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Nachtrag

BVerfG 2 BvR 1605/21 - Zum Begriff "Entzug des gesetzlichen Richters" (2023-04-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37876.0
ergänzt 2024-04-04

Edit "Bürger": Erledigt.
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Vorabhinweis:
Die Entscheidung des BVerfG ist in Bezug auf die Begrifflichkeit "Entzug des gesetzlichen Richters" eine erfolgreiche Beschwerde; Gegenstand ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wenn eine Sache einem Einzelrichter übertragen ist, darf die Kammer diese Sache nicht einfach an sich ziehen. Im gegenteiligen Fall könnte das genauso gelten? Ist eine Sache der Kammer übertragen, darf nicht einfach der Einzelrichter zuständig sein?

Aus dem Wortlaut in Rn. 53 ist ersichtlich, daß für die "Zuständigkeit" allein der Wortlaut im Gesetz zählt, wenn der, der lt. Gesetz zuständig ist, seine Zuständigkeit nicht selbst auf den lt. Gesetz Nichtzuständigen übertragen hat, falls das Gesetz diese Möglichkeit der Übertragung vorsieht.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2023
- 2 BvR 1605/21 -, Rn. 1-60,

https://www.bverfg.de/e/rk20230420_2bvr160521.html

Zitat
50
a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 <284> m.w.N.; 138, 64 <87 Rn. 71>). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 <365>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 138, 64 <87 Rn. 71>).

Zitat
51
b) So liegen die Dinge hier. Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz mit Beschluss vom 13. Juni 2019 der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der originär zuständige Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 -, juris, Rn. 8 f.).

Zitat
52
An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es hier. Stattdessen hat die hierzu gesetzlich nicht berufene Kammer in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 das Verfahren an sich gezogen und zugleich mit Beschluss vom selben Tag in der Sache entschieden. Die Kammer ist aber – abgesehen von Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (vgl. § 348 Abs. 2 ZPO, vgl. BGHZ 156, 147 <152>) – von Gesetzes wegen daran gehindert, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens auf die Kammer zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 -, juris, Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer daher nicht etwa lediglich § 568 ZPO in seinen Voraussetzungen falsch ausgelegt, sondern durch den Übertragungsbeschluss eine Entscheidung getroffen, die nach dem klaren, keinen Spielraum gewährenden und keine Zweifel aufkommen lassenden Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen war. Damit hat die Kammer das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer durch die Kammer selbst erfüllt daher die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.>; 29, 166 <172 f.>; 76, 93 <96>; 87, 282 <285>; 96, 68 <77>).

Zitat
53
c) Dem Beschwerdeführer kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>), entgegengehalten werden, dass er den von der Kammer getroffenen Übertragungsbeschluss nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge beanstandet hat. Ungeachtet der Frage, ob mit § 321a ZPO überhaupt die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann (offen gelassen in BVerfGK 15, 591 <593>; dagegen BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 -, juris, Rn. 6), stand der Kammer, die als iudex a quo für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge zuständig gewesen wäre, keine prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, den Zuständigkeitsmangel nachträglich zu beseitigen.

Es sei hier daran erinnert, daß in allen Angelegenheit den Rechts der Europäischen Union allein der EuGH gesetzlicher Richter ist.

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34847.0

Zitat
Rn. 53

   
Zitat
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr). [...] Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. [...] Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).
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Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht alle möglichen Pressemeldungen zu dieser aktuell in ziemlich allen Medien kursierenden Meldung - es sei denn, die jeweilige Meldung ergibt über die Erwähnung des "Manifests" hinaus wesentliche neue Aspekte/ Erkenntnisse. Diese dann aber bitte auch entsprechend herausarbeiten. Wichtiger erscheint hingegen, das Manifest selbst zu durchleuchten. Danke.
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Pressemeldungen September 2022 / Re: Wo bleibt die Rebellion im Funkhaus?
« Letzter Beitrag von Bürger am 04. April 2024, 15:17 »
Querverweis aus aktuellem Anlass bzgl. o.g. Seite "meinungsvielfalt.jetzt"...
meinungsvielfalt.jetzt - "Manifest für einen neuen öff.-rechtl. Rundfunk" (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37874.0
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telepolis.de , 04.04.0224
Revolution im Rundfunk: Mitarbeiter rebellieren gegen Meinungskorridor im ÖRR
Manifest für Meinungsvielfalt: Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Sender fordern radikale Reformen für echten Journalismus.
https://www.telepolis.de/features/Revolution-im-Rundfunk-Mitarbeiter-rebellieren-gegen-Meinungskorridor-im-OeRR-9675395.html
Zitat
Über hundert Personen haben das Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland unterzeichnet. Veröffentlicht wird dies auf einer Webseite, die den Kern ihrer Forderung in zwei Worte fasst: Meinungsvielfalt, jetzt.

