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Neueste Beiträge

#91
Aktuelles / Re: Interessante Anfragen im P...
Letzter Beitrag von boykott2015 - 14. August 2026, 13:16
Situation: ein Teil der Festsetzungsbescheide enthält den Säumniszuschlag, ein anderer Teil enthält kein Säumniszuschlag.

Klärung: ob der Zeitpunkt der Erstellung des Festsetzungsbescheids - nach oder vor der Frist von vier Wochen nach Fälligkeit - zu einem Säumniszuschlag oder zu keinem Säumniszuschlag führt.

Anfrage
ZitatHintergrund: Gemäß § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag (in Höhe von einem Prozent, mindestens jedoch 8,00 Euro) fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Festsetzung erfolgt zusammen mit der Beitragsschuld durch einen Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV.

Ich bitte um Auskunft zu folgender Frage: Falls der Festsetzungsbescheid bereits vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist nach Fälligkeit durch den Beitragsservice erstellt wird: Wird in diesem Fall bereits ein Säumniszuschlag mit festgesetzt oder erfolgt die Festsetzung der reinen Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt zwingend ohne den Säumniszuschlag?

Antwort vom Bayerischen Rundfunk
11. August 2026 16:34

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-2/
ZitatLeider können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Allein zuständig für die Bearbeitung solcher Anliegen ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er nimmt für den Bayerischen Rundfunk die Aufgaben des Rundfunkbeitragseinzugs wahr.

Antwort von Beitragsservice
14. August 2026 12:00

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-6/
ZitatDa diese Anträge ausschließlich von den Landesrundfunkanstalten beantwortet werden, möchten wir Sie bitten sich an die für Sie zuständige Rundfunkanstalt zu wenden.
#92
Pressemeldungen August 2026 / Re: Meinung: ÖRR - "Der Bürger...
Letzter Beitrag von PersonX - 10. August 2026, 15:03
Zu dem Punkt des "Einholens":
,,eine wissenschaftliche Beurteilung hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit in dem maßgeblichen Zeitraum" -,

Ja, dazu sollte der Autor die Rohdaten anfordern - siehe dazu u.a. unter

BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229477.html#msg229477
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg230505.html#msg230505
#93
Verfahren BVerwG - 6 C 5.24 / Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil v...
Letzter Beitrag von PersonX - 10. August 2026, 14:50
Querverweise hier zu

Meinung: ÖRR - "Der Bürger hat keine Chance mehr"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38853.0

Es geht nur um diese dortige Aussage:
Zitat von: Betrugs-Service am 10. August 2026, 13:17Tichys Einblick, 10.08.2026
ÖRR
Der Bürger hat keine Chance mehr
[...]
https://www.tichyseinblick.de/meinungen/der-buerger-hat-keine-chance-mehr/
Zitat von: Tichys Einblick, 10.08.2026, ÖRR - Der Bürger hat keine Chance mehr
[...] Immerhin hat es mich wissen lassen, wie ich es besser hätte machen können: ich hätte sämtliche Programme aller drei Staatssender mindestens zwei Jahre lang beobachten und diese Fleißarbeit dann dem Gericht vorlegen müssen. [...]
Vielleicht ist der Autor - und auch alle anderen Betroffenen, die gleich oder ähnlich lautende Hinweise erhalten - darauf aufmerksam zu machen, dass er das nicht machen kann, ohne zuvor die Rohdaten angefordert und auch erhalten zu haben. Selbst die Beauftragung externer, welche die Auswertung machen können sollen, werden diese Rohdaten benötigen. Und das unabhängig davon, wann eine Ausstrahlung tatsächlich erfolgt ist. Es geht nicht darum, etwas zu "beobachten", sondern vergleichen zu können. Der Vergleich ist nur zwischen dem möglich, was tatsächlich gesendet wurde und dem Ausgangsmaterial, d.h. den Rohdaten. Dieser Vergleich muss nicht zwangsläufig begleitend während einer Ausstrahlung erfolgen.

