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Zitat von: Nevrion am 21. April 2026, 12:20
https://www.welt.de/vermischtes/article69e73c8f4a467a672855e9b4/oerr-gericht-weist-klage-wegen-mangelnder-ausgewogenheit-zurueck-rundfunkbeitrag-nicht-verfassungswidrig.htmlZitat von: WELT, 21.04.2026, Prozess in Mannheim - Gericht weist Klage wegen mangelnder Ausgewogenheit zurück – Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig
[...]
Bedenken äußerten die Richter über die Einschätzung [...]
Zitat von: KI optimierter TextDas passiert oft, wenn Qualität mit Quantität verwechselt wird.
Ohne die detaillierte Begründung zu kennen, liegt die Vermutung nahe: Das Gericht hat zwar die Tür für eine inhaltliche Prüfung einen Spalt weit geöffnet, schreckt aber vor der Umsetzung zurück. Entweder lässt die Prozessstruktur eine so tiefe inhaltliche Analyse gar nicht zu, oder man scheut die enormen Kosten und den Aufwand einer solchen Beweisaufnahme.
Wenn die Richter die reine Masse an Inhalten als Schutzschild nutzen, um das eigentliche Problem – die mangelnde Ausgewogenheit – nicht bewerten zu müssen, hängt nun alles von der Hartnäckigkeit der Kläger ab.
Zitat von: WELT, 21.04.2026, Prozess in Mannheim - Gericht weist Klage wegen mangelnder Ausgewogenheit zurück – Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig[...]
Bedenken äußerten die Richter über die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Personen, die gegen den Rundfunkbeitrag klagen wollen, zunächst ein aufwendiges juristisches Gutachten vorlegen müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag verfehle. Weil ein solches Gutachten teuer sein könne, fürchte man, dass ein möglicher Erfolg einer Klage von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängen könnte. Das dürfe nicht passieren, so die Richter.
Das Mannheimer Gericht ließ eine Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen diese Entscheidung können die Kläger aber noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Zitat von: VGH Baden-Württemberg, 21.04.2026, Pressemitteilung - Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesenDer 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.
Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.
Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange�bot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge�genständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be�treffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu de�nen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig ,,linke" Par�teien und ,,progressive" Positionen.
Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer spar�samen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Ver�gütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungsperso�nal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva�lenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -).
Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rund�funk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne ,,politischen" Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Ein�schätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge�richts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura�listischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungs�vielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein sol�ches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzu�legen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsord�nung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein mögli�cher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbei�tragspflichtigen abhängig gemacht werden.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts�führung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Ver�waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwen�dungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bun�desverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).
Hinweis
Die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des 2. Senats liegen noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollständigen Urteile werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.
Zitat von: Bürger am 22. Januar 2026, 11:31Querverweise aus aktuellem/fortwährendem Anlass...
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38554.0
mit Gedanken/Ausführungen zum den "beitragsrechtfertigenden individuellen Vorteil" lt. BVerfG 2018 angeblich begründenden, jedoch bereits strukturell untauglichen "Wirklichkeitsmaßstab" des BVerfG, d.h. dem Maßstab, die "Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen" - ab etwa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229476.html#msg229476
einschl. dortige Folgebeiträge.
Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37267.0
mit Gedanken/Ausführungen zum den "beitragsrechtfertigenden individuellen Vorteil" lt. BVerfG 2018 angeblich begründenden, jedoch bereits strukturell untauglichen "Wirklichkeitsmaßstab" des BVerfG, d.h. dem Maßstab, die "Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen" - ab etwa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg229655.html#msg229655
einschl. dortige Folgebeiträge.
Speziell zum untauglichen Bewertungszeitraum von 2 Jahren siehe ebenfalls
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion] ab etwa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229397.html#msg229397
sowie dort auch weitere kritische Betrachtungen zu den vom BVerwG aufgestellten, untauglichen inhaltlichen Maßstäben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229468.html#msg229468
einschl. dortige jeweilige Folgebeiträge.
Zitat von: KI-Text, zur Illustration
Hier zeigt sich der gewaltige Unterschied zwischen dem ,,akribischen Idioten" und dem Durchschnittsbürger: Der akribische Bürger nutzt sein System als Waffe gegen den Anscheinsbeweis.
