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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
« Letzter Beitrag von Bürger am 16. März 2026, 12:21 »Es geht hier im Thread gem. Einstiegsbeitrag um
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
Da sich die "Tendenz"-Tätigkeiten des MDR von den "Tendenz"-Tätigkeiten sämtlicher weiterer LRA nicht unterscheiden, dürfte dieser Grundatz ausnahmslos auf alle LRA übertragbar sein. Ob dies in den Gesetzeswortlaut der jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze und deren Gesetzesbegründung unmittelbar eingeflossen ist oder sich mittelbar ergibt, kann mglw. zunächst dahinstehen.
Entscheidend sollte sein, dass Art. 5 GG für derlei "Tendenzbetriebe" ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet und somit die - auch nur mittelbare/indirekte/"analoge"/"entsprechende" - Anwendung sämtlicher dieses justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren regelnden Gesetze bereits dem Grunde nach ausschließt.
Im Weiteren siehe bitte oben bereits verlinkten Thread bzgl.
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
wo unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133447.html#msg133447
auch Nordrhein-Westfalen (und somit der WDR) behandelt wird.
Hier bitte insbesondere keine Einzelfalldiskussionen, sondern bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
Da sich die "Tendenz"-Tätigkeiten des MDR von den "Tendenz"-Tätigkeiten sämtlicher weiterer LRA nicht unterscheiden, dürfte dieser Grundatz ausnahmslos auf alle LRA übertragbar sein. Ob dies in den Gesetzeswortlaut der jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze und deren Gesetzesbegründung unmittelbar eingeflossen ist oder sich mittelbar ergibt, kann mglw. zunächst dahinstehen.
Entscheidend sollte sein, dass Art. 5 GG für derlei "Tendenzbetriebe" ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet und somit die - auch nur mittelbare/indirekte/"analoge"/"entsprechende" - Anwendung sämtlicher dieses justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren regelnden Gesetze bereits dem Grunde nach ausschließt.
Im Weiteren siehe bitte oben bereits verlinkten Thread bzgl.
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
wo unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133447.html#msg133447
auch Nordrhein-Westfalen (und somit der WDR) behandelt wird.
Hier bitte insbesondere keine Einzelfalldiskussionen, sondern bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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