Siehe u.a. in hiesigem Thread weiter oben unter
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229477.html#msg229477
#94
Tichys Einblick, 10.08.2026
ÖRR
Der Bürger hat keine Chance mehr
Wer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für einseitig, verlogen und vertragswidrig hält, muss trotzdem zahlen und soll vor Gericht am besten gleich kapitulieren. Ein neues Urteil zeigt, wie wirksam das Gebührenkartell gegen seine unfreiwilligen Kunden abgeschirmt ist.
von Konrad Adam
https://www.tichyseinblick.de/meinungen/der-buerger-hat-keine-chance-mehr/
Zitat von: Tichys Einblick, 10.08.2026, ÖRR - Der Bürger hat keine Chance mehr[...] Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, sagt das Sprichwort. Wer immer lügt, hat aber gute Chancen, hatte der unvergessliche Johannes Gross hinzugefügt. Er kannte den Betrieb.

Alle meine Einwände reichten nicht, reichen bei weitem nicht, belehrt mich das Gericht. [...] Immerhin hat es mich wissen lassen, wie ich es besser hätte machen können: ich hätte sämtliche Programme aller drei Staatssender mindestens zwei Jahre lang beobachten und diese Fleißarbeit dann dem Gericht vorlegen müssen. Vielleicht hätte das geklappt, ...

Juristen pflegen solche Vorschläge als lebensfremd zu bezeichnen und kurzerhand abzutun. Wenn sie von ganz weit oben kommen, also vom Richter selbst, sieht die Sache natürlich anders aus. Dann gelten sie als realistisch, und um der Realität noch ein bisschen aufzuhelfen, hat das Gericht seinem ersten einen zweiten Vorschlag folgen lassen: statt mich selbst vor die Glotze zu setzen, könnte ich ja auch ,,eine wissenschaftliche Beurteilung hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit in dem maßgeblichen Zeitraum" einholen. [...]

[...]

[...] Ich will nicht mehr, als dass Verträge eingehalten werden; dass mir die Freiheit gelassen wird, zwischen Wichtig und Unwichtig, Verlässlich und Verlogen, Erwünscht und Unerwünscht zu unterscheiden; und allen anderen, die das auch wollen, dasselbe Recht zusteht. Ich möchte ausschöpfen, was von der Freiheit nach sechzehn Merkel-Jahren und vier Jahren Fortschrittskoalition noch übrig ist. Also das Recht wahrnehmen, mich meines eigenen Verstandes zu bedienen. Deswegen will und werde ich weitermachen.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
#95
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von pinguin - 09. August 2026, 11:33
Mal noch eine Überlegung für den/die TE dieses Themas, wenn er /sie sich mit dem RBB selber vertiefend in Verbindung setzen möchte.

Auch der RBB darf sich in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" der Grundrechtsträger/-innen nicht einmischen, da einerseits selber grundrechtsgebunden, da "öffentlich"¹, und andererseits "public authority"² im Sinne des national bindenden europäischen Grundrechtsrahmenregelwerkes aus Art 10 EMRK und Art 11 EU-Grundrechte-Charta.

¹
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0
Jegliche Struktur, die vom Staat gegründet wurde bzw. an welche der Staat beteiligt ist, ist zur unmittelbaren Einhaltung aller Grundrechte allen Grundrechtsträger/-innen gegenüber verpflichtet.

²
Der Begriff "public authority" umfasst alle jene Personen, die in öffentlichem Auftrag handeln und damit auch den RBB wie alle anderen ÖRR; siehe Hervorhebung in Rot in nachstehendem Zitat und seiner Übersetzung darunter.

ELISE - European Location Interoperability Solutions for e-Government - Glossary
https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/elise-european-location-interoperability-solutions-e-government/glossary/term/public-authority

ZitatPublic Authority
(a) Any government or other public administration, including public advisory bodies, at national, regional or local level; (b) any natural or legal person performing public administrative functions under national law, including specific duties, activities or services in relation to the environment; and (c) any natural or legal person having public responsibilities or functions, or providing public services relating to the environment under the control of a body or person falling within (a) or (b).

Zitat(a) jede Regierung oder sonstige öffentliche Verwaltung, einschließlich öffentlicher Beratungsgremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; (b) jede natürliche oder juristische Person, die nach nationalem Recht öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, einschließlich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt; und (c) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche Zuständigkeiten oder Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringt und dabei der Kontrolle einer unter (a) oder (b) fallenden Stelle oder Person untersteht.

Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Die Tätigkeiten des RBB und die aller anderen ÖRR, damit auch jene des BS, könnten unter die Aussagen zu Buchstabe b) bzw c) subsummierbar sein?

Und, unstreitig, ist die Tätigkeit einer jeden Stadtverwaltung, bspw., unter Buchstabe a) subsummierbar?

Sie alle, (Landesregierung, Stadtverwaltung, RBB, BS und Co.), dürfen sich in die Tragweite aller in den Art 10 EMRK und Art 11 EU-Grundrechte-Charta enthaltenen Grundrechte incl. der "Mittel zur Verbreitung der Informationen" gegenüber allen Grundrechtsträger/-innen nicht einmischen; Grundrechtsträger/-innen sind üblicherweise alle natürlichen Personen?

Wer die Angebote des ÖRR nicht nutzt bzw. sich dafür nicht interessiert, hat keine Pflicht, diese Angebote oder sonstige Dienstleistungen des ÖRR zu finanzieren und darf auch nicht zu dessen Finanzierung herangezogen werden?

Und immer mit berücksichtigen, die Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage ist strafbar.

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0


Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte auch hier, diese Aspekte allgemeiner Bedeutung nicht hier zu vertiefen, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff, sofern nicht bereits geeigneter Thread dazu bestehen sollte > siehe Forum-Suche. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
#96
Dies und Das! / Re: inside-digital: "Wo die GE...
Letzter Beitrag von Nevrion - 07. August 2026, 13:09
Im verlinkten Artikel steht z.B.

ZitatDer häufigste Vorwurf lautet schlicht: Die Öffentlich-Rechtlichen würden lügen. ,,Lügen tun die trotzdem in den Nachrichten", schreibt ein Leser. Ein anderer ergänzt: ,,Nicht aus Spaß zieht ein Milliardär vor Gericht gegen die GEZ, wegen Falschaussage."

Gemeint ist der sanktionierte Oligarch Alischer Usmanow. Die Tagesschau musste 2022 tatsächlich Aussagen zurückziehen, in denen sie ihm bestimmte Luxus-Vermögenswerte zuschrieb. Mehrere Gerichte untersagten verschiedenen Medien, ihn als Eigentümer einer beschlagnahmten Yacht zu bezeichnen.

Ist das sein Ernst? Aus der Aktualität heraus hätte ich hier Elon Musk vermutet, dem man andichten wollte, er hätte zur gewaltätigen Protesten in Großbritanien aufgerufen. Wer sowas nicht mal einbezieht, der qualifiziert sich mit seiner Anaylse doch schon quasi von selbst. Das sind doch schon lange keine "Upsis" mehr, sondern dem Umstand geschuldet, dass der ÖRR in seiner Gesamtheit eher linksgerichtet ist. Was da alles abgenickt und zur Ausstrahlung durchgewunken wurde (Stichwort Charlie Kirk, dem man mehrfach öffentlich unterstellte, er würde wollen dass Homosexuelle gesteinigt werden) lässt sich nicht durch Schluderei erklären.


Edit DumbTV:
Siehe dazu
E Musk kündigt Rechtsmaßnahmen gegen ZDF wegen ihrer ,,skandalösen Lügen" an (07/2026)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38827.0

Dunja Hayali und der "Online-Hass" (09/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38523.0
#97
Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Doku: Anfechtungsklage zur...
Letzter Beitrag von art18GG - 05. August 2026, 13:50
Bei der Durchsicht der ganzen Unterlagen zu den Rechtsverfahren vor der 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ist uns aufgefallen, dass es mit dem Art. 103 Abs. 1 GG noch ein Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht gibt, dass von diesem Gericht bisher noch nicht ignoriert wurde. Mit Bezug auf den zurückgewiesenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde daher gegen den Beschluss beim Gericht eine Anhörungsrüge eingelegt. Mein Bekannter hat mir erlaubt, den Text dazu hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

ZitatVerwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39                                                          EINSCHREIBEN
40213 Düsseldorf                                                        VOM 03.08.2026
                                         


In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren – 27 K 593 / 23

von Freund von Art. 18 GG                                       - Kläger -
Auf dem Rechtsweg 4 - 6
40213 Gerichtsbezirk Düsseldorf   
                 
gegen den
Westdeutschen Rundfunk (WDR)                              - Beklagter -
Appelhofplatz 1, 50667 Köln


rügt der Kläger hiermit die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 152a VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowohl im Beschlusses des Gerichtes vom 17. Juli 2026 (Eingang beim Kläger am 28. Juli 2026) als auch im Urteil des Gerichtes in der Sache vom 13.01.2026.