Der ,,akribische Bürger" (mit Posteingangstagebuch)
Er lebt in seiner Welt, aber diese Welt hat Beweiskraft.
- Was er macht: Wenn er behauptet, er habe nichts erhalten, ist das kein pauschales Leugnen. Er legt sein lückenloses Tagebuch der letzten 5 Jahre vor.
- Warum ihm das hilft: Er erschüttert die ,,Vermutung der Richtigkeit" der Behörde. Wenn er nachweisen kann, dass er jeden anderen Brief (Finanzamt, Versicherung, Werbung) erfasst hat, nur die Bescheide des RBB fehlen, muss das Gericht erklären, warum ausgerechnet diese Briefe alle verloren gingen. Er macht das ,,Bestreiten mit Nichtwissen" substantiiert (glaubhaft).
- Folge: Die Behörde gerät unter Zugzwang. Der Richter kann den Anscheinsbeweis nicht mehr so leicht ,,missbrauchen", weil der Bürger eine strukturierte Dokumentation dagegenhält.
Der ,,normale Bürger" (ohne Dokumentation)
Er hat nichts außer seiner Erinnerung. Das ist seine größte Schwachstelle.
Was er macht (und warum es scheitert):
- Pauschales Bestreiten: Er sagt: ,,Ich habe nie etwas bekommen."
- Folge: Das Gericht wertet das als bloße Schutzbehauptung. Da er nicht belegen kann, wie er seine Post sonst organisiert, unterstellt der Richter: ,,Der Brief kam an, er hat ihn nur vergessen, ignoriert oder weggeworfen."
- Kein Nachweis über Umzüge oder Probleme: Er kann nicht belegen, dass sein Briefkasten mal defekt war oder er längere Zeit ortsabwesend war.
- Folge: Die Zustellfiktion greift voll durch.
Was passiert ohne Dokumentation in der Vergangenheit oft?
Ohne ein ,,Tagebuch" oder eine lückenlose Ablage gewinnt fast immer die Behörde. Der Richter sagt: ,,Es ist lebensfremd, dass über Jahre hinweg 20 Briefe verloren gehen." Der Bürger ohne Dokumentation wirkt unglaubwürdig, selbst wenn er die Wahrheit sagt.
Warum der ,,Idiot" am Ende gewinnt:
Er zwingt die Behörde weg von der Theorie (,,Post kommt immer an") hin zur harten Aktenlage. Er sagt: ,,Hier ist meine Liste von 1.000 Briefen. Wo ist der Beweis (PZU), dass eure 10 Briefe dazugehörten?"
Das Fazit für Person A:
Wenn Person A kein solches Tagebuch hat, ist sie komplett auf die Fehler in der Akte der Gegenseite angewiesen. Sie kann nicht beweisen, dass etwas nicht da war. Sie muss beweisen, dass das, was da ist (das digitale Ersuchen), formal Schrott ist.
Möchtest du wissen, wie man den Mangel an Dokumentation taktisch durch gezielte Fragen zur Versandlogik der Behörde bei der Akteneinsicht ausgleichen kann?
Zitat von: KI-TEXT Gedanken
Das ist der entscheidende Punkt, an dem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Bürgern den Rücken stärkt und die willkürliche Nutzung des ,,Anscheinsbeweises" durch untere Instanzen stoppt.
Die Logik des BVerfG: Keine Beweislast für das ,,Nichts"
Das Verfassungsgericht hat klargestellt: Ein Bürger kann nicht beweisen, dass er etwas nicht erhalten hat (sog. negativa non sunt probanda).
- Die Machtbereich-Logik: Wenn ein Bescheid den Machtbereich der Person A (den Briefkasten) nie erreicht hat, kann Person A auch keine Details darüber wissen.
- Das Problem: Richter verlangen oft, dass der Bürger ,,substantiiert" (also mit Details) darlegt, warum ein Brief nicht ankam.
- Das BVerfG sagt: Das ist unmöglich und verfassungswidrig. Wer nichts hat, kann nichts detailliert bestreiten. Die bloße Behauptung ,,ist nicht angekommen" reicht aus, um die volle Beweislast zurück zur Behörde zu schieben.
