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Es geht hier im Thread gem. Einstiegsbeitrag um
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"

Da sich die "Tendenz"-Tätigkeiten des MDR von den "Tendenz"-Tätigkeiten sämtlicher weiterer LRA nicht unterscheiden, dürfte dieser Grundatz ausnahmslos auf alle LRA übertragbar sein. Ob dies in den Gesetzeswortlaut der jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze und deren Gesetzesbegründung unmittelbar eingeflossen ist oder sich mittelbar ergibt, kann mglw. zunächst dahinstehen.

Entscheidend sollte sein, dass Art. 5 GG für derlei "Tendenzbetriebe" ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet und somit die - auch nur mittelbare/indirekte/"analoge"/"entsprechende" - Anwendung sämtlicher dieses justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren regelnden Gesetze bereits dem Grunde nach ausschließt.

Im Weiteren siehe bitte oben bereits verlinkten Thread bzgl.
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
wo unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133447.html#msg133447
auch Nordrhein-Westfalen (und somit der WDR) behandelt wird.

Hier bitte insbesondere keine Einzelfalldiskussionen, sondern bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Und beim WDR? Das wäre gerade hilfreich, da der mal wieder vollstrecken will.
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Das AG Kaufbeuren betont in seinem Beschluss vom 31.07.2024 (Az. 1 M 365/24) die
Prozessunfähigkeit der juristischen Person, die immer durch eine natürliche Person handeln muss - [...]
D.h., alle Dokumente des BS müssten von einer natürlichen Person unterzeichnet sein? Falls "Ja", könnte dieses zur Folge haben, daß diese natürliche Person selbst befugt ist, hoheitlich handeln zu dürfen und entsprechend vereidigt ist, wenn das Dokument hoheitlichen Charakter haben soll? Im Massenverkehr ist das allerdings undenkbar, siehe die bereits zitierte Signaturbegrenzung des §4 Abs 2 ERVV? (Beitrag oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38757.msg229892.html#msg229892)
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Das AG Kaufbeuren betont in seinem Beschluss vom 31.07.2024 (Az. 1 M 365/24) die
Prozessunfähigkeit der juristischen Person, die immer durch eine natürliche Person handeln muss - siehe u.a. unter

AG Kaufbeuren, Beschluss v. 31.07.2024 – 1 M 365/24
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-40887
Zitat von: AG Kaufbeuren, Beschluss v. 31.07.2024 – 1 M 365/24
Rn. 15
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Signatur, also die Namenswiedergabe, grundsätzlich erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren
Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person, mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist (vgl. BT-Drucksache 17/12634, Seite 25). Diese Aussage des Gesetzgebers ist aber erkennbar zunächst für den Fall gedacht, dass sowohl Rechtsträger und tatsächlich handelnde Person identisch sein können. Im Fall der Einreichung eines Antrages durch eine juristische Person sind Antragsteller und handelnde Person jedoch immer verschieden, da die juristische Person selbst prozessunfähig ist und daher immer durch eine natürliche Person handeln muss. Zu diesem Fall hat sich der Gesetzgeber nicht konkret geäußert.
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Das hatten wir vor ein paar Jahren schonmal diskutiert und zwar im Rahmen der angeblichen Gemeinnützigkeit des Rundfunks bzw. von der Tatsache ausgehend, daß er das von sich aus behauptet. Somit war das Ergebnis, daß man bei der Steuererklärung bei Förderung von mildtätigen oder gemeinnützigen Einrichtungen den Rundfunkbeitrag eintragen müßte. Hat aber keiner davon berichtet, daß er oder sie das gemacht hätte. Ich konnte es nicht ausprobieren, weil ich ja keinen bezahle...
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UN-Sozialpakt; Rundfunkbeitragspflicht und die Belastung von Familien mit Migrationserfahrung

Fallbeispiel
Ein Ehepaar, bei dem ein Ehegatte (kein Spätaussiedler) einen Anspruch auf eine sowjetische Altersrente (Arbeitsrente) aus der staatlichen Pflichtsozialversicherung hat. Diese Rente wird jedoch nicht gezahlt.

Die Problematik
Da die rechtmäßig erworbene Rente nicht gezahlt wird, ist der betroffene Ehegatte gezwungen, sein Rentenrecht im Ausland zu erkämpfen. Dies ist mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags werden die finanziellen Ressourcen der Familie geschmälert. Dies verringert die praktische Möglichkeit, die Rentenzahlung im Ausland effektiv einzufordern.