Es wird daher beantragt:

1) das Verfahren unter Zurücksetzung in den vorherigen Stand fortzuführen und

2) dem Antrag des Klägers vom 11.02.2026 auf Tatsachenberichtigung und auf Erlass
   eines Ergänzungsurteils gemäß § 117 VwGO, § 118 VwGO, § 119 VwGO, §
   120 VwGO, § 319 ZPO und § 320 ZPO stattzugeben.

Sachdarstellung:

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 17.07.2026 den Antrag des Klägers vom 11.02.2026 mit der nicht weiter dargelegt Begründung zurückgewiesen, dass es für das Gericht nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dargelegt hätte, dass der Tatbestand des Urteils offenbare Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalten würde. Zudem wird in dem Beschluss behauptet, dass es dem Kläger lediglich um die Richtigstellung einer von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung gehen würde. Beides ist aus der Sicht des Klägers natürlich unzutreffend.

Begründung:

Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. 2 BvR 320/11, Rn. 47 f. u. a.). Mit Urteil vom 27.10.1993 (NJW 1995, 1413) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem entschieden, dass das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Prinzip der Waffengleichheit im Zivilprozess verletzt sein kann, wenn einer klagenden Partei das Recht auf rechtliches Gehör verwehrt wird. An diese Gesetze ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf daher ebenso gebunden, wie an § 152a VwGO.

Diese Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 1 VwGO zulässig, da der zurückgewiesene Antrag auf Tatsachenberichtigung gemäß § 119 VwGO Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar ist und das Bundesverfassungsgericht bei Beschwerden mit Bezug zum Art. 103 Abs. 1 GG eine vorherige Anhörungsrüge erwartet (Zuck AnwBl2008, 168, 170,  Saenger, Kommentar zur ZPO, § 321a, Rn. 4, u. a.). Da das Gericht bereits in seinem Urteil vom 13.01.2026 auf die vorgetragenen Inhalte und Argumente der Anfechtungsklage (I) und der Verpflichtungsklage (II) des Klägers in seiner Urteilsgründung überhaupt nicht eingegangen ist, hat das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör bereits dort in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Diese Vorgehensweise wird auch mit Bezug auf den zurückgewiesenen Antrag des Kläger vom 11.02.2026 als fehlende Anhörung gerügt, da die ganze Urteilsbegründung durch die fehlende Berücksichtigung der eigentlichen Klagepunkte irreführend wirkt. Diese fehlende Berücksichtigung kommt damit einer fehlenden Anhörung gleich, da die eigentlich nicht bestehende Urteilsbegründung zu Unklarheiten führt. Hinzu kommen zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen in der Begründung, die den Kläger dazu nötigen auf Sachverhalte in einem Berufungsantrag eingehen zu müssen, die er gar nicht vorgetragen und bemängelt hat.   

Ebenso geht das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2026 nicht auf die vorgetragenen Inhalte und Argumente des Klägers in seinem Antrag auf Tatsachenberichtigung und Erlass eines Ergänzungsurteils vom 11.02.2026 ein. Das Gericht hatte diesen Antrag lediglich mit der nicht weiter dargelegt Begründung zurückgewiesen, dass es für das Gericht nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dargelegt hätte, dass der Tatbestand des Urteils offenbare Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalten würde. Zudem wird in dem Beschluss ins Blaue hinein, d. h. ohne Substanziierung, behauptet, dass es dem Kläger lediglich um die Richtigstellung einer von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung gehen würde. Beides ist natürlich unzutreffend, weshalb der Kläger im einzelnen noch einmal auf die in seinem Antrag vom 11.02.2026 dargelegten Punkte eingeht:

I.
In seiner Beanstandung der Tatsachendarstellung in den Entscheidungsgründen zur Anfechtungsklage (S. 5-11) hatte der Kläger beanstandet, dass der Kläger in seiner Klage nie behauptet hat, dass die angefochtene Bescheide formell unrichtig seien, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Unternehmen zu betrachten seien, der WDR mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen könne und die materielle Rechtsgrundlage des RBStV zu beanstanden sei. Dem Gericht obliegt es damit, darzulegen, wo der Kläger dies angeblich behauptet haben soll, oder diese falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Urteil zu entfernen.