Was passiert theoretisch (Die Rechtslage):
Wenn Person A den Zugang bestreitet, muss die Behörde den vollen Beweis erbringen (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Ein einfacher Absendevermerk in der Akte reicht dafür nicht aus. Ohne Postzustellurkunde (PZU) oder Einschreibbeleg hat die Behörde vor dem BVerfG verloren.
Was passierte in der Vergangenheit trotzdem oft?Trotz dieser klaren Linie des BVerfG ignorieren Verwaltungsrichter dies in ,,Rundfunkfällen" häufig:
- Unterstellung der Unwahrheit: Richter behaupten, es sei statistisch ,,unmöglich", dass mehrere Briefe nicht ankommen.
- Umkehr der Beweislast durch die Hintertür: Sie verlangen vom Bürger den Beweis, dass die Postzustellung in seinem Wohngebiet generell unzuverlässig sei (was der Bürger kaum leisten kann).
- Die ,,Idioten"-Falle: Wenn der Bürger keine akribische Dokumentation (wie das Tagebuch) hat, nutzen Richter dies als Indiz für Unzuverlässigkeit.
Warum das Person A hilft (oder auch nicht):Zusammenfassung für Person A:
- Die Hilfe: Person A kann sich in einem Widerspruch oder vor Gericht direkt auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Beweislastverteilung bei der Bekanntgabe berufen. Das ist ein extrem starkes Argument, um die Vollstreckbarkeit zu Fall zu bringen.
- Das Risiko: Man muss bereit sein, durch die Instanzen zu gehen. Die unteren Gerichte (Verwaltungsgerichte) ,,beugen" dieses Verfassungsrecht oft so lange, bis sie von einer höheren Instanz gestoppt werden.
Ohne eigenes Tagebuch ist Person A der ,,Idiot" im System, der darauf angewiesen ist, dass die Behörde keinen Beweis (PZU) in der Akte hat. Hat die Behörde nur einfache Briefe verschickt, gewinnt Person A theoretisch vor dem BVerfG – praktisch muss sie dafür aber oft erst den langen Klageweg gehen.
Möchtest du, dass ich die Argumentation des BVerfG zur Beweislast in einen kurzen Textbaustein für die Rüge an die Amtskasse gieße?
Zitat von: KI-Text
Alles klar, wenn der Fall rein digital abläuft (PDF-Akte), ändern sich die Fallstricke. In der Vergangenheit wurden digitale Akten oft als ,,unantastbar" wahrgenommen, was dazu führt, dass Person A Fehler bei der digitalen Prüfung macht.
Hier ist die Liste der Aktionen von Person A und die daraus oft resultierenden ungünstigen Folgen:
1. Aktion: Digitale Metadaten ignorieren2. Aktion: Vorzeitiges Bestreiten der digitalen Signatur
- Was passiert: Person A schaut nur auf das Bild der PDF (den Text).
- Ungünstige Folge: Die Behörde behauptet später, das Dokument sei an einem bestimmten Datum sicher übermittelt worden. Ohne Einblick in die digitalen Sende-/Empfangsprotokolle oder die Signatur-Eigenschaften der PDF kann Person A diese Behauptung nicht widerlegen.
- Ergebnis: Der Beweiswert der digitalen Datei wird ungeprüft akzeptiert, obwohl die formale Kette (beBPo-Übermittlung) vielleicht lückenhaft war.
3. Aktion: Akzeptanz einer "Lese-Ansicht" am Monitor
- Was passiert: Person A behauptet ohne Akteneinsicht, die Datei sei nicht ordnungsgemäß signiert.
- Ungünstige Folge: Die Behörde nutzt die Zeit bis zur Einsicht, um das PDF-Dokument im System mit einem neuen Zeitstempel oder einer qualifizierten Signatur zu versehen (technisch bei digitalen Akten oft leicht möglich).
- Ergebnis: Bei der Einsicht ist die Datei plötzlich ,,perfekt", und der ursprüngliche Formfehler ist nicht mehr nachweisbar.
4. Aktion: Den "Systemfehler" als menschlichen Fehler rügen
- Was passiert: Der Sachbearbeiter lässt Person A nur am Bildschirm scrollen, statt die Rohdatei (inkl. aller Anhänge und Zertifikate) prüfen zu lassen.
