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Autor Thema: SCHUFA-Eintrag trotz Abgabe der Vermögensauskunft > Rechtens? Wie vorgehen?  (Gelesen 622 mal)

  • Beiträge: 168
Person A hatte Mitte März 2024 einen Termin beim Gerichtsvollzieher, den er wahrgenommen hat und hat dem Gerichtsvollzieher seine Vermögensauskunft mitgeteilt.

Nun erhielt Person A mehrere Schreiben von seinen Banken, dass die Banken durch die Schufa Holding AG einen negativen Eintrag erhalten haben, obwohl er zur Vermögensauskunft erschienen ist und alle Anfragen und Angaben dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat.

Laut Bundesamt für Justiz soll ein negativer Eintrag bei der Schufa AG nur stattfinden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einem angekündigten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und dem Vollstreckungsersuchen unentschuldigt fernbleibt
Bundesamt für Justiz
Zwangsvollstreckung - Verfahren

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Zwangsvollstreckung/Kosten/Verfahren/Verfahren_node.html
Zitat von: Bundesamt für Justiz, Zwangsvollstreckung - Verfahren
[...]
Das Vollstreckungsverfahren allein hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn ein angekündigter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht wahrgenommen wird.
[...]

Person A hat den zuständigen Gerichtsvollzieher angerufen und ihm dies mitgeteilt.
Der Gerichtsvollzieher hat das Gespräch mit Person A sofort beendet und aufgelegt.

Was kann Person A diesbezüglich unternehmen, um den negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG zu löschen?

Dankeschön.


Edit "Bürger": Aufgrund der eigenständigen Thematik ausgegliedert aus
Bitte an SWR um Klärg. d. Zwangsvollstr. (Geringverdiener+Unterhaltsverpfl.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37341.0
Link bzgl. den Informationen des Bundesamts für Justiz als Diskussionsgrundlage ergänzt. Das gehört bitte immer mit dazu, sonst wird hier im Nebel diskutiert. Sodann sind aber immer noch sämtliche weiteren Rechtsgrundlagen zusammentragen. Das ist die Basis aller effektiven und zielgerichteten Diskussionen und Handlungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2024, 20:15 von Bürger«

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  • Beiträge: 3.178
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise könnte eine Datenauskunft und ein Widerspruch möglich sein, siehe auch:

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37466.msg224452.html#msg224452


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2024, 20:15 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Eine etwaige Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt nach aller bisherigen Kenntnis in der Tat
a) sie dürfte nur bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen - mglw. aber auch, wenn sich aus der abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass "nichts zu holen" ist? > prüfen > insbes. § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
b) sie müsste dem Betroffenen "bekanntgegeben" werden, da dagegen z.B. das Rechtsmittel des Widerspruchs gg. die Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO mit Antrag auf Aussetzung der Eintragung besteht? > Bekanntgabe prüfen > insbes. etwaige mündl. Bekanntgabe zum Termin + Protokollvermerk § 882c Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz ZPO

Da aus dem Einstiegsbeitrag nicht zu entnehmen ist, dass eine Anordung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Person A bekanntgegeben wurde (mglw. ja aber mündlich im Termin, so quasi "nebenher" - siehe § 882c ZPO?), wäre daher zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine solche Anordnung bzw. ein solcher Eintrag im Schuldnerverzeichnis der Länder erfolgt ist.

§ 882c ZPO - Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zitat von: § 882c ZPO - Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

§ 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html
Zitat von: § 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Falls keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegen sollte, dann würde sich die Frage stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die SCHUFA welche Daten durch wen erhalten hat. Normalerweise müsste ohnehin ein Schreiben der SCHUFA die Gründe für den Eintrag bei der SCHUFA an Person A mitteilen. Mglw. geht dies noch zeitversetzt zu - oder Person A fordert dies aktiv an. Dann sollte Person A zumindest etwas mehr wissen.

Eine fiktive Person B würde mglw. parallel
- Akteneinsicht beim GV vornehmen + alles(!!!) lückenlos(!!!) ablichten - insbes. sämtliche Protokollvermerke, etc.
- mit dem Anliegen bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts vorstellig werden
- beim Schuldnerregister der Länder nachfragen
- ...