Vielmehr hatte der Kläger in seiner Klageschrift (Punkt 2.1.) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 darum gebeten, die Unklarheiten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der WDR als Anstalt des öffentlichen Rechtes keine Beiträge erheben darf, wenn er nicht als Vereinigung betrachte werden darf. Denn nach lexikalischen Rechtsverständnis kann eine Anstalt des öffentlichen Rechts dann nur Nutzungsgebühren und keine Mitgliedsbeiträge erheben.

Der Kläger ist in seinem Antrag vom 11.02.2026 in zusammenfassender Weise noch einmal sehr ausführlich auf diese Problematik (S. 2-6) eingegangen, da das Gericht durch die nicht substanziierte und unbegründet Bestreitung des Vereinigungscharakters des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem anderen Verfahren selbst für diese Verwirrung gesorgt hat. Es obliegt dem Gericht damit sehr wohl die Pflicht, die offenbaren Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in seinen beiden sich widersprechenden Urteilen zu beseitigen und eine klare Rechtsauffassung zu begründen, damit in einem Klagezulassungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht wenigstens auf diese Rechtsauffassung eingegangen werden kann.

II.
In seiner Beanstandung der Tatsachendarstellung in den Entscheidungsgründen zur Verpflichtungsklage (S. 11-14) hatte der Kläger in seinem Antrag auf Tatsachenberichtigung beanstandet, dass er in seiner Klage nie behauptet hat, dass er die Zahlung des Rundfunkbeitrages aus Gewissensgründen und religiösen Gründen ablehnen würde. Das Gericht hatte diese falsche Tatsachenbehauptung auf Seite 11 seines Urteils vom 13.01.2026 aufgestellt. Dem Gericht obliegt es damit, darzulegen, wo der Kläger dies angeblich behauptet haben soll, oder diese falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Urteil zu entfernen.

Selbst einer möglicherweise überforderten Einzelrichterin sollte es einleuchten, dass es zwei verschiedene Sachverhalte sind, ob man die Zahlung des Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen und religiösen Gründen ablehnt oder ob man die Zahlung des Rundfunkbeitrages ablehnt, weil man sich durch das medienorientierte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Weltanschauung aufdrängen lassen will, die nicht seine eigen sind und sogar grundsätzlich abgelehnt werden. Auf die Problematik des religionsähnlichen Kultes der Medienvertreter ist der Kläger bereits sehr ausführlich unter Punkt 2.1. seiner Klageschriften eingegangen.

Die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zitierte Rechtsprechung zur Ablehnung der Zahlung des Rundfunkbeitrages aus Gewissensgründen und religiösen Gründen ist dem Kläger natürlich bekannt, weshalb er schon jetzt feststellen kann, dass diese Urteile nichts mit seinem Anliegen zu tun haben, eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags unter der Voraussetzung zu erwirken, dass er den Beitrag alternativ an karitative Organisationen spendet. Darauf ist der Kläger in seinem Antrag vom 11.02.2026 noch einmal sehr ausführlich (S. 6-10) eingegangen.

III.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das Gericht keine Begründung in seinem Urteil zur zurückgewiesenen Verpflichtungsklage (II) zum Befreiungsantrag des Klägers vorgetragen hat, auf die ein rechtlicher Vertreter des Kläger in einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Bezug nehmen könnte.

In den Entscheidungsgründen zur zurückgewiesenen Anfechtungsklage wird lediglich in der folgenden Sequenz auf die umfangreiche Klagebegründung des Klägers in den Anfechtungsklagen des Klägers vom 22.01.2022 und vom 24.10.2023 eingegangen:
ZitatZu dem seitens des Klägers gerügten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar keine  expliziten Ausführungen gemacht, es ist auch schon nicht im Ansatz ersichtlich, dass insoweit der Schutzbereich der Grundrechte eröffnet ist (vgl. Seite 10).   
Da diese Rechtsauffassung der Gerichtes nicht begründet wird, wird auch hier um Aufklärung gebeten, wie ein rechtlicher Vertreter des Kläger in einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht auf eine derartige Zurückweisung Bezug nehmen soll. Entgegen der Darstellung des Gerichtes hat der Kläger in seiner Klagebegründung unter den Punkten 2.1. und 2.2. zum Vorliegen  der Grundrechtsverletzungen aus Art. 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 GG sich sehr ausführlich geäußert, weshalb dieser Schutzbereich der Grundrechte eröffnet ist. Die zitierte Sequenz enthält damit Unrichtigkeiten und Unklarheiten, die seitens des Gerichtes beseitigt werden müssen. 