Der Unterschied zur Kritik, die an den ÖRR wie auch an sogenannten Leitmedien schon seit vielen Jahren gerichtet wird – dass sich "zwischen Politik und Medien eine stille Übereinkunft über legitime politische Vorstellungen gebilde" habe (Die Zeit, Februar 2015): Sie kommt nicht von außen, sondern aus der Arbeitserfahrung in den Sendeanstalten.
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Person A hat einen fiktiven Bekannten aus dem Ausland, z.B. aus der Türkei.

Er ist dort Beamter und wurde kürzlich für maximal 7 Jahre nach Deutschland versetzt und übt sein Amt jetzt hier z.B. in NRW aus.

Er wohnt hier z.B. zur Miete.

Kann er sich vom "Rundfunkbeitrag" befreien lassen?

Danke im Voraus. LG


Edit "Bürger": Beitrag angepasst + ursprünglichen, nicht aussagekräftigen Betreff "Befreiung von Rundfunkgebühr möglich?" präzisiert.
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Berliner Zeitung, 04.04.2024
Mitarbeiter stehen auf und fordern neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Mitarbeiter von ARD, ZDF und Deutschlandradio haben ein Manifest veröffentlicht. Sie fordern Vielfalt und wenden sich gegen Diffamierung von Andersdenkenden.
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/mitarbeiter-fordern-neuen-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk-in-manifest-li.2202040
Zitat von: Berliner Zeitung, 04.04.2024, Mitarbeiter stehen auf und fordern neuen öffentl.-rechtl. Rundfunk
[...] Erstunterzeichner sind Feste und Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie schreiben: „Aus Angst vor beruflichen Konsequenzen hinterlegten viele ihre Unterschrift anonym. Dies spricht für sich. Unter den 100 veröffentlichten Erstunterzeichnern fanden wir Unterstützung von Persönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen.“ [...]

Primär-Quelle ist offensichtlich dies:

meinungsvielfalt.jetzt, April 2024
Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
https://meinungsvielfalt.jetzt/manifest.html
Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (PDF, 6 Seiten, ~200kB - siehe auch Anhang)
https://meinungsvielfalt.jetzt/manifest.html?file=files/pdf/Manifest%20fu%CC%88r%20einen%20neuen%20o%CC%88ffentlich-rechtlichen%20Rundfunk%20in%20Deutschland%20-%20meinungsvielfalt.jetzt.pdf&cid=690
(Hervorhebungen nicht identisch mit dem Original)
Zitat von: meinungsvielfalt.jetzt, April 2024, Manifest für einen neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Wir, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ARD, ZDF und Deutschlandradio, sowie alle weiteren Unterzeichnenden, schätzen einen starken unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland als wesentliche Säule unserer Demokratie, der gesellschaftlichen Kommunikation und Kultur. Wir sind von seinen im Medienstaatsvertrag festgelegten Grundsätzen und dem Programmauftrag überzeugt. Beides aber sehen wir in Gefahr. Das Vertrauen der Menschen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nimmt immer stärker ab. Zweifel an der Ausgewogenheit des Programms wachsen. Die zunehmende Diskrepanz zwischen Programmauftrag und Umsetzung nehmen wir seit vielen Jahren wahr. Wir haben dieses Manifest verfasst, damit unsere Stimme und Expertise zur Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im gesellschaftlichen Diskurs gehört werden.