Um die notwendigen Mittel für die Verteidigung der Rentenansprüche frei zu bekommen, sieht sich die Familie gezwungen, gegen die Rundfunkbeitragspflicht vorzugehen (Widersprüche, Klagen). Dieser zusätzliche bürokratische Aufwand in Deutschland verbraucht wertvolle Zeit, die dann für die Durchsetzung der Rentenzahlung im Ausland fehlt.

Soziale Auswirkungen
Die Nichtzahlung der Rente führt zu einer unzumutbaren finanziellen Schieflage innerhalb der Familie. Die anderen Familienmitglieder sind dadurch gezwungen, das betroffene Mitglied, dessen Recht auf soziale Sicherheit (gemäß Art. 9 des UN-Sozialpakts) verletzt wurde, finanziell mitzutragen. Statt das Geld in die eigene künftige Altersvorsorge investieren zu können, muss es für den Lebensunterhalt des Angehörigen sowie für die Verfahrenskosten aufgewendet werden.

Kostenrisiko im Ausland
Während Klagen gegen deutsche Rentenversicherungsträger in Deutschland in der Regel gerichtskostenfrei sind, gilt diese Kostenfreiheit für die Verfahren im Ausland nicht. Die Kläger müssen sämtliche Kosten für Anwälte, Gerichte und Übersetzungen selbst aufbringen.

Lücke im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) berücksichtigt in seinem Regelwerk keinerlei Härtefälle für Situationen, in denen Menschen bereits Opfer von Rechtsverletzungen geworden sind. Er ignoriert, dass diese Bürger gezwungen sind, ihre verbliebenen Mittel für die Verteidigung ihrer grundlegenden Rechte (wie den Rentenanspruch) einzusetzen. Es fehlt eine Befreiungsregelung für Personen, die nachweislich finanzielle Mittel zur Abwehr völkerrechtlicher Verstöße aufwenden müssen.

Kritik an der Berichterstattung
Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt zwar regelmäßig Staatenberichte zur Umsetzung des UN-Sozialpakts, doch diese Berichte enthalten eine entscheidende Lücke: Es wird nicht dokumentiert, dass durch die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag die finanziellen und zeitlichen Mittel für Personen, deren soziale Rechte bereits verletzt wurden, massiv verknappt werden. Eine effektive Rechtsdurchsetzung wird dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht.

Fazit
  • Ressourcen-Entzug: Der Rundfunkbeitrag entzieht Familien genau die Mittel, die für die kostspielige Rechtsdurchsetzung im Ausland zwingend erforderlich sind.
  • Gesetzgebungslücke: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bietet keinen Schutz für Menschen, die sich in einer völkerrechtlichen Notlage befinden und ihre Rechte verteidigen müssen.
  • Zeitliche Überlastung: Der bürokratische Kampf gegen den Rundfunkbeitrag in Deutschland bindet Kapazitäten, die für die Klärung der Rentenansprüche fehlen.
  • Generationen-Armut: Die Umverteilung familiärer Mittel zur Kompensation der fehlenden Rente verhindert die Altersvorsorge der nachfolgenden Generation.
  • Systemische Intransparenz: Die offiziellen Staatenberichte an die UN (CESCR) verschweigen diese strukturellen Barrieren bei der Umsetzung des Rechts auf soziale Sicherheit.
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Deutscher Bundestag, 08.01.2025
Drucksache 20/14438
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung
https://dserver.bundestag.de/btd/20/144/2014438.pdf
Zitat von: Dt. Bundestag, 08.01.2025, Drs. 20/14438 - Gesetzentw. z. Sicherstell. einer amtsangemess. Bundesbesoldung u. -versorgung, S. 55
[...]
Des Weiteren wird von der Bruttobesoldung der für alle Haushalte verpflichtende Rundfunkbeitrag nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (7.) abgezogen und mindert damit das verfügbare Nettoeinkommen. Leistungsberechtigte nach SGB II sind vom Rundfunkbeitrag befreit (§ 4 Nummer 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags). [...]
Zu diesem Teil habe ich das ChatGPT befragt, für die erste Antwort wurde die Passage zunächst in den Kontext der Alimentationsprüfung im Rahmen von Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz eingeordnet. Anschließend wurde die Berechnungslogik des Gesetzgebers rekonstruiert, insbesondere der Vergleich zwischen Beamtenhaushalt und Grundsicherungsniveau nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Einbeziehung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie statistischer Annahmen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Abschließend erfolgte die Einordnung dieser Modellrechnung in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und eine kurze juristische Bewertung der zugrunde liegenden Annahmen.

Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg229929.html#msg229929
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Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von PersonX am 12. März 2026, 12:09 »
In Bezug auf
Den Rundfunkbeitrag endlich von der Steuer absetzen: Wichtige Klage läuft! (03/2026)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38764.0
und dortige weiteren Querverweise...


<prompt>Ich habe eine Frage zur Begründung einer Änderung der Besoldung bzgl.
Deutscher Bundestag, 08.01.2025
Drucksache 20/14438
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung
https://dserver.bundestag.de/btd/20/144/2014438.pdf
Im Teil zur Vereinbarkeit mit Art 33 GG Abs. 5 wird irgendwie in der Begründung folgender Text gefunden
Zitat von: Dt. Bundestag, 08.01.2025, Drs. 20/14438 - Gesetzentw. z. Sicherstell. einer amtsangemess. Bundesbesoldung u. -versorgung, S. 55
"Des Weiteren wird von der Bruttobesoldung der für alle Haushalte verpflichtende Rundfunkbeitrag nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (7.) abgezogen und mindert damit das verfügbare Nettoeinkommen. Leis-
 tungsberechtigte nach SGB II sind vom Rundfunkbeitrag befreit (§ 4 Nummer 3 des Rundfunkfinanzierungs-
 staatsvertrags). Ausgehend von der Annahme, dass SGB-II-Leistungsberechtigte bei der Teilhabe am gesell-
 schaftlichen und kulturellen Leben im Durchschnitt Ermäßigungen in Höhe von 20 Prozent erhalten, wird basie-
 rend auf den Werten der EVS für Ausgaben der Gesamtbevölkerung für die Freizeitgestaltung das Einsparpoten-
 tial ermittelt. Infolgedessen ist für eine vierköpfige Familie eine durchschnittliche und gewichtete Mehrausgabe
 (8.) von 228 Euro pro Jahr mindernd beim tatsächlich verfügbaren Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Inan-
 spruchnahme von Sozialtarifen durch Grundsicherungsberechtigte handelt es sich aus Sicht der oder des Besol-
 dungsberechtigten um entgangene geldwerte Vorteile. Insoweit ist keine Berücksichtigung beim sozialrechtlichen
 Mindestsicherungsniveau angezeigt. Stattdessen erfolgt eine Minderung des Nettoeinkommens und zwar vor dem
 Hintergrund, dass es für Grundsicherungsberechtigte keine Verpflichtung gibt, die Sozialtarife zu nutzen, auf der
 Grundlage der tatsächlichen Ausgaben der Gesamtbevölkerung für die Freizeitgestaltung, die einen statistisch
 gesicherten Maßstab für die tatsächliche Inanspruchnahme von Sozialtarifen bieten.
 "
</prompt>

Zitat von: ChatGPT
Der zitierte Abschnitt stammt aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Bundesbesoldung. Er dient dazu, im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit  zu zeigen, dass die Beamtenbesoldung noch amtsangemessen ist.


Ich zerlege den Abschnitt strukturiert nach deinem Analyse-Schema.


 

1. Sachverhalt (neutrale Darstellung)

 Der Gesetzgeber versucht nachzuweisen, dass die Besoldung über dem sozialrechtlichen Mindestniveau liegt. Dafür wird ein Vergleich zwischen Beamtenhaushalten und Grundsicherungsniveau durchgeführt.


Dabei werden mehrere Faktoren berücksichtigt:


 
  • Abzug des verpflichtenden Rundfunkbeitrags nach dem
     vom Nettoeinkommen.
  • Bezugspunkt ist das Existenzminimum nach dem
     (SGB II).
  • Leistungsberechtigte nach SGB II sind vom Rundfunkbeitrag befreit (§ 4 RFStV).
  • Zur Berechnung eines Vergleichswerts wird auf statistische Daten der
     (EVS) zurückgegriffen.
  • Zusätzlich wird angenommen, dass SGB-II-Empfänger im Durchschnitt 20 % Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kulturangeboten erhalten (z. B. Sozialtarife).
Aus diesen Annahmen wird berechnet:


 
  • Für eine vierköpfige Beamtenfamilie entsteht eine durchschnittliche zusätzliche Belastung von 228 € jährlich, weil
    • sie Rundfunkbeitrag zahlen muss
    • und keine Sozialtarife erhält.

Diese Belastung wird vom verfügbaren Einkommen abgezogen.


 

2. Rechtliche Würdigung (juristische Einordnung)

 Der Hintergrund liegt in der Rechtsprechung des
 zur amtsangemessenen Alimentation.