Es bestehen also derzeit noch zu viele Unklarheiten, um wirklich zielgerichtet diskutieren zu können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2024, 20:14 von Bürger«
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Person A ist - nachdem sie eine Vermögensauskunft wg. der Zwangsvollstreckungsache gegen SWR abgegeben hat - vom zuständigen Gerichtsvollzieher keine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis schriftlich bekanntgegeben worden.

Jedoch erhielt Person A zwei Schreiben von Banken, die ihr mitteilten, dass diese von einem negativen Eintrag von der SCHUFA erfahren haben.

Von der SCHUFA erhielt Person A zwischenzeitlich ein Schreiben mit dem Text:
Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
[...]
Aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte stammt die Information, dass der genannte Verbraucher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, aber die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger geeignet*** ist. Am xx.xx.2024 wurde unter der Nummer xxx eine entsprechende Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis erlassen. [...]

Person A hat noch bei der Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht in dieser Angelegenheit vorgesprochen, dort wurden keine Akten des Gerichtsvollzieher vorgefunden. Es wurde vom Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) die Sonderakte des Gerichtsvollziehers angefordert.

***Edit "Bürger":
Es liegt also offensichtlich ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vor, trotz dessen, dass Vermögensauskunft abgegeben wurde, aber(!) weil die "Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geeignet" ist.
Das würde sich decken mit den Erkenntnissen aus dem Vorkommentar bzgl. ZPO:
§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Dennoch bleibt nun anhand der Akten zu ergründen, ob - jedenfalls lt. Protokoll - die Anordnung zur Eintragung im Termin mündlich bekanntgegeben worden sein soll.
Anonymisierte Abbilder des Schreibens der SCHUFA ergänzt und genauen Wortlaut zitiert.

Ergänzung:
Ein fiktives Unternehmen X hätte mglw. keine Probleme bzgl. Vertragsabschlüsse mit fiktiver Person A - angesichts eines solch glänzenden Vertrauenswertes von immerhin 99,56%?
Das dürfte immerhin deutlich höher liegen als der Vertrauenswert gewisser Protagonisten von ARD-ZDF-GEZ ;)

Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
Am 01.04.2024 beträgt Ihr Basisscore 99,56% von theoretisch möglichen 100%. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.


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Danke für Ergänzung des wichtigen SCHUFA-Schreiben.

Nun scheint definitiv klar, was schon vermutet wurde, näömlich dass die Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis erlassen wurde aufgrund
§ 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
§ 882c ZPO - Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zitat von: § 882c ZPO - Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
[...]

Falls diese Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis dem Schuldner nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sein sollte - d.h. weder schriftlich per Zustellung noch mündlich im Termin (Protokollvermerk), könnte die Eintragung zwar zum jetzigen Zeitpunkt formal nicht rechtens sein. Mglw. würde aber nach diesbezüglichen Einwänden der Eintrag zwar formal vorübergehend entfernt, jedoch die Eintragungsanordnung dann wohl jedenfalls korrekt bekanntgegeben werden, mit Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Person A, welche jedoch aufgrund der offensichtlichen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO mglw. nichts an einem darauf dann folgenden Eintrag ändern würden.

Das wird Person A aber mglw. erst noch durchexerzieren...

...jedoch - siehe ergänzende Anmerkung im Vorkommentar:
***Edit "Bürger":
[...]
Ein fiktives Unternehmen X hätte mglw. keine Probleme bzgl. Vertragsabschlüsse mit fiktiver Person A - angesichts eines solch glänzenden Vertrauenswertes von immerhin 99,56%?
Das dürfte immerhin deutlich höher liegen als der Vertrauenswert gewisser Protagonisten von ARD-ZDF-GEZ ;)

Zitat von: SCHUFA-Mitteilung wg. Eintrag Schuldnerverzeichnis trotz Vermögensauskunft
Am 01.04.2024 beträgt Ihr Basisscore 99,56% von theoretisch möglichen 100%. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwertes dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten.


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