[...]

UNSERE GRUNDSÄTZE

• Meinungs- und Informationsvielfalt
• Ausgewogenheit und Fairness
• Transparenz und Unabhängigkeit
• Förderung von Kultur und Bildung
• Bürgerbeteiligung
beitragsfinanziert

[...]

DER NEUE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE RUNDFUNK VON MORGEN

Das Prinzip der Rundfunkbeitragszahlung wird beibehalten. Es sichert die Unabhängigkeit des neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das heißt: öffentlich-rechtliche Anstalten werden von der Bevölkerung finanziert, aber auch kontrolliert

Finanzflüsse sind transparent und öffentlich einsehbar. Dies gilt insbesondere für die Budgetverteilung zwischen einzelnen Ressorts, Redaktionen und der Verwaltung. Die Bezahlung aller Mitarbeiter, einschließlich Führungsposten bis hin zur Intendanz, ist transparent und einheitlich nach einem für alle geltenden Tarifvertrag geregelt. Die Berichte der Landesrechnungshöfe sind auf den Plattformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks leicht auffindbar.

Der neue öffentlich-rechtliche Rundfunk verzichtet auf Werbeeinnahmen aller Art, sodass Werbeverträge nicht zu Befangenheit in der Berichterstattung führen können.

Den Beitragszahlern gehört der neue öffentlich-rechtliche Rundfunk. Ihre mehrheitliche Einbindung in den Kontrollgremien ist daher selbstverständlich. Diese Arbeit wird angemessen honoriert. Sie schließt die Wahrnehmung eines weiteren Amts, welches Interessenkonflikte birgt, aus. Die repräsentative Zusammensetzung der Kontrollgremien könnte beispielsweise nach dem Vorbild der Besetzung von Bürgerräten erfolgen. Direkte Wahl, Rotationsprinzip oder Losverfahren sind Möglichkeiten, um die Gesellschaft repräsentativ abzubilden.

Der neue öffentlich-rechtliche Rundfunk fungiert als Vierte Säule der Demokratie. Im Auftrag der Bevölkerung übernimmt er wichtige Kontrollaufgaben gegenüber den Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative. Damit er diesen Auftrag erfüllen kann, ist seine Unabhängigkeit von Staat, Wirtschaft und Lobbygruppen garantiert.

[...]

Der neue öffentlich-rechtliche Rundfunk setzt mit eigenen Klangkörpern wie Orchestern, Big Bands und Chören Akzente im kulturellen Leben und engagiert sich im Bereich der Radiokunst Hörspiel.

[...]

Der neue öffentlich-rechtliche Rundfunk verfügt über eine von Rundfunkbeiträgen finanzierte, nicht kommerzielle Internetplattform für Kommunikation und Austausch. Diese verwendet offene Algorithmen und handelt nicht mit Nutzerdaten. Er setzt in diesem Raum ein Gegengewicht zu den kommerziellen Anbietern, weil ein zensurfreier, gewaltfreier Austausch zu den Kernaufgaben des neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört.

[...]

Der neue (wie auch der jetzige!) öffentlich-rechtliche Rundfunk steht nicht in Konkurrenz zu den privaten Medien. Daher wird die vorrangige Bewertung nach Einschaltquoten bzw. Zugriffszahlen abgeschafft.

[...]
Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Ersterwähnung der Seite "meinungsvielfalt.jetzt" im Forum unter
Wo bleibt die Rebellion im Funkhaus? (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36399.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516



Edit "Bürger": Primär-Quelle ergänzt. Bitte bei derartigen Pressemeldungen immer auch gleich das Original mitliefern, statt nur eine der vielen Pressemeldungen. Danke.
Auszüge erfolgten nach eigenem Ermessen insbesondere bzgl. des Forum-Themas "Rundfunkbeitrag".
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Hierzu könnte auch folgender Thread/Beitrag hilfreich sein:

Vollstreckungsankündigung Stadtkasse Düsseldorf - Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37279.msg222676.html#msg222676
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Das riecht doch sehr verdächtig nach einer Machtdemonstration, nach dem Motto:
Was wollt ihr eigentlich? Die Gerichte werden uns sowieso decken.