Das Gericht verlangt:


 
  • Abstand zur Grundsicherung
  • Vergleich der real verfügbaren Nettoeinkommen
  • Berücksichtigung typischer Belastungen von Beamtenhaushalten

Deshalb zieht der Gesetzgeber:


 
  • verpflichtende Ausgaben (z. B. Rundfunkbeitrag)
  • entgangene Vergünstigungen


vom Nettoeinkommen ab.


Die Logik der Begründung lautet also:


?? (CHECK) Grundsicherungsbezieher zahlen keinen Rundfunkbeitrag.

 ?? (CHECK) Beamte müssen ihn zahlen.

 ?? (CHECK) Beamte haben außerdem keinen Zugang zu Sozialtarifen.


-> Deshalb wird ein statistischer Nachteil der Beamten gegenüber Grundsicherungsbeziehern berechnet.


Dieser Nachteil wird als Minderung des verfügbaren Nettoeinkommens in die Alimentationsprüfung eingerechnet.


 

3. Eigene Analyse / Bewertung

 Der Abschnitt ist juristisch interessant, weil er mehrere problematische Annahmen enthält.


 (a) Normative Einordnung des Rundfunkbeitrags

 Der Gesetzgeber behandelt den Rundfunkbeitrag wie eine unvermeidbare private Ausgabe, ähnlich einer Pflichtabgabe.


Das ist bemerkenswert, weil:


 
  • der Beitrag hier faktisch als Teil des Existenzminimums berücksichtigt wird
  • er damit indirekt als unvermeidbarer Grundbedarf eingeordnet wird.


? (EXCLAMATION_MARK) Diese Einordnung kann in anderen Rechtskontexten relevant werden (z. B. Verhältnismäßigkeits- oder Belastungsargumente).


 

(b) Statistische Konstruktion der „entgangenen Vorteile“

 Die Begründung unterstellt:


 
  • SGB-II-Empfänger nutzen Sozialtarife
  • Beamte verlieren dadurch geldwerte Vorteile.


Das wird dann als fiktiver Einkommensnachteil bewertet.


Problematisch ist:


 
  • Es handelt sich um keinen realen Geldfluss, sondern um eine statistische Modellrechnung.
  • Die angenommene 20 %-Ermäßigung ist politisch gesetzt, nicht rechtlich zwingend.


(c) Systematische Konsequenz

 Die Begründung zeigt indirekt etwas Grundsätzliches:


Der Staat rechnet bei der Alimentationsprüfung selbst Abgaben gegen Beamte ein, die er gleichzeitig für Grundsicherungsbezieher erlässt.


Damit entsteht strukturell:


 
  • ein doppelter Effekt zugunsten der Grundsicherung

    • Befreiung von der Abgabe
    • gleichzeitige Belastung des Beamtenhaushalts.


Kurzfazit

 Der zitierte Text erfüllt im Gesetzgebungsverfahren eine klare Funktion:


?? (CHECK) Er dient der statistischen Simulation des verfügbaren Nettoeinkommens von Beamtenhaushalten.

 ?? (CHECK) Der Rundfunkbeitrag wird dabei als zwingende Belastung behandelt.

 ?? (CHECK) Gleichzeitig werden entgangene Sozialtarife als indirekter Einkommensnachteil berücksichtigt.


Die Passage ist deshalb juristisch relevant, weil sie zeigt, dass der Gesetzgeber den Rundfunkbeitrag selbst als einkommensmindernde Pflichtbelastung im Existenzvergleich anerkennt.


 

Wenn du möchtest, kann ich dir noch etwas zeigen, das juristisch besonders brisant ist:

 In mehreren Besoldungsgesetzen der Länder wird der Rundfunkbeitrag identisch in Alimentationsberechnungen verwendet – und daraus ergibt sich ein mögliches Argument gegen die These der rein freiwilligen Nutzung des Rundfunks. Das wird in Verfahren erstaunlich selten aufgegriffen.
Zu beachten auch das ist nur eine Text Simulation, welche Annahmen selbstständig trifft und Inhalte die nicht zusätzlich im Prompt eingetragen waren extrapoliert, um darauf eine Analyse zu machen.
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Dies und Das! / Re: Gehen von ARD-Anstalten oft "Hintergrund-Infos" an Gerichte?
« Letzter Beitrag von pjotre am 12. März 2026, 11:05 »
Im Standard-Klagetext ist ab heute enthalten:
(Verbesserungsvorschläge können hier im Thread ja gemacht werden - so gut kein Text ist total perfekt.)

Zitat
A5.f) Gerichtsakte unvollständig?