Denn unter Bezugnahme auf die Erörterungen des Klägers hätte das Gericht in seiner Urteilsbegründung darlegen müssen, weshalb es die Rechtsauffassung vertritt, dass der Schutzbereich der aus der Sicht des Klägers verletzten Grundrechte nicht eröffnet sei. Aus der ganzen Urteilsbegründung des Gerichtes ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich das Gericht stützt, um zur Rechtsauffassung zu kommen, dass die Verletzung dieses Schutzbereiches der Grundrechte nicht eröffnet sei. Die zitierte Behauptung wird offensichtlich seitens des Gerichtes nur einfach in Blaue geäußert, um sich mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen.

Es kann vom Kläger verfahrenstechnisch nicht erwartet werden, dass er einen Rechtsvertreter beauftragen soll, der seine sehr ausführlichen Erörterungen auf Gutachter-Niveau in einem Berufungsverfahren noch einmal vortragen müsste, weil die erste Instanz keine Rechtsauffassung zu den dargelegten Klagepunkten abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hält der Kläger es auch für höchst unredlich, dass das Gericht stattdessen versucht, den Kläger dazu zu nötigen, auf Sachverhalte eingehen zu müssen, die er gar nicht beanstandet hat und von denen der Kläger als Experte zum Rundfunkbeitragsrecht natürlich weiß, dass es zu diesen Sachverhalten eine bereits feststehende Rechtsprechung gibt.     

Aus den genannte Gründen ist der Anhörungsrüge des Klägers stattzugeben.

Da der Kläger keinen direkten Zugang zur elektronisch geführten Akte hat, wird darum gebeten, dem Kläger eine Abschrift der Entscheidung zur Anhörungsrüge per förmliche Zustellung zuzusenden.

Anlagen: keine

#98
Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Doku: Anfechtungsklage zur...
Letzter Beitrag von art18GG - 05. August 2026, 13:39
Mein Bekannter hat zwischenzeitlich einen Beschluss zu seinem Antrag vom 11.02.2026 erhalten, ohne dass dieser Beschluss eine echte Begründung enthält, auf die man in einem Antrag auf Zulassung der Berufung eingehen könnte. Mein Bekannter hat mir erlaubt, eine anonymisierter Abschrift dieses Beschlusses hier im Forum zu veröffentlichen:
ZitatAnonymisierte Abschrift:

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – 27 K 593/23 – wegen Rundfunk- und Fernsehrechts hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 17. Juli 2026 durch eine Einzelrichterin beschlossen:

            Der Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung nach §§
            118 f. VwGO wird abgelehnt und der Antrag auf Erlass eines
            Ergänzungsurteils nach   §   120   VwGO   wird als unzulässig
            verworfen. Der Kläger hat weder dargetan noch ist  ersichtlich,
            dass der Tatbestand des Urteils Schreibfehler, Rechenfehler und
            ähnliche offenbare Unrichtigkeiten oder  Unklarheiten   enthält.
            Ebenso hat er nicht dargelegt, dass ein nach dem Tatbestand
            von  ihm  gestellter    Antrag  oder  die  Kostenfolge  bei  der
            Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist.

(Seite 2)

            Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung
             des Gerichts und sieht Einwände geprüft, die er nicht erhoben
             habe    und    andere,    von  ihm    geltend    gemachte Einwände,
             unzureichend  gewürdigt.     Damit  hat er nicht einmal    die
             Möglichkeit einer Unrichtigkeit und des Übergehens eines
             gestellten Antrags oder der Kostenfolge dargetan. Der Kläger
             verlangt in der Sache vielmehr die Richtigstellung einer von ihm
             für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu aber dient weder das
             Verfahren nach §§ 118 f. VwGO noch nach § 120 VwGO,

              vgl. dazu §120 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2
              C 36.16 –, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. März 2023 -
              4 A 566/20 –, juris,

              sodass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung offensichtlich
              aussichtslos ist und der Antrag auf Ergänzung des Urteil bereits
              unzulässig ist und es daher auch keiner weiteren mündlichen
              Verhandlung bedurfte.