Und die Sprecherin des SWR spricht glatt am Thema vorbei.
Es geht doch hierbei nicht um "über alle zulässigen Verbreitungswege". Es geht hierbei primär um die Form der Inhalte.

Dieses App-Ding, was immer das auch sein soll, scheint ja wohl zu presseähnlich zu sein. Und das ist dem ÖRR und damit auch dem SWR wohl per Staatsvertrag untersagt. Dieser Staatsvertrag hat Gesetzeskraft. D.h. im Klartext: Der SWR verstößt damit vorsätzlich gegen geltendes Gesetz.

Und der Rundfunkrat, welcher eigentlich auch einen Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben haben sollte, genehmigt das auch noch munter.
Was soll man davon noch halten?
100
Nicht ganz klar, weshalb - berechtigte - Kritik an den "obszönen Bezügen" eine "Neid"-Debatte sein soll, aber naja... ::)
Bedrohungen mag das dennoch nicht rechtfertigen - als Zeichen des Protests wäre ja schon die Nicht-Zahlung geeignet ;)


FAZ, 03.04.2024
Bis zu 443.894,39 Euro im Jahr
In Österreich entbrennt Neiddebatte über Rundfunk-Bezüge
Erstmals mussten die Spitzenverdiener des Österreichischen Rundfunks namentlich mit ihren Bezügen ausgewiesen werden. Prompt gab es Beschimpfungen und Bedrohungen.
Von Stephan Löwenstein, Wien
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunk-debatte-in-oesterreich-bis-zu-443-894-39-euro-spitzengehalt-im-jahr-19628894.html
Zitat von: FAZ, 03.04.2024, Bis zu 443.894,39 Euro im Jahr - In Österreich entbrennt Neiddebatte über Rundfunk-Bezüge
[...]

Die Berichte über die Spitzengehälter haben lebhafte und überwiegend kritische Reaktionen auf den Onlineforen österreichischer Medien hervorgerufen. Darin wird oft eine Verbindung zum verpflichtenden Monatsbeitrag (15,30 Euro) gezogen, der seit der ORF-Novelle in Form einer Haushaltsabgabe statt des vorherigen gerätebezogenen Beitrags (ab 22 Euro) erhoben wird. Ganz neu ist die Einkommenstabelle allerdings nicht, schon vergangenes Jahr waren die inoffiziellen Zahlen zumindest der Spitzenverdiener durchgesickert. Dennoch nahmen Politiker sowohl der regierenden ÖVP als auch der oppositionellen Parteien FPÖ und SPÖ die Gelegenheit wahr, die „geradezu obszönen“ (so FPÖ-Mann Christian Hafenecker) Gehälter zu geißeln.
Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
[AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37660.0
[AT] allgem. Infos + mögl. Vorgehensweisen bzgl. neuem ORF-Beitrag ab 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37674.0

[AT] "Datenleck" Gebühren Info Service (GIS, Österreich) (2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37658.0

[AT] In Österreich sollen jetzt alle Haushalte für den ORF zahlen (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37336.0
[AT] Beschwerde - Verleger schalten EU gg. ORF-Beitrag ein (06/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37663.0
[AT] Österreich: Protest gg. "Haushaltsabgabe" - Alle Titelseiten heute weiß (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37211.0
[AT] ORF-Beitrag sinkt auf 15€/Monat (wird aber nun pro "Haushalt" fällig) (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37107.0
[AT] ORF soll 300 Millionen Euro sparen – ORF-Zwangssteuer kommt (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37017.0
jedoch auch unter Berücksichtigung von
Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter ohne Namensschilder (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29003.0


Sowie tangierend/ übertragbar auf die "Haushaltsabgabe" auch in Österreich & Schweiz u.a. auch dies:
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0
Zeitungen: Im Würgegriff der ör Rundfunkanstalten (Abmahnungs-/Klagewelle?) (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36481.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
und dort jeweils weiterführende Links.





Daher auch für alle Österreicher... >:D

...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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