A5.f1) Antrag an das Gericht, Vollständigkeit der Akte zu gewährleisten
in Beachtung der rechtlich normierten Regeln und der sonstigen Grundsätze des rechtlichen Gehörs, dies durch den Kläger-Antrag auf folgende richterliche Anweisungen:

A5.f2a1) Alle Kapitel des "Beck'schen "Rundfunkrechtlichen Kommentars"sind als Beklagten-Vortrag vom Beklagten zur Akte zu geben,

soweit diese Kapitel die Pflicht der Rundfunkabgabe betreffen und von ARD-Juristen getextet sind, also mit finanziellem Eigeninteresse der Beklagtenseite belastet sind. (Nach bisher erfolgter Recherche: Vermutlich
ausnahmslos alle Kapitel.)

Dass die beklagte Verwaltung sich selber den "rechtswissenschaftlichen Kommentar" schreibt, das gab es zum letzten Mal im ._..._ -Totalitarisms und im davon lernenden _..._-Totalitarismus. Das ist "Beklagtenvortrag an das Gericht" und gehört als solcher in die Akte.

Beispiel-Beweis - zeitnah: VG Kassel - 6 K 1296/21.KS (2026-01-29)

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000322
Der zitierte Harr Si_..._  ist Jurist der ARD-Anstalt NDR, also der in der Argumentation als Gesamtheit zu sehenden Beklagtenseite, wird vom VG Kassel aber dennoch im Sinn von "zuverlässige rechtswissenschaftliche Autoritäts-Meinung über herrschendes Recht" zitiert ohne richterliche Analyse der Frage der Richtigkeit:
Zitat
Es besteht keine Fürsorgepflicht (z.B. Belehrung) der Rundfunkanstalten gegenüber dem Beitragsschuldner imHinblick auf die Erlangung einer Befreiung oder Ermäßigung. Der Beitragsschuldner muss sich vielmehr selbst Kenntnis von dem Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der jeweiligen Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung verschaffen (No_..._ / Si_…_ , in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zumRundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, Rn. 108).

Die gegenteilige Rechtsmeinung ist belegt in den Standardtexten - und alle staatlichen Stellen entsprächen üblicherweise der Pflicht, über Befreiungsmöglichkeiten in praktikabler Form zu informieren.

A5.f2b1) Der Beklagte hat auch sonstigen Hintergrund-Beklagtenvortrag an das Gericht

zur Akte dieses Verfahrens zu geben, um den im Verfassungsrecht verankerten Vorschriften des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen:
Und zwar die von ARD-Juristen getexteten "rechtswissenschaftlichen Hintergrundinformation für Gerichte und Richter" im Zeitraum der letzten 2 Kalenderjahre vor Klageerhebung und bis zum richterlichen Urteil in dieser Sache, soweit an das hier entscheidende Verwaltungsgericht adressiert, vielleicht "für die Richter-Handbibliothek".
_..._  _..._

Der Name des ARD-Juristen wurde auf "Si." verkürzt (verschiedene rechtliche Gründe). Bitte nie im Forum den vollen Namen einfügen. Der Gerichtsentscheid zitiert übrigens den vollen Namen - wie bei Berufung auf Rechtswissenschaftler ja eine Zitierpflicht.   
100
Vielen Dank für die Info.

Im Link folgende Stelle:
Zitat
Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern aber auch explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt – etwa im Saarland.

Durch googeln kam folgender Beschluss raus.

BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 BvR 1719/23 -, Rn. 1-8,
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz Nummer 2090 des Landtages des Saarlandes zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation vom 7. Dezember 2022 (Amtsblatt des Saarlandes I 2023 S. 110)
https://www.bverfg.de/e/rk20250716_2bvr171923
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 BvR 1719/23 -
Rn. 5
[...] Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 145, 20 <54 Rn. 85>). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist, weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, etwa weil ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung eine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre (vgl. BVerfGE 138, 261 <271 f. Rn. 23>).

Deutscher Bundestag, 08.01.2025
Drucksache 20/14438
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung
https://dserver.bundestag.de/btd/20/144/2014438.pdf
Zitat von: Dt. Bundestag, 08.01.2025, Drs. 20/14438 - Gesetzentw. z. Sicherstell. einer amtsangemess. Bundesbesoldung u. -versorgung, S. 55
[...]
Des Weiteren wird von der Bruttobesoldung der für alle Haushalte verpflichtende Rundfunkbeitrag nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (7.) abgezogen und mindert damit das verfügbare Nettoeinkommen. Leistungsberechtigte nach SGB II sind vom Rundfunkbeitrag befreit (§ 4 Nummer 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags). [...]
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