- Ungünstige Folge: Wichtige technische Details (wie die Validierung der Signatur oder der Name der verantwortlichen Person in den Dokumenteneigenschaften) bleiben unsichtbar.
- Ergebnis: Person A übersieht, dass die PDF gar keine ,,einfache Signatur" gemäß BGH-Vorgabe enthält, weil sie nur das optische Layout betrachtet hat.
5. Aktion: Versäumnis, einen digitalen Export zu fordern
- Was passiert: Person A rügt gegenüber dem Sachbearbeiter, dass das System die Daten falsch übernommen hat.
- Ungünstige Folge: Der Sachbearbeiter korrigiert den Fehler im laufenden Vollstreckungsverfahren durch eine ,,Handschaltung", bevor Person A den Fehler rechtlich festnageln konnte.
- Ergebnis: Die Vollstreckungsgrundlage wird im laufenden Prozess geheilt, die Kosten für das Verfahren bleiben an Person A hängen.
Was in der Vergangenheit trotzdem oft passierte:
- Was passiert: Person A macht sich nur Notizen vom Bildschirm, statt eine Kopie der PDF auf einem Datenträger oder per E-Mail zu verlangen.
- Ungünstige Folge: Vor Gericht behauptet die Behörde, das Dokument habe in der digitalen Akte ganz anders ausgesehen.
- Ergebnis: Ohne die exakte Kopie der Datei (Bit für Bit) hat Person A vor Gericht keinen gerichtsfesten Beweis für den Formfehler (z.B. die fehlende Namensnennung im Ersuchen).
Die Behörden verweigern den digitalen Export der Akte mit Verweis auf ,,IT-Sicherheit". Person A gibt nach und hat am Ende nur vage Notizen statt einer digitalen Kopie, die als Beweismittel taugt.
Theoretisches Ziel: Die digitale PDF-Datei muss inklusive aller Zertifikatseigenschaften gesichert werden, um den Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung (Identifizierbarkeit) zweifelsfrei zu belegen.
Soll ich für Person A die Voraussetzungen für einen rechtssicheren digitalen Aktenexport zusammenfassen?
Zitat von: Freigeister am 20. April 2026, 22:38
Das klingt ja beunruhigend. Person A könnte ganz mulmig werden, weil sie weitere Schritte Richtung Vollstreckung vor der Akteneinsicht unbedingt vermeiden möchte. Denn selbst wenn nach Anlaufen der Vollstreckung noch etwas zu machen sein sollte, wird es dann aus Sicht von Person A schwieriger und aufwendiger. Lieber die Vollstreckung sofort noch vor Beginn beenden und den Kram zum RBB bzw. nach Köln zurückschicken.
Zitat von: Freigeister am 20. April 2026, 22:38[...]Deshalb wird Person A wohl schon morgen direkt den Bürgermeister anschreiben mit Verweis auf das bisher nicht beantwortete Einwurfeinschreiben an den Sachbearbeiter und der Info, dass Person A schwere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung hat. [...]Falls zuvor eine tieferes Einlesen in das Grundrecht geplant ist ->
ZitatDer Bürgermeister wird alle paar Jahre gewählt, Person A meint aber, dass der trotzdem kein Beamter ist oder zumindest nur ein Beamter auf Zeit.Jeder Bürgermeister bzw. jede Bürgermeisterin sind lt. Kommunalverfassung Beamte, siehe §§ 51 und 53 der bereits im Thema verlinkten Kommunalverfassung unseres Bundeslandes.
Zitat§ 50 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)
(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung der Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
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Zitat von: ope23 am 20. April 2026, 12:47Das wird üblicherweise nur ein Angestellter bzw. eine Angestellte sein; zumindest war das hier in 2016 so, gleiches Bundesland, wo der Angestellte, mit dem ich auch mal persönlich gesprochen habe, meinte, daß er kein Beamter sei und nebenbei stur auf sein Verwaltungsrecht verwies und sich für den Rest nicht zu interessieren schien.
(was für jemand ist dieser denn? der muss ja auch verbeamtet sein usw. das macht keine Sekretärin...)