                                        Rechtsmittelbelehrung
                     
Die Entscheidung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unanfechtbar (§119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Soweit der Antrag auf Ergänzung des Urteils als unzulässig verworfen worden ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht  Düsseldorf  (Bastionstraße 39,  40213 Düsseldorf  oder  Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

(Seite 3)

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch   durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch   Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zugsamenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Reglungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Begründung enthält Textbausteine aus den beiden zitierten Entscheidung, die wohl im Kopie und Passverfahren herangezogen wurden, wobei nicht klar ist, was diese Textbausteine eigentlich belegen sollen. Siehe hierzu:

Beschluss vom 24.04.2018 - BVerwG 2 C 36.16
https://www.bverwg.de/240418B2C36.16.0

OVG Bautzen, Beschluss vom 23. März 2023 - 4 A 566/20
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20A566.B05.pdf
#99
Brandenburg / Re: Zahlungsaufforderung-Volls...
Letzter Beitrag von pinguin - 01. August 2026, 13:30
Mal noch ein Querverweis zu Beitrag #4 eines anderen Themas, denn auch so eine "Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung", siehe Titel dieses Themas, kommt nicht ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus.

inside-digital: "Wo die GEZ-Kritiker recht haben. Und wo nicht."
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38852.msg230496.html#msg230496
#100
Pressemeldungen Juli 2026 / Re: DJV - Serie über Mediensta...
Letzter Beitrag von pjotre - 31. Juli 2026, 22:06
Der entscheidende Punkt ist immer neu:

Das Bundesverfassungsgericht hat nie eine Pflicht laut Grundgesetze für solche Sender behauptet.

Die Sender waren da, als dies Gericht ein paar Jahre später kam. Das Gericht konnte diesen mehrfachen Grundrechteverstoß nicht mehr verhindern. Es musste sich mit dem Nazi-Werk von 1933 abfinden, als diese Grundstruktur geschaffen worden war.

Das BVErfG hat immer nur entschieden: Sofern ihr Politiker diesen Kramladen unbedingt haben wollt,
wegen Frequenzenmangel damals nicht ganz abwegig, dann wegen des inzwischen verabschiedeten Grundgesetzes aber nur unter mehreren Bedingungen:

- politische Neutralität

- Bildung, Wissen spürbar vertreten

- Finanzkontrolle: Also der  KEF-Sozialismus, etwas anderes als Sozialismus kriegen Juristen nicht in ihre Köpfe.

- Politische Aufsicht durch Landesregierungen für Einhaltung

- Keine Staatshaft für die Schulden, weil staatsunabhängig.


Dass das Bundesverfassungsgericht diesen Kramladen verlange, ist ein von den Profiteuren verbreitetes Märchen.
Die Journalisten aller Medien, die überwiegend dieses Märchen seit Jahrzehnten brav weiterverbreiten, haben nicht die Kompetenz, die Maskerade zu durchschauen.

Damit aber werden alle großartigen Analysen untaugliche Seitenfüller,
sofern sie diesem Kramladen eine göttliche verfassungsrechtliche Berufung unterstellen. Das gilt für praktisch alle Texte der Medien und der Politik über ARD, ZDF, Staatsverträge, Reformen usw.

Die AfD kann diese Fehlentwicklung auch ohne Mehrheit im Parlament zerschlagen.
Sie hat in diversen Ländern die parlamentarische Mehrheit für Untersuchungsausschüsse.
Diese sind ein strafprozessartiges Konstrukt. Sie können das Falschinkasso der Geringverdiener zum Anlass nehmen, dass alle Vollstreckung zu pausieren hat, so lange die Geringverdiener rund 30 bis 60 % ausmachen. Im jeweiligen Bundesland ist die ARD-Anstalt dann rasch "erledigt", weil dann ein Rattenschwanz von Folgewirkungen auslösbar wird.