundfunksender betrifft die Betriebsstättenabgabe für diese Sender...
...und ändert nichts an der bestehenden Beitragspflicht für Wohnungen/ den Privatbereich.
Sofern Privatpersonen einen Sender gründen würden, würde keine einzige dieser Privatpersonen von ihrem Privat-Rundfunkbeitrag "befreit" werden.
Die Gründung eines Senders mit der Absicht, die Privatabgabe dadurch zu "unterwandern", geht also fehl.

Das sehe ich anders, in den Kommentaren zum Heiseartikel hatte schon jemand eine richtungsweisende Idee, denn wenn ein Hardcoryoutuber nennenswerte Einnahmen aus seiner Tätigkeit erzielt, würde sich eine Klage in der Richtung durchaus anbieten, Voraussetzung wäre natürlich, daß er seine Tantiemen bisher brav versteuert hat.
Auch wenn jemand einen Internetradiosender als Hobby betreibt, so könnte er sich ja auch eine fiktive Gewinnabsicht langfristig (Businessplan oder so) vornehmen.
De facto ist ein Mensch, der sowas von zu Hause aus macht, Einzelunternehmer, auch wenn man es nur auf das Unternehmen in seinem Haushalt herunterbricht, welches dann sowieso befreit wäre, wenn er denn privat zahlen würde, das könnt eine Diskriminierung sein...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2017, 01:18 von Bürger«

 
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